L509 1435539-1•BVwG L509 1435539-1
L509 1435539-1Tribunale amministrativo federale26 mag 2015
Anhaltung, Glaubwürdigkeit, Haft, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben im Dezember 2011 von Schleppern unterstützt illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein. Er wurde am 04.05.2013 in einem Wettlokal in XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und dabei festgenommen. Im Zuge der Festnahme stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 04.05.2013 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezeichnete sich der Beschwerdeführer als chinesischer Staatsangehöriger und er stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz darauf, dass die chinesische Regierung sein Grundstück und sein Haus enteignet hätte, um darauf Wohnhäuser zu bauen. Das Grundstück sei 4 bis 5 MU (chinesisches Flächenmaß; umgerechnet ca. 4.000 bis 4.670 m²) Es sei ihm zwar für diese Enteignung eine Entschädigung von 200.000 RMB und eine neue Wohnung versprochen worden, erhalten hätte er jedoch nichts. Dies sei sein Flucht- und Asylgrund. Er sei in China weder verfolgt noch bedroht worden und sei Lebens sei in China nicht in Gefahr.
Da er auch angab, dass sein eigentlicher Einreisegrund die Asylantragstellung gewesen sei, wurde er befragt, warum er diesen Antrag nicht gleich nach seiner Einreise gestellt habe. Dazu gab er an, er habe nicht gewusst, wo einen solchen Antrag einbringen kann. Zusätzlich gab er an, er habe seit der Einreise an verschiedenen Orten in Österreich unangemeldet bei Landsleuten Unterkunft genommen und dort auch immer wieder gearbeitet.
3. Der Beschwerdeführer konnte keine Identitätsdokumente vorlegen. Bei der asylbehördlichen Befragung am 14.05.2013 konnte gab er an, dass er schon ca. 1 Jahr lang in Linz, Baden, Salzburg und XXXX lebe. Er sei zwar mit seinem eigenen chinesischen Reisepass von Peking über Moskau nach XXXX und Linz gelangt, hätte diesen Reisepass aber seinem Schlepper abgegeben müssen. Nach seiner Einreise in Österreich, im Dezember 2011 hätte er an verschiedenen Orten in Österreich gearbeitet, könne jedoch die Namen seiner Arbeitgeber nicht angeben, da diese sonst Schwierigkeiten bekämen. In der Nacht zum 04.05.2013 sei er in XXXX, in einem Wettlokal, von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden. Den Asylantrag habe er dann gestellt, damit er das Gefängnis verlassen könne. Er lebe in XXXX, im 4. Bezirk, bei Freunden, könne jedoch keine Wohnadresse angeben. Gesundheitlich gehe es ihm gut, Medikamente nehme er keine und er sei gesund. Er könne weder die lateinische Schrift lesen noch beherrsche er die deutsche Sprache.
Zur seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab er an, chinesischer Staatsangehöriger zu sein und der Volksgruppe der Chinesen anzugehören. Er habe keine bestimmte Religion. Sein Familienstand sei seit 12.05.2000 geschieden und er sei Vater eines Sohnes. Er sei in der Provinz Sichuan geboren und dort aufgewachsen. Seine Familie habe in dieser Provinz ein Haus und eine Landwirtschaft besessen bzw. seine Eltern leben noch immer dort von ihrer Pension als ehemalige Fabrikarbeiter.
Er halte sich seit Dezember 2011 in Österreich auf, könne keine Dokumente vorweisen und in seiner Heimat weder die Geburtsurkunde, noch seine Heirats- oder Scheidungsurkunde, noch seinen Reisepass beschaffen. Er habe in China die Grundschule und eine Hauptschule besucht und sich seinen Lebensunterhalt als Fabrikarbeiter verdient. Geschwister habe er keine auch seine Eltern seien Einzelkinder. Im Oktober 2011 habe er einen Schlepper beauftragt, ihn nach Österreich zu bringen und Anfang November 2011 sei er von Peking weggeflogen und im Dezember 2011 nach Österreich gekommen. Das Geld für die Reise habe er sich von Freunden und Verwandten ausgeborgt. Einen Teil des ausgeborgten Geldes, habe er durch Schwarzarbeit in der Vergangenheit wieder eingenommen und bereits an die Verwandten überwiesen.
