BVwG G306 2102544-1

G306 2102544-1Tribunale amministrativo federale27 mag 2015

Regest

Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat

Testo completo

BVwG G306 2102544-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2102544.1.00

Spruch

G306 2102544-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2015,

Zl. 105024004-150059008, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdepunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 17.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

In der am folgenden Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, seinen Herkunftsstaat am 16.01.2015 verlassen und über unbekannte Staaten am 17.01.2015 ins Bundesgebiet eingereist zu sein.

Er habe im April 2014 in Österreich geheiratet und aufgrund der psychischen Erkrankung seiner Frau um ein Visum angesucht, welches dem BF nicht gewährt worden sei. Der Grund für seine Einreise sei einzig die Hochzeit mit seiner jetzigen Frau gewesen.

Seitens des vernehmenden Organwalters wurde zudem festgehalten, dass der BF bereits im Jahre 2013 illegal in Österreich aufhältig und in U-Haft angehalten worden sei.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.02.2015, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), gab der BF nach Beteuerung gesund zu sein, an, trotz behaupteten Ausreisewillens nach erfolgter Aufforderung seitens der österreichischen Behörden, seit dem Jahr 2013 im Bundesgebiet aufhältig zu sein. Am XXXX habe er in Linz seine jetzige Frau, XXXX, geb. XXXX,

StA: Österreich, geehelicht und seien diese sowie der BF arbeitslos und auf die Zahlungen des AMS angewiesen. Im Herkunftsstaat wohnen weiterhin Teile seiner Geschwister, seine Eltern sowie eine Vielzahl an Onkeln und Tanten, wobei im Bundegebiet lediglich zwei Brüder aufhältig seien.

Aufgrund der psychischen Probleme seiner Frau habe er die Einwanderungsbestimmungen umgangen und sei illegal ins Bundesgebiet eingereist um in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Kurse besuche er keine und engagiere er sich auch nicht in Vereinen oder Clubs.

2. Mit dem im Spruch angeführten, vom BF persönlich am 20.02.2015 übernommenen, Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Die Entscheidung begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Fluchtgeschichte des BF, mangels vorgebrachter Verfolgung, sowie mangels erkennbarer Rückkehrhindernisse iSd. EMRK, aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit und familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, keine Relevanz hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzes zukomme.

Trotz familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet erweist sich eine Rückkehrentscheidung gegenüber den BF aufgrund seiner illegalen Einreise, der Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltes, mangelnder Integrationsmomente sowie fehlender Voraussetzung hinsichtlich der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und

57 AsylG, wegen des Überwiegens öffentlicher Interessen, auch im Sinne des Art 8 EMRK als zulässig. Da der Staat Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gelte, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.02.2015 wurde dem BF seitens der belangten Behörde die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Mit am 03.03.2015 mittels Post beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angeführten Bescheides. Dabei wurde neben der Zuerkennung der aufschiebende Wirkung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, beantragt, festzustellen, dass sich eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig erweise und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zuzuerkennen sei, in eventu die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde sich der Nichtbeachtung ihrer Pflicht der hinreichenden Ermittlung des Sachverhaltes sowie der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen bei der Frage der Rückkehrentscheidung schuldig gemacht habe.

So lebe nicht nur die Frau des BF sondern auch dessen beiden Brüder seit Jahren in Österreich und unterhalte er zu diesen einen intensiven Kontakt. Auch erhalte er von der Familie seiner Frau, welche ein Fliesenunternehmen führe und dem BF Arbeit bieten könnte, Unterstützung. Für den BF bestünde ebenfalls die Möglichkeit bei einem Freund einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, und wolle er zudem seine Deutschsprachkenntnisse verbessern. In Bezug auf seine Frau bringt der BF vor, dass diese aufgrund ihrer psychischen Erkrankung der Unterstützung des BF bedürfe. So sei diese nicht in der Lage selbstständig Termine wahr- oder deren Medikation kontinuierlich einzunehmen.

Eine Rückkehrentscheidung erweise sich sohin als unzulässiger Eingriff in die dem BF gemäß Art 8 EMRK zukommenden Rechte.

In einem brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage:

  • Arztbrief der XXXX, vom 04.08.2014, wonach die Frau des BF vom XXXX bis XXXX ebendort wegen Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung - manisches Zustandsbild stationär behandelt und im Anschluss daran in die Obhut ihrer Eltern entlassen worden sei.

  • Anmeldebescheinigung zur Prüfung "A1 ÖSD: Grundstufe Deutsch" und bezughabende Anmeldebestätigung.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 09.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit per Fax am 16.03.2015 beim BVwG eingebrachtem Schreiben, brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage:

  • Bestätigung des Nichtbestehens der Prüfung "ÖSD Zertifikat A1" vom

XXXX.

  • Arbeitsvertrag vom 10.03.2015, wonach der BF bei XXXX, im Falle des Erhaltes einer Aufenthaltsberechtigung als "Eisenbieger" eingestellt werde.

