G304 1308350-1•BVwG G304 1308350-1
G304 1308350-1Tribunale amministrativo federale29 mag 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, persönliche und<br/>soziale Bindungen, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer
G304 1308351-1/44E
G304 1308350-1/39E
Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, 2.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, Zl.en XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF1) stellte, nachdem sie am 03.12.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet eingereist war, am 04.12.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde am 13.01.2005 vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) einvernommen.
Für den am XXXX in XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF2) - es ist dies der uneheliche Sohn der BF1 - stellte die BF1 am 11.02.2005 einen Asylerstreckungsantrag.
2. Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.01.2005 gab die BF1 an, dass sie Serbin sei und in XXXX lebte. Ihre Nachbarn seien Albaner gewesen. Der Kindsvater sei Serbe und habe sie seit ihrer Schwangerschaft keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie sei jetzt zum zweiten Mal schwanger. Als sie das erste Mal schwanger war, sei sie von Albanern auf den Bauch geschlagen worden, wodurch sie ihr erstes Kind verloren habe. Sie sei geflüchtet, weil sie ihr Kind zur Welt bringen wolle. Der Vater des Kindes - ein Serbe - befinde sich noch im Herkunftsstaat und sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm.
3. Am 09.08.2005 wurde sie ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen. Diesmal gab sie an, dass sie in einer Mietwohnung in XXXX mit der Anschrift "XXXX" gelebt habe, für die sie monatlich EUR 100,-- Miete gezahlt habe. Sie habe keine Arbeit gehabt und sei von einer in Deutschland lebenden Freundin unterstützt worden. In dieser Mietwohnung hätten auch die zwischenzeitig verstorbenen Eltern der BF1 gelebt. Im Herkunftsstaat lebten noch zwei Onkel, zu denen sie keinen Kontakt habe. Außer diesen habe sie keine Verwandten.
4. Am 25.08.2005 erfolgte eine neuerliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Sie bestand darauf, dass ihr ein Serbe als Dolmetscher beigegeben wird. Inhaltlich blieb sie dabei, wegen ihres Kindes, des BF2, nach Österreich gekommen zu sein. Sie behauptete, dass ihr Kind im Kosovo in Gefahr sei. Als sie vom Vernehmungsbeamten darauf angesprochen wurde, verneinte sie dessen Frage, dass sie wegen eines unzulässigen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung nach Österreich gekommen sei.
5. Am 31.01.2006 wurde die BF1 ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen. Diesmal wurde sie zu ihren Angaben zu ihrer Ausbildung befragt, da sie anlässlich ihrer Einvernahme am 13.01.2005 zu Protokoll gegeben hatte, von 1975 bis 1983 in XXXX die Grundschule und von 1983 bis 1987 in XXXX die Allgemeinbildende Höhere Schule besucht zu haben und weil sie in der Einvernahme am 09.08.2005 angegeben hatte, mit ihren Eltern im Alter von drei Jahren von XXXX nach XXXX (Kosovo) gezogen zu sein, den sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich nicht mehr verlassen hätte. Sie gab dazu an, dass sie damals zwei Hauptwohnsitze gehabt habe und von 1975 bis 1983 die Grundschule in XXXX besucht zu haben. sowie zu ihren Angaben zu ihrem Aufenthalt im Herkunftsstaat befragt. Die BF1 kam weiters einer Aufforderung des Vernehmungsbeamten zur Beschreibung bestimmter Örtlichkeiten in XXXX nach. Dabei ging es insbesondere um eine Beschreibung ihrer Wohngegend in XXXX, jenes Lebensmittelgeschäfts, in dem sie einkaufte, und jenen Friedhof, auf dem ihre Eltern begraben sein sollen.
