W106 2017395-1•BVwG W106 2017395-1
W106 2017395-1Tribunale amministrativo federale28 mag 2015
Abzugsinteresse, Organisationsänderung, schonendste Variante,<br/>Versetzung
W106 2017395-1/3E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Alexander SCHABAS, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 23.09.2014, Zl. P794289/36-KdoEU/G1/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2014, Zl. P794289/36-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 23.09.2014, Zl. P794289/36-KdoEU/G1/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2014 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(28.05.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit Bescheid der Dienstbehörde vom 23.09.2014 verfügten Personalmaßnahme besetzte er den Arbeitsplatz Positionsnummer 233, "SanUO AmbUO", Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 2, InstInternMedSImpfZ im Heeresspital, Dienstort 1210 Wien.
I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 04.07.2014 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ SanA/SanZ Ost), Dienstort 1210 Wien, zu versetzen und auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 197, "SanUO", Organisationsplannummer SZ1, Truppennummer 8335, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, unter Anwendung der Bestimmungen des § 113e GehG diensteinzuteilen. Weiter wurde auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, hingewiesen.
Dagegen wendete der BF rechtzeitig ein, dass ihm durch die Versetzung massive finanzielle Einbußen entstünden. Er habe im Personalgespräch vom 08.04.2014 der Versetzung nur unter der Voraussetzung der Beibehaltung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung zugestimmt.
I.3. Mit Bescheid vom 23.09.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2014 von Amts wegen zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ SanA/SanZ Ost), Dienstort 1210 Wien, versetzt und auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 197, "SanUO", Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, Organisationsplannummer SZ1, Truppennummer 8335, unter Anwendung der Bestimmungen des § 113e GehG diensteingeteilt.
Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."
Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Heeresspital, dem der BF als SanUO AmbUO angehörte, aufgelöst und in das Sanitätszentrum Ost übergeführt wurde. Der bisherige Arbeitsplatz des BF mit der Pos.Nr. 233 sei damit untergegangen.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung habe ergeben, dass unter den infrage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz, SanZ West in Innsbruck und Salzburg, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) zwar gleichwertige Arbeitsplätze (Funktionsgruppe 2) gab. Diese jedoch aufgrund der Arbeitsplatzidentität mit anderen Bediensteten zu besetzen waren. Die noch unbesetzten Arbeitsplätze mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2 wurden mit älteren Bediensteten besetzt, diese waren aus persönlichen Gründen (Alter) vorrangig einzuteilen, diese Zuweisung war das schonendste Mittel für den BF.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden Verletzung von Verfahrensvorschriften über das Parteiengehör, die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung geltend gemacht.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lasse die Anführung derjenigen Dienststelle vermissen, von der der BF wegversetzt werden soll und sei daher schon deswegen rechtswidrig.
Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses werde von der Behörde zwar unsubstantiiert ohne nähere Darstellung in den Raum gestellt, eine nähere Begründung finde sich aber nicht. Lapidare Hinweise auf die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 genügten nicht ansatzweise, ein solches wichtiges dienstliches Interesse an einer Organisationänderung zu begründen.
Da kein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des BF von seiner bisherigen Dienststelle bestehe, müssten allfällige wirtschaftliche Nachteile des BF sowie dessen persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigt werden, was die Behörde rechtswidrigerweise unterlassen habe. Die Feststellung der Behörde, dass kein anderer Bediensteter zur Verfügung stehe, der keinen wirtschaftlichen Nachteil habe, sei lediglich eine Behauptung und könne nicht nachvollzogen werden.
Die Behauptung der Dienstbehörde, dass das Heeresspital in das Sanitätszentrum Ost übergeführt worden sei und der Arbeitsplatz des BF mit der Positionsnummer 233 untergegangen sei, sei nicht richtig.
Die bisherige Funktion des BF sei nicht aufgelassen, sondern nur umbenannt worden. Der bisherige Arbeitsplatz des BF bestehe nach der Organisationsänderung nahezu unverändert fort. Der alte Arbeitsplatz des BF SanUO und AmbUO Medical Support bestehe nach wie vor mit gleichen Aufgaben fort. Es sei daher von Identität des Arbeitsplatzes zu sprechen, die Versetzung daher als rechtswidrig zu betrachten.
Die Dienstbehörde habe auch keine näheren Ausführungen dahingehend getroffen, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, den BF mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit M BUO 1/1 zu betrauen. Sie führe lediglich aus, dass die in Frage kommenden Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos EU aufgrund Arbeitsplatzidentität mit anderen Bediensteten zu besetzen waren. Hier gehe sie selbst von einer Identität der alten und neuen Arbeitsplätze des BF aus.
Da die Behörde ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Sachlichkeit der konkreten, den BF betreffenden Organisationsänderung unterlassen habe, habe sie den Bescheid mit einem Willkür indizierten Mangel belastet und sei dieser auch aus diesem Grunde rechtswidrig.
Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2014 wies die Dienstbehörde die gegen den Bescheid vom 23.09.2014 erhobene Beschwerde mit nachfolgender Begründung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens sowie der Arbeitsplatzbeschreibung der bisherigen Verwendung des BF als SanUOAmbUO werden folgende rechtlichen Erwägungen angestellt:
"Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war es, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen.
