BVwG W201 1438394-1

W201 1438394-1Tribunale amministrativo federale22 mag 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W201 1438394-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.1438394.1.00

Spruch

W201 1438394-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 01.Juni 2016 erteilt.

B)

Die Revision betreffend die Spruchpunkte A.I, A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 24.08.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Er gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari in der am 24.08.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX geboren zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung der Volksgruppe der Tadjiken anzugehören. Er sei in Afghanistan in der Provinz Parwan, Bezirk Bagram, im Dorf XXXX XXXX geboren. Als er ein Jahr alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen. Als er ca. sechs Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie hätten dann zwei Jahre in Afghanistan gelebt und seien anschließend wieder in den Iran übersiedelt. Bis zu seiner Ausreise habe er in Teheran gelebt. Sein Vater habe als Straßenverkäufer gearbeitet, er selbst habe fünf Jahre lang im Iran die Schule besucht. Er habe vor ca. zwei Monaten den Iran verlassen und sei Schlepper- unterstützt bis Österreich gereist. Die finanzielle Lage der Familie sei in Afghanistan sehr schlecht gewesen. Sie hätten dort weder ein Haus noch sonst eine Möglichkeit zu leben gehabt. Sein Vater habe ein Grundstück verkaufen müssen, um die Reise des Beschwerdeführers nach Europa zu finanzieren. Das Geld aus dem Erlös des Verkaufs hätte allerdings nicht ausgereicht, so dass sie gezwungen gewesen seien, Geld von einem Nachbarn zu borgen. Auf seiner Flucht habe er sich 15-20 Tage in Griechenland aufgehalten und dort einen Landesverweis bekommen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei im Krieg verletzt worden, so dass er nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Im Iran sei die Lage ebenfalls sehr schlecht, da dort alles überteuert sei. Da er Afghane sei, bekomme er dort auch keine Arbeit und könne die Schule nicht besuchen. Er wolle unbedingt die Schule besuchen und von Österreich aus seine Familie unterstützen, da die finanzielle Lage seiner Familie sehr schlecht sei.

