G305 2014356-1•BVwG G305 2014356-1
G305 2014356-1Tribunale amministrativo federale26 mag 2015
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
G305 2014356-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 5 und Abs. 9 FPG, § 55 AsylG 2005, § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 5 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit einer dem BF am 06.06.2014 durch Hinterlegung zugestellten, zum 28.05.2014 datierten Verfügung, Zahl: XXXX, verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer (in der Folge kurz: BF) von einer durchgeführten Beweisaufnahme im Hinblick auf die Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung und gab ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung.
Den Inhalt des Beweisverfahrens stellte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt dar: Demnach sei der BF am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, wegen § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG iVm § 12 zweiter Fall StGB; § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden, weshalb nunmehr eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot beabsichtigt sei.
2. Durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erging eine zum 26.06.2014 datierte, bei der belangten Behörde am 30.06.2014 eingelangte Stellungnahme, in der der BF im Wesentlichen zusammengefasst vorbrachte, dass die Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren als richtig zugestanden werde. Hingewiesen wurde darauf, dass er mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX am XXXX aus der Haft bedingt entlassen worden sei.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er im Jahr 2003 nach Österreich zugewandert sei und Ende 2003 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt habe, da seine Mutter, XXXX, zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich niedergelassen gewesen sei. Den ersten Aufenthaltstitel habe er im ersten Quartal des Jahres 2004 erhalten. In seinem Herkunftsstaat SERBIEN habe er eine Ausbildung als Maschinentechniker absolviert und habe er auf Grund seiner Ausbildung ab Juni 2004 in Österreich als XXXX gearbeitet. Seit ungefähr Ende 2011 habe er dann als XXXX gearbeitet. Auch während seiner Haft habe er gearbeitet. Nach seiner Haftentlassung im XXXX habe er sich sofort wieder auf Arbeitssuche begeben und arbeite seit dem XXXX bei einem in der Stellungnahme namentlich näher bezeichneten Bewachungsunternehmen. Darüber hinaus besitze er in XXXX eine Eigentumswohnung, die er mit seiner Mutter bewohne. Sein Vater sei bereits im Jahr XXXX im Herkunftsstaat verstorben. Innigen Kontakt habe er zu seinem ebenfalls in Österreich lebenden Bruder, XXXX, sowie zu dessen Ehegattin, XXXX, und deren gemeinsamen minderjährigen Kindern. In Österreich lebe weiters seine Lebensgefährtin XXXX und bestehe diese Lebensgemeinschaft seit rund sechs Monaten. In seinem Heimatland Serbien habe er keine familiären Bindungen mehr, da er und seine Familie, bestehend aus seiner Mutter, dem Bruder, der Schwägerin und den beiden minderjährigen Kindern seines Bruders, seit mehr als 10 Jahren in Österreich lebten. Bei der Rückkehrentscheidung seien sein bisheriger langjähriger, durchgehender und rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, sowie seine oben beschriebenen familiären Bindungen zu berücksichtigen, sowie der Umstand seiner Integration in Österreich und dass er bisher immer einer geregelten Arbeit nachgegangen sei und im Jahr 2011 einen Deutschkurs auf Niveau B1 positiv absolviert habe. Überdies habe sein in der Stellungnahme namentlich näher bezeichneter Komplize, der im Strafverfahren zu einer Haftstrafe von 27 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt wurde, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erhalten.
Mit seiner Stellungnahme, die er mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens verband, in eventu den Ausspruch einer Verwarnung anregte, brachte der BF mehrere, im Klammerausdruck näher bezeichneten Unterlagen in Vorlage (eine elektronische Anmeldung bei der GKK, einen Konvolut von Gehaltsbestätigungen für den Zeitraum Februar bis Mai 2014 und eine Kopie seiner Daueraufenthaltskarte, eine E-Card, eine Ablichtung aus seinem Reisedokument, ein zum 26.11.2011 datiertes Zertifikat über eine abgelegte Deutschsprachprüfung auf dem Niveau B1, einen Grundbuchauszug für seine Eigentumswohnung, den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX über die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft, eine Meldebestätigung für seine im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter, eine Ablichtung des Reisedokuments seiner Mutter, einen Aufenthaltstitel seiner Mutter, je einen Aufenthaltstitel für seinen Bruder XXXX, sowie für XXXX, XXXX und XXXX, sowie die genannten Personen betreffende Meldebestätigungen).