Der Rechnungshof hat in dem Bericht im Jahr 2011
die fehlende Auslastung der Heeresspitäler,
zu hohe Ausgaben für das Sanitätswesen,
fehlende Kooperationen mit zivilen Blaulichtorganisationen sowie mit anderen Ministerien kritisiert.
Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren.
Das neue Sanitätskonzept legte u.a. folgende Prioritäten für die Anpassung des Sanitätsdienstes fest:
Entsprechend "Operativem Fachkonzept Sanitätswesen" war das Hauptaugenmerk bei der Gestaltung von Strukturen des Sanitätsdienstes im Inland darauf zu legen, dass die für den Einsatz notwendigen Elemente in der geforderten Zeit sowie entsprechenden Anzahl und Qualität verfügbar gemacht und eingesetzt werden können.
Die sanitätsdienstliche Versorgung im Inland erfolgt einerseits unter Verwendung dieser Elemente, andererseits sind, abgeleitet aus dem Gleichzeitigkeitsbedarf, weitere Sanitätskräfte zu Abdeckung von Ausbildung, Übungen und Assistenzeinsätzen vorzuhalten.
Die sanitätsdienstliche Versorgung gemäß HGG 2001 ist insbesondere durch Rückgriff auf Ressourcen des zivilen Gesundheitssystems sicherzustellen.
Die stationäre Krankenhausversorgung hat grundsätzlich unter Abstützung auf Elemente des zivilen Gesundheitssystems zu erfolgen.
Bestimmte Bereiche sollten aufgrund des militärischen Bedarfs weiterhin innerhalb des Bundesheers abgedeckt werden, wie z.B. Untersuchungen auf Diensttauglichkeit, Eignung sowie Suchtmittelmissbrauch.
Als Aufgaben des militärischen Sanitätsdienstes wurden festgelegt:
Im Rahmen des Normdienstes sind außerdem gutachterliche Leistungen zur Feststellung der Eignung für den Dienst im Bundesheer und Unterstützungsleistungen für andere Bundesdienststellen, die sanitätsdienstlich dem ÖBH angewiesen sind, zu erbringen.
Die Neuformierung der Sanitätsorganisation hatte in concreto zum Ziel, dass jene Sanitätselemente, welche primär zur Sicherstellung der Einsätze des Bundesheeres erforderlich sind, zu stärken und im Gegenzug Einrichtungen, welche aufgrund des Patientenaufkommens der letzten Jahre nicht über eine entsprechende Auslastung verfügen, zu schließen oder nur in einem reduzierten Umfang zu betreiben. Generell sollten alle strukturellen Ausrichtungen der Sanitätsorganisation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen neben der Abdeckung des Routinebetriebes zur Sicherstellung der Ausbildung von Rekruten, von Übungen und Einsätzen des Bundesheeres in jeder Hinsicht eine Verwendung von Sanitätselementen bei internationalen Einsätzen primär begünstigen.
Ausgehend von der Ambition des ÖBH und dem davon abgeleiteten Gleichzeitigkeitsbedarf ergibt sich für Einsätze konzeptiv folgende vorzuhaltende Struktur:
Jahre), sowie anteilig Elemente für multinationale Elemente "Feldambulanz"/
"Feldspital"
für 6 Monate
einzelne Module mit Priorität daraus länger
materielle Ergänzungsausstattung für Humanitäre Einsätze
1 x fallweise Sanitätszug für sonstige Einsätze.
Dies führt in weiterer Folge ua zu einer verbesserten Auslastung, Kostenreduzierung und verstärkten Kooperation mit zivilen Organisationen. Insgesamt hat sich die Sanitätsorganisation strukturell um zirka 30% reduziert.
Bei solchen Organisationsmaßnahmen bleibt es Ihrer Dienstbehörde überlassen, welche Organisationseinheiten sie vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind.
Die Umstrukturierung des Militärmedizinischen Zentrums in Wien zum Sanitätszentrum Ost beinhaltete folgende Detailanpassung:
Das Heeresspital (HSP) als Teil des Militärmedizinischen Zentrums wird aufgabenmäßig und organisatorisch in eine Sanitätsanstalt umgewandelt, was die Schließung der bettenführenden Abteilungen und somit eine Reduktion der Bettenkapazität um 85% sowie der Operationskapazität und postoperativen Überwachungsbetten um 50% sowie die Auflösung der Außenstelle der Sanitätsschule in St. Pölten (Ausbildungsstätte ST. PÖLTEN) und Auflösung der zugeordneten Einheit der selbstständig strukturierten Miliz "Feldambulanz (mob)" bewirkt.
Das bedeutet in concreto, dass die Sanitätsanstalt aus den bisherigen Organisationselementen Heereskrankenanstalt und Heeresfachambulatorium mit Reduktion der intramuralen Betten hinsichtlich der militärischen Kernaufgabe "Feldambulanz" auf 15 postoperative Betten und 10 Isolierbetten im Bedarfsfall sowie 2 postoperative IMCU-Betten gebildet wurde.