Aufgefordert die Gründe zu schildern, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, gab er an, 2009 seien seinen Eltern das Haus und Grundstück enteignet worden. Auf diesem Grundstück hätte ein Hochhaus errichtet werden sollen. Die Regierung habe 200.000 RMB für Haus und Grundstück geboten und außerdem den Eltern sowie dem Beschwerdeführer eine neue Wohnung angeboten. Die neue Wohnung hätten sie wohl erhalten, jedoch das Geld nicht. Sie hätten sich aus diesem Grunde bei den Behörden beschwert, die Beschwerden hätten jedoch nichts gebracht. Sie seien nie zur richtigen Stelle vorgelassen worden. Aufgrund der Aussichtslosigkeit, gegen die korrupten Behörden in seinem Heimatland vorzugehen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Oktober 2010 habe er begonnen, sich bei den Behörden zu beschweren und er sei daraufhin 2 Monate in Haft genommen worden. Ende November 2010 sei er wieder aus der Haft entlassen worden. Genauere Angaben dazu könne er nicht machen. Weitere längere Anhaltungen habe es nicht mehr gegeben. Er sei nur wenige Stunden von den Behörden angehalten worden, weil er sich immer wieder zu beschweren versuchte. Genauere Angabe könne er nicht machen. Da alles nichts gebracht hätte, plante er seine Ausreise aus der Heimat. Die chinesischen Polizeiorgane hätten ihn festgenommen, weil er gegenüber den Beamten handgreiflich geworden sei. Sonstige Gründe, warum er das Heimatland verlassen habe, gebe es nicht. Im Falle der Rückkehr könne er nicht angeben, was ihn konkret erwarten würde. Er habe in Österreich weder Familie noch Freunde, sei nicht in einem Verein tätig und absolviere auch keine Ausbildung.
4. Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.05.2013 gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 ab und erkannte weder den Status des Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (I. und II.) gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (III.) und der Beschwerde gegen den Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (IV.).
In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass die Voraussetzung für eine Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen, nämlich der Rasse der Religion der Nationalität der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht vorliegen. Der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem dieser Konventionsgründe in Zusammenhang. Sonstige Abschiebungshindernisse hätten sich nicht ergeben und der Beschwerdeführer hätte in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Da der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2011 nach Österreich gekommen sei und er den Antrag auf internationalen Schutz nicht binnen 3 Monaten nach der Einreise gestellt habe, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu versagen gewesen.
5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Diese wird mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Probleme in Verbindung mit der Grundstücksenteignung die Aufmerksamkeit der chinesischen Behörden auf sich gezogen. Der Beschwerdeführer sei nunmehr im Ausland und bei einer Rückkehr nach China würden die chinesischen Behörden vermuten, dass der Antragsteller auf die in China verletzten Rechte Aufmerksamkeit legte. Dadurch entstünde eine asylrelevante Gefährdung und käme hinzu, dass der Beschwerdeführer in seinem Land nicht registriert war. Auch durch die unbestritten gebliebenen Geldschulden bestehe Gefährdung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Beschwerdeführer habe konkrete Angaben in Verbindung mit Problemen bei der Grundstücksenteignung gemacht, seine Beschwerden seien nicht effektiv gewesen und dies sei vom Bundesasylamt völlig unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer sei wegen unmittelbarer Gefährdung seiner Person geflüchtet und aus seinen gleichlautenden Aussagen ergebe sich, dass er schutzbedürftig sei, keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative finden könne und auch noch in keinem anderen Land Schutz gefunden habe. Die belangte Behörde verwende Begründungen, denen jeglicher Begründungswert fehlt. Sie sei nicht auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen und sei er auf eine innerstaatliche Fluchtalternative und Arbeitsmöglichkeiten in China verwiesen worden ohne jegliche Angaben dazu, warum ihm dies persönlich möglich sei. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Möglichkeit gehabt, zu den Länderfeststellungen und zur Meinung des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Er wurde nicht einmal auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hingewiesen. Die belangte Behörde hätte somit zu grundlegendsten Punkten keine Erhebungen und keine Feststellungen getroffen und sei tatsächlich keine Beweiswürdigung erkennbar. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer zwingend auszuweisen wäre.
Es werde beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben und festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz sowie die Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet nicht zulässig sei oder die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, vor einer inhaltlichen Entscheidung jedoch jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und schließlich Asyl oder subsidiären Schutz zu gewähren. Ebenso wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
6. Die Beschwerde wurde am 07.06.2013 samt Akt vom Bundesasylamt an den Asylgerichtshof vorgelegt und dort der Gerichtsabteilung C7 zugeteilt.
