BVwG L508 1422401-2

L508 1422401-2Tribunale amministrativo federale21 mag 2015

Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Testo completo

BVwG L508 1422401-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1422401.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Johann HÖRBIGER und andere Mitarbeiter des Diakonie-Flüchtlingsdienstes, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, Zl: 13-810784604-1379067, zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Schiite sei. Da in seiner Heimatstadt mehrheitlich Sunniten leben würden, sei er von diesen verfolgt worden. Er wolle die Namen der ihn bedrohenden Personen nicht nennen. Er hätte diese Personen bei der Polizei in Lahore zur Anzeige gebracht. Seine Familie sei verschleppt worden. Um ihn einzuschüchtern, sei in seiner Nähe im letzten halben Jahr ca. dreibis viermal mit einem Gewehr in die Luft geschossen worden (AS 17). Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben (AS 19).

3. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 12.10.2011 (AS 67 - 78) erläuterte der BF, dass seine Probleme mit den Sunniten vor ca. 18 Monaten begonnen hätten. Man habe ihn allgemein aufgefordert, weniger zu beten und weniger in die Moschee zu gehen. Ca. sechs Monate später sei er dann mit dem Umbringen bedroht worden. Eines Tages seien diese Leute in die Moschee gekommen und hätten einfach begonnen zu schießen. Nach der Flucht dieser Männer sei die Polizei eingelangt und habe die Anzeigen ordnungsgemäß aufgenommen. Nach ca. drei Tagen habe er einen Drohbrief erhalten, wonach sie ihn beim nächsten Mal erwischen würden. Daraufhin hätte er sein Dorf verlassen und sein zum Dorf Rahimyaarkhan gegangen. Da seiner Familie weiterhin gedroht worden sei, sei er nach ca. einem Monat nach Hause zurückgekehrt. An einem ihm unbekannten Tag seien diese Leute erneut in der Moschee erschienen, hätten aber nicht auf die dortigen Personen geschossen. Er habe versucht, seinen Wohnort zu wechseln. Aber diese Leute würden ihn dort auch finden.

Im Übrigen verzichtete der BF auf eine Aushändigung der aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Pakistan. Stattdessen erklärte der BF, dass ihn dies nicht interessiere und er keine schriftliche Stellungnahme abgeben wolle (AS 75).

4. Mit Bescheid vom 13.10.2011 (AS 87 - 137) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS

116 - 123) und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt,

dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde (AS 123 - 124).

5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.02.2014, GZ: L 508 1422401-1/9E (AS 247 - 293) hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 13.10.2011 gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

6. Mit Schriftsatz vom 18.02.2014 (AS 177 - 179) schilderte der BF, dass er seit dem 25.07.2011 ständig in Österreich lebe. Von November 2011 bis September 2012 sei er im Flüchtlingsheim Kufstein und vom 20.09.2012 bis Oktober 2013 sei er im Flüchtlingsheim Landhaus untergebracht gewesen. In dieser Zeit sei er bei Bedarf gemeinnützigen Arbeiten nachgegangen und habe an verschiedenen Projekten teilgenommen. Seit 24.10.2013 bewohne er aufgrund einer "Benützungsvereinbarung" eine ortsübliche Unterkunft. Der BF sei bemüht, möglichst die deutsche Sprache zu erlernen. Er habe insbesondere am Kurs "Grundlagen Deutsch" teilgenommen und am 15.11.2013 das Diplom "A2 Grundstufe Deutsch 2" erworben. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sei der BF nunmehr als Verkäufer einer Straßenzeitung ("20er") tätig. Eine Vielzahl von Freunden und Bekannten des BF hätten mit Unterschrift Unterstützungserklärungen abgegeben.

Zur Bescheinigung seines Vorbringens legte der BF dem Schreiben eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschqualifizierungskurs vom 23.12.2011, eine Teilnahmebestätigung am Kurs "Grundlagen Deutsch", ein Diplom über "A2 Grundstufe Deutsch 2" vom 15.11.2013, Bestätigungen der jeweiligen Flüchtlingsunterkünfte, einen Beschäftigungsnachweis des XXXX vom 27.09.2013, eine Benützungsvereinbarung vom 05.11.2013, ein Konvolut an Unterstützungserklärungen und einen Ausweis der Straßenzeitung "20er" bei (AS 181 - 209).

