G313 2100497-1•BVwG G313 2100497-1
G313 2100497-1Tribunale amministrativo federale22 mag 2015
mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>wirtschaftliche Gründe
G313 2100497-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015,
Zl. 800759309-1854121, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG
2005,
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG und
§§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Bevölkerungsgruppe brachte erstmals am 09.01.2006 unter Vorlage seines serbischen Personalausweises einen Antrag auf internationalen Schutz ein, zu dem er am selben Tag im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, er habe am 08.01.2006 den Herkunftsstaat verlassen und sei versteckt in einem PKW mit Schlepperunterstützung illegal nach Österreich eingereist. Als Grund für das Verlassen des Herkunftslandes gab er - ebenso wie bei den niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 17.01.2006 und am 24.01.2007 - an, dass er am 30.12.2005 gegen 02.00 Uhr morgens in seiner Abwesenheit zu Hause von ca. 10 bewaffneten und maskierten Personen gesucht worden sei. Der Bruder des BF habe mit den Männern gesprochen und ihnen gesagt, dass dieser nicht zu Hause sei. Die Männer hätten diesem nicht geglaubt und das ganze Haus durchsucht. Der BF wisse nicht, was diese Männer von ihm wollten und diese hätten dem Bruder des BF auch nichts gesagt. Der BF habe sich daraufhin zunächst bei einer Tante aufgehalten und dann den Herkunftsstaat verlassen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.09.2008, Zl. B1 310.958-1/2008/4E, in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe abgewiesen dass der Herkunftsstaat des BF die Republik Kosovo ist.
4. Am 20.10.2009 wurde der BF durch ein Organ der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat betreten, wobei er in Besitz eines gefälschten belgischen Reisepasses, eines gefälschten belgischen Personalausweises und eines gefälschten belgischen Führerscheines war. Er stellte neuerlich einen Asylantrag und gab bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, weil er am 26.09.2009 durch sieben maskierte Männer in seinem Haus am Leben bedroht worden sei. Er sei mit Schlepperunterstützung über Ungarn nach Österreich eingereist. In weiterer Folge reiste der nunmehrige BF am 22.10.2009 freiwillig in den Herkunftsstaat aus und es wurde der Asylantrag zufolge einem entsprechenden Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 04.12.2009 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 als gegenstandslos abgelegt, da der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist ist.
5. Am 22.08.2010 stellte der BF bei der Erstaufnahmestelle Traiskirchen des Bundesasylamtes neuerlich einen Asylantrag. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er am selben Tag an, dass er sich nach der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat im Oktober 2009 bis 21.08.2010 dort aufgehalten habe. Er habe den Herkunftsstaat neuerlich verlassen, weil er am 05.07.2010 vor seinem Haus durch vier maskierte und mit Maschinenpistolen bewaffnete Personen bedroht worden sei. Er sei in Ohnmacht gefallen und seit dieser Zeit in psychiatrischer Behandlung gestanden. Er könne zur Reise nach Österreich keine genauen Angaben machen. Er sei in XXXX in psychiatrischer Behandlung gewesen und man habe ihm mitgeteilt, dass er nach XXXX überstellt werde. Er sei in einem weißen Kombinationskraftwagen durch weiß gekleidete Männer transportiert worden, habe während der Fahrt Infusionen erhalten und könne sich an nichts mehr erinnern. Am 22.08.2010 habe er sich in Österreich in der Nähe von XXXX befunden, die Leute hätten ihn in ein Taxi gesetzt und dieses habe ihn zum Lager (XXXX) gebracht. Er vermute, dass seine Familie aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und wegen der Gefahr für sein Leben die Reise nach Österreich organisiert habe.
6. Am 07.09.2010 erfolgte eine Untersuchung des BF durch eine Medizinerin in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes zum Zweck der Erstellung einer "gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren". Zufolge dieser am 09.09.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Stellungnahme besteht beim BF der Verdacht auf "Panikstörung F41.0". In der gutachterlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass zur Zeit der Untersuchung Symptome einer krankheitswerten Störung lediglich durch Exploration festgestellt aber nicht durch Beobachtung untermauert werden konnten. Wie sich das Krankheitsbild bei Aufnahme in die Abteilung für Psychiatrie des XXXX dargestellt habe, entziehe sich der Kenntnis der Autorin der gutachterlichen Stellungnahme, da kein ausführlicher Arztbrief vorliege. Der psychopathologische Status sei im Befund des XXXX nicht ausgeführt und das (dortige) Gespräch sei ohne Dolmetscher geführt worden. Der (vom BF, Anm.) vorgelegte Befund aus XXXX enthalte keine näheren Angaben über Verhaltensbeobachtung. Eine Behandlung sei offenbar in XXXX erfolgt und die (im vorgelegten Arztschreiben aus XXXX angesprochene) medikamentöse Therapie sei geeignet, die eventuell vorliegende Störung erfolgreich zu behandeln.