7. Am 01.01.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W199 zugewiesen.
8. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 wurde die Beschwerdesage der Gerichtsabteilung W 199 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtabteilung L 509 zugewiesen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26.03.2015 die aufschiebende Wirkung gem. § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG zuerkannt und für den 29.04.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer, eine Dolmetscherin für die chinesische Sprache, und ein Vertreter des BFA geladen wurden. Die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Dolmetscherin und des Beschwerdeführers durchgeführt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung ohne Angabe von Gründen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, durch persönliche Befragung des Beschwerdeführers in einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die chinesische Sprache sowie durch Erhebung der aktuellen und für den gegenständlichen Fall maßgeblichen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland Volksrepublik China. Hierzu wurde in folgende Quellen Einsicht genommen:
Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 15.10.2014, Stand Mai 2014
Lagebericht der Österreichischen Botschaft in Peking vom November 2014 (zur Frage von Grundstücksakquisition durch staatliche bzw. städtische Behörden in China)
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.10.2014 zur allgemeinen Sicherheitslage in der Volksrepublik China
1.1. Der Beschwerdeführer gibt sich mit dem im Spruch bezeichneten Namen und Geburtsdaten aus. Er ist chinesischer Staatsangehöriger. Seine Identität und genauer Herkunftsort stehen nicht fest. Das Einreisedatum steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keinerlei Beweismittel zum Nachweis seiner Identität, seinen persönlichen oder familiären Verhältnissen, zu seinen Reisebewegungen oder zu dem von ihm angegebenen Grund für die Antragstellung vorgelegt.
Am 04.05.2013 stellte der Beschwerdeführer in einer Polizeiinspektion in XXXX anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, die mit der Festnahme des Beschwerdeführers wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich einherging, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrages ist nicht glaubhaft und er hinterließ im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck. Somit kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr der Gefahr, solche zu erleiden, ausgesetzt sein wird. Sonstige Gründe, die im Sinne der EMRK gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland sprechen, konnten nicht festgestellt werden.
1.2. Die hier maßgebliche asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China stellt sich wie folgt dar:
AA-Bericht vom 15.10.2014, Stand Mai 2014:
Zusammenfassung
?? China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Die chinesische Staats- und Regierungsführung setzt die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der Kommunistischen Partei fort.
?? Auch nach dem Wechsel an der Staats- und Regierungsspitze bleibt die Wahrung der inneren und äußeren Stabilität und des Einflusses der Partei in allen öffentlichen Bereichen oberste Priorität. Aus diesem Grund ist die Partei um einen stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Ausgleich bemüht. Die Schere zwischen Arm und Reich, Stadt und Land, boomenden Küstenregionen und rückständigem Hinterland hat sich allerdings, auch vor dem Hintergrund des sich abschwächenden Wirtschaftswachstums, weiter geöffnet. Mit den Reformbemühungen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich gehen allerdings strikte Kontrolle und Repression im politischen Bereich einher. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung dieser Prämissen angesehen werden, wie v. a. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen).
?? Zur gleichen Zeit durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Es hat sich eine immer besser informierte und über die neuen Kommunikationsmedien interaktive chinesische Öffentlichkeit als politischer Akteur etabliert, der hinterfragt und kritisiert und so proaktiv die Agenda der Verwaltungen auf allen Ebenen mitbestimmt. 2012 fanden in der VR China geschätzt 200.000 Massenproteste statt, meist gegen illegale Landenteignungen, Korruption lokaler Kader, mangelnde Lebensmittel und Medikamentensicherheit, Umweltbedingungen etc. Gleichzeitig sind Internet (über 618 Mio. Internetnutzer bis Ende 2013) und soziale Netzwerke zu mächtigen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden.
?? Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Durch jahrhundertealte Tradition begünstigt, wird dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität.
?? Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Derzeit kann sie für
55 - darunter 31 nicht gewaltbezogene - Delikte verhängt werden.
Seit 2007 erfolgt wieder eine Überprüfung aller sofort vollstreckbaren Todesurteile durch das Oberste Volksgericht. Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 eine weitere Reduzierung der mit der Todesstrafe bewehrten Delikte beschlossen. Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis; Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen gehen davon aus, dass in China mehr Menschen exekutiert werden als im Rest der Welt insgesamt (2013: ca. 3.000; 2008: ca. 8.000).
?? Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und des Verteidigers im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Problematisch ist die Regelung, wonach in Fällen der Gefährdung nationaler Sicherheit, des Terrorismus und schwerer Korruption Verdächtige bis zu 6 Monate auch außerhalb der Wohnung und regulärer Haftanstalten festgehalten werden können.
?? Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat Ende 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet, die auf ein Mehr an individuellen Rechten für die Bürger deuten. Schwerpunkte sind die Abschaffung des umstrittenen Systems der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao"), Maßnahmen zu einer Professionalisierung und institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie das Petitionswesen. Die politische Aufsicht über Chinas Justiz wird auf höhere (Provinz)Ebenen verlagert.