Da das Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt des Einlangens dieses Schriftsatzes beim BVwG bereit abgeschlossen war, wurde dieser Schriftsatz ad acta gelegt.

7. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2014, GZ: L 508 1422401-1/9E, wurde mit Schreiben vom 19.05.2014 eine außerordentliche Revision erhoben (AS 231 - 245). Diese wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2014 (AS 309 - 312) zurückgewiesen.

8. Mit Schreiben vom 26.01.2015 (AS 323 - 327) wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) zur Wahrung des Parteiengehörs eingeladen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu den im Schreiben angeführten Fragen Stellung zu nehmen. Ferner wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht und dem BF ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, hierzu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.

9. Im Zuge seiner Stellungnahme vom 04.02.2015 (AS 417 - 423) führte der BF aus, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seit dem 25.07.2011 durchgängig in Österreich aufhalte. Er habe in dieser Zeit kein anderes Aufenthaltsrecht als nach dem Asylrecht gehabt. Es würden sich keine Familienangehörigen des BF in Österreich befinden. Der BF verfüge über einen großen Freundes- und Unterstützerkreis in seiner Wohnumgebung. Nach der Wiederholung seiner Ausführungen zur Unterbringung in Flüchtlingsheimen aus dem Schriftsatz vom 18.02.2014 schilderte der BF, dass er seit dem 21.03.2013 regelmäßig als selbständiger Verkäufer des "20er" tätig sei. Ferner habe er wiederholt gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Der BF wohne nunmehr seit dem 24.10.2013 in Miete, wobei er sich vorbildlich in die Hausgemeinschaft integriert habe. Die Miete könne er aus der Zuwendung der Grundversorgung (€ 120,-- für Unterbringung und € 200,-- für Verpflegung) sowie aus dem Verkauf des "20er" (€ 150,-- bis € 200,-- pro Monat) bestreiten. Im Falle einer Beschäftigungsbewilligung könnte er jederzeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb zu arbeiten beginnen.

Der BF sei Muslim, zeige aber ernsthaftes Interesse am Christentum, welches im Falle einer Rückkehr nach Pakistan die sichere Verfolgung, zumindest eine gesellschaftliche Ächtung, mit sich bringe. Die vom Islam geprägte pakistanische Gesellschaft sei im allgemeinen sehr feindlich gegenüber Konvertiten eingestellt.

Der BF verstehe und spreche Deutsch auf Alltagsniveau und habe der BF insbesondere das Diplom "A2 Grundstufe Deutsch" erworben.

Zur Bescheinigung hierfür brachte der BF erneut ein Konvolut - großteils bereits vorgelegter - Unterlagen in Vorlage.

10. Zusätzlich langte beim BFA am 17.02.2015 eine für den BF ausgestellte Einstellungszusage ein (AS 477).

11. In der Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015 (AS 481 - 585) der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe - nach umfassender individueller Abwägung der privaten (Aufenthaltsdauer, sprachliche, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration sowie Familienleben) und öffentlichen Interessen (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration) - das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der geringen Deutschkenntnisse, mangelnder wirtschaftlicher und sozialer Integration und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht. Aus der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, weil besondere Umstände, welche die beschwerdeführende Partei bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (AS 607 - 615), in welcher zunächst moniert wurde, dass sich das BFA mit der Einstellungszusage vom 06.02.2015 in keiner Weise auseinandergesetzt habe, sodass die Begründung des Bescheides schon aus diesem Grunde grob mangelhaft geblieben sei. Die reelle Chance einer Beschäftigungsmöglichkeit dürfe bei der erforderlichen Beurteilung des Grades der Integration nicht unbeachtet bleiben.

Auf Seite 97 des Bescheides werde unterstellt, dass der BF seit "Juli 2011" in Österreich lebe, während auf Seite 99 des Bescheides damit argumentiert werde, eine auch nur ansatzweise tiefgreifende Integration des BF könne wegen seines erst "zweijährigen Aufenthaltes" nicht erkannt werden. Aufgrund welcher Verfahrensergebnisse das BFA zur Annahme einer erst zweijährigen Aufenthaltsdauer gelangt sei, könne der Begründung des Bescheides nicht entnommen werden.

