BVwG W122 1430300-1

W122 1430300-1Tribunale amministrativo federale26 mag 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W122 1430300-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.1430300.1.00

Spruch

W122 1430300-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.20123, Zl. 11 15.303-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 20.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen.

Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Daikundi, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei schiitischer Moslem. Er sei ledig und habe keine Familienangehörigen. Vor etwa sechs Jahren habe er Afghanistan verlassen und im Iran in der Stadt Ahvaz gelebt, die er vor zwei Monaten verlassen habe. Er sei schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland bis nach Österreich gelangt.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Als Kleinkind verlor ich meine Eltern, so wuchs ich bei einem Afghanen auf. Ich musste bei ihm als Hirte arbeiten und er hat mich nicht richtig behandelt. Aus Erbarmen nahm mich ein afghanischer Landsmann in den Iran mit. Dort lebte ich ca. sechs Jahre in Ahvaz. Im Iran war ich illegal aufhältig; die Gefahr bestand, dass ich vom Iran nach Afghanistan abgeschoben werde, darum bin ich nach Österreich geflüchtet." Nach Afghanistan könne er deshalb nicht zurückkehren, weil er dort niemanden habe und keinen Anschluss an die Gesellschaft finden könne.

Aus dem seitens des Bundesasylamtes in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersfeststellung vom 29.02.2012 ergibt sich für den Beschwerdeführer in Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Zeitpunkt der Untersuchung am 17.02.2012 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20 bis 24 Jahren. Unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ergibt sich zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren.

Aufgrund des Gutachtens wurde in der Folge wurde von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 23.03.2012 in Anwesenheit eines Rechtsberaters Parteiengehör gewährt.

Am 27.06.2012 fand vor dem Bundesasylamt eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen statt.

Zu Beginn der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Erzdiözese Wien, Rektorat der Katholischen Gemeinden aus Afrika, Asien und Lateinamerika (ARGE AAG), datiert mit 09.04.2012 vor, der sich Folgendes entnehmen lässt: Der Beschwerdeführer sei Taufbewerber der persisch-afghanischen katholischen Gemeinde der ARGE AAG. Er nehme aktiv und regelmäßig an den Gottesdiensten und an anderen kirchlichen Veranstaltungen teil. Die feierliche Aufnahme in das Katechumenat sei am 31.03.2012 durch den Rektor XXXX XXXX erfolgt. Die Taufe sei noch im Laufe dieses Jahres geplant.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Eltern im Krieg ums Leben gekommen seien und er in Afghanistan keine Familienangehörigen habe. Er sei bei einem Gutsbesitzer und dessen Familie aufgewachsen, für die er als Hirte gearbeitet habe. Ursprünglich sei der Beschwerdeführer der Meinung gewesen, dass es sich bei diesem Gutsbesitzer und dessen Frau um seine Eltern handle. Im Alter von zehn oder elf Jahren habe ein Mann namens XXXX ihm aber erzählt, dass die leiblichen Eltern verstorben seien, und, dass der Gutsbesitzer die Ländereien der Eltern zu Unrecht in Beschlag genommen habe. XXXX habe dem Beschwerdeführer geraten, den Gutsbesitzer zu klagen, und sie hätten sich diesbezüglich an einen Mullah namens XXXX gewandt, der die Forderung schriftlich festgehalten habe. In der Folge habe der Gutsbesitzer den Beschwerdeführer geschlagen und misshandelt, und die Frau des Gutbesitzers habe seinen Tod gefordert. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, das Haus des Gutsbesitzers zu verlassen, und er habe XXXX um Hilfe gebeten. XXXX habe sich für ihn verantwortlich gefühlt und sei mit ihm in den Iran gefahren, weil er dort einen Arbeitgeber gekannt habe. Zwei Jahre lang habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX in der Stadt Ahvaz gearbeitet. XXXX sei dann nach Afghanistan zurückgekehrt und sei durch einen Mann namens XXXX ersetzt worden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer mit XXXX zusammengearbeitet, der ihn sehr schlecht behandelt habe. Ein Freund von XXXX namens XXXX habe dem Beschwerdeführer die Telefonnummer von einem Taxifahrer namens XXXX gegeben und ihm gesagt, dass er sich an XXXX wenden solle, falls er als Illegaler von der Polizei gesucht werde oder aufgegriffen werden sollte. Nach einiger Zeit sei der Beschwerdeführer mit XXXX in Kontakt getreten und sei fortan mit ihm gemeinsam einkaufen gegangen. Er habe XXXX als liebenswerten und freundlichen Menschen kennen gelernt und habe ihm vertraut. XXXX habe den Beschwerdeführer zu einer geheimen Hauskirche mitgenommen, wo er zum ersten Mal mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei. Die Leute dort hätten ihn freundlich aufgenommen. Sie hätten Filme über Jesus Christus angeschaut, hätten Bücher gelesen und zusammen gesungen und gebetet. Der Beschwerdeführer sei immer am Samstag zu den geheimen Versammlungen gegangen, weil er sich in der Gemeinschaft wohlgefühlt habe. Nach etwa drei bis vier Monaten sei XXXX dahintergekommen, wo der Beschwerdeführer immer am Samstag hingegangen sei, und habe eines Abends, als der Beschwerdeführer gerade bei einer Versammlung gewesen sei, die Polizei verständigt. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, von dort zu flüchten, und er habe XXXX gebeten, für ihn einen Schlepper zu organisieren. Letztlich sei er schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt.

Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer gleich zu Beginn Kontakt mit der Kirche aufgenommen. In der Betreuungsstelle seien Gottesdienste abgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe ihm vertraute Kirchenlieder wahrgenommen, die er noch aus dem Iran gekannt habe, und er habe einer Dolmetscherin gesagt, dass er sich für das Christentum interessiere. So sei er mit Herrn XXXX [XXXX, Generalsekretär der ARGE AAG] in Kontakt gekommen und sei dann wöchentlich nach Wien in die Kirche gefahren. Herr XXXX habe ihm vom Leben Jesu erzählt. Da sich der Beschwerdeführer nunmehr zum Christentum bekenne, drohe ihm in der Heimat Verfolgung oder der Tod. Er habe Angst, als Ungläubiger gesteinigt zu werden.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.10.2012, Zl. 11 15.303-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (Spruchpunkt III.).

In der Begründung hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) im Wesentlichen fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers oberflächlich, widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung weder von den Problemen mit dem afghanischen Gutsbesitzer noch von seinen Schwierigkeiten im Iran betreffend seiner Zuwendung zum Christentum gesprochen. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Erklärungsversuche wurden seitens des Bundesasylamtes sinngemäß als Schutzbehauptungen gewertet und es wurde festgehalten, dass er eine konstruierte Fluchtgeschichte vorgebracht habe, die er nicht tatsächlich erlebt habe. Sein Vorbringen sei im Laufe des Verfahrens asylzweckbezogen gesteigert worden, was auch erkläre, weshalb er bei der Erstbefragung noch nichts von seinen Problemen im Zusammenhang mit dem Christentum erwähnt habe.

Gegen Spruchpunkt I.) des Bescheides erhob der damalige Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Beigelegt wurde ein handschriftlich verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache, dessen Übersetzung folgendermaßen lautet:

"An die verehrten zuständigen Personen! Ich bitte Sie, mir einen weiteren Termin für eine Einvernahme zu geben, damit ich Ihnen meine bereits angegebenen Fluchtgründe noch einmal vorbringen kann. Aus Angst um mein Leben musste ich fliehen. Ich werde mich sehr bemühen, so schnell wie möglich alle Voraussetzungen zum Ausüben des Christentums zu erfüllen. Ich werde mich taufen lassen, da ich von ganzem Herzen Jesus Christus vergöttere. Christ zu sein, ist mein einziges Ziel in meinem Leben. Diese Religion befreit mich von meinen Sorgen, meinem Leid und meiner Trauer sowie dem Schicksal, das ich in der Vergangenheit erlitt. Meinen Taufschein werden sie erhalten, sobald ich der Taufe unterzogen werde. Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine weitere Chance, um Ihnen jene Gründe zu erörtern, die mich dazu bewegten, aus Afghanistan zu fliehen. Abgesehen davon wäre meine Rückkehr in meine Heimat wie ein Todesurteil für mich. Mit Hochachtung an die zuständige Behörde, XXXX."