3. Am 29.09.2014 stellte der BF beim Amt der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX, einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Diesbezüglich erging eine zum 03.10.2014 datierte Verfügung des Amtes der XXXX Landesregierung, mit der eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 1 NAG eingeholt wurde.
In ihrer darauf hin ergangenen Stellungnahme vom 03.10.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass beabsichtigt sei, gegen den BF eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung wegen dessen strafgerichtlicher Verurteilung zu verhängen.
4. Mit Bescheid vom 29.10.2014, Zl.: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt werde, und dass weiters gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen werde; überdies stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach SERBIEN zulässig sei (Spruchteil I.); die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchteil II.). Überdies erließ die belangte Behörde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF serbischer Staatsangehöriger, XXXX Jahre alt und Drittstaatsangehöriger sei und sich seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhalte, sowie im Besitz eines unbefristeten Sichtvermerks sei. Seit dem Jahr 2004 gehe er durchgehend einer Beschäftigung nach und sei sozialversichert. In Österreich lebten seine Mutter, sein Bruder und dessen Familie. Der BF selbst sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich lebe außerdem seine Lebensgefährtin. Diese Lebensgemeinschaft bestehe seit ca. 6 Monaten. Gemeinsam mit seinem Bruder besitze er eine Eigentumswohnung. Er sei einmal, und zwar am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, GZ.: XXXX wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG iVm. § 12 zweiter Fall StGB, § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden, da er von XXXX bis XXXX gemeinsam mit einem Mittäter mindestens 900 Gramm Kokain an mindestens 6 verschiedene Personen verkauft habe. Außerdem habe er am XXXX unbefugt eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring besessen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung lägen vor, da der BF von einem österreichischen Gericht strafrechtlich verurteilt wurde und in seinem Fall eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung der Sicherheit ausginge. Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung heißt es, dass im gegenständlichen Fall weder Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit für den BF als Zielperson verbunden sei. Derartige Gründe seien weder ersichtlich, noch behauptet worden. Zum erlassenen Einreiseverbot heißt es im Kern, dass beim BF die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu berücksichtigen gewesen sei. Auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Fehlverhalten des BF davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt ist.
5. Gegen diesen, dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters am 05.11.2014 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die am 13.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht, in der er erklärte, den Bescheid wegen Feststellungsmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalt nach anfechten zu wollen und die er mit den Anträgen verband, das Verwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu eine Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufzunehmen und den angefochtenen Bescheid nach Durchführung eines Beweisverfahrens ersatzlos aufheben.
Zu seiner Rüge der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen führte der BF aus, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zl.: XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei, insoweit unrichtig sei, als die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass er bereits nach 2/3 der Strafe, nämlich nach 16 Monaten, bedingt aus der Haft entlassen worden sei. Auf diese Tatsache habe er bereits in seiner Stellungnahme vom 26.06.2014 Bezug genommen und die Entlassungsbestätigung vorgelegt.
Zu seiner Rüge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der BF aus, dass die belangte Behörde ihren Bescheid im Wesentlichen darauf gestützt habe, dass er vom Landesgericht Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden sich allein auf diese Tatsache stützen. Gemäß § 52 FPG dürfe gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgebenden Sachverhaltes auf die Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, nur dann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 leg. cit. die Annahme rechtfertige, dass der weitere Aufenthalt gegenwärtig eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die belangte Behörde habe nur ausgeführt, dass in seinem Fall von einer schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei, da er von einem österreichischen Gericht strafrechtlich verurteilt wurde. § 52 Abs. 5 FPG ziele auf eine Zukunftsprognose ab und sei dabei sein bisheriger Aufenthalt mitzuberücksichtigen. Weiter sei festzustellen, inwiefern der BF auch in Zukunft eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er habe der belangten Behörde nachgewiesen, dass er sowohl in der Haftanstalt, als auch gleich nach der Haftentlassung wieder zu arbeiten begonnen habe. Auch das Strafgericht habe eine positive Zukunftsprognose als gegeben gesehen, widrigenfalls er nicht entlassen worden wäre. Weiters lebe er mit seiner Kernfamilie zusammen und befinde sich in einer aufrechten Beziehung zur österreichischen Staatsbürgerin XXXX. Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auch auf das Privat- und Familienleben unter Berücksichtigung der in § 9 BFA-VG normierten Grundsätze Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Aufenthaltsverfestigung hätte die Behörde eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen dürfen.
