W225 2103448-1•BVwG W225 2103448-1
W225 2103448-1Tribunale amministrativo federale28 mag 2015
Bewilligung, Entscheidungspflicht, Genehmigungsverfahren, Identität<br/>der Sache, Parteistellung, Präjudizialität,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, Unzuständigkeit, Vorfrage,<br/>Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund, Wiederaufnahmsantrag
W225 2103448-1/2E
im namen der republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und die Richterin Dr. Silvia KRASA als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Bürgerinitiative "XXXX", vertreten durch XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der XXXX betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme vom XXXX und vom XXXX über das von der XXXX mit Bescheid vom XXXX, abgeschlossenen Verfahrens
A)
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF stattgegeben.
Beschlossen:
II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16.7.2014 wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.
III. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 9.8.2014 wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der XXXX, Zl. XXXX, wurde der XXXX, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt der Errichtung der XXXX, das sich auf steirischem Gebiet in die Baulose 1.1, 1.2, 2 bis 6 gliedert und 4 Eingriffsräume umfasst, nach Maßgabe des vorliegenden Einreichprojektes vom Dezember 2009 und mit den durchgeführten Änderungen im Zusammenhalt mit den Einwendungen und dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 23.5.2011, erteilt.
Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Bürgerinitiative "XXXX" (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel mehr zulässig. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf drei neu hervorgekommene Beweismittel: Das Konzept der XXXX zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange, die Stellungnahme des UVP-Sachverständigen und die gutachterliche Stellungnahme der XXXX Das Konzept der XXXX zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange vom September 2013 und die Stellungnahme des UVP-Sachverständigen vom Februar 2014 seien der Beschwerdeführerin vom XXXX im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Zur fachlichen Überprüfung des Konzeptes sowie der Stellungnahme habe die XXXX eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. Die Stellung des Wiederaufnahmeantrages sei somit binnen 14 Tagen nach Zustellung des Konzepts der XXXX und der Stellungnahme des UVP-Sachverständigen sowie der gutachterlichen Stellungnahme der XXXX erfolgt und somit rechtzeitig.
Mit Erkenntnis vom 12.11.2012 habe der VwGH den Bescheid der XXXX vom 29.9.2011 aufgehoben. Aufgrund des Bescheides der XXXX habe die XXXX die Durchführung von Rodungsarbeiten im XXXX veranlasst. Die eingetretenen Veränderungen seien somit ausschließlich auf das Verhalten der Projektwerberin XXXX zurückzuführen. Aus dem Konzept der XXXX zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange und der Stellungnahme des UVP-Sachverständigen würden sich weitreichende Maßnahmen im Sinne der Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, insbesondere eine kilometerlange Beschattung der gerodeten Waldflächen über mehrere Wochen ergeben. Ein solcher Eingriff in das Ökosystem stelle einen weit über die Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens hinausgehenden Sachverhalt dar, sodass bei gesamtheitlicher Betrachtung unter Einbeziehung der neu hervorgekommenen Beweismittel dem Vorhaben XXXX die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen sei. Es sei auf die gutachterliche Stellungnahme der XXXX zu verweisen, welches die Mangelhaftigkeit der Grundlagen des Konzepts zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange und die diesbezüglich unkritische Bewertung durch den UVP-Sachverständigen darstelle.
Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens. Mit Schreiben vom XXXX habe die XXXX der Beschwerdeführerin die näheren Umstände, die zum Abmähen der Wachtelkönigwiese in XXXX, in weiterer Folge:
Wachtelkönigwiese) geführt haben mitgeteilt. Aufgrund dieses Schreibens und Erhebungen der Beschwerdeführerin hätten sich Tatsachen ergeben, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Bescheid der XXXX vom XXXX von der XXXX erschlichen worden sei. Der Wiederaufnahmeantrag sei am XXXX zur Post gegeben und daher fristgerecht eingebracht worden.
