BVwG L503 2105614-1

L503 2105614-1Tribunale amministrativo federale27 mag 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geltendmachung

Testo completo

BVwG L503 2105614-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2105614.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Schärding vom 23.03.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid des AMS S. vom 17.02.2015 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 16.02.2015 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gem. § 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF seit 16.02.2015 bei der Firma G. in einem Dienstverhältnis stehe.

2. Im Akt befindet sich das ausgefüllte Formular einer Arbeitslosmeldung gemäß § 17 AlVG vom 18.12.2014, welches vom BF an das AMS elektronisch übermittelt wurde. Diesem Formular ist eine "Information zur Arbeitslosmeldung" beigeschlossen, worin wörtlich ausgeführt wird: "Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit meiner Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe." Weiters befindet sich darin der Hinweis, dass der BF nach der Arbeitslosmeldung einen Antrag auf Geldleistungen über sein eAMS-Konto übermitteln könne; für die Geltendmachung des Anspruchs sei jedoch unbedingt eine persönliche Vorsprache bei seiner regionalen Geschäftsstelle bis spätestens 29.12.2014 erforderlich. Bei einer späteren Vorsprache könne ein allfälliger Anspruch erst ab diesem Tag gewährt werden.

Im Akt befindet sich weiters eine Abmeldung des BF vom Leistungsbezug bzw. von der Vormerkung zur Arbeitssuche vom 13.2.2015, wobei der BF darin angab, er werde ab dem 16.2.2015 bei der Firma G. beschäftigt sein.

Zudem befindet sich im Akt ein vom BF gestellter Antrag auf Arbeitslosengeld vom 16.2.2015.

Darüber hinaus befindet sich im Akt eine Gesprächsnotiz des AMS über ein Telefonat mit dem BF vom 16.2.2015, wobei festgehalten wurde, dass der BF nunmehr rückwirkend Arbeitslosengeld erhalten wolle, da er ja arbeitslos gewesen sei; der BF sei über die rechtlichen Bestimmungen informiert worden, sei jedoch nicht einsichtig ("da muss was gehen") und ersuche um Erlassung eines Bescheids. In einer weiteren Gesprächsnotiz vom 17.2.2015 wird festgehalten, dass der BF zwar zugebe, dass er einen Fehler gemacht habe, aber nicht einsehe, dass er deshalb kein Geld bekomme; der BF sei informiert worden, dass er einen Bescheid erhalten werde.

Im Akt befindet sich schließlich eine nicht datierte Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle, der zufolge sich der BF am 18.12.2014 elektronisch arbeitslos gemeldet habe; er habe jedoch keinen entsprechenden Antrag (gemeint: auf Arbeitslosengeld) gestellt. Daher sei er am 19.12.2014 elektronisch auf die erforderliche Antragstellung hingewiesen worden; dieses Schreiben sei dem BF in sein eAMS-Konto zugestellt worden und bestreite der BF auch nicht den Erhalt dieser Nachricht. Der BF sei erst auf sein Versäumnis aufmerksam geworden, als er seine Wiedereinstellung bei der ServiceLine bekannt gegeben habe.

3. Mit Schriftsatz vom 6.3.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.2.2015. Darin führte der BF aus, sein Arbeitsverhältnis zur Firma G. sei aufgrund saisonbedingter Umstände zum 18.12.2014 aufgelöst worden; gleichzeitig habe er eine Wiedereinstellungszusage bis spätestens 23.2.2015 erhalten. Er habe sich online arbeitslos gemeldet; da er technisch nicht so versiert sei, sei er aufgrund seiner Eingaben in das System davon ausgegangen, dass er arbeitslos gemeldet sei und ihm daher Arbeitslosengeld ab diesem Zeitpunkt zustehe. Offensichtlich sei dabei jedoch ein Fehler passiert, auf den er erst bei seiner Abmeldung am 13.2.2015 aufgrund einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ab 16.2.2015 aufmerksam geworden sei.