Zum Beweis dessen beantragte der BF die Einvernahme der XXXX und der XXXX als Zeugen.
6. Mit ihrer zum 17.11.2014 datierten Beschwerdevorlage brachte die belangte Behörde am 19.11.2014 die Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage.
Hier wurde die Rechtssache schließlich der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.
7. In der am 18.05.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung sagte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er weder an chronischen Krankheiten, noch an anderen Leiden oder Gebrechen leide und dass er auch keine Medikamente nehme. Er sei Serbe und bekenne sich zur serbisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft. Zu seinen Familienverhältnissen befragt gab er an, dass er geschieden sei und seit einem Jahr bei seiner Freundin XXXX lebe. Sie würden in seiner Wohnung in XXXX leben. Er bezeichnete sich als verlobt und wolle Frau XXXX ehelichen. Er habe weder leibliche, noch adoptierte Kinder.
In dieser Wohnung lebe auch seine Mutter, XXXX. Zum Aufenthalt seiner Verwandten befragt gab er an, dass seine ganze Familie in XXXX lebe. In Österreich würde weiters sein Bruder, XXXX, dessen Kinder, XXXX und XXXX und die Schwägerin XXXX leben. Darüber hinaus habe er in Österreich keine weiteren Verwandten. Seine Mutter XXXX stamme auch aus SERBIEN.
Sein Vater, XXXX, sei im Jahr XXXX bei einem Autounfall ums Leben gekommen.
Im Herkunftsstaat Serbien würden noch seine Großmutter, XXXX, und sein Onkel, XXXX, leben. Sein Onkel habe eine aus einer Ehegattin und drei Kindern bestehende Familie. Die Eltern des Vaters würden nicht mehr leben.
Zu seinen Kenntnissen der deutschen Sprache befragt gab er an, dass er einen Deutschkurs auf den Niveaus A1, A2 und B1 belegt und mit Prüfungen abgeschlossen habe. Über die abgelegte Prüfung aus B1 legte er dem Gericht einen Nachweis vor.
In Österreich sei er immer beschäftigt gewesen. Vorerst habe er als XXXX gearbeitet. Im Mai 2004 habe er bei der Firma XXXX HandelsgmbH begonnen und bis ungefähr 2009 in drei verschiedenen Unternehmen als XXXX gearbeitet. Danach habe er als XXXX für eine XXXX gearbeitet. Seine Aufgabe habe darin bestanden, bei den Kunden die XXXX abzuholen, in die Firma zur XXXX zu bringen und anschließend wieder an die Kunden zu retournieren. Die Kunden hätten sich sämtlich in Österreich befunden. Er sei bis Juni oder Juli 2012 als XXXX tätig gewesen, dies bis zu seiner Festnahme.
