W229 2104067-1•BVwG W229 2104067-1
W229 2104067-1Tribunale amministrativo federale28 mag 2015
Prozessvoraussetzung, Revision zulässig, Verfahrenseinstellung,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zustellung
W229 2104067-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien Hauffgasse vom, 19.01.2015, XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, vom 25.02.2015, GZ 2015-0566-9-000138, in nichtöffentlicher Sitzung am 28.05.2015 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien Hauffgasse vom 19.01.2015 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm. §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ab dem 05.01.2015 Notstandshilfe gebührt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 23.01.2015 via E-Mail Beschwerde.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS Wien Hauffgasse mit Bescheid vom 25.02.2015, zugestellt am 02.03.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
4. Mit persönlich abgegebener Eingabe vom 17.03.2015 tätigte der Beschwerdeführer eine "Beschwerde 2", welche von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet wurde. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 30.03.2015, W229 2104067-1/2Z hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass sein Vorlageantrag, nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden wäre. Gemäß § 16 Abs. 1 ZustG dürfe, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 16 Abs. 5 ZustG gelte eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Die Beschwerdevorentscheidung wäre mit Zustellnachweis am 02.03.2015 zugestellt worden. Aus der Übernahmebestätigung ergäbe sich, dass der Bescheid von der Mutter des Beschwerdeführers entgegengenommen wurde. Gemäß § 15 VwGVG könne jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Die Frist von zwei Wochen zur Stellung eines Vorlageantrages habe am 16.03.2015 geendet. Der Vorlageantrag wäre am 17.03.2015 persönlich eingebracht worden und wäre damit verspätet eingelangt. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu Stellung zu nehmen.
6. Mit als "Beschwerde 3" titulierten Schreiben vom 15.04.2015, eingelangt am 17.04.2015, führte der Beschwerdeführer wörtlich folgendes aus:
"Ich XXXX habe mit XXXX über mein Problem mit dem Internet gesprochen das mit 10.12.2014 aufgefallen ist. Ich habe es zu spä[h]t bemerkt. Habe bereits das schon gemeldet und bitte um schnelle Lösung des Problems. Zeitraum 21.12.2014-05.01.2015 besten Dank (...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 23.01.2015 gegen den Bescheid des AMS Wien Hauffgasse vom 19.01.2015, wurde ausweislich des Rückscheins am 02.03.2015 von der Mutter des Beschwerdeführers als Ersatzempfängerin übernommen. Der Beschwerdeführer brachte den mit 14.03.2015 datierten Vorlageantrag durch persönliche Übergabe beim AMS Wien Hauffgasse laut Eingangstempel am 17.03.2015 ein.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Hauffgasse.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:
3.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
3.3.2. § 16 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 2000/1982 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet: "Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält."
Gemäß § 16 Abs. 2 ZustG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (Hinweis E 1. April 2008, Zl. 2006/06/0243; E 27. Jänner 2005, Zl. 2004/16/0197).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auf den Verspätungsvorhalt vom 30.03.2015 in einem Schreiben vom 15.04.2015 Stellung genommen und darin zum Vorhalt der Verspätung des Vorlageantrages lediglich mit inhaltlichen Ausführungen seine Beschwerde betreffend reagiert. Das Vorliegen einen Zustellmangels der Beschwerdevorentscheidung wurde in dieser Stellungnahme weder behauptet noch begründet. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer den Vorlageantrag verspätet gestellt hat.
3.3.3. Da das AMS Wien Hauffgasse den Vorlageantrag nicht gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerde dem (zwar verspäteten) Vorlageantrag entsprechend vorgelegt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG nunmehr die Prozessvoraussetzungen betreffend die Beschwerde vom 23.01.2015 zu prüfen.
Aus Anlass dieser Beschwerde hat das AMS Wien Hauffgasse - wie bereits dargestellt - mit Bescheid vom 25.02.2015, zugestellt am 02.03.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Diese Beschwerdevorentscheidung ist aufgrund der dargelegten Versäumung der Frist von zwei Wochen zur Stellung des Vorlageantrages in Rechtskraft erwachsen. Damit steht die Rechtskraft dieser Beschwerdevorentscheidung nunmehr der Zulässigkeit der Beschwerde entgegen. Da dieses Prozesshindernis nach der Beschwerdeerhebung eingetreten ist, ist das Verfahren über die Beschwerde einzustellen (vgl. Gruber, in Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], § 15 VwGVG, Rz. 12).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie das Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn ein verspätet gestellter Vorlageantrag von der Behörde nicht gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen wird, sondern ihm trotz Verspätung durch die Vorlage an das Verwaltungsgericht entsprochen wurde.
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