W136 2015441-1•BVwG W136 2015441-1
W136 2015441-1Tribunale amministrativo federale26 mag 2015
bedeutender Nachteil, Berufsausbildung, Unterbrechung, Zivildienst -<br/>Antrittsaufschub
W 136 2015441-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Alfons KLAUNZER, 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.11.2014, Zl. 413873/17/ZD/1114, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 01.07.2014 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) mit 17.06.2014 fest
2. Mit E-Mail vom 22.08.2014, bei der ZD am selben Tag eingelangt, beantragte der BF einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, da er am 01.08.2014 eine dreijährige Lehre bei der XXXX begonnen habe.
Mit Schreiben vom 04.09.2014 wurde der BF von der ZD der aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen seinen von der Wirtschaftskammer protokollierten Lehrvertrag in Kopie sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder ein bedeutenden Nachteil darstellen.
Mit E-Mail vom 17.09.2014 teilte der Bereichsleiter Personal und Information des Lehrberechtigten des BF der ZD mit, dass die Ausbildungspläne im Haus gemeinsam mit der Berufsschule exakt auf eine dreijährige Lehrzeit abgestimmt seien, weshalb eine Unterbrechung der Lehrzeit für den BF einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde.
3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 11.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.
Hierzu wird in der Begründung ausgeführt (auszugsweise):
"Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.
Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Mit Schreiben vom 22.08.2014 (Postaufgabedatum) beantragten Sie aufgrund Ihrer Lehrausbildung den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes für 3 Jahre. .....[Anm.:
Verfahrensgang]......
Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 25.04.2014 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegtem Lehrvertrag mit August 2014 begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden.
Gemäß Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.07.2014 wurde mit 17.06.2014 der Eintritt ihrer Zivildienstpflicht festgestellt. Da sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen sind, wäre ihr Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2 ZDG erster Satz aufzuschieben, wenn die Unterbrechung Ihrer Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde.
Der mit e-Mail vom 17.09.2014 angeführte Umstand, dass die Lehrpläne beim Lehrberechtigten gemeinsam mit der Berufsschule exakt auf die dreijährige Lehrzeit abgestellt sind, stellt keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG dar. Alle Lehrausbildungen sind auf eine vorher festgelegte Lehrausbildung abgestimmt, bei jeder Lehrausbildung muss der Lehrberechtigte die Ausbildungsinhalte im Betrieb mit der Berufsschule in Einklang bringen und auf die im Lehrvertrag festgelegte Lehrzeit abstimmen. Es handelt sich somit um keinen außergewöhnlichen Umstand, der einen bedeutenden Nachteil Im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG darstellt bzw. einen Aufschub nach dieser Bestimmung begründen kann. Da sie trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen. ....."
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter am 25.11.2014 rechtzeitig Beschwerde und führte aus, dass der BF nach seiner Matura eine Lehre begonnen habe. Diese Tatsache allein und der Umstand dass durch die Einberufung zum Zivildienst die Lehre unterbrochen würde, sollte für sich ausreichen die Einberufung aufzuschieben, bis die Lehre abgeschlossen ist. Jede Unterbrechung einer Lehre würde dazu führen, dass der Lehrling den aus der Klassengemeinschaft, aus dem Lehrablauf und dem Ausbildungsablauf herausgerissen würde. Eine Einberufung reiße den Lehrling aus dem Schuljahr heraus, dies gelte umso mehr, als es nicht möglich ist, ein Lehrjahr bzw. den Besuch der Berufsschule in einem Lehrjahr fertig zu machen. Das schade dem Unterrichtsstoff und es bestehe das Risiko, dass der BF völlig andere Lehrer hätte. Es wäre pädagogisch nicht verantwortbar den Lauf eines Schuljahres zu unterbrechen, es müsse Kontinuität in der Ausbildung gewahrt werden. Die Problematik werde noch dazu verschärft, dass die gesamte Ausbildung im Bankenwesen einem ständigem Wechsel unterliege, sodass nach Ablauf des Zivildienstes rein fachlich und ausbildungsmäßig nicht an den Status angeknüpft werden könne, welcher vor Beginn des Zivildienstes gegeben war. Jeder der eine höhere Schule oder eine Studium betrieben habe, könne bestätigen, dass eine Unterbrechung grundsätzlich für die Ausbildung und den Lernprozess abträglich sei. Je länger die Unterbrechung sei, umso schlechter sei das für die Ausbildung. Jeder werde bestätigen, dass diese Problematik noch verschärft werde, weil sich auch die Lehrpläne, Ausbildungsziele und -mittel ändern würden. Es gäbe kein öffentliches Interesse, das die schulischen Interessen des BF in den Hintergrund drängen würde, ein solches würde von der Behörde auch nicht behauptete. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht sich dieser Rechtsmeinung nicht sollte anschließen können, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Schulwesens beantragt, wobei der sachverständige die Ausführungen des BF nach Möglichkeit bestätigen solle. Das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben und dem Antrag Folge geben, in Event die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.
