W151 1434850-1•BVwG W151 1434850-1
W151 1434850-1Tribunale amministrativo federale26 mag 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W151 1434850-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2013, Zl. XXXX, wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.05.2016 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der bei der Einreise minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal, unbegleitet und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (im Folgenden: AsylG).
Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, er gehöre der Volksgruppe der Sunniten an und sei schiitischen Glaubens. Er sei ledig und spreche Paschtu und Farsi. Er habe 8 Jahre die Koranschule besucht. Zuletzt habe er als Teppichknüpfer gearbeitet. Seine letzte Wohnadresse sei in XXXX XXXX gewesen.
Zu seiner Fluchtroute befragt gab der BF an, dass er von Pakistan nach Kabul und von dort weiter nach Herat gereist sei. Vom Iran sei er über die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen.
Auf die Frage warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass er Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe.
2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden BAT), am 24.09.2012 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, gab der BF an, dass alle seine Angaben bei der Erstbefragung richtig gewesen seien. Er besitze Dokumente, die sich aber in der Heimat befinden würden. Er könne sie sich schicken lassen. Zu seiner Familiensituation gab der BF an, dass er nicht wisse, wo sein Vater sei. Seine Mutter lebe in XXXXXXXX XXXX. Zu seiner Mutter habe er telefonischen Kontakt. Der BF konnte weiterhin keine Details zu seiner Fluchtroute bekannt geben.
Weiters gab der BF an, zwischen 16 und 18 Jahre alt zu sein. Dazu führte das BAA aus, dass eine am 22.08.2012 durchgeführte Röntgenuntersuchung der linken Hand des BF im Ergebnis auf Volljährigkeit deutet. Dazu brachte der BF vor, dass er nicht wisse, ob er noch minderjährig sei. Er werde aber noch seine Tazkira vorlegen.
3. Am 24.09.2012 wurde ein Untersuchungsauftrag zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose an das Ludwig Boltzmann Institut in Graz übermittelt.
4. Am 19.10.2012 langte das Ergebnis des Altersschätzungsgutachtens ein, aus dem sich ergab, dass sich für den BF zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 05.10.2012 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 18 - 22 Jahren ergebe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren. Im konkreten Fall könne zum Alter im angegeben Asylantragszeitpunkt vom 17.07.2012 keine Stellung genommen werden. Das angegebene Alter (Geburtsdatum XXXX) von 16 Jahren und 9 Monaten könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
5. Am 24.01.2013 langte eine Vollmacht der Rechtsberatung für Flüchtlinge und MigrantInnen der Caritas der Diözese Graz-Seckau für den BF beim Bundesasylamt ein.
6. Am 14.03.2013 wurde der BF erneut vor dem Bundesasylamt Graz (in der Folge BAG), unter Beiziehung des gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, einvernommen. Er habe bis jetzt noch keine Dokumente, die er vorlegen könnte. Sie befänden sich auf dem Postweg. Dem BF wurde eine Frist zur Vorlage bis zum 05.04.2013 gesetzt. In der Heimat habe der BF 8 Jahre die Schule besucht und ca. 3 bis 4 Jahre als Teppichknüpfer und 2 Jahre als Automechaniker gearbeitet. Er habe zusammen mit seiner Mutter, 3 Brüdern und 5 Schwestern in einem Haus in XXXXXXXX XXXX gelebt. Der Vater sei vor ca. 6 bis 7 Jahren verstorben. Er habe beim Minendienst gearbeitet und dabei sei er ums Leben gekommen. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei normal, manchmal besser manchmal schlechter. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass einer seiner Klassenkameraden Mitglied der Taliban gewesen sei. Dieser habe ihn überreden wollen, sich auch den Taliban anzuschließen. Daraufhin habe ihm ein älterer Bruder gesagt, er solle das Dorf verlassen. Daraufhin sei der BF ausgereist. Die Probleme mit dem Klassenkameraden hätten Anfang/Mitte 2011 begonnen. Die afghanische Schule habe sich in Peshawar befunden. In Peshawar habe er sich sein ganzes Leben lang aufgehalten. Die Familie lebe nun seit ca. 6 Monaten wieder in Afghanistan. Die Familie sei damals wegen des Krieges nach Pakistan gegangen. Der Klassenkamerad habe 3 Jahre mit dem BF gemeinsam die Schule besucht. Er habe ca. 1 Jahr auf den BF eingeredet, sich den Taliban anzuschließen. Das sei auch der Grund gewesen warum der BF nicht jeden Tag zur Schule gegangen sei. Wenn er nicht in der Schule war, sei der BF arbeiten gewesen. Sonst sei ihm aber nichts passiert. Das ausreiserelevante Ereignis habe sich ca. 10 Tage vor der Flucht des BF ereignet. Der Klassenkamerad habe einen Bruder des BF mit dem Auto mitgenommen und hätte ihm gesagt, dass er dem BF sagen solle, sich ihnen endlich anzuschließen. Dabei hätten sie den Bruder 2 bis 3 Monate festgehalten. Präzisierend führte der BF aus, dass sein Bruder für 10 Tage festgehalten worden sei. Am Tag seiner Rückkehr sei der BF dann geflüchtet. Kurz darauf sei der Bruder erneut für 3 Monate von den Taliban festgehalten worden. Erst als sie ihm geglaubt haben, dass der BF das Land verlassen habe, hätten sie ihn gehen lassen.
Der BF gab an, telefonischen Kontakt zur Familie zu haben. In der Zeit, wo sich die Familie in Pakistan aufgehalten habe, habe eine Schwester des BF auf das Haus der Familie in Afghanistan aufgepasst. Sie lebe seit ca. 4 Jahren dort. Davor sei das Haus leer gestanden.
Der BF gab weiters an nach Europa geflüchtet zu sein, da er in Afghanistan Probleme bekommen hätte. Die Taliban seien überall in Pakistan und in Afghanistan. Die Familie habe keine Probleme, nur er, da er dem Klassenkameraden versprochen habe zu helfen.
Dem BF wurden die Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Dazu brachte der BF vor, dass er nicht in Afghanistan leben wolle. Er habe die Probleme mit den Taliban. In Österreich besuche der BF einen Deutschkurs.
Der gesetzliche Vertreter brachte vor, noch eine schriftliche Stellungnahme zur Situation im Heimatland einbringen zu werden. Als Fristende wurde der 05.04.2013 fixiert.
7. Am 04.04.2013 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertreter des BF ein, in der besonders auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan Bezug genommen wurde. Weiters sei zu beachten, dass sich der BF seit dem Kleinkindesalter in Pakistan aufgehalten habe.
8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.04.2013, zugestellt am 25.04.2013, Zahl: XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, und Folgende zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland und zum Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 262): "Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Vielmehr konnte festgestellt werde, dass Sie Ihr Heimatland wegen der damaligen allgemeinen Kriegssituation verlassen haben. Eine Verfolgung im Heimatstaat konnte ebenso wenig festgestellt werden wie eine Bedrohungssituation im Falle Ihrer Rückkehr." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aus dem Vorbringen des BF kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt hätte werden können. Es sei glaubwürdig, da plausibel, dass der BF damals Afghanistan wegen des Krieges verlassen habe.
Unglaubwürdig, da höchst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, seien die Angaben des BF zum Verlassen Pakistans.
Insbesondere habe das Bundesasylamt nicht feststellen können, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Es gäbe keine konkrete Verfolgung gegen den BF.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den BF bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Glaubhaft sei außerdem, dass der BF in seiner Heimat noch familiäre Anknüpfungspunkte habe. Ebenso sei es dem BF möglich für seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit aufzukommen. Der BF sei bald volljährig und verfüge über Arbeitserfahrung.
Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 24.04.2013 wurde dem BF die ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
10. Mit dem am 06.05.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF, durch seine gesetzlichen Vertreter, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben wird und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wird; allenfalls die gegen den BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Die belangte Behörde sei den auferlegten Ermittlungspflichten nicht im gebotenen Ausmaß nachgekommen. Hätte sie ausreichend ermittelt, hätte sie zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Asylrelevanz des Vorbringens des BF, kommen müssen. Weiters wurde ausgeführt, dass die in Afghanistan die Sicherheitslage sehr prekär sei. Besonders hätte auch auf den besonders vulnerablen Status des BF (Minderjähriger) eingegangen werden müssen.
11. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 13.05.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
12. Am 17.05.2013 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Der BF könne nun seine Tazkira vorlegen, in der festgehalten sei, dass der BF im Jahr 1391 16 Jahre alt gewesen sei. Dies decke sich mit seinen Angaben in Österreich. Die erkennende Behörde habe sich zu wenig mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt. Der BF habe sein ganzes Leben in Pakistan verbracht, sei in Peschawar geboren. Ebenso hätte sein jugendliches Alter in Bezug auf die Dichte des Vorbringens berücksichtig werden müssen. Die Angaben in der Beschwerde über die Situation in Afghanistan und das Problem mit den Taliban wurde erneut dargelegt. Anbei legte der BF seine Tazkira bei.
13. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.04.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
14. Am 14.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Graz (Fachbereich 3 - Suchtmitteldelikte) betreffend den BF vom 22.01.2014 wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß § 27 SMG ein.
15. Am 12.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht erneut ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Graz (Fachbereich 3 - Suchtmitteldelikte) betreffend den BF vom 08.05.2014 wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß § 27 SMG ein.
16. Nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurde mitgeteilt, dass der BF seit seiner Volljährigkeit (01.01.2014) nicht mehr von der BH vertreten werde. Der BF sei am 20.02.2014 im Heim abgemeldet worden. Eine neue Adresse des BF sei nicht bekannt.
17. Daraufhin erging am 25.08.2014 der Beschluss auf Einstellung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht, da kein aktueller Aufenthaltsort des BF feststellbar war. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts sei die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich.
Am selben Tag erfolgte die Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch. Ebenso wurde der Beschluss öffentlich bekannt gemacht.
18. Am 22.09.2014 langte der Haftmeldezettel des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark (in der Folge BFA) - vormals BAG - ein.