Zu ihren Fluchtgründen führte sie diesmal aus, dass sie fünf Jahre lang mit einem Rechtsanwalt, der in XXXX eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, gelebt habe. Von diesem Mann sei sie zwei Mal schwanger gewesen. Er habe viel mit anderen Leuten zu tun gehabt. Diese hätten Geld von ihm verlangt. Als er die Telefonnummer der BF1 an diese Personen weiter gegeben habe, sei sie kontaktiert und zur Zahlung von Geld aufgefordert worden. Wegen des mit den Telefonaten verbundenen Stresses habe sie ihr erstes Kind verloren. Als sie zum zweiten Mal schwanger war, wären während des 4.
Schwangerschaftsmonats Maskierte erschienen, die die BF1 der serbischen Volksgruppe zuordnete, und hätten sie geschlagen, nachdem sie ihnen kein Geld geben konnte. Darauf hin habe ihr eine gewisse Jelena gesagt, dass sie nach Österreich müsse, damit es ihr und ihrem Kind gut gehe. Sie habe diesen Vorfall am 03. und am 15.11.2004 bei der UNMIK-Polizei angezeigt.
6. Eine im Einverständnis mit der BF1 in XXXX durch einen Beamten des Bundesministerium für Inneres in XXXX durchgeführte Erhebung erbrachte nachstehendes Ergebnis, das im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben wird: Die Todesfälle der Eltern der BF1 sind dem zuständigen Registrierungsamt nicht bekannt. Auch die Angaben der BF1, wonach ihre Eltern am Friedhof in XXXX beerdigt seien, konnten nicht verifiziert werden. Ebenso konnte zum Aufenthalt der BF1 im Kosovo kein Faktum ausfindig gemacht werden.
7. Anlässlich einer am 02.08.2006 durchgeführten neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde die BF1 mit den Ermittlungsergebnissen (vgl. Punkt 6.) konfrontiert. Sie konnte das Erhebungsergebnis keine Erklärung abgeben. Ergänzend gab sie an, wegen des Abortus im Zeitraum 03. bis 15.11.2004 auf der Gynäkologie des Krankenhauses in XXXX gelegen zu haben.
8. Aufgrund der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.08.2006 führte ein Erhebungsbeamter des Bundesministeriums für Inneres eine neuerliche Erhebung vor Ort durch. Diese ergab, dass die BF1 im von ihr angegebenen Zeitraum im XXXX nicht behandelt wurde. Nach Auskunft des ärztlichen Leiters dieses Krankenhauses wurde die BF1 in der angegebenen Krankenanstalt nicht behandelt. Ebensowenig konnte die Wohnung der BF1, in der sie in XXXX angeblich gelebt haben soll gefunden werden. Im KPIS (Kosovo Police Information System) findet sich keine Anzeige der BF1. Im CPC (Civil Process Center) findet sich ebenfalls keine Registrierung.
9. Am 21.08.2006 wurde die BF1 im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit den Ermittlungsergebnissen (siehe Pkt. 8) konfrontiert und aufgefordert, ergänzende Angaben zu machen.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, Zl. 04 24.498-BAL, wurde der Asylantrag der BF1 vom 04.12.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung nach Serbien Provinz Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und die BF1 gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Serbien Provinz Kosovo ausgewiesen. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass weder die Identität noch die Herkunft der Bf1 feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo einer Bedrohung ausgesetzt sei bzw. der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt sein werde. Asylausschlussgründe lägen nicht vor. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass sie dem Amtswissen bezüglich der Länderfeststellungen zu Serbien (Provinz Kosovo) größeren Glauben schenke. Ebenso schenkte die belangte Behörde den Angaben des Erhebungsbeamten Glauben und stellte hinsichtlich der als unglaubwürdig qualifizierten Angaben der BF1 fest, dass diese ein vitales Interesse an einem positiven Ausgang des Asylverfahrens habe und es daher menschlich nachvollziehbar sei, wenn diese ein nicht den Tatsachen entsprechendes Fluchtvorbringen behauptet habe. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die von der BF1 behaupteten, nicht der Wahrheit entsprechenden Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellung zugrunde gelegt werden könnten und hinsichtlich ihrer Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furch vor Verfolgung nicht näher beurteilt werden könnten. Bei der BF1 lägen auch keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würden. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ergeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, Zl. 05 01.984-BAL, wurde auch der Asylerstreckungsantrag des BF2 vom 11.02.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF2 nach Serbien Provin Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung verfügt. Die Begründung verwies im Wesentlichen auf den Inhalt der Befragung der BF1 und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, weshalb an dieser Stelle der Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen genügt.
11. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, der der BF1 am 30.11.2006 persönlich zugestellt wurde, wendete sich die beim Bundesasylamt am 14.12.2006 eingelangte Berufung der BF1, mit der sie die Behebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze und die Gewährung von Asyl, in eventu die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung, in eventu die Abänderung des Bescheides und den Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung in ihr Heimatland, in eventu die Abänderung des Bescheides durch ersatzlose Behebung der Ausweisung, sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Ihre Bescheidbeschwerde stützte sie auf nachstehende Gründe:
inhaltliche Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und fehlende Sachverhaltsdarstellung und beantragte zum Beweis ihrer Glaubwürdigkeit ihre persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
In ihrer Rechtsrüge führte sie aus, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung feststellen hätte müssen, dass sie als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anzusehen wäre. Schon im Rahmen ihrer Einvernahme hätte sie darzulegen versucht, dass die Bedrohungsituation mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland übereinstimme und kein wirksamer Schutz durch die Sicherheitsbehörden ihres Heimatlandes gegeben sei. Wenn ihre Angaben nicht konkret genug waren, so läge dies an der Behörde, die sich im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht um eine Konkretisierung ihrer Angaben bemühen hätte müssen. In ihrer Rechtsrüge führte sie weiter aus, dass ein Vorbringen nur dann als unglaubwürdig beurteilt werden könne, wenn die Angaben auf Widersprüchen und Divergenzen beruhen; das sei bei einem Mangel an Informationen nicht der Fall. Wiederholt rügt sie, dass die belangte Behörde feststellen hätte müssen, dass ihre Schilderungen den Tatsachen entsprechen und die Behörden in Russland (sic!) nicht gewillt seien, sie zu schützen. Die belangte Behörde habe sich mit ihrem Vorbringen nicht auseinander gesetzt. Ihre allgemein gehaltenen, nicht näher konkretisierten Vorhalte stützte sie auf ihre Aussagen im behördlichen Ermittlungsverfahren und führte aus, diese zu einem Bestandteil ihres Berufungsvorbringens zu erheben.
Der durch die Mutter vertretene BF2 brachte gegen den ihm am 30.11.2006 persönlich zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, Zl. 05 01.984-BAL, das am 14.12.2006 beim Bundesasylamt das Rechtsmittel der Berufung ein, beantragte wie die BF2 und brachte wortident wie diese vor.
12. Anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen einer am 10.03.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die BF1 an, der serbischen Volksgruppe und der serbisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Sie sei weder verlobt, noch verheiratet. Bis auf ihren Sohn, den BF2, habe sie keine Kinder. In ihrem Herkunftsstaat habe sie weder eine Schulausbildung absolviert, noch einen Beruf erlernt. Ihren Lebensunterhalt habe sie mit der Herstellung von Tischdecken verdient, über deren Verkauf sie im Monat ca. EUR 120,-- verdient habe. Ab und zu habe sie von ihrer in Deutschland lebender Freundin Geldzuwendungen erhalten. Von ihren Eltern, die mittlerweile tot sind, habe sie keine Geldunterstützung erhalten. Nach ihren Angaben sei sie mit diesem Verdienst ausgekommen. In Österreich lebe sie mit ihrem Sohn, dem BF2, von EUR 150,--. Auch damit finde sie das Auslangen. In Österreich habe sie ich die deutsche Sprache durch Lesen von Büchern selbst beigebracht. Sie habe demnächst eine Prüfung im Rahmen eines Deutschkurses auf dem Niveau B1. Die Frage, ob sie einer geregelten Arbeit nachgehe, beantwortete sie dahingehend, dass sie seit sieben Jahren einen zu 100% behinderten Mann pflege. Weiters helfe sie in einer Kindergruppe mit und mache dort nach der Schule die gesunde Jause.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 an, ihre vor dem Bundesasylamt gemachten Aussagen vollinhaltlich aufrechthalten zu wollen.
