W166 2008567-2•BVwG W166 2008567-2
W166 2008567-2Tribunale amministrativo federale29 mag 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2008567-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Urologie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
siehe Vorgutachten
XXXX Sturz Labrumeinriss rechte Hüfte, XXXX AE bei chronischer Appendizitis
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen lumbal ausstrahlend in beide Beine beim längeren Sitzen, beim Gehen, in letzter Zeit betrage die Gehstrecke nur 100 m, zusätzlich Schmerzen im Nacken ausstrahlend in die Schulter links, beschreibt Kribbeln in der linken Hand
Beschreibt Schmerzen in der Leiste und in der Hüfte rechts, diese seien ständig vorhanden (Gehen, Sitzen und Liegen), orthopädischerseits V.a. Tendinopathie Adduktorenursprung rechts
Von Seiten der Lunge hätten sich keine Änderungen ergeben, 1 x/Jahr Kontrolle, mit der Luft habe er keine Probleme, 2 x tgl. Spirivainhalation, die Nasenatmung links behindert Panikattacken im Lift, bei Dunkelheit oder bei vielen Menschen ca 2 x Woche, psychiatrische Behandlung alle 3 Monate, keine stationäre
Gastroskopie im November XXXX, mit Maalox gehe es gut, Gewicht konstant
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
mittelgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule
oberer Rahmensatz bei schmerzhaften Bewegungseinschränkungen, Dauertherapie
40
2
chronisch obstruktive Lungenerkrankung
unterer Rahmensatz bei Beschwerdefreiheit unter der inhalativen Therapie ohne objektivierbare Verschlechterung
30
3
chronische Darmstörung leichten Grades
oberer Rahmensatz bei Fructose und Lactoseintoleranz
20
4
Panikattacken
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei affektiver Begleitreaktion
20
5
Verengung der Nasengänge
unterer Rahmensatz bei einseitig leichtgradig eingeschränkter Nasenatmung
10
6
geringgradige Funktionseinschränkung Hüftgelenk einseitig
unterer Rahmensatz, da schmerzhaft ohne wesentliche Einschränkung des Bewegungsumfanges
10
7
chronische Gastritis
unterer Rahmensatz, da ohne Einschränkung des Ernährungszustandes
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Keine weitere Erhöhung mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussung der Leiden 1 bis 4, die Leiden 5 bis 7 sind geringfügig.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Zur Anwendung kommt die Einschätzungsverordnung. Aufgrund der Anwendung der EVO wurde das Leiden 1 um eine Stufe erhöht, das Leiden 2 um eine Stufe verringert. Leiden 7 wurde neuerfasst. Die übrigen Leiden, sowie der Gesamtgrad der Behinderung wurden analog dem Vorgutachten eingeschätzt."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.04.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2014 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.11.2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 40 v. H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Behinderungsgrad sei vom medizinischen Sachverständigen nicht erhöht worden, obwohl seine Beschwerden immer schlimmer geworden seien, vor allem die Schwerhörigkeit und die Schmerzen an der linken Schulter. Aus diesen Gründen ersuche der Beschwerdeführer um nochmalige Begutachtung.
Mit der Beschwerde wurden diverse medizinische Unterlagen vorgelegt.
Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Beweismittel, wurden vom Bundesverwaltungsgericht neuerlich medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Gemäß Angaben des Beschwerdeführers lebt er seit XXXX in Österreich, ab XXXX habe er XXXX Jahre als XXXX unter Lärmbelastung gearbeitet, dann war er XXXX Jahre in der XXXX beschäftigt, die letzten XXXX Erwerbsjahre hat er als XXXX gearbeitet und im Arbeitslärm nur fallweise Gehörschutz verwendet; seit wenigen Jahren beklagt er erschwertes Sprachverstehen in komplizierter Hörsituation bei Umgebungslärm; es besteht weiters ein Zustand nach Operation der Nasenscheidewand XXXX an der HNO Univ.Klinik in XXXX, seither sei die Nasenatmung anhaltend behindert, vorwiegend bei Staubbelastung und in den trockenen Wintermonaten, in der warmen Jahreszeit wäre er diesbezüglich beschwerdefrei; Ohrgeräusche oder Gleichgewichtsstörungen werden nicht angegeben.
