W106 1423534-2•BVwG W106 1423534-2
W106 1423534-2Tribunale amministrativo federale22 mag 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W106 1423534-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013, Zl. 11 08.656-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 09.08.2011 zusammen mit ihrem Gatten XXXX und dem gemeinsamen Sohn XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin berief sich im Verfahren auf die Fluchtgründe ihres Gatten. Dieser brachte im Wesentlichen vor, dass es innerhalb seiner Familie Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe, da sein Onkel zu Unrecht Ansprüche auf Grundbesitz des Großvaters gestellt habe. Der Onkel habe auch einen Mord begangen und habe alle männlichen Familienmitglieder unter Druck gesetzt.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.11.2011, Zl. 11 08.656-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Am 19.08.2012 brachte die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihren zweiten Sohn XXXX zur Welt, für den sie in der Folge ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011 erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.10.2012, Zl. C14 423534-1/2011/3E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurück.
Das Bundesasylamt erließ am 09.10.2013 zu Zl. 11 08.656-BAG neuerlich einen Bescheid. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die nunmehrige Vertretung der Familie fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und erstattete dazu entsprechende Ausführungen.
Mit Schreiben vom 21.04.2015 gab die Vertretung der Familie eine Stellungnahme ab, in der auf die asylrelevante Diskriminierung der Frauen in Afghanistan hingewiesen wurde. Vorgebracht wurde dazu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan weitgehenden Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt werde. Durch das Praktizieren eines fortschrittlich geführten Lebensstils verstoße sie in Afghanistan gegen soziale und religiöse Normen und laufe damit Gefahr, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dazu wurden entsprechende Länderberichte zitiert.
Am 28.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Gatte zum Verfahren einvernommen wurden.
Unter anderem führte die Beschwerdeführerin dabei zur Diskriminierung der Frauen in Afghanistan aus:
"Es ist eine Tatsache, dass die Frauen in Afghanistan keine Rechte haben. Die Frauen werden wie Tiere behandelt. Viele Mädchen dürfen nicht in die Schule gehen, damit ist ihnen die Möglichkeit genommen, später zu studieren oder zu arbeiten. Ich hatte einen Onkel väterlicherseits, der uns verboten hat, in die Schule zu gehen. Er hat uns immer wieder gesagt, dass wir Mädchen entweder schnell heiraten sollen oder sobald wie möglich sterben sollen, da wir sonst die Ehre der Familie verletzen würden. Sie werden in den Medien Berichte über Farkhonda gesehen und gelesen haben. Das ist ein Fall, der in den Medien veröffentlicht wurde und zu dem es Fotos und Videoaufnahmen gibt. Es gibt 1000 weitere ähnliche Fälle, von denen niemand erfährt."
Zur Frage, ob sie sich vorstellen könnte, so, wie sie nunmehr gekleidet sei, in Afghanistan auf die Straße zu gehen, antwortete die Beschwerdeführerin: "Nein, das ist unmöglich. Ich war etwa zwölf Jahre alt, als ich einmal beim Verlassen des Hauses eine Burka tragen musste. Ich konnte damit nicht gehen. Ich bin gestürzt und habe mich an beiden Knien verletzt. Danach wollte ich das Haus nicht mehr verlassen, weil ich keine Burka tragen wollte. Wenn ich in Afghanistan so auf die Straße gehen würde, wie ich zum Gericht gekommen bin, würde ich in erster Linie Probleme mit meiner Familie und in zweiter Linie mit der Gesellschaft bekommen. Es ist gut möglich, dass ich entführt werde oder dass mir etwas anderes zustößt."
Betreffend ihren Alltag und ihre Vorstellung von der Zukunft in Österreich gab die Beschwerdeführerin an: "Ich fühle mich in Österreich sehr sicher und glücklich. Ich führe hier ein ruhiges Leben. Ich begleite täglich meinen Sohn in die Schule, danach gehe ich einkaufen oder spazieren. Ich arbeite auch im Haushalt. Wenn ich Zeit habe, beschäftige ich mich mit Lernunterlagen und versuche, Deutsch zu lernen. (...) Ich möchte gerne in Österreich etwas lernen und das, was ich in meiner Vergangenheit versäumt habe, nachholen. Ich habe Erfahrung als Friseurin. Ich möchte mich gerne in diesem Beruf vertiefen und in diesem Bereich arbeiten. Ich möchte selbstständig sein und auf eigenen Beinen stehen. Ich fühle mich sehr unwohl, wenn ich zum Sozialamt oder zur Caritaszentrale gehe, um Geld zu holen. Ich hab das Gefühl, dass ich sehr zurückgeblieben bin oder dass ich keine Hände und Füße habe, um das Geld selbst zu verdienen."
Diesbezüglich bestätigte der Gatte der Beschwerdeführerin, dass er wisse, dass seine Frau gerne hier etwas lernen und später auch arbeiten wolle. Soweit es ihm möglich sei, werde er sie darin unterstützen. Seine Frau sei frei, sie hätten aus Liebe geheiratet und er habe sie seither noch nie zu etwas gezwungen. Er sehe Mann und Frau als gleichberechtigt an.
Zum Alltag in Österreich und zu seiner Vorstellung von der Zukunft führte der Gatte der Beschwerdeführerin aus: "Seit ca. einem Jahr leben wir in Wien. In dieser Zeit habe ich zwei Sprachkurse absolviert. Darüber hinaus mache ich den Führerschein und bin auf Arbeitsuche. In meiner Freizeit beschäftige ich mich mit der deutschen Sprache, um sie besser zu lernen. Ich beherrsche die Sprache schon so weit, dass ich für die täglichen Erledigungen keinen Dolmetscher benötige. (...) Nachdem die Deutschkenntnisse meiner Ehefrau noch nicht sehr gut sind, nehme ich an den Elternabenden meines Sohnes teil. Auch ich bin bemüht, dass meine Ehefrau die Sprache schnell lernt, damit sie diese Aufgabe übernehmen kann. (...) Ich bin bemüht, meine Deutschkenntnisse zu vertiefen und sehr bald einer Beschäftigung nachzugehen. Ich werde mich aber auf die Erziehung meiner Kinder konzentrieren, damit sie die Schulen beenden, studieren und der Gesellschaft hier dienen. Ich selbst hatte die Möglichkeit nicht, etwas zu studieren."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum schiitischen Islam. Sie ist verheiratet mit ihrem Gatten XXXX und ist die Mutter der gemeinsamen Söhne XXXX und XXXX.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Provinz Kabul in Afghanistan geboren, verbrachte dort ihre Kindheit und lebte anschließend bis zur Ausreise im Iran. In Afghanistan konnte sie sich außer Haus nur in einer Burka bewegen. Da ihr das unangenehm war, weil sie sich in der Burka nur schlecht fortbewegen konnte, verließ sie nur selten das Haus.
Im Bundesgebiet geht die Beschwerdeführerin selbstständig einkaufen, kümmert sich um den Haushalt und begleitet die Kinder bei ihrer Ausbildung, wobei sie hier von ihrem Gatten unterstützt wird. In ihrer Freizeit versucht sie Deutsch zu lernen. Die Beschwerdeführerin ist froh, sich hier frei bewegen zu können, und würde sich gerne weiterbilden, um einer Arbeit als Friseurin nachgehen zu können.
