W192 1318275-2•BVwG W192 1318275-2
W192 1318275-2Tribunale amministrativo federale28 mag 2015
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt
W192 1318275-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2012, Zl. 07 08.290-BAL zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste über eine griechische Außengrenze in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein und gelangte in der Folge in das Bundesgebiet, wo er am 10.09.2007 um internationalen Schutz ansuchte.
Auf Grund eines Aufnahmeersuchens der österreichischen Behörden teilte die zuständige griechische Behörde mit Schreiben vom 08.01.2008 mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland registriert worden sei.
1.1.2. Mit Bescheid vom 28.02.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Griechenland für zuständig, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dorthin aus. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig.
Begründend ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei. Die Volljährigkeit ergebe sich insbesondere aus einem psychiatrischen Gutachten vom 27.11.2007. Darüber hinaus sei auch auf Grund der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum, des äußeren Erscheinungsbildes und der Art und Weise seiner Artikulation von seiner Volljährigkeit auszugehen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und einer von ihm bevollmächtigten Vertreterin zugestellt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer mit einer mehrseitigen Begründung die Alterseinschätzung der Behörde erster Instanz. Soweit sie sich dabei auf ein Gutachten stütze, sei dieses - aus näher dargestellten Gründen - widersprüchlich. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er sei seit 29.02.2008 wegen einer gravierenden psychischen Erkrankung in stationärer psychiatrischer Behandlung. Eine Überstellung nach Griechenland widerspreche Art. 3 EMRK.
Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge unter anderem ein (über gerichtlichen Auftrag im Hinblick auf eine mögliche Unterbringung des Beschwerdeführers erstelltes) Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten vom 16.03.2008 vor, in dem beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und schwere depressive Episode mit Zustand nach Selbstmordversuch diagnostiziert wurde.
1.1.3. Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die Berufung mit Bescheid vom 01.04.2008 gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 ab. Begründend führte er zur Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, der Behauptung des Beschwerdeführers, in Wahrheit minderjährig zu sein, sei entgegenzuhalten, dass dieser zunächst als sein Geburtsdatum den XXXX angegeben (und dies erst nachträglich revidiert) habe und ein fachärztliches Gutachten vorliege, in dem "anhand mehrerer logisch nachvollziehbarer Kriterien 'das Erreichen bzw. Überschreiten des 18. Lebensjahres als sehr wahrscheinlich'" eingestuft worden sei.
Zur Frage der geltend gemachten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine am 05.02.2008 von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie durchgeführte Untersuchung habe keine schwere psychische Störung, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würde, ergeben. Den vom Beschwerdeführer nachträglich (im März 2008) vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sei zwar das Vorliegen einer "depressiven Episode" sowie eine medikamentöse Behandlung und die Empfehlung einer Psychotherapie zu entnehmen, daraus würden sich aber keine nachvollziehbaren Gründe, die einer Rückführung nach Griechenland aus medizinischer Sicht entgegenstehen würden, ergeben. In der Sache selbst sah die Behörde die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylantrages für gegeben an. Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung lägen nicht vor.
1.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, welcher mit Erkenntnis vom 17.03.2011 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Zur Begründung führte dieser Folgendes an:
[....]
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0268).
2. Hinsichtlich des vorliegenden Gutachtens gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem genannten hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0268, zu Grunde lag; es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dessen Begründung verwiesen. Aus den dort dargestellten Gründen reicht dieses Gutachten nicht aus, um die Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Sicherheit feststellen zu können.
3. Soweit die belangte Behörde die Annahme, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben bereits volljährig, auf dessen anfängliche Aussagen zu seinem Geburtsdatum stützt, ist ihr zuzugestehen, dass diese Angaben die Glaubwürdigkeit der nachfolgenden Behauptungen des Beschwerdeführers beeinträchtigen. Angesichts der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer nicht nur eine (schwere) depressive Episode, sondern auch eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert, hätte es aber auch unter diesem Aspekt einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers bedurft. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2006/01/0355, mwN). Davon ausgehend ist die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auch in dieser Hinsicht mangelhaft geblieben.
4. Da die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben bereits volljährig, somit einer tragfähigen Grundlage entbehrt, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigte Vertreterin wirksam erfolgen konnte und die belangte Behörde damit zu einer meritorischen Erledigung der Berufung berechtigt war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/01/0415).
5. Erweist sich die meritorische Behandlung der Berufung durch die belangte Behörde aber als zutreffend, so liegt eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass auch die Frage, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland seine durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte verletzen würde und Österreich deshalb von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch hätte machen müssen, keiner ausreichenden Prüfung unterzogen wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, könnte eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte einem Asylwerber dadurch drohen, dass er bei Überstellung nach Griechenland trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre (Kettenabschiebung), dass er dort (schutzlos) körperlichen Misshandlungen insbesondere durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre oder dass ihm Unterkunft und Versorgung nicht (rechtzeitig) zur Verfügung gestellt würde und er deshalb keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0010, und vom 15. Dezember 2010, Zl. 2006/19/1354, jeweils mwH; siehe weiters das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21. Jänner 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Große Kammer), Nr. 30696/09). Dazu hat die belangte Behörde aber eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen unterlassen und sich insbesondere mit den Ungereimtheiten in den Länderfeststellungen der ersten Instanz betreffend die Versorgungslage von Asylwerbern nicht auseinander gesetzt (vgl. auch dazu das genannte hg. Erkenntnis Zl. 2008/19/0010 sowie das hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0195). Auch unter diesem Aspekt erweist sich der angefochtene Bescheid als mangelhaft.
.....]
1.1.5. Der Verwaltungsakt wurde nach Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof dem nunmehr zuständigen Asylgerichtshof übermittelt. Mit Erkenntnis vom 03.05.2011 behob der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005.
1.1.6.1. Im fortgesetzten Verfahren holte das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersschätzung des Beschwerdeführers ein, das ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 10.08.2011 sich zumindest in der zweiten Hälfte seines 20. Lebensjahres befunden habe. Das Gutachten gründete sich auf eine multifaktorielle Befundung auf Grundlage der Publikationen der Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin.
