BVwG W129 2105162-1

W129 2105162-1Tribunale amministrativo federale29 mag 2015

Regest

Dienstbehörde, Ergänzungszulage, gutgläubiger Empfang, Irrtum,<br/>objektive Erkennbarkeit, Rückersatzanspruch - Bund, Übergenuss

Testo completo

BVwG W129 2105162-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2105162.1.00

Spruch

W129 2105162-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Harald Felzmann, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 06.03.2015, GZ. BMF-01162590/015-PA-OS/2015, betreffend die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß § 13a GehG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 13a Abs. 1 GehG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Wirkung vom 01.05.2013 vom Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen versetzt. Bis 30.04.2013 lautete die besoldungsrechtliche Einstufung: Verwendungsgruppe MBO2, Funktionsgruppe 3 (Funktionsstufe 1), Gehaltsstufe 5, nächste Vorrückung am 01.07.2013. Mit der genannten Versetzung wurde der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ernannt.

1.2. Mit Wirksamkeit vom 01.05.2013 gebührte dem Beschwerdeführer neben dem Gehalt der Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 5, in Höhe von € 1.895,10 eine Funktionszulage (Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 1) in Höhe von € 52,20 auch eine Ergänzungszulage gem. § 12b GehG 1956 in Höhe von € 197,20 (Differenz zwischen Gehaltsstufe 5, MBO2, Funktionsgruppe 3, zuzüglich Truppendienstzulage, sowie Gehaltsstufe 5, A2, Funktionsgruppe 2).

1.3. Mit Wirkung vom 01.07.2013 rückte der Beschwerdeführer in der Verwendungsgruppe A2 in die Gehaltsstufe 6 vor, wobei für die Berechnung der Ergänzungszulage nicht die Differenz zur alten Gehaltsstufe 5 (MBO2, Funktionsgruppe 3), sondern - irrtümlich - zur Gehaltsstufe 6, zuzüglich Truppendienstzulage, herangezogen und die Ergänzungszulage mit nunmehr € 192,60 bemessen wurde.

1.4. Mit Mail vom 02.07.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens der Personalabteilung der XXXX (unter anderem) auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Verringerung der Ergänzungszulage zB bei einer Vorrückung, Indexanpassung, einem "Sprung" von A2/2 auf A2/3 etc. eintrete.

1.5. Aufgrund der mit 01.03.2014 in Kraft getretenen allgemeinen Gehaltserhöhung wurde die Ergänzungszulage - erneut auf Basis der zuvor angeführten irrtümlichen Berechnungsgrundlage - mit nunmehr €

195,90 bemessen. Bis August 2014 erfolgte die Anweisung der Ergänzungszulage in dieser Höhe.

1.6. Mit Mail vom 19.08.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Personalabteilung der XXXX in Kenntnis gesetzt, dass ab 01.07.2013 (infolge der Vorrückung in die Gehaltsstufe 6) als richtige Vergleichsgrundlage ein Vergleich zwischen der (alten) Gehaltsstufe 5, MBO2, Funktionsgruppe 3, zuzüglich Truppendienstzulage, auf der einen Seite und dem nunmehrigen Bezug der Gehaltsstufe 6, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, auf der anderen Seite heranzuziehen gewesen wäre. Die Neuberechnung ergebe eine Ergänzungszulage in Höhe von € 151,20 ab 01.07.2013 sowie in Höhe von € 153,90 ab 01.03.2014. Dies ergebe für den Zeitraum Juli 2013 bis August 2014 in Summe einen Betrag in Höhe von € 3.104,70, obwohl in diesem Zeitraum richtigerweise insgesamt nur € 2.438,10 zur Anweisung hätten kommen dürfen. Der Übergenuss in Höhe von € 666,60 werde ab September 2014 in Raten von den Bezügen des Beschwerdeführers eingebracht.

1.7. Ebenfalls am 19.08.2014 teilte der Beschwerdeführer per Mail mit, er sei hier leider nicht der Meinung des Referenten. Er habe den Bezug bereits im guten Glauben ausgegeben und habe sich des Öfteren über die Ergänzungszulage informiert. Er wisse, dass der Referent nur seinen Job mache, könne sich das aber nicht gefallen lassen. Auch habe er in dieser Zeit keine Vorrückung gehabt.