19. Am 13.10.2014 langte beim BFA Regionaldirektion Steiermark ein Nachweis über die Anhaltungszeiten in der JA Graz-Jakomini vom 29.09.2014 bis zum 20.10.2014 in Vollzug des Urteils des LG für Strafsachen Graz vom 03.10.2014 ein. Am 15.10.2014 wurde obengenanntes Urteil in gekürzter Urteilsausfertigung nachgereicht.
20. Am 20.10.2014 langte beim BFA Regionaldirektion Steiermark ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Graz betreffend den BF vom 17.10.2014 wegen Verdacht auf Sachbeschädigung ein.
21. Am 21.10.2014 langte der Haftmeldezettel (Abmeldung des BF mit 20.10.2014) des BF beim BFA Regionaldirektion Steiermark ein.
22. Am 07.11.2014 langte beim BFA Regionaldirektion Steiermark ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Graz betreffend den BF vom 02.11.2014 wegen Verdacht auf Körperverletzung ein.
23. Am 18.12.2014 langte beim BFA Regionaldirektion Steiermark ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Graz betreffend den BF vom 18.12.2014 wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß § 27 SMG ein.
24. Am 12.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Meldeadresse des BF ein. Zusätzlich stellte der BF den Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens.
25. Am 15.01.2015 erging der verfahrensleitende Beschluss, dass das Beschwerdeverfahren des BF fortgesetzt werde.
26. Am 20.02.2015 langte ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Graz betreffend den BF vom 05.02.2015 wegen Verdacht auf Sachbeschädigung ein.
27. Am 20.03.2015 ergingen die Ladungen für die mündliche Verhandlung vom 08.05.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht, der BF erhielt mit dieser Ladung auch die aktuellen Länderberichte zur Lage in Afghanistan sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013 und ein EASO Press-release-Afghanistan zwecks Erörterung in der Verhandlung.
28. Am 25.03.2015 langte ein Schreiben des BFA ein, in dem die Nichtteilnahme an der Verhandlung zur Kenntnis gebracht und die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wurde.
29. Am 06.05.2015 langte ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Graz betreffend den BF vom 05.05.2015 wegen des erneuten Verdachts auf Sachbeschädigung ein.
30. Am 08.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF teilnahm. Die belangte Behörde erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung.
"Eröffnung des Beweisverfahrens
R befragt BF, ob alle Beschwerdepunkt aufrechterhalten, BF bejaht.
R weist BF darauf hin, dass sämtliche getätigte Aussagen vertraulich behandelt werden und insbesondere nicht an den Herkunftsstaat weitergegeben werden.
R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ermahnt ihn, die Wahrheit anzugeben. BF wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Wenn er etwas nicht wisse, solle er das sagen; gleiches gelte für die Angabe spekulativer Angaben. BF wird darauf hingewiesen, dass sich die Glaubhaftmachung des Vorbringens zum einen aus hinreichend widerspruchsfreien Angaben und zum anderen aus der persönlichen Glaubwürdigkeit ergeben. BF wird schließlich über die Gründe für eine Aussageverweigerung gem. § 17 VwGVG i.V.m. § 51 AVG i.V.m. § 49 AVG belehrt.
R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.
R liest den Strafregisterauszug des BF vor: Der BF wurde wegen §§ 125,126 (1) Z. 7 StGB,
§§ 27(1)Z. 1,2,7,ff SMG
BF führt aus, dass er vor dem LG f. Strafsachen Graz nicht ein Verfahren gegen ihn laufen hatte wegen §§ 125, 126 StGB, sondern es gab lediglich ein Verfahren nach dem SMG.
Weiters wird eine Sachverhaltsdarstellung der LPD Steiermark vom 05.05.2015 erörtert, wo es um eine angebliche Sachbeschädigung des BF an PKWs gegeben haben soll. BF führt dazu aus, dass er betrunken war.
R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Ich bin gesund, nehme keine Medikamente und befinde mich nicht in medizinischer Behandlung.
R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Einmal wurde es überhaupt nicht übersetzt, das zweite Mal habe ich es nicht verstanden.
R: Haben Sie diese Protokolle gut verstanden?
BF: Ich habe das zweite Mal das Protokoll sinngemäß verstanden. Ich führe aber aus, dass es bei allen Protokollen einen D gab.
R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?
BF: Ja.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt gut verstanden?
BF: Es gab eine Befragung wo der D auf Farsi übersetzt hat. Diesen habe ich kaum verstanden.
R: Haben Sie den D bei der Befragung in Paschtu verstanden?
BF: Ja, da habe ich ihn verstanden.
R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.
BF: Ja, ich habe verstanden.
R: Sie haben keine Tazkira aus Ihrem Herkunftsland im BAA-Verfahren vorgelegt. Könne Sie heute eine Tazkira vorlegen?
BF: Die Tazkira habe ich vor 2 1/2 Jahren meinem Rechtsvertreter gegeben. Vor zwei Tagen hat er mir die Tazkira gezeigt.
R: Haben Sie sich die Tazkira nachschicken lassen? Vor dem BAA konnten Sie sie nicht vorlegen.
BF: Ich habe mir eine Tazkira ausstellen lassen. Sie war bei meinem Bruder und der hat sie mir nachgeschickt. Ich weiß den Zeitpunkt nicht mehr, ich war damals in Österreich in einem Heim.
R: Welche Behörde lies die Tazkira für Sie ausstellen?
BF: Die Distriktsverwaltung XXXX, in XXXX.
SV hält fest, dass der BF spontan im Gegensatz zu den Protokollen des BAA angegeben ist, dass er aus dem "Dorf XXXX" stammen würde, soeben angab, aus der Distriktsveraltung XXXX (Woleswali) stammt.
R: Können Sie mir sagen, wo Sie geboren wurden?
BF: Ich wurde in Peshawar/Pakistan geboren.
R: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?
BF: Ich besitze die afghanische Staatsbürgerschaft.
R: Wie kann es sein, dass Sie in Pakistan geboren sind und eine afghanische Staatsbürgerschaft besitzen?
BF: Meine Eltern sind bei Afghanen. Der Geburtsort ist nicht wichtig, sondern die Herkunft der Eltern. Ich wurde immer als Sohn der Afghanen bezeichnet.
R: Welcher Herkunftsort ist es, aus dem die Eltern stammen?
BF: Ich komme aus XXXX, aus dem Dorf XXXX.
R an SV: Können Sie mir bitte ein Gutachten abgeben, ob es nach afghanischen Verhältnissen möglich ist, unter diesen Umständen eine afghanische Staatsbürgerschaft innezuhaben, so wie der BF angibt. Ist der Geburtsort des BF relevant oder die Herkunft seiner Eltern für den Erwerb der afghanischen Staatsbürgerschaft?
SV: Mit dem Beginn des kommunistischen Putsches 1978 haben Millionen Afghanen begonnen, das Land zu verlassen. Davon sind ca. 3 Millionen nach Pakistan gegangen. In Pakistan und im Iran wurden diese Afghanen als Flüchtlinge geduldet, ohne Flüchtlingsstatus zu erhalten. Ein geringer Teil dieser Flüchtlinge konnten zu pakistanische oder iranische Staatsbürgerschaft erhalten. Aber der Status der meisten dieser Flüchtlinge blieb ungeklärt und unsicher. Die Kinder dieser afghanischen Flüchtlinge blieben ebenfalls afghanische Staatsbürger, auch wenn sie in Pakistan geboren sind.
R: Für den Fall, dass der BF dennoch die pakistanische Staatsbürgerschaft erworben haben sollte, würde damit die afghanische Staatsbürgerschaft erlöschen oder ist eine Doppel-Staatsbürgerschaft möglich?
SV: Vor dem Hintergrund, dass Millionen von Flüchtlingen ins Ausland gegangen sind, hat der afghanische Staat die Staatsbürgerschaft für Afghanen nicht thematisiert bzw. wird ihnen die Staatsbürgerschaft nicht entzogen, es sei denn, dass der Afghane oder die Behörde eines anderen Landes die afghanische Ausbürgerung verlangt. In diesem Falle würde das das afghanische Innenministerium tun. Ob Pakistan dies verlangen würde, kann ich nicht sagen. Theoretisch gesprochen bedeutet dies, dass im Falle der afghanischen Herkunft der Eltern auch die Kinder die afghanische Staatsbürgerschaft innehaben.
R: Haben Sie auch die pakistanische Staatsbürgerschaft?
BF: Nein.
R: Welchen Status hatten Sie während Ihres Aufenthaltes in Pakistan? Waren Sie legal oder illegal in Pakistan aufhältig?
BF: Ich habe mich illegal aufgehalten.
R: Können Sie mir erklären, warum im BAA-Verfahren protokolliert wurde, dass Sie sich in Pakistan legal aufhielten und eine pakistanische Identitätskarte innehatten?
BF: Ich führ aus, dass ich dort eine sog. "Shinakthi-Karte de Mahajirino Le para" innehatte.
R an SV: Können Sie Angaben zu dieser Karte machen?
SV: Eine solche Karte ist eine ID-Karte für afghanische Flüchtlinge in Pakistan, die einerseits dazu dient, dass die pakistanische Behörde afghanische Flüchtlinge identifizieren kann. Anderseits verleiht diese Karte ihnen einen quasi legalen Status. Gleichzeitig möchte ich darauf hinweisen, dass die ID-Karte keine Aufenthaltsberechtigung in Pakistan ist. Diese Personen sind jederzeit von der Abschiebung durch die pakistanischen Behörden bedroht.
R: Haben Sie auch in Afghanistan gelebt? Können Sie Angaben dazu machen, wann und wo.
BF: Ich habe mein ganzes Leben in Pakistan verbracht. Ein Jahr lebte ich in Afghanistan. In Afghanistan habe ich in der Stadt XXXX gearbeitet und in XXXX gelebt, in meinem Heimatdorf. Dies war ein Jahr vor meiner Ausreise. Auf Besuch war ich immer wieder in XXXX für ein oder zwei Monate. Als meine Familie nach XXXX übersiedelt ist, habe ich dort gearbeitet. Dann ist meine Familie zurück nach Peshawar gegangen, ich blieb zurück in XXXX.
