W207 2001687-1•BVwG W207 2001687-1
W207 2001687-1Tribunale amministrativo federale28 mag 2015
Aberkennungstatbestand, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten
W207 2001687-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.08.2013, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1, 2 und 5 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt und XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben einer Kopie seines österreichischen Personalausweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Auf Grundlage eines aktenmäßigen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin vom 23.04.2012 unter Anwendung der Einschätzungsverordnung, in dem unter Zugrundelegung des (einzigen) Leidens 1 ("Non Hodgkin Lymphom, Zustand nach Immun-Chemo-Therapie, Remission. Unterer Rahmensatz, da komplette Remission dokumentiert") unter der Positionsnummer 10.04.08 der (Einzel)Grad der Behinderung mit 50 v.H. bewertet und die festgestellte Funktionseinschränkung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde, wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 14.05.2012 auf Grund des am 28.03.2012 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 28.03.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v. H.. Eine Berufung wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben, er erwuchs in Rechtskraft.
In diesem dem Bescheid vom 14.05.2012 zu Grunde liegenden damaligen Sachverständigengutachten vom 23.04.2012 wurde weiters ausgefürt, dass eine Nachuntersuchung im August 2013 erforderlich sei, weil eine Besserung des Leidens möglich sei.
Auf Grundlage eines vom Beschwerdeführer am 02.11.2012 gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde dem Beschwerdeführer mit 29.11.2012 ein Behindertenpass ausgestellt, dies befristet bis 28.02.2014, weil nach Ablauf der Heilbewährung eine Nachuntersuchung nötig sei.
Im Mai 2013 leitete die belangte Behörde eine von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung ein.
Die belangte Behörde gab in diesem Zusammenhang ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.06.2013 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:
"Keine neuen schriftlichen Befunde vorliegend. Anamnestisch alle 3 Monate Nachsorge im KH S., keine lfd. Tumortherapie. Der AW fühlt sich soweit wohl, er sei jedoch weniger belastbar und müde.
Alkohol: 0, Nikotin: 0
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: keine Sozialanamnese:
Elektromonteur, lebt alleine
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: keine neuen Befunde
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
.....
Gangbild: unauffällig, An- und Auskleiden zur Gänze selbständig
Status - Fachstatus:
Guter AZ, guter EZ
Räumlich, zeitlich und zur Person orientiert, unauffälliger Gedankenductus
Caput: Zähne saniert, unauffälliges Seh- und Hörvermögen
Collum: unauffällig
Cor: Herzaktion rhythmisch, normofrequent, rein Pulmo: VA bds
Abdomen: blande Narbe im Sternumbereich, Leber, Milz nicht tastbar, NL bds. frei, keine Resistenzen
OE: alle Gelenke frei beweglich, Nacken-Schürzengriff gut ausführbar, Faustschluß komplett UE: alle Gelenke frei beweglich, lasegue bds. neg., Fußpulse tastbar, Sens, seitengleich unauffällig, keine Ödeme, Fersen-Zehenstand bds. ausführbar WS: in allen Abschnitten frei beweglich, FBA im Stehen 0 cm
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung am 19.06.2013:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Non Hodgkin Lymphom, Zustand nach Immun-Chemo-Therapie,
Remission
Unterer Rahmensatz, da nach 3-jähriger Heilungsbewährung rezidivfrei, ohne laufende antitumoröse Therapie.
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
..........
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: Untersuchungsdatum
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum VGA Rückstufung des GdB des Leidens 1 (Heilungsbewährung) sowie des Gesamt-GDB um 2 Stufen.
X Dauerzustand
Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung unter Beilage des Ergebnisses des ärztlichen Beweisverfahrens mit Hinweis darauf, dass, da der Grad der Behinderung nunmehr 30 v.H. betrage, die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen und die Aberkennung der begünstigten Eigenschaft auszusprechen sei, zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2013 wurde spruchgemäß auf Grundlage der §§ 2, 14 und 27 Abs. 1 BEinstG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Begründend wurde ausgeführt, im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren habe die ärztliche Begutachtung unter Anwendung des § 27 Abs. 1 BEinstG einen nunmehrigen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben.
