W119 1405364-4•BVwG W119 1405364-4
W119 1405364-4Tribunale amministrativo federale28 mag 2015
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig
W 119 1405364-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Philippinen, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Karlheinz AMANN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. 4. 2015, Zl. 465275210 + 14589616, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zu erteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste am 29. 7. 2007 legal mit dem Flugzeug, als Dienstmädchen eines Ehepaares aus XXXX, dieses begleitend, nach Österreich ein. Sie blieb danach alleine im Bundesgebiet.
Am 19. 9. 2008 stellte sie ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 3. 2009 gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Eine Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. 6. 2009, Zl. C2 405364-1/2009/2E abgewiesen.
Am 24. 9. 2009 stellte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. 10. 2009 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gemäß § 10 AsylG 2005 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Philippinen ausgewiesen.
Eine Berufung dagegen wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. 12. 2009, Zl. C2 405364-2/2009/4E gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 abgewiesen.
Am 3. 7. 2011 stellte die Beschwerdeführerin aus dem Stande der Schubhaft ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 4. 7. 2011 langte bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin an den im Spruch genannten Vertreter ein.
Der dritte Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. 10. 2011, Zl. C2 405364-3/2011/4E gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 abgewiesen.
Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 35 (MA 35) vom 15. 11. 2011, Zl. MA35-9/2881861-02 wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Selbständiger" gemäß § 21 Abs. 1. NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen.
Eine Berufung dagegen wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 14. 6. 2012, Zl. 161.504/2-III/4/12 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 NAG abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wurde über Antrag vom 3. 9. 2012 von der MA 35 eine Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz gemäß § 69a Abs. 1 Z 2 NAG, gültig von 10. 7. 2013 bis 10. 7. 2014, erteilt.
Am 7. 5. 2014 stellte sie einen Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG 2005 auf eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
Am 7. 8. 2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom 4. 8. 2014 ein, in welcher auf eine frühere Stellungnahme dieser Behörde vom 18. 3. 2013 verwiesen wurde. Der Stellungnahme vom 18. 3. 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen schlechter Arbeitsbedingungen eine Anzeige nach § 104a StGB gegen ihre früheren Arbeitgeber, ein Ehepaar aus XXXX, erstattet habe. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien sei das Verfahren mittlerweile gemäß § 190 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Demnach lägen die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz) nicht vor.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 12. 1. 2015 wurde der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Stellungnahmen der Landespolizeidirektion Wien vom 18. 3. 2013 und 4. 8. 2014 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aufgrund fehlender Voraussetzungen zurückzuweisen und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
Am 3. 2. 2015 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. In dieser wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, weshalb ihr ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Sie sei mit ihrem Arbeitgeber aus XXXX, von dem sie ausgebeutet und schlecht behandelt worden sei, aufgrund eines "Touristenvisum" nach Österreich eingereist. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur Strafanzeige gegen ihre früheren XXXXXXXX Arbeitgeber eingebracht, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche gegen diese geltend gemacht. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz an die Beschwerdeführerin seien daher die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt gewesen. Zwischenzeitlich sei auch das beim Arbeits- und Sozialgericht anhängig gewesene Verfahren beendet, weshalb die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 nunmehr nicht vorlägen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, ein XXXX, halte sich ebenfalls in Österreich auf. Müsste sie Österreich verlassen, "würde das Familienleben gestört", weil beide nicht mit dem jeweils anderen in dessen bzw. deren Heimatland ziehen könnten. Die einzige Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Familienlebens sei daher der Aufenthalt in Österreich. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit mehr als fünf Jahren in Österreich. Sie habe hier bereits einen Freundes- und Bekanntenkreis während sie bei einer Rückkehr in die Philippinen befürchten müsse, von ihrem früheren Ehemann misshandelt zu werden. Sie sei seit Jahren um Integration bemüht. Am 25. 6. 2011 habe sie die Deutschprüfung der Niveaustufe A2 bestanden. Die Voraussetzungen des § 14a NAG seien damit erfüllt. Zudem sei sie auf der Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung erwerbstätig. Sie verfügt über eine Unterkunft und aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin stehe nicht im Widerspruch zu nationalen Interessen und führe zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft. Es lägen daher die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vor. Daher werde nunmehr beantragt, der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Der Stellungnahme wurden eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 23. 7. 2014 bis 22. 7. 2015 sowie eine Gehaltsabrechnung für Jänner 2015 beigelegt.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 26. 2. 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nähere Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten und dies durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Am 12. 3. 2015 langte beim Bundesamt eine entsprechende Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. In Beantwortung der Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin kinderlos sei und keine Familienangehörigen in Österreich habe. Die Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten bestehe seit dem Jahr 2008. Dieser halte sich seit 2004 in Österreich auf und sein Asylverfahren sei - den der Beschwerdeführerin erteilten Informationen zufolge - noch nicht abgeschlossen. Sie sei zwar an einer anderen Adresse gemeldet und wohnhaft, halte sich aber regelmäßig an der Adresse ihres Lebensgefährten auf und nächtige dort. Die Lebensgemeinschaft werde in der Wohnung ihres Lebensgefährten geführt und sie unterstütze ihn. Auf den Philippinen habe sie einen Bruder, welcher seinen Lebensunterhalt als Bauer verdiene. Die Beschwerdeführerin sei bei der Wiener Gebietskrankenkasse gemäß § 16 ASVG selbstversichert und verfüge so über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
Mit der Stellungnahme wurden vorgelegt: ein Sprachzertifikat des österreichischen Integrationsfonds vom 25. 6. 2011 zu einer bestandenen Deutschprüfung auf Niveaustufe A2 sowie eine weitere Bestätigung vom 3. 11. 2011, wonach die Beschwerdeführerin die schriftliche Deutschprüfung auf Niveau B1 bestanden habe, jedoch nicht die Mündliche, sowie eine Bestätigung über die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin bei der Wiener Gebietskrankenkasse gemäß § 16 Abs. 1 ASVG vom 2. 7. 2010.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. 4. 2015, Zl. 465275210 + 14589616 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in die Republik Philippinen zulässig sei. (Spruchpunkt I.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).