Er habe dann versucht, den Fehler zu korrigieren, indem er rückwirkend um Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 19.12.2014 bis zum 15.2.2015 ansuche, was jedoch programmtechnisch nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grunde sei ihm der Bescheid vom 17.2.2015 ausgestellt worden, wobei sein Antrag auf Arbeitslosengeld mit dem Hinweis seiner nunmehr aufrechten Beschäftigung ab dem 16.2.2015 abgelehnt worden sei. Dass für den Zeitraum einer Beschäftigung kein Arbeitslosengeld zustehe, sei ihm bewusst; es sei ihm jedoch unverständlich, dass der Umstand, dass hier ein "Computerfehler" passiert sei, obwohl er "so sorgfältig wie möglich" bei seiner Eingabe vorgegangen sei, dazu führen könne, dass er über einen so langen Zeitraum keine Leistung bekomme. Bei einer richtigen Eingabe wäre ihm das Arbeitslosengeld für den Zeitraum ab dem 19.12.2014 zugestanden. Er erachte sich in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung des Arbeitslosengelds verletzt.

Abschließend führte der BF aus, da er seine "Arbeitslosmeldung samt Zuerkennung des Arbeitslosengeldes" so sorgfältig wie möglich durchgeführt habe, sei eine Nichtgewährung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 19.12.2014 bis zum 15.2.2015 nicht zumutbar. Da sich der BF aufgrund der hohen Lebenserhaltungskosten und Fixkosten zudem in einer sehr schwierigen finanziellen Situation befinde (seine Frau beziehe aufgrund einer schweren Erkrankung eine Mindestpension), ersuche er, dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 19.12.2014 bis zum 15.2.2015 stattzugeben. Er stelle daher den Antrag, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm das Arbeitslosengeld vom 19.12.2014 bis zum 15.2.2015 zuerkannt werde.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.3.2015 wies das AMS

S. die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs aus, das AMS würde Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur auf Antrag zuerkennen. Der BF habe sich mit einer Frühmeldung am letzten Tag seines Dienstverhältnisses beim AMS arbeitslos gemeldet; eine Frühmeldung sei nur während eines aufrechten Dienstverhältnisses möglich. Zur Antragstellung hätte der BF jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Frühmeldung beim AMS persönlich vorsprechen müssen, damit der Anspruch ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit als gestellt gelte. Auf der Frühmeldung sei sogar das Datum angeführt gewesen, bis zu dem die persönliche Meldung beim AMS hätte erfolgen müssen, da ansonsten der Antrag erst ab dem Zeitpunkt des persönlichen Erscheinens als geltend gemacht gelte.

Der BF habe sich jedoch nicht innerhalb der zehntägigen Frist beim AMS gemeldet, weshalb der Antrag gemäß § 17 iVm § 46 AlVG als nicht gestellt gelte. Vielmehr habe der BF erst am 16.2.2015 beim AMS S. neuerlich die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt. Das AMS habe ihm das Arbeitslosengeld ab diesem Tag aber nicht zuerkennen können, da er am 16.2.2015 in einem Dienstverhältnis gestanden und daher nicht arbeitslos gewesen sei.

Der Rechtfertigungsersuch des BF, er wäre technisch nicht so versiert, weshalb er angenommen habe, durch die Arbeitslosenfrühmeldung habe er gleichzeitig auch einen Leistungsantrag gestellt, sei nicht glaubwürdig, da er bereits im Jahr 2012 einen Antrag auf Arbeitslosengeld über sein eAMS-Konto gestellt habe; die Vorgangsweise im Rahmen einer Frühmeldung sei ihm daher bereits bekannt gewesen. Die persönliche Vorsprache sei damals rechtzeitig erfolgt, weshalb er auch im Zeitraum vom 22.12.2012 bis zum 20.1.2013 Arbeitslosengeld bezogen habe.

Ein Computer- oder Programmfehler liege jedenfalls nicht vor. Die Eintragung eines in der Vergangenheit liegenden Datums sei nicht möglich, da ein Antrag grundsätzlich nicht rückwirkend gestellt werden könne.

Es handle sich gegenständlich eindeutig um einen persönlichen Fehler, den der BF selbst zu verantworten habe. Der BF sei im Zuge der Arbeitslosenfrühmeldung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er innerhalb von zehn Tagen beim AMS persönlich vorsprechen müsse, damit sein Antrag bereits am Folgetag nach dem Ende des Dienstverhältnisses als gestellt gelte.

