L503 2017364-1•BVwG L503 2017364-1
L503 2017364-1Tribunale amministrativo federale28 mag 2015
Gewerbeberechtigung, Pflichtversicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 01.12.2014 zur Sozialversicherungsnummer XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 01.12.2014 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg (im Folgenden kurz: "SVA") ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") im Zeitraum vom 24.02.2003 bis zum 31.01.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt, wobei auf die §§ 2 Abs 1 Z 1, 6 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Z 1, 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 GSVG verwiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, der BF habe mit Schreiben vom 23.10.2014 die bescheidmäßige Absprache über die Pflichtversicherung nach dem GSVG beantragt, da er Zweifel habe, dass seine Gewerbeberechtigung im Zeitraum vom 24.02.2003 bis zum 27.01.2009 in vollem Umfang aufrecht gewesen sei.
Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt führte die SVA aus, der BF habe am 24.02.2003 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Handels- und Handelsagentengewerbe" mit Betriebsstättenstandort B. Nr. 4 in L. erhalten. Mit Schreiben vom 08.04.2003 sei er über den Beginn der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG mit 24.02.2003 informiert wurden. Am 03.02.2009 sei die SVA von der zuständigen Gewerbebehörde informiert worden, dass dem BF die Gewerbeberechtigung mit Wirkung vom 27.01.2009 entzogen worden sei. Die Pflichtversicherung sei daher mit 31.01.2009 beendet worden und sei der BF mit Schreiben vom 06.02.2009 über die Beendigung informiert worden.
Beweiswürdigend führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den übermittelten Daten der Wirtschaftskammer und somit aus unbedenklichen Urkunden beziehungsweise Unterlagen, deren Inhalt seitens des BF nicht bestritten worden sei. Weitere Sachverhaltsfeststellungen seien anhand der Schreiben der SVA über den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung vom 08.04.2003 und 06.02.2009 getroffen worden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem BF nachweislich am 11.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt worden, der BF habe keinerlei Einwendungen gegen den seitens der SVA festgestellten Sachverhalt vorgebracht.
In rechtlicher Hinsicht führte die SVA aus, gemäß § 2 Abs 1 Ziffer 1 GSVG seien auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Kranken- und Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Gemäß § 6 Abs 1 Ziffer 1 und Abs 3 Ziffer 1 GSVG beginne die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung. Die Pflichtversicherung ende nach § 7 Abs 1 und Abs 2 mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen sei.
Daher sei der Zeitraum, in welchem der BF der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliege, mit 24.02.2003 bis zum 31.01.2009 festzustellen.
2.1. Im Akt befindet sich ein Auszug aus dem Gewerberegister vom 21.03.2003, demzufolge für den BF mit Rechtswirksamkeit vom 24.02.2003 das Handels- und Handelsagentengewerbe mit Betriebsstättenstandort B. in L. eingetragen wurde.
2.2. Zudem befindet sich im Akt ein Schreiben der SVA an den BF vom 08.04.2003, mit welchem der BF darauf hingewiesen wurde, dass unter anderem auch Inhaber einer Gewerbeberechtigung nach dem GSVG und zum Teil auch nach dem ASVG pflichtversichert seien. Nach den der SVA vorliegenden Unterlagen unterliege der BF aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG der Kranken- und Pensionsversicherung sowie nach dem ASVG der Unfallversicherung. Sofern im Fall des BF kein Sachverhalt vorliege, der die Versicherungspflicht ausschließe, beginne die Pflichtversicherung mit 24.02.2003. Der BF werde er sucht, entsprechende Unterlagen vorzulegen, um allenfalls eine Ausnahme von der Pflichtversicherung feststellen zu können.
2.3. Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben der SVA an den BF vom 06.02.2009, in welchem ausgeführt wird, dass nach den der SVA vorliegenden Versicherungsunterlagen die Voraussetzungen für den Fortbestand der Pflichtversicherung des BF als aktiv Erwerbstätiger in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG weggefallen sei, da seine Gewerbeberechtigung erloschen sei. Die Pflichtversicherung ende mit 31.01.2009. Ab diesem Zeitpunkt habe er keinen Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem GSVG. Auf dem Beitragskonto des BF bestehe ein Rückstand in Höhe von € 2.561,67. Der BF werde gebeten, diesen Betrag unverzüglich einzuzahlen.