1.8. Mit Mail vom 03.12.2014 wurden dem Beschwerdeführer auf dessen Anfrage hin die Rechtsgrundlagen für die Ergänzungszulage nach § 12b GehG 1956 sowie die Gründe für das Entstehen des Übergenusses erläutert und dessen betragliche Zusammensetzung aufgeschlüsselt.

1.9. Im Zuge eines am 05.12.2014 geführten Telefonates erklärte sich der Beschwerdeführer erneut nicht mit dem Einbehalt des Übergenusses einverstanden. Mit Mail vom 10.12.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe erstmals im Juni 2013 bezüglich Ergänzungszulage nachgefragt, er habe geglaubt, dass auch die Pauschale für den verlängerten Dienstplan in die Ergänzungszulage hineinzurechnen gewesen wäre. Er habe alles in seiner Macht stehende unternommen, um die Richtigkeit der Ergänzungszulage zu überprüfen. Er habe die gesamte Ergänzungszulage im guten Glauben empfangen und verbraucht. Mit Mail vom 17.12.2014 ergänzte der Beschwerdeführer, dass der Fehler auch der Personalabteilung hätte auffallen müssen, da das Mail vom Juli 2013 nach seiner Vorrückung verschickt worden sei.

1.10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2015, GZ. BMF-01162590/015-PA-OS/2015, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gem. §13a Abs 1 GehG 1956 verpflichtet ist, dem Bund die für die Monate Juli 2013 bis einschließlich August 2014 zu Unrecht und nicht im guten Glauben empfangene anteilsmäßige Ergänzungszulage nach § 12b leg. cit. in der Gesamthöhe von € 666,60 brutto (€ 454,81 netto) zu ersetzen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde unter Verweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers beim Empfang der Übergenüsse verneint: Diese liege nur vor, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Die Redlichkeit des Leistungsempfängers sei nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Objektiv erkennbar sei der Irrtum, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm bestehe.

In weiterer Folge führte die Behörde aus, es sei wesentlich, dass dem Beschwerdeführer per Mail vom 02.07.2013 mitgeteilt worden sei, dass sich die Ergänzungszulage im Falle einer Vorrückung in höhere Bezüge verringere. Dem Beschwerdeführer hätte auf dem Entgeltnachweis für den Monat Juli 2013 erkennen müssen, bloß um €

4,6 (brutto) verringert habe, obwohl sich das Grundgehalt (Verwendungsgruppe A2) gegenüber dem Verrechnungsmonat um € 46,-

(brutto) erhöht habe. Somit hätte der Beschwerdeführer Zweifel an der Rechtmäßigkeit in Bezug auf die Höhe der angewiesenen Ergänzungszulage haben müssen, sodass kein guter Glaube gegeben sei und der Beschwerdeführer den daraus resultierenden Übergenuss zur Gänze zu ersetzen habe.

Der Beschwerdeführer bestätigte am 16.03.2015 den persönlichen Erhalt des Bescheides.

1.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.03.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In Einklang mit seinen früheren Schreiben führte er begründend aus, dass es für ihn objektiv nicht erkennbar gewesen sei, dass bei der Berechnung der Anweisung der Ergänzungszulage zu einem Fehler gekommen sei, er habe niemals an der Richtigkeit zweifeln müssen und sei daher gutgläubig gewesen. Er habe auch unter Anwendung von durchschnittlicher Sorgfalt die falsch berechnete Höhe der Ergänzungszulage nicht erkennen können. Der Irrtum der belangten Behörde sei vom Beschwerdeführer weder erkannt noch veranlasst worden. Daher sei der Übergenuss dem Bund nicht zu ersetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom vorstehend dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der unrichtigen Berechnung der Höhe der Ergänzungszulage ein Übergenuss in Höhe von € 666,6 brutto bzw. €

454,81 netto entstanden ist. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht entgegen; seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen die Feststellung, dass die Übergenüsse als nicht im guten Glauben empfangen angesehen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012 S. 391 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

2.4. § 13a lautet:

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.

2.5. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Fehlers der bezugsauszahlenden Stelle bei der Berechnung der Ergänzungszulage nach § 12b GehG zu Unrecht einen höheren Bezug erhalten hat, da bei der nach § 12b GehG vorzunehmenden Vergleichsrechnung nicht nur bei der neuen, sondern irrtümlich auch bei der alten besoldungsrechtlichen Stellung von einem Vorrücken in die jeweilige Gehaltsstufe 6 ausgegangen wurde.