Zur Sicherheitslage in Kabul sowie zur Situation der Frauen in Afghanistan wird anhand der aktuellen Länderfeststellungen (Beilage zum Verhandlungsprotokoll) Folgendes festgestellt:
Zur Sicherheitslage in Kabul:
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Zur Situation der Frauen in Afghanistan:
Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert, die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen bleibt fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 31.3.2014). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institute 27.1.2004). Ein Meilenstein wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Für Frauen sind per Verfassung 68 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben und sind zu 50% mit Frauen zu besetzen (CRS 17.9.2014; vgl. CRS 11.7.2014).
Bildung
In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, dass mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und verwirklichen (Max Planck Institute 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Laut Statistiken des afghanischen Bildungsministeriums (MoE) hat sich die Zahl der angemeldeten Schüler von 2001 bis 2011 auf mehr als 7,3 Millionen verachtfacht. Mehr als 38% von ihnen sind Mädchen. 2002 waren alle 900.000 Schüler männlich. Im Jahr 2012 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren, 8.328.350, davon waren 38,04% weiblich (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Laut Statistiken aus dem Jahre 2013, betrug die Anzahl der Schulen
14.394. Das umfasst Volks-, Mittel-, Berufs- und Nachtschulen, sowie Lehrercolleges und religöse Schulen. Laut der zentralen afghanischen Statistikorganisation waren zwischen 2010 und 2011 von 12.802 Schulen 1.974 Mädchenschulen und 6.858 gemischte Schulen (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Zwischen den Jahren 2011 - 2012 waren 112.367 Studenten an 60 öffentlichen und privaten Universitäten eingeschrieben, davon waren
19. 934 Frauen. Von den 4.873 Lehrenden waren 603 weiblich. In der beruflichen Ausbildung gab es nur wenige Frauen: 3.245 von 27.019. Die meisten Frauen gab es in in Management und Buchhaltung mit rund 50% (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Der Anstieg der Zahl der Schülerinnen ist zurückzuführen auf Programme des Bildungsministeriums (MoE) zur Bewältigung des Geschlechtergefälles, mit dem Ziel, Schulen in der Nähe von Dörfern zu bauen, was auch mehr Mädchenschulen beinhaltet. Die Zahl der LehrerInnen ist von 2002 bis 2011 auf 174.400 beträchtlich gestiegen. Davon waren ca. 50.000 Frauen (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Nichtsdestotrotz, scheint der Fortschritt in Bildungsergebnissen für Männer stärker als für Frauen zu sein, was darauf hindeutet, dass geschlechtsspezifische Unterschiede größer werden. In Afghanistan hat Exklusion eine starke Geschlechterdimension: Frauen haben noch immer limitierten Zugang zu produktiven Ressourcen. Die weibliche Alphabetenrate beträgt 22% während sie bei den Männern 51%beträgt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014). Mehr als die Hälfte aller Mädchen geht immer noch nicht zur Schule. Die Verbesserungen im Zusammenhang mit anderen Faktoren bezüglich weiblicher Alphabetisierung sind bescheidener, als ursprünglich angenommen (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Ein anderer Aspekt in Bezug auf Bildung von Frauen und Mädchen ist Sicherheit. Eltern, speziell in unsicheren Gegenden, zögern, aus Angst vor Vergeltung ihre Töchter - wie zum Beispiel Säureangriffe auf Mädchen oder das Anzünden von Schulen - in die Schule zu schicken (BFA Staatendokumentation 3.2014). Im Jahr 2012 gab es periodische Angriffe auf SchülerInnen, LehrerInnen und Schulgebäude, insbesondere im konservativeren Süden und Osten des Landes, von wo der Talibanaufstand seine größte Unterstützung bekommt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Solche Angriffe werden von ultrakonservativen Elementen der afghanischen Gesellschaft koordiniert, die gegen weibliche Bildung sind (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Staatspräsident Karzai fordert von lokalen Anführern die Förderung von Fairness und Gleichheit gegenüber Frauen in der Bildung. Ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die afghanische Regierung hat sich international verpflichtet, die weibliche Alphabetenrate in den nächsten sieben Jahren um 60% zu steigern (BFA Staatendokumentation 3.2014). Sie arbeitet gemeinsam mit mehreren internationalen Organisationen und NGOs, aber auch Partnerländern an der Verbesserung von Bildung (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat USAID seit dem Jahr 2002 mehr als 600 Schulen errichtet und mehr 100 Millionen Schulbücher landesweit zur Verfügung gestellt (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Berufstätigkeit
Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Segregation der Geschlechter ist in Afghanistan außergewöhnlich stark. Die Idee, dass Frauen und Männer in einem Büro gemeinsam arbeiten, ist stark umstritten, weswegen viele Familien ihren Frauen das Arbeiten verbieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Ein anderes Hemmnis, warum Frauen es vorziehen zuhause zu bleiben, ist sexuelle Belästigung: weibliche Mitarbeiter sind gezwungen durch festverwurzelte sexistische und patriarchale Einstellungen zu navigieren und sexuelle Annäherungsversuche zu entschuldigen (BFA Staatendokumentation 3.2014). Laut einem Bericht von HRW aus dem Jahr 2013, ist sexuelle Belästigung ein großes Problem im öffentlichen und privaten Sektor in Afghanistan (BFA Staatendokumentation 3.2014).
2010 lag die Beschäftigungquote von Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren bei 9,8% (BFA Staatendokumentation 3.2014). Fortschritt kann an der steigenden Zahl von Mädchen gemessen werden, die Zugang zu Bildung haben, was in einer steigenden Anzahl an Mitarbeiterinnen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Regierungsinstitutionen und internationalen Organisationen resultiert (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Manche Frauen haben angefangen an ihren eigenen Karrieren zu arbeiten. Eine Umfrage der zentralen Statistikorganisation aus dem Jahre 2009 fand heraus, dass Frauen schneller bei der Regierung angestellt werden als Männer. Sollte sich der Trend fortsetzen, werden weibliche Mitarbeiter im Jahr 2020 mehr als 40% im öffentlichen Dienst ausmachen (BBC 2.4.2014). Laut Islamic Relief sind momentan mehr als ein Viertel der Parlaments- und Regierungsbediensteten Frauen (BBC 2.4.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014). Frauen im öffentlichen Sektor im Jahr 2010: 4,7% Richterinnen, 6,4% Staatsanwältinnen, 15,2% Lehrende an den Universitäten und 18,5% öffentlich Bedienstete, zusätzlich waren 6,1% Anwältinnen. Es gibt allerdings regionale Unterschiede (BFA Staatendokumentation 3.2014).
In den größeren Städten arbeiten Frauen als Ärztinnen, Anwältinnen, Lehrerinnen, Krankenschwestern und Ingeunerinnen (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es ist wichtig die regionalen Unterschiede von Stadt Land in Betracht zu sehen, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet. Statistiken zufolge arbeiteten 2010 32,1% der weiblichen Bevölkerung in der Landwirtschaft (BFA Staatendokumentation 3.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert - einfache landwirtschaftliche Aktivitäten. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Afghanische Unternehmerinnen arbeiten zum Großteil auf der Mikro-Ebene und benötigen sowohl internationale als auch nationale Unterstützung. Die größten Hindernisse für Unternehmerinnen in Afghanistan sind konservative Einstellungen (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Mehrere Projekte für das wirtschaftliche Empowerment werden in Afghanistan von internationalen Organisationen, Partnerländern und NGOs unterstützt und finanziert. Einige Beispiele:
First Micro Finance Bank Afghanistan
Afghanistan Rural Enterprise Development Program, wird von der WB finanziert und von ARTF(Afghanistan Reconstruction Trust Fund) kofinanziert
Rebuilding Agricultural Markets Program/Food and Agriculture Organization (RAMP/FAO) project
Rural Microfinance and Livestock Support Programme
Vocational Training for Afghan Women
(BFA Staatendokumentation 3.2014).
