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L502 2104367-1•BVwG L502 2104367-1
L502 2104367-1Tribunale amministrativo federale21 mag 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, Konversion, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Religion, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verfolgung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015, Zl. 831804806-2200251, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) reiste nicht rechtmäßig nach Österreich ein und stellte im Gefolge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 07.12.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 09.12.2013 gab der BF in türkischer Sprache an, er sei türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Angehöriger der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft. Er stamme aus dem Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX in der Provinz XXXX, wo er von 1972 - 1977 die Grundschule besucht habe, zuletzt sei er als Musiker und Immobilienmakler erwerbstätig gewesen. Seine Ehegattin und seine vier Kinder sowie seine Mutter und mehrere Geschwister würden noch in seiner Heimatgemeinde leben. Sein Vater sei 2009 verstorben.
Im Jahr 1996 habe er sich bereits einmal in Italien aufgehalten, dort aber keinen Asylantrag gestellt. Im Jahr 2007 habe er sich für sechs Monate in Spanien aufgehalten und einen Asylantrag gestellt, sei aber ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten wieder in die Türkei zurückgekehrt. Im Jahr 2008 sei er dann nach Deutschland gereist, wo er ein Geschäft gründen wollte und deshalb um Asyl angesucht habe. Er habe aber keine wirklichen Asylgründe gehabt und sei nach ca. 25 Monaten von den deutschen Behörden in die Türkei abgeschoben worden. Seit März 2010 habe er sich dann wieder in der Heimat bis zu seiner Ausreise nach Österreich am 04.12.2013 aufgehalten.
Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, er habe eine außereheliche Beziehung mit einer namentlich genannten Frau gehabt, die angeblich 1996 geboren, in Wirklichkeit aber älter sei. Diese sei nach Bekanntwerden der Beziehung im April 2013 von ihren Brüdern aus Gründen der Familienehre ermordet worden. Der BF selbst sei, nachdem die Schwangerschaft der Frau bekannt geworden sei, im März 2013 wegen Unzucht mit Minderjährigen festgenommen worden. Er sei ca. 4 1/2 Monate in Haft gewesen und dann freigelassen worden. Das Verfahren sei inzwischen beim "Obersten Gerichtshof" anhängig. Während der Haft des BF sei von seinen Brüdern beschlossen worden auch ihn zu ermorden, weshalb er nach der Entlassung in Istanbul untergetaucht sei. Er besitze drei oder vier Kreditkarten, auf denen sich ca. 30.000 bis 50.000 Euro befänden, und sei er deshalb nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflohen. Gegen ihn bestünde auch ein Ausreiseverbot der türkischen Behörden.
Befragt was er im Falle der Rückkehr befürchte gab er an, er befürchte von den eigenen Brüdern getötet zu werden, da es einen Familienbeschluss über seine Ermordung gäbe.
Der BF legte einen Auszug aus dem Personenstandsregister, einen Personalausweis, ausgestellt am 07.03.2013, und einen nationalen Führerschein vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
3. Eine Abfrage im Schengener Informationssystem ergab, dass gegen den BF jeweils ein Aufenthaltsverbot der Staaten Italien und Deutschland vorgemerkt ist.
Konsultationen im Rahmen der Dublin Verordnung brachten hervor, dass der BF in Italien am 03.07.1996 behördlich registriert wurde, in Spanien am 16.03.2007 einen Asylantrag stellte, der am 20.11.2007 abgewiesen wurde, und in Deutschland sein Asylantrag vom 27.01.1995 mit 11.06.1996 abgelehnt wurde. Aus Deutschland wurde er am 17.03.2010 abgeschoben.
Das Verfahren wurde sodann mit 03.02.2014 zugelassen.
4. Am 26.06.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA), Regionaldirektion Burgenland, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der BF in türkischer Sprache an, er habe sich in Italien für zwei Wochen im Jahr 1996, in Spanien für 6 Monate im Jahr 2006 und in Deutschland für 18 Monate von 1992 bis 1993 sowie zwischen 2008 und 2010 aufgehalten. In Deutschland habe er sich zuletzt illegal aufgehalten und habe 2008 auch nicht daran gedacht dort nochmals einen Asylantrag zu stellen. Er habe lediglich dort arbeiten wollen.
Den Militärdienst habe er als einfacher Soldat in der Militärmusik abgeleistet.
Hinsichtlich seiner Familienangehörigen in der Türkei führte der BF aus, dass seine Mutter, drei Schwestern, drei Brüder, seine Ehegattin sowie seine vier Kinder nach wie vor im Heimatdorf leben würden. Er habe in der Türkei als selbständiger Bauunternehmer gearbeitet. Den diesbezüglichen Gesellschaftsvertrag habe er aber Ende 2012 aufgelöst.