In weiterer Folge legte das durch einen Obsorgebeschluss des zuständigen Bezirksgerichtes mit der Obsorge betraute Bundesland der Behörde den entsprechenden Obsorgebeschluss vom 29.04.2008 vor, woraus ersichtlich ist, dass das Pflegschaftsgericht zugrundegelegt hatte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1993 geborenen ist. Daraus ergebe sich, dass die Obsorgepflichten bis Ende des angegebenen Jahres, also bis zum 31.12.1993 reichen würden.
1.1.6.2. Am 13.01.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Behörde. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er körperlich gesund sei, aber Schlaftabletten und Beruhigungstabletten einnehme und manchmal zu einer ärztlichen Kontrolle gehe. Zu seinen bisherigen Angaben im Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er tatsächlich fünf Jahre lang in Libyen aufhältig gewesen sei, aber aufgrund einer falschen Übersetzung festgehalten worden sei, dass er dort drei Monate gewesen sei.
Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Geledi an, seine Mutter sei Elay. Er sei im Ort XXXX geboren, der in der Nähe von Afgoye liege und habe dort eine Koranschule besucht. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt bis zu seinem achten Lebensjahr dort gelebt und sei danach mit seiner Familie nach Mogadischu gegangen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dort gearbeitet und am Wochenende sei die Familie immer in den früheren Wohnort zurückgekehrt. Der Vater des Beschwerdeführers sei 2001 oder 2002 verstorben. Danach sei der Beschwerdeführer in den Herkunftsort seiner Mutter gegangen und habe dort einige Monate bei einem guten Freund seines Vaters gearbeitet. Danach habe mit diesem Mann den Herkunftsstaat verlassen und sei mit ihm nach Libyen gegangen, um dort zu arbeiten. Im Herkunftsstaat würden die Mutter, fünf Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben. Er sei etwa acht bis neun Jahre alt gewesen, als er die Heimat verlassen habe. Den letzten Kontakt mit seiner Familie habe er 2007 gehabt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers seien seine Familienangehörigen nach Mogadischu zurückgekehrt.
Der Entschluss zur Ausreise aus Somali sei nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch den genannten Freund seines Vaters getroffen worden. Er sei mit diesem Mann etwa fünf Jahre lang in Libyen gewesen und habe mit ihm Reparaturarbeiten an Booten ausgeübt. Das Geld habe dieser Mann zum Teil der Mutter des Beschwerdeführers und einen anderen Teil seiner eigenen Familie geschickt. Gegen Jahresende 2005 sei der Beschwerdeführer mit diesem Freund seines Vaters auf einem Boot nach Europa gereist und nach Griechenland gelangt. Er habe sich dort etwa ein Jahr und einige Monate lang aufgehalten. Danach seien sie in einem Container weiter gereist und nach Österreich gelangt.
Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er im Herkunftsstaat keine Probleme mit Behörden, politischen Parteien, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, mit Privatpersonen oder wegen der Teilnahme an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen gehabt habe.
Er habe im Herkunftsstaat ein schweres Leben gehabt und es hätte fast jeden Tag Auseinandersetzungen gegeben. Die Mutter des Beschwerdeführers habe Angst um diesen gehabt und den Freund seines Vaters gebeten, dass er den Beschwerdeführer ins Ausland begleitete.
Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer alle Gründe für seine Ausreise vorgebracht habe, gab dieser an, dass er zu einer Minderheit gehöre, die von anderen Clans unterdrückt werde. Sein Klan sei nicht bewaffnet und es seien Leute, die auf Plantagen arbeiten würden.
Über die Umstände des Todes seines Vaters gab der Beschwerdeführer an, dass er mit ihm in einen kleinen Minibus eingestiegen und zum Markt gefahren sei. An einem Kontrollpunkt hätten bewaffnete Leute Geld verlangt. Der Busfahrer habe kein Geld hergeben wollen und die Männer hätten den Busfahrer erschossen. Die Leute seien ausgestiegen und weggelaufen, der Vater des Beschwerdeführers sei in die andere Richtung gelaufen und von einem Lkw erfasst worden.
Auf Nachfrage nach konkreten Vorfällen einer Bedrohung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass die anderen Clans bewaffnet gewesen seien und es vorkomme, dass Geld abgefordert werden und man - wenn man es nicht hergebe - erschossen werde. Auf die Frage, ob ihm das persönlich passiert sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einmal fast von einem Auto überfahren worden sei. Er sei auf den Boden gefallen, der Autofahrer sei ausgestiegen und habe ihm eine Ohrfeige gegeben. Er habe nicht gefragt, welchem Clan der Autofahrer angehöre, da es bewaffnete Männer gewesen seien. Auf weitere Nachfrage gab er an, dass er persönlich nicht davon betroffen gewesen sei, von bewaffneten Personen Geldforderungen ausgesetzt zu sein. Dies sei ihm nicht persönlich passiert, aber seinem Vater.
Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er im Herkunftsort seiner Mutter keine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt habe. Auf die Frage nach einem Vorfall, bei dem er konkret und individuell aufgrund seiner Clanzugehörigkeit bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, sich nicht erinnern zu können. Er sei öfter beinahe getötet worden, weil es wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation immer wieder Auseinandersetzungen gegeben habe.
Der Beschwerdeführer glaube, dass auch seine Geschwister im Ausland seien, sei aber nicht sicher. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wisse er nicht, wo seine Geschwister und seine Mutter seien und er kenne dort niemanden. Es sei sehr schwer, zurückzukommen.
1.1.6.3. Aus einem vom Bundesasylamt über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 02.03.2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide, wobei von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit bei diesem Krankheitsbild nicht auszugehen sei.
1.1.6.4. Aus einer vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamt zum 05.04.2012 über den Clan der Geledi geht hervor, dass die meisten Quellen die Geledi als Teil der Rahanweyn bezeichnen, während andere Quellen zumindest Teile der Geledi als den Benadiri zugehörig erachten. Diese Einordnung wird durch die zuletzt genannten Autoren auch dadurch relativiert, dass es bei Angehörigen der südlichen Clans im Gegensatz zu den nördlichen Pastoralisten möglich sei, zwei Clanidentitäten zu haben. Über eine Gefährdungslage der Geledi sei nichts bekannt bzw. habe in den aktuellen Quellen keine Dokumentation einer Verfolgung von Geledi gefunden werden können.
In einer der zitierten Quellen wird eine Verbindung des Clans der Geledi zur behaupteten Herkunftsregion des Beschwerdeführers beschrieben. Über die Funktionstüchtigkeit des traditionellen Schutzmechanismus im somalischen Clansystem, insbesondere der Unterschutzstellen bei anderen Clans auf den Territorien der al-Shabaab seien keine verwertbaren Quellen gefunden worden.
