W224 2001476-3•BVwG W224 2001476-3
W224 2001476-3Tribunale amministrativo federale28 mag 2015
außerordentliche Revision, Kenntnis, Verspätung,<br/>Wiederaufnahmegrund, Wiederaufnahmsantrag, Zurückweisung
W224 2001476-3/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014, Zl. W224 2001476-1/6E, für gegenstandslos geworden erklärten und eingestellten Verfahrens, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller stellte am 10.05.2010 den Antrag auf Zulassung zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010", Mitteilungsblatt Nr. 147-2009, der von der Technischen Universität Wien und der Wirtschaftsuniversität Wien gemeinsam veranstaltet wurde. Mit Schreiben der Lehrgangsleitung vom 27.08.2010, welches dem Antragsteller am 06.09.2010 übermittelt wurde, wurde der Zulassungsantrag des Antragstellers im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass er die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle und daher nicht zum Lehrgang zugelassen werde ("[...] your application has been denied by the Academic Directors due to a lack of executive management experience representing a crucial program entry requirement".).
2. Am 02.12.2010 beantragte der Antragsteller bei dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ die bescheidmäßige Feststellung über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010".
3. Am 13.12.2010 teilte das Weiterbildungszentrum der Technischen Universität Wien dem Antragsteller mit, dass eine bescheidmäßige Erledigung laut Auskunft der Rechtsabteilung nicht möglich sei, da es sich um keinen regulären Studiengang der TU Wien, sondern um einen postgradualen Lehrgang handle.
4. Am 27.03.2012 bzw. 04.04.2012 stellte der Antragsteller den Antrag auf Zulassung zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2012", Mitteilungsblatt Nr. 147-2009 iVm Nr. 84-2011, welchen er in weiterer Folge dahingehend abänderte, dass er eigentlich die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010" begehre. Der Vizerektor für Lehre als zuständiges studienrechtliches Organ der Technischen Universität Wien erteilte dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG hinsichtlich des von ihm gestellten Antrags auf Zulassung zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2012" und wies in weiterer Folge mangels erfolgter Verbesserung den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 19.06.2012 zurück. Der Spruch des Bescheides des Vizerektors für Lehre als zuständiges studienrechtliches Organ lautete: "Über den Antrag vom 27. März bzw. 4. April 2012 auf Zulassung zum Universitätslehrgang ‚MBA Professional Entrepreneurship and Innovation 2012' wird wie folgt entschieden: Der Antrag wird zurückgewiesen." Auch die Begründung des Bescheides nahm ausschließlich auf die Zulassung zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2012" Bezug.
5. Am 09.07.2010 erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Berufung an den Senat der Technischen Universität Wien, welchen er jedoch in der Sitzung des Senats am 03.12.2012 zurückzog und klarstellte, dass er die Feststellung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010" begehre und dass darüber noch nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei.
6. Am 09.07.2013 stellte der Antragsteller einen Devolutionsantrag an den Senat der Technischen Universität Wien auf Feststellung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010", welchen er im Oktober 2013 wieder zurückzog, dann aber am 05.12.2013 abermals stellte.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014, Zl. W224 2001476-1/6E, wurde mit ausführlicher Begründung der Antrag für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
8. Am 06.06.2014 verlangte der Antragsteller persönlich Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht. Dem Antragsteller wurde Einsicht in sämtliche der Akteneinsicht unterliegenden Teile des Verwaltungsakts (ON 1 bis ON 63 des Verwaltungsakts des Senats der Technischen Universität Wien) und des Verwaltungsgerichtsakts (ON 1 bis ON 6) gewährt und dem Antragsteller entsprechend seinem Wunsch die Kopien der Aktenteile ausgehändigt. Die Akteneinsicht wurde auf Grund der Umstände, welche durch das ungehaltene Verhalten des Antragstellers begründet waren, unter Beiziehung von vier Polizeibeamtinnen und des Sicherheitsdienstes des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt.
9. Am 07.06.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2014, stellte der Antragsteller den Antrag auf Einsicht in jene Aktenteile, die der Senat der Technischen Universität Wien von der Akteneinsicht ausgenommen hat.