Die Änderung der Sanitätsorganisation hat sich auf das Institut für International Medical Support und Impfzentrum (InstInternMedSImpfZ) in conreto - wie folgt - ausgewirkt:
Struktur der
InstInternMedSImpfZ "alt" (im Folgenden: Institut "alt")
InstInternMedSImpfZ "neu" (im Folgenden: Institut "neu")
ÄrztlLtr
ÄrztlLtr
SB Vw SanUO
SanUO AmbUO
Ordinations-Ass
Arzt spezEUnters
Arzt spezEUnters
SanUO AmbUO
SanUO
SanUO
SanUO
Arzt ImpfZ
Arzt ImpfZ
SanUO AmbUO
SanUO
SanUO
SanUO
Arzt InternMedS
Arzt InternMedS
SanUO AmbUO
SanUO
SanUO
SanUO
Sowohl das Institut "alt" als das Institut "neu" bestehen aus vier Bereichen, wobei ein systemisierter Arbeitsplatz im Zuge der Organisationsänderung weggefallen ist.
Das Institut "alt" setzte sich aus drei SanUO AmbUO zusammen, die jeweils für ihre eigene Ambulanz, und zwar entweder für die spezielle Eignungsuntersuchung, das Impfzentrum oder den International Medical Support, zuständig waren. Den drei SanUO AmbUO war jeweils ein SanUO unterstellt.
Aufgrund der vorher erläuterten Einsparungsmaßnahmen bestand kein Bedarf mehr an drei SanUO AmbUO im InstInternMedSImpfZ, die Führungsaufgaben jeweils für ihre eigene Ambulanz wahrnehmen. Dafür ist ein SanUO AmbUO ausreichend.
Daher besitzt das Institut "neu" nur mehr einen SanUO AmbUO, der für das gesamte Institut InternMedSImpfZ zuständig ist. Damit sind von den ursprünglich drei SanUO AmbUO zwei SanUO AmbUO weggefallen.
Zudem wurde jede Ambulanz (spezEUnters, ImpfZ und InternMedS) im Institut "neu" um einen SanUO (als Ersatz für den weggefallenen SanUO AmbUO) ergänzt und weist somit zwei SanUO auf.
Ihr Arbeitsplatz PosNr. 233, "SanUO AmbUO" (InternMedS), ist damit untergegangen.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung hat ergeben, dass unter den infrage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz Klagenfurt, SanZ West in Innsbruck und Salzburg, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) in WIEN ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, der Ihrer fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung entspricht, und zwar als "SanUO" mit der Wertigkeit: M BUO 1/Funktionsgruppe 1, in der KdoSanZ SanA/SanZ Ost, Betten-Stat-Grp (intramural), vorhanden ist.
Ihre Verwendung als SanUO beinhalten nun folgende Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind.
Verwendung: SanUO
OPlNr: SZ1
PosNr: 197
MTC: V2140
(Von der Wiedergabe der Arbeitsplatzbeschreibung wird hier abgesehen; in nachfolgenden Tabellen werden die Hauptaufgaben des SanUO AmbUO und die Hauptaufgaben des SanUO gegenüber gestellt, wobei den Hauptaufgaben des SanUO AmbUO sowie des SanUO jeweils 100% zugeordnet werden.)
Der SanUO AmbUO sowie der SanUO nehmen Hauptaufgaben wahr, welche für deren Tätigkeit charakterisch sind:
Durch den Untergang des Arbeitsplatzes "SanUO AmbUO" fällt dessen Führungstätigkeit und damit 75% dessen Aufgabengebietes weg und wird durch die pflegerische Durchführungstätigkeit des SanUO und damit durch 75% eines neuen Aufgabengebietes ersetzt. Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass sich die weiteren Hauptaufgaben des SanUO AmbUO sowie SanUO nur in zwei Aufgaben, nämlich bei der Mitwirkung bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und bei der Durchführung von Lehr- und Ausbildungstätigkeiten im Rahmen von Kursen, Schulungen, Praktika etc, übereinstimmen, bei den restlichen divergieren diese.
Diese o.a. Ausführungen und Tabellen zeigen somit ganz deutlich, dass sich Ihre Dienststelle und Hauptaufgaben um mehr als 25% verändert haben.
Der Entscheidung, Sie auf den Arbeitsplatz Pos.Nr. 197, "SanUO", am KdoSanZ SanA/SanZ Ost, Betten-Stat-Grp (intramural), Dienstort 1210 WIEN, diensteinzuteilen, liegen folgende Gründe zugrunde:
1. Durch die Änderung der Sanitätsorganisation wurde Ihr Arbeitsplatz eines SanUO AmbUO am HSP, InstInternMedSImpfZ (InternMedS), aufgelöst. Es gab einen unbesetzten Arbeitsplatz als "SanUO" in der Abteilung Betten-Stat-Grp (intramural).
2. Der Dienstort ist gleich geblieben, und zwar 1210 WIEN.
3. Die Dienstbehörde konnte Sie auf den Arbeitsplatz des noch übrig gebliebenen "SanUO AmbUO" im InstInternMedSImpfZ nicht diensteinteilen, da dieser zum Zeitpunkt Ihrer Versetzung per 01.10.2014 nicht frei war.