Leistungen, die die Mobilität steigern, können Gleichberechtigung in Bildung und Beschäftigung mit sich bringen (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften
Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Polizei
Die erste afghanische Polizistin versah bereits 1967 ihren Dienst, doch als im Jahr 1996 die Taliban an die Macht kamen, wurden Frauen vom Dienst in der Polizei ausgeschlossen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Schließlich war es Frauen und Mädchen verboten zu arbeiten, in die Schule zu gehen, zu studieren, oder das Haus ohne männliche Begleitperson und unverschleiert zu verlassen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im letzten Jahrzehnt arbeiteten die afghanische Regierung und internationale Geber stark daran die grundlegenden afghanischen Institutionen wieder aufzubauen, auch die Afghanische Nationalpolizei (ANP). Es gab mehrere Initiativen um die Zahl der Polizistinnen zu steigern (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Eines der Ziele des bedeutenden Law and Order Trust Fund for Afghanistan (LOTFA), der im Jahr 2011 zur Stärkung des Gesetzesvollzugs in Afghanistan initiiert wurde, ist die Rekrutierung von Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Die European Union Police Mission in Afghanistan - EUPOL definiert neben der Entwicklung der Polizeistruktur und dem Kapazitätsaufbau auch die Einbindung Gender- und menschrechtlicher Aspekte innerhalb des afghanischen Innenministeriums und der Nationalpolizei als eines der strategischen Ziele (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). So arbeitet EUPOL in unterschiedlichen Projekten zur Förderung, Ausbildung und Stärkung von Polizistinnen in der ANP (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Waren im Jahr 2005 von 53.400 ANP-Angehörigen noch 180 Frauen, so gab es im Juli 2013 bereits 1.551 Polizistinnen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt waren mit Juli 2013 1.974 Frauen beim afghanischen Innenministerium angestellt, darunter 15 Spezialeinsatzkräfte (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Ministerium strebt eine Zahl von 5.000 Mitarbeiterinnen Ende 2014 an (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Eine höhere Frauenquote in der Polizei kann insbesondere zu einer effektiveren Bearbeitung von Straftaten beitragen, bei denen Frauen Opfer sind (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Soziale Normen hindern afghanische Frauen oft daran, Polizisten zu kontaktieren (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Ein Anstieg in der Zahl der Polizistinnen kann so in einem besseren Zugang von Frauen zu staatlichem Schutz resultieren (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). So arbeiten im Bereich häusliche Gewalt landesweit bereits 355 großteils weibliche, speziell ausgebildete Ermittler in 146 "Family Response Units" der Afghan National Police (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Die "Family Response Units" befinden sich in den Provinzhauptstädten und größeren Distrikten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). In diesem Bereich wurde auch von EUPOL ein Programm für weibliche Polizeioffiziere, Staatsanwälte usw. initiiert, welches darauf abzielt, Justiz und Polizeiwesen mit Instrumenten auszustatten, um Gewalt an Frauen zu beenden (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). So ist EUPOL in die Stärkung der "Family Response Units", sowie auch der Einheiten zur Eliminierung von Gewalt an Frauen der Oberstaatsanwaltschaft involviert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Diese Einheiten, mit speziell für den Bereich ausgebildeten Staatsanwälten, wurden von der afghanischen Oberstaatsanwaltschaft im Jahre 2010 errichtet (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Trotz der bereits erwähnten Fortschritte, sind Frauen großen Herausforderungen in diesem Kontext ausgesetzt, auch wenn allerdings gleichzeitig versucht wird, diesem entgegen zu wirken. Ein Problem sind sexuelle Belästigung und Übergriffe auf Polizistinnen durch ihre männlichen Kollegen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Dies zeigt wie tief verwurzelt (sexuelle) Gewalt gegen Frauen in der afghanischen Gesellschaft ist (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Der neue Innenminister wiederholte seine Bemühungen, Mechanismen zu installieren, um Frauen vor Missbrauch und Belästigung zu schützen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Der Kommandeur der Kabul-Stadt Polizei setzte im Jahr 2013 Maßnahmen mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen der 300 Polizistinnen in Kabul zu verbessern, sowie deren Fehlbehandlung und Diskriminierung durch männliche Kollegen zu verhindern (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Auch im Rahmen von LOTFA wurden Maßnahmen erarbeitet (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Der ANP mangelt es an elementarer Ausrüstung und Training, wovon oft besonders Frauen betroffen sind (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Schätzungen deuten an, dass 70-80% der ANP-Angehörigen Analphabeten sind, wobei die Analphabetenrate unter den Polizistinnen noch höher ist (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2011 wurde ein Alphabetisierungsprogramm speziell für die Polizei (LEAP, Literacy Empowerment for Afghan Police) implementiert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Die deutsche GIZ unterstützt seit dem Jahr 2008 den Bau von Gebäuden und Ausbildungszentren für die afghanische Polizei und führt seit 2009 ein Projekt zur Alphabetisierung und zur Vermittlung von Fachwissen für angehende Polizistinnen und Polizisten durch. In allen 114 Distrikten der neun Nordprovinzen werden Kurse angeboten, nahezu alle Reviere der Städte und viele Sondereinheiten der Polizei sind dadurch abgedeckt. In Abstimmung mit dem afghanischen Innenministerium sollen sukzessive die übrigen Regionen des Landes erreicht werden (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Karrieremöglichkeiten und Ausbildungen für Frauen sind außerdem limitiert und viele Frauen finden sich in niederen Tätigkeiten wieder, was auch zu Demotivation führt (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Jedoch sind auch viele Frauen in Schlüsselbereichen tätig, manche in hochrangigen Positionen. Von den 463 MitarbeiterInnen (Stand Juli 2013) der Gender- und Menschenrechtseinheiten des Innenministeriums, welche in allen 34 Provinzen vertreten sind, waren 112 Polizistinnen. In der ANP-Führung gibt es elf weibliche Obristen und zwei weibliche Generäle (im Vergleich zu 160 männlichen Generälen) (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jänner dieses Jahres wurde Oberst Jamila Bayaz zur Bezirkspolizeichefin des ersten Kabuler Bezirkes ernannt. Es ist das erste Mal in Afghanistan, dass eine Frau zur Bezirkspolizeichefin ernannt wurde (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Doch ist dies auch mit Opfern verbunden. Einen besonderen Bekanntheitsgrad erlangte Leutnant Bibi Islam, die seit 2010 als der aufgehende Stern der ANP porträtiert wurde. Sie starb bei einem Attentat im Juli 2013. Bis dahin war sie die hochrangigste Polizistin in ihrer Heimatprovinz Helmand (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Eine Studie über fünf Schlüsselprovinzen - Herat, Kunduz, Balkh, Nangarhar und Kabul - kam zum Schluss, dass Polizistinnen immer stärker in den Gemeinden akzeptiert werden, speziell von lokalen Ältesten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Heer