5. Mit Anschreiben der ZD vom 03.12.2014 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bwgl. (eingelangt 11.12.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 24.04.2014 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seiner Lehre betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglichen vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
...
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
..."
2. Der Antrag des BF ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF, der am 24.04.2014 erstmals für tauglich befunden wurde, seine Lehrausbildung im August 2014 begonnen hat.
3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 12.11.2014 (der Bescheid wurde dem BF an diesem Tag durch Übergabe an einen Mitbewohner der Abgabestelle zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter a) angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner Lehre zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF mit der Begründung abgewiesen, dass dieser den Nachweis eines bedeutenden Nachteils im Falle der Unterbrechung seiner Lehre durch Antritt des Zivildienstes nicht erbracht hat.
Der belangten Behörde ist im Ergebnis zu folgen.
Der BF hat zunächst im Wesentlichen nur geltend gemacht, dass die Ausbildungspläne seiner Lehrstelle gemeinsam mit der Berufsschule auf eine dreijährige Lehrzeit abgestimmt seien. Damit hat er, wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, keinen bedeutenden Nachteil für den Fall der Unterbrechung seiner Lehre dargetan. In seiner Beschwerde hat er nunmehr auf die grundsätzlichen pädagogischen und sozialen Nachteile hingewiesen, die mit einer Unterbrechung der Berufsschule verbunden sind. Die vom BF getroffenen Erwägungen betreffend die Nachteile für die grundsätzlich wünschenswerte Kontinuität einer Ausbildung bei Unterbrechung derselben, werden vom Bundesverwaltungsgericht durchaus geteilt, weshalb auf die Einholung eines vom BF beantragten Sachverständigengutachtens aus dem "Schul- bzw. Ausbildungswesen" zum Beweis dieser Nachteiligkeit entfallen kann. Allerdings stellen die vom BF angeführten Nachteile keine solchen im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG dar.
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22. 01. 2002, Zl. 2001/11/0180).
Dass der BF bei Unterbrechung der Lehre bzw. des Berufsschulbesuches durch den Zivildienst diese danach nicht fortsetzen könnte oder dass damit eine unverhältnismäßige Verlängerung seiner Ausbildung über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung hinaus verbunden wäre, wurde vom BF nicht einmal behauptet. Dem sinngemäßen Vorbringen des BF, wonach nach einer Unterbrechung der Ausbildung an das zuvor Gelernte aufgrund der von ihm behaupteten rapiden Entwicklung im Bankenwesen nicht mehr angeknüpft werden könnte, kann im Hinblick darauf, dass der Zivildienst neun Monate dauert, nicht gefolgt werden. Dass der BF bereits absolvierte Ausbildungsabschnitte aufgrund geänderter Ausbildungsinhalte nach einer Unterbrechung wiederholen müsste, wurde nicht einmal behauptet und erscheint dies im Hinblick auf die relativ kurze Dauer einer allfälligen Unterbrechung auch äußerst unwahrscheinlich.
Wenn der BF vermeint, es wäre kein öffentliches Interesse bekannt, welches seine schulischen Interessen in den Hintergrund drängen würde, verkennt er den Inhalt des § 14 ZDG der gerade Bestimmungen zur Abwägung des öffentlichen Interesses eines geordneten Zivildienstwesens und den Interessen von in Ausbildung stehenden Zivildienstpflichtigen trifft.
Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn Sie einen bedeutenden Nachteil einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
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