Das Bundesamt traf nach Darstellung des Verfahrensganges umfangreiche Feststellungen zur Situation auf den Philippinen. Zum Lebensgefährten der Beschwerdeführerin stellte es fest, dass dessen Asylverfahren in zweiter Instanz mit 16. 2. 2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen und seine Ausweisung verfügt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung führte es nach Zitierung zahlreicher Gesetzesbestimmungen aus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Familienangehörigen und somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK habe. Sie begründe ihr Privatleben im Wesentlichen auf der Lebensgemeinschaft zu ihrem XXXX Lebensgefährten, dessen Asylverfahren bereits mit 16. 2. 2010 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen und seine Ausweisung verfügt worden sei. Somit befinde sich dieser illegal in Österreich. Ein Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK könne nicht auf dem illegalen Aufenthalt des Lebensgefährten begründet werden. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, ihre Lebensgemeinschaft wahlweise in ihrer Heimat oder in der Heimat ihres Lebensgefährten fortzusetzen. Abgesehen davon sei ihr Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt entstanden, als sie sich über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst habe sein müssen.
Ausführungen, etwa zur sozialen, sprachlichen und beruflichen Integration der Beschwerdeführerin, zu ihrer Aufenthaltsdauer sowie zum Umstand, dass sie sich in Österreich rechtmäßig aufhält, nahm das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung nicht vor.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser führte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften an. So begründe die belangte Behörde den bekämpften Bescheid lediglich unter Heranziehung von verba legalia sowie floskelhaften Stehsätzen. Tatsächlich habe das Bundesamt eine individuelle Interessenabwägung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK geboten sei, nicht vorgenommen. Daher verstoße das Bundesamt gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 und 60 AVG, was den angefochtenen Bescheid rechtswidrig mache. Auch das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin werde unrichtig beurteilt. Eine Gesamtabwägung der Interessen hätte zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszufallen gehabt. Das Bundesamt übersehe, dass auch eine auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft unter den Schutzbereich des Familienlebens falle und auch eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Asylwerbern diesen Schutz genieße. Ausgehend davon hätte das Bundesamt den Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin zu begründen gehabt. Aber auch das Privatleben der Beschwerdeführerin unterliege dem Schutz des Art. 8 EMRK. Sie halte sich seit Juli 2007, somit seit beinahe acht Jahren, in Österreich auf und sei legal in das Bundesgebiet eingereist. Zuletzt sei ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt worden. Sie sei seit dem Jahr 2007 aktives Mitglied einer XXXX und habe, wie den beiliegenden Unterstützungsschreiben zu entnehmen sei, in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Diesen Schreiben sei auch zu entnehmen, dass sie um ihre Integration sehr bemüht sei. Dies sei auch an den von ihr freiwillig absolvierten Deutschkursen zu erkennen. Die Bindung der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat sei demgegenüber nur mehr gering. Lediglich ihr Bruder lebe dort. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Philippinen wegen ihres prügelnden Ehemannes verlassen habe und zunächst nach XXXX gegangen sei. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei auch zu werten, dass sie strafrechtlich unbescholten sei. Abgesehen vom zeitweiligen illegalen Aufenthalt lägen auch keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vor. Dies vermöge ein Überwiegen der öffentlichen Interessen nicht zu begründen. Zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Basis einer Beschäftigungsbewilligung erwerbstätig sei. Daher führe ihr Aufenthalt nicht zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Unterkunft und aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Somit lägen die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vor. Ausgehend davon hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen. Diese greife in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein. Es werde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, "dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels statt zu geben", in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihn an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Der Beschwerde waren neun Unterstützungsschreiben beigelegt, aus denen zusammengefasst hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vertrauenswürdig, freundlich und hilfsbereit sei. Sie sei mit der Zeit wie ein Familienmitglied geworden. Ihre Bemühung, sich in Österreich zu integrieren sei ihr in sozialer Hinsicht bestens gelungen und sie habe einen großen Freundeskreis. Aus einem dieser Empfehlungsschreiben eines mit ihr befreundeten Primararztes des St. Josef-Krankenhauses vom XXXX geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Krebserkrankung in diesem Krankenhaus operiert und behandelt habe werden müssen. Er sei in die medizinische Betreuung ihrer Krebserkrankung eingebunden, wobei sie noch weiter behandelt werden müsse. Er bezweifle, dass eine adäquate Versorgung in ihrer Heimat gewährleistet wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist philippinische Staatsangehörige. Sie reiste am 29. 7. 2007 legal mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. 9. 2008 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde abgewiesen.