7. Am 27.09.2010 langte beim Bundesasylamt ein den BF betreffendes angebliches Schreiben eines in XXXX niedergelassenen Neuropsychiaters ("XXXX") samt Übersetzung eines in XXXX niedergelassenen Übersetzungsbüros ein. Diesem ist zu entnehmen, dass er vom Juli 2010 bis 21.08.2010 in Behandlung gestanden sei bzw. Kontrolltermine wahrgenommen habe. Als Diagnose wurde eine akute Belastungsreaktion bzw. posttraumatische Belastungsreaktion festgehalten und eine medikamentöse Therapie mit Kontrollen im Abstand von 10 bis 20 Tagen empfohlen.
8. Am 05.10.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF, wobei sein Gesundheitszustand, die Umstände seiner Einreise über Ungarn nach Österreich im Oktober 2009 und die Umstände seiner Rückkehr aus Österreich in den Herkunftsstaat erörtert wurden. Der BF legte ein Arztschreiben eines in XXXX niedergelassenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.09.2010 vor, wonach ein depressives Zustandsbild diagnostiziert worden sei und eine Fortsetzung von medikamentöser Therapie und kurzfristiger Kontrolle in vier Wochen vorgeschlagen werde. Durch das Bundesasylamt wurden Konsultationen mit den ungarischen Behörden geführt, worauf mit Schreiben vom 26.10.2010 von ungarischer Seite mitgeteilt wurde, dass in den relevanten Datensammlungen in Ungarn kein Hinweis auf den BF festgestellt werden habe können.
9. Im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes findet sich eine angebliche Erklärung von zwei Einwohnern des Herkunftsortes des BF vom 03.11.2008, die durch das Amtsgericht XXXX beglaubigt worden ist. Nach deren Inhalt werden der BF und seine Familie im Herkunftsort von unbekannten und maskierten Personen bedroht; zuletzt seien am
XXXX maskierte Männer zum Haus seiner Familie gekommen. Seitens der Unterzeichner werde eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat als gefährlich für sein Leben eingeschätzt.
10. Am 04.11.2010 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt. Dabei gab der BF an, dass seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat von jenen unbekannten Personen bedroht würden, welche nach ihm suchen würden. Im Falle einer Abschiebung fürchte er auch, dass sein Gesundheitszustand sich verschlechtern werde.
11. Mit Bescheid vom 6.12.2010 hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität feststehe. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Antragsteller an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Das erste Asylverfahren, Zahl 06 00.331-BAW, wäre rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wären alle bis zur Entscheidung des Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden wäre. Das vom Antragsteller im gegenständlichen Verfahren Vorgebrachte stelle keinen neuen Sachverhalt dar. Der Antragsteller hätte keine familiären Beziehungen in Österreich, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.
12. Mit dem am 14.12.2010 beim Bundesasylamt EAST Ost eingebrachten und mit 7.12.2010 datierten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass entgegen der Ansicht der Behörde keine entschiedene Sache vorliege, da er inzwischen wieder in seiner Heimat gewesen sei und dort keine adäquate Behandlung für seine psychische Erkrankung erhalten hätte. Da er im Kosovo keine für ihn notwendige medizinische Behandlung erhalten hätte, liege ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor.
13. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 22.12.2010 wurde der Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Begründet wurde das Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass die Darstellung im angefochtenen Bescheid, dass die Gründe, die den BF zum Verlassen seines Herkunftslandes bewogen hätten, die gleichen wie beim ersten Asylantrag wären, aktenwidrig wären. Es könne daher nicht gesagt werden, dass der BF damit keinen neuen Sachverhalt behauptet hätte. Das Bundesasylamt gehe im angefochtenen Bescheid allerdings nicht auf dessen Glaubwürdigkeit ein, sondern habe jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den oben genannten zufolge den Angaben des BF (nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 30.09.2008) verwirklichten Bedrohungsszenarien unterlassen.
