BVwG W166 2103539-1

W166 2103539-1Tribunale amministrativo federale20 mag 2015

Regest

Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W166 2103539-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2103539.1.00

Spruch

W166 2103539-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom XXXX, Zl. OB: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer erlitt bei einem Sturz am XXXX im Rahmen des Präsenzdienstes beim Bundesheer einen Speichenbruch im linken Handgelenk, und es wurde ihm auf Grund der Anerkennung der Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung ab XXXX eine Beschädigtenrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 30 v.H. zuerkannt.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landestelle Steiermark, vom XXXX, wurde unter Zugrundelegung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. festgestellt und die Beschädigtenrente eingestellt.

Als Dienstbeschädigung wurde ein "operativ sanierter handgelenksnaher Speichenbruch links mit Metallentfernung" anerkannt.

Diese Entscheidung wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX, nach Einholung weiterer fachärztlicher Sachverständigengutachten, bestätigt.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetzes, gab als Gesundheitsschädigung eine "Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk nach Speichenbruch" an und führte aus, dass sich sein Zustand nicht in so großem Ausmaß verbessert habe, wie das von der belangten Behörde im damaligen Bescheid festgestellt worden sei.

Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer nachfolgende Unterlagen vor:

  • Geburtsurkunde vom XXXX

  • Heiratsurkunde vom XXXX

  • Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXX

  • Lehrbrief über die Lehrabschlussprüfung zum XXXX

  • Zeugnis über die Lehrabschlussprüfung zum XXXX vom XXXX

  • Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX

Radiologischer Befund vom XXXX

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, holte zur Überprüfung des Antrages ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein.

In dem Gutachten eines Facharztes für Chirurgie vom XXXX wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:

"Vorgeschichte:

Am XXXX bei der Sportausbildung im Rahmen des Grundwehrdienstes beim Bundesheer gestürzt, einen Bruch der linken Speiche erlitten, der operativ mit Osteosynthese versorgt wurde.

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen im linken Handgelenk besonders bei starkem Druck, starker Kraftverlust im linken Arm sodass zu 90% der rechte Arm (des Rechtshänders!) für Arbeiten eingesetzt werden müsse.

Untersuchungsbefund:

(....) Das Handgelenk zeigt ein normales, seitengleiches Relief. Über der linken Speiche befindet sich beugeseitig, handgelenksnahe eine 7 cm lange, reaktionslose, mäßig verbreiterte, über dem darunter liegenden Gewebe verschiebliche Narbe, in deren Bereich die Berührungsempfindung- Prüfung durch Bestreichen, mit Nadel und Pinsel-verstärkt angegeben wird. Die Sehneneigen- und Speichenbeinhautreflexe sind normal und seitengleich.

Die Umwendbewegungen der linken Hand werden seitengleich und vollständig und in raschem Einwärts-Auswärtswechsel durchgeführt.

Die Fingergelenke sind bds. normal beweglich. Streckung und Beugung des Daumens sind bds. mit seitengleicher Kraft gegen Widerstand durchführbar. Streckung, Beugung und Spreizung der Langfinger sind bds. normal und gegen Widerstand durchführbar.

Dem Einwand des Antragswerbers, dass im Gutachten XXXX vom XXXX die Gelenksbeweglichkeit in Winkelgraden angegeben, bei der Untersuchung aber nicht gemessen wurde wird im gegenständlichen Gutachten entsprochen und Angaben in Winkelgraden, die durch Messung mit dem Winkelmesser erhoben wurden, noch die Beweglichkeit in Bruchteilen der Norm zugefügt.

Abgesehen davon, dass die Gelenksausschläge individuell mitunter erheblich differieren, beim Handgelenk beträgt die Normdifferenz von Streckung/Beugung ca. 40° - und somit die Entscheidung zwischen normal und krankhaft erschwert, hat sich der in Bruchteilen der Norm ausgedrückte Vergleich zwischen dem funktionseingeschränkten und funktionstüchtigen Gelenk allgemein bewährt und ist einer Pseudogenauigkeit der Gelenksmessung in Winkelgraden oftmals vorzuziehen.

Die Einschränkung einer Handgelenksstreckung beispielsweise um ca. die Hälfte gegenüber der Norm und im Vergleich mit dem normal beweglichen (gesunden, kontralateralen) Handgelenk sagt beispielsweise mehr über die Funktionseinschränkung aus als die Angabe in Winkelgraden deren Normalwert zwischen 30° und 60° liegt. (Das Beispiel bezieht sich nicht auf den gegenständlichen Fall).

Eine wesentliche Aussagekraft bezüglich der Funktionseinschränkung des Handgelenkes ist die Prüfung der Kugelgriffstellung, bei der auf dem Tisch liegendem Unterarm Hand- und Fingergelenke einen Tennisball umschließen, wobei die Dorsalextension des Handgelenkes "die optimale Realisation der Griffkraft bei gleichzeitig kurzen Wegen für den Spitzgriff zwischen Fingerkuppen erlaubt"

Die vollständige Kugelgriffstellung, ist wie im gegenständlichen Fall, ein wichtiges Indiz für die Funktionsfähigkeit der Hand.