In der afghanischen Nationalarmee (ANA) waren mit Stand November 2013 458 Frauen angestellt. Im September 2013 wurde innerhalb des Verteidigungsministeriums eine Gender- und Menschenrechtsabteilung eingerichtet und ein Rekrutierungsprogramm initiiert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). In einer durch die Briten aufgebauten Militärakademie ist die Ausbildung von 100 weiblichen Offizieren pro Jahr für die afghanische Nationalarmee anvisiert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Frauen können eine Schlüsselrolle in den Bemühungen der Regierung zu modernen Militär- und Verteidigungskräften spielen. Rekrutierungen sind allerdings schwierig in der zutiefst konservativen afghanischen Gesellschaft, in welcher viele es nicht billigen, wenn Frauen das Haus verlassen, ganz zu schweigen von einem Eintritt in die Reihen einer traditionell männlich-dominierten Organisation wie dem Militär (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Einige in Afghanistan bekannte weibliche Persönlichkeiten im Heer sind als Rollenvorbild wichtig. Eine breitere Bekanntheit genießt z. B. die erste weibliche Pilotin der afghanischen Luftstreitkräfte - Oberst Latifa Nabizada, welche im Jahr 1989 ins Militär eintrat. Als im Jahr 1996 die Taliban die Kontrolle in Kabul übernommen hatten, floh sie nach Pakistan. Doch sofort nachdem die Taliban vertrieben waren, nahm sie ihren Dienst bei den Luftstreitkräften wieder auf. Brigadier General Khatool Mohammadzai war die erste weibliche Fallschirmspringerin der Armee. Seit dem Jahre 1984 hat sie mehr als 600 Sprünge absolviert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen
Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es definiert 22 Handlungen als Gewalt gegen Frauen, schlägt Strafen für die Täter vor und nimmt die Regierung in die Pflicht (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Verboten werden unter anderem Kinderheirat, Zwangsheirat, Menschenhandel für den Zweck oder unter dem Vorwand der Heirat, die traditionelle Praxis des baads (Übergabe einer Frau oder eines Mädchens zur Streitschlichtung), erzwungene Selbstverbrennung und 17 weitere Gewalthandlungen, inklusive Vergewaltigung und physischer Misshandlung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das Strafgesetz des Landes, welches aus dem Jahr 1976 stammt, regelt Verbrechen wie Körperverletzung, Zwangsehen und Mord. Nichtsdestotrotz werden keine expliziten Referenzen in Bezug auf Gewalt innerhalb der Familie oder Kinderheirat gemacht. Zwar legt das afghanische Zivilgesetz das Mindestalter für Heirat mit 15 Jahren fest, jedoch sind im Strafgesetz keine Strafen für Zuwiderhandlung vorgesehen. Das Strafgesetz fasst außerdem Vergewaltigung mit einvernehmlichem Ehebruch zusammen, welches beide strafbare Handlungen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz repräsentiert daher einen großen Erfolg, zumal viele von ihm kriminalisierte Handlungen von einem Großteil der afghanischen Gesellschaft, einschließlich der Gesetzesvollzugsorgane, nicht als Verbrechen angesehen werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 27.2.2014). Laut Angaben von Human Rights Watch, ist die Umsetzung des Gesetzes durch die afghanische Regierung mangelhaft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Aus der Hoffnung einiger AktivistInnen heraus, dem Gesetz breitere Anerkennung zu verleihen und seine Umsetzung zu erleichtern, wurden bereits im Herbst 2009 Versuche unternommen, eine entsprechende parlamentarische Akzeptanz zu erreichen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Aufgrund der kontroversen Reaktionen, speziell einflussreicher religiöser Führer (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), war die afghanische Frauenrechtsgemeinschaft danach jahrelang darüber uneinig, ob EVAW überhaupt dem Parlament zur Ratifizierung vorgelegt werden sollte. Die Mehrheit der AktivistInnen scheint mit dem Präsidialdekret nicht unzufrieden zu sein, da sie sich keine großen Chancen ausrechnen, das Gesetz in einer akzeptablen Form durch den parlamentarischen Ratifizierungsprozess zu bekommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Beim letzten Versuch, im Mai 2013, beeinspruchten reaktionäre Elemente im Parlament auch tatsächlich mindestens acht Artikel dieses Gesetzes (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nach einer Reihe hetzerischer Kommentare konservativer Parlamentarier wurde die Diskussion schnell abgebrochen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell das Verbot von Zwangs- und Kinderheirat, sowie der uneingeschränkte Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Frauenhäusern, wurden von mehreren Mitgliedern des Parlaments als unislamisch betrachtet und eine Streichung dieser Bestimmungen beantragt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz wurde ein nationaler Aktionsplan für EVAW entworfen, der spezielle Schritte für die Umsetzung des Gesetzes, durch Bewusstseinsbildung, Präventions- und Schutzmaßnahmen vorsieht, darunter das Beobachten und Berichten von Gewalt gegen Frauen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Gewalt gegen Frauen in Afghanistan existiert in verschiedenen Formen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das Thema selbst wird in der traditionellen afghanischen Gesellschaft als Tabu erachtet, trotzdem kommt es häufig vor (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die einzigen existierenden statistischen Schätzungen zur Häufigkeit von Gewalt gegen Frauen, leiten sich von einer landesweiten Befragung im Jahre 2008 ab, an der 4.700 Frauen in 16 afghanischen Provinzen teilnahmen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 registrierte und sammelte die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) Berichte zu physischer, sexueller, wirtschaftlicher, verbaler und psychologischer, sowie anderen Formen von Gewalt, die in Verbindung mit schädlichen traditionellen Praktiken und Gebräuchen stehen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). In diesem Zeitraum wurden demnach 1.249 Fälle physischer Gewalt gegen Frauen registriert, im Jahr 2012 waren es noch 889 Fälle; dies ist ein Anstieg um 30,1%. Laut AIHRC könnte die Erhöhung auch auf eine Steigerung des öffentlichen Bewusstseins zurückzuführen sein. Nichtsdestotrotz geht AIHRC davon aus, dass die Dunkelziffer höher ist (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Ferner suchen die meisten Frauen keinen rechtlichen Beistand, weil sie sich ihrer Rechte nicht bewusst sind und überdies Angst haben, selbst strafverfolgt zu werden oder zu ihren Familien bzw. dem Täter zurückgebracht zu werden (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung
Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Motive reichen von bloßen Gerüchten in Zusammenhang mit dem anderen Geschlecht, bis hin zu einer sexuellen Beziehung oder dem Weglaufen von zu Hause (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In Afghanistan ist es eine verbreitete Annahme, dass Frauen den Ruf der Familie tragen. Die Männer spüren diesen sozialen Druck und nehmen sich daher das Recht Frauen zu kontrollieren, damit diese keine Schande über die Familie bringen. Frauen und Mädchen versuchen um jeden Preis Handlungen zu vermeiden, die Schande über Männer oder die Familie bringen könnten. Manche afghanische Stämme im Süden gehen sogar davon aus, dass Schande, die über eine Familie gebracht wurde, Schande über den gesamten Clan bringt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine viel höhere Dunkelziffer wird angenommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). RAWA (Revolutionary Association of the Women of Afghanistan - Revolutionäre Vereinigung der Frauen Afghanistans) schätzt, dass 21% der Ehrenmorde vom Ehemann des Opfers begangen werden. In ungefähr 57% der Fälle waren die Mutter oder andere Verwandte des Ehemannes die Täter (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Viele in Ehrenmorde verwickelte Personen bleiben unbekannt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
"Ehre" ist im Falle von Vergewaltigung von zentraler Bedeutung. Im Kontext von Vergewaltigung schreibt die Gemeinschaft eher dem Opfer die Schande zu, als dem Täter. Selbst von der Justiz sehen sich die Opfer oft mit Strafverfolgung wegen des Vergehens des Zina (Ehebruch) konfrontiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es bestraft Vergewaltigung mit "dauernder Haft", was weithin als lebenslange Haft interpretiert wird, obwohl das nicht in jedem Fall zutrifft. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 27.2.2014).