Vorgelegte neue Befunde:
"Arztbrief" des HNO Facharztes XXXX vom XXXX: attestiert wird eine chronische Rhinitis sowie eine "hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links"
Reintonaudiogramm des HNO Facharztes XXXX: mittelgradige sensoneurale Hörstörung beidseits mit einem prozentualen Hörverlust von 43 % rechts und 54 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser)
Klinisch audiologischer HNO Befund vom XXXX:
kommt frei gehend ohne Begleitung;
Ohren: beidseits Gehörgang und Trommelfell anatomisch regulär ohne Entzündungs- oder Ergusszeichen; Sprachbild: keine Dyslalie;
offenes Sprachverstehen bei verdecktem Mundbild im Umgangssprachpegel;
klinische Hörprüfung: Weber nach rechts, Rinne beidseits positiv;
klinische Hörweite: beidseits größer 6 m;
Nase: SH trocken, wenig Krusten, geringe Redeviatio septi nach rechts, Nasenatmung partiell behindert
Reintonaudioqramm vom XXXX:
gemäß Vierertabelle nach Röser einschätzungsrelevante
Grundfrequenzen 0.5,1,2,4 kHz:
LL rechts: 30,30,20,20 dBHL;
LL links: 35,40,30,35 dBHL;
entsprechend einer geringgradigen sensoneuralen Hörstörung rechts geringer links, der prozentuale Hörverlust beträgt 23 % rechts und 39 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser)
Stellungnahme zu vorgeleqten Befunden:
Die im "Arztbrief des HNO Facharztes XXXX attestierte "hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links" kann nach eigener gutachterlicher klinisch audiologischer Untersuchung nicht bestätigt werden.
Stellungnahme zum gestellten Fragenkatalog:
HNO fachärztliche festgestellte Gesundheitsschädigung, Bewertung und Einschätzung nach persönlicher Untersuchung und Aktenstudium
1. ) Geringgradige Hörstörung beidseits
Position 12.02.01 Tab.: Z2/K2 20 % GdB
Wahl des oberen Rahmensatzes berücksichtigt erschwertes Sprachverstehen im
Störlärm
Position 12.04.03 10% GdB
Wahl des unteren Rahmensatzes, da einseitige leichte bis mäßige Atembehinderung
Gesamtgrad der Behinderung der HNO fachärztlich festgestellten Gesundheitsschädigungen
Die funktionelle Einschränkung des führenden Leidens unter laufender Nummer 1 wird durch die funktionellen Einschränkungen des Leidens 2 aufgrund nicht vorhandener wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht.
Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist aus HNO fachärztlicher Sicht nicht erfoderlich."
In dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.03.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Zur Untersuchung vorgelegte Befunde und nachgereichte Befunde:
XXXX ..Zustand nach Labrumruptur rechte Hüfte,Adduktorenzerrung rechter medialer proximaler Oberschenkel,keine Operationsindikation,da Patient von Labrumruptur her nahezu schmerzfrei ist
Röntgenbefund vom XXXX (127/9)
Linke Schulter (Vd. a. Impingement bei Hochstand),linker Ellbogen und linkes Handgelenk (regelrechter Aspekt)
MR Arthrographie rechte HüfteXXXX (beiliegend): Labrumeinriss 1- 3h,gering degenerative Veränderungen lumbosacraler Übergang,um die Symphyse,sowie beidseits Sacro-Iliakalgelenksarthrosen
Arztbrief XXXX (beiliegend)
Kraftlosigkeit linker Arm,Schmerzen, XXXX,Arbeitunfall mit Ellbögenverletzung und RQW Hinterhaupt,.Cerviokobrachialgie C5/6 links,mit neurolog. Defizit,Periarthropathie links,Labrumläsion rechte Hüfte (MRT 09/2013),chronisches Lumbalsyndrom,Blockade linkes Iliosakralgelenk,Beratung,Manipulation linkes Iliosakralgelenk,ÜW Röntgen HWS/BWS
MRT der HWS mit T2gewicht. Aufnahmen auf Folie,Kontrolle +Röntgen uMRT
MRT der LWS XXXX(beiliegend): lumbosacraler Bandscheibenprolaps bei sacralisiertem L5 ohne erkennbare Nervenwurzelreizung
Röntgen der HWS und BWS XXXX (beiliegend):
Schräghaltung,konsekutive Uncarthrosen insbes. C4 und C6 mit craniocaudaler Progredienz,Abnützungen im mittleren BWS Drittel iS einer incipienten Osteochondrose.....