Im fortgesetzten materiellen Verfahren werde das Bundesasylamt die behauptete Sachverhaltsänderung einer umfassenderen und konkreteren Prüfung unterziehen müssen. Für die Bewertung des psychischen Gesundheitszustandes des BF und der Frage der Zumutbarkeit einer Rückführung, die im angefochtenen Bescheid nur höchst kursorisch und ohne inhaltliche Bewertung der vorgelegten Beweismittel vorgenommen worden sei, würden alle vorliegenden Befunde bzw. Gutachten zu würdigen und Feststellungen über das allfällige Vorliegen und die Schwere einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF zu treffen sein. Im Falle des Vorliegens einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit relevanter Schwere werde des Weiteren eine eingehende und fallbezogene Auseinandersetzung mit der Frage der Behandlungsmöglichkeiten einer solchen psychischen Erkrankung des BF im Herkunftsstaat erforderlich sein. Die Ergebnisse solcher Ermittlungen würden dem BF ebenfalls im Rahmen einer Einvernahme vorzuhalten sein.
14. Nach einer Einvernahme am 2.2.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.2.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das vom BF im gegenständlichen Verfahren Vorgebrachte keinen neuen Sachverhalt darstelle. Der BF hätte keine familiären Beziehungen in Österreich, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.
15. Mit dem am 23.2.2011 beim Bundesasylamt EAST Ost eingebrachten und mit 17.02.2011 datierten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt. Im genannten Erkenntnis hätte der AsylGH festgehalten, dass die Behauptungen des BF, einer neuerlichen Beweiswürdigung zu unterziehen wären. Dies wäre jedoch von der Behörde unterlassen worden. Das Bundesasylamt hätte auch entgegen den ausdrücklichen Anweisungen des AsylGH keine Feststellungen über eine etwaige Schutzfähig- und willigkeit der Behörden des Herkunftsstaates des BF getroffen. Zur medizinischen Versorgung im Kosovo fänden sich lediglich allgemeine Ausführungen mit Stand 2009, eine eingehende und insbesondere fallbezogene Auseinandersetzung mit der Frage der Behandlungsmöglichkeiten der konkreten Erkrankung des BF wäre entgegen des Auftrages des AsylGH ebenfalls, wie deren Erörterung, unterlassen worden. Schon aufgrund der nachgewiesenermaßen vorliegenden neuen Erkrankung des BF wäre ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalte gegeben, womit die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Unrecht erfolgt sei.
16. Mit Beschluss des AsylGH vom 4.3.2011, Zl. B14 310.958-3/2011/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
17. Am 15.4.2011 langte eine Stellungnahme der Rechtsberaterin des BF ein, die die Beschwerdepunkte der schon eingelangten Beschwerde näher ausführt.
18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 07.03.2014, Zl. G302 1310958-3/11E, wurde der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer hat sich bei seinen Einvernahmen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt einerseits auf die Fluchtgründe berufen, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt hatte und die der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.09.2008 als unglaubwürdig erkannt hatte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2010 neu angegeben, er sei im Herkunftsstaat am 05.07.2010, also nach Rechtskraft des Erkenntnis vom 30.09.2008, von maskierten bewaffneten Männern bedroht worden. Weiters hat er bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.11.2010 behauptet, seine Familienangehörigen würden im Herkunftsstaat von jenen unbekannten Männern, die nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, am Leben bedroht. Die Darstellung im angefochtenen Bescheid, dass die Gründe, die den Beschwerdeführer zum Verlassen seines Herkunftslandes bewogen hätten, die gleichen wie beim ersten Asylantrag wären, ist daher aktenwidrig. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit keinen neuen Sachverhalt behauptet hat. Vielmehr gilt, dass ein solcher Zusammenhang für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein kann. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380). Daraus ergibt sich, dass auch jene Behauptungen, über deren Glaubwürdigkeit im Vorbescheid abgesprochen wurde, neuerlich einer Beweiswürdigung zu unterziehen sind. Vor allem aber muss das neue Vorbringen überhaupt einer Beweiswürdigung unterworfen werden; dies hat das Bundesasylamt wiederum unterlassen. Der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, warum das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, den neu vorgebrachten Sachverhaltselementen käme kein glaubwürdiger Kern zu. Auch wurde darin nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) vor der behaupteten Bedrohung wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könne, was allerdings bereits tragendes Begründungselement der Vorentscheidung, des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 30.09.2008, gewesen war. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, ist im Verfahren über einen Folgeantrag zu beurteilen, ob eine Sachverhaltsänderung behauptet wurde und ob eine solche zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweist, dem geänderten Sachverhalt Entscheidungsrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es kann nicht gesagt werden, dass diesen Behauptungen von vornherein keine Entscheidungsrelevanz zukäme.