Eine verbreitete Form von Gewalt in Verbindung mit einer traditionellen Praktik, ist die Zwangsverheiratung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Dies ist der Fall, wenn Frauen und Mädchen im Alter von 15 Jahren oder jünger, ohne ihre Einwilligung (manchmal unter Anwendung von Drohungen oder Gewalt) heiraten müssen, mit dem Ziel der Heirat entführt oder zum Zweck der informellen Streitschlichtung getauscht zu werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). In Afghanistan ist baad (USDOS 27.2.2014), eine traditionelle Praktik, die den erzwungenen Austausch von Frauen und Mädchen als Bräute zur Beendigung von Blutfehden, zur Schuldentilgung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014) bzw. als Kompensation für kriminelle Handlungen oder persönliche Schädigung vorsieht (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Diese Art Familiendispute zu regeln, steht jedoch im Widerspruch zu den Bestimmungen des afghanischen Gesetzes und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Anwendung dieses Gesetzes würde darüber hinaus auch islamischen Rechtsprinzipien entgegenstehen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), speziell wenn die Schlichtung die Praxis des baads beinhaltet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Besonders in ländlichen Gegenden werden weiterhin selbst Verbrechen, welche Gewalt gegen Frauen beinhalten, durch informelle Streitschlichtungsmechanismen geahndet. Und das mit Strafen, die wiederum nachteilig für Frauen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Als Konsequenz daraus können etwa Vergewaltigungsfälle durch den Austausch von Frauen beigelegt werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Frauen und Mädchen, die durch baad verheiratet wurden, werden jedoch selten respektiert, da sie immer mit jenem männlichen Verwandten in Verbindung gebracht werden, für dessen Verbrechen sie ausgetauscht wurden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Badal ist eine andere Form der Zwangsverheiratung, in welcher der Austausch von Töchtern und Schwestern als Bräute zwischen Familien oder Stämmen stattfindet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen. Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Gemäß Daten, welche von der zentralen afghanischen Statistikorganisation (CSO) und UNICEF zwischen 2000 und 2011 zusammengetragen wurden, sind 20% der afghanischen Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren bereits verheiratet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), davon sind 15% bereits vor dem 15. Lebensjahr und 46% vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. Bildung, Wohlstand und geographische Lage des Haushaltes, in welchem das Mädchen lebt, spielen eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Kinderheirat (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Junge Frauen ohne Bildung werden drei Mal häufiger unter 18 Jahren verheiratet, als solche, die über eine Hauptschul- oder höhere Bildung verfügen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in Zeiten von Krieg und großer Unsicherheit steigt der Prozentsatz der Frühverehelichungen, weil Eltern die Ehre ihrer Töchter gegen Bedrohungen wie Vergewaltigung oder mögliche Zwangsverheiratung mit aufständischen Kommandeuren schützen wollen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nach dem EVAW Gesetz sind Personen, die eine Zwangsheirat oder Kinderheirat arrangieren, mit einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren zu bestrafen. Die Umsetzung ist aber weiterhin mangelhaft (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Weglaufen", "Moral-Verbrechen" und Zina
Frauen und Mädchen, die versuchen durch Weglaufen häuslicher Gewalt oder Zwangsverheiratung zu entkommen, werden oftmals eher als Kriminelle behandelt, denn als Opfer (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Jedoch ist "Weglaufen" oder "Flucht von zu Hause" weder nach dem afghanischen Gesetz noch unter der Scharia ein Verbrechen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Nichtsdestotrotz werden gelegentlich afghanische Frauen und Mädchen für das unerlaubte Verlassen des Hauses durch die Familie und lokale Regierungsinstitutionen bestraft (BFA 2.7.2014). Je nach lokaler Interpretation von "Weglaufen" als "Moral-Verbrechen", landen Frauen, die weggelaufen sind, oftmals im Gefängnis (USDOS 27.2.2014). Dies beinhaltet sogar Fälle, in denen Frauen, vor ungesetzlichen Zwangsheiraten oder häuslicher Gewalt fliehen BFA 2.7.2014). "Moral-Verbrechen" sind vage definiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In den Jahren 2010 und 2011 gab das afghanische Höchstgericht Stellungnahmen ab, dass "Weglaufen" als Vergehen behandelt werden solle, wenn die Frau -anstatt zu einem Verwandten oder einem anderen legitimen Vertrauten- zu einem Fremden flieht. Im Jahr 2010 argumentierte das Gericht, dass das Weglaufen von der Familie oder vom Ehemann zu Vergehen wie Ehebruch und Prostitution führen könnte, was gegen die Prinzipien der Scharia verstoße, und bestimmte daher, dass "Weglaufen" somit verboten und nach Ermessen zu bestrafen sei. Ferner forderte das Gericht Mädchen und Frauen auf, sich angesichts von Misshandlung eher an gerichtliche und andere staatliche Institutionen zu wenden, anstatt zu solchen eigenmächtigen Handlungen zu greifen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Obwohl vor kurzem mehrere hochrangige afghanische Regierungsbeamte, auch aus Polizei und Justizministerium, öffentlich bestätigt haben, dass "Weglaufen" gemäß afghanischem Gesetz kein Verbrechen ist, müssen solche Aussagen erst in politische Maßnahmen münden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im April des Jahres 2012 ordnete das Büro des Generalstaatsanwalts einen Stopp von Festnahmen und Verurteilungen wegen "Weglaufens" an (USDOS 27.2.2014). Manche Rechtsexperten haben angedeutet, dass die zunehmende Ansicht, dass Frauen und Mädchen nicht wegen "Weglaufens" angeklagt werden sollten, lediglich dazu geführt habe, dass sie nun wegen versuchter Zina (Ehebruch) angeklagt würden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es existieren Berichte, dass Justizbeamte das Weglaufen mit der Absicht der versuchten-Zina in Verbindung brachten, ohne die Umstände zu berücksichtigen, welche die Frau zum Verlassen ihres Heimes bewegten (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
"Zina" ist der Begriff für Ehebruch und andere unerlaubte sexuelle Beziehungen und ist nach dem Strafgesetz eine Straftat. Polizei und Justizbeamte klagen Frauen oftmals wegen der Absicht zur Zina an bzw. verhaften sie auf Bitten der Familie wegen sozialer Vergehen wie Weglaufen, Widerstand gegen eine von der Familie getroffene Wahl des Ehemanns oder Flucht vor häuslicher Gewalt (USDOS 27.2.2014). Als Konsequenz verwenden die Familien eine Bezichtigung wegen "Zina" als Mittel, um Frauen aufzuspüren, welche von zuhause weggelaufen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Männliche Familienmitglieder können diese Anschuldigung (oder die Drohung damit), in dem Bewusstsein, dass ihr kriminelles Verhalten keine Konsequenzen hat, als Waffe verwenden. In solchen Fällen müssen Frauen medizinische Untersuchungen über sich ergehen lassen, die ihrem Ruf und ihrer Glaubwürdigkeit ernsthaft schaden, selbst wenn die Vorwürfe niemals bewiesen werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Laut dem GDPDC (General Directorate of Prisons and Detention Centers), welches dem Innenministerium untersteht, waren im September 2013 80,4% der weiblichen Gefangenen wegen "Moral - Verbrechen" inhaftiert. Laut Statistik ist die Anzahl der inhaftierten Frauen von 683 im Mai 2012 auf 799 im Mai 2013 gestiegen. Die AIHRC und das MOWA berichteten, dass 25% der weiblichen Gefangenen wegen Zina oder "Weglaufens" inhaftiert wurden (USDOS 27.2.2014).