Arztbrief XXXXbeiliegend) "Hüftbeschwerden rechts mit Ausstrahlung rechter Oberschenkel,Cervikobrachialgie C5/6 links mit neurolog. Defizit,Periarthropathie linke Schulter,Labrumläsion rechte Hüfte (MRT XXXX),chronisches Lumbalsyndrom.Blockade linkes Iliosakralgelenk,sförmige Thorakolumbalskoliose. .Infiltration rechte Hüfte,tractus iliotibialis und bursa trochanterica,lx wöchentlich geplant,Kontrolle mit MRT in 14 Tagen..
MRT der HWS vom XXXX: flache breitbasige gering rechtsbetonte Bandscheibenprotrusion C4/5 und C5/6,sehr flache breitbasige Bandscheibenprotrusion C3/4,kein Hinweis auf Bandscheibenprolaps
Arztbrief XXXX (beiliegend): Schulterschmerzen links, von HWS ausstrahlend,Infiltration linke Schulter,intra-und periarticulär,Infiltration rechte Hüfte.Kuraufenthalt wird dringend angeraten,vorerst konservative Therapie,bei Progredienz Arthroskopie der rechten Hüfte
Erstbegutachtung am XXXX (Abl.24) 30% GdB n.RSO (allgemeinmedizinisch XXXX,Beurteilung von Wirbelsäulenerkrankung,Gastritisleiden,Lungenüberblähung und behinderter Nasenatmung
Folgebegutachtung vom XXXX: (Abl.77) 40%GdB n.RSO (allgemeinmedizinisch XXXX) Beurteilung einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung,einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung,Lactose und Fructoseintoleranz,Panikattacken,behinderte Nasenatmung und chronische Gastritis
Letztbegutachtung vom XXXX: (Abl. 116) 40%GdB n.
EVO(allgemeinmedizinisch XXXX)Beurteilung einer mittelgradigen Funktionseinschränkung der Wirbelsäule,chronisch obstruktiver Lungenerkrankung,chronischer Darmstörung leichtgradig,Panikattacken,Verengung der Nasengänge,geringgradige Funktionseinschränkung der Hüfte einseitig,chronische Gastritis,keine Änderung des GdB
Parteiengehör vom XXXX
Beschwerde vom. XXXX (127/4) und XXXX 1127/8)
Begutachtung vom XXXX:
Spezifische Anamnese: ... Lumbalgie mit Ausstrahlung rechtes
Bein,Hüftschmerzen bei Labrumruptur,Leistenschmerzen in Ruhe und Bewegung gleich stark,Infiltrationen bedarfsmäßig beim Orthopäden,Kurantrag soll gestellt werden,.MRT der HWS 01/2015 mit Bandscheibenprotrusionen C4/5 und C5/6,keinProlaps...Lungenproblematik Magenleiden unverändert..Körpergewicht konstant,. .Panikattacken in engen Räumen unter Menschenansammlungen,quartalsmäßige Besuche beim Psychiater,Medikation wurde angepasst..keine laufende Psychotherapie...
Jetzige Beschwerden: ... Schwäche und Gefiihlsstörungen linker
Arm,morgendliches Pessimum mit funktioneller Beeinträchtigung,subjektive Schwäche des linken Arms,Gefühlsstörungen,..erhält Infiltrationen bei Beschwerdeprogredienz,Schmerzen rechte Hüfte,Rückenschmerzen.. .Lokaltherapie,NS AR bei Bedarf,...
Keine neuen Diagnosen seit Letztbegutachtung.
Es erfolgte eine HNO-fachärztliche Begutachtung am XXXX.
XXXX seit XXXX
Medikamente:
Spiriva,Bezafibrat,Voltaren,Omeprazol,Trittico,Temesta,Deflamat Gel lokal Fructosin,Lactosin Nikotin: 10-20/d Alkohol:selten
Beschwerderelevanter Status:
XXXX jähriger Berufungswerber in gutem Allgemein-und Ernährungszustand,Rechtsdominanz,
1,72cm,72kg-(konstant,Diät bei Milch-und Fruchtzuckerunverträglichkeit,-ohne Befunde) flottes Gangbild,Kleiderwechsel flüssig,Hautbild unauffällig,leichter Schulterhochstand links Atmung ohne patholog, Atemngeräusche,Abdomen nicht druckdolent,keine Resistenzen Wirbelsäule:,Druckdolenz im gesamten Verlauf paravertebral,Myogelosen,
Kopfrotation frei,Ante-und Retroflecion des Kopfes 1/3 eingeschränkt,Seitneigen hei,Rumpfdrehung und Seitneigung demonstrativ 2/3 eingeschränkt, eingeschränkte Anteflexion mit Finger-Boden Abstand 50cm demonstrativ reduziert,Lasegue bds neg.