Nach der Judikatur des VfGH ist bei Prüfung der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, nicht nur auf das Asylvorbringen einzugehen sondern auch zu prüfen, ob nicht (etwa zwischenzeitlich eingetretene) Umstände vorliegen, die es erforderlich machen, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 30.09.2008 wies der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf. Die gesundheitliche Beeinträchtigung wurde erst im gegenständlichen Verfahren vorgebracht. Die Bewertung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Frage der Zumutbarkeit einer Rückführung, wurde im angefochtenen Bescheid nur höchst kursorisch und ohne inhaltliche Bewertung der vorgelegten Beweismittel vorgenommen. Es wurden keine ausreichenden Feststellungen über das allfällige Vorliegen und die Schwere einer gesundheitlichen Beeinträchtigung getätigt. Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit der Frage der Behandlungsmöglichkeiten einer solchen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wurde ebenfalls nicht getätigt.
Die gegen den verfahrensgegenständlichen Beschied erhobene Beschwerde zeigt zu Recht auf, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ein neues Vorbringen erstattet hat. Daher liegt entgegen der Beurteilung durch die Erstbehörde im Sinne der dargelegten Sach-und Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache nicht vor und war die zurückweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag gemäß § 68 AVG nicht rechtmäßig."
19. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.12.2014 gab der BF bezüglich seines Gesundheitszustandes zusammengefasst an, dass er "psychokrank" sei. Er habe Depressionen, Panikattacken und wäre traumatisiert. Er stehe aktuell in ärztlicher Behandlung und seien ihm diverse (namentlich genannte) Medikamente verschrieben worden.
Bezüglich etwaiger verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab der BF an, dass er mit seinem Bruder in Wien zuletzt Kontakt gehabt habe. Er habe aber keinen guten Kontakt zu diesem und werde nicht finanziell unterstützt, überhaupt habe er keinen regelmäßigen Kontakt zu seinem Bruder. Im Kosovo habe er noch Verwandte, er habe bis 2009 zu wenig Kontakt zu diesen gehabt, ab 2009 wisse er nichts mehr von ihnen. Zwei seiner Brüder würden Lokale besitzen. Er selbst habe im Herkunftsstaat "ganz normal" gearbeitet, er habe im Hotel und am Markt gearbeitet und habe er die Mittelschule besucht.
Bezüglich der Gründe für seine Ausreise gab der BF zusammengefasst an, dass man versucht habe, ihn umzubringen. Vier oder fünf maskierte Männer seien im Jahr 2010 gegen 23:00 Uhr vor ihm gestanden. Sie seien mit automatischen Waffen bewaffnet gewesen.
20. In der Folge ersuchte das BFA die Staatendokumentation um folgende Informationen:
• Sind die vom BF benötigten Medikamente (Seroquel XR 50 mg, Seroquel 200 mg, Bisocor 5 mg, Trittico) oder vergleichbare (Inhaltsstoffe) im Kosovo erhältlich?
• Ist die Behandlung von psychischen Erkrankungen auch im Kosovo möglich, wenn ja wo?
21. Der sodann dem BFA übermittelten Anfragebeantwortung vom 07.11.2014 sind zusammengefasst folgende Informationen zu entnehmen:
Seroquel (bzw. sein Wirkstoff) ist im Kosovo erhältlich. Gleiches gilt für Bisocor (bzw. seinen Wirkstoff). Der Wirkstoff von Trittico ist über illegale Importe in manchen Apotheken erhältlich.
21. Weiters ersuchte das BFA die Staatendokumentation um folgende Informationen:
• Gibt es diesen Arzt (gemeint: XXXX, Anm.) und ist das vorgelegte Dokument authentisch (dh. tatsächlich von XXXX) angefertigt?
• Kann die (ebenfalls vom BF vorgelegte, Anm.) Übersetzung als authentisch festgestellt werden? Gibt es diesen Dolmetscher und hat er diese Übersetzung angefertigt? Ist der Übersetzer mit dem AW verwandt (gleicher Familienname)?