2.4. Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben des BF an die SVA vom 23.10.2014, in dem der BF um bescheidmäßige Feststellung seiner Pflichtversicherung nach dem GSVG "von Beginn bis zum Ende" ersucht. Er verlange diesen Bescheid, da er Zweifel habe, dass die Gewerbeberechtigung im Zeitraum vom 24.02.2003 bis zum 27.01.2009 tatsächlich als "im vollen Umfang" aufrecht zu bewerten sei. In diesem Zusammenhang verwies der BF - ohne dies in irgendeiner Weise zu konkretisieren - auch auf eine "Einwirkung von Seiten betrügerischer Dritter". Im Übrigen würden aufgrund des Bescheids vom "19.09.2014" laufend offene Forderungen aus der gewerblichen Sozialversicherung mit seiner Bauernpension aufgerechnet werden.
2.5. Im Akt befindet sich schließlich eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme seitens der SVA an den BF vom 06.11.2014. Darin wird ausgeführt, dass der BF seit dem 24.02.2003 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf Handels- und Handelsagentengewerbe mit dem Betriebsstättenstandort B. Nr. 4 in L. verfügte und über den Beginn der Pflichtversicherung mit Schreiben vom 08.04.2003 informiert worden sei. Am 03.02.2009 habe die SVA von der zuständigen Gewerbebehörde die Mitteilung erlangt, dass dem BF mit Wirkung vom 27.01.2009 die Gewerbeberechtigung entzogen worden sei. Die Pflichtversicherung sei daher mit 31.01.2009 beendet und sei der BF mit Schreiben vom 06.02.2009 darüber informiert worden. Hinsichtlich des Vorbringens des BF, dass die Gewerbeberechtigung nicht in vollem Umfang aufrecht gewesen sei, sei festzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden habe.
3. Mit Schreiben vom 16.12.2014 an die SVA führte der BF wörtlich aus:
"Sie wollen mir unterstellen, dass ich vom 24.2.03 bis 6.2.09 eine Firma geführt habe. Ich habe nie eine FIRMA geführt, das hat eine 3. Person in meinem Namen gemacht. Das ist dem FINANZAMT seit sicher mehreren Jahren bekannt. Sie wollen nur Geld von mir scheffeln, weil es leichter ist. Ich bin froh, nicht im MITTELALTER ZU LEBEN, da wäre ich schon geköpft. Alles, was Sie behaupten, ist falsch, und ist eine AMTSVERFEHLUNG. Ich bin Ihnen keinen Cent schuldig."
4. Am 15.01.2015 legte die SVA den Akt dem BVwG vor und gab anlässlich der Beschwerdevorlage eine kurze Stellungnahme ab. Darin wird nochmals darauf verwiesen, dass der BF vom 24.02.2003 bis zum 31.01.2009 der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs 2 Ziffer 1 GSVG aufgrund der Gewerbeberechtigung lautend auf Handels- und Handelsagentengewerbe unterlegen sei. Der BF behaupte, nie selbst eine Firma geführt zu haben, sondern habe dies "eine dritte Person in seinem Namen gemacht". Da die Erteilung einer Gewerbeberechtigung ein höchstpersönliches Rechte darstelle, sei das Vorbringen als bloße Schutzbehauptung zu betrachten, zumal auch keinerlei Unterlagen, die sein Vorbringen stützen würden, beigebracht worden seien.
Es werde daher von der Erstellung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und der Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 10.02.2015 erteilte das BVwG dem BF einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG im Hinblick auf seine Eingabe vom 16.12.2014. Im Verbesserungsauftrag wird der BF darauf hingewiesen, dass gemäß § 9 VwGVG eine Beschwerde die belangte Behörde sowie den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet. Die Beschwerde habe zudem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Dem BF werde die Möglichkeit eingeräumt, seine Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprechend zu verbessern.
6. Mit Schreiben vom 22.02.2015 kam der BF dem Verbesserungsauftrag des BVwG nach. In seinem Schreiben bezeichnet der BF ausdrücklich den bekämpften Bescheid der SVA und betont nochmals, er wisse nichts von einer Gewerbeanmeldung; er sei nie von einer Gewerbeanmeldung informiert worden. Sein Geburtsdatum sei am Bescheid der SVA falsch angeführt; er sei am 05.01.1955 und nicht wie angeführt am 08.01.1955 geboren.
7. Mit Amtshilfeersuchen vom 25.03.2015 ersuchte das BVwG die BH B. um Übermittlung einer Kopie der Gewerbeanmeldung (samt - sofern vorhanden - einer diesbezüglichen Unterschrift des BF) und um Information hinsichtlich eines seinerzeitigen Identitätsnachweises des BF.