?? Aufgrund ethnischer Auseinandersetzungen ist die Lage in Tibet und Xinjiang besonders angespannt. Im Jahr 2013 wurden in einer Serie lokaler Gewaltakte in Xinjiang über 200 Menschen getötet. Die Vorfälle setzen sich im Jahr 2014 fort; Spannungen werden zunehmen auch in andere Provinzen Chinas getragen. In tibetischen Gebieten reißt die Serie von Selbstverbrennungen buddhistischer Mönche und Nonnen nicht ab. Ein objektives Lagebild ist aufgrund der weitgehenden Abriegelung der betroffenen tibetischen Gebiete für Ausländer schwer zu erlangen.
?? Die VR China gehört weiterhin zu den Staaten mit hohem Migrationsdruck. Ein Hauptproblem bei der Prüfung von Visaanträgen zur Einreise chinesischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet bleibt die Vorlage falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art, deren Beschaffung in China ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.
?? Die VR China arbeitet im Rahmen von Rückführungen mit den deutschen Behörden in verstärktem Maße vor allem hinsichtlich der Identitätsfeststellung sowie der anschließenden Ausstellung von Reisedokumenten zusammen.
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen.
Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petenten aus den verschiedenen Provinzen werden häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in ihre Heimatregionen zurückgebracht. Nach den Beschlüssen des 3. Plenums des ZK der KPCh Ende 2013 soll das Petitionssystem schneller und transparenter werden. Als neue Maßnahme wurde am 1. Juli 2013 eine Internet-Plattform eingerichtet, mittels derer bis Mitte November 2013 bereits 130.000 Beschwerden entgegengenommen wurden. Zudem sollen in Zukunft Petitionen, die rechtliche Sachverhalte betreffen, direkt an die Gerichte abgegeben werden. Zwischen Februar und April 2014 wurden verschiedene Reformen des Petitionssystems verabschiedet, die eine schnellere Bearbeitung und Umstellung auf mehr Online-Plattformen beinhaltet; die weitere Umsetzung dieser Beschlüsse steht noch aus.
Repressionen Dritter
Neben Verstößen, die von der Zentralregierung bekämpft werden, kommen häufig auch Übergriffe lokaler Amtsträger bzw. von denen beauftragter Dritter vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen oder der Wahrung des Einkommens dieser Personen dienen. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik (Ein- Kind-Familie) oder die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Personen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat. Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen.
Ausweichmöglichkeiten
Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas.
Bürgerkriegsgebiete gibt es in China nicht.
Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc).
Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft.
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internets ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen und Einzelfälle - wie bspw. Ai Weiwei oder Chen Guangchen - zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird. Das Anprangern von Missständen in den sozialen Mediendiensten dient auch als Ventil für die Bevölkerung und wird als solches von den Behörden begrenzt geduldet.
Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in verschiedene Formen von Lagern oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenreh-bilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-2015 der chin. Regierung verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz.
Folter
China ratifizierte bereits 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 chin. StG wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet.
Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe.
Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Es gibt einige der Botschaft bekannte Fälle, in denen eine medizinische Versorgung nicht oder erst nach Zuspitzung der Lage gewährt wurde.
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile ca. 269 Mio. "Wanderarbeiter", von denen ca. 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen.
Behandlung von Rückkehrern
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
ÖB November 2014:
Grundstückenteignungen
In China führen der massive Ausbau der Infrastruktur, die gestiegenen Ansprüche breiter Bevölkerungsschichten, sowie die anhaltende Expansion chinesischer Unternehmen zu einem immer größeren Bedarf an Land. Doch Boden ist in China ein äußerst knappes Gut, denn etwa 60% des Territoriums werden von Gebirgszügen und Hochplateaus bedeckt. Mehr als 10% des Staatsgebietes entfallen auf die Wüste Gobi und insgesamt sind nur knapp 14% der Fläche überhaupt kultivierbar.
Unter chinesischem Grundstücksrecht gibt es kein privates Land - "städtisches Land" gehört dem Staat, welcher Landrechte für eine gewisse Periode einräumen kann; "ländliches Land" ist vom Staat für 30 Jahre gepachtet und ist theoretisch für landwirtschaftliche Zwecke zu nützen.