In Österreich lebe er derzeit bei weitschichtigen Verwandten, in der Türkei habe er zu diesen keine Beziehung gehabt. Er spreche nur wenig Deutsch und arbeite hier nicht. Er wolle hier eine Baufirma eröffnen und könne hierfür ca. 500.000 Euro besorgen, da es in der Türkei noch Liegenschaften seines Vaters gebe, die aufzuteilen seien.
Vor seiner nunmehrigen Flucht nach Österreich habe er sich ca. vier Monate lang in Istanbul an verschiedenen Adressen aufgehalten, nachdem er vom 28.03.2013 bis 28.05.2013 in XXXX im Gefängnis gewesen sei. Dies deshalb, da er mit einem minderjährigen Mädchen zusammen gewesen sei, welches schwanger geworden sei. Von 20.09.2000 bis Februar 2001 sei er schon einmal "aus politischen Gründen" in Haft gewesen. Im Übrigen sei auch ein Verfahren gegen ihn "beim Obersten Gericht" anhängig, das mit "Falschgeld" in Zusammenhang stehe. Als diesbezüglichen Tatzeitpunkt gab er zunächst nur das Jahr 2013 an, berichtigte sodann jedoch, dass er deshalb im Mai 2012 einen Tag in Haft gewesen sei. Er sei aber auch - wie schon erwähnt - am 28.03.2013 verhaftet worden und am 14. oder 28. Mai vor Gericht gestanden. Er sei zu einer Haftstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden und habe dagegen Beschwerde eingelegt. Am
15. oder 16. April sei das Mädchen von ihrer Familie ermordet worden, was er in der Haft erfahren habe. Er selbst sei schließlich freigelassen worden, weil er ein Rechtsmittel erhoben habe, und sei ihm aufgetragen worden an seiner Wohnadresse zu verbleiben. Unmittelbar nach der Haftentlassung im Mai 2013 sei er jedoch nach Istanbul gezogen ohne vorher in sein Heimatdorf zu fahren, da es einen Beschluss gegeben habe, dass er ermordet werden sollte.
Die vom BF vorgelegten Beweismittel wurden von der Dolmetscherin eingesehen und wurde festgehalten, dass sich aus keinem der Beweismittel ein Hinweis auf das behauptete Unzuchtsdelikt ergebe, da sich alle Beweismittel auf das Geldfälschungsdelikt beziehen würden. Der BF wurde in der Folge aufgefordert, das diesbezügliche Urteil vorzulegen sowie die entsprechende Verfahrenszahl bekannt zu geben, woraufhin er vermeinte er würde dafür seinen Anwalt kontaktieren.
Darüber hinaus führte der BF an, dass er seit fünf Jahren Katholik sei und eine Tätowierung (ein Kreuz mit Davidstern) trage. Ein Moslem lasse sich keine derartigen Tätowierungen machen und hätte man ihn in seinem Heimatdorf nach Bekanntwerden deshalb wohl getötet.
Nachdem er zur behaupteten Konversion befragt worden war wurde er nochmals aufgefordert alle Vorfälle, die zu seiner Ausreise geführt hätten, detailliert zu schildern. Hierzu führte der BF neuerlich aus, dass sein Leben in Gefahr bzw. seine Sicherheit nicht gewährleistet gewesen sei bzw. er befürchte getötet zu werden, weil er eine Beziehung mit einem namentlich genannten Mädchen gehabt habe, das von ihm schwanger geworden sei, und er deshalb seit dem 28.03.2013 in Haft gewesen sei. Während der Haft habe seine Familie beschlossen ihn zu töten, die Familie des Mädchens habe dieses tatsächlich getötet. Seine Brüder hätten ihn nicht töten können, solange er im Gefängnis gewesen sei. Wäre er weiterhin im Gefängnis geblieben hätten sie ihn aber auch dort töten können. Diese Umstände seien der Staatsanwaltschaft ohnehin bekannt gewesen und habe er deshalb auch keine Anzeige erstattet. Im Falle der Rückkehr würde er wohl von beiden betroffenen Familien ermordet werden. Er habe auch eine Beschwerde im Falschgeldverfahren eingebracht. Zudem drohe ihm "Gefahr" wegen seines Religionswechsels.
Er dürfe im Übrigen keinen Kontakt zu seinen Kindern haben, wobei das jüngste Kind von daheim weggelaufen sei und habe er zumindest mit diesem, in Istanbul bei einem Freund des BF lebenden Kind telefonischen Kontakt.