Festgenomen wurde er, weil er Kokain an Drogensüchtige verkauft habe. Auf die Frage, wie er zum Kokain gekommen sei, gab er an, dass er mit seinem Freund, XXXX, in XXXX zwei Baufirmen gegründet habe, wovon eine, die Firma XXXX, auf den Namen seines Freundes und die zweite auf seinen Namen gelaufen seien. Zuerst hätten sie den Betrieb jenes Unternehmens, der Firma XXXX, aufgenommen. In dieses Unternehmen habe er sein gesamtes Erspartes gesteckt. Als sie auf einer großen Baustelle in XXXX arbeiteten, sei der Erlös aus dieser Baustelle zur Gänze in die Firma XXXX GmbH geflossen. Er habe sodann seinem Freund den Vorschlag zur Aufteilung der Vermögenswerte unterbreitet, doch sei sein Freund darauf nicht eingegangen. Stattdessen habe sein Freund die Polizei gerufen. Auf den Namen des BF sei die Firma XXXX GmbH gelaufen. Mit diesem Unternehmen habe er jedoch keine Baustelle abgewickelt. Er habe nur das bezahlt, was er zu bezahlen gehabt habe, und habe er in weiterer Folge das Baumeistergewerbe angemeldet und die Firma verkauft. Da sein Steuerberater den Jahresabschluss für das Kalenderjahr 2009 nicht gemacht habe, habe das Finanzamt zwei Jahre nach dem Verkauf seines Unternehmens eine Schätzung durchgeführt und eine Abgabenschuld von EUR XXXX ausgewiesen und ihm zur Zahlung vorgeschrieben. Als er nicht zahlte, habe ihm das Finanzamt die Versteigerung seiner Eigentumswohnung angedroht. Nachdem er beim Finanzamt vorsprach und sämtliche Beweise vorlegte, habe man ihn in Ruhe gelassen und habe er die Abgabenschuld, die ihm vorgeschrieben wurde, nicht bezahlen müssen.
Sein Freund XXXX habe ihn auch gebeten, ein Wettbüro für einen gewissen XXXX, jedoch im Namen des BF, aufzumachen. Er habe das gemacht und habe das dazu geführt, dass der BF für alles gehaftet habe. XXXX habe aus dem Wettbüro Geld entnommen und habe ein Inkassobüro die Schulden beim BF eingetrieben. Um die Schulden bezahlen zu können, habe er wieder als XXXX gearbeitet und Raten in Höhe von EUR 500,-- pro Monat gezahlt.
Als er seine Schulden nicht bedienen habe können, habe er seine Mutter und seinen Bruder um Unterstützung gebeten. Beide hätten ihn unterstützt. Als von seinem Verdienst als XXXX und als XXXX nicht genügend Geld abgefallen war, um die Schulden zu tilgen und auch von seiner Mutter und seinem Bruder zu wenig gekommen war, um die Schulden zu bezahlen, habe er sein Leid Freunden geklagt. Diese hätten ihm mitgeteilt, wie es gehen könne, dass er schneller zu Geld komme, um seine Schulden zu zahlen. Auf diese Weise sei er erstmals mit dem Drogenhandel in Kontakt gekommen.
Mit dem Kokainhandel habe er ungefähr Ende 2011 begonnen und diesen ca. fünf bis sechs Monate hindurch betrieben. Dann sei er erwischt und festgenommen worden. Anschließend sei er wegen Suchtgifthandels angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt worden. Seine Freiheitsstrafe habe er in der Justizanstalt XXXX verbüßt und sei bereits nach 16 Monaten entlassen worden. Von dieser Straftat abgesehen, sei er in Österreich zu keiner weiteren Straftat verurteilt worden.
Seither arbeite er als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle, dies im Ausmaß von 39 Wochenstunden. Er verdiene monatlich EUR 1.900,10 brutto. Derzeit arbeite er für die Firma XXXX, bei der er am XXXX begonnen habe. Davor habe er bei einer Sicherheitswachfirma mit Namen XXXX gearbeitet.
Er besuche weder einen Kurs, noch eine Schule oder eine Universität, noch sei er aktives Mitglied in einem Verein.
Die als Zeugin einvernommene XXXX sagte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie eine Beziehung zum BF habe und sie sich jeden Tag sehen würden. Das Paar würde abwechselnd in ihrer Wohnung und in der Wohnung des BF übernachten. Sie selbst arbeite im Krankenhaus als Abteilungshelferin und sei sie für Bluttransporte und die Essenszubereitung zuständig. Sie sei serbische Staatsangehörige und besitze eine Daueraufenthaltsberechtigung für die EU (Aufenthaltstitel, ausgestellt vom Amt der XXXX Landesregierung - XXXX, Zl. MA 35-9/0056680-06). Sie habe vor, den BF zu ehelichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er ist Serbe und bekennt sich zur serbisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft. Seine Muttersprache ist Serbisch.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF schwerwiegende gesundheitliche Probleme hat, die seiner Arbeitsfähigkeit entgegenstehen.
