BVwG L516 1315354-2

L516 1315354-2Tribunale amministrativo federale27 mag 2015

Regest

Frist, Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung

Testo completo

BVwG L516 1315354-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.1315354.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2015 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt, hat gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

2. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 29.03.2015 zugestellten Bescheid des BFA mit am 16.04.2015 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 16.04.2015 Beschwerde erhoben.

3. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2015 mit, dass dessen Beschwerde vom 16.04.2015 nach der Aktenlage vor dem Hintergrund der am 29.03.2015 erfolgten Zustellung und der gesetzlich normierten Beschwerdefrist von zwei Wochen als verspätet erscheine und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme (Verspätungsvorhalt). Die Zustellung des Schreibens erfolgte am 13.05.2015.

4. Der Beschwerdeführer gab mit am 21.05.2015 an das Bundesverwaltungsgericht übermitteltem Schreiben vom 20.05.2015 eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ab.

4.1. Der Beschwerdeführer führte darin zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er sich an den Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX gewandt habe und wiederholt um Kontaktaufnahme mit der ARGE Rechtsberatung ersucht habe, von welcher er letztlich erst am 14.04.2015 besucht worden sei. Er könne sich gesundheitsbedingt nur schwer Dinge merken und könne nicht ausschließen, dem Rechtsberater nicht den exakten Termin der Bescheidübernahme genannt zu haben. Er habe alles versucht, um rechtzeitig zu reagieren und fristgerecht Beschwerde einzubringen, jedoch habe er aufgrund seiner Inhaftierung und gesundheitlichen Probleme nicht anders reagieren können, als er dies zuvor geschildert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit).

2.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

2.4. Gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

2.5. Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

2.6. Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

2.7. Gemäß § 33 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert (Abs 1). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs 2).

2.8. Zum gegenständlichen Verfahren

2.8.1. Der gegenständlich vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid des BFA wurde laut Zustellnachweis vom Beschwerdeführer persönlich am 29.03.2015 übernommen und mit diesem Zeitpunkt rechtswirksam zugestellt, was vom Beschwerdeführer auch in seiner im Zuge des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme nicht bestritten wurde.

2.8.2. Die gesetzliche Beschwerdefrist beträgt gemäß § 16 BFA-VG zwei Wochen. Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist - wie im Fall des Beschwerdeführers -auf einen Sonntag, so ist gemäß § 33 Abs 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Beschwerdefrist endete im Fall des Beschwerdeführers somit mit Ablauf des 13.04.2015.

2.8.3. Die am 16.04.2015 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.9. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

2.10. Gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorrangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

2.11. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.12. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.12.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.9. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.13. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.14. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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