Die Dienstbehörde konnten Sie auf die per 01.10.2014 im KdoSanZ SanA/SanZ O noch freien Arbeitsplätze mit der Wertigkeit M BUO 1/FG 2 nicht diensteinteilen, da
Sie für diese entweder eine freiwilligen Meldung für Auslandseinsätze abgeben hätten müssen, oder
diese Arbeitsplätze im Logistikbereich und somit im Nichtsanitätsbereich angesiedelt gewesen wären, und Sie für diese nicht die entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufgewiesen haben, sodass Ausbildungskosten bei der Diensteinteilung auf einen solchen Arbeitsplatz im Logistikbereich angefallen wären. Hätte Ihre Dienstbehörde Sie auf einen solchen Arbeitsplatz diensteingeteilt, hätte diese nicht den gesetzlichen Auftrag des sparsamen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Handelns beachtet, zumal es Bedienstete gab, die entsprechende mehrjährige Vorerfahrungen und eine Ausbildung im Logistikbereich besaßen.
4. Hätte Ihre Dienstbehörde Sie auf unbesetzte Arbeitsplätze mit der Wertigkeit M BUO 1/FG 2 im Sanitätsbereich in Graz, Klagenfurt, Salzburg, Innsbruck und Hörsching diensteingeteilt, hätte dies für Sie Folgendes bedeutet:
o Hörsching (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 203 km mittels Auto: ca. 2h 07 min),
o Graz (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 242 km mittels Auto: ca. 2h 28 min),
o Klagenfurt (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 363 km mittels Auto: ca. 3h 34 min),
o Innsbruck (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 493 km mittels Auto: ca. 4h 41 min) und
o Salzburg (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 321 km mittels Auto: ca. 3h 04 min)
ist aufgrund der Entfernung nicht möglich, sodass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in XXXX, aufgeben und zum neuen Dienstort hinziehen hätten müssen.
Aufgrund der Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse (Lebensmittelpunkt in XXXX) hat die Dienstbehörde eine Versetzung nach Graz, Klagenfurt, Salzburg, Innsbruck oder Hörsching nicht in Betracht gezogen. Hätte die Dienstbehörde anders gehandelt, hätte Sie gegen die im Gesetz normierte Fürsorgepflicht verstoßen, zumal ein adäquater Arbeitsplatz in WIEN vorhanden war.
5. Sie verfügen über eine langjährige Berufserfahrung im Sanitätsbereich des Bundes und waren als
SanUO am HSP (1998 - 2006),
SanUO StatUO am HSP (2006 - 2009),
SanUO AmbUO am HSP (2009 - 2014) tätig.
Zudem verfügen Sie über die fachspezifischen Aus- und Fortbildungen, wie zB
Basales u mittl. Pflegemanagement,
Fbldg für DGKP/DGKS gemäß § 63 GuKG,
Defibrillator mit SAED,
Ihre fachspezifischen Aus- und Fortbildungen und Ihre langjährige Berufserfahrung im Sanitätsbereich - wie vorher erwähnt - befähigen Sie zur Erfüllung der Aufgaben eines SanUO in der Abteilung Betten-Stat-Grp (intramural).
6. Durch die Anwendung der Regelungen der § 113e GehG bleibt Ihre besoldungsrechtliche Stellung in den nächsten drei Jahren (bis 30.09.2017) gleich, und Sie erhalten weiterhin einen Betrag von €
2. 195,10 als monatliche Bezugsbestandteile in der Verwendungsgruppe Militärischer Dienst (Grundbezug von € 2.074,80 + Truppendienstzulage von € 51,10 + Funktionszulage von € 69,20).
Danach wird in den darauffolgenden drei Jahren (bis 30.09.2020) der finanzielle Verlust durch § 94 GehG "abgefedert". Sie erhalten zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im ersten Jahr im Ausmaß von 90%, im zweiten Jahr im Ausmaß von 75% und im dritten Jahr 50% des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehene Funktionszulage.
Das bedeutet für Sie in concreto, dass Sie bei weiterer Einteilung auf den "alten" Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BUO 1/FG 2 eine Funktionszulage von € 69,20 bezogen hätten; durch die Einteilung auf den "neuen" Arbeitsplatz (M BUO 1/FG 1) erhalten Sie eine Funktionszulage von € 42,70. Dies ergibt einen Unterschiedsbetrag von € 26,50. Von diesem Unterschiedsbetrag von € 26,50 erhalten Sie zusätzlich zur "neuen" Funktionszulage von € 42,70 im ersten Jahr den Betrag von € 23,85, im zweiten Jahr den Betrag von € 19,88 und im dritten Jahr den Betrag von € 13,25. Dies hat zur Folge, dass Sie pro Monat im ersten Jahr eine finanzielle Einbuße von € 2,65, im zweiten Jahr eine finanzielle Einbuße von € 6,62 und im dritten Jahr eine finanzielle Einbuße von € 13,25 haben.
Erst im siebten Jahr, also ab 01.10.2020, erfahren Sie pro Monat den finanziellen Verlust von € 26,50 im gesamten Ausmaß.
Die Diensteinteilung auf den "neuen" Arbeitsplatz "SanUO" mit der Wertigkeit M BUO 1/FG 1 hat damit eine geringe Auswirkung auf Ihre besoldungsrechtliche Stellung.
Die Dienstbehörde Kommando Einsatzunterstützung hat beurteilt:
Von der wörtlichen Wiedergabe der zitierten §§ 11 und 14 VwGVG, §§ 38 und 152c BDG und § 113e GehG wird hier abgesehen.
Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 liegt ein solches wichtiges dienstliches Interesse bei Änderungen der Verwaltungsorganisation - hier: Sanitätsorganisation im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung - einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse anerkannt, das eine Versetzung rechtfertigt (vgl. BVwG 04.06.2014 W1062006044-1; VwGH 23.06.1993, GZ 92/12/0085; VwGH 08.11.1995, GZ 95/12/0205; VwGH 01.07.1998, GZ 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7- BK/01).
Der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könnte, spricht nicht gegen ihre Notwendigkeit oder Sachlichkeit. Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht nicht zu befinden (vgl. BVwG 04.06.2014 W1062006044-1).
Laut BVwG (vgl BVwG 20.11.2014, GZ W106 2011211-1/4E) liegt es erfahrungsgemäß im Wesen einer Restrukturierungsmaßnahme, Einsparungsvorgaben zu realisieren, was im Falle der Sanitätsorganisation 2013 durch die Reduzierung des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU der Fall war.
Grundsätzlich obliegt es dem Dienstgeber im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten - im gegenständlichen Fall: wie eingangs festgestellt und näher erläutert, hatte die Anpassung der Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU (gesamten BMLVS) an die realen Bedürfnisse zu erfolgen - organisatorische Maßnahmen zu treffen. Dabei muss es der Behörde überlassen bleiben, welche Organisationseinheften sie vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind (zB BerK 05.08.2010, GZ 31/13-BK/10; BerK 29.09.2009, GZ 80/10-BK709).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes grundsätzlich dem freien Ermessen der Dienstbehörde obliegt und dabei die Behörde ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren hat (BerK 24.10.2002, GZ 80/12-BK/02; 16.09.2013, GZ 58/12-BK/13).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirkt, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter besteht, als wichtiges dienstliche Interesse eine amtswegige Versetzung bzw. Verwendungsänderung.
Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 21.3.2000, GZ 128/8- BK/99).
Immer dann, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Dienststelle besteht, haben allfällige wirtschaftliche Nachteile dieses Beamten sowie dessen persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse für die Frage der Abberufung außer Betracht zu bleiben (zB VwGH 26.5.1993, GZ 93/12/0015; VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 2.6.1999, GZ 16/32-BK/98; BerK 2.5.2007, GZ 197, 198/25-BK/06).
Wie eingangs festgestellt und näher erläutert, wurde das HSP aufgelöst und in Form einer Sanitätsanstalt neu aufgestellt. Die Auflassung Ihres Arbeitsplatzes PosNr. 233 begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung.
Darüber hinaus gibt es in diesem Fall keine Anhaltspunkte, die es nahelegen, dass die vorgenommene Organisationsänderung aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen Sie gerichteten Gründen vorgenommen wurde, zumal die Organisationsmaßnahme viele Personen betrifft, und keine Hinweise darauf bestehen, dass sie alleine zu dem Zwecke getroffen worden wäre, um Ihnen persönlich zu schaden (BVwG 13.05.2014, GZ W122 2000227-1).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.4.1998, GZ 15/1Ö-BK/98; 31.8.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.2.2006, GZ 1/9-BK/06) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003,GZ 196/17-BK/03; BerK 11.4.2006, GZ 8/11-BK/06).
Die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren hat die Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11). Zur Wahl der "schonendsten Variante" ist grundsätzlich anzumerken, dass im Rahmen des schonendsten Mittels zuerst insbesondere ein Arbeitsplatz in Frage kommt, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident ist. Ist dies nicht möglich, ist dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (vgl. BVwG 05.03.2014, GZ W213 2000253-1; BerK 22.06.2006, GZ 124/9-BK/06).
Ein Rechtsanspruch Ihrerseits darauf, nach Auflassung dessen Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03 mwN, 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06). Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst (VwGH 13.11.2013, GZ. 2013/12/0026).
Das Kommando Einsatzunterstützung hat der im Rahmen des Zuweisungsinteresses geforderten Rücksichtnahme auf Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen, da die Dienstbehörde die unten angeführten Aspekte bei Ihrer Diensteinteilung auf den Arbeitsplatz PosNr. 197, "SanUO Op", am KdoSanZ SanA/SanZ Ost, Betten-Stat-Grp (intramural), Dienstort 1210 WIEN, berücksichtigt hat und Sie damit auf einen möglichst adäquaten, Ihrer fachspezifischen Ausbildung und bisherigen Erfahrungen entsprechenden Arbeitsplatz versetzt hat:
1. Auflösung des Arbeitsplatzes des SanUO AmbUO am InstInternMedSImpfZ
Durch die Änderung der Sanitätsorganisation wurde Ihr Arbeitsplatz eines SanUO AmbUO am HSP, InstInternMedSImpfZ (InternMedS), aufgelöst. Es gab einen unbesetzten Arbeitsplatz als "SanUO" in der Abteilung Betten-Stat-Grp (intramural).
Der Dienstort ist gleich geblieben, und zwar 1210 WIEN.
3. Nichtvorliegen der Erfordernisse für die unbesetzte Arbeitsplätze mit Wertigkeit M BUO 1/FG 2 im SanZ Ost
Die Dienstbehörde konnte Sie auf den Arbeitsplatz des noch übrig gebliebenen "SanUO AmbUO" im InstInternMedSImpfZ nicht diensteinteilen, da dieser zum Zeitpunkt Ihrer Versetzung per 01.10.2014 nicht frei war.