Obere Extremitäten: Schultergelenksbeweglichkeit links in allen Ebenen frei,werden jedoch langsam durchgeführt und von Schmerzäußerungen begleitet,leichter Hochstand linke Schulter,mildes Impingement,unauffälliges Muskelrelief,keine Überwärmung,milde Druckdolenz und demonstratives Kraftdefizit linke Hand(Händedruck,Faustschluss),Feingriff gelingt fest,Opposition
v. Daumen zu den Langfingern nicht eingeschränkt,rechter Kleinfinger nach Strecksehenverletzung funktionell beeinträchtigt(vorbekannt),Durchblutung unauffällig,Angabe subjektiver Mißempfindungen,keinem Dermatom zuordenbar Rechter Arm Durchblutung und Sensibilität unauffällig,Gelenke frei beweglich,
Untere Extremitäten: rechte Hüfte in allen Ebenen bei pass. Bewegungsprüfung endlagig einschränkt beweglich,Angabe von Leistenschmerzen,milde Druckdolenz am Trochanter Linke Hüfte,beide Kniegelenke,Sprunggelenke frei beweglich,kein klinischer Hinweis auf Durchblutungsstörungen,kein sensomotorisches Defizit,Beinlänge gleich
Gangbild: flüssig,unauffällig,frei,ungehinderte Abrollbewegungen
Psycho(patho)logischer Status: orientiert,mäßig kooperativ,Gedankengang geordnet, Affekt stabil"mäßig gute Affizierbarkeit in beiden Bereichen
Stellungnahme zu den Einwendungen:
1. starke Schmerzen linke Schulter wegen starker Abnützung:
Im Schulterröntgen XXXX (127/9) kein Hinweis auf verkalkte Strukturen der Rotatorenmanschette,subtotal reduzierte humeroacromiale Distanz im Rahmen eines Impingementsyndroms,die Gelenksflächen glatt konturiert und kongruent(zum Ausschluss einer Bandscheibendegeneration werden Röntgen der HWS mit Funktionsaufnahmen empfohlen)-dieser Befund stellt keine relevante Änderung zu den Vorbefunden dar.
Röntgen der HWS (XXXX,beiliegend) und MRT der HWS (XXXXnachgereicht,beiliegend) ohne relevante Befundänderung.
2. Hörsinnbeeinträchtigung liegt vor.
Das neu hinzugekommene HNO-Leiden (Hörstörung beidseits) wurde fachärztlich beurteilt (s. Beigutachten)
Die Halswirbelsäule wurde zwischenzeitlich erneut radiologisch abgeklärt (Röntgen HWS XXXX,beiliegend ohne maßgebliche Befundänderung zu XXXX)
MRT XXXX (nachgereicht,beiliegend) ohne Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall oder foraminale Enge,welche die Beschwerden im linken Arm eindeutig erklären würde (keine relevante Änderung im Vgl zum Vorbefund Abi 92,MRT der HWS XXXX)
Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Letztgutachten vom XXXX,(Abl 116) erfolgte auch nach neuer,umfassender radiologischer Abklärung der Halswirbelsäule und einer Röntgenuntersuchung der Gelenke des linken Armes aufgrund fehlender relevanter Befundergänzung keine wesentliche Änderung der Behandlung;die konservative Therapie wird unverändert ambulant fortgesetzt,es werden bedarfsmäßig Infiltrationen beim behandelnden Orthopäden durchgeführt, ein Kuraufenthalt wurde vorgeschlagen
Stellungnahme
Im Vorgutachten wurden die Schulterschmerzen als Ausstrahlungsbeschwerden bei Veränderungen der Halswirbelsäule unter Leiden 1 mitberücksichtigt ;eine maßgebliche Pathologie,die ursächlich für eine funktionelle Einschränkung im Bereich der linken Schulter wäre, liegt nicht vor;es ist daher eine separate Aufnahme des Schulterleidens in die Beurteilung nicht möglich;
Durch die nachgereichten Befunde ergibt sich keine Änderung der Beurteilung des Hauptleidens (Wirbelsäulenleiden),
Die dominanten Ausstrahlungsschmerzen in die Schulter/Armregion werden nunmehr zum besseren Verständnis explizit in der Beurteilung angeführt.