In der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 20.02.2013 gab der Beschwerdeführer an, seine Kernfamilie lebe derzeit in Teheran. Sein Großvater mütterlicherseits lebe in Afghanistan im Dorf XXXX. Er habe noch einen Onkel väterlicherseits dessen Aufenthalt sei ihm allerdings unbekannt. Er habe bis zu seiner Flucht an der Adresse seiner Eltern in Teheran gelebt. Die Familie habe dort ein Haus gemietet. Seine Mutter, sein Vater sowie seine Schwester Zarah und seine beiden Brüder lebten dort. Er sei im Alter von einem Jahr mit seinen Eltern in den Iran gereist. Er sei einmal in Afghanistan gewesen als er ca. sechs Jahre alt war. Die Familie sei damals für ca. eineinhalb Jahre nach Afghanistan gegangen. Das Wohnhaus in Afghanistan gehöre seinem Großvater, es sei ihm jedoch nicht bekannt, wo sein Großvater zurzeit sei und ob sich das Haus noch im Besitz des Großvaters befinde. Während der Zeit als seine Familie in Afghanistan gelebt habe, sei sie wieder in das Haus seines Großvaters gegangen und habe dort gelebt. Sein Vater sei nach einem Jahr alleine von Afghanistan wieder in den Iran gereist. Seine Mutter habe erklärt, dass der Vater mit seinem Bruder Probleme hätte. Nach ca. 5 oder 6 Monaten sei die Familie dem Vater in den Iran nachgereist. Der Beschwerdeführer selbst sei im Iran insgesamt fünf Jahre zu Schule gegangen. Es habe sich um eine afghanische Schule in XXXX, inXXXX gehandelt. In der Schule sei er in Farsi, Mathematik, Koran, Kunst/Zeichnen und in der fünften Klasse in Englisch unterrichtet worden. Ein Jahr nach seinem letzten Schultag sei er aus dem Iran ausgereist. Unmittelbar nach Abschluss der Schule habe er zwei Monate als Schneider gearbeitet. Er habe zwar Arbeit gesucht, aber keine gefunden. Sein Vater habe im Iran als Straßenverkäufer gearbeitet, dies jedoch auch nicht regelmäßig. Er habe nach wie vor zu seinen Eltern im Iran telefonischen Kontakt. Den Lebensunterhalt habe sein Vater bestritten, wobei dem Beschwerdeführer unbekannt sei, was sein Vater gemacht habe. Der Großvater, ein Landwirt, habe die Familie unterstützt. Die Familie sei mithilfe eines Schleppers mit gefälschtem Reisepass von Afghanistan in den Iran gereist. Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, wann er sich dazu entschlossen habe, den Iran zu verlassen bzw., wann er tatsächlich aus dem Iran ausgereist sei. Er sei Schlepperunterstützt illegal aus dem Iran ausgereist. Das Geld für den Schlepper habe der Vater durch den Verkauf eines Grundstückes in Afghanistan erlöst. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe einige Sachen verkauft, um so die Schleppung zu finanzieren. Der Verkauf des Grundstücks sei durch den Großvater in Afghanistan erfolgt, welcher das Geld in den Iran überwiesen habe. Der Beschwerdeführer sei drei Wochen nach dem Grundstücksverkauf aus dem Iran ausgereist. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe in Afghanistan Probleme gehabt und sein Großvater habe ihnen geraten, dass die Familie, nachdem der Vater das zweite Mal von Afghanistan in den Iran gereist sei, ebenfalls Afghanistan verlassen sollte. Das zweite Mal sei sein Vater zunächst alleine von Afghanistan in den Iran gereist, der Beschwerdeführer sei mit seiner Mutter und seinen Geschwistern später in den Iran gereist. Sein Vater habe mit seinem Bruder, XXXX, Probleme gehabt, weshalb habe der Beschwerdeführer Angst vor seinem Onkel gehabt habe. Als sein Vater gehört habe, dass sein Bruder in den Iran, wolle, habe er die Reise für den Beschwerdeführer organisiert. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, welche Probleme sein Vater mit seinem Bruder gehabt habe. Lediglich seine Mutter habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Leben seines Vaters durch diesen Onkel in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer selbst habe diesen Onkel in Afghanistan einmal kurz gesehen mit ihm jedoch keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, von wem sein Vater gehört habe, dass sein Bruder in den Iran, wolle. Sein Vater sei nicht aus dem Iran ausgereist, weil er Probleme mit seinem Fuß habe. Der Onkel habe mit seinem Vater nichts zu tun gehabt, er habe vielmehr den Beschwerdeführer als den älteren Sohn schädigen wollen. Dies sei in Afghanistan so üblich. Sowohl bei einer Rückkehr in den Iran als auch nach Afghanistan wäre sein Leben durch seinen Onkel in Gefahr.

Am 19.09.2013 erfolgte eine weitere Befragung durch das Bundesasylamt. In dieser gab der Beschwerdeführer an, er habe zuletzt vor ca. drei oder vier Monaten mit seiner Familie telefonischen Kontakt gehabt. Er konzentriere sich derzeit auf die Schule und versuche nicht so oft mit seiner Familie zu telefonieren. Er wisse, dass sein Onkel mit seinem Vater Probleme habe, könne jedoch dazu nicht mehr sagen und wisse auch nicht, wo sich der Onkel aufhalte. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht. Der Beschwerdeführer habe im Iran in XXXX gelebt. Er wisse nicht genau wie lange, er habe immer dort gelebt. Er sei fünf Jahre lang in eine afghanische Schule gegangen. Er habe nie Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Mit acht Jahren sei er in die Schule gegangen, dies sei nach der zweiten Ausreise aus Afghanistan gewesen. Sein Vater sei aus Afghanistan in den Iran geflüchtet, weil er mit seinem Bruder Probleme habe. Dem Beschwerdeführer sei jedoch nicht bekannt, welcher Art diese Probleme seien. Über seinen Onkel wisse er lediglich, dass dieser XXXX heiße. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte ihn sein Onkel überall dort finden. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er erstens Angst vor seinem Onkel und zweitens in Afghanistan keine Zukunft habe. Er habe in Afghanistan kein Haus, keine Familie, niemanden. Ob sein Großvater mütterlicherseits noch lebe oder bereits verstorben sei, wisse er nicht. Er habe in Afghanistan weder Freunde noch Verwandte. Seine Schwestern seien mit Afghanen verheiratet. Ein Mullah im Iran habe die Ehen geschlossen. Ihm sei auch nicht bekannt, ob sein Vater noch arbeite. Wovon seine Familie in Afghanistan gelebt habe, wisse er nicht. Es sei unbekannt, was sein Vater gemacht habe. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Großvater gesagt habe, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht in Afghanistan leben könne. Man könne auch im Iran nicht ruhig und in Sicherheit leben, es gebe viele Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer hätte im Iran keine Rechte gehabt, er habe keine Aufenthaltskarte besessen. Die Afghanen, die im Iran lebten, könnten auch nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus gehen. Afghanen, die im Iran illegal leben, hätten keine Rechte.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, Zl 12 XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitslage im Zentralraum des Landes, und der Lage in der Hauptstadt Kabul sowie zur Lage der Rückkehrer.

