BVwG W106 2014591-1

W106 2014591-1Tribunale amministrativo federale29 mag 2015

Regest

Bescheidbehebung, Dienstzuteilungsgebühr, Gegenstandslosigkeit,<br/>Rechtsverletzungsmöglichkeit, Verfahrenseinstellung, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W106 2014591-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2014591.1.00

Spruch

W106 2014591-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerden des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, 1. gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 13.06.2014, GZ P849209/102/G1/2013, betreffend Dienstzuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV, und 2. gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 06.10.2014, GZ P849209/102/G1/2013, betreffend Aufhebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG, beschlossen:

A)

1. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 13.06.2014 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 06.10.2014 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(29.05.2015)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Militärperson in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Dienstbehördenbereich des Kommandos Einsatzunterstützung. Er war vom 23.04.2012 bis 31.03.2013 als Personalaushilfe dem Militärmedizinischen Zentrum (MilMedZ/HSP) dienstzugeteilt.

Mit Schreiben vom 08.04.2013 beantragte er die Ausbezahlung einer Dienstzuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 RGV 1955 für den Zeitraum vom 23.04.2012 bis 31.03.2013, wobei er im Falle einer negativen Entscheidung die Ausstellung eines Bescheides begehrte.

I.2. Mit Bescheid vom 13.06.2014 stellte die Dienstbehörde fest, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die geforderte Auszahlung einer Dienstzuteilungsgebühr für die Zeit vom 23.04.2012 bis 31.03.2013 gemäß § 22 der RGV 1955 nicht vorliegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides und beantragte den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Anspruch auf Zuteilungsgebühr für den Zeitraum vom 23.04.2012 bis 31.03.2013 (in eventu für die ersten 180 Tage dieses Zeitraumes) bejahrt werde;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

I.3. Mit Bescheid vom 06.10.2014 hob die Dienstbehörde den Bescheid vom 13.06.2014 von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf.

In der Begründung führte sie unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.09.2010, 2008/11/0166; 23.11.2010, 2010/11/0198) aus, dass ein Feststellungsinteresse dann nicht vorliege, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden könne.

Im vorliegenden Fall bestehe die Möglichkeit, die Gewährung (Auszahlung der Dienstzuteilungsgebühr) ausdrücklich zu beantragen. Weil nur als subsidiärer Rechtsbehelf vorgesehen, sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides im vorliegenden Fall unzulässig.

Es werde darauf hingewiesen, dass in einem neuerlichen Bescheid über den Antrag auf Ausbezahlung einer Dienstzuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 RGV 1955 für den Zeitraum vom 23.04.2012 bis 31.03.2013 abgesprochen werde.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Begründend wird dazu ausgeführt:

In Ansehung des Bescheidspruches könnte die Meinung vertreten werden, der BF würde durch den nunmehrigen Bescheid in keinen Rechten verletzt. Die sei jedoch nicht der Fall. Durch den Bescheid vom 13.06.2014 sei eine zulässige Feststellungsentscheidung getroffen worden, woraus ihm ein Recht erwachsen sei, im Anfechtungsumfang die inhaltliche Überprüfung und (allfällige) Richtigstellung zu erreichen. Davon werde er durch die nunmehrige Entscheidung vom 06.10.2014 abgeschnitten.

Zuteilungsgebühren gebührten unmittelbar aus dem Gesetz, sie seien daher nicht bescheidmäßig "zu gewähren". Auszahlungsvorgänge seien etwas Faktisches, Bescheide haben nicht über solche faktische Vorgänge zu befinden, sondern über Rechtliches. Es sei daher weder eine Entscheidung dahingehend zulässig, dass positiv oder negativ über eine Gewährung abgesprochen werde, noch dahingehend, dass positiv oder negativ über eine Auszahlung abgesprochen werde. Nach der Rechtsprechung hätten in Fällen der gegenständlichen Art positive Entscheidungen nicht in Form bloßer Feststellungen über das Bestehen des Anspruches ergehen dürfen, sondern eine Bemessung der Höhe nach zum Inhalt haben müssen.

