G303 2012732-1•BVwG G303 2012732-1
G303 2012732-1Tribunale amministrativo federale26 mag 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G303 2012732-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 01.09.2014, Zl. OB: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 25.06.2014 brachte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Mit Antragsstellung wurden eine Meldebestätigung vom 03.07.2009 sowie die nachstehenden medizinischen Beweismittel und Unterlagen seitens der BF in Vorlage gebracht:
Ambulanz Befund des Landeskrankenhauses - XXXX vom 15.10.2013
Radiologischer Befund von Dr. XXXX vom 02.07.2013
Arztbrief des Landeskrankenhauses - XXXX vom 11.04.2013
Befundbericht des Landeskrankenhauses - XXXX vom 03.04.2013
Arztbrief des Landeskrankenhauses - XXXX vom 18.02.2013
Ambulanz Befund des Landeskrankenhauses - XXXX vom 13.03.2013
Befundbericht des Landeskrankenhauses - XXXX vom 04.12.2012
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin vom 08.07.2014, das aufgrund der Aktenlage erstellt wurde, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Leberteilentfernung wegen Leberhämangiome GZ eine Stufe unterhalb des oberen RSW entsprechend der Leberfunktionsstörung unter Ausbildung von postoperativen Seromen
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser alleine aus der GS 1 ergebe.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2014 wurde der BF ein Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens bezüglich des Behindertenpassverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt.
4. Mit Schreiben vom 24.07.2014 erstattete die BF eine Stellungnahme zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens. Darin brachte sie vor, dass sie mit der "Entscheidung lt. Sachverständigengutachten" nicht einverstanden sei. Zusätzlich brachte sie eine ärztliche Bestätigung in Vorlage, wonach die BF "nach einer ausgedehnten Laparatomie wegen eines Leberhaemangioms an einer Bauchwandschwäche leide und daher bei der Arbeit immer ein Mieder tragen müsse".
5. Am 06.08.2014 brachte die BF weiters den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein. Sie verwies dabei auf die bereits mit Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismitteln.
Im von der belangten Behörde weiteren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.08.2014, das nach persönlicher Untersuchung der BF erstellt wurde, wird von Dr. XXXX, Facharzt für
Unfallchirurgie, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Leberteilentfernung wegen Leberhämangiome (eine Stufe unter dem obersten Richtwertsatz entsprechend der Leberfunktionsstörung unter Ausbildung von postoperativen Seromen, enthält die glaubhaften subjektiven Beschwerden bei Verrichtung der Arbeitstätigkeiten, beinhaltet das Tragen eines Gurtes)
GZ 07.05.01
30
2
Funktionseinschränkung der Hals,- Brust- und Lendenwirbelsäule (oberste Stufe des Richtwertsatzes entsprechend der Klinik bei geringgradigen Abnützungszeichen , Schmerztherapie bei Bedarf)
20
3
Leichte Gleichgewichtsstörung (eine Stufe über dem untersten Richtsatzwert entsprechend der Klinik)
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Als
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten:
"Der Behinderungsgrad der führenden GS 1 wird durch die GS 2 und die GS 3 nicht weiter angehoben, da keine maßgebliche negative Leidensbeeinflussung besteht".
6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den oben angeführten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten der BF abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert betrage.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Feststellung des Ausmaßes des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung der BF 30 von Hundert betrage. Das ärztliche Sachverständigengutachten wurde zum Bestandteil der Begründung des angefochtenen Bescheides erklärt und diesem in Kopie als Beilage angefügt.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
7. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fristgerecht eingelangte (am 02.10.2014) Beschwerde der BF vom 29.09.2014.