Die belangte Behörde stellte fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe betreffend seine Fluchtgeschichte ausweichend geantwortet und nur sehr vage Auskünfte gegeben. Dies gelte vor allem auch für die behauptete Verfolgung durch den Onkel. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine Flucht aus dem Iran antrete und keinerlei Informationen über den Grund für diese Flucht besitze. Der Beschwerdeführer habe angegeben, mit seiner Familie in telefonischem Kontakt zu stehen. Dass er auch von Österreich aus nie danach gefragt habe, warum er habe flüchten müssen, sei ein klarer Beleg dafür, dass es sich bei der von ihm vorgetragenen Fluchtgeschichte um ein zur Erlangung von Asyl konstruiertes Fluchtbegehren handle. Weiters betonte die belangte Behörde, selbst wenn die Fluchtgeschichte der Wahrheit entsprechen würde, könne die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zugeordnet werden.

Betreffend die Feststellung der Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr hielt die Behörde fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gefährdung durch seinen Onkel unglaubwürdig sei und nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt werden könnte. Der Beschwerdeführer könne die zur Verfügung gestellte Rückkehrhilfe durch Österreich in Anspruch nehmen. Weiters bestehe die Möglichkeit, dass er sich nach erfolgter Ankunft in Afghanistan an die dortigen staatlichen, nichtstaatlichen oder internationalen Hilfseinrichtungen wenden könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über Kenntnisse im Hinblick auf die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, insbesondere sei er mit dem afghanischen Kulturkreis vertraut. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan könnte er mit dem Flugzeug nach Kabul fliegen und von dort weiter auf dem Landweg in sein Heimatdorf gelangen. Er könnte dann bei seinem Großvater leben, bei dem er bereits ein Jahr gelebt habe. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch den Großvater unterstützt würde. Da es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, sollte es für ihn möglich sein seine Grundbedürfnisse, wenn auch durch Gelegenheitsarbeiten, zu befriedigen.

Bezüglich seines Antrages gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt sind, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht wie wohl begründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der Beschwerdeführer habe ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen in Afghanistan aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen können, insbesondere, da es seinen Angaben an Schlüssigkeit und Plausibilität mangle. Darüber hinaus habe sich weder aus den Länderfeststellungen noch aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

In Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erklärte die belangte Behörde, dass keine Anhaltspunkte im Fall des Beschwerdeführers vorlägen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es bestehe keine Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in das Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen in seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, in seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre. Aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimatsprovinz Parwan möglich.