Am 08.04.2013 brachte der Beschwerdeführer die Kopie seines Taufscheines bei, der bestätigt, dass er am 24.11.2012 von XXXX, Weihbischof der Erzdiözese Wien, getauft und gefirmt wurde. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer Fotos der Taufe und seine aktuelle Meldebestätigung vor.

Mit Fax vom 09.09.2014 gab der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt.

Am 30.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der auch eine Vertrauensperson teilnahm und bei der zudem XXXX anwesend war, der bestätigte, die Taufvorbereitung des Beschwerdeführers durchgeführt zu haben. Diese habe ca. ein Jahr gedauert und habe 14tägig stattgefunden. Er bestätigte zudem, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin regelmäßig an den Gottesdiensten, Bibelrunden und Katechesen teilnehme.

Zu Beginn der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Afghanistan befragt und anschließend zu seinen Fluchtgründen betreffend seiner Konversion zum Christentum einvernommen.

Diesbezüglich wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er im Iran über einen ihm bekannten Taxifahrer namens XXXX mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei. Der Taxifahrer habe ihn zu geheimen Versammlungen mitgenommen, bei denen sie Filme über Jesus Christus angesehen und in Büchern gelesen hätten. Er sei in der Gemeinschaft sehr freundlich aufgenommen worden.

Dem Beschwerdeführer wurden sodann Fragen zu seinem Glauben gestellt, die er allesamt beantwortete. So beschrieb er den Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam, nannte die Teile der Bibel und die Namen der Evangelisten, und erklärte die Bedeutung von Ostern und Weihnachten. Er gab an, dass er an einen einzigen Gott glaube, an den Sohn Gottes, den Schöpfer der Erde und des Himmels und an den Heiligen Geist. Jesus sei zu den Menschen gekommen, um sich besser um die alten und armen Menschen zu kümmern. Über Aufforderung sprach der Beschwerdeführer das Glaubensbekenntnis und äußerte die Befürchtung, in seiner Heimat als Christ besonders schlecht behandelt zu werden. Man bete dort um den Tod der Christen.

Zu seiner Integration im Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer aus, dass er über die Kirche viele Leute kennen gelernt habe. Zudem gebe es ein Ehepaar, das er in Traiskirchen kennen gelernt habe, und zu dem noch immer Kontakt bestehe. In der Freizeit besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs, er spiele zwei Mal pro Woche Fußball und gehe schwimmen. Außerdem arbeite er geringfügig bei XXXX. Er lebe alleine, zu seinen Nachbarn habe er keinen Kontakt. Teilweise beantwortete der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen auf Deutsch.

Als Bescheinigungsmittel wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, ledig, stammt aus der Provinz Daikundi und gehört zur Volksgruppe der Hazara. Er wuchs als schiitischer Moslem auf, bekennt sich aber mittlerweile zum Christentum.

Der Beschwerdeführer steht seit Anfang 2012 mit der persisch-afghanischen Gemeinde der Erzdiözese Wien, Rektorat ARGE AAG, in regelmäßigem Kontakt. Die feierliche Aufnahme des Beschwerdeführers in das Katechumenat erfolgte am 31.03.2012 durch Pfarrer Dr. XXXX. Nach einer etwa einjährigen Vorbereitungszeit empfing der Beschwerdeführer am 24.11.2012 von Weihbischof XXXX das Sakrament der Taufe und der Firmung. Er besucht regelmäßig den Gottesdienst, nimmt an den Gemeindeveranstaltungen teil und übernimmt bei Messfeiern und Gebeten verschiedene Dienste (z.B. als Mesner).

Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Deutschkurse besucht.

Zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion wird anhand der aktuellen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

Christen und Konversionen zum Christentum

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 31.3.2014). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 -3.000 Personen (USDOS 28.7.2014).