Unbeschadet des Bescheidspruchs sei Verfahrensgegenstand das Bestehen des Anspruches auf die Zuteilungsgebühr. Es sei daher durch das Bundesverwaltungsgericht in der Sache darüber im Sinne einer Bemessungsentscheidung abzusprechen.

Nach weiteren Ausführungen zu den materiellen Voraussetzungen einer Dienstzuteilungsgebühr nach § 22 RGV werden wie bereits in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.06.2014 dieselben Anträge gestellt.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wird mit Schreiben der Behörde vom 25.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen und (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt 1 betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.06.2014:

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; jüngst auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid vom 13.06.2014, mit welchem spruchgemäß festgestellt wird, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die geforderte Auszahlung einer Dienstzuteilungsgebühr für die Zeit vom 23.04.2012 bis 31.03.2013 gemäß § 22 der RGV 1955 nicht vorliegen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 06.10.2014 hat die Behörde den Bescheid vom 13.06.2014 von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Damit hat sie die rechtliche Existenz des Bescheides vom 13.06.2014 beseitigt. Die Rechtssache ist damit wieder in die Lage zurückversetzt worden, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte, nämlich in den Rechtszustand des offenen Antrags des BF auf Auszahlung einer Dienstzuteilungsgebühr für die Zeit vom 23.04.2012 bis 31.03.2013. Der zur Gänze aufgehobene Bescheid vom 13.06.2014 kann daher keinerlei Rechtswirkungen mehr entfalten (vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG, zu § 68 S 1177, RZ 51).

Das Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu Spruchpunkt 2 betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2014:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 2 AVG der Effekt der Aufhebung oder Abänderung. Wirkt sie zugunsten der Partei(en), ist sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach § 68 Abs. 2 AVG stets zulässig, gleichgültig, ob der Partei aus dem rechtskräftigen Bescheid ein Recht erwachsen ist oder nicht. Nach der teleologischen Auslegung des VwGH liegt § 68 Abs. 2 AVG der Gedanke zugrunde, dass bei rein belastenden Bescheiden der durch die materielle Rechtskraft gewährleistete Schutz des Vertrauens der Partei auf den Bestand des Verwaltungsaktes, auf Rechtsfrieden und Rechtssicherheit keinen Sinn macht. Es besteht seitens der Partei kein Interesse an der Aufrechterhaltung des sie belastenden Verwaltungsaktes, das des Schutzes durch die materielle Rechtskraft bedürfte. Dies trifft aber nur insoweit zu, als durch die Abänderung des rein belastenden Bescheides die Rechtsposition der Partei nicht verschlechtert wird. Vice versa besteht an der Aufrechterhaltung eines in Rechtskraft erwachsenen begünstigenden Bescheides in jenen Fällen kein schützenswertes Interesse seitens der Partei, in denen die Abänderung zu einer rechtlichen Besserstellung der Partei führt (vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG, zu § 68, S 1192, 1193, Rz 81, 82 und die dort zit. Rechtsprechung).

Mit dem Bescheid vom 06.10.2014 hat die Behörde den Bescheid vom 13.06.2014 von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Damit hat sie die rechtliche Existenz des Bescheides vom 13.06.2014, mit welchem die Anspruchsvoraussetzungen des BF auf Auszahlung einer Dienstzuteilungsgebühr verneint wurden, beseitigt und wurde dadurch die Rechtssache ist wieder in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte, nämlich in den Rechtszustand des offenen Antrags des BF auf Auszahlung einer Dienstzuteilungsgebühr für die Zeit vom 23.04.2012 bis 31.03.2013.

Die Aufhebung hatte somit keine Verschlechterung der Rechtsstellung des BF zur Folge. Der Argumentation des BF, dass ihm durch den angefochtenen aufhebenden Bescheid die Möglichkeit genommen worden sei, im Anfechtungsweg die inhaltliche Überprüfung und (allfällige) Richtigstellung des Bescheides vom 13.06.2014 zu erreichen, ist zu entgegnen, dass er von dieser Möglichkeit gegen den von der Behörde noch zu erlassenden Bescheid über seinen offenen Antrag Gebrauch machen kann. (Siehe hiezu auch den Hinweis der Behörde im letzten Absatz ihres Bescheides vom 06.10.2014).

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid vom 06.10.2014 ist daher zu verneinen. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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