R: Warum sind Sie damals nach XXXX zurückgegangen und haben dort ein Jahr gelebt?
BF: In Pakistan hatte ich Probleme mit meinem Schulkollegen.
R: Schildern Sie bitte genau, welche Probleme Sie hatten.
BF: Der Schulkollege hat gesagt, dass ich falsche Sachen mache. Ich hätte mit Waffen zu tun. Auch mit Suchtmitteln und Bomben. Ich habe dies anfänglich als Scherz angesehen. Anfänglich, als er davon sprach, habe ich mit ihm gescherzt und gesagt: "Ja, solche Sachen mache ich".
Eines Tages war ich in der Schule, da kam er in einen Pick-up. Er hatte Sachen im Auto und meinte, ich solle mit ihnen mitkommen. Ich antwortete ich käme gleich, ich möchte nur meine Bücher aus der Schule holen. Ich ging zurück in die Schule, bin aber von der anderen Seite von der Schule weggegangen. Ich ging heim. Sie sind zu uns nach Hause gekommen. Ich kenne diese Leute nicht näher, ich habe sie in der Schule kennengelernt.
Auf Nachfrage R, wer nach Hause kam gebe ich an, dass der Kamerad mit weiteren Leuten zu uns nach Hause kam, die ich nicht kannte. Sie haben meinen Bruder nach mir gefragt. Ich wusste aber, dass diese Leute mich zu Hause aufsuchen werden und habe mich immer bei Verwandten, Onkeln mütterlicherseits, aufgehalten. Jeden Tag kamen sie zu meinem Bruder. Dann haben sie meinen Bruder mitgenommen. Sie haben ihn für 3 Monate mitgenommen. Nach 3 Monaten haben sie ihn freigelassen. Mein Bruder hat mir gesagt, dass diese Leute hinter mir her sind. Dann ging ich nach XXXX. Auch in XXXX haben sie mich verfolgt.
R: Warum haben diese Leute Sie aus Ihrer Sicht verfolgt? Was wollten sie von Ihnen?
BF: Ein Pakistani und einer aus Wazirestan haben mich gefragt, ob ich diese Taten, nämlich die Sache mit den Waffen und andere Sachen für sie mache. Ich sagte ja. Deshalb waren sie hinter mir her. Ich hätte für sie Leute töten sollen und mit anderen Leuten streiten. Ich sollte unschuldige Menschen töten.
R: Können Sie mir erklären, warum Sie vor dem BAA von Taliban gesprochen haben, heute aber diese nicht erwähnt haben?
BF: Es waren die Taliban.
R: Die Leute die Sie verfolgt haben, war das eine Drogenbande?
BF: Nein, es waren die Taliban.
R: Beschreiben Sie bitte, wie die Leute, die mit Ihrem Kameraden gemeinsam in Ihr Haus kamen, aussahen (Kleidung etc.).
BF: Sie trugen die afghanische Tracht, hatten lange Bärte, waren bewaffnet und die Kleidung hatte mittelbraune Farbe. Ich kann mich erinnern an Kalaschnikow-Raketen. Andere Sachen habe ich nicht gesehen.
R: Ist Ihr Bruder, der mitgenommen wurde, jünger oder älter als Sie?
BF: Es ist mein ältester Bruder.
R: Wurde Ihr Bruder nach den drei Monaten, in denen er mitgenommen wurde, dann wieder freigelassen?
BF: Ja.
R: Haben Sie ihn dann getroffen?
BF: Nein.
R: Wo haben Sie sich in diesen drei Monaten aufgehalten?
BF: Zunächst war ich in Peshawar aufhältig, danach war ich in Kabul und ging anschließend zu meiner Schwester nach XXXX.
R: Wie oder von wem haben Sie von der Freilassung Ihres Bruders erfahren?
BF: Mein anderer Bruder hat den Mann meiner Schwester, meinen Schwager angerufen und dies erzählt. Danach ging ich nach Kabul. Diese Leute haben mich in XXXX gesehen. Gemeinsam mit meinem Schwager bin ich dann über Kabul nach Herat gefahren. Von dort in den Iran. Mein Bruder hat meinen Schwager angerufen und ihm gesagt, dass er mich wegbringen soll.
R: Warum haben die Taliban Ihren älteren Bruder nicht behalten, sondern freigelassen, nachdem Sie geflüchtet sind. Nach gängiger Praxis der Taliban wird immer das älteste Familienmitglied "behalten". Gab es einen besonderen Grund dafür, dass die Taliban gerade Sie verfolgten. Wenn ja, gibt es bestimmten Grund dafür?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Sie haben dies als Fluchtgrund im Verfahren angeführt. Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
BF: Nein.
R unterbricht um 10:23 Uhr die Verhandlung für eine kurze Pause von 10 Minuten und setzt diese um 10:38 Uhr fort.
R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.
BF: Ich bin ledig, ich war es schon bei meiner Ausreise.
R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Meine Staatsangehörigkeit ist Afghanistan.
R fordert den BF auf, innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Tazkira dem Gericht im Original vorzulegen.
R wird allenfalls einen Gutachter hinsichtlich Echtheit und Richtigkeit der Tazkira beauftragen. BF gibt seine Zustimmung.
R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.
BF: Zu Hause sprechen wir Dari. Wir werden als Paschtunen bezeichnet. Ich bin sunnitischer Moslem.
R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?
BF: Nein.
R: Hatten Sie in der Zeit, in der Sie in Afghanistan gelebt haben, mit den Behörden Probleme? Wurden Sie strafrechtlich verfolgt oder verurteilt? Beantworten Sie diese Frage auch in Hinsicht auf Pakistan.
BF: Ich hatte weder in Afghanistan noch in Pakistan mit den Behörden zu tun. Ich wurde auch nicht bestraft.
R: Was ist Ihre Muttersprache? Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?
BF: Meine Muttersprache ist Dari. Ich spreche auch Paschtu. Mit den Burschen habe ich Paschtu gelernt, Auch in der Schule in Pakistan. Außerdem spricht man in XXXX sowie Paschtu als auch Dari. Unser Dari, das wir zu Hause sprechen, ist so ähnlich wie Paschtu. Zuhause mit meiner Familie in Pakistan habe ich Dari gesprochen. Ich habe ein wenig Deutsch gelernt. Lesen und schreiben kann ich in Dari und Paschtu. In der Schule habe ich auch ein wenig Englisch gelernt.
R: Sie sagten, Sie haben die Schule besucht in Pakistan. Geben Sie bitte an wie lange haben Sie die Schule besucht, wie hieß die Schule und wo hat sich diese befunden.
BF: Die Schule hat sich in XXXX, das ist ein Ortsteil von Peshawar, die Schule liegt in der Nähe der XXXX. Der Name der Schule ist XXXX. Ich habe die Schule 8 Jahre lang besucht. Ich habe keinen Schulabschluss, aber ich habe Schulzeugnisse.
SV: Ist XXXX in XXXX oder in der Nähe?
BF: In der Nähe.
SV: Liegt XXXX innerhalb oder außerhalb von Peshawar?
BF: In Peshawar.
R: Können Sie auf Deutsch lesen und schreiben?
BF: Ich kann nur lesen, aber nicht schreiben.
R fordert den BF auf die Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum seiner Eltern, allfälliger Geschwister, sowie die letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat zu nennen.
Name des Vaters: XXXX
Name der Mutter: XXXX
Brüder: XXXX
XXXX
XXXX
Schwestern: XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
BF führt aus, dass beide Elternteile verstorben sind. Sein Vater starb vor ca 8 bis 9 Jahren. Er arbeitet für die Organisation OMAR MOSESSA. Das ist eine Minenräumungsorganisation. Er hat in Afghanistan gearbeitet. Aus seinen Erzählungen weiß ich, dass er überall in Afghanistan arbeitet. Er war auch in Herat und zuletzt in XXXX. Mein Vater wurde überall hin geschickt. Mein Vater ist alle 6 bis 7 Monate nach Peshawar gekommen. Er blieb nicht einmal einen Monat, dann ging er wieder zurück. Er blieb aber manchmal nur für 15 Tage.
R: Wo leben die von Ihnen genannten Brüder und Schwestern? Leben diese in Pakistan oder Afghanistan?
BF: Meine Schwestern sind verheiratet bis auf XXXX und leben in XXXX. Mein ältester Bruder XXXX lebt in XXXX, XXXX lebt in Kabul, XXXX lebt in Peshawar. Der erste Bruder ist ca. 30 bis 32, der XXXX ist ca 27 bis 29 Jahre alt. Beide Brüder sind älter als ich. Ich führe ergänzend aus, dass alle Brüder älter sind, ich bin der jüngste.
R: Sind Ihre älteren Brüder XXXX und XXXX verheiratet?
BF: Ja, beide sind verheiratet.
R: Was machen Ihre beiden, in Afghanistan lebenden älteren Brüder?
BF: XXXX ist Verkäufer. Er verkauft Gemüse und Lebensmittel. Finanzielle geht es ihm mal so und mal so. Mein Bruder XXXX arbeitete für eine Organisation. Wir haben keinen Kontakt zu ihm. Er lebt getrennt von uns. Zu XXXX haben wir Kontakt, zuletzt vor 6 Monaten. Mein Bruder XXXX lebt im Heimatdorf. Die genaue Adresse ist: XXXX XXXX, das ist ein Unterdorf von XXXX. Mein Bruder lebt dort in unserem Haus. Das Haus steht auf einem Grund, das unserer Familie gehört. Es ist das einzige Grundstück, das die Familie besitzt.
Auf Nachfrage R, gebe ich bekannt, dass mein Bruder 7 Kinder, 2 Söhne und 5 Töchter hat. Sie sind alle unter 8 bis 9 Jahren.
R: Wissen Sie, wurde Ihnen mitgeteilt, oder können Sie sich an die Umstände des Todes Ihres Vaters erinnern?