1.1.6.5. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinem Bruder über Facebook Kontakt gehabt habe. Er habe ihm nicht gesagt, in welchem Land er sich aufhält und habe keine Informationen über die Mutter des Beschwerdeführers gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 02.03.2012 zur Kenntnis gebracht. Er gab dazu keine Stellungnahme ab.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, anzugeben, was er über seinen Clan wisse. Er brachte dazu vor, dass er acht Jahre alt gewesen sei, als er die Heimat verlassen habe und auch nicht zur Schule gegangen sei. Er wisse, dass er dem Clan angehöre und bezeichnete seine Herkunftsregion. Den Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass mangels Wissens über seinen Clan seine diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft seien.
Zum Vorhalt von Länderinformationen verzichtete der Beschwerdeführer auf die Abgabe einer Stellungnahme und führt dazu aus, dass er al-Shabaab nicht erlebt habe und dazu nichts sagen wolle.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) sowie ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 23.07.2013 erteilt wurde (Spruchpunkt III.).
In der angefochtenen Entscheidung wurde festgestellt, dass nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer einer individuellen Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit ausgesetzt sei. Es würden aber Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzielle Notlage geraten würde. In der Beweiswürdigung der Entscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, sich nicht an einen Vorfall erinnern zu können, als er konkret und individuell aufgrund seiner Clanzugehörigkeit bedroht worden wäre. Aus den beschriebenen Vorfällen, wonach der Beschwerdeführer Opfer eines Verkehrsunfalles und sein Vater Opfer der gewaltsamen Abnahme einer Geldsumme geworden seien, habe nicht konkret abgeleitet werden können, dass diese Ereignisse auf die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. seines Vaters zurückgeführt hätte werden können.
Die Behörde gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer der Minderheit der Geledi angehöre, da er über keine umfassenden Kenntnisse über den Clan verfüge. Überdies sei aus dem Inhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht ersichtlich, dass eine Gefährdungslage der Geledi bestehe.
Eine etwaige Gefahr und Bedrohung durch Gruppierungen der al-Shabaab habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in besonderem Maße Zwangsrekrutierungen ausgesetzt sein solle.
Aufgrund der prekären Sicherheitslage im Herkunftsstaat und wegen der nach den Angaben des Beschwerdeführers fehlenden familiären Anknüpfungspunkte könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben seien.
1.3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 08.08.2012 eingebrachte Beschwerde. In einer mit Schriftsatz vom 09.08.2012 ausgefüllten Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde zu Negativfeststellungen über die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers kommen könne. Es handle sich um einen jungen Mann, der bereits als Kind aus seinen örtlichen Wurzeln entrissen wurde und unter armen Verhältnissen und unter einer prekären Sicherheitslage aufgewachsen sei, wobei auch der Vater der Familie sehr früh unter gewaltsamen Umständen verstorben sei. Es sei das Verfahren ergänzungsbedürftig, da kein Zeitpunkt des Ablebens des Vaters festgestellt worden sei, was wesentlich sei, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt mit seiner Mutter und den sieben Geschwistern auf sich alleine gestellt gewesen sei. Die Behörde hätte sich mit dem rechtlichen Aspekt auseinandersetzen müssen, ob der Beschwerdeführer nicht Asyl aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe einer Großfamilie in Somalia, deren Vater gewaltsam verstorben war, angehöre. Es seien keine Fragen dahingehend erfolgt, inwieweit die noch verbliebenen Verwandten in der Lage gewesen wären, die neunköpfige Familie zu versorgen. Der Beschwerdeführer sei nach dem Tod des Vaters gezwungen gewesen, den Herkunftsstaat zu verlassen, da ihn ein "Bruder" seines Vaters nach Libyen mitgenommen habe und er dort arbeiten musste. Angesichts all dieser Umstände sei es nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten Informationen über den Clan der Geledi habe, da der Vater und die Familie nicht in der Lage gewesen seien, ihn im Detail über den Clan und die Traditionen zu informieren.
Die Behörde habe äußerst umfassende und detaillierte, fast wissenschaftliche Feststellungen zu den Clanstrukturen in Somalia getroffen. Es handle sich dabei eher um eine wissenschaftliche Abhandlung als klare und übersichtliche Ausführungen zu den Strukturen der Clans und es sei nachvollziehbar, dass ein junger Somali, welcher im Alter von sieben bis acht Jahren mit seinem Onkel Somalia verlassen habe, derartige Hintergründe und Kenntnisse nicht habe. Zudem lasse sich den Ausführungen über Clans in Somalia Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es oft sehr unklar sei, wer zu welchem Clan gehöre und es gebe in vielen Punkten hinsichtlich Streitigkeiten von Clans der Mehrheiten und Minderheiten so gut wie keine Auskünfte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Streitigkeiten zwischen diesen Clans existieren, nur weil es keine Informationen dazu gebe. Bei richtiger Beurteilung hätte dem Beschwerdeführer daher in Österreich Asyl gewährt werden müssen.
1.3.2. Im Dezember 2012 legte das Bundesasylamt eine als Beschwerdenachhang vorgelegte Übersetzung einer Geburtsurkunde vor, wonach die Angaben des Beschwerdeführers über sein Geburtsdatum zutreffend seien.
1.3.3. Nach Übergang der Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens vom Asylgerichtshof an das Bundesverwaltungsgericht wurde die vorliegende Rechtssache durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.09.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.4. Am 08.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm, während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte.
Bei seiner Einvernahme in dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer (BF) auf Befragung durch den Richter (R) zu seinen Verfolgungsbefürchtungen folgendes an:
"R: Beschreiben Sie unter welchen Umständen es zu Ihrer Ausreise aus Somalia gekommen ist.