10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diesen Antrag des Antragstellers dem Senat der Technischen Universität Wien mit Schreiben vom 16.09.2014. Der Senat der Technischen Universität Wien erstattete mit Schreiben vom 23.09.2014 und 01.10.2014 Stellungnahmen, in denen die Ausnahme des in Rede stehenden Aktenordners von der Akteneinsicht mit einer befürchteten "Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde gemäß § 17 Abs. 3 AVG" begründet wurde. In dem als "interner Teil" bezeichneten Ordner befänden sich E-Mails, die das "Auftreten" des Antragstellers an der Technischen Universität Wien "lebensecht" beschreiben würden, E-Mails über gewährte Akteneinsicht und den Antrag des Antragstellers, ihm einen Anwalt zu bezahlen, eine Zusammenfassung der "Geschehnisse", einen Entwurf eines Absageschreibens sowie die Bewerbungsunterlagen des Antragstellers. Der Inhalt des gegenständlichen Ordners beinhalte demgemäß ausschließlich persönliche Aufzeichnungen interner Vorgänge und diese müssten nach Auffassung des Senats der Technischen Universität Wien von der Akteneinsicht ausgenommen werden, weil ansonsten eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde gemäß § 17 Abs. 3 AVG herbeigeführt würde. Die in diesen Aktenbestandteilen genannten MitarbeiterInnen der Technischen Universität Wien müssten geschützt werden, weil die Bearbeitung dieses und ähnlich gelagerter Fälle zu ihren Dienstpflichten gehörten und diese sicher sein müssten, dass Entscheidungen und Entscheidungsvorbereitungen, die nicht im Sinne der AntragstellerInnen verlaufen, nicht sofort zu einer Belästigung oder zur Gefährdung ihrer Person oder sogar ihres privaten Umfeldes führen dürften. Angesichts der Erfahrungen, die die MitarbeiterInnen der Technischen Universität Wien mit dem Antragsteller gemacht hätten, würden diese Befürchtungen plausibel und nachvollziehbar erscheinen. Die beteiligten Personen würden Bedrohungen bzw. gefährliche Handlungen sowohl gegen sich als auch gegen ihre Angehörigen befürchten. Darüber hinaus merkte der Senat der Technischen Universität Wien an, dass die ausgenommenen Ordnerbestandteile nicht entscheidend für das Ergebnis des Verfahrens gewesen seien, sondern es sich dabei ausschließlich um Interna handle.
11. Die Stellungnahmen des Senats der Technischen Universität Wien wurden dem Antragsteller mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014, Zl. W224 2001476-2/9Z, übermittelt.
12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 20.11.2014, Zl. W224 2001476-2/10E, wurde der Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG iVm § 17 Abs. 1 und 3 AVG abgewiesen.
13. Am 10.12.2014 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und führte begründend aus, dass er aufgrund des "Bescheides" des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2014, zugestellt am 26.11.2014, fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stelle. Gemäß Rechtsmittelbelehrung sei die ordentliche Revision gegen den genannten "Bescheid" des Bundesverwaltungsgerichts für nicht zulässig erklärt worden. Das Verfahren sei daher gemäß § 69 AVG abgeschlossen und der Antrag auf Wiederaufnahme demgemäß zulässig.
Der Antragsteller verwies auf seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 07.06.2014 und den Verdacht einer Verfälschung des Akteninhalts durch die Technische Universität Wien. Dem Antrag beigefügt wurde seine Stellungnahme vom 15.01.2014 zu Vorwürfen der Leiterin der Studienabteilung, Frau XXXX, sowie seine Berufung vom 09.07.2012 gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre vom 20.06.2012, die er - entgegen der Darstellung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht zurückgezogen habe. Vielmehr sei seiner Berufung durch den Senat der Technischen Universität Wien am 03.12.2012 stattgegeben worden. Als Beweis dazu legte er seine Berufung mit dem Antrag zur Bescheidbehebung, seine Ausführungen vor dem Senat der Technischen Universität Wien, sowie den Protokollauszug zur 60. Sitzung des Senats der Technischen Universität Wien bei. Das Bundesverwaltungsgericht sei daher von einem gänzlich anderen und somit falschen Sachverhalt ausgegangen. Im Zuge der Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht sei er darauf aufmerksam geworden, dass Teile des Aktes von der Akteneinsicht ausgenommen gewesen seien. Erst durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei ihm aber klar geworden, dass offenbar auch in den ausgenommenen Aktenteilen Darstellungen seinerseits von wesentlicher Bedeutung fehlten, die das Gericht voraussichtlich zu einer anderen Entscheidung hätte kommen lassen.