8. Am 26.03.2015 langten beim BVwG folgende Unterlagen seitens der BH B. in Kopie ein:
9. Mit Schreiben vom 20.04.2015 wurden dem BF die vom BVwG bei der BH B. betreffend die Gewerbeanmeldung des BF angeforderten Dokumente in Kopie übermittelt. Es wurde seitens des BVwG darauf hingewiesen, dass auf den Dokumenten mehrfach die Unterschrift des BF aufscheine und dass auf dem Formular zur Gewerbeanmeldung darüber hinaus festgehalten worden sei, dass sich der BF mit seinem Reisepass ausgewiesen habe. Es werde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
10. Am 29.04.2015 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF ein. Darin führte der BF aus, dass er in der betreffenden Zeit (2003) "ein Minimum an 2, 3 Promille Alkohol" gehabt habe und er sich "an nichts erinnern" könne, er sei von Oktober bis November 2004 auf Entzug in der D.-Klinik in S. gewesen und es habe gewirkt, seither sei er nämlich auf 0,0 Promille. Jedenfalls habe er nie eine Firma geführt, dies sei "von einer 3. Person gemacht worden", er habe nichts eingekauft, nichts verkauft, keine Leute beschäftigt und sei auch nie in B. oder F. gewesen. Abschließend führte der BF wörtlich aus: "Wenden Sie sich an meinen Doppelgänger, der den Betrieb anscheinend ruiniert hat."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF hatte vom 24.02.2003 bis zum 27.01.2009 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Handels- und Handelsagentengewerbe" mit dem Betriebsstättenstandort B. Nr. 4 in L. inne.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA sowie durch ergänzende Erhebungen seitens des BVwG, wobei die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse dem BF im Rahmen des Parteiengehörs seitens des BVwG zur Kenntnis gebracht wurden.
2.2. Entscheidungswesentlich ist in gegenständlichem Verfahren, ob der BF die oben bezeichnete Gewerbeberechtigung vom 24.02.2003 bis zum 27.01.2009 inne hatte, wobei dies vom BF bestritten wird. Seitens des BVwG bestehen daran jedoch keine Zweifel, und zwar aus folgenden Gründen:
2.2.1. So ist das diesbezügliche Vorbringen des BF bereits insofern nicht schlüssig, als er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23.10.2014 daran Zweifel anmeldete, dass die Gewerbeberechtigung tatsächlich als "im vollen Umfang aufrecht zu bewerten" sei, während er in seiner Beschwerde vom 16.12.2014 sodann lapidar behauptet, eine "3. Person" habe in seinem Namen eine Firma geführt, was er in seiner Stellungnahme an das BVwG vom 22.02.2015 insofern steigerte, als er überhaupt nichts von einer Gewerbeanmeldung wisse und in dieser Hinsicht auch nie informiert worden sei. In seiner Stellungnahme vom 29.04.2015 wiederum rechtfertigte sich der BF - nachdem ihm seitens des BVwG vorgehalten worden war, dass bei der Gewerbebehörde zahlreiche Dokumente mit seiner Unterschrift aufliegen würden - damit, dass im Jahr 2003 sein Alkoholspiegel bei mindestens zwei oder drei Promille gelegen sei und er sich folglich auch an nichts erinnern könne, um im Anschluss daran wieder auf eine
"3. Person" und einen "Doppelgänger" zu verweisen, der den Betrieb anscheinend ruiniert habe. Mit diesen vagen und divergierenden Angaben vermag der BF somit in keiner Weise glaubhaft zu machen, dass er niemals ein Gewerbe angemeldet habe.
2.2.2. Aber auch in objektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel daran, dass der BF sehr wohl das Gewerbe angemeldet hat. So wurden seitens des BVwG von der zuständigen Gewerbebehörde die entsprechenden Dokumente angefordert. Unter anderem langte das vom BF ausgefüllte Formular zur Gewerbeanmeldung vom 29.01.2003 mit der Unterschrift des BF ein, wobei sich im Formular der Hinweis befindet, dass der BF einen Staatsbürgerschaftsnachweis vorlegte; angemerkt wird: "Reisepass Original eingesehen". Vor diesem Hintergrund besteht keinerlei Grund zur Annahme, dass - wie der BF vage und lapidar in den Raum stellt - eine "dritte Person" die Gewerbeanmeldung in seinem Namen tätigte. Darüber hinaus wurden dem BVwG seitens der BH B. etwa auch ein vom BF unterfertigtes Ansuchen um Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung vom 24.02.2003, ein diesbezüglicher Bescheid, dessen Übernahme der BF per Unterschrift bestätigte und ein entsprechender Rechtsmittelverzicht des BF, welcher ebenfalls vom BF unterfertigt ist, übermittelt. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass bei laienhafter Betrachtungsweise das Schriftbild der seinerzeitigen Unterschriften des BF anlässlich der Gewerbeanmeldung dem Schriftbild der nunmehrigen Unterschriften des BF in seinen Eingaben im gegenständlichen Verfahren unter Berücksichtigung des Umstands, dass mittlerweile mehr als 12 Jahre vergangen sind, stark gleicht.