Die Dienstbehörde konnten Sie auf die per 01.10.2014 im KdoSanZ SanA/SanZ O noch freien Arbeitsplätzen mit der Wertigkeit M BUO 1/FG 2 nicht diensteinteilen, da
Sie für diese entweder eine freiwilligen Meldung für Auslandseinsätze abgeben hätten müssen, oder
diese Arbeitsplätze im Logistikbereich und somit im Nichtsanitätsbereich angesiedelt gewesen wären, und Sie für diese nicht die entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufgewiesen haben, sodass Ausbildungskosten bei der Diensteinteilung auf einen solchen Arbeitsplatz im Logistikbereich angefallen wären. Hätte Ihre Dienstbehörde Sie auf einen solchen Arbeitsplatz diensteingeteilt, hätte diese nicht den gesetzlichen Auftrag des sparsamen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Handelns beachtet, zumal es Bedienstete gab, die entsprechende mehrjährige Vorerfahrungen und eine Ausbildung im Logistikbereich besaßen.
4. Umzug bei anderen Dienstorten als WIEN
Hätte Ihre Dienstbehörde Sie auf unbesetzte Arbeitsplätze mit der Wertigkeit M BUO 1/FG 2 im Sanitätsbereich in Graz, Klagenfurt, Salzburg, Innsbruck und Hörsching diensteingeteilt, hätte dies für Sie Folgendes bedeutet:
(Wiedergabe der Darstellung wie bereits im Sachverhaltsteil)
Aufgrund der Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse (Lebensmittelpunkt in XXXX) hat die Dienstbehörde eine Versetzung nach Graz, Klagenfurt, Salzburg, Innsbruck oder Hörsching nicht in Betracht gezogen. Hätte die Dienstbehörde anders gehandelt, hätte Sie gegen die im Gesetz normierte Fürsorgepflicht verstoßen, zumal ein adäquater Arbeitsplatz in WIEN vorhanden war.
5. Fachspezifische Ausbildung und langjährige Berufserfahrung im Sanitätsbereich
Sie verfügen über eine langjährige Berufserfahrung im Sanitätsbereich des Bundes und
waren als
(Wiedergabe der Darstellung wie bereits im Sachverhaltsteil)
Ihre fachspezifischen Aus- und Fortbildungen und Ihre langjährige Berufserfahrung im Sanitätsbereich - wie vorher erwähnt - befähigen Sie zur Erfüllung der Aufgaben eines SanUO in der Abteilung Betten-Stat-Grp (intramural).
6. Geringfügige Auswirkung auf besoldungsrechtliche Stellung durch Versetzung
Durch die Anwendung der Regelungen der § 113e GehG bleibt Ihre besoldungsrechtliche Stellung in den nächsten drei Jahren (bis 30.09.2017) gleich, und und Sie erhalten weiterhin einen Betrag von € 2.195,10 als monatliche Bezugsbestandteile in der Verwendungsgruppe Militärischer Dienst (Grundbezug von € 2.074,80 + Truppendienstzulage von € 51,10 + Funktionszulage von € 69,20). Danach wird in den darauffolgenden drei Jahren (bis 30.09.2020) der finanzielle Verlust durch § 94 GehG "abgefedert". Sie erhalten zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im ersten Jahr im Ausmaß von 90%, im zweiten Jahr im Ausmaß von 75% und im dritten Jahr 50% des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehene Funktionszulage.
Das bedeutet für Sie in concreto, dass Sie bei weiterer Einteilung auf den "alten" Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BUO 1/FG 2 eine Funktionszulage von € 69,20 bezogen hätten; durch die Einteilung auf den "neuen" Arbeitsplatz (M BUO 1/FG 1) erhalten Sie eine Funktionszulage von € 42,70. Dies ergibt einen Unterschiedsbetrag von € 26,50. Von diesem Unterschiedsbetrag von € 26,50 erhalten Sie zusätzlich zur "neuen" Funktionszulage von € 42,70 im ersten Jahr den Betrag von € 23,85, im zweiten Jahr den Betrag von € 19,88 und im dritten Jahr den Betrag von € 13,25. Dies hat zur Folge, dass Sie pro Monat im ersten Jahr eine finanzielle Einbuße von € 2,65, im zweiten Jahr eine finanzielle Einbuße von € 6,62 und im dritten Jahr eine finanzielle Einbuße von € 13,25 haben. Erst im siebten Jahr, also ab 01.10.2020, erfahren Sie pro Monat den finanziellen Verlust von € 26,50 im gesamten Ausmaß.
Die Diensteinteilung auf den "neuen" Arbeitsplatz "SanUO" mit der Wertigkeit M BUO 1/FG 1 hat damit eine geringe Auswirkung auf Ihre besoldungsrechtliche Stellung.
Zum Zwecke der Feststellung des Vorliegens einer Arbeitsplatzidentität sind die Arbeitsplatzbeschreibungen gegenüberzustellen und eine Gewichtung der Aufgaben (VwGH 2.9.1998, 97/12/0256) darzulegen, bzw. falls dies nicht möglich ist, andere Beweismittel, die zur Beschreibung der Aufgaben der Arbeitsplätze geeignet sind und Rückschlüsse auf deren Aufgaben zulassen, zu erheben (BerK 30.9.2003, GZ 164/13-BK/03; 26.4.2006, GZ 49/9-BK/06; 27.4.2006, GZ 51/9-BK/06 und GZ 53/9-BK/06).