Da der BF am 16.2.2015 aufgrund des Dienstverhältnisses bei der Firma G. nicht mehr arbeitslos gewesen sei, gebühre ihm ab dem Tag der neuerlichen Antragstellung am 16.2.2015 auch keine Leistung.

5. Mit Schriftsatz vom 27.3.2015 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verwies der BF auf sein bisheriges Vorbringen, führte jedoch ergänzend aus, dass das AMS gemäß § 46 AlVG vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen können. Da in der Praxis, wie bei Arbeitskollegen auch, von einer persönlichen Vorsprache abgesehen werde, sei er davon ausgegangen, dass sämtliche erforderlichen Schritte für eine Leistung erfüllt gewesen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 18.12.2014 erstattete der BF elektronisch per ausgefülltem Formular eine Arbeitslosmeldung gemäß § 17 AlVG an das AMS (Ende des Beschäftigungsverhältnisses: 18.12.2014). Seitens des AMS erging daraufhin der Hinweis, dass damit noch kein Antrag auf Geldleistungen gestellt und dass eine persönliche Vorsprache des BF beim AMS bis spätestens 29.12.2014 erforderlich sei; bei einer späteren Vorsprache könne ein Anspruch erst ab dem Tag der Vorsprache gewährt werden.

1.2. Die nächste Eingabe des BF an das AMS erfolgte (erst) am 13.2.2015, als er elektronisch eine Abmeldung vom Leistungsbezug bzw. von der Vormerkung zur Arbeitssuche vornahm, da er ab dem 16.2.2015 bei der Firma G. beschäftigt sein werde.

1.3. In weiterer Folge stellte der BF per ausgefülltem Antragsformular elektronisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Geltendmachung: 16.2.2015). An diesem Tag hatte der BF wieder eine Beschäftigung aufgenommen.

Telefonisch gab er dem AMS bekannt, dass er rückwirkend Arbeitslosengeld erhalten wolle, da er ja zuvor arbeitslos gewesen sei und er nicht einsehe, dass er aufgrund seines Fehlers kein Arbeitslosengeld erhalte.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Aus dem Akt ergeben sich die obigen Feststellungen in völlig unstrittiger Weise.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass sich der Umstand, dass der BF seitens des AMS nach seiner Arbeitslosmeldung vom 18.12.2014 umgehend darauf hingewiesen wurde, dass er damit noch keinen entsprechenden Antrag auf Geldleistungen gestellt hat und bis spätestens am 29.12.2014 beim AMS persönlich vorsprechen müsse, einerseits aus dem diesbezüglich im Akt befindlichen (elektronisch übermittelten) Schriftstück des AMS und andererseits auch daraus ergibt, dass der BF dies nicht bestreitet, sondern vielmehr im Verfahren selbst mehrfach einräumt, dass ihm in diesem Zusammenhang ein "Fehler" unterlaufen sei. Völlig unbestritten ist zudem, dass sich der BF sodann erst wieder am 13.2.2015 beim AMS meldete und am 16.2.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte. Weiters räumte der BF selbst ein, dass er am 16.2.2015 wieder eine Beschäftigung aufnahm.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BF somit nicht in Frage gestellt, sondern lediglich dessen rechtliche Beurteilung durch das AMS.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Einschlägige Rechtsgrundlagen:

3.3.1. §§ 7 und 12 AlVG lauten auszugsweise:

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer [...] der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht [...]

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer [...] arbeitslos (§ 12) ist.

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt [...] und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

3.3.2. §§ 17 und 46 AlVG lauten auszugsweise:

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit [...]

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

[...]

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

[...]

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.4.1. Im gegenständlichen Fall hat das AMS über den vom BF gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld vom 16.2.2015 abgesprochen. Das AMS gelangte zum Ergebnis, dass der BF am selben Tag bei der Firma G. eine Beschäftigung aufgenommen habe und es ihm somit an der Voraussetzung der Arbeitslosigkeit gem. § 7 iVm § 12 AlVG mangle, sodass sein Antrag abzuweisen sei. Da die Arbeitsaufnahme durch den BF mit 16.2.2015 unbestritten ist, ist die Abweisung des Antrags nach Ansicht des BVwG insofern nicht zu beanstanden, da es dem BF tatsächlich an der Voraussetzung der Arbeitslosigkeit mangelte.