Nichtsdestotrotz haben die afghanische Regierung und ihre internationalen Partner seit 2012 Fortschritte gemacht, indem die fälschliche Verhaftung von Frauen und Mädchen aufgrund von "Moral-Verbrechen" thematisiert wurde. Hochrangige Regierungsvertreter haben sich, zumindest zur Illegalität der strafrechtlichen Verfolgung vom "Weglaufen" geäußert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Zum Beispiel verurteilten drei afghanische Funktionäre - einer von ihnen der Justizminister - die ungerechtfertigte Verhaftung von Frauen und Mädchen aufgrund einer Anklage des "Weglaufens" (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Hinzu kommt, dass spezialisierte Abteilungen Fortschritte in der Umsetzung des EVAW-Gesetzes gemacht haben. Es gibt einen geringen Anstieg in der Anzahl von Frauenhäusern und es scheint sich ein breiteres Bewusstsein in der Polizei zu formen, dass viele Fälle eher an Familiengerichte weitergeleitet werden sollten, statt an die Staatsanwaltschaft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu engagieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 27.2.2014).
Selbstmord und Selbstverbrennung
Als drastischen letzten Ausweg, um häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat zu entfliehen, begehen manche Frauen Selbstmord (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das Ministerium für Frauenangelegenheiten berichtete von mehr als 171 Fällen von Selbstmord aufgrund von häuslicher Gewalt im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es wird von einer wesentlich höheren Dunkelziffer ausgegangen. Die meisten Selbstmorde bleiben unregistriert, da die Familien sie geheim halten. Selbstmord gilt im Islam immerhin als schwere Sünde. Durch die AIHRC wurden in den vier nördlichen Provinzen 36 Selbstmordversuche registriert, zehn Frauen überlebten (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Berichte deuten an, dass in der besser entwickelten nördlichen Provinz Balkh Selbstmorde unter jungen Frauen häufiger werden. Eine Erklärung ist, dass Frauen in der Jugend gewisse Freiheiten genießen, was es umso schwerer macht, im Erwachsenenalter die noch immer existierenden Restriktionen, wie zum Beispiel die Zwangsheirat, zu akzeptieren (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine ähnliche Erklärung ist, dass Frauen in Städten tendenziell gebildeter sind, besseren Zugang zu Medien haben und daher alternative Lebensstile kennen, die aber unerreichbar bleiben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Eine Form des Selbstmordes ist die Selbstverbrennung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Behandelnde Ärzte sagen, dass Dispute innerhalb der Familie, aber auch Armut, Zwangsheirat, Drogensucht und Kinderheirat die Hauptgründe hinter der Selbstverbrennungsentscheidung sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Viele Frauen, die sich oftmals mit Heiz- oder Speiseöl angezündet hatten, weigern sich über die Hintergründe ihrer drastischen Tat zu sprechen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Während der ersten Jahreshälfte 2013, registrierte die AIHRC 34 Fälle von Selbstverbrennung durch Frauen in Afghanistan (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nach offiziellen Angaben wurden im Jahr 2011 im Westen Afghanistans 88 Fälle von weiblicher Selbstverbrennung registriert. Im Jahre 2011 gab es die meisten Fälle in der westlichen Provinz Herat, nahe der iranischen Grenze, wo dies als eine gebräuchliche Methode des Selbstmordes beschrieben wird (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Jedoch gab das Hauptkrankenhaus in Herat im September 2013 an, dass Fälle weiblicher Selbstverbrennung in der Provinz in den sechs Monaten davor stark abgenommen hätten. Der Spitalsleiter meinte, der Grund für diesen Rückgang sei eine erhöhte Wahrnehmung des Themas in der Öffentlichkeit, aufgrund von Kampagnen nationaler und internationaler NGOs zur Unterstützung der relevanten Regierungsorganisationen in der Stadt und in entlegenen Bezirken (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Im Jahr 2011 startete die afghanische Regierung eine nationale Medienkampagne, um das wachsende Problem der Selbstverbrennungen zu thematisieren. Die Kampagne behandelte eine Reihe von Facetten des Themas Brandverletzungen, wie Unfälle, aber auch häusliche Gewalt und Misshandlung, die viele Fälle von versuchter Selbstverbrennung ausgelöst zu haben scheinen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Die französische Nichtregierungsorganisation HumaniTerra - welche seit dem Jahr 2002 in Afghanistan präsent ist - eröffnete im Jahr 2007 ein Zentrum für Verbrennungsopfer in Herat. Das Zentrum ist ein Ort der Präventivmedizin, der Behandlung und der posttraumatischen Nachbehandlung. Das Zentrum, das dem afghanischen Gesundheitsministerium untersteht, behandelt 700 Patienten jährlich. Im Jahr 2009 wurde es zu einem nationalen Trainingszentrum. Von 2008 bis 2011 wurde eine Selbstverbrennungs-Präventions-Kampagne durchgeführt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine zweite Phase dieser Kampagne war für 12 Kalendermonate in Herat City vorgesehen. Gemeinsam mit Voice of Women (VWO) schafft HumaniTerra International Bewusstsein in Bezug auf Selbstverbrennung und deren Konsequenzen unter SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen an zwei Schulen, sowie bei den Menschen, die ins Regionalspital Herat, in das Zentrum für Verbrennungsopfer Herat und die Geburtsklinik Herat kommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). In Kabul hat das Istiqlal Spital eine eigene spezialisierte Abteilung für weibliche Verbrennungspatienten eröffnet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Strafverfolgung und Unterstützung durch das EVAW Gesetz
In Einklang mit dem EVAW-Gesetz, haben Frauen, welche Opfer von Gewalt wurden, das Recht, die Hilfe der Abteilung für Frauenangelegenheiten (Department of Women¿s Affairs - DoWA), der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC), der Polizei oder des Büros der Staatanwaltschaft zu suchen. Je nach Wunsch der Frau vermitteln DOWA, AIHRC bzw. Justizministerium (Department of Huqooq) oder verweisen die Frauen an relevante Einrichtungen (z.B. Frauenhäuser) (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Diese Institutionen versuchen durch Mediation und Dialog eine Lösung zu finden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Fehlendes Wissen über ihre Rechte bzw. Analphabetentum schmälern den Zugang von Frauen zur Justiz (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine Kultur des Nicht-Anzeige-Erstattens bei Gewalt an Frauen ist in Afghanistan präsent und wird teilweise von sozialen Normen gefördert, die es den meisten afghanischen Frauen unmöglich machen, einen männlichen Polizisten anzusprechen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Dies führt zu ausbleibender Strafverfolgung und einer Kultur der Straflosigkeit (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Während die Umsetzung des EVAW-Gesetzes mangelhaft ist, gibt es Berichte über Fälle erfolgreicher Strafverfolgung durch die VAW-Einheiten (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 19.4.2013; siehe auch USDOS 27.2.2014).