22. Der sodann dem BFA übermittelten Anfragebeantwortung vom 18.12.2014 sind zusammengefasst folgende Informationen zu entnehmen:
XXXX gab an, dass es sich um ein von ihm verfasstes Attest handeln würde. Nach Vorhalt, dass Zweifel an der Echtheit des Attestes bestünden, gab er an, dass er seine Protokolle nicht einsehen könnte, da diese beschädigt worden seien. Das auf den Übersetzungen angegebene Übersetzungsbüro ist lediglich eines dem Namen nach und besteht der Verdacht, dass seitens des angeführten Übersetzers lediglich das Übersetzungsprogramm "Google Translate" verwendet wurde. Der ebenfalls kontaktierte Dorfvorsteher von XXXX gab im Beisein seines Sohnes an, dass es keine Kriminalität im Dorf gebe. An einen Zwischenfall mit bewaffneten maskierten Männern, wenn auch schon Jahre zurückliegend, welche in das Haus eingedrungen seien und eine Familie bedroht hätten, konnte er sich nicht mehr erinnern, ebenso wenig der Sohn. Die vom BF namhaft gemachten Zeugen waren namentlich nicht bekannt und konnten nicht ausfindig gemacht werden.
22. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 26.01.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der vom BF angeführten medizinischen Berichte keine Hinweise auf das Vorliegen einer körperlichen Erkrankung oder psychischen Störung ergeben hätten, die seiner Ausweisung aus Österreich entgegenstehen würden. Bei ihm liege laut gutachterlicher Stellungnahme am ehesten eine episodische Angststörung (= Panikstörung) vor, die medikamentös behandelbar sei. Er sei laut eigenen Angaben im Kosovo behandelt worden und ergebe sich auch aus den Länderfeststellungen, dass im Kosovo Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Auch seien die erforderlichen Medikamente im Kosovo erhältlich, wie sich dies aus der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe. Es sei davon auszugehen, dass er mit seinen nunmehr angeführten Fluchtgründen versuche, einen neuen Sachverhalt zu konstruieren, der nur der Asylerlangung dienen hätte sollen. Dass seine Angaben offensichtlich konstruiert seien, habe sich auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA sowie aus den von ihm selbst vorgelegten Beweismitteln ergeben. Bei seiner Erstbefragung zu seiner neuerlichen Asylantragstellung habe er angegeben, dass vier maskierte Personen mit Maschinenpistolen bewaffnet vor seinem Haus gestanden seien und ihn bedroht hätten. Dies widerspreche den Angaben, die er vor seinem behandelnden XXXX nach dem von ihm vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 03.11.2008 erstattet habe, da in diesem festgehalten sei, dass die unbekannten Personen im Haus gewesen seien. Weiters habe er mehrfach widersprüchliche Angaben betreffend die Zeit seiner stationären Behandlung im Krankenhaus nach diesem Vorfall erstattet. Letztlich habe eine Kontaktierung des Dorfvorstehers des Heimatdorfes des BF ergeben, dass jener sich nicht erinnern könnte, dass jemals ein solcher vom BF genannter Vorfall, bei welchem eine Familie durch unbekannte maskierte und bewaffnete Personen überfallen worden sei, stattgefunden hätte. Es sei weiters nicht glaubhaft, dass er im Heimatland keinerlei Kontakt mehr mit den weiterhin dort lebenden Angehörigen hätte. Aufgrund des Umstandes, dass er außer Albanisch noch Deutsch und Serbisch spreche, müsste es ihm aufgrund seiner Ausbildung sowie mit Unterstützung seiner Angehörigen möglich sein, sich erneut in den Arbeitsprozess im Kosovo zu integrieren. Es habe mangels Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe eine asylrelevante Bedrohung des BF im Kosovo nicht festgestellt werden können. Gegenwärtig ergebe sich für ihn auch kein Abschiebungshindernis in den Kosovo, weil eine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall der Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, nicht bestehe und eine etwaige Verschlechterung seines psychischen Zustandes im Falle der Abschiebung im Hinblick auf Art. 3 EMRK unbeachtlich sei. Er habe keine relevanten Bindungen oder sozialen Kontakte in Österreich. Er sei am 22.08.2010 illegal in Österreich eingereist, habe seinen 3. Asylantrag gestellt und wäre zuvor bereits freiwillig in sein Heimatland zurückgereist. Er sei in Österreich auf Unterstützung angewiesen und lebten seine nächsten Angehörigen im Heimatland. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei in Abwägung mit den öffentlichen Interessen als gering einzustufen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werden habe können, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.
23. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.
Begründend wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit im Kosovo zu treffen. Es fehlten weiters Feststellungen, an welcher psychischen Erkrankung der BF konkret leide. Weiters seien die Ausführungen, wonach keine Gründe erkennbar seien, die seiner Abschiebung in die "russische Föderation" entgegenstünden, aktenwidrig, da er keinerlei Bezug zur russischen Föderation habe. Die belangte Behörde versuche, aufgrund nur kleiner Abweichungen in der Darstellung der Vorfälle, die zum Asylantrag geführt hätten, die Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte abzuleiten. Darüber hinaus werde übersehen, dass sich die Gesundheitsvorsorge im Kosovo weiterhin mit Schwierigkeiten konfrontiert sehe.
24. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 09.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Albanisch.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung (im Endstadium) leidet, die im Kosovo nicht behandelbar ist.
Der BF leidet jedoch ein an einer Angst- und Panikstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Störung der Impulskontrolle. Er stand diesbezüglich bereits im Kosovo unter ärztlicher Behandlung. Er benötigt die Medikamente Seroquel, Bisocor und Trittico. Diese Medikamente sind im Kosovo erhältlich. Der BF befand sich aufgrund der oben genannten Erkrankungen in Österreich von XXXX in stationärer Behandlung.
1.2. Der BF reiste erstmals am 09.01.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er reiste laut eigenen Angaben im März 2008 in den Kosovo zurück und begab sich im Oktober 2009 erneut nach Österreich, wo er am 20.10.2009 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieses Verfahren wurde, nachdem sich der BF erneut freiwillig in den Kosovo zurückbegeben hatte, am 04.12.2009 als gegenstandslos abgelegt. Der BF reiste erneut am 22.08.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen nunmehr dritten, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.3. Im Bundesgebiet lebt ein Bruder des BF, zu welchem jedoch keine intensive familiäre Nahebeziehung besteht.
Der BF verfügt darüber hinaus über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF spricht rudimentär Deutsch, ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bis heute überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen §§ 223/2, 224 StGB rechtskräftig verurteilt.
1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich sowie den bisherigen Asylantragstellungen in Österreich, ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und seinen bisherigen stationären ärztlichen Behandlungen ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten Konvolut an medizinischen Unterlagen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellung, dass in Österreich ein Bruder des BF lebt, zu welchem er jedoch in keinem engen Kontakt steht, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen. So hat der BF in seiner Einvernahme am 02.10.2014 selbst angegeben, dass er "keinen guten Kontakt" zu seinem Bruder pflege bzw. keinen regelmäßigen Kontakt zu seinem Bruder habe und von diesem auch nicht finanziell unterstützt werde (vgl. Aktenseite 489).
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. So hat der BF etwa weder Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse vorgelegt, auch spricht er trotz wiederholtem Aufenthalt in Österreich nur sehr gebrochen Deutsch wobei sämtliche Einvernahmen nur mithilfe eines albanisch Dolmetschers durchgeführt werden konnten. Weiters spricht gegen eine umfassende Integration des BF auch der Umstand, dass dieser zwar bereits erstmals im Jänner 2006 in das österreichische Bundesgebiet einreiste, dieser Aufenthalt aber durch zweimalige freiwillige Rückreisen in den Kosovo eine Unterbrechung erfuhr, ehe der BF schließlich nunmehr im August 2010 erneut in das Bundesgebiet einreiste.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem BFA.