Nochmals zum Sachverhalt des behaupteten Unzuchtverfahrens befragt gab er an, dass auch einvernehmlicher Sex mit einer Minderjährigen strafbar sei. Er sei deshalb vom Schwurgericht in XXXX verurteilt worden und sei seine Berufung dagegen noch gerichtsanhängig.
Nochmals zu den von ihm behaupteten religiösen Problemen befragt führte der BF aus, dass "die Kurden" es nicht dulden würden, wenn man zum Christentum konvertiere.
An Beweismitteln wurden vom BF vorgelegt und einer Übersetzung zugeführt:
Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister
türkischer Personalausweis, ausgestellt am 07.03.2013
türkischer Führerschein
Ausweis für Verurteilte / Gefangene
Einzahlungsbelege der Strafjustizanstalt über Einzahlungen von Besuchern des Gefangenen
Empfangsbestätigungen
Amtlicher Haftbefehl vom 27.03.2013 wegen des Vorwurfs der Verwendung von Falschgeld, begangen im Jahr 2012
Beschluss betreffend Vorführung aufgrund des Haftbefehls wegen des Vorwurfs der Verwendung von Falschgeld vom 27.03.2013, Verkündung des Beschlusses über die Freilassung
Urteil des 3. Gerichtes für Strafsachen in XXXX vom 07.06.2013 über die Verurteilung des BF wegen des "mutwilligen in Umlaufbringens von Falschgeld" gem. § 197 Abs. 1 türkisches Strafgesetzbuch zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 600 TL
Empfangsbestätigung der Einlaufstelle des Strafgerichts von XXXX über den Eingang einer Revision am 28.05.2013
Unterlagen zur Revision vom 22.08.2013 gegen das Urteil vom 07.06.2013
5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 02.12.2014 wurden dem BF Länderfeststellungen übermittelt und wurde er unter einem aufgefordert hierzu sowie zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen eine Stellungnahme bis zum 20.12.2014 einzubringen.
Trotz erfolgter Zustellung dieser Verständigung langte bei der belangten Behörde keine Stellungnahme ein.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde - jenseits der Feststellungen zur Person des BF - verneint, dass er in seiner Heimat einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Dazu wurde beweiswürdigend festgehalten, dass das Vorbringen des BF zu den Ausreisegründen insgesamt zu wenig substantiiert, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar bzw. nicht plausibel und daher nicht glaubhaft sei. Es seien sohin keine Anhaltspunkte für eine konkrete, gegen den BF gerichtete Verfolgung hervorgekommen und habe der BF auch eine konkrete Benachteiligung wegen seiner Konversion zum Christentum nicht glaubhaft machen können. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche aktuelle Länderfeststellungen zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgung von asylrelevanter Intensität das Asylbegehren abzuweisen war. Auch eine subsidiäre Schutzgewährung sei weder im Lichte der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch angesichts der persönlichen Lebenssituation des BF angezeigt gewesen. Abschiebungshindernisse seien keine festgestellt worden und die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) nicht vorgelegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) von Amts wegen oder auf Antrag sei wegen des Überwiegens öffentlicher Interessen nicht geboten, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nicht rechtmäßig und die Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005) zu verbinden gewesen.
7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
8. Gegen den dem BF am 10.03.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit 23.03.2015 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten und wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Es wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren behauptet und ausgeführt, dass die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht aktuell seien und zudem zum Thema Blutrache und Ehrenmorde mangelhaft wären. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen zu ermitteln, ob die Strafbestimmungen im Zusammenhang mit Ehrenmorden auch in der Praxis angewandt werden bzw. ob von Ehrenmorden bedrohten Personen präventiver Schutz zur Verfügung stehe. Zum Themenkomplex Ehrenmorde wurde aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs sowie aus dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.10.2013 zitiert bzw. wurde dieses Themenpapier in Auszügen vorgelegt. Hingewiesen wurde im Hinblick auf die behauptete mangelnde Schutzgewährung durch die Behörden auch darauf, dass gerade Kurden nach wie vor Diskriminierungen ausgesetzt seien.
Als weiterer Verfahrensmangel wurde angeführt, dass die belangte Behörde die Angaben zu den Problemen des BF aufgrund der behaupteten Beziehung zum genannten Mädchen als nicht glaubhaft beurteilt habe, ohne entsprechende Recherchen im Herkunftsstaat zu veranlassen um die Angaben zu überprüfen.