Die Wachtelkönigwiese sei Gegenstand des auf Antrag der XXXX abgeführten teilkonzentrierten
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens hinsichtlich der geplanten XXXX. Die XXXX habe die Wachtelkönigswiese seit Beginn des Jahres 2013 bewirtschaftet. Im Juni 2013 sei die Wiese gemäht worden. Dies sei von der Beschwerdeführerin beanstandet worden, weshalb die XXXX zugesichert habe, dass alle möglichen Schritte unternommen würden, um die Wiese zumindest im Jahresverlauf für eine allfällige zweite Brut des Wachtelkönigs als Habitat zur Verfügung zu stellen. Die Wachtelkönigwiese sei jedoch auch im Jahr 2014 gemäht worden. Mit Bescheid der XXXX sei der XXXX unter anderem die Auflage erteilt worden, eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen, wobei klargestellt worden sei, dass die Sicherstellung einer kontinuierlichen ökologischen Funktionalität in artenschutzrechtlicher Hinsicht zu gewährleisten sei. Die XXXX habe nach erfolgter Ausschreibung die XXXX als Bauaufsicht bestellt. Diese XXXX stehe sowohl mit der XXXX als Naturschutzbehörde als auch mit der XXXX in Geschäftsbeziehung. Die Verquickung zwischen XXXX habe dazu geführt, dass in den Jahren 2013 und 2014 keine wachtelköniggerechte Bewirtschaftung der Wachtelkönigwiese stattgefunden habe. Die XXXX habe daher die im Bescheid der XXXX vom XXXX erteilten Auflagen nicht erfüllt. Zudem habe sich die XXXX auch über die in ihrer eigenen Naturverträglichkeitserkärung gemäß dem Verbesserungsauftrag vom XXXX vom November 2010, abgegebenen Verpflichtung zum Schutze des Wachtelkönigs hinweggesetzt, obwohl bereits in der Abhandlung zum Artenschutz das Vorkommen des Wachtelkönigs auf der Wachtelkönigwiese durch direkte Flächeninanspruchnahme angesprochen worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die XXXX die Erlassung des Bescheides der XXXX vom XXXX durch die Abgabe wahrheitswidriger Erklärungen erschlichen habe. Dies sei durch die Gegenüberstellung des Inhaltes des Einreichoperates der XXXX mit ihren tatsächlichen Handlungen in den Jahren 2013 und 2014 betreffend die Wachtelkönigwiese erwiesen.
Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung. Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 26.5.2014 den Bescheid des XXXX vom XXXX, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu", wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Diese Entscheidung sei der Öffentlichkeit am 7.7.2014 durch verschiedene Printmedien und Medien im Internet bekannt gemacht worden, weshalb der am XXXX zur Post gegebene Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig sei.
Der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid für das Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu" sei vom VwGH aufzuheben gewesen, da dieser mit Erkenntnis vom 19.12.2013 den UVP-Bescheid der XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben habe und damit die notwendige Grundlage für die Erlassung des Wasserrechtsbescheides beseitigt gewesen sei. Der VwGH habe klargestellt, dass der gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 zu erlassende UVP-Bescheid und der gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Wasserrechtsbescheid des Landeshauptmannes nicht unabhängig voneinander zu betrachten seien. Im gegenständlichen Verfahren bedeute dies, dass der Bescheid der XXXX, mit welchem dem Vorhaben XXXX, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei und der Bescheid der XXXX in einem Verhältnis zueinander stehen würden, das mit jenem zwischen Grundlagenbescheid und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar sei. Mit Erkenntnis vom 12.11.2012 habe der VwGH den Bescheid der BMVIT vom 29.9.2011 wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Es sei daher dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen worden, da die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der XXXX falsch gelöst worden sei.
Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens. Auch dieser Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung. Mit Erkenntnis des XXXX, sei der Bescheid des XXXX, aufgehoben worden. Die Entscheidung des XXXX sei der Beschwerdeführerin am XXXX zugestellt worden, weshalb der am XXXX gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig sei.
Das XXXX habe festgestellt, dass der Bescheid der XXXX, als rechtlich maßgebliche Grundlage für den Aufforstungs-Genehmigungsbescheid des XXXX zu sehen sei und mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang stehe. Die Entscheidung des XXXX verdeutliche das Verhältnis zwischen dem Bescheid der XXXX, mit welchem dem Vorhaben XXXX, XXXX, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei und dem Bescheid der XXXX. Diese Bescheide würden in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, da der Bescheid der XXXX die rechtlich maßgebliche Grundlage für den Bescheid vom XXXX darstelle. Mit Erkenntnis vom XXXX habe der VwGH den Bescheid der XXXX aufgehoben. Es sei daher dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen worden, da die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der XXXX falsch gelöst worden sei.
Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm §§ 7ff VwGVG Säumnisbeschwerde und führte aus, dass über die Anträge auf Wiederaufnahme vom XXXX und vom XXXX über das von der XXXX mit XXXX abgeschlossenen Verfahrens nicht entschieden worden sei. Der XXXX sei ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung anzulasten, da aufgrund der Entscheidung des VwGH vom 26.5.2014 die Rechtslage für das gegenständliche Wiederaufnahmeverfahren abschließend geklärt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt sowohl für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt als auch für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000, die von der Landesregierung nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 oder aufgrund von alter Rechtslage von einer anderen - etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landeshauptmann - zu erlassenden Bescheide (vgl. RV 2252 Blg Nr 24. GP, Erläuterungen zu § 40 UVP-G 2000; vgl. auch VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062). Die Entscheidung über die vorliegende Säumnisbeschwerde betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens, in dem neben dem XXXX auch das UVP-G 2000 mitanzuwenden war, obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aus § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 ergibt sich für das gegenständliche Verfahren die Senatszuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 8 VwGVG K 2 und K 4). Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG K 28).
Mit Bescheid vom 28.11.2011 erteilte die XXXX dem Projekt der XXXX für die Errichtung der XXXX, das sich auf XXXX in die Baulose 1.1, 1.2, 2 bis 6 gliedert und 4 Eingriffsräume umfasst, die XXXX. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom XXXX sowie mit Schriftsatz vom 9.8.2014 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens. Der Antrag vom XXXX langte am XXXX, der Antrag vomXXXX am XXXX bei der XXXX ein.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 3 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen. Die XXXX hat den Bescheid vom XXXX als (damals) erst- und letztinstanzliche Behörde erlassen. Somit begann für die XXXX die Entscheidungsfrist über den Wiederaufnahmeantrag vom XXXX mit dem Einlangen am XXXX zu laufen und endete am XXXX. Die Entscheidungsfrist über den Wiederaufnahmeantrag vom XXXX begann mit dem Einlangen am XXXX zu laufen und endete am XXXX (vgl. hierzu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 920; § 32 AVG). Die mit Schriftsatz vom 16.2.2015 erhobene, am XXXX bei der XXXX eingelangte, Beschwerde erfolgte daher nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG und erweist sich somit als zulässig.
Gemäß § 8 VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Begriff des überwiegenden Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinne eines Verschuldens der Organwalter der Behörde zu verstehen, sondern insofern objektiv, als ein solches anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein Verschulden der Partei liegt vor, wenn das Fehlverhaltender Partei für die Verzögerung kausal war. Da gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ein überwiegendes Verschulden der Behörde genügt, ist somit gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 927 mwN). Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 8 K 8).
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die XXXX zwischen dem Einlangen der Wiederaufnahmeanträge (XXXX) und der Erhebung der Säumnisbeschwerde (XXXX) keine Verfahrensschritte zur Erledigung der Anträge gesetzt hat. Hinweise, dass ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin kausal für die Verzögerung oder die Behörde aufgrund eines unüberwindlichen Hindernisses an der Entscheidung gehindert war, sind den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall ist sohin davon auszugehen, dass die von der XXXX zu verantwortende Untätigkeit die Kriterien des überwiegenden Verschuldens erfüllt.
Im Ergebnis war der zulässigen und begründeten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX stattzugeben, wodurch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wiederaufnahmeanträge vom XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 17 VwGVG ist somit der IV. Teil des AVG und folglich die Bestimmung des § 69 AVG nicht anzuwendend. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Der § 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Erledigungen über Wiederaufnahmeanträge - auch selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 32 VwGVG, Anm. 13).
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 32 Abs. 2 VwGVG).
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden (§ 32 Abs. 3 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 32 Abs. 4 VwGVG).
Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse (§ 32 Abs. 5 VwGVG).
Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens und stützte sich hierbei auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG), da der VwGH mit Erkenntnis vom XXXX den Bescheid des XXXX, betreffend eine XXXX zum XXXX wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben habe.