Zur Frage der Ausweisung gelangte die belangte Behörde zum Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug in Österreich vorliege und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bestünden. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung, trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich, dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Die Ausweisung stelle daher auch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, zugestellt am 09.10.2013, wurde mit Schriftsatz vom 21.10.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang wegen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde vermöge den bekämpften Bescheid nicht zu tragen, da sie sich lediglich auf den Umstand berufe, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe in Verbindung mit dem Konflikt des Vaters mit dessen Bruder keine näheren Informationen habe geben können, was der belangten Behörde nicht plausibel erschienen sei. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates Afghanistan erst ein Kind gewesen sei, er nach seinen Angaben keine näheren Informationen seitens seiner Eltern erhalten habe. Es sei kulturell durchaus denkmöglich, dass Eltern die eigentlichen Hintergründe von Familienstreitigkeiten nicht offen mit den Kindern diskutieren oder ihnen kommunizieren, zumal der Vater zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers die Kinder wohl nicht unnötig beunruhigen und in Angst versetzen habe wollen. Das Bundesasylamt müsse bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit im Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers einen anderen Maßstab anlegen als bei erwachsenen Antragstellern und es treffe die belangte Behörde eine erhöhte Manuduktionspflicht. Die belangte Behörde habe zudem unzureichend festgestellt, an welchem Ort der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat sicher leben könnte, ob der Beschwerdeführer dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse hinreichend sicher zu befriedigen und ob dieser Ort für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar sei. Zudem käme eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul nur dann in Betracht, wenn er in der Lage wäre, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund von einem bestehenden Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Ein derartiges Familiennetzwerk bestehe jedoch nicht, sondern wäre er im Fall einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich Wohnräumlichkeiten zu suchen. Der Beschwerdeführer habe zudem keinerlei Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten, da er bislang noch nie in Kabul wohnhaft oder länger aufhältig gewesen sei. Zum Bestehen eines sozialen Netzwerkes im Herkunftsstaats werde betont, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit keinerlei familiäre Unterstützung erwarten können, da er bereits seit Monaten vor seiner Flucht keinen Kontakt mit seinen dort aufhältigen Verwandten bzw. seinem Großvater gehabt habe bzw. auch der damalige Kontakt nur indirekt über seine Eltern bestanden habe. Im Fall einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer einem Klima von ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der vorherrschenden Arbeitslosigkeit in Afghanistan auch nicht in der Lage, sich alleine zu versorgen. Auch könnte er nicht ausreichend von seiner Familie unterstützt werden und befände sich somit in einer sozialen Notlage.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 21.05.2015 an und übermittelte dem Beschwerdeführer gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde. Weiters legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Absolvierung von mehreren Deutschkursen, ein Zeugnis des Gymnasiums XXXX über das Sommersemester 2014, Wintersemester 2013/14, Schulbesuchsbestätigung 2013 sowie mehrere Empfehlungsschreiben vor.

5. In der mündliche Verhandlung am 21.05.2015 bestätigte der Beschwerdeführer, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt und den Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde gut verstanden zu haben. Er sei in der Provinz Parwan, Distrikt Bagram, Dorf XXXX geboren. Er habe fünf Jahre eine afghanische Schule im Iran besucht und sei dort in den Fächern Mathematik, Kunst, Biologie, Geschichte, Koran und Englisch unterrichtet worden. Die Schüler hätten aus denselben Büchern Geschichte gelernt wie in den iranischen Schulen. Darin sei in erster Linie die iranische Geschichte, aber auch die Geschichte Europas und Asiens behandelt worden. Es habe sich bei dieser Schule um eine Grund-bzw. Volksschule gehandelt, daher sei der Unterricht nicht sehr vertiefend gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Afghanistan geboren und mit etwa einem Jahr mit seiner Familie wegen des Krieges in den Iran geflüchtet. Die Familie hätte dort fünf Jahre gelebt und sei als der Beschwerdeführer sechs Jahre alt gewesen sei, nach Afghanistan zurückgegangen. Dort habe sein Vater Probleme mit seinem älteren Bruder gehabt. Nach einigen Monaten bzw. knapp einem Jahr sei der Vater alleine in den Iran zurückgegangen. Einige Monate später sei auch der Rest der Familie in den Iran gegangen. Nachdem der Vater Afghanistan wieder verlassen gehabt habe, habe der Großvater mütterlicherseits der Mutter des Beschwerdeführers gesagt, dass für die Familie an keinem Ort in Afghanistan Sicherheit herrschen würde, weshalb die Familie wieder in den Iran gegangen sei. Damals hätten er und seine Geschwister den Grund für die nochmalige Flucht nicht gekannt. Aus diesem Grund habe er nach der Einvernahme von der ersten Instanz einen negativen Bescheid erhalten. Seine österreichische Patin habe ihm dann geraten, von seiner Mutter den wahren Grund für die Flucht aus Afghanistan zu erfragen. Seine Mutter habe ihm auf telefonische Nachfrage erzählt, dass die Hauptursache der Flucht der Streit zwischen dem Vater und dessen älterem Bruder gewesen sei. Dieser sei streng religiös und habe mit den Taliban zu tun. Er und seine Geschwister seien hingegen nicht streng religiös erzogen wurden, so habe z.B. seine Mutter nicht regelmäßig einen Schleier getragen. Der Vater habe gewollt, dass die Kinder, auch die Schwestern, eine Ausbildung machten. Deshalb habe der Onkel väterlicherseits Schwierigkeiten gemacht. In der afghanischen Gesellschaft liege die Entscheidung bei den Älteren in der Familie, das bedeute, dass entweder der Vater oder der ältere Bruder über die anderen Familienmitglieder entscheiden dürfe. Der Onkel väterlicherseits habe dem Vater gesagt, dass er entweder dafür sorgen müsse, dass seine Töchter nicht mehr in die Schule gingen oder der Onkel würde entweder den Vater oder seinen älteren Sohn töten. Das sei der Grund für den Beschwerdeführer in Österreich um Asyl anzusuchen.