Die Einvernahme selbst am 26.06.2014 sei zu bemängeln, da dem BF nicht ermöglicht worden sei sein Vorbringen umfassend zu erstatten, sondern er vielmehr mehrfach von der Einvernahmeleitung unterbrochen worden sei. Dies sei aus dem Protokoll zu schließen.
Auch sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig und stütze sich diese auf nur scheinbare Widersprüche. Der belangten Behörde sei zudem eine antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen, da noch vor Ende der Einvernahme am 26.06.2014 und vor Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen das Vorbingen als nicht glaubhaft bewertet worden sei.
Der BF habe tatsächlich angenommen, dass sich ein sein Vorbringen beweisendes Dokument unter den von ihm vorgelegten Unterlagen befände. Der BF habe danach versucht neue Beweismittel zu erlangen, jedoch sei ihm von seinem Rechtsanwalt in der Türkei mitgeteilt worden, dass er ihn nicht mehr kontaktieren solle. Er schließe nicht aus, dass auch der Anwalt nunmehr von seiner Familie bedroht werde. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne dem BF daher nicht vorgeworfen werden.
Die Unklarheiten betreffend das Geburtsdatum des von ihm genannten Mädchens seien damit erklärbar, dass manche Personen in der Herkunftsregion des BF erst einige Zeit nach der Geburt registriert werden, und hätte der BF die vermeintlichen Widersprüche in diesem Zusammenhang bei entsprechender Befragung leicht aufklären können.
Die Erwägungen der belangten Behörde zur von ihm unterlassenen Anzeige gegen seine Brüder seien widersprüchlich und sei zudem verabsäumt worden in diesem Zusammenhang die kurdische Abstammung des BF miteinzubeziehen. Mit der kurdischen Abstammung sei nämlich erklärbar, dass der BF keinen präventiven staatlichen Schutz erlangen hätte können. Die Wahrscheinlichkeit, dass der BF in Österreich gefunden werde, sei demgegenüber sehr gering, da insbesondere die Familie des BF nichts über dessen Aufenthaltsort wisse.
Die Erwägungen der belangten Behörde zur Konversion des BF stünden im Widerspruch zu deren Länderfeststellungen.
Aus den früheren Asylanträgen des BF in verschiedenen europäischen Ländern sowie der Ausstellung eines Personalausweises an ihn kurz vor der Ausreise hätte die belangte Behörde auch keinesfalls auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben des BF schließen dürfen.
In rechtlicher Hinsicht wurde gefolgert, dass die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Vorbringens des BF zum Ergebnis gelangen hätte müssen, dass dieser aufgrund der sexuellen Beziehung zu einer jungen Frau von seiner eigenen Familie verfolgt sei, dass die Furcht des BF vor Verfolgung schon aufgrund der Ermordung der Geliebten wohlbegründet sei und dieses Vorbringen deshalb Asylrelevanz aufweise, da dem BF demgemäß Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe. Aufgrund der Konversion des BF zum Christentum sei diese Verfolgung zusätzlich religiös motiviert.
Zwar sei der BF von Privatpersonen verfolgt, der türkische Staat sei aber - wie die Länderberichte ergeben würden - nicht willens und nicht in der Lage den BF vor Verfolgung durch seine Familie zu schützen.
Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem BF nicht zur Verfügung, zumal er schon dargelegt habe, dass er in Istanbul mehrmals den Wohnsitz wechseln habe müssen, da ihn seine Familie immer wieder gefunden habe.
Selbst wenn man zu dem Schluss käme, dass keine Verfolgung im Sinne der GFK vorläge, so sei dennoch von der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK im Falle der Rückkehr durch die Bedrohung durch die Familie auszugehen und subsidiärer Schutz zu gewähren.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei unzulässig, da der BF an einer dauerhaften Integration interessiert sei. Er nehme an einem Deutschkurs teil und habe bereits einige Freunde gefunden. Er habe seinen Wunsch ausgedrückt in Österreich eine Firma zu gründen, es stünden ihm die finanziellen Mittel dafür wie angegeben zur Verfügung. In der Türkei könne er keine Unterstützung von seiner Familie erwarten.
9. Am 26.03.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.
10. Das BVwG erstellte aktuelle Datenauszüge aus dem Grundversorgungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsbürger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und verheiratet. Er stammt aus XXXX, wo er von 1972 - 1977 die Grundschule besucht hat. Er war als Musiker und Immobilienmakler bzw. bis 2012 als Bauunternehmer erwerbstätig, zuletzt war er arbeitslos. Seine Ehegattin und vier Kinder aus dieser Ehe sowie mehrere Geschwister und die Mutter des BF leben nach wie vor in der engeren Heimat des BF in der Türkei.