1. 2 Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Serbien im Jahr 2003 und wanderte nach Österreich aus. Am 04.11.2003 stellte er einen Antrag auf Erlassung einer Niederlassungsbewilligung, den er auf § 49 Abs. 1 FrG stützte.
1. 3 In Serbien absolvierte der BF eine Ausbildung als Maschinentechniker.
Er belegte Deutschkurse auf den Niveaus A1, A2 und B1 und schloss diese mit Prüfungen ab.
In Österreich war er immer beschäftigt. Zunächst arbeitete er als XXXX bei der Firma XXXX Handels GmbH (Beginn im Mai 2004) und in drei weiteren Unternehmen, bevor er ungefähr im Jahr 2009 eine Tätigkeit als XXXX für ein XXXXunternehmen aufnahm. Diese Tätigkeit übte er bis zu seiner Festnahme im Jahr 2012 aus.
Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX begab er sich sofort wieder auf Arbeitssuche und arbeitet seit dem XXXX bei der Firma XXXX GmbH.
Im Jahr 2007 gründete er gemeinsam mit seinem Freund, XXXX, zwei Firmen, von denen eine auf den Freund und die andere auf den Namen des BF lief. Parallel dazu eröffnete der Beschwerdeführer für einen Dritten ein Wettbüro. Der Versuch, in der Selbständigkeit Fuß zu fassen, war für den BF mit großen finanziellen Verlusten verbunden und führte zu einer massiven Verschuldung.
Als der BF erkannte, dass er seine Schulden weder mit seiner nichtselbständigen Erwerbsarbeit als XXXX und als XXXX, noch mit der Unterstützung durch Verwandte bedienen konnte, stieg er Ende 2011 in den Suchtgifthandel ein, den er neben seiner beruflichen Tätigkeit bis zu seiner Festnahme im Jahr 2012 ausübte.
1. 4 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl.:XXXX, vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Der Urteilspruch des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX lautet auszugsweise wie folgt:
" [...] Demnach haben in XXXX
A) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 30 % Kokain und Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 5 % Delta-9-THC
I.) in Bezug auf eine die Grenzmenge 25 fach übersteigende Menge als Mitglied einer mit zumindest den abgesondert verfolgten XXXX, XXXX und XXXX gebildeten kriminellen Vereinigung durch gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen, und zwar
XXXX und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter von September 2011 bis März 2012 an den abgesondert verfolgten XXXX zumindest 900 Gramm Kokain;
XXXX nachgenannten abgesondert verfolgten Suchtgiftabnehmern, nämlich
a) um Jänner 2012 in zwei Angriffen insgesamt zumindest 150 Gramm Kokain an den abgesondert verfolgten XXXX;
b) von Frühjahr 2012 bis 16.05.2012 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 220 Gramm Kokain an den abgesondert verfolgten XXXX;
c) von März bis April 2012 in zwei Angriffen 100 Gramm Marihuana an den abgesondert verfolgten XXXX;
d) von Herbst 2011 bis März 2012 in wiederholten Angriffen ca. 20 Gramm Kokain an die abgesonderte XXXX;
e) im April 2012 ein Gramm Marihuana an die abgesondert verfolgte
XXXX;
f) von Anfang Dezember 2011 bis März 2012 zumindest 5 Gramm Kokain an den abgesondert verfolgten XXXX;
g) von Anfang 2012 bis Juni 2012 zumindest 5 Gramm Kokain an den abgesondert verfolgten XXXX;
h) von Oktober 2011 bis Juni 2012 insgesamt 42 Gramm Kokain an "XXXX", "XXXX", "XXXX", "XXXX" und "XXXX";
II.) [...]
B) XXXX am 04.07.2012 wenn auch nur fahrlässig unbefugt eine
verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, besessen.
Es haben hierdurch
XXXX
zu A.)I.)1) und 2) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Absatz 1 fünfter Fall, Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 4 Ziffer 3 SMG;
[...]