BF: Ich habe mit meinen Eltern in Somalia gelebt. Als der Vater gestorben ist und der Freund von meinem Vater hat mir gesagt, er wird mich mitnehmen, damit ich meiner Mutter finanziell helfe. Dann hat er mit meiner Mutter gesprochen und so habe ich Somalia verlassen. Wir sind in einem anderen Land angekommen, auch ein afrikanisches Land. Einige Zeit habe ich in diesem Land verbracht, etwa einige Monate, ich weiß es nicht genau. Wir waren auch in anderen Ländern. Ich kann mich nur daran erinnern, dass ich in Libyen war, an die anderen kann ich mich nicht mehr erinnern. Der Freund von meinem Vater hat in Libyen gearbeitet. Er hat die Motoren von Booten repariert. Ich habe ihm dabei geholfen. Und dann eines Tages hatte er mir gesagt, dass wir einen Motor reparieren werden. Danach sind wir mit diesem Boot gefahren. Wir waren sieben Tage unterwegs. Wir waren 26 Personen auf dem Boot. Am Ende sind nur 9 Personen geblieben, die anderen sind verstorben. Die Leichen wurden ins Meer geworfen. Der Motor hatte ein Gebrechen und ist am Ende ins Meer gefallen. Das Essen und alles ist ausgegangen. Und dann hat uns am Ende Griechenland gerettet.
...
R: Sie haben zuvor dargestellt, dass Sie von Somalia weggegangen sind, um Geld zu verdienen, um Ihre Familie zu unterstützen. Aus welchen Gründen möchten Sie nicht nach Somalia zurückkehren?
BF: Als meine Mutter mich weggeschickt hat, war es ihre Absicht, dass sie mich wegschickt, bevor ich mich den Leuten anschließe, die Probleme in Somalia machen. Damit meine ich Al-Shabaab. Weil ich jung war, hatte sie Angst davor.
R: Sie haben über diese Befürchtung bei Ihren Einvernahmen bei der Behörde keinerlei Angaben gemacht. Sie haben vielmehr sogar bei der Einvernahme am 01.06.2012 angegeben, dass Sie nicht wüssten, was Al-Shabaab ist und haben Fragen über Al-Shabaab gestellt. Daher kann ich nicht annehmen, dass Ihre Mutter dieses Motiv für Ihre Ausreise genannt hat. Was sagen Sie dazu?
BF: Es stimmt, ich habe das gesagt. Früher bei der Einvernahme wusste ich nicht, was Al-Shabaab ist. Ich habe aber später hier im Fernsehen darüber etwas gesehen und erkannt was sie sind.
R: Das bedeutet aber, dass Ihre Mutter sie nicht ausdrücklich aus diesem Grund weggeschickt hat, das haben Sie jetzt bestätigt.
BF: Ich wusste nicht wer Al-Shabaab sind. Nachdem man mich gefragt hat, habe ich Fernsehen geschaut und erkannt, wer sie sind. Meine Mutter hatte aber diese Befürchtung. Mutter hatte Angst, dass ich mich Banditen anschließe. Damals gab es Al-Shabaab nicht. Die Banditen haben in Somalien Probleme gemacht. Ich rede über die Zeit, als mein Vater getötet wurde. Er wurde erschossen. Man hat uns versklavt. Ich spreche jetzt darüber, als mein Vater getötet wurde, er wurde erschossen. Das was sie jetzt meinen, ist die Geschichte von meinem Vater? Sie haben gesagt, was in diesen Einvernahmen steht und was ich jetzt sage ist nicht gleich. Sie sprechen davon, dass ich damals geschlagen wurde und so etwas. Ich habe es so verstanden.
Anmerkung: D teilt mit, dass sie klargestellt hat, dass R über diese Dinge nicht gesprochen hat.
R ersucht den BF auf die konkreten Fragen einzugehen und sich nicht durch Deutungsversuche des Verhaltens des Richters zu beeinträchtigen.
R: Wie ist es zum Tod Ihres Vaters gekommen?
BF: Wir sind mit einem Kleinbus von Mogadischu gefahren. In diesem Kleinbus hat jemand mit einem Gewehr auf uns geschossen. Als das Fahrzeug gefahren ist, ist auf einmal jemand aufgetaucht, ein Bandit, und hat von vorne auf das Auto geschossen. Der Fahrer wurde von einer Kugel getroffen. Ich und mein Vater waren hinten. Wir zwei sind vom Bus gesprungen. Mein Vater ist auf den Boden gefallen und wurde von einem Auto überfahren und getötet.
R: Warum haben Sie zuvor - ohne konkret danach gefragt worden zu sein - gesagt, dass Ihr Vater erschossen wurde?
BF: Ich habe damit den Fahrer gemeint, nicht meinen Vater. Auf uns wurde geschossen. Ein Auto hat meinen Vater überfahren. Ich habe das 2007 und 2008 oder 2012 gesagt.
R: Wissen Sie, warum diese Banditen auf diesen Bus geschossen haben?
BF: Vielleicht hat der Fahrer das Geld nicht gezahlt.
R: Welches Geld?
BF: Ich glaube, dass der Fahrer das Geld nicht gezahlt hat, das an einem Kontrollpunkt verlangt wird.
R: Gibt es abgesehen von der von Ihnen zuvor geäußerten Befürchtung einer Anwerbung durch Al-Shabaab andere Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Somalia?
BF: Ich war damals zu jung. Ich kann mich nicht an viel erinnern. Ich habe alles, was ich früher erlebt habe, vergessen und habe hier ein neues Leben angefangen.
R: Sie haben bei der Behörde auch angegeben, dass Sie aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einem Clan unterdrückt werden. Können Sie das näher ausführen?
BF: Ja das stimmt. Aber ich erinnere mich nicht genau.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
BF: Geledi.
R: Hat es irgendwelche ganz konkreten Vorfälle gegeben, aus denen eine Unterdrückung oder Verfolgung Ihrer Person oder Ihres Vaters wegen der Clanzugehörigkeit ersehen werden kann?
BF: Ja gibt es, aber ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Ich werde meine Entscheidung im Verfahren auch auf Feststellungen über die Lage im Herkunftsland stützen. Diese sind Ihnen mit der Ladung zur Kenntnis gebracht worden. Ich werde dabei auch die von Ihnen heute vorgelegten Länderberichte berücksichtigen, wobei sich diese inhaltlich weitgehend in ihren Aussagen mit den übermittelten Berichten decken. Außerdem werde ich auch die bereits im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über den Klan der Geledi heranziehen. Ich weise darauf hin, dass sich aus all den Berichten, einschließlich den von Ihnen heute vorgelegten, keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung oder Bedrohung von Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Geledi ergeben. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich habe Probleme aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit gehabt, aber ich kann mich an das nicht mehr erinnern. An vieles kann ich mich nicht mehr erinnern, ich habe früher davon gesprochen. Kennen Sie meinen Stamm Geledi?