Zu Unrecht unterstelle das BFA dem BF auf Seite 6 des Bescheides zur Gänze von staatlicher Unterstützung abhängig zu sein, ohne sich mit dessen Ausführungen zum regelmäßigen Verkauf einer Straßenzeitung - auf selbständiger Basis - auseinanderzusetzen. Als unrichtig bekämpft, werde sohin auch die Bescheidannahme, der BF wäre in Österreich bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und wäre er bisher zur Gänze auf staatliche Unterstützung angewiesen gewesen. Werde überdies berücksichtigt, dass der BF vielfach auch gemeinnützige Arbeiten verrichtet habe, könne verlässlich Leistungsbereitschaft und Arbeitswilligkeit auch für die Zukunft unterstellt werden

Auf Basis welcher Verfahrensergebnisse das BFA zur Ansicht gelange, der BF habe sich "bisher vergleichsweise nur relativ wenig Deutschkenntnisse angeeignet", sei nicht nachvollziehbar, zumal er mehrere Deutschkurse besucht habe und als Straßenverkäufer die Gelegenheit zum Erwerb der Sprache genutzt habe. Das BFA habe die Deutschkenntnisse des BF nicht selbst überprüft und könne daher keine von den vorliegenden Urkunden abweichende Feststellung mangelhafter Deutschkenntnisse treffen.

Geradezu tendenziell sei die Bescheidannahme, "sonstige Integrationsbemühungen - abgesehen vom Besuch eines Deutschkurses" lägen nicht vor.

Ebenso verwunderlich sei die Unterstellung, der BF habe sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erschlichen.

Den als unrichtig bekämpften Negativfeststellungen hinsichtlich der Rückkehrbefürchtungen sei zunächst entgegenzuhalten, dass der BF und seine Familienangehörigen Schiiten seien und Schiiten in Pakistan unter mehrheitlich Sunniten eine verfolgte Minderheit darstellen würden. Ferner zeige der BF seit seinem Aufenthalt in Österreich auch ernsthaftes Interesse am Christentum. Selbst nach den Feststellungen des BFA habe die religiöse Intoleranz in Pakistan in letzter Zeit zugenommen. Schließlich dürfe auf die weiterhin überaus prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Pakistan hingewiesen werden.

Bei Berücksichtigung all dieser Umstände einerseits und der nunmehrigen Situation des BF in Österreich andererseits wäre bei zutreffender Anwendung der Kriterien des § 9 Abs. 1 BFA-VG zu erkennen gewesen, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Pakistan (nicht Tadschikistan) auf Dauer unzulässig sei und eine Abschiebung des BF dorthin ein gegen Art. 8 EMRK verstoßender Eingriff in sein Privatleben wäre.

Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Erkenntnisses des BVwG vom 04.02.2014, GZ: L 508 1422401-1/9E sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Erst im Juli 2011 reiste er illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Er hat keine Verwandten in Österreich und führt auch keine Lebensgemeinschaft. Stattdessen leben seine Ehegattin und Tochter in Pakistan. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über substantiierte Deutschkenntnisse verfügt. Zuletzt hat der BF - nach dem Besuch von zwei "Basisdeutschkursen" - am 15.11.2013 einen weiteren Deutschkurs "A2 Grundstufe Deutsch 2" erfolgreich abgeschlossen. Neben verschiedenen gemeinnützigen Arbeiten verdiente sich der BF seit 31.03.2013 auf selbständiger Basis durch den Verkauf einer Straßenzeitung ein monatliches Einkommen von rund € 150,-- bis €

200,-- und brachte der BF zudem eine Einstellungszusage von Herrn Werner OBHOLZER in Vorlage. Während seines bisherigen Aufenthalts bezog der BF aber auch regelmäßig Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten und brachte zahlreiche Unterstützungserklärungen in Vorlage, wobei aus Letzteren ableitbar ist, dass der BF Freundschaften zu in Österreich lebenden Personen pflegt.

Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten.

Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig wäre.