2.6. Strittig ist im vorliegenden Fall daher ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer den Übergenuss im guten Glauben empfangen hat.

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Übergenusses, dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf das subjektive Wissen der Leistungsempfängerin, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle an (vgl. das Erkenntnis des verstärkten Senates VwSlg. 6736 A/1965; vgl jüngst VwGH 28.05.2014, 2013/12/0200). Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, ist der Irrtum nur dann objektiv erkennbar - und damit die Rückzahlungsverpflichtung zu bejahen -, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht. Bei einer zwar unrichtigen, nicht jedoch offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 30.05.2001, 95/12/0153; 20.12.2005, 2005/12/0081; 16.09.2013, 2012/12/0109; 28.05.2014, 2013/12/0200 jeweils mwN).

Für die Frage der Gutgläubigkeit im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist (vgl. VwGH 04.07.2001, 96/12/0175; 22.02.2011, 2010/12/0029 mwN).

Für die Frage der Zulässigkeit der Rückforderung ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit liegt in der Gutschrift des Gehaltes am Konto des Beamten. Auf einen allfälligen guten Glauben beim Verbrauch des zu Unrecht Empfangenen kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0057; 22.05.2012, 2011/12/0157 jeweils mwN).

Um die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle und damit die Gutgläubigkeit des Beamten beim Empfang der Zahlung nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw. der daraufhin erfolgten Auszahlung gegebene Sach- und Rechtslage in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit durch den Beamten sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 27.09.2000, 98/12/0098; 23.01.2008, 2007/12/0013, 17.10.2011, 2011/12/0101; 04.09.2012, 2009/12/0145 jeweils mwN).

Der Beschwerdeführer selbst brachte vor, sich umfassend anlässlich seiner Überstellung über das Wesen und die Höhe der Ergänzungszulage informiert zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde zudem unbestrittenermaßen mit Mail vom 02.07.2013 unter anderem zur Kenntnis gebracht, dass "die Ergänzungszulage nur von ruhegenussfähigen Zulagen sowie Steigerungen/Verringerungen des Basisbezugs beeinflusst wird (gem. §12b GehG)". An anderer Stelle dieses Mails befindet sich der Hinweis, dass die Verringerung der Ergänzungszulage unter anderem bei einer Vorrückung eintritt.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen mit Juli 2013 einen Bezugszettel erhielt, der es ihm aufgrund der nachträglichen Anweisung der Ergänzungszulage für die Monate Mai und Juni 2013 sogar ermöglichte, die Höhe der "alten" Ergänzungszulage unmittelbar auf ein und demselben Bezugszettel mit der Höhe der "neuen" Ergänzungszulage (ab Juli 2013, somit ab dem Zeitpunkt des Vorrückens in die Gehaltsstufe 6) zu vergleichen. Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass sich zwar sein Grundbezug um € 46 erhöht, die Ergänzungszulage aber nur um € 4,6 verringert hat, somit um lediglich 10% jenes Wertes, den der Beschwerdeführer hätte erwarten müssen, da ihm bekannt war, dass eine Erhöhung des Grundgehaltes im gleichen Ausmaß mit einer Reduktion der Ergänzungszulage korreliert ("aufsaugen").

Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation bedarf es bei einer objektiven Betrachtung keiner besonderen besoldungsrechtlichen Kenntnisse, um bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt - die von jedem Beamten verlangt werden kann - an der Gebührlichkeit der zu Unrecht empfangenen Leistungen zu zweifeln, da im vorliegenden Fall der dem Dienstgeber unterlaufene Irrtum bereits in der - auf dem Bezugszettel ausgewiesenen - äußerst geringfügigen Reduktion der Ergänzungszulage zum Ausdruck kam.

Zusammenfassend ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer guten Glauben beim Empfang des Übergenusses nicht zugebilligt hat: In Anbetracht seines Bezugszettels vom Juli 2013, auf welchem die beiden (nachträglich ausbezahlten) "alten" Ergänzungszulagen für die Monate Mai und Juni 2013 sowie die "neue" Ergänzungszulage für den Monat Juli 2013 eigens ausgewiesen und ersichtlich waren, war dem Beschwerdeführer guter Glauben im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG beim Empfang der in Rede stehenden Übergenüsse nicht zuzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Maßstab für den guten Glauben beim Empfang von Leistungen, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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