In Chinas Verfassung ist die Enteignung nur für den Zweck des öffentlichen Interesses - nicht näher definiert - erlaubt und die Enteigneten haben ein Anrecht auf Entschädigung und einen neuen Wohnplatz. Am 19. Januar 2011 wurde die Verordnung über die Enteignung und Entschädigung von Gebäuden auf staatseigenem Land beschlossen, welche einen effektiven Schutz der Gebäudeeigentümer bezweckt. Der Gebrauch von Gewalt bei Enteignungen wird limitiert (nur bei Notfällen: was diese sind, ist nicht definiert), die Räumung von Gebäuden in der Nacht und während Feiertagen wird verbotet, die Kompensationen an den Markt sollen gerecht geleistet werden und das Recht zur öffentlichen Anhörung wird eingeführt.
Vor allem in ländlichen Gebieten kommt es aufgrund knapper Agrarflächen des Öfteren zu Landenteignungen ohne ausreichende Entschädigungen und Zwangsabrisse. Immer mehr Lokalverwaltungen geraten in finanzielle Abhängigkeit von den Erlösen aus Immobiliengeschäften. Der Verkauf von Landnutzungsrechten stellt mit 46% Budgetanteil die Haupteinnahmequelle zahlreicher Lokalverwaltungen dar. Die Behörden geben den Enteigneten minimale oder keine Kompensation. Bürger, die sich weigern ihr Land abzutreten werden oft gedemütigt oder anderen Repressalien unterworfen. Mehrere Male bereits wurden Gebäudeeigentümer, welche sich einem widerrechtlichen Zwangsabriss ihrer Häuser widersetzt hatten, von Schlägerbanden im Auftrag der Baufirmen bzw. der örtlichen Funktionäre zu Tode geprügelt. Vermehrt kam es auch dazu, dass sich Opfer illegaler Enteignungsmaßnahmen öffentlich verbrannten um so ein Zeichen des Protests gegen die weit verbreitete Praxis illegaler Zwangsabrisse ohne Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu setzen. Diese Fälle haben eine große - für China unübliche - mediale Aufmerksamkeit der staatlichen Presse erregt.
Rückkehrfragen
Artikel 322 des Strafrechtes besagt, dass über jeden, der gegen das Gesetz verstößt und illegal das Land verlässt und die Umstände schwerwiegend sind, bis zu einem Jahr Haft verhängt werden kann.
Artikel 52 und 53 beinhalten die finanziellen Strafen für Rückkehrer. Das Passgesetz trat 2007 in Kraft: Nach Artikel 14 soll ein Rückkehrer, der illegal ausgereist ist, erst nach 6 Monaten - 3 Jahren ab Antrag einen neuen Reisepass erhalten dürfen.5
Arbeitsmarktlage, Arbeitslosigkeit
In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei ca. 4,5%. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern, sowie am Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit. Ein neueres Phänomen ist die hohe Arbeitslosigkeit unter JungakademikerInnen. China produziert mehr als 6 Millionen UniversitätsabsolventInnen pro Jahr, wobei die Chance eine adäquate Anstellung zu finden nur für AbsolventInnen von Eliteuniversitäten wirklich gegeben ist.
Grundversorgung, Wohnungssituation
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise. Viele Städte in China gehören heute im Vergleich zum Einkommen zu den teuersten Immobilienmärkten der Welt. Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig.
Medizinische Versorgung und Kostentragung
In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chin. Pressemeldung im Juni 2011, mittlerweile 96% der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.
Innerstaatliche Fluchtalternative
Es besteht ein nur sehr unzulängliches Beschwerdesystem, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen. Ein Untertauchen, d.h. nicht registrierte Niederlassung vom Wohnort in einen anderen Landesteil, ist zwar effektiv möglich, aber selbst für Menschen, die nicht unter Verfolgungsdruck i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention stehen (z.B. Wanderarbeiter), in Ermangelung eines zumutbaren Zugangs zu sozialen Leistungen am neuen Wohnort sehr beschwerlich. Die Chancen, unter gezieltem Verfolgungsdruck seitens der Behörden im Inland untertauchen zu können, sind aus ho. Sicht gering.
LIB Staatendoku. 28.10.2014:
Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Proteste auf 300-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 21.1.2014, vgl.: FH 23.1.2014a).
Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).
2.1. Die Feststellungen zur Person, den persönlichen, familiären und sonstigen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich ausschließlich auf seine diesbezüglich erstatteten Angaben anlässlich der Einvernahmen vor der belangten Behörde und insbesondere in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer konnte dazu nur ungenaue Angaben machen. Beweismittel hierzu liegen nicht vor und hat der Beschwerdeführer auch nicht angeboten.