Er erachte es als unzulässig, die Diskussionen rund um ein Foto, das er zur Dokumentation seiner Anwesenheit - er habe eine Stunde warten müssen - vom Gang des Gerichts gemacht habe, mit dem Verfahren vor der Technischen Universität Wien zu vermengen. Die Tatsache, dass er es nicht habe zulassen wollen, dass sein Handy, mit dem er das Foto gemacht habe, beschlagnahmt werde, dürfe nicht dazu führen, dass ihm eine inhaltliche Entscheidung verwehrt werde.
Der Vollständigkeit halber weise er darauf hin, dass er entgegen der Darstellung des Bundesverwaltungsgerichts am 06.06.2014 nur in Teile des Aktes Einsicht genommen habe, nämlich in die, von denen er ausgegangen sei, sie nicht bereits im Akt der Technischen Universität Wien vor der Übermittlung des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2013 gesehen zu haben (um den Polizeieinsatz, der sich aufgrund der beabsichtigten Beschlagnahme seines Handys ergebe habe, möglichst kurz zu halten, habe er die Akteneinsicht dementsprechend kurz halten wollen). Dieser Umstand sei auch im Akt des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten worden.
14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2015 wurde dem Antragsteller - mit näherer Begründung - vorgehalten, dass sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Aktenlage als verspätet darstelle.
15. In seiner Stellungnahme vom 11.03.2015 brachte der Antragsteller dazu im Wesentlichen vor, dass er bei seiner Akteneinsicht am 06.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht erstmals Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Technische Universität Wien Aktenteile von der Akteneinsicht ausgeschlossen habe. Bereits am 06.06.2014 sei davon auszugehen gewesen, dass diese für eine Entscheidung maßgeblich gewesen seien. Im Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 20.11.2014 seien Tatschen/Beweise erstmals bekannt geworden, die belegen würden, dass der Akteninhalt verfälscht worden sei, da hier erstmalig angesprochen worden sei, was in den nicht zugänglich gemachten Aktenteilen stünde. Diese würden darauf abzielen, ihn zu diffamieren und seine Glaubwürdigkeit und Seriosität völlig zu untergraben, um einen Vorwand zu haben, sich nicht inhaltlich mit seinem Vorbringen beschäftigen zu müssen. Es zeige, dass im Verfahren insgesamt voreingenommen und unsachlich agiert worden sei. Erst mit dem Schreiben vom 20.11.2014 habe er konkretere Anhaltspunkte zu den von der Akteneinsicht ausgenommenen Akteninhalten bekommen. Sein Antrag auf Wiederaufnahme vom 09.12.2014 sei somit fristgerecht. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung, dass sein Ausschluss vom Studium "Professional MBA Entrepreneurship an Innovation 2010" rechtswidrig erfolgt sei, sei auch an der Wirtschaftsuniversität Wien eingebracht und eine amtswegige Wiederaufnahme von dortiger Seite geprüft worden. Offenkundig sei der Akt von der Wirtschaftsuniversität Wien noch immer nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden, wozu die Wirtschaftsuniversität Wien jedoch verpflichtet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht könne somit auch nicht davon ausgehen, dass sein Antrag auf Wiederaufnahme, beispielsweise nach einer Behebung von sachverhaltswidrigen und aktenwidrigen Entscheidungen von Amts wegen, nicht rechtzeitig erfolgt wäre. Es stehe außer Zweifel, dass ein Antrag auf Feststellung der rechtswidrigen Vorgehensweisen der Technischen Universität Wien und der Wirtschaftsuniversität Wien wiederholt von ihm gestellt und somit aufrechterhalten worden sei. Zuletzt sei sein Antrag beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Antrags auf Wiederaufnahme neuerlich gestellt worden. Alle bisherigen Entscheidungen dazu würden von einem falschen Sachverhalt ausgehen.