BF: Ja, ich weiß es. Wir waren in Pakistan. Wir bekamen einen Anruf vom Zimmerkameraden meines Vaters. Sie erzählten, dass mein Vater ihnen erzählt hat, dass er starke Brustschmerzen hat. Es wurde versucht ihn in das Krankenhaus zu bringen. Es war aber zu spät. Der Zimmerkamerad meines Vaters hat uns davon erzählt. Es wurde meinem Vater keine Verletzung zugefügt. Es ist eines natürlichen Todes gestorben. Die Ursache war Zigarettenkonsum. Wir, die Familie gehen davon aus, dass es ein Herzinfarkt war.
R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie? Wenn ja, wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt?
BF: Kontakt habe ich mit meinem Bruder XXXX, wie oben ausgeführt. Wenn meine Schwestern ihn besuchen kommen, telefoniere ich mit meinen Schwestern.
R: Haben Sie in anderen Landesteilen Afghanistans noch Angehörige und wenn ja besteht Kontakt?
BF: Ja. Meine Tante väterlicherseits, mein Onkel väterlicherseits und Verwandte meiner Mutter und meines Vaters. Sie leben in XXXX. Sie sind zerstreut teils in XXXX und teils in XXXX. Mein Onkel väterlicherseits lebt in XXXX. Er ist verheiratet. Wie alt er ist, weiß ich nicht genau. Ich schätze zwischen 40 und 45 Jahren. Er hat Kinder, die bei ihm im Haus leben. Das Alter der Kinder weiß ich nicht. Der älteste Sohn ist so alt wie ich. Ich habe 5 Onkel väterlicherseits, die genaue Anzahl der Kinder, weiß ich nicht. Ich habe es vergessen. Ich weiß, dass er 5 oder 6 Kinder hatte, vielleicht hat er jetzt noch mehr Kinder.
R: Mit welchem Ihrer Onkel väterlicherseits besteht der beste Kontakt? Wie oft besteht der Kontakt?
BF: Eigentlich mit allen. Ich habe mit meinem Onkel, der in XXXX lebt, keinen Kontakt mehr. Der letzte Kontakt war 1 bis 1 1/2 Monate vor dem Vorfall. Mein Onkel ist Taxifahrer.
R: Haben Sie eine berufliche Ausbildung bzw. welcher Tätigkeit sind Sie in Afghanistan oder in Pakistan nachgegangen? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert?
BF: Ja, ich war Verkäufer, Mechaniker und Teppichknüpfer. Mit diesen Tätigkeiten habe ich meinen Lebensunterhalt in Pakistan finanziert. Während des einen Jahres in Afghanistan habe ich als Mechaniker gearbeitet, im Zentrum von XXXX, XXXX. Das ist ein Stadtteil von XXXX. Jeder der nach XXXX kommt, überquert diesen Stadtteil. Ich habe mit meinen Cousins, den Söhnen meiner Tante väterlich gemeinsam gearbeitet. Sie hatten eine Werkstatt. Sie haben mich dort beschäftigt. Ich habe mit den Cousins aber jetzt keinen Kontakt mehr.
R: Wie waren Ihre Lebensumstände in Afghanistan? Wie war Ihr finanzielles Auskommen mit der Tätigkeit als Mechaniker?
BF: Es ging, weder gut noch schlecht. Ich habe bei meiner Schwester gewohnt. Gelegentlich ging ich auch zu meinem Meister, also zu meinen Cousins. Ich konnte das ganze Jahr bei meiner Schwester XXXX wohnen. Ihr Ehegatte hatte keine Einwände dagegen. Meine Schwester XXXX hat 3 Kinder. Der älteste ist jetzt 5 Jahre alt, die beiden anderen sind jünger. Meine Schwester ist bei den Kindern zu Hause. In Afghanistan arbeiten die Frauen nicht. Mein Schwager ist Taxifahrer. Ich habe keinen Kontakt mehr zu meiner Schwester. Der letzte Kontakt war telefonisch vor ca 6 oder 7 Monaten.
R: Warum ist der Kontakt dann abgerissen, vor 6 oder 7 Monaten? Was ist passiert?
BF: Es gibt nur Probleme, es macht keinen Spaß.
R: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?
BF: Ich bin in Österreich nicht verheiratet, und nicht in Lebensgemeinschaft. Ich habe zwar eine Freundin, lebe aber mit ihr nicht zusammen. Ich habe keine Kinder und keine Verwandten in Österreich.
R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?
BF: Ja. Ich habe afghanische Freunde. Wir stammen aus derselben Provinz. Bezeichnen uns als "Dorfleute".
R: Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?
BF: Ich bin illegal eingereist.
R: Seit wann sind Sie in Österreich?
BF: Ich seit 24.09.2012 in Österreich aufhältig.
R: Besuchen Sie in Österreich eine Schule oder sonstige Kurse?
BF: Ich habe mich für einen Deutschkurs eingeschrieben. Man sagte mir, dass ich per Post oder telefonisch verständigt werde. Es sind 3 Monate vergangen und ich habe keine Verständigung bekommen. Als ich noch in der Pension gelebt habe, wurde dort ein Deutschkurs abgehalten. Diesen habe ich besucht. Ich durfte keine Schule besuchen.
R: Gehen Sie davon aus, dass Sie im Falle einer Rückkehr von Ihrer Schwester, bei der Sie ja schon gelebt haben, wieder aufgenommen werden würden?
BF: Ich will bei keinem Leben.
R fordert auf die Frage zu beantworten.
BF: Bei meiner Schwester würde es gehen. Bei meinen Onkeln nicht. Ich mag meine Onkel nicht.
R: Würden die Onkel Sie aufnehmen? Würden Sie nur nicht dort leben wollen?
BF: Meine Onkel würden es nicht machen.
R: Könnten Sie Ihr Geschäft als Mechaniker in der Stadt wieder aufnehmen?
BF: Ja.
R: Können Sie mir sagen, ob Ihr ältester Bruder XXXX, der Sie nach Europa geschickt hat, Sie aufnehmen würde, oder einer Ihrer anderen Brüder?
BF: Bei XXXX würde es gehen. Bei den anderen nicht.
R fragt, ob der BF noch zum bisherigen Vorbringen Beweismittel vorlegen möchte.
BF: Nein.
R beauftragt SV mit Erstellung von Befund und Gutachten zu folgenden
Fragen:
1. Authentizität der Angaben hins. Herkunft, Ethnie, Bildungsstand des BF
2. Sicherheitslage in der Heimatregion, Kabul und inklusive XXXX und sonstige Großstädte in der Region des BF
3. Situation jugendlicher Rückkehrer mit mittlerem afghanischem Bildungsstand, die schon seit mehr als 3 Jahren sich im westlich orientierten Ausland leben und in Pakistan aufgewachsen sind und über Familienanschluss in Afghanistan verfügen. Insbesondere zur Frage, ob der BF von seinem Onkeln väterlicherseits oder seiner Schwester XXXX wieder in den Familienverband aufgenommen werden würde und er im Hinblick auf seine damalige Tätigkeit als Mechaniker wirtschaftlich in der Heimatregion der Familie sich eine Existenz schaffen könnte.
4. Zur vorgebrachten asylrelevanten Fragen des BF zu seiner Zwangsrekrutierung durch die Taliban
Die R unterbricht um 11:37 Uhr die Verhandlung - Fortsetzung um 13:42 Uhr
SV:
Ad1) Die heutigen Angaben des BF bezüglich seiner Herkunft, Ethnie und Familienstruktur waren spontan und der Geographie und Gesellschaft der Provinz Nangarhar entsprechend. Der BF hat die Verwaltungseinheiten der Provinz Nangarhar, die Herkunftsregion seiner Eltern, und Kabul, spontan wiedergegeben. Er hat auch authentisch angegeben, dass seine Familie zu den Dari-sprechenden in XXXX gehört und er habe aber Paschtu in der Gesellschaft und in der Schule in seiner Heimatregion, wie es dort üblich ist, gelernt. Besonders in XXXX gibt es eine Gruppe der Bevölkerung, die einen eigenen Dari-Dialekt hat, der nur in diesem Teil Afghanistans, nämlich in Ost-Afghanistan, gesprochen wird. Am Rande der heutigen Verhandlung konnte ich mit dem BF kurz in Dari kommunizieren und mich dabei überzeugen, dass der BF Dari mit dem Dialekt, der in Ost-Afghanistan gesprochen wird, spricht. Der BF hat über seinen Aufenthaltsort in Pakistan ebenfalls vor dem BAA entsprechende Angaben gemacht. Er hat auch heute zu seinem Aufenthalt in Pakistan spontane Angaben gemacht: Er hat den Namen der Schule und die Adresse der Schule in Peshawar spontan und authentisch erwähnt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der BF eine Schulbildung hat, da die von ihm in Paschtu und Dari ausgesprochenen Sätze grammatikalisch einer Mittelschulstufe einer afghanischen Schule, auch in Peshawar, entsprechend.
Ad2) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist derzeit überall prekär. Die Taliban sind außerhalb der Großstädte und entlegenen Provinzen außerhalb von Kabul und anderen Großstädten in schwere Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften geraten. Die Taliban haben in vielen Provinzen im Osten, im Süden und im Nord-Osten Afghanistans hunderte Dörfer unter ihre Kontrolle gebracht. Bei diesen Auseinandersetzungen kommen täglich Dutzende Zivilisten auch ums Leben. XXXX, Kabul, Mazar-e Sharif, Bamyan und Herat sind Provinzhauptstädte, die zu relativ ruhigeren Provinzen gehören. Trotzdem gibt es in diesen Städten auch Selbstmordanschläge der Taliban. Allerdings können die Taliban in diesen Städten keine dauerhaften Angriffe starten und auch nicht Teile dieser Provinzhauptstädte unter ihre Kontrolle bringen. Es kommt aber immer wieder vor, dass bei Selbstmordanschlägen der Taliban auch in diesen Städten zu Todesfällen unter den Zivilisten kommt.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen:
Villages of Surkh Rod
Omar: http://www.mineclearance.org/ Founded in 1990, the Organisation for Mine Clearance Afghan Rehabilitation (OMAR) is one of the most experienced mine clearance NGOs operating in Afghanistan.