Zu einer möglichen Rückkehr in ihren Heimatstaat befragt, gab sie an, sich eine Rückkehr dorthin nicht vorstellen zu können. Sie wisse nicht wohin sie gehen solle. Sie habe dort nichts.
Abschließend wurden ihr im Akt einliegende Lichtbilder mit einer Darstellung markanter Gebäude aus XXXX vorgehalten und sie ersucht, diese zu bezeichnen; jedoch konnte sie zur Mehrzahl der Gebäude keine bzw. keine konkreten Angaben machen.
13. Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2014,
Zl. G305 1308351-1/12E und Zl. G 305 1308350-1/11E gingen einerseits die BF 1 und andererseits der BF 2 mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter außerordentlicher Revision vor.
Mit Erkenntnis vom 10.12.2014, Zlen. Ra 2014/0013-13 und 0014-14, hob der Verwaltungsgerichtshof die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2014 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und begründete dies im Kern mit dem wesentlichen Abweichen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zumal die Zurückschiebung der Revisionswerbernach "Serbien Provinz Kosovo" unzulässig sei, da die "Provinz Kosovo" im Staatsgebiet von Serbien nicht existiere. Die Revisionswerber seien serbische Staatsangehörige, die die kosovarische Staatsbürgerschaft nie angenommen hätten.
14. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht anhand des Aktenstandes die Herkunft der Beschwerdeführerin (BF 1) geprüft. Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2015 wurden die Beschwerdeführer vom Stand der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen überdies die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen eines Parteiengehörs zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äußern. In ihrer zum 09.02.2015 datierten Stellungnahme teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass sie in Serbien weder über eine Unterkunft, noch über Familienangehörige verfüge, noch sonst einen Bezug zu diesem Land hätte. Auch ihr Sohn, der BF 2, habe keinen Bezug zu Serbien. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde der beiden BF abgewiesen und die Entscheidung über die Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
15. Gegen diese Entscheidung erhoben die BF außerordentliche Revision an den VwGH, die vom VwGH zugelassen und der im Ergebnis auch Folge gegeben wurde.
Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Graz erneut eine mündliche Verhandlung durch, an der beide BF persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der Verhandlung wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen. Im Übrigen wurden die Beschwerden aufrechterhalten. Die BF legten erneut Unterlagen vor, die allerdings mit jenen ident waren, die bereits in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts enthalten waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Serbien und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. BF1 spricht neben Serbisch auch sehr gut Deutsch, BF2 spricht mit deutlichem österreichischen Dialekt Deutsch und nur etwas Serbisch. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die Verhandlung war nicht erforderlich.
1. 2 Die BF1 verließ ihren Herkunftsstaat im November 2004 und ist am 03.12.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Sie stellte am 04.12.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz und erstreckte diesen Antrag am 11.02.2005 auf den von ihr vertretenen Sohn, den BF2. Die beschwerdeführenden Parteien halten sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.
Die beschwerdeführenden Parteien beziehen derzeit staatliche Grundversorgung. BF1 ist auf Grund der fehlenden Arbeitserlaubnis ohne Beschäftigung, BF 2 besucht die 4. Klasse Volksschule.
1. 3 Wie sich aus den dem BVwG vorliegenden Unterlagen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung ergibt, leidet der BF2 an einer schwerwiegenden Erkrankung mit erhöhtem Gehirndruck leidet. Er steht unter sehr enger medizinischer Kontrolle.
1. 4 Die vorgelegten Unterlagen der BF zeigen, dass beide BF in der heimischen Bevölkerung gut integriert sind. Die BF1 engagiert sich täglich im Rahmen der Aktion XXXX in der Volksschule des BF2 und betreut zudem unentgeltlich einen zu 100% behinderten Mann und hilft auch dessen Familie.