Das von der Dienstbehörde angenommene Abberufungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn sich die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (Änderung des Aufgabenprofils laut Arbeitsplatzbeschreibung) um mehr als 25% geändert haben (BerK 7.4.2006, GZ 165/9-BK/05).
Im gegenständlichen Fall ist aus den eingangs angeführten Tabellen und Ausführungen ersichtlich, dass sich die Dienststelle und der Arbeitsplatz um mehr als 25% durch die Änderung der Sanitätsorganisation verändert haben.
Die Beurteilung, ob Ihnen Nebengebühren oder Zulagen zustehen oder nicht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Grundsätzlich ist zur Ergänzungszulage K3 anzumerken, dass Sie als SanUO am KdoSanZ SanA/SanZ Ost keine vergleichbare Tätigkeit der Verwendungsgruppe K3 im Sinne der Anlage 41.1. BDG 1979 (= 1. Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder 2. ständige Stationsschwestervertreterin (ständiger Stationspflegervertreter) oder 3. Lehrhebamme), ausüben werden. Daher erfüllen Sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K3. Grundsätzlich haben sie bei einer Versetzung keinen Anspruch auf Weiterbelassung aller Zulagen.
Dasselbe gilt für Nebengebühren und andere Zulagen. Diese sind auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierzu ist aber grundsätzlich anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH vom 23.06.1999, GZ 97/12/0417, VwGH vom 11.10.2007, GZ 2006/12/0172, VwGH vom 28.03.2008, GZ 2005/12/0178) Nebengebühren gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt, an sich verwendungsbezogen zustehen. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit dem Arbeitsplatz verbunden Aufgaben dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren.
Einen Anspruch, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise - mit der Möglichkeit der Lukrierung von Nebengebühren - verwendet zu werden, besteht nach der ständigen Rsp des VwGH und der BerK nicht (vgl. zB BerK 20.9.2001, GZ 65/8-BK/01). Bei den Nebengebühren handelt es sich nämlich um die Abgeltung von mit einem Arbeitsplatz verbundenen (Mehr)dienstleistungen, auf deren Erbringung bzw. deren Abgeltung kein Rechtsanspruch des Bediensteten besteht (BerK 26.6.2003, GZ 141/9-BK/03; 20.6.2005, GZ 43/13-BK/05).
Im Beamten-Dienstrecht ist die Einstellung von Nebengebühren nicht als Verschlechterung zu werten. Eine Hinderung der Notwendigkeit der Erbringung von Mehrdienstleistungen oder dergleichen am Arbeitsplatz ist daher dienstrechtlich nicht als "verschlechternde Versetzung" zu werten (BerK 28.05.2003, GZ 38-129/124-BK/03; BerK 22.04.2004, GZ 230/13-BK/03, 16/10-BK/04).
I.6. Mit Note vom 22.12.2014 brachte der BF einen Vorlageantrag ein, welchen er wie folgt begründete:
Die Dienstbehörde habe versucht, das wichtige dienstliche Interesse näher zu begründen, die Begründung sei aber immer noch als unsubstantiiert zu betrachten. Ebenso lasse der Spruch des gegenständlichen Bescheides die Ausführungen derjenigen Dienststelle vermissen, von der der BF wegversetzt werden soll. Aus diesen und den in der Beschwerde dargelegten Gründen werde der Vorlageantrag gestellt.
I.7. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 20.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig.
Die unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß Abs. 3 leg. cit. das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 lautet auszugsweise:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, 3. ...
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist."
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).
Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde der BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz Positionsnummer 233, "SanUOAmbUO", Dienstort 1210 Wien, am Heeresspital, InstInternMedImpfZ, mit der Wertigkeit M BUO 2 abberufen, zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ SanA/SanZ Ost), Dienstort 1210 Wien, versetzt und auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 197, "SanUO", Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, Organisationsplannummer SZ1, Truppennummer 8335, unter Anwendung der Bestimmungen des § 113e GehG diensteingeteilt.
Die Dienstbehörde begründet die Personalmaßnahme damit, dass die bisherige Dienststelle des BF, das Heeresspital als Teil des Militärmedizinischen Zentrums in Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 aufgelöst und in eine Sanitätsanstalt umstrukturiert worden sei, was die Schließung der bettenführenden Abteilungen und somit eine Reduktion der Bettenkapazität um 85% sowie der Operationskapazität und postoperativen Überwachungsbetten um 50% sowie die Auflösung der Außenstelle der Sanitätsschule in St. Pölten (Ausbildungsstätte St. PÖLTEN) und Auflösung der zugeordneten Einheit der selbstständig strukturierten Miliz "Feldambulanz (mob)" bewirkt habe. Das bedeutete in concreto, dass die Sanitätsanstalt aus den bisherigen Organisationselementen Heereskrankenanstalt und Heeresfachambulatorium mit Reduktion der intramuralen Betten hinsichtlich der militärischen Kernaufgabe "Feldambulanz" auf 15 postoperative Betten und 10 Isolierbetten im Bedarfsfall sowie 2 postoperative IMCU-Betten gebildet worden sei. Im Konkreten habe sich die Änderung der Sanitätsorganisation auf das InstInternMedSImpfZ, (der bisherigen Organisationseinheit des BF), dahingehend ausgewirkt, dass von den ursprünglich drei SanUO AmbUO zwei weggefallen seien. Als Ersatz für die weggefallenen SanUO AmbUO sei jede Ambulanz im Institut "neu" um einen SanUO ergänzt worden. Der Arbeitsplatzplatz des BF sei damit untergegangen.