Sicherheitslage in Nangarhar:
http://www.khaama.com/gunmen-kidnap-10-passengers-from-kabul-XXXX-highway-1035
Kabul Sicherheit:
Logar
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/18880-logar-mine-blast-claims-lives-of-7-family-members
http://www.khaama.com/taliban-kidnaps-8-workers-of-a-de-mining-organization-in-logar-9229
Wardak:
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/18890-commander-among-4-taliban-killed-in-maidan-wardak
http://www.aljazeera.com/news/2015/03/gunmen-kill-13-bus-passengers-afghanistan-150324051305860.html
Kunduz:
http://www.aopnews.com/today.html
Badakhshan
http://www.khaama.com/17-soldiers-martyred-in-a-militant-attack-in-badakhshan-3278
http://paiwandgah.af/afghan-security-forces-clash-with-taliban-in-several-districts-in-badakhshan/
Ad 3) Betreffend die Rückkehr der Jugendlichen in den Großstädten Afghanistans möchte ich ausführen, dass Jugendliche, die keinen familiären Anschluss haben und auch keine Fachausbildung und auch keine Aussicht auf eine Arbeit oder Gründung einer Werkstatt haben, es schwer haben werden, sich in Afghanistan wirtschaftlich zu integrieren und sich dort niederzulassen. Aber die Jugendlichen, die Fachausbildung haben (damit meine ich, dass es in Afghanistan ausreicht in diesem Beruf bei einem Meister in einer Werkstatt gelernt und gearbeitet hat), z.B. Mechaniker, Elektriker, Fliesenleger ..., und wenn sie in ihrem Fach schon in Pakistan und Afghanistan gearbeitet haben, können sie wieder in ihrem Beruf einsteigen, wenn sie gewillt sind und auch ein entsprechendes Kapital zur Verfügung haben. Der BF hat in seinen heutigen Angaben meine obigen Feststellungen insofern betätigt, dass er während seines Afghanistanaufenthaltes in XXXX mit seinen Cousins gearbeitet und seinen Lebensunterhalt auch selber verdient hat. Da der BF eine mittelgradige Bildung hat, wird es für eine solche Person nicht schwer sein, mit einem Startkapital zwischen 2.000 und 4.000 US-$ in XXXX eine Werkstatt zu gründen bzw. sich an einer Werkstatt seiner Verwandten zu beteiligen und damit einer geregelten Arbeit nachzugehen. Für Jugendliche, die in Afghanistan einen familiären Anschluss haben, ist es eine günstige Gelegenheit im Falle ihrer Rückkehr, bis sie auf eigenen Beinen stehen, von diesen Familien unterstützt zu werden. Wenn die Schwester des BF und sein Bruder ihn bei sich freiwillig aufnehmen können, wie dies vorher, als der BF in XXXX gewesen ist, auch der Fall war, dann wird es für so einen Jugendlichen das Problem gebannt sein, auf der Straße zu landen und der Verwahrlosung ausgesetzt zu sein. Außerdem ist angesichts der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan das Vorhandensein von Familienmitgliedern und Familien ein Vorteil, dass der Rückkehrer zumindest eine sichere und dauerhafte Unterkunft und auch den notwendigen Schutz hat, der im Falle von Gefahren von den Familienmitgliedern zur Verfügung gestellt werden sollten.
Ad4) Betreffend die Angaben des BF, dass die Taliban ihn in Pakistan rekrutieren wollten und ihn auch in XXXX gesucht hätten, möchte ich darauf hinweisen, dass die Brüder des BF damals, als der BF angeblich in Schwierigkeiten geraten war, dort mit ihm gelebt haben und auch jetzt in Afghanistan leben.
Bei den Angaben des BF gab es keinen Anhaltspunkt, dass die Taliban mit dem BF und der Familie des BF eine Feindschaft hätten. Daher besteht für den BF keine Gefahr der dauerhaften Verfolgung seitens Privatpersonen, der Taliban und der Behörde. Eine dauerhafte Verfolgungsgefahr setzt voraus, wenn der BF Personen geschädigt oder Straftaten in Pakistan und Afghanistan begangen hat, dass er nach Tradition, Sharia, islamisches Gesetz und staatlichem Gesetz verfolgt werden könnte.
Das Gutachten wird dem BF übersetzt.
BF macht zu den Punkten 1-4 keine Stellungnahme ab.
R: Sind Sie jemals persönlich in Afghanistan gefährdet gewesen, angegriffen oder bedroht worden? Wenn ja, schildern Sie dies.
BF: Ich wurde verfolgt. Sie waren hinter mir her.
R fordert auf, dies genauer zu schildern.
BF: Mein Schulkollege hat mich in XXXX gesucht. Ich habe ihm die Wahrheit erzählt, woher ich stamme. Ich habe ihm gesagt, dass ich aus XXXX bin und bei wem ich mich in XXXX aufhalte. Ich habe ihm alles genau erzählt. Er hat mich 2012 gesucht. Den Monat und den Tag kann ich nicht nennen.
R: Schildern Sie mir genau, was meinen Sie mit: "Er hat mich gesucht".
BF: Wir sind nach XXXX gekommen. Sie haben mich dort gesucht. Ich habe mich jedoch vor ihnen versteckt gehalten. Als sie mich gesehen haben, haben sie mich verfolgt. Ich ging zu meinem Onkel väterlicherseits, blieb einige Tage bei ihm. Mein Schwager brachte mich nach Herat, weil er dort ein Auto abholen wollte Mein Bruder hat ihn angerufen und ihm gesagt, dass mein Schwager mich wegbringen soll. Da diese Person mich nicht am Leben lassen will.
R: Wo wurden Sie verfolgt?
BF: In der Stadt XXXX. Er war bereits auch im Dorf.
R an SV: Können Sie mir sagen wie viele Einwohner die Stadt XXXX hat?
SV: Die Stadt XXXX hat derzeit rund zweihunderttausend Einwohner, inklusive der Randgebiete.
R: Wie lange kannten Sie Ihren Schulkameraden in Pakistan?
BF: Ein Jahr.
R: Wann haben die Probleme mit ihm in Pakistan begonnen?
BF: Wir waren Freunde. Wir haben viel Zeit miteinander verbracht. Er wollte mich daran gewöhnen, hat es aber nicht geschafft.
R: Was haben Sie ihm in der Zeit in Pakistan gesagt, woher Sie aus Afghanistan kommen?
BF: Ich habe ihm erzählt, dass ich aus XXXX, aus XXXX und mein Heimatdorf genannt.
R: Sie haben ein Jahr in Afghanistan gelebt. Stimmt das?
BF: Ja.
R: Sie haben angegeben, bei Ihrer Schwester gewohnt zu haben. Sie hat in der Stadt XXXX gewohnt. Habe ich das richtig verstanden?
BF: Nein, meine Schwester hat außerhalb der Stadt XXXX, in XXXX XXXX in meinem Heimatdorf gelebt.
SV: Wie weit ist das Heimatdorf von XXXX entfernt?
BF: Es sind 25 Minuten mit dem Auto zu fahren.
R: Wollen Sie zum bisherigen Angaben zu Ihren Verfolgungen in Afghanistan noch etwas ausführen?
BF: Nein.
R: Haben sich diese Verfolger nach Ihrer Flucht nach Österreich bei Ihren Brüdern in Afghanistan gemeldet?
BF: Sie sind zu meinem Bruder XXXX gekommen. Mein Bruder hat ihnen gesagt, dass ich verschwunden bin und dass er auch auf der Suche nach mir ist.
R: Wurde Ihr Bruder auch bedroht?
BF: Nein.
R: Können Sie mir nochmals erklären, warum Ihr Schulkamerad gerade Sie verfolgt hat und nicht Ihre Brüder? Was war der Grund für diesen Streit?
BF: Das weiß ich nicht. Er sagte mir, dass diese und jene Tat gut sei und wir sie gemeinsam verrichten werden. Ich wollte es nicht machen. Eines Tages in der Schule, wir waren in der Kantine und tranken Tee. Da sagte er zu mir: "Komm gehen wir." Ich meint e o.k.- Wir gingen in Richtung eines Autos, es war ein Pick-up. Auf diesem Pick-up saßen viele Leute. Sie waren mit Kalischnikows bewaffnet, auch mit Raketen. Als ich diese Personen sah, meinte ich zu ihm er solle kurz warten. Ich hole nur meine Bücher. Ich ging durch die Schule zurück und kletterte über die Mauer und sprang hinüber und lief Richtung nach Hause. Von zu Hause ging ich zu Verwandten. Diese Leute waren auch bei uns zu Hause. Ich war bei meiner Tante väterlicherseits. Als ich von dort zurück nach Hause gekommen bin, hatten sie meinen Bruder mitgenommen.
R: War Ihr Schulkamerad Pakistani oder Afghane?
BF: Er war Afghane. Er hat mir nicht erzählt, aus welcher Provinz er stammte. In Europa ist es üblich, dass man erzählt aus welcher Provinz man stammt und zu welchem Stamm man gehört. In Afghanistan ist es nicht üblich, dass man danach fragt.
R: Warum erzählen Sie Ihrem Schulkameraden dann, woher Sie kommen, wenn dies nicht den üblichen afghanischen Gepflogenheiten entspricht und sie beide in Pakistan aufhältig waren?
BF: Er hat mich gefragt, woher ich stamme. Ich habe ihn das aber nicht gefragt. Er heißt XXXX, den Familiennamen kenne ich nicht. Er kennt von mir nur XXXX, meinen Vornamen, mehr weiß er nicht.
R an SV: Wie weit ist Peshawar von XXXX entfernt?