Ihr zweiter Antrag wurde am 16. 12. 2009 und ihr Dritter mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. 10. 2011 gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wurde über ihren Antrag vom 3. 9. 2012 von der MA 35 eine Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz gemäß § 69a Abs. 1 Z 2 NAG, gültig von 10. 7. 2013 bis 10. 7. 2014, erteilt.
Am 7. 5. 2014 stellte sie einen Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG 2005 auf eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
Somit hält die Beschwerdeführerin sich seit dem 10. 7. 2013 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie hat Deutschkenntnisse auf A2-Niveau, partiell sogar auf B1-Niveau. Ihre Freunde und Bekannten in Österreich setzten sich mit mehreren Unterstützungsschreiben, mit medizinischer Betreuung und auch als Dienstgeber für sie ein. Die Beschwerdeführerin ist auf Basis einer Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 23. 7. 2014 bis 22. 7. 2015 in Österreich erwerbstätig.
Sie führt seit dem Jahr 2008 eine Lebensgemeinschaft mit einem XXXXStaatsangehörigen, wobei sie mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Dessen Asylantrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zl. C9 261824-0/2008/4E vom 10. 2. 2010 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen und er wurde gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen. Er hält sich weiterhin im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen alle Risiken abdeckenden Kranversicherungsschutz, der in Österreich leistungspflichtig ist, und es ist im Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass ihr Aufenthalt zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin. Ihr wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt. Der Nachweis ihrer Identität und Staatsangehörigkeit stellten bereits eine Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung an sie dar.
Die Feststellung zu ihrer Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt (Verwaltungsakt S 401).
Die Beschwerdeführerin hat durch die Vorlage eines Sprachdiploms des österreichischen Integrationsfonds vom 25. 6. 2011 auf Niveaustufe A2 sowie durch eine weitere Bestätigung vom 3. 11. 2011, wonach sie die schriftliche Deutschprüfung auf Niveau B1 bestanden habe (jedoch nicht die mündliche Prüfung), ihre Deutschkenntnisse nachgewiesen.
Aufgrund der zahlreichen individuell verfassten Unterstützungsschreiben geht das Bundesverwaltungsgericht von einer sozialen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich aus.
Die Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin, gültig für den Zeitraum vom 23. 7. 2014 bis 22. 7. 2015, wurde mit der am 3. 2. 2015 beim Bundesamt eingelangten Stellungnahme ihres rechtsfreundlichen Vertreters vorgelegt.
Die Feststellung zum Lebensgefährten der Beschwerdeführerin resultiert aus einer Anfrage im Zentralen Fremdenregister vom 12. 5. 2015 sowie der Einsichtnahme in das ihn betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, beruht auf ihren Angaben in der am 12. 3. 2015 beim Bundesamt eingelangten Stellungnahme.
Die Feststellungen zum alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin in Österreich sowie dazu, dass ihr Aufenthalt zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde beruhen auf der vorgelegten Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für Jänner 2015 sowie der vorgelegten Beschäftigungsbewilligung.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 erteilt wird.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Gemäß 11. Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Die Beschwerdeführerin führt seit dem Jahr 2008 eine Lebensgemeinschaft mit einem XXXX Staatsangehörigen, wobei sie mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Dessen Asylantrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs Zl. C9 261824-0/2008/4E vom 10. 2. 2010 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen und er gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen. Ihr Lebensgefährte hält sich weiterhin im Bundesgebiet auf.
Aufgrund der langen Dauer der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten ist von einem vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfassten Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten auszugehen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa VwGH vom 29. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).
Die Voraussetzungen einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 sind nicht gegeben und wurden auch nicht behauptet.
Eine Niederlassungsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin nie erteilt, weshalb die Regeln des § 9 Abs. 5 bis 6 BFA-VG über die Aufenthaltsverfestigung nicht zur Anwendung kommen.