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Das Bundesamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

An dieser Stelle ist - wie vom BF im Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt - festzuhalten, dass im Bescheid des BFA einmal statt Pakistan Tadschikistan als Heimatland des Beschwerdeführers (AS 584 [BS 104]) und einmal statt einem Aufenthalt ab Juli 2011 ein zweijähriger Aufenthalt (AS 579 [BS 99]) angeführt wird. Aus diesen Mangelhaftigkeiten resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um Flüchtigkeitsfehler handelt und das Bundesamt von Pakistan als Heimatland des Beschwerdeführers ausging und insoweit vor allem auch die entsprechenden Länderfeststellungen zu Pakistan traf. Ferner kann den Ausführungen im Bescheid vom 16.03.2015 auch eindeutig entnommen werden, dass das BFA vom einem Aufenthalt in Österreich ab Juli 2011 ausging (vgl. AS 484, 578 [BS 4, 98]).

2.2.3. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, aus dem Schreiben des BF vom 04.02.2015 sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2014, GZ: L 508 1422401-1/9E und wurden diese von der beschwerdeführenden Partei auch nicht substantiiert bestritten.

Wenn der BF im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes darlegte, dass ihm das BFA auf Seite 6 des Bescheides zu Unrecht unterstelle, zur Gänze von staatlicher Unterstützung abhängig zu sein, so ist dem zu entgegnen, dass dort lediglich ausgeführt wurde, dass der BF in einer Mietwohnung lebe, selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig sei. Es findet sich allerdings keine entsprechende Passage, wonach der BF zur Gänze von staatlicher Unterstützung abhängig sei. Vom BF kann jedenfalls nicht in Abrede gestellt werden, dass er von staatlicher Unterstützung abhängig ist, zumal er im Schreiben vom 04.02.2015 selbst erklärte, derzeit nach den Bestimmungen des TGVG monatlich € 320,-- (€ 120,-- für die Unterbringung und € 200,-- für die Verpflegung) zu erhalten.

Insoweit der BF zudem schilderte, dass die Unterstellung ebenso verwunderlich sei, wonach er sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erschlichen habe, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011 mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2014, GZ: L 508 1422401-1/9E gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde und hierbei das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgung durch die Sunniten als gänzlich unglaubwürdig erachtet wurde. Aufgrund dieser rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in welcher mit umfangreicher Begründung dargestellt wurde, weshalb die damaligen Angaben des BF nicht der Wahrheit entsprechen konnten, war daher die soeben angeführte Argumentation des BFA ebenso wenig zu beanstanden.

Die von der belangten Behörde und auch in der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen beruhen gänzlich auf den im Laufe des Verfahrens getätigten Angaben des Beschwerdeführers. Den Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ist der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten.

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurden keine substantiierten Ausführungen getroffen. Es ergeben sich aus der Beschwerde keine weiteren beachtlichen Indizien für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhalts. Mangels Darlegung von fundiert auf eine Integration hindeutenden Umstände ist darauf zu schließen, dass Aspekte einer tatsächlichen Integration zum derzeitigen, entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht vorliegen.

Aus diesen Gründen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass sich in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers im Laufe der Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben hat.

Daher gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass im Verfahren keine relevanten Aspekte einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen sind. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang vorgenommene Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Was die Ausführungen zu seinen Fluchtgründen in der Beschwerde betrifft, so ist festzuhalten, dass diese bereits im Rahmen des Asylverfahrens umfassend geprüft wurden und wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2014, GZ: L 508 1422401-1/9E gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die außerordentliche Revision gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde schließlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2014 zurückgewiesen. Festzuhalten ist nochmals, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgung durch die Sunniten wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit als gänzlich unglaubwürdig erachtet wurde. Folglich war auf diese Beschwerdeausführungen nicht näher einzugehen.