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat (USCIRF 30.4.2013; vgl. AA 31.3.2014), wird manchmal Anklage gegen Konvertiten erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind zwei Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden (USCIRF 30.4.2013). Einer von diesen beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2014).

Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten (USDOS 28.7.2014). Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 31.3.2014).

Berichten zufolge, gab es im Untersuchungszeitraum keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert. Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.2014).

Die einzig öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).

Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 31.1.2014). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).

Es gibt keine christlichen Schulen (USDOS 28.7.2014), es wurde jedoch von einem christlichen Spital in Kabul berichtet (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).

Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (BBC 15.10.2014).

Provinz Daikundi

Daikundi war früher ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac). Die Provinz Daikundi liegt 460 km westlich der Hauptstadt Kabul und grenzt an die Provinzen Bamyan, Ghor, Ghazni und Uruzgan (Pajhwok 7.7.2014). Sie hat insgesamt neun administrative Einheiten, zu der auch die Provinzhauptstadt Nieli zählt: Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o. D.ac).

Die Sicherheit in Daikundi wird bedroht, da diese an die Provinzen Helmand, Uruzgan und Ghor angrenzt. Die Straße, die durch Uruzgan zur Provinz Kandahar führt, ist der kürzeste Weg, um Daikundi zu erreichen (Pajhwok 24.10.2013).

Daikundi zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch grenzt sie an die volatile südliche Provinz Helmand, in welcher Rebellen öfters Aktionen durchführen (Khaama Press 18.2.2013).

Der Großteil (89%) der gesamten Opiumproduktion im Jahr 2013 wurde in neun Provinzen Afghanistans registriert, zu denen unter anderem auch Daikundi zählte (UN GASC 7.3.2014).

Im Jahresvergleich2011 und 2013, ist die relativ geringe Anzahl regierungsfeindlichen Angriffe um 6% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 31 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zur Konversion zum Christentum, ergeben sich aus dessen glaubwürdigen, mündlich und schriftlich erstatteten Vorbringen. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist. Er hat dies durch Vorlage diverser Dokumente (Taufschein, mehrere Bestätigungsschreiben, Fotos der Taufe) dargetan, aus denen sich einerseits zweifelsfrei ergibt, dass er am 24.11.2012 das Sakrament der Taufe und der Firmung empfangen hat, und andererseits, dass er regelmäßig und aktiv am Pfarrleben der persisch-afghanischen Gemeinde der Erzdiözese Wien, Rektorat ARGE AAG, teilnimmt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantwortete der Beschwerdeführer alle an ihn gerichteten Fragen ausführlich und ist dies ein Zeichen dafür, dass er sich ausreichend Zeit genommen hat, um sich mit der von ihm neu gewählten Religion auseinanderzusetzen, Zusammenhänge zu erkennen und die Bedeutung für sein eigenes Leben zu erforschen. Letztlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht in einer Weise stimmig, sodass ihm nicht abgesprochen werden kann, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist.

Soweit das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Verfahren gesteigert habe, weshalb es nicht glaubwürdig sei, dass er tatsächlich im Iran Probleme aufgrund seines Interesses für das Christentum gehabt habe, so kann die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens letztlich dahingestellt bleiben. Vor dem Hintergrund der nunmehr im Bundesgebiet erfolgten Taufe des Beschwerdeführers, durch die sich seine innere Abkehr vom Islam hin zum christlichen Glauben zweifelsfrei manifestiert, und seiner aktiven Teilnahme am Gemeindeleben, hat die Frage, ob er sich tatsächlich bereits im Iran zum Christentum zugewandt habe, außer Betracht zu bleiben.

Die Feststellungen zur sprachlichen Integration des Beschwerdeführers sowie dazu, dass er an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien in psychotherapeutischer Behandlung steht, ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen.

Die Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion ergeben sich aus den zitierten Berichten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten wurden und bei denen es sich um notorisch bekannte, aktuelle Länderfeststellungen handelt und aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fotos und Berichten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der zum christlichen Glauben konvertierte, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Maßnahmen gegen Konvertiten von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung reichen, sodass der Beschwerdeführer asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet. (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer droht eine seinem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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