Zur Sanitätsorganisation 2013 an sich wird von der Behörde weitwendig die Absicht dieser Organisationsänderung dargelegt, nämlich durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Als Prioritäten des neuen Sanitätskonzeptes wurden ua. die Umwandlung der Krankenanstalten (Heeres- und Militärspitäler) in Fachambulatorien, die Reduzierung der zentralen Bettenstationen, die Anpassung der Feldambulanzen und Zusammenlegung der Feldambulanzen mit Stellungskommissionen und Bettenstationen angeführt.
Der BF rügt zunächst, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde zur Sachlichkeit der in Rede stehenden Organisationsänderung auf allgemein gehaltene Formeln und Behauptungen beschränke, was der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dessen Erkenntnis vom 11. Juni 2003, B 1454/02 = VfSlg. Nr. 16.882) widerspreche, wonach die für eine Organisationsänderung maßgeblichen Erwägungen konkret darzulegen seien. Der Tätigkeitsbereich des BF habe sich nicht verändert. Es habe lediglich eine Umbenennung seiner bisherigen Funktion stattgefunden, die Organisationsänderung stelle somit kein wichtiges dienstliches Interesse dar.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2003, B 1454/02, welches im Wesentlichen einzelfallbezogene Aussagen enthält, steht dieser Beurteilung in keiner Weise entgegen.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Organisationsänderung weitwendig beschrieben und als Zielsetzung der Reform eine Verschlankung des militärischen Sanitätswesens mit der Erzielung von Einsparungs- und Synergieeffekten ins Treffen geführt. Sie hat dargelegt, dass das Heeresspital Wien (die bisherige Dienststelle des BF) aufgelöst und in eine Sanitätsanstalt umgewandelt wurde, und ua. von den vorhandenen drei SanUO AmbUO zwei aufgelassen wurden.
Mit dieser Darstellung ist im Sinne der obigen Ausführungen glaubhaft gemacht, dass die vorgenommene Organisationsänderung den von der belangten Behörde dargelegten - nicht als unsachlich zu erkennenden - Zielsetzungen dient.
Was das Erfordernis der Darlegung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz des Beamten betrifft, so ist der BF auf die Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission zu verweisen, welche zB im Bescheid vom 29.12.2011, GZ 114/14-BK/11 ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die 'Identität' des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Diese Rechtsprechung der Berufungskommission hat der Verwaltungsgerichtshof zB in seinen Erkenntnissen vom 17.04.2013, 2012/12/0125, und vom04.09.2014, 2013/12/0228, für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend erachtet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung reichte es vorliegendenfalls aus, klarzustellen, dass die Organisationsänderung den Untergang der bisherigen Dienststelle (Abteilung) des BF und damit auch seines Arbeitsplatzes bewirkt hat. Dies ist der belangten Behörde nachvollziehbar gelungen.
Die Auflassung des Arbeitsplatzes des BF als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung des BF. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98, 31.8.2004, GZ 94/13-BK/04, 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06). Ein Rechtsanspruch des BF darauf, nach Auflassung seines Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06; 21.07.2006, GZ 145/11-BK/06). Dies ist im gegenständlichen Fall unter den gegebenen Umständen geschehen. Die Behörde hat schlüssig dargelegt, dass keine besser bewerteten freien Arbeitsplätze für den BF zur Verfügung standen: der noch übrig gebliebene Arbeitsplatz "SanUO AmbUO war nicht frei, für freie Arbeitsplätze mit der Wertigkeit M BUO 2 im KdoSanZ SanA/SanZ Ost hätte es einer freiwilligen Meldung für Auslandseinsätze bedurft oder waren diese im Logistikbereich und nicht im Sanitätsbereich angesiedelt. Eine Versetzung in den Sanitätsbereich in Graz, Klagenfurt, Salzburg, Innsbruck oder Hörsching wurde aus persönlichen Gründen des BF nicht in Betracht gezogen. Auf dem eingeteilten Arbeitsplatz eines SanUO in der Abteilung Betten-Stat-Grp (intramural) kann die langjährige Berufserfahrung des BF im Sanitätsbereich genutzt werden.
Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen die vom BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile - welche vom BF im Übrigen nicht näher spezifiziert werden - unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (VwGH 28.10.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Dass die Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen ist, wurde bereits oben dargelegt.
Mit der Rüge, der Spruch des angefochtenen Bescheides führe nicht die Dienststelle an, von der der BF wegversetzt werden soll, vermag der BF keine Rechtswidrigkeit darzutun, geht aus der Begründung des Bescheides doch deutlich hervor, dass sein bisheriger Arbeitsplatz am Heeresspital, im InstInternMedSImpfZ, mit Dienstort 1210 Wien, angesiedelt war.
Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In der rechtlichen Beurteilung zu Pkt. II.A) wurde unter Bezugnahme auf die zu §§ 38 und 40 BDG 1979 ergangene, in diesem Punkt einheitliche und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung gegeben sind, die Personalmaßnahme daher nicht als nicht rechtswidrig zu erkennen war.
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