Die BF bringt darin vor, dass die arbeitstypischen Bewegungsabläufe im Rahmen der Reinigungstätigkeit in einem Pflegeheim bisher nicht untersucht bzw. begutachtet worden seien. Damit seien aber die belastungsabhängigen Beschwerden für den Gutachter nicht erkenn- und nicht beurteilbar gewesen und würden daher im Rahmen der Bescheiderstellung nicht bewertet worden sein. Die Beschwerden der BF würden hauptsächlich beim Arbeiten auftreten, im Besonderen seien die Drehbewegungen im Oberkörper/Baubereich im Rahmen des Bodenwischens ein Problem. Dabei seien die Bauchmuskeln aktiv, ein muskulärer postoperativer Narbenschmerz werde ausgelöst- neben Schmerzen aus vermuteten inneren postoperativen bindegewebigen Verwachsungen. Der gleiche Schmerz-Mechanismus sei hinter den ausgelösten Beschwerden beim Fensterreinigen bzw. bei sonstigen Arbeiten über Kopf wie Staubwischen auf Kästen etc. anzunehmen. Bei länger dauernden Arbeiten in gebückter Haltung würden Beschwerden durch den erhöhten Druck im Bauchraum entstehen, verstärkt durch bindegewebige Narbenzüge, die ev. auf Organe oder Blutgefäße drücken würden.
Die Beschwerden beim Arbeiten würden mittels einer Stabilisierung durch ein Bauchmieder erleichtert werden. Im Ruhezustand sei die Beschwerde-Symptomatik auch ohne Bauchmieder erträglich bzw. sei die Einschränkung durch das verstärkte Schwitzen und das Druckgefühl im Miederbereich schwerwiegender.
Der Umstand, dass die Leistungsfähigkeit allgemein reduziert und die Regenerationsfähigkeit verlangsamt sei, sei nicht berücksichtigt worden. Die derzeitige Arbeitsfähigkeit sei gegeben, weil sukzessive jede Woche einzelne Urlaubstage für die Erholung in Anspruch genommen werden würden. Die "aufgesparten" Urlaubstage würden auf diese Weise noch bis ca. November 2014 reichen, dann werde voraussichtlich eine Reduktion des Beschäftigungsausmaßes erforderlich sein.
Die BF ersuche um neuerliche Überprüfung des Gesundheitszustandes.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2014 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Reinigungskraft.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 von Hundert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der BF und aus der vorgelegten Bestätigung aus dem Zentralen Melderegister.
Das seitens der belangten Behörde eingeholte, oben angeführte, Gutachten vom 18.08.2014, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die Feststellungen, dass die BF in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben und der Gesamtgrad der Behinderung, ergeben sich aus diesem Gutachten.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde eine umfassende ärztliche Begutachtung aller Leiden der BF durch den Sachverständigen Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, durchgeführt.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097). Dies erfolgte auch seitens der belangten Behörde.
Zwar wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, der BF dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln. Allerdings zeigt das Beschwerdevorbringen die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht auf. Es wird in der Beschwerde mit keinem Wort auf die im Gutachten vorgenommene medizinische Beurteilung noch auf die Einschätzung der Leiden der BF eingegangen.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung - nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht - verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. zuletzt VwGH 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0102).
Dies ist gegenständlich durch die Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens als Beilage zum angefochtenen Bescheid erfolgt.
Das Vorbringen der BF in der Beschwerde ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der Grad der Behinderung dient der Feststellung, ob ein Behinderter der Schwere seiner Behinderung nach zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählt, wobei dieser nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von den konkreten Beschäftigungsverhältnissen, eingeschätzt wird.
Der Grad der Behinderung darf nicht verwechselt werden mit dem Ausmaß der Mindestleistungsfähigkeit. Diese richtet sich nach der Produktivität der Arbeitsleistung des Behinderten an seinem Arbeitsplatz (vgl. OGH vom 12.02.1991, 10 Ob S 42/91 und Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz Erl. § 3, Rz 6).
Daher besteht in keiner Weise eine Verpflichtung der belangten Behörde, wie im Rahmen des Beschwerdevorbringens angeführt, die arbeitstypischen Bewegungsabläufe der BF als Reinigungskraft in einem Pflegeheim im Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu begutachten. Auch der Umstand, dass die BF jede Woche einzelne Urlaubstage für die Erholung in Anspruch nehmen müsse bzw. nach Verbrauch des Urlaubes eine Reduktion des Beschäftigungsausmaßes aufgrund ihres Gesundheitszustandes erforderlich sein werde, ist mangels rechtlicher Relevanz, gegenständlich nicht zu berücksichtigen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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