Die Angaben sind insoweit stimmig als er sich als chinesischer Staatsangehöriger bezeichnet. Hierfür spricht zunächst, dass er sich auch als Han-Chinese bezeichnet, er die chinesische Sprache beherrscht sowie sein asiatisches Aussehen. Genauere Herkunftsangaben konnten trotz mehrerer Versuche unter Fragestellungen nach Ortsbezeichnungen sowie unter Vorlage von Landkarten nicht eindeutig zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Herkunftsprovinz in allen Befragungen mit Sichuan und gibt ausdrücklich an, dass zwischen seiner angeblichen Heimatprovinz Sichuan und der Provinz Xinjiang eine gemeinsame Provinzgrenze bestünde und er aus dieser Grenzregion stamme (Verhandlungsschrift, S 4). Dies konnte nicht nachvollzogen werden. Die beiden Provinzen grenzen nicht aneinander und konnte die von ihm angegebene Heimatstadt "XXXX" (immerhin mit einer angeblichen Einwohnerzahl von ca. 20.000 bis 30.000 Menschen) jedenfalls in der Provinz Sichuan nicht verifiziert werden. Die Provinz Sichuan liegt in Zentralchina, während es sich bei der Provinz Xinjiang um die westlichste Provinz Chinas handelt. Dazwischen liegt die Provinz Qinghai. Wenn der Beschwerdeführer als nächstgrößere Millionenstadt Ürümqi angibt, so ist festzustellen, dass es sich dabei um die Hauptstadt der Provinz Xinjiang handelt, was aber wiederum dagegen sprechen würde, dass er aus der Provinz Sichuan kommt.
Nach seinen Angaben hat der Beschwerdeführer eine Grund- und Hauptschulausbildung und beherrscht er seine Muttersprache in Wort und Schrift (AS 9). Er hat auch ansonsten klare Ortsangaben gemacht, insbesondere soweit es sich um österreichische Ortangaben gehandelt hat. Es kann somit nicht angenommen werden, dass er die Umgebung seines Wohn- und Arbeitsortes im Herkunftsland geografisch nicht annähernd beschreiben kann, da ihm dies in seinem Heimatland, wo er geboren und aufgewachsen ist, noch eher möglich sein müsste, als solche regionalen Beschreibungen in Europa bzw. Österreich.
Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung am 04.05.2013 klar angegeben, dass er zunächst von seinem Heimatort mit dem Zug nach Peking gefahren wäre, wo er eine Woche geblieben wäre. Der Schlepper habe ihm dann einen Reisepass und ein Flugticket besorgt. Der Reisepass sei zwar ein chinesischer, jedoch nicht sein eigener gewesen. Im Reisepass seien nicht seine Daten eingetragen gewesen, er hätte nur eine Ähnlichkeit mit dem im Pass befindlichen Foto gehabt (AS 13). In der Beschwerdeverhandlung behauptete der Beschwerdeführer schließlich, er hätte gar keinen Reisepass gehabt, da er für so ein kleines Flugzeug keinen Reisepass benötige. Darauf hingewiesen, dass es nur sehr schwer vorstellbar wäre, eine solche Flugreise gänzlich ohne Reisepass durchführen zu können, antwortete er nur unpräzise und dem zuvor Gesagten widersprechend wie folgt:
"Es kann sein, dass jemand anderer für mich einen Pass in der Hand gehabt hatte. Ich war mit einer Reisegruppe unterwegs und habe meinen Pass jemand anderen übergeben" (vergl. Verhandlungsschrift, S 5)
Die Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit im Herkunftsland sind unterschiedlich; einmal bezeichnet sich der Beschwerdeführer als Fabrikarbeiter (AS 9, AS 64), ein andermal wieder als Bauer (Verhandlungsschrift, S 5).
Den Tatsachen entsprechen dürfte, dass der Beschwerdeführer geschieden ist und einen 14-jährigen Sohn hat, der bei der geschiedenen Gattin lebt, da er sogar das Scheidungsdatum und das zuständige Gericht angegeben hatte (AS 9). Ebenso dürften die Eltern des Beschwerdeführers noch in China leben. Die Familienmitglieder hat der Beschwerdeführer bei mehreren Befragungen gleichbleibend angegeben, mit Namen und Altersangaben bezeichnet, was für deren Richtigkeit spricht.
Die Angaben zu seinen Reisebewegungen sind ungenau und vermochte sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in zeitlicher Hinsicht nur mehr in groben Zügen zu erinnern. So gab er auf die Frage, wann er seine Heimatstadt verlassen habe, an, dies sei vielleicht 2010 im September oder 2011 im September gewesen (vergl. Verhandlungsschrift, S 5). Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht mehr anzugeben, wie bzw. von wo aus er die Flugreise angetreten hatte. Dazu gab er an: "F.: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?" - Mit einem kleinen Flugzeug. F: Wo ist dieses Flugzeug gestartet? - Das weiß ich nicht, ich bin über so viele Orte gereist." Im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer dazu noch wesentlich genauere Angaben gemacht. So sei er mit seinem eigenen Reisepass (AS 62) von Peking aus über Moskau nach XXXX und Linz gelangt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nunmehr völlig andere Angaben macht bzw. keine genaueren Angaben mehr machen kann.