Spitz- und Zangengriff zwischen Daumen und den dreigliedrigen Fingern sind vollständig, der Faustschluss bds. vollständig und kräftig. Nacken-Lenden-und Überkopfgriff werden gleichzeitig rechts und links vollständig durchgeführt.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aktuell im Befund der festgestellten Gesundheitsschädigungen gegenüber dem im Ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX festgestellten keine Änderung eingetreten ist:

Die Funktionseinschränkung des linken Handgelenkes ist geringgradig; die Restfunktion gewährleistet alle im Alltag notwendigen Tätigkeiten mit normaler Kraft.

Dienstbeschädigung:

Gesundheitsschädigung Richtsatzposition Rahmensatzwert Kausalanteil

1 Geringgradige Bewegungseinschränkung im 58 10 v.H. 1/1

linken Handgelenk nach Speichenbruch und

operativer Behandlung

Der untere Rahmensatzwert entspricht der

eingeschränkten Streckung und Beugung bei

normaler Beweglichkeit um die funktionell

wichtige Mittelstellung des Handgelenkes und

der Empfindungsstörung im Narbenbereich

2 Reaktionslose, handgelenksnahe Narbe auf der 702 0 v.H. (1.Z.li) 1/1

Beugeseite der linken Speiche

Fixer Rahmensatz

Gesamtgrad der Behinderung: unverändert 10 v.H.

Stellungnahme zur angemeldeten Verschlimmerung:

Im Befundbericht XXXX vom XXXX(Abl. 173) sind "posttraumatische Arthrose des linken Handgelenkes" und die Feststellung dass XXXX "von Seiten des linken Handgelenkes im täglichen Leben behindert ist" aktenkundig.

Beides ist seit Jahren bekannt und ist in den vorangehenden Gutachten auf Grundlage der Funktionsdiagnostik berücksichtigt worden.

Der radiologische Befund vom XXXX (Abl. 174) und das Röntgenbild des linken Handgelenkes (Abl. 175) sind Hilfsbefunde, die weder eine Gesundheitsschädigung noch deren Änderung - im gegenständlichen Fall Verschlimmerung - zu begründen vermögen. Die radiologisch festgestellten, arthrotischen Veränderungen des linken Handgelenkes korrelieren mit der festgestellten Funktionseinschränkung.

Der radiologische Befund wär insofern zu ergänzen, als der Speichenbruch in korrekter Stellung verheilt, der Handgelenksspalt vollständig erhalten ist."

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Steiermark, vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Beschädigtenrente gemäß §§ 2 und 21 HVG abgewiesen.

Als anerkannte Dienstbeschädigungen wurden weiterhin eine "Geringgradige Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk nach Speichenbruch und operativer Versorgung" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. und eine "Reaktionslose, handgelenksnahe Narbe auf der Beugeseite der linken Speiche" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 v.H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass nach dem eingeholten und für schlüssig befundenen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX gegenüber dem Vergleichsgutachten vom XXXX keine maßgebende Veränderung eingetreten, die Funktionseinschränkung des linken Handgelenkes gerringgradig und die Restfunktion für die im Alltag notwendigen Tätigkeiten mit normaler Kraft gewährleistet sei.

Da die gesamte durch die anerkannte Dienstbeschädigung bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vom fachärztlichen Sachverständigen mit 10 v.H. eingeschätzt worden sei, und somit die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung weniger als 20 v.H. betrage, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei. Der Beschwerdeführer lebe nun seit mehr als dreißig Jahren mit dieser Behinderung und habe gelernt damit umzugehen, dies bedeute aber nicht, dass er gesund sei. Schon vor dreißig Jahren habe ein Chirurg gesagt, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht bessern werde, und daher sei der Beschwerdeführer über die Einstufung sehr verwundert. Der Beschwerdeführer stelle sich auch die Frage, ob sich die Einstufung auf seinen Beruf als Maschinenschlosser beziehe oder ob es eine generelle Einstufung sei. Falls sich die Einstufung auf seinen Beruf beziehe, würde er sich gerne von den Ärzten zeigen lassen, wie er diesen ausüben solle, und außerdem frage sich der Beschwerdeführer, warum der von ihm vorgelegte Befund des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie XXXX nicht berücksichtigt worden sei.

Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und erlitt im Rahmen der Ausübung seines Präsenzdienstes beim Österreichischen Bundesheer bei einem Sturz am XXXX einen Speichenbruch im linken Handgelenk.