Zunächst ist auszuführen, dass eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Kosovo entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, im gegenständlichen Fall unterbleiben konnte, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der belangten Behörde zu folgen ist, wenn diese dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen jegliche Glaubwürdigkeit versagt hat. Zu Recht hält die belangte Behörde dem BF etwa entgegen, dass dieser im Rahmen seiner Erstbefragung anlässlich der nunmehrigen Asylantragstellung am 22.08.2010 bezüglich seiner Fluchtgründe angegeben hat, dass im Juli 2010 vier maskierte, mit Maschinenpistolen bewaffnete Personen "vor seiner Haustüre gewartet" und ihn bedroht hätten, sodass er dann in Ohnmacht gefallen sei (vgl. Aktenseite 24) und er ebenso anlässlich der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 07.09.2010 erklärt hat, dass vier maskierte Männer "im Hof gewesen" seien (Aktenseite 65). Im völligen Widerspruch dazu stehen somit die Angaben des BF, die dem vorgelegten ärztlichen Attest "XXXX" vom 03.11.2008 zu entnehmen sind, worin ausdrücklich sogar an mehreren Stellen die Rede davon ist, dass die Männer den BF "im Flur" überrascht haben sollen (vgl. Aktenseite 73). Es ist völlig undenkbar, dass der BF sich über einen derart wesentlichen Kernaspekt des behaupteten Geschehens, daher ob die direkte Konfrontation mit den Personen außerhalb oder innerhalb des Hauses stattgefunden hat, irren sollte, sodass bereits durch diese Unstimmigkeit in seinen Angaben die Unglaubwürdigkeit der vorgetragenen Bedrohungssituation evident wird. Dieser Eindruck ergibt sich letztlich auch dadurch, dass sich der BF anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.10.2014 trotz mehrmaliger Aufforderung, konkret über die erlebte Bedrohungssituation zu berichten, auf die Wiedergabe einiger weniger Stichworte beschränkte, er aber erkennbar nicht gewillt war, ausführlich seine Fluchtgründe darzulegen. Diesbezüglich sei zur Verdeutlichung ein Auszug aus dem erstinstanzlichen Einvernahmeprotokoll wiedergegeben (vgl. Aktenseite 490; F:
Einvernahmeleiter, A: Asylwerber, dh. BF)
"F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Der Grund ist, dass man mich versucht hat umzubringen.
F: Wer wollte Sie umbringen und wann ist dies gewesen?
A: Wenn ich das wüsste, dann hätte ich Rache genommen.
F: Wie wollte man Sie umbringen, wann war das?
A (Der AW schmunzelt.) Als ich von der Arbeit zurück war. Es waren 4 oder 5 maskierte. 4 maskierte Personen. Ich war weg bzw. tot bis jetzt.
F: Sie können mir also nicht schildern, was Sie da konkret erlebt haben?
A: Als ich diese Menschen gesehen habe, lag ich schon am Boden... und tschüss. [...]"
Wie dem oben wiedergegebenen Protokollauszug zu entnehmen ist, fallen die Antworten des BF, die sich auf knappe zusammenhanglose Stehsätze beschränken, sichtlich ausweichend aus und sind diese von einer wirklichkeitsgetreuen Schilderung, die auch persönliche Komponenten miteinschließt, weit entfernt. Zu Recht hält die belangte Behörde dem BF auch entgegen, dass dieser gänzlich unterschiedliche Angaben bezüglich der Dauer seines Krankenhausaufenthaltes, der sich an den behaupteten Überfall angeschlossen haben soll, erstattet hat. Während der BF etwa anlässlich der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 07.09.2010 erklärte, dass er "eine Woche" im Krankenhaus gewesen sei (vgl. Aktenseite 67), gab der BF im Rahmen der Einvernahme am 05.10.2010 an, dass er von 05.07.2010 bis 21.08.2010 im Spital in XXXX in Behandlung gewesen sei (vgl. Aktenseite 107) und erscheint freilich völlig undenkbar, dass jemand darüber irren würde, ob er sich nun lediglich eine Woche oder aber nahezu sieben (!) Wochen in stationärer medizinischer Behandlung befunden hätte. Im völligen Gegensatz zu obigen Angaben findet sich wiederum im vorgelegten Arztbefund XXXX vom 03.11.2008 kein Verweis auf einen etwaigen stationären Aufenthalt des BF im Krankenhaus, sondern sind dort lediglich einzelne Arztbesuche erwähnt (vgl. Aktenseite 73).
In das Bild der Unglaubwürdigkeit der vom BF behaupteten Fluchtgeschichte fügt sich schließlich ein, dass die seitens der belangten Behörde veranlasste Recherche durch die Staatendokumentation im Heimatort des BF ergeben hat, dass ein solcher Vorfall wie er vom BF behauptet wird, dem dortigen Dorfvorsteher sowie seinem Sohn nicht bekannt ist (vgl. Aktenseite 657). Der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge kann angenommen werden, dass ein derartiger Vorfall, selbst wenn dieser Jahre zurück liegen sollte, in einem kleinen Dorf durchaus einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangen würde, sodass auch durch diesen Umstand letztlich der Eindruck, dass der BF nicht über selbst erlebte Tatsachen berichtet hat, sondern seine Fluchtgeschichte lediglich ein erfundenes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt darstellt, nur verdeutlicht wird.