Diese erste VAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft in Kooperation mit der internationalen Rechtsorganisation (International Development Law Organization - IDLO) initiiert und hat ihren Sitz im Büro der Generalstaatsanwaltschaft in Kabul (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Staatanwälte dieser Einheit erhalten ein spezielles Training in Bezug auf Gender-Fragen. Innerhalb des ersten Jahres ihres Bestehens, verfolgte die Einheit ungefähr 300 Fälle, darunter Misshandlungs- und Vergewaltigungsfälle, und vom ersten bis zum letzten Monat des ersten Jahres verdoppelte sich die Anzahl der Anklagen. Die Kabuler VAW-Einheit etablierte ein Netzwerk von Unterstützungsdiensten für Gewaltopfer. Diese bieten Hilfe bezüglich Unterkunft, Gesundheit und Bildung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im April des Jahres 2011 wurde eine zweite VAW-Einheit im Berufungs-Büro der Staatsanwaltschaft der Provinz Herat angesiedelt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Mit Stand August 2013 wurden 1.084 Beschwerden wegen Verstößen gegen das EVAW-Gesetz an die VAW-Einheiten herangetragen. Dies bedeutet einen signifikanten Anstieg gegenüber den 1.500 registrierten Fällen im Jahr 2012 (USDOS 27.2.2014). Im Jahr 2011 wurden 500 Fälle registriert (USDOS 19.4.2013). Die Provinzdirektionen für Frauenangelegenheiten orten darin eher eine gesteigerte Wahrnehmung des Themas Frauenrechte, als eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen. Ein großer Teil dieser Beschwerden wurde durch Familien-Mediation gelöst. Die Kabuler VAW-Einheit brachte 38 Fälle vor Gericht und erlangte 28 Verurteilungen, die restlichen 10 Fälle endeten mit Freisprüchen (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Landesweit sind 355 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 146 Büros aktiv. Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch, werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Frauenhäuser
Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun. Laut UNICEF gab es 2012 14 Frauenhäuser im Land. Etwa 40% ihrer Bewohnerinnen waren unter 18 Jahre alt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Laut Human Rights Watch (HRW) ist die Zahl der Frauenhäuser 2013 auf 18 angestiegen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das US - Außenministerium zählt 29 formelle und informelle Frauenhäuser (USDOS 27.2.2014). Seit internationale Bemühungen zu einem Ausbau der Kapazitäten geführt haben, hat sich der Zugang für Frauen zu Frauenhäusern verbessert. In Kabul wurde eine Zunahme der Vermittlungen an Frauenhäuser durch die Polizei registriert, was auf ein verbessertes Training und Bewusstseinsbildung bei der afghanischen Polizei hindeutet. Nichtsdestotrotz gibt es nicht genügend Frauenhäuser für den existierenden Bedarf (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Manche der 34 Provinzen in Afghanistan haben kein einziges Frauenhaus, vor allem im konservativen Süden des Landes (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Aufgrund des Platzmangels in Frauenhäusern, werden in manchen Fällen Frauen zu ihrer eigenen Sicherheit in Schutzgewahrsam genommen. Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, müssen in den Frauenhäusern bleiben, da "unbegleitete" Frauen gesellschaftlich nicht akzeptiert sind (USDOS 27.2.2014).
Die Frauenhäuser sind gänzlich von der Finanzierung durch internationale Geber und Regierungen abhängig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Laut HRW hat die afghanische Regierung kein Interesse gezeigt, Frauenhäuser durch das Regierungsbudget zu finanzieren (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Seit 2011 gab es Bestrebungen, alle Frauenhäuser unter der Leitung des Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) zu nationalisieren, was nicht die Zustimmung von NGOs fand. Mittlerweile ist die Regelung so, dass die Frauenhäuser zwar MoWA unterstehen, die NGOs diese aber weiterhin betreiben (USDOS 27.2.2014).
Gesellschaftliche Vorbehalte gegenüber Frauenhäusern existieren (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im Jahr 2012 stellte sogar der afghanische Justizminister Frauenhäuser mit Bordellen gleich. (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), Später entschuldigte er sich für seine Bemerkungen (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Beispiele von Organisationen, die für Frauen tätig sind
Es ist wichtig zu erwähnen, dass es für Frauen beim Zugang zu Recht große Unterschiede in Bezug auf Ethnie, städtische/ländliche Verortung, Bildungsgrad und wirtschaftlichen Status, gibt. Es wird weitgehend davon ausgegangen, dass der Zugang zum formellen Rechtssystem in den städtischen Gegenden besser ist, obwohl es allgemein bekannt ist, dass Frauen einen verminderten Zugang sowohl zu formellen Gerichten als auch zu traditionellen Streitschlichtungsmechanismen haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz existieren Organisationen, die von internationalen Gebern bzw. Geberländern finanziert werden. Ebenso gibt es auch Rechtshilfe, die von der afghanischen Regierung unterstützt wird (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Die Legal Aid Organization of Afghanistan wurde im Jahr 2006 etabliert und bietet, unter anderem, kostenlose Familienrechtshilfe für Frauen zusätzlich zur strafrechtlichen Hilfe an (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im Jahr 1989 wurde innerhalb der Struktur des Obersten Gerichtshofes eine Rechtshilfeabteilung (Legal Aid Department) gegründet. Diese zielt darauf ab, die Rechte bedürftiger Verdächtiger kostenlos zu verteidigen und deren Zugang zum Recht zu sichern. Seit dem Jahr 2008 untersteht die Rechtshilfeabteilung dem Justizministerium (Ministry of Justice - MoJ) (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Sie ist in 24 Provinzen vertreten und das MoJ plant noch mehr Büros zu eröffnen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Rechtshilfeorganisationen, die sich hauptsächlich auf Frauen konzentrieren:
In Kabul wurde im März 2008 die kostenlose Rechtsberatung Justice For All Organization (JFAO), durch Richter, Anwälte und Staatsanwälte, gegründet. JFAO ist eine gemeinnützige, unpolitische Nichtregierungsorganisation, die darauf abzielt die Rechtsstaatlichkeit auszuweiten und den Zugang zu Justiz für marginalisierte Gruppen in Afghanistan, wie Frauen, Kinder und Häftlinge zu fördern. Zweigstellen existieren in Badakhshan, Balkh, Baghlan, Herat, Kunduz und Takhar (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Andere NGOs, die Frauen Rechtshilfe anbieten, sind:
The Institute of Destitute Accused (OIDA), Afghan Women Lawyers Organization (AWLO), Ahmad Aba Women's Association (AWE), Turkman Women Activists Rights Association (TWARA) and Badghis Social und Women Tailoring Association (BSWTA) (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Beispiele für andere allgemeine Rechtshilfeorganisationen sind:
Da Qanoon Gushtunky - eine von der Regierung gegründete Koalition, die strafrechtliche Verteidigungsberatung in Logar anbietet und Büros für strafrechtliche Verteidigungsberatung in Maidan, Herat, Wardak und Jalalabad hat. Auch gibt es Büros in Kabul, Herat und Jalalabad, die aus 31 Anwälten bestehen und die ihre Dienstleistungen im Jahr 2007 in angrenzende Provinzen ausgeweitet haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Information Counseling and Legal Assistance (ICLA) - vom norwegischen Flüchtlingsrat (Norwegian Refugee Council - NRC) gegründet und ist seit dem Jahr 2003 in Afghanistan aktiv. Dieser umfasst sieben Außenstellen und Rechtshilfezentren (ICLAs) in Kabul, Maimana, Mazar, Kunduz, Jalalabad, Bamiyan und Herat. Etwa 85 Anwälte sind bei ICLA angestellt. Das NRC hat 2.375 Rechtsfälle und