Im Jahr 1996 reiste der BF nach Italien, stellte dort jedoch keinen Asylantrag. 2007 hielt er sich für einige Monate in Spanien auf, wo er am 16.03.2007 einen Asylantrag stellte, welcher am 20.11.2007 negativ beschieden wurde. Im Jahr 1995 stellte er in Deutschland einen Asylantrag, über den mit 11.09.1996 negativ entschieden wurde. Nach einer neuerlichen Einreise nach Deutschland wurde der BF nach ca. zweijährigem illegalem Aufenthalt am 17.03.2010 in die Türkei abgeschoben.
Nachdem er am 04.12.2013 schlepperunterstützt ausgehend von Istanbul die Türkei verlassen hatte und illegal in das Bundesgebiet eingereist war, stellte er im Gefolge seiner Anhaltung bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 07.12.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF befand sich beginnend mit seiner Einreise in Österreich bis 01.05.2014 in Grundversorgung für Asylwerber. In weiterer Folge verzog er zu Bekannten aus der Türkei, zu welchen er außer der vorübergehenden Unterbringung keine weiteren Anknüpfungspunkte besitzt. Seit 21.01.2015 befindet sich der BF wiederum in der Grundversorgung. Er ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen. Er ist erwerbsfähig und pflegt normale soziale Kontakte. Er besucht einen Sprachkurs, weist geringfügige Deutschkenntnisse auf und ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den behaupteten Ausreisegründen des BF:
Der BF wurde wegen des dringenden Verdachts der Begehung des Deliktes der Verwendung von Falschgeld, auf der Grundlage einer Anklage der Staatsanwaltschaft inXXXX vom 04.12.2012, mit vom 05.03.2013 datierendem Haftbefehl des Bezirksgerichtes für Strafsachen in XXXX am 27.03.2013 festgenommen und anschließend in der Haftanstalt XXXX bis zumindest Mai 2013 inhaftiert.
Mit Urteil des 3. Landesgerichts für Strafsachen in XXXXvom 07.06.2013 wurde er des "mutwilligen in den Verkehr Bringens von Falschgeld" zu den Tatzeitpunkten des 29.08. sowie des 01.09.2012 gemäß § 191 Abs. 1 trkStGB für schuldig befunden und zu einer dreijährigen Haftstrafe sowie einer Geldstrafe von 600 TL verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde vom BF mit 22.08.2013 Revision erhoben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in der Türkei vor seiner Ausreise der von ihm behaupteten Verfolgung durch Dritte, im Genaueren durch Angehörige eines minderjährigen Mädchens, zu der er behaupteter Weise eine sexuelle Beziehung gehabt und die er geschwängert habe, oder durch Angehörige seiner eigenen Herkunftsfamilie aus dem Grunde der Verletzung der Familienehre ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer solchen Verfolgung ausgesetzt wäre.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF wegen der von ihm behaupteten Konversion zum katholischen Glauben einer Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer solchen Verfolgung ausgesetzt wäre.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Türkei:
Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten aufgrund der persönlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Urkunden als glaubhaft festgestellt werden. Gleiches gilt für die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Erwerbstätigkeit sowie seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.
2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro gelangte das erkennende Gericht auf der Grundlage folgender Erwägungen:
2.3.1. Den vom BF erstinstanzlich vorgelegten und von der belangten Behörde einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführten Unterlagen über gegen ihn gesetzte Strafverfolgungsmaßnahmen der türkischen Behörden (vgl. AS 107 - 135 bzw. 173 - 205) war nachvollziehbar zu entnehmen, dass diese mit dem letztlich zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Juni 2013 führenden Sachverhalt der Verwendung von Falschgeld durch den BF in Zusammenhang standen. Gegen diese Verurteilung hat der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Revision erhoben, der weitere Fortgang des Revisionsverfahrens war dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Die entsprechenden oben unter 1.2. festgestellten Daten zu Tatzeitpunkt und -ort, zur Anklage, Festnahme, Inhaftierung und Verurteilung sowie Revisionserhebung des BF waren dem genauen Inhalt dieser Urkunden zu entnehmen.
In der Beschwerde fand sich kein darauf Bezug nehmendes substantiiertes Vorbringen, das diesen Feststellungen des Gerichtes entgegenstehen würde.
Im Lichte der Feststellungen oben zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF aus genannten Gründen und des im Gefolge dessen anhängigen Rechtsmittelverfahrens lag sohin auch die Annahme nahe, dass sich der BF in Ansehung einer möglichen späteren Inhaftierung zur Verbüßung der über ihn verhängten Haftstrafe für den Fall der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels durch seine Ausreise dieser Gefahr entziehen wollte.