Zusammenfassung:
Beurteilung: Pos.Nr. GdB %
1 .degenerative Veränderungen der Hals-und Lendenwirbelsäule 02.01.02 40
Ausstrahlungsschmerzen linke Schulter, linken Arm
Ausstrahlungsschmerzen rechte Leiste (überschneidend Leiden7)
Oberer Rahmensatz,da zwar keine Paresen,kein relevantes neurologisches Defizit,keine stationären Behandlungen NSAR (Analgetika WHO Gruppe 1)zur Schmerztherapie ausreichend; aber schmerzhafte Belastungseinschränkungen mit Erfordernis der konsequenten konservativen Behandlung vorliegend.
2. chronisch obstruktive Lungenerkrankung 06.06.02 30 Unterer Rahmensatz bei Beschwerdefreiheit unter inhalativer
Therapie ohne objektivierbare Verschlechterung.
3. geringgradige Hörstörung beidseits 12.02.01 20
Wahl des oberen Rahmensatzes berücksichtigt erschwertes Tab.Z2/K2
Sprachverstehen im Störlärm.
4. chronische Darmstörung leichten Grades 07.04.04 20
Oberer Rahmensatz bei Fructose-und Lactoseintoleranz.
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei affektiver
Begleitreaktion.
6. Verengung der Nasengänge 12.04.03 10
Wahl des unteren Rahmensatzes,da einseitige leichte
bis mäßige Atembehinderung
7. geringgradige Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk 02.05.07 10
Labrumriss
Unterer Rahmensatz,da schmerzhaft,aber gutes Ansprechen
auf konservative Behandlung (inkl.Infiltrationen).
8. chronische Gastritis 07.04.01 10
Unterer Rahmensatz,da unter Dauermedikation und
Kostanpassung konstant guter Ernährungszustand. Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Keine weitere Erhöhung des Hauptleidens durch die übrigen Leiden 2-8 mangels maßgeblicher wechselseitiger Leidensbeeinflussung und funktioneller Relevanz.
Dauerzustand."
Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Es wurden keine Stellungnahmen eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Grad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom
XXXX.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Sachverständigengutachten einbezogen und bei der Beurteilung berücksichtigt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide an Schwerhörigkeit und erschwertem Sprachverstehen bei Umgebungslärm, wurde vom fachärztlichen Sachverständigen ausgeführt, dass eine geringgradige Hörstörung beidseits, rechts geringer als links, vorliegt und bei der Einschätzung das erschwerte Sprachverstehen im Störlärm mitberücksichtigt wurde. Weiters wurde vom fachärztlichen Sachverständigen festgehalten, dass eine "hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links", wie sie in einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief dokumentiert ist, nach eigener klinischer audiologischer Untersuchung nicht bestätigt werden kann.
Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, er leide an starken Schmerzen in der linken Schulter wegen Abnützungserscheinungen, führte die allgemeinmedizinische Sachverständige im Gutachten aus, dass der diesbezüglich vorgelegte Röntgenbefund keinen Hinweis auf verkalkte Strukturen erkennen lässt, und der gegenständliche Befund keine Änderung zu den Vorbefunden darstellt. Insgesamt ergeben sich nach umfassender radiologischer Abklärung der Halswirbelsäule und der Gelenke des linken Armes keine Änderungen.
Da die Schulterschmerzen als Ausstrahlungsbeschwerden bei Veränderungen der Halswirbelsäule unter Leiden 1 "degenerative Veränderungen der Hals-und Lendenwirbelsäule Ausstrahlungsschmerzen linke Schulter, linken Arm Ausstrahlungsschmerzen rechte Leiste (überschneidend Leiden7)" mitberücksichtigt werden, und eine maßgebliche Pathologie, die ursächlich für eine funktionelle Einschränkung im Bereich der linken Schulter wäre, nicht vorliegt, ist eine separate Aufnahme des Schulterleidens nicht möglich. Die dominanten Ausstrahlungsschmerzen in die Schulter- und Armregion werden nunmehr jedoch explizit im Leiden 1 angeführt.
Zusammenfassend ergibt sich auf Grund der ärztlichen Gutachten ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Eine Erhöhung des Hauptleidens durch die übrigen Leiden Nr. 2 bis Nr. 8 ist mangels maßgeblicher wechselseitiger Leidensbeeinflussung und funktioneller Relevanz nicht möglich.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten.
Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX und das zusammenfassende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Da in den gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal oder high technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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