Letztlich ist dem BF entgegenzuhalten, dass Anhaltspunkte dafür, dass die dortigen Sicherheitsbehörden vor derartigen, von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen keinen Schutz bieten könnten, vor dem Hintergrund der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderfeststellungen nicht gegeben sind. Hinweise für eine etwaige Unwilligkeit oder Unfähigkeit seitens der kosovarischen Behörden, ihm adäquaten Schutz zu bieten, vermochte der BF so auch nicht darzutun, wobei in dem Zusammenhang zu bemerken ist, dass freilich in keinem Staat der Welt ein möglicher präventiver Schutz absolut und lückenlos sein kann.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei, dass keine Gründe erkennbar seien, die seiner Abschiebung in die "russische Föderation" entgegenstünden, ist anzumerken, dass es sich erkennbar um einen Irrtum seitens der belangten Behörde gehandelt hat, zumal sowohl im Spruch des Bescheides als Herkunftsstaat des BF korrekterweise der Kosovo genannt ist als auch die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen ausschließlich auf den Kosovo Bezug nehmen.
Festzuhalten bleibt zudem, dass der BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 29.01.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 09.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde dargetan.
Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er von unbekannten maskierten bewaffneten Männern bedroht worden sei, ist festzuhalten, dass diese behauptete Furcht vor Verfolgung weder von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.
Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, der eigenen Angaben zufolge eine achtjährige Grundschulausbildung absolviert und für vier weitere Jahre eine höhere Schule besucht hat. Er hat weiters in diversen Berufsfeldern Erfahrung gesammelt und so etwa als Lebensmittelhändler, als Kellner und als Metallzieher gearbeitet (vgl. Aktenseite 19). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, erneut den bisher ausgeübten Tätigkeiten oder aber vergleichbaren Tätigkeiten nachzugehen und im Falle einer Rückkehr in den Kosovo ein ausreichendes Einkommen für sich zu erwirtschaften, sodass Hinweise dafür, dass er in seinem Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Lage geraten müsste, letztlich nicht gegeben sind.
Im Zusammenhang mit den beim BF diagnostizierten psychischen Beschwerden ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält.
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. gg. Vereinigtes Königreich).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF in den Kosovo eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihm weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass ihm im Kosovo bezüglich der vorliegenden psychischen Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte. Dass dem BF im Kosovo der Zugang zu effektiver ärztlicher Versorgung verwehrt wäre, ist schon vor dem Hintergrund auszuschließen, dass dieser selbst angegeben hat, im Kosovo bereits diesbezüglich unter ärztlicher Behandlung gestanden zu sein. Weiters ist auch der erstinstanzlich eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu entnehmen, dass die vom BF benötigten Medikamente im Kosovo erhältlich sind (vgl. Aktenseite 623 ff.). Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Der BF befand sich in Österreich zwar mehrfach auch in stationärer ärztlicher Betreuung, jedoch liegt sein letzter stationärer Aufenthalt nahezu ein Jahr zurück, sodass vor diesem Hintergrund im Lichte der Judikatur des EGMR eine Überstellung in den Herkunftsstaat nicht unzumutbar erscheint, zumal sonstige engmaschige Kontrollen seines Gesundheitszustandes auch im Kosovo gewährleistet werden können. Insgesamt ist daher zu befinden, dass eine Überstellung des BF in den Kosovo eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht zu indizieren vermag.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF - abseits eines Bruders, zu dem jedoch laut eigenen Angaben keine familiäre Nahebeziehung besteht - keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, sodass mit seiner Ausweisung jedenfalls kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familienleben gem. Art. 8 EMRK verbunden wäre.
Der BF befindet sich seit seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet nunmehr rund 4 1/2 Jahre in Österreich. Dies stellt einen Zeitraum dar, der zwar nicht als kurz, aber auch noch nicht als besonders lange zu qualifizieren ist. Zu seinen Lasten schlägt seine strafrechtliche Verurteilung aus wie auch der Umstand, dass der BF derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgeht, sondern bis heute von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebte. Der BF konnte weiters keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der BF hat keinen Deutschkurs besucht und spricht bruchstückhaft Deutsch, wobei selbst Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen würden, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre.
3.4.3. Die im angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Im gegenständlichen Fall wurde der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Neuerungsverbot abgeht.
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