2.2.3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 22.02.2015 monierte, dass im bekämpften Bescheid der SVA sein Geburtsdatum falsch mit "08.01.55" angeführt sei, da er tatsächlich am "05.01.55" geboren sei. Allerdings lässt auch dieser Umstand keinerlei Zweifel daran aufkommen, dass der BF das Gewerbe angemeldet hat:
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das Geburtsdatum in dem im Akt befindlichen Bescheid ursprünglich offensichtlich tatsächlich fälschlicherweise mit "08.01.55" (unter Beifügung der "richtigen" Sozialversicherungsnummer) geschrieben wurde, jedoch wurde das Geburtsdatum in dem im Akt befindlichen Bescheid seitens der SVA handschriftlich auf "05.01.55" richtiggestellt. Jedenfalls ist diesbezüglich zu betonen, dass in sämtlichen anderen den BF betreffenden Schriftsätzen der SVA (z. B. Informationsschreiben über die Pflichtversicherung des BF vom 08.04.2003, Schreiben hinsichtlich des Endes seiner Pflichtversicherung vom 06.02.2009, Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.11.2014) das Geburtsdatum des BF von vornherein richtig mit "05.01.55" - samt dazugehöriger Sozialversicherungsnummer - angeführt wird, sodass eine allfällige Verwechslung mit einer anderen Person ausgeschlossen werden kann.
Sämtliche Einträge der Gewerbebehörde wiederum korrelieren mit diesem Geburtsdatum und eben dieser Sozialversicherungsnummer und hat der BF auch bei der Gewerbeanmeldung vom 24.02.2003 sein Geburtsdatum und seine Sozialversicherungsnummer angegeben. Es ist somit nochmals zu betonen, dass das Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer in den Dokumenten der Gewerbebehörde einerseits und der SVA andererseits identisch sind, sodass es sich hier unzweifelhaft um ein- und dieselbe Person handelt.
2.2.4. Zusammengefasst war somit zum Ergebnis zu gelangen, dass der BF sehr wohl vom 24.02.2003 bis zum 27.01.2009 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Handels- und Handelsagentengewerbe" mit dem Betriebsstättenstandort B. Nr. 4 in L. inne hatte; mit Wirkung vom 27.01.2009 wurde dem BF - wie insbesondere aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Gewerberegister hervorgeht - die Gewerbeberechtigung entzogen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
[...]
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung; [...]
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
[...]
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist; [...]
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Durch die Anmeldung seines Gewerbes am 24.02.2003 wurde der BF ex lege Mitglied der Wirtschaftskammer (vgl. § 2 WKG). Gem. § 2 Abs 1 Z 1 GSVG sind natürliche Personen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach GSVG versichert. Die jeweilige Pflichtversicherung beginnt gem. § 6 Abs 1 Z 1 bzw. Abs 3 Z 1 mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung. Insofern hat die SVA im bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF ab dem 24.02.2003 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterlag.
Gem. § 7 Abs 1 Z 1 bzw. Abs 2 Z 1 endet die jeweilige Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist. Da dem BF mit Wirkung vom 27.01.2009 die Gewerbeberechtigung entzogen wurde, sprach somit die SVA weiters zutreffend aus, dass die Pflichtversicherung des BF bis zum 31.01.2009 bestand.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass einerseits vom BF nicht vorgebracht wurde und sich andererseits aus den vorliegenden Unterlagen der Gewerbebehörde und einem aktuellen Gewerberegisterauszug auch nicht ergibt, dass der BF sein Gewerbe jemals ruhend gemeldet hätte.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Pflichtversicherung nach dem GSVG bei Innehabung einer Gewerbeberechtigung bestehen klare gesetzliche Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit ergänzenden Ermittlungen durch das BVwG und der Gewährung von Parteiengehör fest.
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