R: Ich werde im Verfahren davon ausgehen, dass Sie diesem Stamm angehören, obwohl Sie nach Auffassung der Behörde im Verfahren eigentlich wenig Kenntnis über diesen Stamm gezeigt haben. Ich werde aber aufgrund Ihrer Jugend zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Herkunftsstaates annehmen, dass sich eine vertiefte Kenntnis der Traditionen dieses Stammes bei Ihnen nicht entwickeln konnte.
BF: Ja.
R: Hatten Sie Gelegenheit hier im Verfahren alles vorzubringen was Sie sagen wollten?
BF: Ja."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und Muslim. Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Geledi angehört. Der Beschwerdeführer stammt aus der Umgebung von Afgooye und er ist mit seinen Eltern etwa im achten Lebensjahr nach Mogadischu übersiedelt, wo sein Vater gearbeitet hat. Der Vater des Beschwerdeführers wurde in Mogadischu durch einen Verkehrsunfall getötet, nachdem er nach einem bewaffneten Angriff auf einen Kleinbus, den er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer als Passagier genutzt hatte, vom Ort des Anschlages flüchten wollte. Der Beschwerdeführer hat danach einige Monate lang bei einem Freund seines Vaters gearbeitet und dann mit diesem den Herkunftsstaat verlassen, um in Libyen zu arbeiten.
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat keinen Übergriffen wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Geledi ausgesetzt und er war auch nicht das Ziel von Anwerbeversuchen oder Übergriffen der Al-Shabaab oder anderer bewaffneter Gruppierungen. Der Beschwerdeführer müsste auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit solchen Verfolgungshandlungen rechnen.
Der Beschwerdeführer reiste gegen Jahresende 2005 auf dem Seeweg nach Griechenland und gelangte in weiterer Folge nach Österreich, wo er am 10.09.2007 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Beim Beschwerdeführer liegt eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion vor, wobei eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit nicht gegeben ist.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einvernahme durch das Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang und der Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheids volljährig.
1.2. zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage:
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).
Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014),
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014).
Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014).
Somalia gilt weiterhin als ein prägnantes Beispiel für einen failed state. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach.
Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somali-land" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt.
Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu Wasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Im Hinblick auf die [...] relevanten Tatsachen ist eine dreigeteilte Betrachtung des Landes nötig:
In Süd-/Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg.
In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung, die nur innere Autonomie anstrebt, aber keine Unabhängigkeit; die Region ist von gewaltsamen Auseinander-setzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia.
In "Somaliland", das sich 1991 unabhängig erklärt hat, aber bislang von keinem Staat anerkannt wird, wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht.
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassen-den Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschen-rechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicher-heitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justiz-vollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. (AA 2.2.2015)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (2.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: November 2014)
AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2014
A - Organisation A (31.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
IRIN - Integrated Regional Information Network (21.10.2014):
Analysis: The state of state-building in Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/288879/423296_de.html, Zugriff 30.10.2014
LPI - Life and Peace Institute (2014): Alternatives for Conflict Transformation in Somalia. A snapshot and analysis of key political actors' views and strategies,
http://www.life-peace.org/wp-content/uploads/The-ACTS-Report.pdf, Zugriff 22.10.2014
UNNC - UN News Centre (27.5.2014): UN and international partners call for resolution of Somali political crisis, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=47899, Zugriff 7.10.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
Sicherheitslage:
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).
Quellen:
E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.9.2014): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SomaliaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2014
AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2014
A - Organisation A (17.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
A - Organisation A (9.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
A - Organisation A (5.9.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.
BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia/, Zugriff 11.9.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
D - Experte D (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014
UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014
UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.10.2014): Humanitarian Bulletin Somalia September 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1414314268_ocha-somalia-humanitarian-bulletin-september-2014.pdf, Zugriff 30.10.2014
UNSC - UN Security Council (30.9.2014): Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-10/somalia_15.php, Zugriff 30.10.2014
UNSC - UN Security Council (1.5.2014): Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-05/somalia_2014_05.php, Zugriff 27.10.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (30.4.2014): Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/275199/391112_en.html, Zugriff 22.10.2014
Die Interim Jubba Administration (IJA) wurde nach einem Abkommen mit der somalischen Regierung im August 2013 gebildet. Sheikh Ahmed Mohamed Islam ‚Madobe' wurde als Präsident der IJA eingesetzt. Die Machtbasis bilden Darod-Milizen der vormaligen Raskamboni-Bewegung und der Isiolo-Milizen. Die Größe der Sicherheitskräfte in Jubbaland wird mit 3.000-5.000 Mann angegeben, die Truppe ist strukturiert und funktioniert einigermaßen. Aktiv ist die IJA derzeit im Raum Lower Jubba und im südwestlichen Gedo (EASO 8.2014).
Die AMISOM-Garnisonsstädte Kismayo, Afmadow und Dhobley (Lower Jubba) sind frei von Kampfeinheiten der al Shabaab. Einige tausend AMISOM-Truppen aus Kenia, Burundi und Sierra Leone sichern diese Städte. Die Polizeiaufgaben werden von der IJA wahrgenommen. In den ländlichen Gebieten betätigt sich al Shabaab weiterhin im Guerillakampf, dies betrifft insbesondere auch die großen Verbindungsstraßen. In Kismayo gibt es anhaltende Spannungen zwischen den Clans der Marehan und Ogadeni (EASO 8.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.10.2014): Forced returns to south and central Somalia, including to al-Shabaab areas: A blatant violation of international law,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR52/005/2014/en/dabb38b2-34b0-4fe1-bb9c-612c8a872dbc/afr520052014en.pdf, Zugriff 30.10.2014
B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014
UKHO - UK Home Office (9.4.2014): Country Information and Guidance Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1397740536_somalia-14-4-2-v27.pdf, Zugriff 27.8.2014
UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014):
UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),
http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014
Al-Shabaab:
Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.10.2014): Forced returns to south and central Somalia, including to al-Shabaab areas: A blatant violation of international law,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR52/005/2014/en/dabb38b2-34b0-4fe1-bb9c-612c8a872dbc/afr520052014en.pdf, Zugriff 30.10.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
TA - Tiwald Andreas (18.6.2014): Al Shabaab in Somalia. BAMF:
Entscheider-Workshop Somalia. Vortrag beim BAMF, Nürnberg
UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014
UNSC - UN Security Council (30.9.2014): Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-10/somalia_15.php, Zugriff 30.10.2014
Rechtsschutz/Justizwesen:
Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz (USDOS 27.2.2014) und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt (EASO 8.2014). Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt (UKFCO 10.4.2014) und in weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias gar nicht vorhanden. In einigen Regionen haben sich lokale Gerichte etabliert. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht (USDOS 27.2.2014). Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia) ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu ihnen (EASO 8.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben (EASO 8.2014). Andererseits haben von der UN finanzierte Gerichte in Somaliland, Puntland und Mogadischu zur Verbesserung des Zugangs beigetragen (USDOS 27.2.2014). Ein Nationaler Strategieplan zur Justizreform wurde ausgearbeitet (UNHRC 4.9.2014).