SV: Man fährt von Peshawar nach XXXX mit dem Linientaxi. Man muss mit einer Fahrtzeit von ca. 3 bis 5 Stunden rechnen. Es sind ungefähr 135km Entfernung. Afghanen, die in Pakistan leben, können jederzeit nach Afghanistan zurückkehren.
R: Sie brachten also bisher vor, dass Sie von Ihrem Schulkameraden und den Taliban verfolgt, weil Sie Dinge machen sollten, die "kriminell" für Sie waren. Sie wollten dies nicht. Verstehe ich das richtig?
BF: Ja, das ist richtig. Ich erwähne nochmals, dass ich auch Drogengeschäfte hätte machen sollen.
R: Welchen Grund hätten die Taliban gehabt, Ihnen nachzureisen. Üblicherweise würden Sie sich an Ihre drei älteren Brüder wenden. Was Sie mir hier erzählen, klingt sehr nach einer persönlichen Fehde zwischen Ihnen und Ihrem Schulkameraden.
BF: Es ist eine Sache zwischen ihm und mir. Sie haben meinen Bruder verschleppt, für drei Monate. Mein Bruder hat ihnen erzählt, dass er von diesen Sachen nichts weiß. Meine Familie ist nicht gefährdet.
R: Was glauben Sie, würde Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten? Wovor haben Sie Angst?
BF: Ich habe Angst vor den Angriffen, vor diesen Leuten. Vor einigen Tagen gab es einen Anschlag in XXXX. Viele Menschen wurden getötet.
R: Wieso gehen Sie davon aus, dass man wüsste, dass Sie wieder in Afghanistan zurück sind?
BF: Ich weiß, dass Sie es erfahren werden. Alle kennen mich dort.
R: Ihr Schulkamerad lebt aber in Peshawar. Es ist ja nicht anzunehmen, dass er ständig kontrolliert, ob Sie in Ihrem Heimatdorf zurück sind oder nicht.
BF: In XXXX leben wir in einer Region. In dieser Region kommt jeder, der durch XXXX fährt, durch. Er würde es erfahren, auch wenn ich in mein Heimatdorf zurück müsste oder in die Stadt XXXX. Er ist nicht alleine.
R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?
BF: Nein.
R fragt BF, ob weitere Anträge gestellt werden.
BF: Nein."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und befindet sich seit spätestens 16.07.2012 in Österreich. Er gehört der Volksgruppe der Sunniten an, ist schiitischen Glaubens und ledig. Seine Muttersprache ist Dari, Paschtu hat er in der Schule und in der Gesellschaft gelernt. Er ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Er wurde in Pakistan geboren, wo er auch bis kurz vor seiner Ausreise gelebt hat. Der BF hat sich im letzten Jahr vor der Flucht (aus Afghanistan) in Afghanistan aufgehalten. In dieser Zeit hat der BF bei seiner Schwester im Heimatdorf gelebt und beim Cousin in XXXX als Mechaniker gearbeitet. Der BF hat noch 3 Brüder und 5 Schwestern, die weiterhin in Afghanistan leben. Weitere Verwandte sind in ganz Afghanistan verstreut. Der BF hat eine mittelgradige Schulbildung, aber keinen Schulabschluss. Er hat als Verkäufer, Mechaniker und Teppichknüpfer gearbeitet. Der BF konnte seine Tazkira vorlegen.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Im Strafregisterauszug scheint eine Verurteilung vom 29.09.2014 wegen der §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB und § 27 SMG auf.
Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden nachstehende Länderberichte über die Lage in Afghanistan sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013 sowie das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, aus der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.05.2015, insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage zugrunde gelegt. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstattlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fan-den im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswär-tiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Ver-schlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinz Baghlan:
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.
(Khaama Press: "Gunmenkill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)
Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)
Provinz Bamyan:
Die Provinz Bamyan wird als die friedlichste Provinz des gesamten Landes angesehen. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz manchmal zu Problemen mit den angrenzenden Provinzen Maidan Wardak, Sar-i-Pul und Parwan.
(Pajhwok Afghan News: "Bamyan seen most peaceful, secure province in country" vom 27. August 2013)
Die als sehr gut bezeichnete Sicherheitslage in Bamyan im Jahr 2012 setzt sich im Jahr 2013 fort.
(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)
Da die Provinz ethnisch relativ homogen ist und kaum Paschtunen hier leben, haben die Islamisten hier bisher kaum Unruhe stiften können. Die meisten Leute in Bamyan sagten, sie fühlten sich momentan sicher. Der Truppenabzug würde sie dennoch beunruhigen. Einige berüchtigte Warlords rühren bereits wieder die Kriegstrommel. Die große Mehrheit der Hazara scheint jedoch genug von bewaffneten Konflikten zu haben. Indirekt leidet Bamyan schon heute unter der zunehmenden Instabilität in den angrenzenden Provinzen.
In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße nach Kabul ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpässen und massiven Preiserhöhungen geführt hat. Auch der Transport lokaler landwirtschaftlicher Produkte - vor allem Kartoffeln - nach Kabul ist schwierig geworden.
Vertreter des Distriktrats von Shibar erklären, die prekäre Sicherheitslage stelle heute das mit Abstand größte Problem dar. Shibar grenzt an alle drei unsicheren Nachbarprovinzen, und die Bevölkerung hier fühlt sich zunehmend eingekesselt. Die Tatsache, dass Bamyan zu einer friedlichen Insel in unsicheren Gewässern geworden ist, wirkt sich bereits auch negativ auf Hilfsprojekte aus. Seit über einem Jahr sind keine Vertreter von Hilfsorganisationen mehr in das Dorf gekommen.
Obwohl es den Menschen in Bamyan verhältnismäßig gut geht, ist überall in der Provinz die Klage zu hören, dass man gegenüber anderen Regionen vernachlässigt wird. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass Bamyan in den letzten Jahren viel weniger Geld bekommen habe als andere Provinzen.
Kriege, Massaker, Enteignungen und anhaltende politische und soziale Diskriminierung ließen Bamyan zu einer der ärmsten Regionen Afghanistans verkommen. Auch wenn heute eine demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist, bleibt das Misstrauen gegenüber Kabul groß. Die Regierung leite kaum Gelder an Bamyan weiter, weil sie nicht wolle, dass die Hazara vom Wiederaufbau profitierten. Die ethnische und religiöse Minderheit werde in alter Manier vernachlässigt. Die ausländischen Geber wiederum seien am zentralen Hochland nicht interessiert, weil es hier relativ ruhig sei. Ihr Fokus sei ganz auf die unsicheren südlichen Provinzen gerichtet. Während im Süden 10 Millionen Dollar für ein einziges Hilfsprojekt ausgegeben würden, bekomme man hier im besten Fall 500 000 Dollar.
Allerdings sind der Provinz Bamyan aufgrund der geringeren Hilfsgelder Missmanagement und Korruption im großen Stil erspart geblieben. Mit kleineren Budgets habe man hier seit 2001 deutlich mehr erreicht als in vielen anderen Regionen.
(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)
Provinz Ghazni:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.
(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.
(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)
Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.
(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.
(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)
Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)
Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Provinz Helmand:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Provinz Kandahar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Provinz Khost:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Lokale Beamte gaben an, dass in der Provinz Khost die Sicherheit verstärkt wurde und bis an die Grenzgegenden ausgeweitet wurde. Dies erlaubte der Regierung Kontrolle über abgelegene Gegenden zu gewinnen.
(Pajhwok: "Bolstered security spurs Khost business" vom 10. Juni 2013)
Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Khost und die Provinz Khost den afghanischen Sicherheitskräften.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 1. November 2012, S. 13f)
Provinz Kunar:
Unter anderem sind die Hekmatyar Hezbe Islami und die Taliban als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv. Diesen extremistischen Gruppen ist es ein Anliegen die Beziehungen mit Pakistan aufrecht zu erhalten. Die Grenzregion entwickelte sich im Laufe der letzten Jahre zum Rückzugsgebiet für Taliban und andere radikale Gruppen, wo sie sich für Kämpfe gegen die internationalen Truppen stärken und neu organisieren konnten. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4 und 10; BAA/Staatendokumentation, "Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet", vom 31. Jänner 2011, S. 3;
BAA/Staatendokumentation_D-A-CH, Kooperation Asylwesen, "Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar)", vom 1. März 2011, S. 3)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung in der Provinz Kunar.
In der Provinz Kunar kommt es des Öfteren zu Bombardierungen durch die pakistanische Armee im Rahmen der Widerstandsbekämpfung. Betroffen sind vor allem die Grenzdistrikte Dangam und Nari. Aufgrund der Artillerie- und Raketenbeschüsse müssen Familien aus ihren Dörfern fliehen.
(APA: "Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen" vom 26. Juni 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012, S. 10; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 12)
Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Asadabad sowie den Distrikten Nurgal, Chawkay und Narang den afghanischen Sicherheitskräften. Die im Juli 2011 begonnene Transition soll bis Ende 2014 für ganz Afghanistan abgeschlossen sein.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 1. November 2012, S. 13f)
Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO.
(ARD: "Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan" vom 8. September 2013)
Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten.
(AlJazeera: "Afghan president condemns deadly NATO strike" vom 9. September 2013)
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Provinz Laghman:
Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet.
(Pajhwok: "Laghman security improved; problems in far-flung areas persist" vom 6. August 2013)
Provinz Logar:
Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv. Die Taliban sperren Straßen, die nur dann wieder eröffnet werden, wenn die BewohnerInnen aufhören, Freiwilligenstreitkräfte zu bilden bzw. Milizen gegen sie zu mobilisieren.
(Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" vom 22. August 2013)
Laut einem Beamten wurden 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.
(Pajhwok: "32 rebels held in Logar operation, Taliban deny" vom 10. September 2013)
Provinz Nangarhar:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September, S. 10)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)
Provinz Paktia:
Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.
(Pajhwok: "Paktia residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013)
Provinz Paktika:
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5)
Provinz Panjshir:
In der Provinz Panjshir kam es im Jahr 2012 lediglich zu 5 Anschlägen und Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppen.
(ANSO, 4. Quartalsbericht 2012, vom 13. Jänner 2013, S. 16)
Provinz-Wardak:
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.