3. 200 Informationsfälle registriert, von denen je 750 bzw. 1.495 gelöst wurden. Ungefähr 20% der Fälle haben unter anderem mit Familien-, Finanz- und Wasserrechtsangelegenheiten zu tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
The International Legal Aid Foundation-Afghanistan (ILF-A): eine landesweite Strafverteidigungsorganisation wurde im Jahr 2003 etabliert und hat seitdem kostenlose Strafverteidigungsdienstleistungen für arme Afghanen zur Verfügung gestellt. Sie wird als NGO angesehen. Die Organisation hat fünf Büros in Afghanistan: Balkh, Kabul, Helmand, Herat und Nangarhar (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Medizinische Versorgung - Gynäkologie
Armut, Konflikt, aber auch langsamer wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt sind Gründe für Afghanistans niedrige Gesundheitsindikatoren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. WB 5.2013). 2010 lag die Sterblichkeitsrate bei 460 pro 100.000 Lebendgeburten (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Müttersterblichkeitsrate ist noch immer hoch (ungefähr 300 - 400 Tote pro 100.000 Lebendgeburten), jedoch ist diese seit dem Jahr 2002 um zwei Drittel gesunken (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Im Jahr 2010 fanden nur 15% der Geburten in Gesundheitseinrichtungen statt. Zwischen 2010 und 2011 war Schätzungen zufolge nur bei etwa 34-39% der Geburten geschultes Gesundheitspersonal anwesend (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Sterblichkeitsrate bei Frühgeborenen lag 2012 bei 36 Toten pro 1.000 Lebengeburten und die Säuglingssterblichkeitsrate bei 71 von 1.000 Lebendgeburten. Die Lebenserwartung bei Frauen lag 2010 bei 61 Jahren. Im Vergleich dazu lag die männliche Lebenserwartung bei Geburt 2010 bei 62 Jahren (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Es mangelt auf allen Ebenen an ausgebildetem Gesundheitspersonal, speziell Krankenschwestern, Hebammen, Pharmazeutikern usw. Besonders in den abgelegenen Gegenden des Landes mangelt es an weiblichem Gesundheitspersonal. Das Hauptproblem sind kulturelle Restriktionen bezüglich der Möglichkeiten für Frauen zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Als Reaktion auf fehlendes geschultes Gesundheitspersonal führte die afghanische Regierung im Jahr 2002 ein Hebammenausbildungsprogramm ein. Dabei stellten Familien und Dorfälteste sicher, dass strenge Regeln und Sicherheitmaßnahmen eingerichtet wurden und es daher akzeptabel war für junge Frauen gemeinsam in den Provinzhauptstädten zu leben. Die Anzahl der Hebammenschulen stieg von 5 im Jahr 2003 auf 33 im Jahr 2010 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Im Dezember des Jahres 2013 verkündete das afghanische Gesundheitsministerium gemeinsam mit dessen UN-Partnern die Einführung von zwei Aktionsplänen zur weiteren Senkung der Mütter-, Neugeborenen- und Kindersterblichkeitsrate. Ziel ist eine zehnprozentige Steigerung im Zugang zu entscheidenden Gesundheitsleistungen für Mütter, Neugeborene und Kinder in den unterversorgtesten und unterprivilegiertesten Gegenden Afghanistans (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Laut einer Fallstudie, durchgeführt von UNICEF, gaben Familien das Fehlen von Transportmöglichkeiten, die Entfernung zu Gesundheitseinrichtungen, unsichere Reisebedingungen, aber auch fehlendes Geld zur Finanzierung von Transport und Pflege als Probleme an (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 31.3.2014).
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren.
Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend ihre Person in Afghanistan besteht, ist Folgendes festzuhalten:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kam klar zum Ausdruck, dass sich die Beschwerdeführerin der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst ist, und es im Zuge ihres nunmehrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet schätzt, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Sie vermittelte in der mündlichen Verhandlung einen selbstbewussten Eindruck und sprach offen über die ihr bewussten Probleme des Alltags in der Heimat, der im Widerspruch zu ihrem gelebten Selbstverständnis steht (vgl. dazu ihre Aussage zur Frage der Kleidung in Afghanistan: "Ich war etwa zwölf Jahre alt, als ich einmal beim Verlassen des Hauses eine Burka tragen musste. Ich konnte damit nicht gehen. Ich bin gestürzt und habe mich an beiden Knien verletzt. Danach wollte ich das Haus nicht mehr verlassen, weil ich keine Burka tragen wollte. Wenn ich in Afghanistan so auf die Straße gehen würde, wie ich zum Gericht gekommen bin, würde ich in erster Linie Probleme mit meiner Familie und in zweiter Linie mit der Gesellschaft bekommen. Es ist gut möglich, dass ich entführt werde oder dass mir etwas anderes zustößt." und zu ihren Zukunftsplänen: "Ich möchte gerne in Österreich etwas lernen und das, was ich in meiner Vergangenheit versäumt habe, nachholen. Ich habe Erfahrung als Friseurin. Ich möchte mich gerne in diesem Beruf vertiefen und in diesem Bereich arbeiten. Ich möchte selbstständig sein und auf eigenen Beinen stehen."). Das von der Beschwerdeführerin glaubhaft beschriebene Lebensbild steht im eklatanten Widerspruch zur Situation der Frauen in Afghanistan.
Auch vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte, aus denen hervorgeht, dass Frauen in Afghanistan einer besonders gefährdeten Risikogruppe angehören, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls plausibel.
Insgesamt betrachtet liegen jedenfalls keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten würden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechend wäre.
Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend wäre die Beschwerdeführerin - bei der es sich um eine Frau mit zwei minderjährigen Söhnen handelt - im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre.
Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Feststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Zu der Lage von Frauen im Talibanregime vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass bei einer ganzheitlichen Würdigung der von den Taliban gegen die Frauen getroffenen Maßnahmen, die asylrechtliche Intensität zu bejahen sei: "Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann aber kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an." (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483).
Den Feststellungen im vorliegenden Fall ist zu entnehmen, dass noch keine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände im Vergleich zu der dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden Tatsachenlage stattgefunden hat. Diese Umstände waren nicht bloß auf die Politik der Taliban, sondern auf grundlegende traditionell-gesellschaftliche, den Status der afghanischen Frauen definierende Normen zurückzuführen, die von den Taliban lediglich in verschärfter Weise aufgegriffen worden sind. Aus dem Ende des Talibanregimes lässt sich daher eine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände nicht ableiten. Die gegenwärtige Situation in Afghanistan geht somit in ihrer Gesamtheit und Vielgestaltigkeit nach wie vor über das Vorliegen einer bloßen (asylrechtlich nicht beachtlichen) Diskriminierung gegenüber Frauen hinaus.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall der Beschwerdeführerin kommt ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).
Bei der Beschwerdeführerin als Frau, die sich nicht in das Rollenbild der Frauen in Afghanistan einfügen will, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin besteht nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der sie dem die Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.
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