In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides vom 08.10.2013 zurück, hielt jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 aufrecht.

Der Sachverständige, Dr.Rasuly, erstattete Befund und Gutachten zu der Frage, wie die Sicherheitslage in Afghanistan derzeit im Allgemeinen, besonders jedoch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sowie in Kabul derzeit aussieht.

"Die Sicherheitslage in Afghanistan ist im heurigen Jahr besonders prekär geworden. Das liegt daran, dass die Taliban ihren Kriegsführungsstil und ihre Kriegsziele geändert bzw. auch erweitert haben. Im Gegensatz zum vergangenen Jahr versuchen die Taliban im heurigen Jahr Gebiete anzugreifen und möglichst diese auch unter ihre Kontrolle zu bringen. Sie gehen nicht nur mit Selbstmordanschlägen gegen die Behörde und gegen Personen vor, die sie als ihre Feinde betrachten, sondern sie liefern Gefechte gegen die Sicherheitskräfte und nehmen Gebiete ein, bewerfen die Städte mit Raketen und parallel dazu verüben sie weiterhin Selbstmordanschläge. Fast aus allen 34 Provinzen wird von Taliban-Anschlägen gemeldet, aber in 13 Provinzen des Landes wird von schweren Gefechten und Einnahmen von Regionen durch die Taliban gemeldet. In Kunduz, Takhar, Badakhan, Kapisa, Nangarhar, Kunar, Kandahar, Badghis, Faryab, Samangan, Sar-e Pul, in Teilen Herats und in der Provinz Ghor herrscht eine Art Kriegszustand. In diesen Provinzen sind zum Teil die meisten Distrikte mancher Provinzen unter der Kontrolle der Taliban. Das hat dazu geführt, dass tausende Familien aus diesen Kriegsgebieten derzeit geflüchtet und vom UNHCR in Zelten am Rande der Großstädte notversorgt. Von Kabul hört man auch in den letzten Tagen ständig von Selbstmordanschlägen in Hotels, am Flughafen und auf Linienbussen, in denen angeblich Militärs sitzen. Die Provinz Parwan liegt zwischen Kabul, Kapisa, Bamyan und Panshir. In der Provinz Kapisa sind die meisten Distrikte unter dem Einfluss der Taliban. Es wird von der Provinz Parwan berichtet, dass die Taliban ihre Aktivitäten erhöht haben. Der Grund dieser Folgen der Taliban in Parwan liegt auch daran, dass der Distrikt von dem die Eltern des BF stammen in dieser Provinz am Rande Kabuls liegt. Dort sind das größte Gefängnis der Amerikaner und die größte Militärbasis der Amerikaner, aber auch der Afghanen situiert. Aus diesem Grund wird aus diesem Gebiet ständig von Selbstmordanschlägen und Gefechten gemeldet. Zudem war der Distrikt Bagram schon seit Beginn des Krieges ein Konfliktgebiet, sodass die Bevölkerung dieses Gebietes mehrmals ihre Heimat verlassen hat und teilweise sich ins Ausland begeben haben.