In den Gebieten der al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich (UKFCO 10.4.2014). Dort gibt es lediglich Scharia-Gerichte, die gemäß einer harschen Auslegung islamischen Rechtes agieren (EASO 8.2014). Öffentliche Auspeitschung, Steinigung, Enthauptung und Amputation sind von al Shabaab regelmäßig angewendete Strafen. Außerdem befinden sich auf dem Gebiet der al Shabaab tausende Menschen aufgrund von Kleinigkeiten - z.B. Rauchen, Musikhören, Fußballspielen - in Haft (EASO 8.2014).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
HRW - Human Rights Watch (22.5.2014): The Courts of 'Absolute Power'; Fair Trial Violations by Somalia's Military Court, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1400757359_somalia0514-forupload.pdf, Zugriff 30.9.2014
UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014
UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Sicherheitsbehörden:
Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014).
Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Auch internationale Hilfsorganisationen können einen solchen Schutz nicht bieten und müssen selbst beständig um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter fürchten. Nur in "Somaliland" ist es den dort Behörden gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten. Für Puntland gilt dies in begrenztem Umfang (AA 2.2.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (2.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: November 2014)
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014):
UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),
http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
UNSG - UN Secretary-General (3.3.2014): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2014/140, http://www.refworld.org/docid/531ef31f4.html, Zugriff 12.9.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Allgemeine Menschenrechtssituation:
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014).
Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014).
Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014).
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).
Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014
UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (19.9.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20August%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
(Ethnische) Minderheiten und Klanstruktur:
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 4.11.2014
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Quellen:
B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.
C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 4.11.2014
UKHO - UK Home Office (9.4.2014): Country Information and Guidance Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1397740536_somalia-14-4-2-v27.pdf, Zugriff 27.8.2014
UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014):
UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),
http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Frauen:
Die Übergangsverfassung sieht für Männer und Frauen die gleichen Rechte vor (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind Frauen im Alltag nicht gleichgestellt und sie haben nicht die gleichen Rechte (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt zu systematischer Subordination (USDOS 27.2.2014). Gemäß dem traditionellen Recht bleibt sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt oft unbestraft. Frauen sind nicht in traditionelle Entscheidungsprozesse der Ältesten eingebunden und im traditionellen Recht (xeer) kommt ihnen kein Schutz bezüglich häuslicher Gewalt zu. Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen, sind vulnerabel und gefährdet - selbst in Mogadischu (EASO 8.2014).
Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt (E 6.2013). Dies gilt auch für den Rechtsbereich der Scharia, der von Männern verwaltet wird und in welchem oft im Interesse der Männer entschieden wird. Hinsichtlich Besitz und Erbschaft schränken traditionelle, gesellschaftliche und kulturelle Barrieren die Frauen in der Ausübung ihrer Rechte ein (USDOS 27.2.2014). Eine Frau wird im Clansystem grundsätzlich von einem Mann vertreten, der auch in ihrem Namen Entscheidungen trifft (MV 24.1.2014).
Im somalischen Parlament halten Frauen derzeit 14 Prozent aller Sitze (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung ist strafbar, die Strafen betragen zwischen 5 und 15 Jahren Haft; Militärgerichte verhängen auch Todesurteile. Die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv durch (USDOS 27.2.2014). Es gibt zwar Anstrengungen der somalischen Regierung, gegen sexuelle Gewalt anzukämpfen; diese werden durch die vorherrschende Sicherheitslage allerdings eingeschränkt. Aufsehenerregende Fälle haben gezeigt, wie die Regierung mit Vergewaltigungsanzeigen umgeht (UKFCO 10.4.2014). Dies betraf z.B. den Fall einer Frau, die einem Journalisten hinsichtlich ihrer Vergewaltigung ein Interview gab. Beide wurden verhaftet. Auch nach Anzeigen von Vergewaltigungsopfern, die AMISOM-Soldaten als Täter identifizierten, wurden die Opfer schikaniert (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).
Weiterhin kommen aus ganz Somalia alarmierend viele Berichte über sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen. Besonders betroffen sind IDPs (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014, ÖB 10.2014) und Angehörige von Minderheitenclans. Im ersten Halbjahr 2013 wurden alleine in Mogadischu mehr als 800 Vergewaltigungen angezeigt. Die Armee hat zwar einige seiner Angehörigen aufgrund von Vergewaltigungsvorwürfen festgenommen, Straflosigkeit bleibt aber die Norm (USDOS 27.2.2014). Für Opfer sexueller Gewalt ist es extrem schwierig, Gerechtigkeit zu erlangen. Viele Verbrechen werden der Polizei nicht gemeldet, weil die Opfer Stigmatisierung, neuerliche Misshandlungen, mangelnden Ermittlungswillen oder Anschuldigungen wegen Ehebruches befürchten (EASO 8.2014). Meist werden Vergewaltigungsfälle außerhalb formeller Strukturen abgehandelt (USDOS 27.2.2014). Von staatlichem Schutz kann daher nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2014).
Vergewaltigung in der Ehe ist nicht sanktioniert. Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Für Vergewaltigungsopfer gibt es ein Frauenhaus des Elman Peace and Human Rights Centre in Mogadischu (MG 22.9.2014) und eines in Afgooye. Dort erhalten Frauen sechs Monate lang medizinische und psychosoziale Hilfe (MV 24.1.2014).