Er habe mit E-Mail vom 30.09.2013 den Antrag auf eine vollständige Akteneinsicht an der Technischen Universität Wien gestellt und erst nach seiner Beschwerde sei diese am 02.12.2013 gewährt worden. Entweder sei er bereits bei dieser Akteneinsicht darüber getäuscht worden, dass noch weitere von der Einsicht ausgenommenen Aktenteile bestünden oder die Technischen Universität habe entsprechende Aktenteile erst nach seiner Akteneinsicht am 02.12.2013 und vor einer Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht im März 2014 speziell dafür angefertigt. Erst aus dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2014 sei offenkundig geworden, dass ihm Aktenteile vorenthalten worden seien, die offenbar die Entscheidungen zu seinen Ungunsten beeinflusst hätten und ohne die es zu einer anderen inhaltlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht entgegen seinem Antrag aus dem Jahr 2010 hätte kommen können. Soweit ihm daraus vom Bundesverwaltungsgericht Informationen übermittelt worden seien, würden diese auch nicht der Wahrheit entsprechen. Der Vorsitzende des Senats der Technischen Universität Wien habe mit dem Antragsteller überhaupt keinen persönlichen Kontakt gehabt und könne somit keine eigenen Wahrnehmungen zur Person des Antragstellers haben. Der Bescheid des Vizerektors für Lehre sei am 03.12.2012 durch den Senat der Technischen Universität behoben worden. Durch die geheim gehaltenen Aktenteile bleibe unklar, ob der Senatsvorsitzende dazu vom Bundesverwaltungsgericht als Zeuge vernommen worden sei, wie es notwendig gewesen wäre, nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht dem Beschluss des gesamten Senats der Technischen Universität wiederholt inhaltlich widersetzt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht schädige den Antragsteller in seinem Recht, allenfalls ein Verfahren wegen übler Nachrede gegen Personen an der Technischen Universität zu führen, wenn es mögliche Beweise dazu weiterhin unter Verschluss halte.
Nach einer Aussage des Rektorats sowie des Vorsitzenden der Hochschülerschaft habe die Technische Universität nicht beabsichtigt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen den Akt nach dem 01.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Weiterleitung sei erst nach Aufforderung durch das Bundesministerium und mit erheblicher Verzögerung erfolgt. Das sei auch Inhalt des Gesprächs mit Frau XXXX am 15.01.2014 gewesen. Im Akt des Bundesverwaltungsgerichts habe Frau XXXX die Darstellung dieses Gesprächs verfälscht und seine Entgegnung dazu weggelassen. Erst durch sein Einschreiten habe das Bundesverwaltungsgericht seine ebenfalls am 15.01.2014 zum Akt übermittelte schriftliche Entgegnung zu den falschen Anschuldigungen von Frau XXXX erhalten.
Den Protokollauszug der 60. Sitzung des Senats der Technischen Universität Wien habe der Antragsteller nicht bei seiner Akteneinsicht am 02.12.2013, sondern im Auftrag des Vorsitzenden des Senats bereits am 04.02.2013 per E-Mail erhalten. Ursprünglich habe er am 02.07.2012 eine Aktenkopie von der Technischen Universität erhalten. Bei der Akteneinsicht am 02.12.2013 habe er nochmals eine Aktenkopie erhalten und es sei der Akteninhalt an einer weiteren Stelle (ON 26 im Akt des Bundesverwaltungsgerichts) verfälscht worden, so dass der Bescheid, der inzwischen vom Senat behoben worden sei, im Beschluss des Bundesverwaltungsgericht plötzlich als rechtsgültig aufgeschienen sei. Dies sei ihm aber erst am 02.12.2013 bekannt geworden.