Die Gesundheitsschädigungen "Geringgradige Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk nach Speichenbruch und operativer Versorgung" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. und "Reaktionslose, handgelenksnahe Narbe auf der Beugeseite der linken Speiche" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 v.H. wurden zuletzt mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landestelle Steiermark, vom XXXX, als Dienstbeschädigungen mit einem Gesamtgrad der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 v.H. anerkannt.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetzes für die anerkannte Dienstbeschädigung "Geringgradige Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk nach Speichenbruch."

Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung lediglich 10 v.H. beträgt, liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beschädigtenrente nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXX.

Die Feststellungen zur Ableistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Anerkennung der vorliegenden Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, zur Kausalität und zum Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom XXXX.

Das gegenständliche Sachverständigengutachten wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde erstellt.

Der fachärztliche Sachverständige hat in seinem Gutachten die Gesundheitsschädigung "Geringgradige Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk nach Speichenbruch und operativer Versorgung" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. und die Gesundheitsschädigung "Reaktionslose, handgelenksnahe Narbe auf der Beugeseite der linken Speiche" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 v.H. als Dienstbeschädigungen mit einem Gesamtgrad der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 v.H. eingeschätzt.

In seinem fachärztlichen Gutachten führt der medizinische Sachverständige weiters aus, dass das Handgelenk ein normales, seitengleiches Relief zeigt, und die Umwendbewegungen der linken Hand seitengleich und vollständig sowie in raschem Einwärts-Auswärtswechsel durchgeführt werden können.

Eine wesentliche Aussagekraft bezüglich der Funktionseinschränkung des Handgelenkes ist die Prüfung der Kugelgriffstellung, die im gegenständlichen Fall vollständig durchgeführt wurde, und ein wichtiges Indiz für die Funktionsfähigkeit der Hand ist.

Der Spitz- und Zangengriff zwischen Daumen und den dreigliedrigen Fingern ist vollständig, der Faustschluss ist beidseitig vollständig und kräftig, und der Nacken-Lenden-Überkopfgriff wird gleichzeitig rechts und links vollständig durchgeführt.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, der von ihm vorgelegte Befund vom XXXX von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, sei im Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden, wird festgehalten, dass der gegenständliche Befundbericht vom fachärztlichen Sachverständigen in seiner Beurteilung berücksichtigt und diesbezüglich ausgeführt wurde, dass die im orthopädischen Befundbericht angeführte posttraumatische Arthrose des linken Handgelenkes und die angeführte Behinderung des linken Handgelenkes aktenkundig und seit Jahren bekannt ist, und auf Grundlage der Funktionsdiagnostik berücksichtigt wurde.

Die radiologisch festgestellten, arthrotischen Veränderungen des linken Handgelenkes korrelieren mit der festgestellten Funktionseinschränkung. Aus Sicht des fachärztlichen Sachverständigen wäre zum radiologischen Befund noch ergänzend hinzuzufügen, dass der Speichenbruch in korrekter Stellung verheilt, und der Handgelenksspalt vollständig erhalten ist.

Die vom Beschwerdeführer im Bereich der Narbe angegebene verstärkte Berührungsempfindung wurde im fachärztlichen Sachverständigengutachten berücksichtigt, erreicht jedoch keinen Grad der Behinderung.

Zusammenfassend wurde vom fachärztlichen Sachverständigen ausgeführt, dass die Funktionseinschränkung des linken Handgelenkes geringgradig ist, und die Restfunktion alle im Alltag notwendigen Tätigkeiten mit normaler Kraft gewährleistet. Überdies wird festgehalten, dass aktuell im Befund der festgestellten Gesundheitsschädigungen gegenüber dem Ergebnis im Vorgutachten vom XXXX keine Änderung eingetreten ist.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, er könne seinen Beruf als XXXX auf Grund seiner Behinderung nicht ausführen, kann unberücksichtigt bleiben, da die Vornahme einer berufskundlichen Beurteilung im Heeresversorgungsgesetz nicht vorgesehen ist.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände und vorgelegten Befunde waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens.

Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.

...

Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

Gemäß § 21 Absatz 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Gemäß § 21 Absatz 2 HVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat der im Verfahren beigezogene fachärztliche Sachverständige, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung aller vorgelegten medizinischen Unterlagen, in schlüssiger Weise ausgeführt, dass betreffend die als Dienstbeschädigungen anerkannten Gesundheitsschädigungen "Geringgradige Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk nach Speichenbruch und operativer Versorgung" und "Reaktionslose, handgelenksnahe Narbe auf der Beugeseite der linken Speiche" keine Verschlimmerung bzw. Veränderung eingetreten ist, die Funktionseinschränkung des linken Handgelenkes geringgradig ist und alle im Alltag notwendigen Tätigkeiten mit normaler Kraft durchführbar sind, und daher der Gesamtgrad der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 v.H. eingeschätzt wird.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung lediglich 10 v.H. und somit weniger als 20 v.H. beträgt, liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beschädigtenrente nicht vor.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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