Unbeschadet davon ist eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, § 11 Abs. 3 NAG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.
Soweit es um die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 geht, ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Um über diesen Aufenthaltstitel abschließend entscheiden zu können, hat daher eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen. Ehe diese nicht (abschließend) vorgenommen worden ist, kommt daher eine Entscheidung über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht in Frage (...). (VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146)
Zunächst ist festzuhalten, dass in der Beschwerde zutreffend bemängelt wird, dass im angefochtenen Bescheid keine Interessenabwägung vorgenommen wurde. Das Bundesamt hat lediglich die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin zu ihrem XXXX Lebensgefährten berücksichtigt, ohne auf die im Folgenden dargestellten Aspekte des Privatlebens der Beschwerdeführerin einzugehen.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit Ende Juli 2007 im Bundesgebiet auf, wobei ihr Aufenthalt ab dem 10. 7. 2013 auf Basis einer Aufenthaltsbewilligung und in der Folge aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages gemäß § 24 Abs. 1 NAG durchgehend rechtmäßig ist. Damit sind gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG 2005 die in den vorherigen Asylverfahren gegen sie ergangenen Ausweisungen (nunmehr: Rückkehrentscheidungen) gegenstandslos geworden.
Sie beherrscht die deutsche Sprache auf A2-, teilweise sogar B1-, Niveau, was den Anforderungen des § 55 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 iVm §§ 14 bis 14b NAG jedenfalls entspricht. Zudem hat sie in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis, welcher sich für sie mit mehreren individuellen Unterstützungsschreiben einsetzt. Eine der mit ihr befreundeten Personen ist sogar in ihre medizinische Betreuung eingebunden und eine Andere beschäftigt die Beschwerdeführerin auf Basis einer Beschäftigungsbewilligung im eigenen Unternehmen. Dies zeigt eine sehr starke gegenseitige Verbundenheit und lässt eine gelungene soziale Integration der Beschwerdeführerin in Österreich erkennen.
Die von der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt ausgeübte Erwerbstätigkeit auf Basis einer Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 23. 7. 2014 bis 22. 7. 2015 zeigt ihre sich nunmehr auch beruflich verstärkende Integration in Österreich.
Festzuhalten ist auch, dass die Beschwerdeführerin über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).
Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und insbesondere an einer geregelten Zuwanderung. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt drei erfolglose Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sich zwischenzeitig unrechtmäßig in Österreich aufgehalten.
Die daraus resultierenden Verstöße gegen die Regeln einer geordneten Zuwanderung sind der Beschwerdeführerin jedoch in einem geringeren Ausmaß vorzuwerfen, weil sie zum einen sich im Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig in Österreich aufhält und zum anderen als Bedienstete eines XXXXischen Ehepaares, dieses begleitend und nicht aus eigenem Willen, legal nach Österreich eingereist ist. Sie blieb weitgehend mittellos in Österreich, um sich von ihrer Ausbeutung und schlechten Behandlung durch ihre XXXXischen Dienstgeber zu befreien. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Philippinen mehrere Jahre nicht gesehen. Somit ist die Beschwerdeführerin aus einer menschenunwürdigen Lebenssituation heraus und ungeplant in Österreich gleichsam gestrandet, was im Hinblick auf den Schutz des öffentlichen Interesses an einer geordneten Zuwanderung von einer gezielten illegalen Zuwanderung, unter Umgehung der Grenzkontrollen, unterschieden werden muss.
Zum Entscheidungszeitpunkt können, auch aufgrund ihres vorherigen Aufenthaltes in XXXX, überwiegende Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatland nicht mehr erkannt werden.
In einer Gesamtabwägung überwiegt daher, trotz mehrfacher erfolgloser Antragstellung auf internationalen Schutz, das private Interesse der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu verbleiben, wobei hier ihre starke soziale Integration, ihre Sprachkenntnisse, ihre beginnende berufliche Integration sowie ihr derzeit rechtmäßiger Aufenthalt zusammen betrachtet ausschlaggebend sind und angesichts der oben dargelegten besonderen Umstände des Falles, das öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in seinem Gewicht gemindert ist. Eine Rückkehrentscheidung erweist sich vor diesem Hintergrund als dauerhaft unzulässig.
Wie bereits oben festgestellt, verfügt die Beschwerdeführerin über einen alle Risiken abdeckenden Kranversicherungsschutz, der in Österreich leistungspflichtig ist und es ist im Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass ihr Aufenthalt zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Daher ist der Beschwerdeführerin auch bei Vorliegen eines allfälligen Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keinen Mietvertrag vorgelegt), gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 iVm 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist ihr zu erteilen, weil sie mit einem Deutschzeugnis auf Niveau A2 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG) erfüllt hat.
Das Bundesamt hat nunmehr gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, weil eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.