Der Akt beim Bundesverwaltungsgericht sei sehr unvollständig und sei offenbar in weiten Teilen ungelesen geblieben. Weil das Bundesverwaltungsgericht vom Antragsteller keine Aktenteile angefordert habe, habe er auch keine Stellungnahme dazu abgeben könne. Auch bei der Akteneinsicht am 06.06.2014 seien Teile des Akts verschlossen geblieben. Er habe davon ausgehen müssen, dass dies wesentliche Aktenteile gewesen seien und habe daher noch am selben Tag, an dem ihm das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt worden sei, Akteneinsicht genommen. Dabei habe er das Bundesverwaltungsgericht über den Verdacht der Aktenverfälschung informiert. Wenn daher entgegen dem Sachverhalt (Aktenlage) entschieden worden sei, müsse der Grund dafür im geheimen Akt liegen. Somit habe er auch keinen Wiederaufnahmeantrag vor einer Einsichtnahme darüber stellen können. Erst mit Schreiben vom 20.11.2014 sei bekannt geworden, dass darin nur üble Nachrede verbreitet werde und der Wiederaufnahmeantrag sei somit rechtzeitig gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014, Zl. W224 2001476-1/6E, wurde über den Devolutionsantrag auf Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010" insoweit abgesprochen, als das Verfahren mit ausführlicher Begründung für gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt wurde. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 06.06.2014 zugestellt.
Am 07.06.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2014, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Akteneinsicht, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2014, Zl. W224 2001476-2/10E, gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG iVm § 17 Abs. 1 und 3 AVG abgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 26.11.2014 zugestellt.
Der Antragsteller hat am 10.12.2014 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014, Zl. W224 2001476-1/6E, für gegenstandslos geworden erklärten und eingestellten Verfahrens gestellt.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt hinsichtlich des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, dem Gerichtsakt und dem Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
1. Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1) oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2), oder
das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3) oder
nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0672; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998], S. 1492 mwN). Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (vgl. VwGH vom 24.04.2007, 2005/11/0127 u.a.).
Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69, Rz 34). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können jedoch auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die Wiederaufnahme werbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, 94/06/0106). Diese Rechtsprechung ist auch auf die Regelung des § 32 VwGVG übertragbar.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 32 Abs. 4 VwGVG).
Gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme ist somit zunächst, dass eine Revision gegen ein mit Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenes Verfahren nicht mehr zulässig ist.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014, Zl. W224 2001476-1/6E, mit dem über den Devolutionsantrag auf Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010" insoweit abgesprochen wurde, als das Verfahren mit ausführlicher Begründung für gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt wurde, wurde dem Antragsteller am 06.06.2014 zugestellt. Die Revision wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.
Aufgrund des Wortlauts des § 32 Abs. 1 VwGVG ("nicht mehr zulässig"), ist näher zu beleuchten, ob eine Wiederaufnehme auch dann in Betracht kommt, wenn eine Revision gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen wurde. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24. GP, ist ersichtlich, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG - mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz - entsprechen. Da § 32 VwGVG an § 69 AVG angelehnt ist, spricht dies dafür, die Wortfolge "nicht mehr zulässig" - wie in § 69 AVG - als "nicht oder nicht mehr zulässig" zu lesen. Zu diesem Ergebnis kommt auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 32 VwGVG, Anm 6.
Die Revision gegen den oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht zugelassen, womit diese Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme erfüllt ist.
2.2. Weitere Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht eingebracht wird. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat ("subjektive Frist", Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 32 VwGVG, Anm 14). Zudem sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die Bestimmung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG ist jenen Bestimmungen der §§ 69 und 70 AVG nachgebildet. Aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung kann daher die zu § 69 AVG ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung sinngemäß angewendet werden.
Sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sind vom Wiederaufnahmewerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051; 17.12.2008, 2006/13/0146; 26.03.2003, 98/13/0142; 27.06.2001, 99/15/0018, 20.09.1995, 93/13/0161). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (vgl. VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260; 21.10.2005, 2005/12/0114; 08.07.2005, 2005/02/0040; siehe dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 32 VwGVG, Anm 16).