1.5. Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten. 1.7 Die BF1 ist weder verlobt, noch verheiratet. Mit Ausnahme des BF2 hat sie in Österreich keine Verwandten.
1.3. Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes sind diese mit Wirksamkeit vom 12.5.2015 in Rechtskraft erwachsen.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:
Die Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in den gegenständlichen Beschwerden nicht entgegengetreten wurde, auf den im Verfahren vorgelegten Nachweisen sowie auf den diesbezüglichen Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zum bestehenden Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF beruhen auf den diesbezüglich vorgelegten Nachweisen und der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. So konnten die BF der Verhandlung gänzlich ohne Dolmetscher ohne Verständigungsprobleme folgen. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den diesbezüglich zahlreich vorgelegten Unterlagen sowie den glaubhaften Angaben der BF in der Verhandlung.
Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellung betreffend den Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien bislang Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen haben, entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem).
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerden bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind die Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchteil A) (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):
3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides richtet (Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina) und die Spruchteile I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchteil II. (Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz) bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Auch wenn gegenständlich nur über die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist und daher eine (förmliche) Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes nicht in Frage kommt, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 gleichgelagerte Situation vor, zumal dem vorliegenden Verfahren ein in Rechtskraft erwachsener (und damit ein gleichsam "bestätigter") abweisender Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegt.
Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.
3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem
(§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Rückkehrentscheidung oder Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden
iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen (Ausweisungen) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien darstellen würden:
Die beschwerdeführenden Parteien sind nunmehr seit mehr als sechs Jahren (seit November 2008) durchgehend in Österreich aufhältig und leben im gemeinsamen Haushalt. Die beschwerdeführenden Parteien führen in Österreich nach wie vor ein aufrechtes Familienleben.
Die beschwerdeführenden Parteien haben gleich mit Beginn ihres Aufenthalts zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. So hat der BF3 erfolgreich seine Schulzeit absolviert und nunmehr einen Lehrplatz gefunden und hat Die BF2 hat in Österreich zunächst Lesen und Schreiben gelernt und ist nunmehr gemeinsam mit dem BF1 bemüht Deutsch zu lernen auch wenn der Deutschkurs für das A2-Niveau bislang nicht erfolgreich absolviert werden konnte. Die BF1 und BF3 spielen - wenn auch nicht vereinsmäßig organisiert - regelmäßig Schach (BF1) und Fußball (BF3). Die beschwerdeführenden Parteien haben sich im Bundesgebiet mittlerweile auch einen Freundeskreis, dem fast ausschließlich österreichische Staatsbürger angehören, aufgebaut. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen somit auch über umfassende soziale Bindungen in Österreich, die durch vorgelegte Unterlagen (Empfehlungsschreiben, Unterschriftenliste, Briefe, Fotos udgl) nachgewiesen wurden. Wenngleich der BF1 derzeit auf Grund ihres Status als Asylwerber keine Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurde, so hätte sie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge die mündliche Zusage bei Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung als Reinigungskraft arbeiten zu können. Zudem wurde eine Beschäftigungszusage vorgelegt und liegt dem Akt ein.
Es trifft zwar zu, dass die beschwerdeführenden Parteien bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die Asylverfahren nunmehr seit zehn Jahren anhängig sind und die beschwerdeführenden Parteien an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden trifft.
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die beschwerdeführenden Parteien zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So haben die beschwerdeführenden Parteien gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht waren und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht haben, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen, in intensiven gesellschaftlichen Bindungen und in der Teilnahme am sozialen Leben. Der BF2 ist in Österreich geboren und fühlt sich als Österreicher. Er selbst war nie in dem Land, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Abschließend ist auch festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien strafgerichtlich unbescholten sind, weshalb im Fall ihres Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
3.2.5. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der beschwerdeführenden Parteien an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweisen sich die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war den Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.