(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)
Die Provinz Herat
Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.
(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gunfire", vom 13. September 2013)
Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der best entwickeltsten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.
(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.
(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrich-tenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differen-zen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur-zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalis-ten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfol-gung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wach-sende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist da-her eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Min-derheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiiti-schen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr tradi-tionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konserva-tiven schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchge-setzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Christen:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Hindus und Sikhs:
Genaue verlässliche Angaben über die Anzahl von Hindus und Sikhs in Afghanistan gibt es nicht. Die Zahlen variieren zwischen 3.000 und 15.000 landesweit. Im Vergleich zurzeit unter der Taliban-Herrschaft ist die staatliche Diskriminierung dieser Gruppen deutlich zurückge-gangen. Gelegentlich wird - was nach Ansicht der Deutschen Botschaft glaubhaft ist - von Diskriminierungen von Hindus und Sikhs im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern berichtet, wenngleich einige Hindus und Sikhs solche Ämter bekleiden. Sie äußern sich jedoch nicht immer offen über ihre Glaubenszugehörigkeit. Hindus und Sikhs werden aber von großen Teilen der Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Kinder von Hindus und Sikhs, die afghanische Schulen besuchen, werden laut AIHRC oftmals "gehänselt". Die mus-limische Bevölkerung verurteilt die Feuerbestattungen, die im Hinduismus das zentrale Be-gräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung hat auf diesen Streitpunkt reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Die Sikhs sollen vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sein. In den 1990er Jah-ren stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in XXXX, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Immigra-tionswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft auf 372 Familien landesweit reduziert.
(RAWA news: "Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink" vom 17. Juni 2013)
Es gibt widersprüchliche Berichte, ob sich die Situation der kleinen afghanischen Hindu- und Sikh-Gemeinschaft seit dem Fall der Taliban verbessert hat. USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der kleinen afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert. Es ist den Sikh und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst abhalten.
(US Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Sie sind jedoch auch weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft ist etwa Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremation geht, auch sind sie Belästigungen während größerer religiöser Festlichkeiten ausgesetzt.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)
Es gibt Schulen für Kinder von Sikhs in Ghazni, Helmand, und Kabul. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in XXXX lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Re-gierung unterstützt Schulen der Sikhs mit eingeschränkter Finanzierung, inklusive Lehrern für den Grundschullehrplan. Ein paar Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen.
Die Hindu- und Sikh- Gemeinschaften erhalten keinen Gratisstrom für ihre Mandirs und Gurdwaras, sondern sie müssen höhere Raten, wie etwa für Geschäftslokale zahlen. Bis zum Ende 2012 hatte die Regierung mehrere Anfragen der beiden Gemeinschaften, die glei-che Behandlung wie Moscheen zu erhalten, nicht beantwortet.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)
Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, heutzutage existieren nur noch neun.
(Pajhwok: "Afghan news, Sikh throng temples to celebrate Vaisakhi" vom 11. April 2013)
Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, an den Wahlen 2010 für das Parlamentsunterhaus teilzunehmen. Allerdings verlor sie, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt.
(New Indian Express: "Afghan¿s only Sikh MP recounts her struggle" vom 15. Februar 2013)
Baha'i:
AnhängerInnen des Baha'i-Glaubens praktizieren seit ungefähr 150 Jahren ihren Glauben in Afghanistan. Die Gemeinschaft ist hauptsächlich in Kabul und mit wenigen Baha'is in Kanndahar vertreten. Es gibt keine klaren Zahlen über die Mitglieder der Baha'i-Gemeinschaft, da sie ihren Glauben nicht öffentlich praktizieren. Schätzungen zufolge besteht die Baha'i-Gemeinschaft aus etwa 2,000 Personen.
Im Mai 2007 befand das Generaldirektorat für Fatwas, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie ist. Auch wurden alle Muslime, die zum Baha'i-Glauben konvertieren zu Abtrünnigen erklärt. Damit gefährdete es den rechtlichen Status der Gemeinschaft.
Lokale Baha'is bekunden ihren Glauben nicht öffentlich und versammeln sich auch aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Haft oder Tod nicht offen, um den Gottesdienst abzuhalten.
(USCIRF [U.S. Commission on International Religious Freedom], Annual Report - Afghanistan, vom 30. April 2013; USDOS [United States Department of States], International Religious Freedom Report for 2012, vom 20. Mai 2013; Freedom House, Freedom in the World 2013 - Afganistan, vom Jänner 2013)
Konversion:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser an-deren Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbe-kisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deut-lich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonde-rem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadi-schen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des Amu-Darja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamheiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarten Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit dar-stellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minder-heiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Prakti-zieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bil-dung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustel-len. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Geschlechtsspezifische Verfolgung:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungs-stück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachtei-ligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehren-morde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hat-ten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffent-lich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Tali-ban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindesthei-ratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Ent-ehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat auf-grund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Er-folg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesell-schaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbe-tracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustim-mung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft ge-setzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Ge-setzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) ver-bessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAWGesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es ent-hält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Hand-lungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark ein-geschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich haupt-sächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwi-schen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situa-tion der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f)
Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.
(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:
"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)
In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.
(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)
Diskriminierung aufgrund sexueller Identität
Formen bisexuellen, homosexuellen oder transsexuellen Lebens werden von der Gesellschaft abgelehnt.
Laut Art. 247 Abs. 1 des afghanischen Strafgesetzbuches werden nebst unehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung Bisexueller, Homosexueller und Transsexueller verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z. T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen, was allerdings seine Gründe auch in der vollkommenen Tabuisierung des Themas haben kann. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 13)
Außereheliche Beziehungen:
In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der aussereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Haftbedingungen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar.
(United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im Pul-e-Charkhi-Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 3f.)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)
Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienange-hörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge-wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fach-personal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hek-matyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Re-gierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asyl-suchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umstän-den des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Ge-sundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:
Abrufbar unter: http://www.refworld.org
c) EASO Press Release - Afghanistan security situation, 13 February 2015:
EASO publishes a Country of Origin Information report on security situation in Afghanistan
Today, the European Asylum Support Office (EASO) published a Country of Origin Information (COI) Report entitled 'Afghanistan security situation'. The report provides a comprehensive overview of the security situation in Afghanistan, and provides information relevant for the protection status determination of Afghan asylum seekers. Amongst other things, the report reveals that armed insurgent groups, such as the Taliban and Hezb-e Islami Afghanistan, have increasingly conducted large scale attacks on the Afghan National Security Forces (ANSF). The insurgents have been increasingly succesful in conquering and holding territory, but the ANSF generally still manage to control large city centres and towns in most of the country. Moreover, the report looks into the significant geographical differences in the security situation. EASO aims to update the security report every six months.
In 2014, Afghanistan ranked 9th in the top countries of origin in the EU+ countries1, with a total number of almost 42,000 applicants. The Afghan caseload affected 26 out of 30 EU+ countries. This report is the third COI report on Afghanistan published by EASO. In 2012,
EASO published the following reports: "COI Report Afghanistan,
Taliban Strategies: Recruitment" and "COI Report Afghanistan,
Insurgent Strategies: Intimidation and targeted violence against Afghans"2.
The EASO COI 'Afghanistan security situation' report provides a general description of the security situation in Afghanistan, covering the following topics: a brief historic overview; actors in the conflict; security trends and armed confrontations; description of tactics and arms used; ability of the state to secure law and order; impact of the violence on security forces, civilian population and the political process; and the geographical overview of the security situation. In addition, the report provides a description of the security situation for each of the 34 provinces and Kabul. In these chapters, a general overview of the province is given, followed by a view on the impact of violence in the province and data on violent incidents. Qualitative information on the type of violence is also provided. Finally, a short overview on violence-induced displacements is given, followed by a description of the armed actors in the province. The reference period for the security report runs from 1 January 2014 until 31 October 2014.
Main Findings:
Information provided in the report shows a new trend in the security situation. In the light of the withdrawal of foreign troops, the closure of international military bases and the transition of the security tasks to the Afghan National Security Forces (ANSF), armed insurgent groups, such as the Taliban and Hezb-e Islami Afghanistan, have increasingly conducted large scale attacks on the ANSF. The insurgents have been increasingly succesful in conquering and holding territory, but the ANSF generally still manage to control large city centres and towns in most of the country. As from 2013, this increase in attacks has led to more civilian casualties mainly inflicted by crossfire, mortar and artillery shelling, in contrast to previous years when Improvised Explosive Devices (IEDs, for example: roadside, car and suicide bombs) represented the greatest threat to civilians.
Another important finding of the report is that there are still significant geographical differences in the security situation. Sources indicate Helmand, Kandahar and Nangarhar as the provinces with most violent incidents between January and October 2014. When comparing the number of violent incidents with the population in a province, Kunar is the most volatile province. Sources also indicate Faryab as increasingly violent with a high number of civilian casualties. The most tranquil areas are situated in central and northern Afghanistan.
Researchers from Austria, Belgium, France, Greece, Hungary, Slovak Republic and EASO participated in the joint drafting process of this COI report. The report was written in accordance with the EASO COI Report Methodology. It was reviewed by other experts (from Sweden, the Netherlands and UNHCR) in order to ensure the highest quality.
d) Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, aus der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist derzeit überall prekär. Die Taliban sind außerhalb der Großstädte und entlegenen Provinzen außerhalb von Kabul und anderen Großstädten in schwere Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften geraten. Die Taliban haben in vielen Provinzen im Osten, im Süden und im Nord-Osten Afghanistans hunderte Dörfer unter ihre Kontrolle gebracht. Bei diesen Auseinandersetzungen kommen täglich Dutzende Zivilisten auch ums Leben. XXXX, Kabul, Mazar-e Sharif, Bamyan und Herat sind Provinzhauptstädte, die zu relativ ruhigeren Provinzen gehören. Trotzdem gibt es in diesen Städten auch Selbstmordanschläge der Taliban. Allerdings können die Taliban in diesen Städten keine dauerhaften Angriffe starten und auch nicht Teile dieser Provinzhauptstädte unter ihre Kontrolle bringen. Es kommt aber immer wieder vor, dass bei Selbstmordanschlägen der Taliban auch in diesen Städten zu Todesfällen unter den Zivilisten kommt.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan verwies der SV auf folgende Internetquellen:
Villages of Surkh Rod
Omar: http://www.mineclearance.org/ Founded in 1990, the Organisation for Mine Clearance Afghan Rehabilitation (OMAR) is one of the most experienced mine clearance NGOs operating in Afghanistan.