Die in § 69 Abs. 2 AVG vorgesehene subjektive Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051).
Die Behörde ist an die fristgerecht geltend gemachten Wiederaufnahmegründe gebunden und darf nicht darüber hinausgehen (vgl. VwGH 16.09.2010, 2010/09/0073). Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (vgl. VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260; 31.03.2006, 2006/02/0038; 23.04.1990, 90/19/0125).
Der Antragsteller hat am 02.12.2013 bei der TU Wien (vgl. ON 58 des gegenständlichen Verwaltungsakts) Akteneinsicht genommen. Dabei nahm er unter anderem in ON 57 des gegenständlichen Verwaltungsakts Einsicht und diese ON 57 wurde ihm - neben anderen Aktenteilen - in Kopie ausgehändigt. Diese ON 57 stellt den Protokollauszug hinsichtlich TOP 13 der 60. Sitzung des Senats der TU Wien vom 08.01.2013 dar. Am 06.06.2014 nahm der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht. Dabei wurde ihm Akteneinsicht in ON 1 bis ON 63 angeboten, tatsächlich Einsicht genommen wurde in ON 58 bis ON 63. Diese Aktenteile wurden ihm auch in Kopie ausgehändigt (vgl. W224 2001476-1/7Z). Laut seiner Stellungnahme hat der Antragsteller den Protokollauszug hinsichtlich TOP 13 der 60. Sitzung des Senats der TU Wien bereits am 04.02.2013 per E-Mail erhalten.
Seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stützt der Antragsteller auf den Protokollauszug hinsichtlich TOP 13 der 60. Sitzung des Senats der TU Wien vom 08.01.2013, welcher ON 57 des gegenständlichen Verwaltungsakts darstellt und dem Antragsteller seit 04.02.2013 bekannt war.
Aus diesem Grund endete die Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG spätestens zwei Wochen nach Zustellung am 06.06.2014 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014, W224 2001476-1/6E, also am 20.06.2014. Auch wenn man davon ausgeht, dass eine Wiederaufnahme erst dann zulässig ist, wenn die Frist für die Erhebung einer außerordentlichen Revision verstrichen ist, ist daraus nichts für den Antragsteller gewonnen. Diesfalls wäre die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision am 18.07.2014 abgelaufen und die Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens hätte somit am 01.08.2014 geendet. Der Antragsteller stellte seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unbestrittenermaßen am 10.12.2014. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher jedenfalls gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG verspätet, weil der Antragsteller von dem von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrund bereits länger als zwei Wochen vor Einbringung des Wiederaufnahmeantrages Kenntnis erlangt hatte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014, Zl. W224 2001476-1/6E, für gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt wurde, war daher bereits allein aus diesem Grund zurückzuweisen.
2.3. Ein Feststellungsbescheid kann erlassen werden, wenn der Feststellungsbescheid zur Abwehr künftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen soll (VwGH 5.9.2008, 2005/12/0048). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010" kann im Ergebnis (aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen) nicht erfolgen, weil es - wie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014, Zl. W224 2001476-1/6E, ausführlich dargestellt - für die Rechtsstellung des Antragstellers in Bezug auf eine Zulassung zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010" auf Grund der geänderten Umstände (hier: der Antragsteller kann nicht mehr "in den Stand von 2010" versetzt und zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010" zugelassen werden; vgl. insbesondere VwGH 15.12.2006, 2004/10/0213) für die Rechtsstellung des Antragstellers keinen Unterschied mehr macht, ob die angestrebte Entscheidung (Feststellung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010") erlassen wird oder nicht bzw. weil die Erreichung des Verfahrenszieles für den Antragsteller keinen objektiven Nutzen hat und die aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010).
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war. Das Bundesverwaltungsgericht schließt dieses Verfahren nunmehr mit Rückübermittlung der Akten an die Technische Universität Wien ab.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG, dem § 32 VwGVG nachgebildet ist.
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