Mit E-Mail vom 05.09.2013 erhob der Beschwerdeführer - nach ergänzend vorgelegter Vollmacht vertreten durch eine Vertreterin seines Dienstgebers - fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, die gesetzte Frist sei für ihn zu kurz gewesen. Weiters sei die Untersuchung sehr rasch und unzureichend durchgeführt worden. Da weitere Untersuchungen folgen würden, um weitere Befunde vorlegen zu können, werde um Fristverlängerung ersucht.
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 03.10.2013 wurde der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die von ihm in der Berufungsschrift angekündigte Nachreichung von Befunden daraufhin gewiesen, dass sich die Bundesberufungskommission für die Nachreichung dieser angekündigten Befunde den 30.11.2013 vormerkte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, falls seine Berufung im Jahr 2013 nicht mehr erledigt werden könne, das Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde.
Am 08.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer der Bundesberufungskommission einen Echokardiographiebefund einer näher genannten Arztpraxis vom 22.10.2013 (Befund: Global und regional gute links-und rechtsventrikuläre Funktion, keine Hypertrophie, alle Herzhöhlen normal gross, Mitralklappe ist unauffällig, minimale Aortenklappensklerose der Segelränder mit geringer Insuffizienz, normaler Pulmonalisdruck, normale diastolische Funktion.") sowie einen Befund der Ergometrie (Belastung-EKG) vom 08.10.2013.
Am 20.02.2014 wurde die Berufung (nunmehr als Beschwerde anzusehen) mit dem gegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Sachverständige, die das Sachverständigengutachten vom 19.06.2013 erstattet hat, um Ergänzung ihres Sachverständigengutachtens auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten neuen medizinischen Beweismittel.
Am 16.03.2015 gab die sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin folgende Stellungnahme ab:
"Allgemeinmedizinische Stellungnahme
Der neu vorliegende Befund der Ergometrie (Belastung-EKG) von 10/2013, Abl. 65/11 ergibt keinen Hinweis auf eine koronare Herzkrankheit.
Dieses Leiden ergibt daher keine gutachterliche Relevanz und Einschätzung.
Der Echokardiographiebefund von 10/2013 Abl. 95/9 ist ein Normalbefund, hat klinisch ebenfalls keine Relevanz und bedingt ebenfalls keine gutachterliche Einschätzung.
Es ergibt sich somit keine Änderung der bereits getroffenen Einschätzung im VGA."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Übermittlung dieser ergänzenden allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom 16.03.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt und auch kein weiteres Vorbringen erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 14.05.2012 wurde auf Grund eines am 28.03.2012 eingelangten Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 28.03.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt. Festgehalten wurde in dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 23.04.2012, dass eine Nachuntersuchung im August 2013 erforderlich sei, weil eine Besserung von Leiden 1 möglich sei.
Auf Grundlage eines vom Beschwerdeführer am 02.11.2012 gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde dem Beschwerdeführer mit 29.11.2012 ein Behindertenpass ausgestellt, dies befristet bis 28.02.2014, weil nach Ablauf der Heilbewährung eine Nachuntersuchung nötig sei.
Im März 2013 leitete die belangte Behörde eine von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung ein.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 28.03.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte sowie seit 29.11.2012 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. war, gründet sich auf den Akteninhalt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Kopie seines österreichischen Personalausweises. Es sind im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsangehöriger wäre.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. (mehr) vorliegt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.06.2013, nach dem der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt, in Verbindung mit der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 16.03.2015, die auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen erging. Dieses Sachverständigengutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers; in diesem Gutachten wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Wie sich aus diesem Sachverständigengutachten ergibt, erfolgte die Rückstufung des Grades der Behinderung des (einzigen) Leidens im Vergleich zum Vorgutachten vom 23.04.2012 um zwei Stufen aufgrund der nunmehr dreijährigen Heilungsbewährung, innerhalb derer die Erkrankung nicht wieder aufgetreten sei. In der ergänzenden Stellungnahme vom 16.03.2015 führt die Sachverständige bezugnehmend auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde vom 08.10.2013 bzw. vom 22.10.2013 aus, bei den neu vorliegenden Befunden handle es sich um Normalbefunde bzw. würde sich daraus kein Hinweis auf eine koronare Herzkrankheit ergeben, diese Befunde würden daher keine Leiden dartun, die eine Einschätzung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung bedingen würden. Dem Beschwerdeführer wurde auch diese ergänzende medizinische Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht; der Beschwerdeführer trat dieser Stellungnahme nicht entgegen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.
Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung weder im Rahmen des ihm durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs noch im Beschwerdeverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens und dessen Ergänzung. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
(5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
(1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Mit Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 14.05.2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 28.03.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde damals mit 50 v. H. festgestellt. In dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 23.04.2012 wurde festgehalten, dass eine Nachuntersuchung im August 2013 erforderlich sei, weil eine Besserung von Leiden 1 möglich sei. Im Mai 2013 leitete die belangte Behörde eine von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung ein. Das im gegenständlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.06.2013, das von einem Gesamtgrad der Behinderung von aktuell nur mehr 30 v.H. ausgeht, erging zutreffend unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung.
Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die entsprechenden in Betracht zu ziehenden Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
10. 03 Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes
Non Hodgkin Lymphome
Non Hodgkin Lymphome mit geringer Auswirkung
30 - 40 %
Keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Therapiebedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz
Non Hodgkin Lymphome unter laufender Therapie
50 - 100 %
Wahl des Rahmensatzes je nach Krankheitssymptomen, Auswirkungen der Therapie und Progredienz
Akute Leukämien
Akute Leukämie mit geringen Auswirkungen
30 - 40 %
Keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Therapiebedürftigkeit, keine Progredienz, akute Leukämien in kompletter Remission
Im Sachverständigengutachten vom 19.06.2013 wurde die Positionsnummer 10.03.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung in der geltenden Fassung herangezogen. Diese weist die gleichen Rahmensätze sowie fast idente einschätzungsrelevante Kriterien auf wie die Positionsnummer 10.03.03, bezieht sich aber anders als die Positionsnummer 10.03.03 nicht explizit auf Non Hodgkin Lymphome, sondern auf akute Leukämien. Unter Zugrundelegung des im Rahmen der persönlichen Begutachtung erhobenen Befundes käme auch eine Subsumption unter die Positionsnummer 10.03.03 unterer Rahmensatz (30%) in Betracht. Vor dem Hintergrund, dass die beiden Positionsnummern 10.03.03 und 10.03.05 aber gleiche Rahmensätze und fast idente einschätzungsrelevante Kriterien aufweisen und sich daher auch bei einer Subsumption der Funktionseinschränkung unter die Positionsnummer 10.03.03 an der Einschätzung des Einzelgrades der Behinderung - und in weiterer Folge, weil es sich bei dem Leiden um das einzige einschätzungsrelevante Leiden handelt, auch an der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung - jedenfalls keine Änderung ergibt, kommt der diesbezüglichen Einordnung im gegenständlichen Fall im Ergebnis keine Entscheidungserheblichkeit zu.
Ausgehend von den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens vom 19.06.2013 liegen beim Beschwerdeführer nach erfolgter Therapie aktuell keinerlei Zeichen der Krankheit mehr vor, es ist also von einer Remission, wie im Sachverständigengutachten ausgeführt, auszugehen, weshalb die Subsumption des Leidens des Beschwerdeführers unter den gewählten unteren Rahmensatz als zutreffend anzusehen ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Dem durch die belangte Behörde im amtswegig durchgeführten Nachuntersuchungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.06.2013, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Sachverständige am 19.06.2013, ergänzt durch die Stellungnahme vom 16.03.2015, zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt daher 30 v.H..
Beim Beschwerdeführer liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor. Im gegenständlichen Fall sind daher gegenwärtig die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 vH festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist jedoch unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. 11.1992, Zl. 92/09/0213).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt und der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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