Keine Hinweise fanden sich im gg. Sachverhalt im Übrigen darauf, dass dieses Strafverfahren gegen den BF nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt hätte, und wurde auch vom BF selbst diesbezüglich nichts Substantiiertes behauptet.
2.3.2. Soweit der BF mit seinen erstinstanzlichen Aussagen den Eindruck zu erwecken versuchte, dass das oben festgestellte Strafverfahren demgegenüber mit einem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Unzucht mit einer Minderjährigen in Zusammenhang gestanden sei, war ihm schon in Ansehung der von ihm selbst vorgelegten Urkunden nicht zu folgen, zumal deren Inhalt keinerlei Hinweis darauf enthielt, wie auch die belangte Behörde schon angemerkt hatte.
Auch sein persönlicher Vortrag vor der belangten Behörde war vom - letztlich untauglichen -Versuch geprägt, die näheren Umstände seiner Anklage, Festnahme, Inhaftierung und Verurteilung, wie sie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen waren, mit dem offenkundig konstruierten Sachverhalt eines gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Unzucht mit einer Minderjährigen in Verbindung zu bringen.
So erwähnte er im Rahmen der Erstbefragung noch nicht, dass es in der Türkei ein Verfahren gegen ihn im Zusammenhang mit der Verwendung von Falschgeld gegeben habe. Auch im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte er vorerst vor, alle seine Fluchtgründe bereits abschließend geschildert zu haben, und traf einleitend nur Ausführungen zum angeblichen Verfahren wegen Unzucht. Erst über mehrmaliges Nachfragen führte er sodann plötzlich eine - jedoch nicht weiter ausgeführte - Haftstrafe "aus politischen Gründen" zwischen 2000 und 2001 an, um dann letztendlich doch anzugeben, dass es gegen ihn auch ein Verfahren wegen der Verwendung von Falschgeld gäbe bzw. gegeben habe, wobei er weiteren konkreten Nachfragen zu diesem Verfahren aber vorerst auswich und letztlich behauptete vergessen zu haben, wann dieses Verfahren gegen ihn durchgeführt worden sei. Nach weiteren Nachfragen korrigierte er sodann seine Aussage zum Tatzeitpunkt von 2013 auf Mai 2012 und behauptete, deswegen nur für einen Tag in Haft gewesen zu sein. Er behauptete aber auch, am 28.03.2013 festgenommen, für zwei Monate inhaftiert gewesen und an einem ihm nicht mehr genau erinnerlichen Tag im Mai vor Gericht gestanden zu sein, was sich zwar zumindest die Festnahme und Inhaftierung betreffend mit den vorgelegten Dokumenten deckte, jedoch hatte er diese Umstände zuvor unmissverständlich damit in Zusammenhang gebracht, dass er "mit einem minderjährigen Mädchen zusammen war, das von ihm schwanger geworden sei" (vgl. AS 151 - 153), was durch den Inhalt der von ihm vorgelegten Dokumente aber eindeutig wiederlegt wurde.
Aus diesem Aussageverhalten war somit ebenso erkennbar geworden, dass der BF durch offenkundig unwahre Angaben entgegen der Realität glaubhaft zu machen versuchte, er sei wegen des Vorwurfs der Unzucht mit einer Minderjährigen strafrechtlich verfolgt worden.
Nicht zuletzt vermochte der BF auch entgegen seiner Ankündigung vor der belangten Behörde keine Verfahrensunterlagen zu diesem behaupteten Verfahren vorzulegen, wiewohl er vermeinte dies durch die Kontaktaufnahme mit seinem Anwalt bewerkstelligen zu wollen. Dafür dass er zwar die oben genannten Beweismittel - wenn auch zur letztlich untauglichen Untermauerung unrichtiger Behauptungen - vorlegte, jedoch keine zum für ihn entscheidungswesentlichen Vorbringen, vermochte er nicht plausibel zu erklären. So behauptete er diesbezüglich in der Beschwerde, dies sei deshalb nicht möglich gewesen, da ihm von seinem Rechtsanwalt in der Türkei schlichtweg mitgeteilt worden sei, er solle ihn nicht mehr kontaktieren, was aus Sicht des BVwG in dieser bloß behaupteten Form nicht nachvollziehbar und letztlich als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren war. Im Übrigen wäre es für jedweden vom BF bevollmächtigten Rechtsanwalt möglich gewesen derlei Unterlagen zu übermitteln oder zumindest eine Geschäftszahl bekannt zu geben. Gänzlich unplausibel, unbegründet und insofern ebenso als Schutzbehauptung zu qualifizieren war in diesem Zusammenhang die Behauptung des BF in der Beschwerde, er vermute dass seine Brüder wohl seinen Anwalt bedroht hätten. Weder legte der BF dar, wie seine Brüder erfahren haben sollten, dass er mit dem Anwalt Kontakt aufnahm, noch wie diese es erfahren hätten sollen, falls der Anwalt tatsächlich Unterlagen übermittelt hätte. Zudem wäre im Falle einer substantiellen Drohung der Brüder des BF einem Anwalt gegenüber wohl davon auszugehen, dass dies gerade in so einem Fall zu einer Anzeige des Anwalts führen würde.