Polygamie und Ehescheidung sind erlaubt. Ehen werden vor dem lokalen Khadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst (ÖB 10.2014). Die am meisten verbreitete Eheschließung ist jene der arrangierten Ehe. Diese bedarf der Zustimmung beider Partner sowie der Eltern bzw. des Vormundes. Allerdings ist es aufgrund des starken gesellschaftlichen Druckes äußerst unüblich, dass sich eine Tochter gegen den Willen ihres Vaters einer arrangierten Ehe widersetzt (LI 6.7.2012; vgl. EASO 8.2014). Daher kann der Unterschied zwischen arrangierter und Zwangsehe subtil sein (LI 6.7.2012). Wenn sich aber zwei Ehepartner finden, die kein Einverständnis ihrer Eltern haben, so gibt es die Möglichkeit des "Durchbrennens" mit folgender Eheschließung. Diese Form der geheimen Eheschließung wird zunehmend gebräuchlich - vor allem in jenen Gebieten, die nicht unter Kontrolle der al Shabaab stehen. Damit so eine Ehe Gültigkeit erlangt, müssen zwischen dem Wohnsitz des Brautvaters und dem Ort der Eheschließung 90-100 Kilometer Distanz liegen (AP 17.4.2013; vgl. EASO 8.2014).
Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen. Sogenannte Ehrenmorde kommen allerdings in Somalia nicht vor (MV 24.1.2014).
Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014).
Süd-/Zentralsomalia: Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Ein umfassender Bericht von Human Rights Watch hat zuletzt 2013 die schreckliche Lage im Detail beleuchtet. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. Auch gegen Truppen der AU-Mission AMISOM werden solche Vorwürfe erhoben.
Zudem gelten die aus der Schari'a interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote. Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten, strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis aber kaum. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten werden diese Regeln in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge. Es gibt Berichte, die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von al-Schabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird.
Es gibt keine Ausweichmöglichkeiten hinsichtlich der grds. diskriminierenden Auslegungen des zivil- und strafrechtlichen Elemente der Schari'a (AA 2.2.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (2.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: November 2014)
AP - Associated Press (17.4.2013): As Islamic radicals retreat, young Somalis elope,
http://news.yahoo.com/islamic-radicals-retreat-young-somalis-elope-113958149.html, Zugriff 24.9.2014
Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014
Landinfo (6.7.2012): Somalia - Al-Shabaab and forced marriage, http://www.landinfo.no/asset/2156, Zugriff 24.9.2014
MG - Mail Guardian (29.11.2013): Fighting sexual abuse by soldiers,
http://mg.co.za/article/2013-11-29-00-fighting-sexual-abuse-by-soldiers, Zugriff 22.9.2014
MV - Migrationsverket/Lifos (24.1.2014): Kvinnor i Somalia. Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i oktober 2013, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=31539, Zugriff 22.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Binnenflüchtlinge (IDPs):
Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder (EASO 8.2014). IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen (EASO 8.2014; UNHRC 4.9.2014). Zehntausende IDPs in Mogadischu sind noch immer der Vergewaltigung und Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Täter sind Regierungstruppen, alliierte Milizen und Privatpersonen (HRW 21.1.2014). Schlussendlich wurden in IDP-Lagern in somalischen Städten mit 18,9 Prozent die höchsten und gleichzeitig alarmierenden Raten an akuter Unterernährung festgestellt. Dies galt für Lager in Dhobley, Doolow, Dhusamareeb, Garoowe, Galkacyo, Kismayo und Mogadischu (UNSG 25.9.2014).
In Mogadischu kommt es nach wie vor zur Delogierung von IDPs. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 waren davon mehr als 23.000 IDPs betroffen (UNOCHA 19.9.2014). Im Jahr 2013 waren es 17.200 IDPs. Für die neuerlich Vertriebenen gibt es kaum alternative Ansiedlungsmöglichkeiten (EASO 8.2014).
UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu (USDOS 27.2.2014). Das sogenannte Return Consortium, bestehend aus mehreren NGOs und humanitären Organisationen, hat bereits 40.000 Personen bei ihrer Rückkehr aus Mogadischu in ihre angestammte Heimat in Bay, Lower und Middle Shabelle unterstützt. Zur Verfügung gestellt werden Transport, Unterkunftspakete, Lebensunterhaltspakete, Geld für Nahrungsmittel und wichtige Haushaltsgegenstände. Diese Unterstützung soll die Versorgung für mindestens drei Monate gewährleisten. Für gefährdete Personen/Haushalte gibt es spezielle Pakete (EASO 8.2014). Für das Jahr 2014 plant UNHCR die Unterstützung von 15.000 freiwilligen Rückkehrern (UNHCR 4.2014). Außerdem möchte das Return Consortium seine Aktivitäten von IDPs auch auf rückkehrende Flüchtlinge ausdehnen (LIDIS 3.2014).
Allerdings werden die Maßnahmen von den Offensiven durch AMISOM und somalische Armee beeinträchtigt. Im Zuge der Offensiven kommt es außerdem zur weiteren Vertreibung von Menschen, dies aber meist vorübergehend und kleinflächig. Betroffen sind Bakool, Galgaduud, Hiiraan sowie Lower und Middle Shabelle (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 19.9.2014). Problematisch erweist sich außerdem, dass die Verfügbarkeit von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche am Rückkehrort oft durch neue Besitzverhältnisse nicht gegeben ist (EASO 8.2014). Außerdem stören die Aktivitäten der al Shabaab entlang der Hauptrouten die Sicherheit rückkehrender IDPs bzw. deren wirtschaftlichen Aktivitäten (z.B. das Erreichen von Märkten in Städten (AI 19.2.2014; vgl. EASO 8.2014).
Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). In Puntland lässt die Verwaltung den IDPs etwas an Schutz und Unterstützung zukommen (USDOS 27.2.2014). Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw). Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (ÖB 10.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (19.2.2014): No place like home: Returns and relocations of Somalia's displaced, http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR52/001/2014/en/109361a7-4d78-493c-94ed-7d76d81faa6b/afr520012014en.pdf, Zugriff 7.10.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014
LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (4.2014): Somalia Fact Sheet April 2014,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1397656486_unhcr-briefing-sheet-april-v1.pdf, Zugriff 6.10.2014
UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (19.9.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20August%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Grundversorgung/Wirtschaft:
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014).