Andere Angaben machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsland China. Befragt nach seinen Lebensumständen gab er an: "F: Was haben Sie in China beruflich gemacht? - Ich war Bauer.
F: Warum haben Sie das aufgegeben? - ich hatte dort ein Problem mit meinem Anwesen und den lokalen Behörden. Ich hatte einen Konflikt, die Lage in China ist immer schwieriger geworden und dann konnte ich nicht mehr bleiben. F: Wo liegt der Bauernhof, hatten Sie einen? -
Ich hatte keinen Bauernhof, ich hatte aber eigenes Land. F: Wie viel Land hatten Sie - Jede Person hat ein Mu (chines. Flächenmaß; entspricht ca. 667 m²). Von einem Mu kann man nur notdürftig überleben. F: Haben Sie auf dem Grundstück gewohnt? - Wir hatten ein eigenes kleines Haus. F: Existiert dieses Haus noch? - Das gibt es wohl nicht mehr, das ist wohl abgerissen worden. F: Nehmen Sie das jetzt an? - Das wollte man damals schon abreißen; an und für sich bin ich wegen dieser Abrisspläne aus China herausgekommen."
Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu diesem Thema an, dass das Grundstück 4 bis 5 Mu groß gewesen sei und die Enteignung Anfang September 2011 stattgefunden habe (AS 17). Gemäß der asylbehördlichen Einvernahme am 14.05.2013 hätte die Enteignung bereits im Jahr 2009 stattgefunden (AS 66) aber in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer - wiederum sehr unpräzise - an, die Enteignung sei vor 2011 gewesen, gerade bevor er hier her gekommen sei (Verhandlungsschrift S 6).
Ebenso sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den Verhaftungen bzw. Anhaltungen voneinander abweichend und lassen keinesfalls auf die Annahme tatsächlich selbst erlebter Ereignisse schließen. In der Beschwerdeverhandlung sprach er zuerst davon, dass er mehrmals festgehalten worden sei und er längere Haftstrafen von einem halben Jahr sowie kürzerer Haftstrafen im Ausmaß von 2 bis 3 Monaten verbüßen hätte müssen. Kurz darauf gab er an, sein längster Haftaufenthalt habe ein Jahr durchgehend gedauert und kurze Haften hätte er mehrmals antreten müssen. Vor der belangten Behörde hat er angegeben, dass er einmal für die Zeit von 2 Monaten angehalten worden wäre. Weitere Festnahmen habe es nicht gegeben, er sei nur wenige Stunden von den Behörden angehalten worden (AS 66). Durch diese mangelnde Übereinstimmung nicht nur in Nebenpunkten sondern in den Hauptpunkten der Ereignisse muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt konstruiert hat, den er nicht gleichbleibend wiedergeben kann.
In der Beschwerdeverhandlung erwähnte der Beschwerdeführer auch, dass seine Eltern eingesperrt und zu Freiheitsstrafen von 5 bis 6 Jahren verurteilt worden seien (Verhandlungsschrift, S 8). Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer derartiges nicht geäußert, sondern bemerkte er lediglich, dass seine Eltern von ihrer Pension leben würden (AS 64) und er mit seiner Familie nicht in Kontakt stehen würde (AS 65). Dass er keinen Kontakt mit seinen Eltern habe, hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung gesagt (Verhandlungsschrift, S 5), weil er kein Telefon gehabt hätte. Er denke aber, dass sie eventuell umgezogen seien. Es erschließt sich nicht, woher der Beschwerdeführer die Information hat und angeben kann, dass seine Eltern zu einer Freiheitsstrafe von 5 bis 6 Jahren verurteilt worden seien, wenn er gar keinen Kontakt zu ihnen hat und warum er nicht gleich angegeben hat, dass diese in Haft genommen wurden, wenn es den Tatsachen entsprechen würde.