3.4.2. Freilich wird vom BVwG nicht verkannt, dass die Motivation des BF für seinen gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld ganz offensichtlich darin bestand, dass ihm erst zu diesem Zeitpunkt bewusst geworden war, dass er es seinerzeit nach seiner Arbeitslosmeldung vom 18.12.2014 verabsäumt hatte, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, was er mit seinem Antrag vom 16.2.2015 zu "sanieren" versuchte. Dies geht insofern aus einer Gesprächsnotiz des AMS über ein Telefonat vom 16.2.2015 hervor, in der festgehalten wurde, dass der BF nunmehr rückwirkend Arbeitslosengeld erhalten wolle, da er ja arbeitslos gewesen sei. Zudem geht dies auch klar aus den Eingaben des BF im Beschwerdeverfahren hervor; so führte er etwa in seiner Beschwerde aus, er ersuche das BVwG darum, seinem "Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 19.12.2014 bis 15.02.2015 stattzugeben".

In seiner Beschwerde merkte der BF insbesondere auch an, es sei "programmtechnisch nicht möglich" gewesen, das Arbeitslosengeld rückwirkend zu beantragen, weshalb er (elektronisch) das gewöhnliche Antragsformular ausgefüllt habe, dessen ungeachtet bezwecke er damit aber die rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld und sei ihm durchaus bewusst, dass ihm für den Zeitraum einer Beschäftigung kein Arbeitslosengeld zustehe.

Selbst wenn man somit den Antrag des BF vom 16.2.2015 nicht formalistisch beschränkt auf seine bloße schriftliche Eingabe betrachtet, sondern insbesondere im Hinblick auf seine telefonischen Anmerkungen dem AMS gegenüber in inhaltlicher Betrachtungsweise so deutet, dass er damit ausschließlich die rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 19.12.2014 bis zum 15.2.2015 begehrte, so wurde dieser Antrag vom AMS dennoch zu Recht abgewiesen, wobei diesfalls auf die §§ 17 und 46 AlVG an Stelle von § 7 iVm § 12 AlVG zu verweisen ist:

So gebührt das Arbeitslosengeld gem. § 17 Abs 1 AlVG grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung bzw. frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der BF hat am letzten Tag seines seinerzeitigen Dienstverhältnisses - dem 18.12.2014 - eine Arbeitslosmeldung an das AMS getätigt und besagt § 17 Abs 1 Z 2 AlVG diesbezüglich ausdrücklich, dass in einem solchen Fall der Anspruch rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit besteht, wenn die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das AMS nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Im Fall des BF ist aktenkundig, dass der BF unmittelbar nach seiner Arbeitslosmeldung seitens des AMS darauf hingewiesen wurde, dass mit der Arbeitslosmeldung noch kein Antrag auf Geldleistungen gestellt und dass eine persönliche Vorsprache des BF beim AMS bis spätestens 29.12.2014 erforderlich sei und dass bei einer späteren Vorsprache ein Anspruch erst ab dem Tag der Vorsprache gewährt werden könne.

Folglich besteht hier einerseits eine klare gesetzliche Regelung, der zufolge der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab Geltendmachung besteht, wobei eine Berücksichtigung des - wie der BF selbst einräumt - ihm unterlaufenen "Fehlers" dahingehend, dass in einem solchen Fall der Anspruch ausnahmsweise doch rückwirkend gewährt werden kann, nach dieser klaren Regelung ausgeschlossen ist. Andererseits ist gegenständlich aber auch kein Fehler des AMS im Sinne von § 17 Abs 4 AlVG ersichtlich, der Amtshaftungsfolgen auslösen könnte, hat das AMS doch dem BF keinerlei unrichtige oder falsche Auskunft erteilt, sondern ihn vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das Arbeitslosengeld eigens beantragen und bis zum 29.12.2014 persönlich beim AMS vorsprechen müsse.

Somit ist auch unter diesem Aspekt die Abweisung des Antrags des BF vom 16.2.2015 durch das AMS jedenfalls zu Recht erfolgt und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifel geben.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des vom BF selbst erstatteten Vorbringens - unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.

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