XXXX
zu A.)I.)1) und 3) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Absatz 1 fünfter Fall, Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 4 Ziffer 3 SMG teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB;
zu B.) das Vergehen nach § 50 Abs.1 Ziffer 2 WaffG begangen
und wird dieser hierfür nach § 28a Abs. 4 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von
2 (zwei) Jahren
Sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. [...]"
Hinsichtlich der Strafzumessung beim BF wertete das Landesgericht für Strafsachen XXXX die Fakten des bisher ordentlichen Lebenswandels, das Geständnis, die Sicherstellung des Schlagringes, den Verfall, sowie die Integration des BF in die Gesellschaft als Berufstätiger als Milderungsgründe und erschwerend die Tatwiederholung, die teilweise erfolgte Bestimmungstäterschaft und das Zusammentreffen von Vergehen mit Verbrechen.
Die gegen das vorbezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl.: XXXX, gerichtete Berufung des BF wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, Zl. XXXX, abgewiesen.
Aus der in der Justizanstalt XXXX verbüßten Strafhaft wurde der BF am XXXX auf Grund des gemäß § 46 Abs. 1 StGB iVm. § 152 Abs. 1 Z 2 StVG gefassten Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX bedingt entlassen. Schlagwortartig nannte das Gericht folgende, für die bedingte Entlassung maßgeblichen Umstände: "Führung hausordnungsgemäß; keine Ordnungsstrafen; Wohn- und Arbeitsplatz in Aussicht; positive Stellungnahme der Anstaltsleitung der JA".
1. 5 Der Beschwerdeführer ist alleiniger Wohnungseigentümer an XXXX Anteilen an der Liegenschaft EZ XXXX, Grundstück XXXX mit der Anschrift XXXX.
Er und seine Mutter, XXXX, bewohnen diese Eigentumswohnung gemeinsam.
Der BF ist geschieden und er hat weder leibliche, noch adoptierte Kinder.
Er hat keine Sorgepflichten.
Seit einem Jahr unterhält er eine Beziehung zu XXXX. Beide haben eigene Wohnungen, sehen sich täglich und übernachten abwechselnd in der Wohnung des BF und in der Wohnung der XXXX. Sie ist berufstätig und arbeitet im Krankenhaus als Abteilungshelferin.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese einerseits auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, andererseits auf den Angaben des BF anlässlich der Einvernahme des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände und zur beruflichen Integration des BF in Österreich beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die der BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte.
Die zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und zur Verbüßung der Strafhaft bzw. zum Umstand der bedingten Entlassung aus derselben getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und andererseits auf den beigeschafften Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, sowie des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, und auf dem vom BF zur Vorlage gebrachten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX, Zl. XXXX.
Die zur Tatsache, dass der BF Eigentümer einer Eigentumswohnung ist XXXX ist, getroffenen Feststellungen beruhen auf den sich aus dem offenen Grundbuch des Bezirksgerichtes XXXX ergebenden Fakten zur Liegenschaft EZ XXXX.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
3.2.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt- EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Der BF war bislang als Inhaber eines Niederlassungsnachweises "Daueraufenthalt-EG" im Bundesgebiet unbefristet niedergelassen. Niederlassungsnachweise nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) gelten nach § 11 NAG-DV als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weiter. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 29 NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 (in Kraft ab 01.01.2014) gelten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU".
Die belangte Behörde ist somit zu Recht vom Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 FPG ausgegangen.
Insoweit der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz (OZ 2) unter anderem ins Treffen führt, dass er in Österreich mit seiner Kernfamilie zusammen lebe und überdies in einer aufrechten Beziehung zur österreichischen Staatsbürgerin XXXX, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der BF bereits im Zeitraum XXXX bis XXXX in Haft befunden hat (zunächst in Untersuchungshaft und im Anschluss daran in Strafhaft) und die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin XXXX erst nach seiner Haftentlassung begonnen. Das Zusammenleben erstreckt sich darauf, dass sich der BF und XXXX täglich sehen und abwechselnd einmal in der Wohnung des BF und einmal in der Wohnung der XXXX übernachten. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Im gemeinsamen Haushalt mit dem BF wohnt die Mutter des BF. Sie ist dort auch polizeilich gemeldet.