Süd-/Zentralsomalia: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte von VN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten während der letzten Dürre Hungertote nicht verhindert werden. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Der UNHCR ist in der Explorationsphase für die Unter-stützung freiwilliger Rückkehrer (2.2.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (2.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: November 2014)
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Somalia - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.9.2014
AA - Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014):
UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),
http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014
UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.10.2014): Humanitarian Bulletin Somalia September 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1414314268_ocha-somalia-humanitarian-bulletin-september-2014.pdf, Zugriff 30.10.2014
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (19.9.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20August%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (24.4.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia March 2014,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20March%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (21.3.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia February 2014, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20February%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014
UNSC - UN Security Council (28.2.2014): Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-03/somalia_13.php, Zugriff 19.9.2014
WB - World Bank (7.4.2014): Somalia Overview, http://www.worldbank.org/en/country/somalia/overview, Zugriff 24.9.2014
Medizinische Versorgung:
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
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WB - World Bank (7.4.2014): Somalia Overview, http://www.worldbank.org/en/country/somalia/overview, Zugriff 24.9.2014
Rückkehr:
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern - wie oben beschrieben - das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige (2.2.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (2.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: November 2014)
AA - Auswärtiges Amt (11.9.2014): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SomaliaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014.
2.1. Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die von der Behörde den Angaben des Beschwerdeführers über seine Zugehörigkeit zum Clan der Geledi entgegengehaltenen beweiswürdigenden Erwägungen sind nicht tragfähig. Der Beschwerdeführer hat nach seinen auch von der Behörde diesbezüglich nicht angezweifelten Angaben den Herkunftsstaat im Alter von etwa acht bis neun Jahren verlassen, wobei sein Vater mehrere Monate vorher verstorben ist. Es konnte daher nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer umfassende und detaillierte Kenntnisse über den Clan der Geledi verfüge, da eine umfassende Weitergabe solchen Wissens wegen der Jugend des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht erfolgen konnte. Die entsprechenden Angaben sind daher nicht widerlegbar.
Im Verfahren haben sich allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Geledi im Herkunftsstaat Ziel von Verfolgungshandlungen sein würde. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, dass es sich bei den Geledi um einen nicht bewaffneten Clan handle und dieser vom anderen Clans unterdrückt werde, er hat auf jeweilige konkrete Nachfragen bei der Behörde und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keinerlei eigene konkreten Wahrnehmungen über derartige Ereignisse beschreiben können. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Ziel einer solchen Bedrohung gewesen wäre, so hätte er in der Lage sein müssen, die entsprechenden Vorfälle im Verfahren auch zu beschreiben. Andererseits ergibt sich auch aufgrund der tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat keinerlei Hinweis darauf, dass dort Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Geledi einer Bedrohung ausgesetzt sein sollten. Derartige Phänomene haben sich weder aus der im Verfahren zu Grunde gelegten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 05.04.2012 ergeben, noch waren sie in den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Länderberichten (Quellen: Amnesty International, UNHCR, Human Rights Watch) ersichtlich. Es liegt daher keine derartige Bedrohung vor.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren selbst niemals behauptet, Ziel von Anwerbeversuchen oder Verfolgungshandlungen der Al-Shabaab gewesen zu sein. Vielmehr war ihm nach seinen Angaben während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2012 nicht bekannt, wer Al-Shabaab ist und er wurde durch den Leiter der Amtshandlung auf Nachfrage darüber informiert. Der Beschwerdeführer ist somit im Herkunftsstaat weder in das Blickfeld von Al-Shabaab noch einer andere bewaffneten Gruppierung gelangt. Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er im Herkunftsstaat Ziel von Anwerbeversuchen oder Verfolgungshandlungen seitens der Al-Shabaab oder einer anderen bewaffneten Gruppierung sein sollte.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat auf Betreiben seiner Mutter wegen der allgemein schlechten jedermann betreffenden Sicherheitslage und der prekären Versorgungslage verlassen hat.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 02.03.2012.
Die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Einvernahme im zweiten Rechtsgang und der Zustellung des angefochtenen Bescheides, beruht auf den Umstand, dass diese Volljährigkeit sich sowohl aus dem Geburtsdatum ergibt, das in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde ersichtlich ist, als auch aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersfeststellungen vom 20.08.2011 sowie aus dem Obsorgebeschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 29.04.2008.
2.2. Die Feststellungen über die Situation in Somalia sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entnommen und beruhen auf den genannten Quellen.
Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit des Inhaltes dieser Feststellung ebenso wenig entgegengetreten wie jener der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamts vom 05.04.2011 über den Clan der Geledi. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Länderberichten (Quellen: Amnesty International, UNHCR, Human Rights Watch), die im Wesentlichen ein mit den vorliegenden Feststellungen übereinstimmendes Bild ergeben.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat zufolge den Feststellungen keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft gemacht. Diesen ist zu entnehmen, dass er im Herkunftsstaat weder Verfolgungshandlungen wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Geledi noch Anwerbeversuche seitens der Al-Shabaab oder einer anderen bewaffneten Miliz zu befürchten hat.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer als Angehörigem einer sozialen Gruppe der "Angehörigen einer Großfamilie in Somalia, deren Vater gewaltsam verstorben" war, Asyl zu gewähren sei, ist folgendes auszuführen:
Das Element der "sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Auffangtatbestand der GFK zu verstehen (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 95; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 219) und überschneidet sich in weiten Bereichen mit den Elementen Rasse, Religion und Nationalität, wobei das Element der sozialen Gruppe jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 219; VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).
Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" führt Kälin aus, dass es sich um eine "Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten", handeln muss. (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96f, vgl. auch VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197).
Die Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" kann dann zur Verfolgung führen, wenn "kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe gegenüber der Regierung besteht, oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen wird."
Die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe reicht alleine nicht aus, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Abs. 78-79, vgl. auch VwGH vom 18.12.1996, 96/20/0793).
Art 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie 2004/83/EG umschreibt den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen:
"Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer kein konkretes angeborenes oder unveränderliches Merkmal vorliegt, da der als Folge der schlechten Sicherheitslage im Herkunftsstaat eingetretene Unfalltod des Vaters des Beschwerdeführers ein aleatorisches Element seines Lebensschicksals darstellt und ist nicht auf ein solches Merkmal zurückzuführen ist.
Die jedermann betreffende mangelnde Sicherheitslage und Versorgungslage im Herkunftsstaat hat bereits zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer im - diesbezüglich nicht angefochtenen - Bescheid des Bundesasylamts vom 23.07.2012 geführt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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