Der Beschwerdeführer hat erst am 04.05.2013 - somit ca. 1 1/2 Jahre nach seiner illegalen Einreise in Österreich, die im Dezember 2011 stattgefunden haben soll - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Abgesehen von den zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten in der Aussage des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund spricht gerade auch dieser Umstand gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Die Behörde (wohl auch das Gericht) kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Das erkennende Gericht geht aufgrund der oben dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten davon aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und bloß konstruiert wurde, um den Anschein von Verfolgungshandlungen durch behördliche Organe seines Herkunftsland zu erwecken, mit der Absicht sich dadurch den weiteren Aufenthalt in Österreich zu sichern. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft. Wie aus dem erstinstanzlichen Akt hervorgeht, wurde der lange dauernde illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers hier in Österreich ohne Anmeldung und unter Ausübung einer illegalen Beschäftigung erst entdeckt, als der Beschwerdeführer einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde (AS 15). Es liegen somit gravierende Anhaltspunkte vor, die für ein nicht glaubhaftes Vorbringen sprechen.
2.2. Die zur Volksrepublik China getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A.I.)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen erkennen, dass er einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens nur gestellt hat, um seinen - ansonsten illegalen - Aufenthalt zu legalisieren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft. Es kann daher keinen asylrelevanten Sachverhalt darstellen. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist er nicht unter Verfolgungsgefahr aus der Volksrepublik China ausgereist. Es besteht aber auch keine solche Gefahr für ihn im Falle der Rückkehr. Wenn der Beschwerdeführer angibt, er befürchte wegen der illegalen Ausreise bei der Rückkehr belangt zu werden, ist auf die angeführten Länderberichte zu verweisen, wonach die erfolglose Asylantragstellung im Ausland in China keinen strafbaren Tatbestand darstellt. Falls er wegen des illegalen Grenzübertritts belangt werden sollte, ergibt sich aus den Länderberichten ebenfalls kein Anhaltspunkt für die Annahme einer unverhältnismäßigen Bestrafung aus asylrelevanten Motiven.
2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In China ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich auch noch in der Beschwerdeverhandlung auf konkrete Frage als gesund und machte von sich aus keine Gründe geltend, aus denen eine physische oder psychische Beeinträchtigung abgeleitet werden könnte, die im Sinne des Art. 3 EMRK relevant sein und ein Abschiebungshindernis darstellen könnte.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach China die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, welchen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in China gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Der Beschwerdeführer ist weiters ein gesunder junger Mann von 38 Jahren, der die Grund- und Hauptschule besucht hat und ist auch kein Grund ersichtlich, wieso er nicht arbeitsfähig sein sollte. Nach seinen (unterschiedlichen) Angaben übte er vor seiner Ausreise den Beruf eines Bauern bzw. eines Fabrikarbeiters aus und ging er außerdem während seines illegalen Aufenthaltes hier in Österreich immer wieder einer Arbeit nach. Es ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass er im Falle der Rückkehr nicht zumindest als Hilfsarbeiter einer Arbeit nachgehen wird können.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte, die nach wie vor im Herkunftsstaat lebt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in China schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund seines behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses als nicht glaubwürdig erachtet wurde.
Zu A.2.)
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I. und II. durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und weder der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 AsylG zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die bis zum 31.12.2013 anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 weiterzuführen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Dabei ist auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) besonders Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA -VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt ca. 3 1/2 Jahre, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen. Sein bisheriges Leben hat der Beschwerdeführer im Herkunftsland Volksrepublik China verbracht, wo er sozialisiert wurde und dessen Landessprache er spricht. Er führt in Österreich kein Familienleben. Sein Aufenthaltsstatus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unsicher und stützt sich schon bisher nur zum Teil auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. Diesen hat er erst gestellt, als er von der Polizei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde. Bis dahin lebte der Beschwerdeführer für die Dauer von ca. 1 1/2 Jahre unangemeldet und illegal in Österreich. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist ist, liegen bereits erhebliche öffentliche Interessen vor, die gegen das private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin hier in Österreich zu verbleiben, sprechen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war bloß während des Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz berechtigt und er konnte keineswegs von vornherein davon ausgehen, dass dieser ohne weiteres zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führt. Insofern gehen jedenfalls öffentliche Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen vor. Auch wenn dem Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist, sind dem Beschwerdeführer kaum Integrationsbemühungen zuzugestehen, hielt er sich während seines Aufenthaltes doch regelmäßig im Kreise von Menschen chinesischer Herkunft auf. Auch der Umstand, dass er seit 15.05.2014 im Besitze einer Gewerbeberechtigung für eine Hausbetreuung durch die Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener Wartungstätigkeiten ist, vermag dies seine privaten Interessen am weiteren Verbleib im Österreich gemessen an den öffentlichen Interessen eines geordneten Zuzugs- du Fremdenwesen nicht wesentlich zu stärken.
In Ansehung der für den Beschwerdeführer allein in seinem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Kriterien kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig entschieden werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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