  • Ein auf die Frau des BF bezugnehmender Perspektivenplan des XXXX, vom 09.12.2014.

  • Ärztliche Stellungnahme der XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 10.03.2015, wonach die BF aufgrund ihrer psychischen Erkrankung der Unterstützung ihres Mannes bedarf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren.

Der BF reiste eigenen Angaben zu folge, im Jahre 2013 ins Bundesgebiet, wo er am 17.01.2015 - zur Legalisierung seines bis dahin zum größten Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes - einen Asylantrag gestellt hat, ein und hält sich seither in diesem ohne Unterbrechung auf.

1.2. Der BF ist mit der, an einer Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung leidenden, Österreicherin XXXX, vormals XXXX, geb. XXXX, seit dem XXXX verheiratet und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt.

Eine Pflegeabhängigkeit der XXXX in Bezug auf den BF konnte nicht festgestellt werden.

1.3. Der BF geht keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach und lebt von der Unterstützung seiner arbeitslosen Frau, weist aber eine Arbeitszusage für den Fall des Erhaltes eines Aufenthaltstitels vom 10.03.2015 auf.

Der BF ist gesund und der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig.

Der BF verfügt aufgrund im Bundesgebiet lebender Geschwister, zu welchen kein intensiver Kontakt festgestellt werden konnte, über familiäre Anknüpfungspunkte, und hält sich der Großteil seiner Familie im Kosovo auf. Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

1.4. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.5. Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte III. (Rückkehrentscheidung) und IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des angefochtenen Bescheides, erwuchsen dessen Spruchpunkte I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Der BF legte zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden kosovarischen Reisepass im Original vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet und zur Asylantragstellung, ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des BF, wonach dieser angab, 2013 ins Bundesgebiet eingereist zu sein, dieses trotz behördlicher Aufforderung und fehlendem seinen Aufenthalt legalisieren könnenden Rechtstitel, nicht mehr verlassen zu haben und einzig aus dem Wunsch heraus bei seiner Frau leben zu wollen, nach erfolglosen Versuchen des Erhaltens eines Visums, einen Asylantrag gestellt zu haben.

Die Feststellung zu den fehlenden Deutschsprachkenntnissen beruht auf der Vorlage eines das Nichtbestehen der Prüfung "A1 ÖSD:

Grundstufe Deutsch" ausweisenden Dokumentes seitens des BF.

Die integrationsrelevanten Angaben sowie die familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF, wonach dieser vorbrachte, über Familienangehörige im Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat zu verfügen, arbeitslos zu sein und finanzielle Unterstützung seitens seiner Frau zu erhalten, sowie auf der Vorlage eines eine Arbeitszusage enthaltenen Schriftstückes. Darüber hinaus brachte der BF zu keinem Zeitpunkt sonstige, seine Integration zu fördern vermögende Sachverhalte vor und spricht auch schon dessen, bisherige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die erst vor kurzen gesetzten Integrationsbemühungen in Form der Beschaffung einer Arbeitszusage und der - versuchten - Absolvierung eines Deutschsprachkurses, gegen das Bestehen solcher.

Die Beschränkung der Beschwerde beruht auf den explizit nur die Spruchpunkte III. und IV. in Beschwerde ziehenden Wortlautes dieser.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

2.3. Zum Beschwerdevorbringen des BF:

Das Vorbringen des BF beruht auf den Angaben dieses in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Einreise- und Aufenthaltsgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Gründen seines Aufenthaltes und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Insofern der BF vermeint, zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Brüdern einen intensiven Kontakt zu pflegen, ist diesem zu entgegnen, dass dem nicht gefolgt werden kann. Vielmehr vermeinte der BF vor der belangten Behörde die vollen Namen seiner Schwägerinnen nicht zu kennen, was gegen das tatsächliche Vorliegen einer intensiven Beziehung zu den genannten Brüdern spricht. So kann nämlich logisch nicht nachvollzogen werden, trotz intensiven Kontaktes zu seinen Brüdern, deren Frauen nicht kennengelernt zu haben und sohin deren vollen Namen nicht nennen zu können. Das Pflegen einer Beziehung zu nahen Angehörigen schließt nach allgemeiner Lebenserfahrung auch deren Lebens- bzw. Ehepartner, und damit einhergehend deren Namen, mit ein .

Auch vermochte der BF nicht darzulegen, inwiefern seine Frau der alleinigen Unterstützung des BF bedarf und deren Fortkommen ohne seine Unterstützung gefährdet wäre. Vielmehr kann den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen entnommen werden, dass die Frau des BF auch seitens ihrer Eltern hinreichende Unterstützung erhalten kann und auch hat. So wurde diese am XXXX in deren Obhut entlassen und lässt sich eine Übernahme der Pflege/Betreuung dieser durch den BF trotz vom BF eingestandenen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit dem Jahre 2013 und - wie aus den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ersichtlicher - bereits geplanter Hochzeit, nicht erkennen. Angesichts dessen und des in Österreich vorherrschenden flächendeckend ausgebauten Kranken- und Pflegesystems, kann sohin davon ausgegangen werden, dass die Frau des BF auch in Abwesenheit des BF hinreichende Unterstützung erhalten wird und sohin keine Pflegeabhängigkeit gegenüber dem BF besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 03.03.2015 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 09.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Aufgrund der Ausnahme der den Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutz ablehnenden Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, erwuchsen diese in Rechtskraft und ist gegenständlich lediglich über die explizit angefochtenen Spruchpunkte III. (Rückkehrentscheidung) und IV. (aufschiebende Wirkung) im Beschwerdeverfahren zu erkennen.