Was das im Zuge der Stellungnahme vom 04.02.2015 erstmals erwähnte Interesse am Christentum betrifft, so vermag dies ebenso wenig eine Unzulässigkeit einer Abschiebung begründen; dies aufgrund nachstehender Überlegungen: Zum einen hat der Beschwerdeführer ausschließlich ein Interesse für das Christentum behauptet und nicht dargetan, dass er ernsthaft zum Christentum konvertieren wolle. Zum anderen wurden auch keine Bestätigungen die dieses neue Vorbringen untermauern könnten (bspw. Bestätigungen über Kirchenbesuche, Bestätigungen von Priestern oder Glaubensgemeinschaften über das behauptete christliche Interesse usw), in Vorlage gebracht und hat der BF auch in keinster Weise dargetan, wodurch dieses plötzliche Interesse hervorgerufen wurde bzw. wurden keine Erklärungen hierfür, geschweige denn nähere Inhalte zum Christentum, dargetan. Das BVwG geht daher davon aus, dass der BF mit diesem nachgeschobenen, unsubstantiierten, unbelegten und unglaubwürdigen Vorbringen versucht sein asyl- respektive fremdenrechtliches Verfahren in Österreich unnötigen zu prolongieren. Letztlich ist aber insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Konversion zum Christentum nicht behauptet oder dargetan hat und er noch immer der Schiitischen Religion angehört, weswegen auf nähere Ausführungen zur Situation von Christen grundsätzlich verzichtet werden könnte. Dennoch hält das BVwG zur Situation von Christen, obwohl abermals zu betonen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen konvertierten Christen handelt, wie folgt fest: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Pakistan wiederholt zu Gewaltakten gegen Christen gekommen ist und auch nach wie vor kommt. Gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Gefährdung des BF wegen der behaupteten angeblichen Zuwendung zum christlichen Glauben ist jedoch - abgesehen vom Umstand, wonach sich der BF weiterhin als Schiite bezeichnet und dieses Vorbringen als nicht glaubhaft zu würdigen ist - ins Treffen zu führen, dass den Länderfeststellungen entnommen werden kann, dass Artikel 20 der Verfassung von 1973 die freie Religionsausübung garantiert und die Rechtsordnung nicht die Freiheit einschränkt, die Religion zu wechseln. Auch sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens. Trotz vieler Fortschritte im Bereich des staatlichen Minderheitenschutzes kommt es noch immer zu weit verbreiteter Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan aber keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung [AA14 Seite 14 und 16].

Jedenfalls sind aber bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), hinzunehmen. Auch ist eine asylrelevante Verfolgungsgefahr erst dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die bloße oder entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dagegen nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Somit bestünde für den Beschwerdeführer, selbst bei Glaubhaftunterstellung dieses Vorbringens (von dem das BVwG aber nicht ausgeht), bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Gefahr einer staatlichen oder privaten Verfolgung. Es sind zwar Übergriffe von Privatpersonen oder Terrororganisationen auf Christen vorgekommen, jedoch wurde am 21.07.2011 auch die politische Partei "All Pakistan Christian League (APC)" gegründet, die sich u.a. den Schutz der christlichen Minderheit und ihre angemessene politische Vertretung auf Provinz- und Bundesebene zum Ziel gesetzt hat.

Vor diesem Hintergrund könnte nach Ansicht der erkennenden Richterin, selbst bei glaubhaftem Vorbringen (von dem das BVwG aber nicht ausgeht), nicht von einer solchen Verfolgungsdichte gesprochen werden, dass sämtliche Angehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer unter Umständen anzugehören beabsichtigt, allein aufgrund der Glaubenszugehörigkeit bzw. der Konversion von der muslimischen zu eben jener Glaubensgemeinschaft systematisch verfolgt werden und einer konkreten und über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Gefährdung unterliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

3.1.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.1.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.1.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.1.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.1.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.1.4.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

3.1.4.2. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2011 in Österreich aufhältig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt in naher Zukunft vier Jahre, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. Dass das Asylverfahren in Österreich, welches ab 2011 Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des BF gewesen war, ab Juli 2011 rund vier Jahre bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, kann dem BF jedenfalls nicht angelastet werden; es handelt sich um keine Folgeantragsstellung. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind aber gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet über Bekannte und Freunde verfügt, er teilweise durch den Verkauf einer Straßenzeitung für seinen Unterhalt aufkommt, gewisse Deutschkenntnisse erlangt hat, sein zukünftiges Leben hier gestalten will und ihm die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2011 in das Bundesgebiet ein, bereits im Oktober 2011 erging der erste negative Bescheid des BAA. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits wenige Monate nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Was die Deutschkenntnisse des BF betrifft, so befinden sich diese - trotz des bereits mehrjährigen Aufenthalts in Österreich und der von ihm erwähnten Verkaufstätigkeit bezüglich einer Straßenzeitung - lt. den eigenen Angaben des BF auf A2-Niveau, obwohl der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Dem BF ist zwar zuzustimmen, dass das BFA die Deutschkenntnisse des BF vor Erlassung der nun bekämpften Entscheidung nicht nochmals selbst überprüft hat und daher keine von den vorliegenden Urkunden abweichende Feststellung mangelhafter Deutschkenntnisse treffen konnte. Von einem derartigen Vorgehen des BFA kann im gegenständlichen Fall aber aus nachfolgendem Grund ohnehin nicht gesprochen werden. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Gerichts auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache - hier Deutsch - gleichkommt. Insgesamt liegen die dokumentierten Deutschkenntnisse des BF somit aber doch deutlich unter dem Durchschnitt von Asylwerbern mit ähnlicher Aufenthaltsdauer und hat sich der BF somit tatsächlich nur relativ geringe Deutschkenntnisse angeeignet.