Gegen die Entscheidung der XXXX ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Den Angaben der Beschwerdeführerin folgend, wonach sie vom Wiederaufnahmegrund, dem Erkenntnis des VwGH vom XXXX, aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung durch diverse Medien am XXXX Kenntnis erlangt und den gegenständliche Antrag am XXXX zur Post gegeben hat, ist der gestellte Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist jedoch nicht begründet:
Der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG (§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG) ist gegeben, wenn das Erkenntnis (bzw. der Bescheid) von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Bei einer Vorfrage im rechtliche Sinn handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist (VwSlg 13.339 A/1190; VwGH 21.11.2001, 98/08/0419; 18.6.2003, 2001/06/0161), deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 1 mwN; VwSlg 10.383 A/1981; VwGH 17.12.2002, 99/08/0171; 7.9.2004, 2003/05/0094). Vorfragen iSd § 38 AVG setzen somit voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 2; VwSlg 13.339 A/1990; VwGH 12.3.1999, 97/19/0066; 21.11.2001, 98/08/0419). Hierunter kann nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in der Hauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet (VwSlg 475 A/1948; 1196 A/1950; 3324 A/1954; Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 14 mwN).
Der Vorfragentatbestand des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist (vgl. VwGH 14.9.2005, 2005/08/0148 mwN). Nicht um eine Entscheidung der Vorfrage, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG führen kann, handelt es sich bei einem Erkenntnis, das der VwGH oder der VfGH in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat (VwSlg 707 F/1953; VwGH 29.9.1993, 93/02/0173).
Wie bereits dargestellt wurde, begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung (§ 69 Abs. 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG) und stützte sich auf das Erkenntnis des VwGH vom XXXX. Aufgrund der Beschwerde der "XXXX" gegen den Bescheid des XXXX, hinsichtlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung betreffend das Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu" (mitbeteiligte Partei: ÖBB-Infrastruktur AG), hob der VwGH den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 26.5.2014, Zl. 2013/03/0144, auf.
Diese Entscheidung des VwGH vom 26.5.2014 erging somit in einem gänzlich anderen Verfahren, zwischen anderen Parteien und weist keinen Bezug zu dem mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahren, betreffend die XXXX im Zusammenhang mit der Errichtung der XXXX. Die Beschwerdeführerin war im Verfahren vor dem VwGH weder Partei, noch wurde in diesem Verfahren über Rechtsfragen entschieden, die mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren in Bezug stehen.
Da sich das Wiederaufnahmebegehren nicht auf das zwischen anderen Parteien ergangene Erkenntnis des VwGH vom XXXX stützen kann (vgl. auch VwGH 14.9.2005, 2005/08/0148), war der Wiederaufnahmeantrag vom XXXX abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.:
Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens und stützte sich hierbei wiederum auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG), da das XXXX mit Erkenntnis vom XXXX den Bescheid des XXXX vom XXXX aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin behoben habe.
Den Angaben der Beschwerdeführerin folgend, wonach sie vom Wiederaufnahmegrund, dem XXXX vom XXXX, im Zeitpunkt der Zustellung des XXXX Kenntnis erlangt und den gegenständlichen Antrag am XXXX zur Post gegeben hat, ist auch dieser Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist jedoch nicht begründet:
Nach Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. September 1986, Zl. 86/10/0129) ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist; präjudiziell - und somit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und die diese Rechtsfrage in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (VwGH 2.7.1990, 90/19/181; 12.02.1999, 96/19/3525).
Bei einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt es sich um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Tatbestandsermittlung zu klärendes rechtliches Element des bestimmten zur Entscheidung stehenden Rechtsfalls und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann. Bei der Vorfrage muss es sich demnach um eine Frage handeln, die den Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde (Gericht) bildet (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0419 unter Verweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 1 zu § 38 AVG). Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (vgl. VwGH vom 29.09.1993, 92/03/0020 unter Verweis auf Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., die zu § 38 AVG unter E 1, 2a und 3 wiedergegebene Judikatur, S. 244 f).
Gegenstand und somit Hauptfrage im Verfahren vor der XXXX war die Entscheidung über die Erteilung der XXXX betreffend das Projekt der XXXX für die XXXX und XXXX umfasst.
Gegenstand im Verfahren vor dem XXXX war die Entscheidung über die mit Bescheid des XXXX erteilte Bewilligung zur XXXX eines Teiles des Grundstückes XXXX in der XXXX. Mit XXXX wurde der angefochtene Bescheid des XXXX behoben.