3.2.2. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder

Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des

§ 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des

Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),

BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99,

EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99,

ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

9.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99,

ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.4.2. Der BF verfügt aufgrund seiner die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Frau und seiner erwachsenen Brüder, über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und weist sohin ein schützenswertes Privat- und Familienleben

iSd. Art 8 EMRK auf.

Dass sich die Beziehung des BF zu seiner jetzigen Frau nach dessen Hochzeit, während der Zeit der gemeinsamen Haushaltsführung intensiviert hat, liegt auf der Hand, lässt aber außer Acht, dass sich der BF seit dem Einreisetag seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen sein musste. Ferner musste dem BF bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung bewusst gewesen sein, dass die Überleitung der Beziehung mit seiner jetzigen Frau zu einer solchen im gemeinsamen Haushalt nur unter den im NAG normierten Voraussetzungen stattfinden wird können, zumal die Frau des BF die österreichische Staatsbürgerschaft inne und in Österreich ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.

Sohin muss die im Rahmen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eingegangene und weiter intensivierte Beziehung zur jetzigen Frau des BF, aber auch zu seinen in Österreich aufhältigen Brüdern, angesichts des Wissens des BF um die Unsicherheit seines, nachträglich lediglich durch dessen - sich als unbegründet erwiesen habenden - Asylantrages legitimierten, Aufenthaltes im Bundesgebiet, sowie der damit einhergehenden Unsicherheit der Möglichkeit des Fortführens dieser Beziehungen, jedenfalls eine maßgebliche Relativierung erfahren. Darüber hinaus vermochte der BF zudem keinen intensiven Kontakt zu seinen Brüdern nachweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt darüber hinausgehend vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So vermochte der BF weder Deutschsprachkenntnisse noch Erwerbstätigkeiten oder gar soziale Bemühungen im Bundesgebiet nachzuweisen, sodass angesichts seines erst seit 2013 andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), von keiner überwiegenden Integration des BF im Bundesgebiet gesprochen werden kann. Daran vermag auch der vom BF gezeigte Versuch des Erlernens der deutschen Sprache noch die in Vorlage gebrachte Arbeitszusage etwas zu ändern, zumal es dem BF bereits seit 2013 offen gestanden wäre, Integrationsschritte zu setzten anstatt an seinem unrechtmäßigen Aufenthalt festzuhalten. So lässt sich, angesichts der erst vor kurzem gesetzten Integrationsbemühungen, kein nachhaltiger Wille auf tatsächliche Integration im Bundesgebiet ableiten, was durch den langjährigen, die österreichische Rechtsordnung missachtenden, zum größten Teil unerlaubten Aufenthalt des BF in Österreich weiters untermauert wird.

Selbst in der behaupteten Pflege- bzw. Unterstützungsbedürftigkeit seiner Frau kann ein für den BF sprechendes Moment gesehen werden, zumal, wie bereits oben ausgeführt, diese seitens ihrer Eltern und dem Staate Österreich eine hinreichende Unterstützung erfahren hat und auch zukünftig erfahren wird können, weshalb von keiner, den unbedingten Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bedingender, Abhängigkeit dieser vom BF gesprochen werden kann.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des bisher zum größten Teil unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Letztlich ist anzumerken, das es nicht Aufgabe des Asylwesens ist, einen Ersatz der sonst denkbaren Varianten einer Familienzusammenführung zu bieten, zumal damit dessen Zweck, nämlich Personen, welche aus den in der GFK angeführten Gründen verfolgt werden, Schutz zu bieten, untergraben würde. Vielmehr stand - und steht - dem BF jederzeit die Möglichkeit offen, sich um den Erhalt eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bei den zugständigen Behörden zu bemühen. Auch bleibt festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung keinen absoluten Abbruch der Beziehung des BF zu seiner Frau und seinen Brüdern bedeutet, zumal es diesen unbenommen bleibt den BF im Herkunftsstaat zu besuchen sowie den Kontakt via grenzüberschreitender Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß

§ 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß

§ 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).

Schließlich - vor dem Hintergrund der Inrechtskrafterwachsung der den internationalen Schutz ablehnenden Entscheidung des BFA - sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

3.4.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und die Abschiebung des BF in den Kosovo als zulässig anzusehen ist, war die Beschwerde sohin hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt

§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle

Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß

§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Inrechtskrafterwachsung der den internationalen Schutz ablehnenden Entscheidung des BFA war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG

nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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