W131 2002270-2•BVwG W131 2002270-2
W131 2002270-2Tribunale amministrativo federale27 mag 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W131 2002270-1/11E
W131 2002270-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER sowie Dr Andreas JAKL als Beisitzer betreffend die von Herrn XXXX eingeleiteten Berufungs- und seit 01.01.2014 - Beschwerdeverfahren bezüglich zweier Bescheide des Arbeitsmarktservice, Wien Dresdner Straße, je vom 26.03.2013, betreffend Rückforderung von Arbeitslosengeld bzw von Notstandshilfe, beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (= Bf) wurde von der belangten Behörde in einem ersten Bescheid vom 26.03.2013 zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld und in einem zweiten Bescheid vom 26.03.2013 zur Rückzahlung von Notstandshilfe verpflichtet.
Nach Übergang der Rechtsmittel - Erledigungszuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht und einem zusammenhängenden Verfahrensgeschehen insb auch innerhalb der Abgabenverwaltung wurden die beiden als Bescheidbeschwerden zu behandelnden, 2013 in einem verbundenen Schriftsatz eingebrachten Berufungen letztlich im Rahmen einer Niederschriftsaufnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2015 zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die als Beschwerden zu behandelnden, verfahrensgegenständlichen Berufungen wurden zurückgezogen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG iVm der Bestimmung des § 56 Abs 2 AlVG iVm dem VwGBk - ÜG hatte gegenständlich der im Entscheidungskopf ersichtliche Senat zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...]im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Da eine Rechtsmittelzurückziehung betreffend beide angefochtenen Bescheide erfolgte, waren die beiden Rechtsmittelverfahren insoweit mit einer Anordnung iSd § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Zurückziehungen von Rechtsbehelfen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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