Diese - zwischenzeitlich überdies mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX, aufgehobene - XXXX stellt für die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren der XXXX keine unentbehrliche, notwendige Grundlage im Sinne der soeben zitierten Judikatur dar und ist somit für diese nicht präjudiziell.
Die erteilte XXXX und die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung über diese Bewilligung durch das XXXX sind nicht Gegenstand des von der XXXX geführten XXXX, auch nicht in Form einer Vorfrage nach § 38 AVG. Daran vermag auch der Umstand, dass beide Bewilligungen im Hinblick auf dasselbe Vorhaben, nämlich den Bau der XXXX, ergangen sind, nichts zu ändern. Bedarf es zur Verwirklichung eines Vorhabens der Bewilligung verschiedener Behörden, so ist es Sache der Antragsteller, diese Bewilligungen im jeweiligen Verfahren zu erwirken. Ein Verhältnis von Vorfrage zur Hauptfrage ist im vorliegenden Verfahren hierdurch nicht gegeben (vgl. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220). Vielmehr hatten unterschiedliche Behörden (der XXXX einerseits und die XXXX andererseits) unabhängig voneinander über unterschiedliche Hauptfragen zu entscheiden (vgl. auch VwGH 29.9.1993, 92/03/0220; 8.3.1994, 92/05/0080). Aus diesem Grund war somit auch der Antrag vom 9.8.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch jene, gleichlautenden Ausführungen in den Wiederaufnahmeanträgen vom XXXX, wonach der Bescheid der XXXX, mit welchem dem Vorhaben XXXX, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem XXXX erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei, mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX, aufgehoben worden sei, ebensowenig die Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens zu begründen vermögen:
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem VwGH als Beschwerdeführerin Parteistellung hatte und es infolge der Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführerin somit fraglich scheint, ob ein auf dieser Entscheidung basierender Wiederaufnahmeantrag in Hinblick auf die von § 32 Abs. 2 VwGVG (bzw. § 69 Abs. 2 AVG) geforderte Frist von zwei Wochen, innerhalb derer der Antrag ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu stellen ist, überhaupt rechtzeitig (die Entscheidung des VwGH erging am 12.11.2012) wäre, hätte ein darauf gestützter - rechtzeitiger - Wiederaufnahmeantrag keinen Erfolg.
Mit Bescheid der XXXX wurde die Genehmigung nach § 14f UVP-G 2000 iVm § 4 Abs. 1 BStG, § 17 Forstgesetz und § 7 Abs. 1 Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erteilt, gemäß § 4 Abs. 1 BStG der Straßenverlauf bestimmt, Rodungsbewilligungen nach dem Forstgesetz 1975 erteilt und Tunnel-Vorentwürfe nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz genehmigt. Zwar wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, jedoch führt dies - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht dazu, dass hierdurch im Verfahren vor der XXXX die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der XXXX falsch gelöst wurde.
Im Verfahren vor der XXXX wurde die XXXX Bewilligung für das Projekt zur XXXX, das sich auf XXXX Eingriffsräume umfasst, entsprechend dem XXXX erteilt.
Die XXXX hatte hierbei nicht die rechtswirksame Genehmigung - im Sinne der mit Bescheid des XXXX erteilten Genehmigungen - des Vorhabens der XXXX als Vorfrage zu beurteilen. Wie bereits erwähnt wurde, handelt es sich bei einer Vorfrage immer um eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0419 unter Verweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 1 zu § 38 AVG). Da die XXXX - als Hauptfrage - über die XXXX Bewilligung zu entscheiden hatten, und der Spruch in der Hauptfrage nicht von der Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage - nämlich der von der XXXX erteilten Genehmigungen - abhängig war, ist der Wiederaufnahmeantrag mangels Vorfrage nicht begründet. Auch in diesem Fall liegen daher zwei unterschiedliche Hauptfragen vor, die unabhängig voneinander von unterschiedlichen Behörden, nämlich der XXXX einerseits und der XXXX andererseits, zu entscheiden waren.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der, der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 4.3.2008, Zl. 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwSlg 707 F/1953; VwGH 29.9.1993, 93/02/0173; 14.9.2005, 2005/08/0148; 29.9.1993, 92/03/0220; 8.3.1994, 92/05/0080) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.