Insofern war der belangten Behörde zu folgen, als diese die unterlassene Urkundenvorlage als wesentliches Indiz dafür würdigte, dass gerade kein Verfahren wegen Unzucht mit einer Minderjährigen gegen den BF in der Türkei geführt wurde bzw. anhängig ist.
2.3.3. Im Übrigen schilderte der BF auch die näheren Umstände der von ihm behaupteten sexuellen Beziehung mit einem angeblich damals noch minderjährigen Mädchen und insbesondere deren behauptete Ermordung nur sehr vage bzw. bar aller einem lebensnahen Sachverhalt entsprechenden Einzelheiten.
Soweit der BF darüber hinaus behauptete, dass seine Brüder beschlossen hätten ihn wegen des Verhältnisses zu einem minderjährigen Mädchen aus dem Grunde der Wiederherstellung der Familienehre zu ermorden, mangelte es dem Vorbringen ebenso an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit. So widersprach er sich in dem Zusammenhang, dass er einerseits angab, die Brüder hätten ihn nicht ermorden können, da er in Haft gewesen sei, andererseits aber dann zu seiner vorzeitigen Entlassung anführte, dass der Staatsanwalt dies veranlasst hätte, da er ansonsten in der Haft ermordet worden wäre. Auch war nicht nachvollziehbar, weshalb ihm seine Brüder bei tatsächlicher Verfolgungsabsicht nicht bereits nach der Haftentlassung etwas angetan hatten, wenn sie ihn tatsächlich, wie behauptet wurde, mehrfach auch in Istanbul aufgespürt haben.
Die vom BF zusätzlich ins Treffen geführte Verfolgungsabsicht der Angehörigen des angeblich ermordeten Mädchens dem BF gegenüber erschöpfte sich letztlich in der bloßen, nicht näher ausgeführten Behauptung des BF.
Im Asylverfahren genügt es jedoch nicht, dass ein Antragsteller bloß unsubstantiierte Behauptungen eine angebliche Verfolgungsgefahr betreffend aufstellt, sondern ist von ihm zu erwarten, dass er diese in einer plausiblen, in sich kohärenten, mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehenden und von wesentlichen Einzelheiten selbst gemachter Erfahrungen getragenen Darstellung glaubhaft vorträgt, darüber hinaus ist ihm zuzumuten, allfällige Beweismittel beizuschaffen, soweit dies von einer Durchschnittsperson in dieser Lage erwartet werden kann. Beiden Anforderungen vermochte der BF mit seinem rudimentären, in sich widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringen zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit einem offenkundig jedoch nicht der Realität entsprechenden früheren sexuellen Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen, deren Ermordung durch ihre Angehörigen sowie einem aus deren Schwangerschaft resultierenden Strafverfahren gegen ihn wegen Unzucht mit einer Minderjährigen nicht einmal annähernd zu entsprechen.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde geht das BVwG sohin im Ergebnis davon aus, dass auch das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgung durch seine Brüder wegen Unzucht mit einer Minderjährigen oder durch deren Angehörige als nicht glaubhaft zu bewerten war.
2.3.4. Vor diesem Hintergrund waren weitere Erwägungen und Feststellungen zur Frage staatlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit gegenüber Verfolgungshandlungen Dritter in der vom BF behaupteten Form obsolet, wiewohl dem Vorbringen des BF schon nicht zu entnehmen gewesen wäre, dass er - in Widerspruch zu den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde - erfolglos versucht hätte bzw. ein solcher Versuch erfolglos bliebe diesen Schutz in Anspruch zu nehmen.