Sicherheitslage in Nangarhar:
http://www.khaama.com/gunmen-kidnap-10-passengers-from-kabul-XXXX-highway-1035
Kabul Sicherheit:
Logar
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/18880-logar-mine-blast-claims-lives-of-7-family-members
http://www.khaama.com/taliban-kidnaps-8-workers-of-a-de-mining-organization-in-logar-9229
Wardak:
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/18890-commander-among-4-taliban-killed-in-maidan-wardak
http://www.aljazeera.com/news/2015/03/gunmen-kill-13-bus-passengers-afghanistan-150324051305860.html
Kunduz:
http://www.aopnews.com/today.html
Badakhshan
http://www.khaama.com/17-soldiers-martyred-in-a-militant-attack-in-badakhshan-3278
http://paiwandgah.af/afghan-security-forces-clash-with-taliban-in-several-districts-in-badakhshan/
Betreffend die Rückkehr der Jugendlichen in den Großstädten Afghanistans führte der SV aus, dass Jugendliche, die keinen familiären Anschluss haben und auch keine Fachausbildung und auch keine Aussicht auf eine Arbeit oder Gründung einer Werkstatt haben, es schwer haben werden, sich in Afghanistan wirtschaftlich zu integrieren und sich dort niederzulassen. Aber die Jugendlichen, die eine Fachausbildung haben (in Afghanistan reicht es aus in diesem Beruf bei einem Meister in einer Werkstatt gelernt und gearbeitet zu haben), z.B. Mechaniker, Elektriker, Fliesenleger ..., und wenn sie in ihrem Fach schon in Pakistan und Afghanistan gearbeitet haben, können sie wieder in ihrem Beruf einsteigen, wenn sie gewillt sind und auch ein entsprechendes Kapital zur Verfügung haben.
Für Jugendliche, die in Afghanistan einen familiären Anschluss haben, ist es eine günstige Gelegenheit im Falle ihrer Rückkehr, bis sie auf eigenen Beinen stehen, von diesen Familien unterstützt zu werden.
Außerdem ist angesichts der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan das Vorhandensein von Familienmitgliedern und Familien ein Vorteil, dass der Rückkehrer zumindest eine sichere und dauerhafte Unterkunft und auch den notwendigen Schutz hat, der im Falle von Gefahren von den Familienmitgliedern zur Verfügung gestellt werden sollten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, den eingebrachten Dokumenten, der bekämpften Bescheide, den Beschwerden sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.
2.1. Zum Vorbringen des BFs zu seiner Herkunft, der Ethnie, zum Wohnort des BF, zum Bildungsstand des BF:
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat, in Pakistan und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Pashtu. Diese Angaben wurden auch durch das Sachverständigengutachten des beigezogenen länderkundlichen Sachverständigen bestätigt, diesem war zur Gänze zu folgen.
2.2. Zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und der Heimatregion des BF in Afghanistan:
Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.
Andererseits stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf das in der Verhandlung erstattete Gutachten des mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, zur Sicherheitslage.
2.3. Zum Vorbringen des BF zum Fluchtgrund:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Zum Vorbringen des BF in Afghanistan/Pakistan von seinem Schulkameraden verfolgt worden zu sein, ist auszuführen, dass dies als wenig konkret und substantiiert erachtet wird, nicht plausibel und insgesamt als nicht glaubwürdig befunden wird. Der BF gab in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es in Afghanistan nicht üblich sei, zu erzählen, aus welcher Provinz man stamme und zu welchem Stamm man gehöre. Darum entbehrt es jeder Glaubwürdigkeit, dass der BF dem Schulkameraden eben diese Angaben gemacht haben soll, im Gegenzug dazu aber - nach Vorbringen des BF - keine diesbezüglichen Angaben vom Schulkameraden erfragt haben soll. Dies erscheint dem Bundesverwaltungsgericht als höchst lebensfremd und unplausibel , vor allem in Hinblick auf das Vorbringen des BF der Schulkamerad habe ihn immer wieder zu Taten angehalten, die er - der BF - nicht machen wollte. Nicht nachvollziehbar ist ebenfalls, dass dieser dem BF dann von Peschawar nach Afghanistan gefolgt sein soll, somit in ein anderes Land und ihn dann in XXXX ausfindig machen konnte, zumal es sich bei XXXX nach den Angaben des länderkundlichen Sachverständigen um eine Großstadt mit zweihundert tausend Einwohnern handelt und in Afghanistan üblicherweise keine Straßennamen oder Hausnummern angegeben werden. Wie der Schulkamerad selbst bei Angabe zum Herkunftsort XXXX den BF dort ausfindig machen hätte können, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht und war daher gänzlich unglaubwürdig. Auch das Vorbringen des BF, dass der Schulkamerad ihn sogar über die Landesgrenze von Pakistan weiter bis nach Afghanistan wegen einer - wie der BF selbst ausführte - privaten Fehde verfolgt haben soll, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubwürdig
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. (Asyl):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Zur behaupteten Verfolgung in Afghanistan:
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht behauptet. Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde somit nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Eine mögliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen für den Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat konnte auch nicht festgestellt werden. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der BF keine konkrete Gefährdungssituation hinsichtlich seiner Person in Afghanistan dartun, da keine individuellen und konkret den BF betreffenden Umstände einer konkreten glaubhaft gemachten Verfolgung des BF vorlagen. Dies folgt aus dem Vorbringen des BF, in Afghanistan von seinem Schulkameraden verfolgt worden zu sein, was - wie in der Beweiswürdigung dargelegt- als unglaubwürdig erachtet wurde. Ausschlaggebend waren die unglaubwürdigen Aussagen des BF in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach es in Afghanistan nicht üblich sei, Dritten gegenüber seine Herkunftsprovinzprovinz und seinen Stamm zu erwähnen. Gleichzeitig hätte der BF - im Lichte seiner eigenen Aussage - aber genau gegenteilig gehandelt und seinem Schulkameraden, mit dem es ohnehin schon Probleme gab, seine Herkunft angegeben, die es dem Schulkameraden dann ermöglicht haben sollte, ihm von Peschawar aus über die Grenze in ein anderes Land, Afghanistan, nachzureisen und ihn in der Großstadt XXXX ausfindig zu machen. Nach Angaben des länderkundlichen Sachverständigen handelt es sich bei XXXX um eine Großstadt mit zweihundert tausend Einwohnern handelt und erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht äußert lebensfremd, den BF in einer solch großen Stadt ausfindig machen zu können.
Umgekehrt wiederum hätte der BF seinem Vorbringen gemäß keine Herkunftsangaben des Schulkameraden erfragt, was als gänzlich lebensfremd gewürdigt wurde.
Eine Glaubhaftmachung einer Verfolgung des BF ist daher nicht gelungen.
Darüberhinaus basiert die vom BF so geschilderte Verfolgungshandlung auf einer rein privaten Fehde zwischen dem BF und dem Schulkameraden und wäre selbst - wenn die Verfolgung in Afghanistan glaubhaft gewesen wäre - nicht innerhalb der in der GFK erfassten Gründe gelegen.
Eine Glaubhaftmachung einer Verfolgung des BF ist daher nicht gelungen und war sohin dieses Vorbringen nicht dazu geeignet eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
Zur behaupteten Verfolgung in Pakistan:
Zum Vorbringen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Aufenthaltsstaates Pakistan ist auszuführen, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit insoweit unterbleiben kann, als sich diese vorgebrachten Ereignisse im bisherigen Aufenthaltsstaat Pakistan zugetragen haben sollen und damit nicht im Herkunftsstaat des BF, der afghanischer Staatsangehöriger ist, lagen. Das Vorliegen einer möglichen Verfolgung aus den in der GFK abschließend genannten asylrelevanten Gründen ist jedoch ausschließlich im Hinblick auf den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu prüfen.
Zu Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob sichthaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erschienen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; sie dazu vor allem auch EGMR 20.7.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, RZ 52ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.)
Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Z. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und des Gutachtens des länderkundlichen Sachverständigen ergibt sich, dass die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan derzeit überall sehr prekär ist. Die Taliban sind außerhalb der Großstädte und entlegenen Provinzen außerhalb von Kabul und anderen Großstädten in schwere Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften geraten. Die Taliban haben in vielen Provinzen im Osten, im Süden und im Nord-Osten Afghanistans hunderte Dörfer unter ihre Kontrolle gebracht. Bei diesen Auseinandersetzungen kommen täglich Dutzende Zivilisten auch ums Leben. XXXX, Kabul, Mazar-e Sharif, Bamyan und Herat sind Provinzhauptstädte, die zu relativ ruhigeren Provinzen gehören. Trotzdem gibt es in diesen Städten auch Selbstmordanschläge der Taliban. Allerdings können die Taliban in diesen Städten keine dauerhaften Angriffe starten und auch nicht Teile dieser Provinzhauptstädte unter ihre Kontrolle bringen. Es kommt aber immer wieder vor, dass bei Selbstmordanschlägen der Taliban auch in diesen Städten zu Todesfällen unter den Zivilisten kommt.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF trotz sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Afghanistan im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage- auch trotz seines mittelgradigen Bildungsgrades - entzogen wäre, da auch das Beweisverfahren ergeben hat, dass die Lebensumstände seiner noch dort lebenden Familie schwierig sind und nicht gewährleistet ist, dass er durch seine Familie die nötige Unterstützung erfahren kann und wird.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (§ 10 AsylG, Ausweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß § 28 Abs.1 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.