Die Versorgungslage in Afghanistan insgesamt wird immer schlechter. Der Grund liegt darin, dass der Abzug der ISAF-Truppen und Schließung ihrer Basen sowie der Abzug der ausländischen NGOs abertausende junge Menschen zu arbeitslosen gemacht, die derzeit keine Aussicht haben eine adäquate Arbeitsplatzstelle zu finden und ihr Leben finanzieren zu können. Derzeit ist Afghanistan und vor allem Europa mit einer hohen Flüchtlingswelle aus Afghanistan nach Europa konfrontiert. Das afghanische Flüchtlingsministerium und UNHCR sind derzeit mit den Nachbarländern Pakistan, Iran, Tadjikistan und auch mit der Türkei in einem ständigen Kontakt, diese Flüchtlingsbewegung der Afghanen so zu regeln, dass mindestens wenige Opfer unter den Afghanen auf ihrem Fluchtweg gibt. Es wird ständig gemeldet, dass an den Grenzen zwischen dem Iran und der Türkei und Griechenland hunderte von Afghanen erschossen werden oder sie ertrinken in den griechisch-türkischen Gewässern. Damit möchte ich darauf hinweisen, dass die Anzahl der Arbeitslosigkeit der Jugendlichen in Afghanistan derzeit über 60% liegt und die zurückgeschobenen jungen Menschen sich in einer perspektivlosen Situation in Afghanistan befinden. Es wurde berichtet, dass es derzeit drei Millionen Drogenabhängige in Afghanistan gibt, die Mehrheit dieser abhängigen Personen sind junge Menschen, die aus dem Ausland abgeschoben werden und in Afghanistan keine familiäre Bindung, aber auch keine andere Bleibe haben. Ein Gutteil der abgeschobenen Menschen versuchen wieder ins Ausland zu gelangen, da sie tatsächlich keine Aussicht auf ein wirtschaftlich menschenwürdiges Leben haben. Personen, wie der BF, wenn sie in Afghanistan kein Haus und keine wirtschaftliche Basis haben und ihre Familien nicht mehr in Afghanistan leben gehören zu den Flüchtlingstypen, die ich zuvor beschrieben habe. Betreffend die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen.

http://www.dw.de/tote-bei-anschlag-auf-ausl%C3%A4nder-in-kabul/a-18454724

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-mehrere-tote-bei-taliban-anschlag-in-kabul-a-1034535.html

http://www.dw.de/refugee-drama-in-kunduz/a-18428454

http://www.longwarjournal.org/archives/2015/05/taliban-touts-success-in-kunduz-offensive.php

http://www.rferl.org/content/afghanistan-taliban-faryab-province-qishloq-ovozi/26957356.html

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/afghanistan-taliban-anschlag-polizei

http://www.timesofoman.com/News/50723/Article-Taliban-launch-spring-offensive-attack-US-Bagram-Air-Base-outside-Kabul-with-rocket

http://www.khaama.com/taliban-rocket-attack-on-bagram-prison-leaves-at-least-26-injured-8906

http://en.wikipedia.org/wiki/Parwan_Detention_Facility

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19085-six-taliban-insurgents-killed-in-kapisa-operationhttp://www.tolonews.com/en/afghanistan/15502-taliban-control-valley-of-alasay-district-of-kapisa"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.08.2012, auf den Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Beschwerde vom 12.10.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 21.05.2015 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Tadjiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Parwan. Der Beschwerdeführer hat im Iran 5 Jahre lang die afghanische Schule besucht. Nach seinem Schulabgang arbeitete er kurze Zeit als Schneider. Der Beschwerdeführer hat keine Familie mehr in Afghanistan. Er spricht Dari, Farsi, Englisch und Deutsch und kann in diesen Sprachen auch lesen und schreiben. Er besucht das Gymnasium in XXXX mit sehr gutem Erfolg und hat sich in Österreich bereits gut integriert.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich dort selbst zu erhalten und würde in eine aussichtlose Lage geraten.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).

Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:

7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat Abdullah gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.

Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt Abdullah, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.

Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)

Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.

(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)

Sicherheitslage im Osten des Landes:

Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer (Khaama Press 8.9.2014; vgl. Khaama Press 13.10.2014). Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkppoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in Kunar durchzuführen (Khaama Press 8.9.2014).

