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W170 2000781-1•BVwG W170 2000781-1
W170 2000781-1Tribunale amministrativo federale21 mag 2015
aufschiebende Wirkung, bauliche Veränderung, Bescheidbegründung,<br/>Denkmalschutz, Erhaltungsinteresse, ersatzlose Behebung,<br/>öffentliches Interesse
W170 2000781-1/7Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rohracher gegen den zweiten Spruchpunkt des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 30.12.2012, Zl. 54.042/2/2012, hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 VwGVG stattgegeben und der zweite Spruchpunkt des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 30.12.2012, Zl. 54.042/2/2012, hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens hat das Bundesdenkmalamt mit dem ersten Spruchpunkt des Bescheides vom 30.12.2012, Zl. 54.042/2/2012, ausgesprochen, dass die Erhaltung des Wohnhauses, XXXX, in Wien 2., XXXX, GB 01657 Leopoldstadt (im Erkenntnis kurz: Objekt) gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Mit dem zweiten Spruchpunkt dieses Bescheides wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebenden Wirkung aberkannt.
Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde begründend ausgeführt, dass am gegenständlichen Objekt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Fassadenarbeiten vorgenommen werden würden und die Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes daher sofort gegeben sein müsse.
Der Bescheid wurde dem schon im Administrativverfahren ausgewiesenen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien und den Amtsparteien am 2.4.2012 zugestellt.
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war das Objekt im gemeinsamen Eigentum der im Spruch bezeichneten Beschwerdeführerinnen bzw. des im Spruch bezeichneten Beschwerdeführers.
2. Mit am 16.4.2012 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den unter 1. dargestellten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und beantragt, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Die Begründung der Berufung bezieht sich jedoch nur auf den ersten Spruchpunkt des gegenständlichen Bescheides.
3. Nach Vorlage der Berufung und des Verwaltungsaktes durch das Bundesdenkmalamt an die (damalige) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur mit Schriftsatz vom 20.4.2012, Gz. 54.042/4/2012, und Vorlage der zur Beschwerde mutierten Berufung samt des Verwaltungsaktes durch diese an das Bundesverwaltungsgericht mit undatiertem Schriftsatz, beim Bundesverwaltungsgericht am 3.2.2014 eingelangt, wurden die Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.3.2015, Gz. W170 2000781-1/3Z, aufgefordert, die hinsichtlich des zweiten Spruches des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 30.12.2012, Zl. 54.042/2/2012, unbegründete Beschwerde zu verbessern, widrigenfalls sie zurückgewiesen werden würde.
4. Mit Schriftsatz vom 9.4.2015 langte die hinsichtlich des zweiten Spruches des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 30.12.2012, Zl. 54.042/2/2012, verbesserte Beschwerde ein. Es wurde ausgeführt, dass die Begründung des Bundesdenkmalamtes, dass am Objekt derzeit Fassadenarbeiten vorgenommen werden würden zum einen nicht stichhaltig und zum anderen längst überholt und obsolet sei. Bei den Arbeiten habe es sich um dringend notwendige, geringfügige Sanierungsarbeiten an der Fassade gehandelt, die Anfang April 2012 bereits wieder abgeschlossen gewesen seien. Es lag daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine Gefahr in Verzug vor und werde beantragt, den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 30.12.2012, Zl. 54.042/2/2012, zur Gänze aufzuheben.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.4.2015, Gz. W170 2000781-1/5Z, wurde die verbesserte Beschwerde den anderen Verfahrensparteien zur Äußerung binnen Frist vorgehalten.
6. Mit Schriftsatz vom 13.5.2015, Gz. BDA-54042.obj/0001-RECHT/2015, wurde unter Darstellung von am 11.5.2015 durchgeführten Erhebungen ausgeführt, dass derzeit kein öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bestehe, da in den vergangenen Jahren keine weiteren Bauarbeiten im Bereich der Fassaden hätten beobachtet werden können.
Seitens der Amtsparteien erfolgte bis dato keine Stellungnahme.
7. Laut einem am 20.5.2015 eingeholten Grundbuchsauszug sind die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam (und ausschließlich) Eigentümer der betroffenen Liegenschaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Die gegenständliche Entscheidung bezieht sich nur auf die (nunmehrige) Beschwerde gegen den zweiten Spruchpunktes des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 30.12.2012, Zl. 54.042/2/2012, mit dem einer allfälligen, später auch wirklich ergriffenen Berufung, die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde; das Verfahren gegen den ersten Spruchpunkts des gegenständlichen Bescheides ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreif.
2. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesdenkmalamt am 2.4.2012 ein Bescheid gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. I Nr. BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 (im Beschluss kurz: DMSG alt) erlassen, mit dem einerseits festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Wohnhauses, XXXX, in Wien 2., XXXX, GB 01657 Leopoldstadt im öffentlichen Interesse gelegen sei und andererseits einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebenden Wirkung aberkannt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde von den beschwerdeführenden Parteien am 16.4.2012 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen bzw. das Rechtsmittel an diesem Tage zur Post gegeben; zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 des (zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Fassung des) Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 nunmehr in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden kurz: AVG), zwei Wochen und begann für die beschwerdeführende Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides am 2.4.2012 zu laufen. Daher war die Berufung rechtzeitig.
Zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes war bis zum 31.12.2013 gemäß § 29 Abs. 1 DMSG alt die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig; das Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt.
3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 (im Folgenden kurz: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass am 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren - auch betreffend der Feststellung, dass die Erhaltung eines Objektes gemäß §§ 1, 3 DMSG alt im öffentlichen Interesse gelegen sei - mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Dies trifft auf das Berufungsverfahren über die gegenständliche Berufung zu, da diese bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und somit nicht erledigt war. Die Berufung gilt diesfalls als Beschwerde. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
4. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (im Folgenden kurz: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das nunmehr anzuwendende Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (im Folgenden kurz: DMSG) noch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden kurz: VwGVG) normieren eine Senatszuständigkeit in Verfahren nach dem DMSG, sodass Einzelrichterzuständigkeit besteht.
5. Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch dieses geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
6. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer des betreffenden Objekts, der (örtlich zuständige) Landeshauptmann sowie der (örtlich zuständige) Bürgermeister, die betroffene Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Selbiges muss für damit verbundene, verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie etwa der Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 63 Abs. 2 AVG - gelten. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer gemäß § 26 DMSG in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3).
Aus dem Grundbuch geht hervor (aktueller Grundbuchsauszug vom 20.5.2015), dass zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam und ausschließlich Eigentümer des Objekts waren und dies immer noch sind; daher und da die nunmehrige Beschwerde im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens hinreichend verbessert wurde, ist diese auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
7. Im System des DMSG kommt einer Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu, da keine von § 13 Abs. 1 VwGVG abweichende Sonderbestimmung im DMSG zu finden ist. Damit ist davon auszugehen, dass eine besondere Gefährdung eines nicht rechtskräftig denkmalgeschützen Objekts vorliegen muss, damit die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG mit Bescheid ausschließen (so die Diktion des VwGVG) kann. Diesfalls hat es zu einer Abwägung der berührten öffentlichen Interessen an der ungeschmälerten Erhaltung des Denkmals und den Interessen vor allem des Eigentümers zu kommen, wobei davon auszugehen ist, dass im Falle des Vorliegens einer besonderen Gefährdung des Objekts - insbesondere durch Abriss oder nicht denkmalgerechte Umbauten - das angesprochene öffentliche Interesse regelmäßig schwerer wiegen wird als die privaten Interessen des Eigentümers.
8. Das Bundesdenkmalamt hat allerdings hinsichtlich des gegenständlichen Spruches des Bescheides vom 30.12.2012, Zl. 54.042/2/2012, begründend lediglich ausgeführt, dass (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) am gegenständlichen Objekt Fassadenarbeiten vorgenommen werden würden und die Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes daher sofort gegeben sein müsse. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer und nach dem Erhebungsergebnis des Bundesdenkmalamtes werden aber derzeit am Objekt keine (Fassaden)Arbeiten vorgenommen.
9. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die zu seinem Entscheidungszeitpunkt relevante Sach- und Rechtslage zu stützen (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) und kann daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt - unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides - nicht erkennen, dass derzeit ein öffentliches Interesse besteht, der (nunmehrigen) Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zukommen zu lassen.
Daher ist der zweite Spruchpunkt des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 30.12.2012, Zl. 54.042/2/2012, hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben und der Beschwerde diesbezüglich - unpräjudiziell hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache - stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da mangels eines besonderen öffentlichen Interesses kein Hinweis auf die Notwendigkeit, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestand, liegt insoweit ein klarer Wortlaut des Gesetzes vor und ist keine Rechtsfrage zu erkennen. Daher ist die Revision mangels einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (siehe VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) unzulässig.
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