2.3.5. Zur vom BF behaupteten Konversion zum Christentum und einer deswegen behaupteter Weise drohenden Verfolgung durch Dritte, in den Worten des BF durch "die Kurden" in der Türkei, war aus dem Vortrag des BF zu gewinnen, dass schon die Konversion als solche äußerst zweifelhaft war, da gerade eine Hinwendung zu einem neuen Glauben naturgemäß eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dessen grundlegenden Inhalten erfordert, der BF demgegenüber im Rahmen der Einvernahme aber nicht einmal den Begriff der Taufe kannte, geschweige denn, dass er getauft wäre. Auch die weiteren Aussagen des BF den christlichen Glauben betreffend waren derart vage und oberflächlich (vgl. AS 159), dass alleine eine Tätowierung auf einem seiner Arme in Form eines Kreuz mit einem Davidstern den Umstand einer Konversion nicht nahelegte.
Unabhängig davon war den erstinstanzlichen länderkundlichen Informationen auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine systematische Verfolgung von Christen durch staatliche Organe in der Türkei betrieben oder eine solche durch Dritte von staatlichen Organen toleriert würde.
2.4. Die in der Beschwerdeschrift des BF behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erwies sich im Lichte des Akteninhalts als nicht begründet.
Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, da keine behördlichen Erhebungen zur Überprüfung der Behauptung des BF, er sei wegen des Vorwurfs der Unzucht mit einer Minderjährigen behördlich wie auch von Dritter Seite verfolgt worden, gemacht wurden, ist auf die Mitwirkungspflicht des BF in der oben wiedergegebenen Form zu verweisen. Mangels der von ihm zu erwartenden, jedoch nicht annähernd erfüllten Mitwirkung an der Feststellung des behaupteten Sachverhalts stellt sich jedes Begehren auf im Lichte dessen sodann alleine der Behörde obliegende Ermittlungen zur Feststellung eines bis dahin offenkundig unwahren Sachverhalts als überschießend dar.
Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass der Organwalter des BFA den BF mehrfach unterbrochen habe und vorverurteilend von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen sei, weshalb der BF sein Vorbringen nicht entsprechend erstatten habe können, ist entgegen zu halten, dass die Einvernahme im Lichte der gg. Niederschrift von erschöpfenden Fragstellungen zum Sachverhalt gekennzeichnet war.
2.5. Zu den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffend ist in Ansehung des betreffenden Teils der Entscheidungsbegründung anzuführen, dass sich die Behörde um eine umfassende und ausgewogene Auswahl an Quellen sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs bemühte. Weiter ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt hat.
2.6. Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte die belangte Behörde zu Recht darauf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen Mann handelt, der bereits vor der Ausreise aus der Türkei in der Lage gewesen ist für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, weshalb nicht ersichtlich wäre, warum es ihm nicht neuerlich möglich sein sollte seinen Lebensunterhalt wie zuvor zu bestreiten.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
1.3. Die Beschwerde war sohin zu diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
2.2. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
2.3. Aus dem erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen:
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde konnte keine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Falle der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat erkannt werden. Dies schon daher, da den behaupteten bzw. prognostizierten Verfolgungshandlungen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Lebensgefahr, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich darüber hinaus um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat er vor seiner Ausreise schon gearbeitet bzw. für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Angehörigen nach wie vor in der Türkei leben und er selbst noch Vermögenswerte wie ein erhebliches Barvermögen und Grundstücke seines Vaters besitze.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.
2.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.
Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
2.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.
2.6. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 10 AsylG 2005 lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58 AsylG 2005 lautet:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 52 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 55 FPG lautet:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom BFA zu Recht gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.4. Der BF hält sich seit seiner nicht rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2013 faktisch im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen.
Da im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers mangels familiärer Bindungen zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf ein Privatleben in Österreich darstellt.
Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
3.5. Im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 EMRK war im gegenständlichen Fall festzustellen:
Der BF reiste im Dezember 2013 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin schon kurzen Aufenthalts des BF in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.
Der BF hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen, er verwies auf keine über normale soziale Kontakte hinausgehende Integration und besitzt aufgrund des erst kurzen Aufenthalts nur geringe Deutschkenntnisse. Auch wenn er seinen Angaben zufolge bereits einen Deutschkurs besuchte, konnte er ein Prüfungszeugnis als Nachweis besonderer Deutschkenntnisse nicht vorlegen. Er befand sich beginnend mit seiner Einreise bis 01.05.2014 in der Grundversorgung für Asylwerber. In weiterer Folge verzog er zu Bekannten aus der Türkei, zu welchen er außer der vorübergehenden Unterbringung keine weiteren besonderen Anknüpfungspunkte besitzt. Seit 21.01.2015 befindet sich der BF überdies wiederum in der Grundversorgung. Er ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen.
Der BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.
Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK noch nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
3.6. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
4. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor.
5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre.
6. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
9. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
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