Davon abgesehen, liegen keine erkennbaren Bindungen vor, die auf Grund ihrer tatsächlichen Intensität für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen dem BF und XXXX sprechen würden.
Darüber hinaus hat der BF weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde dargetan, inwiefern die Beziehung zu seiner Mutter und seinem Bruder bzw. zu dessen Familie von einem konkreten Abhängigkeitsverhältnis geprägt wäre, das für das tatsächliche Vorliegen eines Familienlebens sprechen würde.
Da ein aufrechtes Familienleben des BF in Österreich nicht vorliegt, kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in das Familienleben darstellen.
Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass der BF nun schon seit vielen Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig ist und hier seit dem Jahr 2004 einer Erwerbsarbeit nachgeht und dass auf Grund der langen Dauer seines Aufenthalts auch Anhaltspunkte einer sprachlichen und beruflichen Integration in Österreich vorliegen. Im Gegensatz dazu war aber viel maßgeblicher zu berücksichtigen, dass der BF wegen schwerer strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz (Verbrechen des Suchtgifthandels) am XXXX rechtskräftig verurteilt wurde und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe teilbedingt verbüßt hat.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
3.2.3. Weiters ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, und nach dem qualifizierten Tatbestand der Z 5 leg. cit., wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF wurde zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, die die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens 10 Jahren ermöglicht.
Das Strafgericht nahm dabei bei der Strafzumessung zahlreiche Umstände als erschwerend an, so die Tatwiederholung, die teilweise erfolgte Bestimmungstäterschaft und das Zusammentreffen von Vergehen mit Verbrechen. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis, die Sicherstellung des Schlagringes, der Verfall, sowie die Integration des BF in die Gesellschaft als Berufstätiger gewertet.
In Anbetracht der genannten Erschwerungsgründe erschien dem Gericht im Hinblick auf die Persönlichkeit des Verurteilten eine Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren und drei Monaten als schuld- und tatangemessen sowie in general- und spezialpräventiver Hinsichtlich gerechtfertigt.
Dieses Strafurteil wurde in weiterer Folge durch das Berufungsgericht vollinhaltlich bestätigt.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).
Wenn nun der BF vermeint, dass seine bedingte Entlassung aus der Strafhaft eine positive Gefährdungsprognose nach sich ziehen müsste, so übersieht er, dass diese aus den Gründen hausordnungsgemäßer Führung, dem Nichtvorhandensein von Ordnungsstrafen, einem in Aussicht stehenden Wohn- und Arbeitsplatz und auf eine positiven Stellungnahme der Justizanstalt zurückzuführen ist (siehe dazu den Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 13.09.2013, Zl. 185 BE 146/13 p).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall davon ausging, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
3.2.4. Dass der BF im Fall seiner nach Serbien einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Serbiens auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat auch bei Fehlen familiärer Bindungen nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich. Vielmehr ist auf Grund seiner Sprachkompetenz und der Arbeitsfähigkeit davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substanziiert behauptet.
3.2.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 5 iVm. Abs. 9 FPG und § 55 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Die Beschwerde hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Einreiseverbotes erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Wie bereits oben unter Punkt 3.2. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG ausgeführt wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen und gesundheitlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz und dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen (§ 28a Abs. 4 SMG) einen Strafrahmen von 1 bis zur 15 Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht zwar nicht zur Gänze ausgeschöpft, es hat den BF allerdings zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes steht zum schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten des BF in angemessener Relation.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots in der festgelegten Dauer erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
3.3.3. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 5 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn
die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist;
der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Fluchtgefahr besteht.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass die dargestellte Vorgangsweise des BF, dass die Straftaten nicht auf Grund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan begangen wurden, sondern in länger vorab überlegter und wohl geplanter Weise mit dem Ziel des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und mit dem Vorsatz der Gewerbsmäßigkeit. Der BF bekannte ein, dass er mit den Einkünften aus dem Suchtgifthandel seine Schulden tilgen wollte.
Die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ebenfalls zu Recht erfolgt ist.
Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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