Laut offiziellen Vertretern wurden in den letzten zwei Jahren in der Provinz Kunar mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten (Khaama Press 12.10.2014).

Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert, die sich auf die Wahrnehmung von Spannungen und Spannungslinien konzentrierten. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gegründet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Entscheidungsträgern aus den verschiedenen Provinzen, Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya zu fördern (UN GASC 18.6.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Kunar um 21% gestiegen. 2013 wurden 1.566 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013; Department of Defense: Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, vom 2. Juni 2013; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: Taliban attack breaks months of quiet in Kabul, vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (Agence France-Presse: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag" vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und

2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).

Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)

Ethnische Minderheiten:

In Afghanistan leben schätzungsweise mehr als 31 Millionen Menschen. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen 42 Prozent, Tadschiken 27 Prozent, Hazara 9 Prozent, Usbeken 9 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Balochen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f; The CIA World Factbook (7. Jänner 2014):Afghanistan, vom 7. Jänner 2014)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.

(Bericht von IOM vom Oktober 2012)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.05.2015. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dem auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2015 entgegen. Darüber hinaus erstattete der Sachverständige, Dr. Rasuly, in der Verhandlung ein Gutachten zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan insbesondere unter Berücksichtigung der Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und in Kabul.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer gegeben.

Wie der Sachverständige in seinem Gutachten festhielt, wurde die Sicherheitslage in Afghanistan im heurigen Jahr besonders prekär. Fast aus allen 34 Provinzen seien Taliban-anschläge gemeldet worden, in 13 Provinzen des Landes seien schwere Gefechte und die Einnahme von Regionen durch die Taliban gemeldet. In Kunduz, Takhar, Badakhan, Kapisa, Nangarhar, Kunar, Kandahar, Badghis, Faryab, Samangan, Sar-e Pul, in Teilen Herats und in der Provinz Ghor herrsche eine Art Kriegszustand. In diesen Provinzen seien zum Teil die meisten Distrikte mancher Provinzen unter der Kontrolle der Taliban. Das habe dazu geführt, dass tausende Familien aus diesen Kriegsgebieten geflüchtet sind und vom UNHCR in Zelten am Rande der Großstädte notversorgt würden. Auch in Kabul höre man in den letzten Tagen ständig von Selbstmordanschlägen in Hotels, am Flughafen und auf Linienbusse, in denen angeblich Militärs sitzen. Die Provinz Parwan liegt zwischen Kabul, Kapisa, Bamyan und Panshir. In der Provinz Kapisa sind die meisten Distrikte unter dem Einfluss der Taliban. Es wird von der Provinz Parwan berichtet, dass die Taliban ihre Aktivitäten erhöht haben. Der Grund dieser Folgen der Taliban in Parwan liegt auch daran, dass der Distrikt von dem die Eltern des Beschwerdeführers stammen in dieser Provinz am Rande Kabuls liegt. Dort sind das größte Gefängnis der Amerikaner und die größte Militärbasis der Amerikaner, aber auch der Afghanen situiert.

Die Versorgungslage in Afghanistan insgesamt werde immer schlechter. Durch den Abzug der ISAF-Truppen und die Schließung ihrer Basen sowie den Abzug der ausländischen NGOs würden abertausende junge Menschen arbeitslosen und hätten derzeit keine Aussicht einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Es würden an den Grenzen zwischen dem Iran und der Türkei und Griechenland hunderte von Afghanen erschossen oder sie ertrinken in den griechisch-türkischen Gewässern. Über 60% der Jugendlichen in Afghanistan seien arbeitslos, zurückgeschobene junge Menschen hätten keine Perspektive in Afghanistan. Es gebe derzeit drei Millionen Drogenabhängige in Afghanistan. Mehrheitlich junge Menschen, die aus dem Ausland abgeschoben worden seien und in Afghanistan keine familiäre Bindung und keine Bleibe hätten. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan kein Haus, keine wirtschaftliche Basis und keine familiäre Unterstützung. Er würde unter die zuletzt genannte Kategorie von Personen fallen, die keinerlei Zukunft in Afghanistan haben.

Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne jeglichen familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem jüngere Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit in Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Es ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, in solchen Konstellationen nicht zur Verfügung steht.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für Beschwerdeführer nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revisionen gegen die Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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