Zudem ist zwar - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - anzuerkennen, dass der BF nun in Österreich seit Ende März 2013 "auf selbständiger Basis" eine Straßenzeitung verkauft, allerdings kann von einer regelmäßigen Beschäftigung durch die er im Stande ist seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und somit nachhaltigen Integration des BF in den Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, hieraus aktuell nicht geschlossen werden. Ebenso wenig stellen die gemeinnützigen Hilfstätigkeiten, die der BF während seines Aufenthaltes in den beiden Flüchtlingsheimen ausübte, eine maßgebliche berufliche Integration dar. Mag aus diesen gemeinnützigen Hilfstätigkeiten auch eine gewisse Leistungsbereitschaft und Arbeitswilligkeit abgeleitet werden können, so handelt es sich hierbei dennoch primär um im Rahmen der Grundversorgung angebotene Maßnahmen zur Alltagsbewältigung und -strukturierung, womit der BF aber ansonsten bisher in keinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Insofern fällt seine nunmehrige "Erwerbstätigkeit" - insbesondere auch in Verbindung mit seinen mangelnden Deutschkenntnissen - bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht, zumal der BF in diesem Zeitraum weiterhin regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat bzw. bezieht (insbesondere Verpflegung und Miete Einzelperson iHv insgesamt € 320,--). Dieser Umstand relativiert auch die Angaben des BF, wonach er über eine ortsübliche Unterkunft verfüge, zumal er sich diese - zumindest bis zum 02.04.2015 - mit drei weiteren pakistanischen Staatsangehörigen teilen musste.

Insoweit der BF in der Beschwerde moniert, dass sich das BFA mit der von ihm erwähnten allfälligen Möglichkeit einer Beschäftigung als Hilfskraft in einer Kfz-Servicestation nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und er in der Beschwerde nochmals ausdrücklich auf diese Einstellungszusage vom 06.02.2015 hinweist, so kommt es auf diese in diesem Zusammenhang nicht an; damit ist ihm eine Einstellung zugesagt worden, dh. ein Arbeitsplatz, den er nur antreten würde können, wenn die erforderlichen Bewilligungen erteilt würden. Diese "Einstellungszusage" wäre kein Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass er, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährte, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Einstellungszusage gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu [VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323 mwN].).

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation und besucht auch keine Bildungseinrichtungen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache Urdu, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine engsten Familienangehörigen (Ehegattin, Tochter, Eltern und mehrere Geschwister) leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.1.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.1.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2014, GZ: L 508 1422401-1/9E. Denn nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen, liegen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan im Sinn des § 50 FPG führen würden. Es liegt diesbezüglich sohin eine rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 10.02.2014 vor. Was das vom BF geäußerte Interesse am Christentum betrifft, so ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen (vgl. Punkt II.2.2.3.) zu verweisen. Abschließend bleibt auch festzuhalten, dass die vom BFA nunmehr herangezogenen und dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich Pakistans auch keine sonstigen Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheits- oder Versorgungslage oder der allgemeinen Situation in Pakistan nicht evident. Überdies wurde derartiges vom Beschwerdeführer auch weder vor dem BFA vorgebracht noch in der gegenständlichen Beschwerde substantiiert dargetan, sondern beließ es der BF im Rechtsmittelschriftsatz bei einem allgemeinen Verweis auf die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Pakistan.

3.1.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.1.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind unabhängig davon die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues entscheidungswesentliches Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichem Erkenntnis weichen in ihren entscheidungsrelevanten Teilen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.

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