I403 1437892-1•BVwG I403 1437892-1
I403 1437892-1Tribunale amministrativo federale20 mag 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen
I403 1437892-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Benin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. 13 02.394-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 27.01.2013 mit dem Schiff aus Benin aus und stellte am 24.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.02.2013 erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Großvater in seinem Dorf Regenmacher gewesen sei. Kurz vor seinem Tod habe dieser den Geist des Regenmachers auf seinen Vater übertragen wollen, dieser habe sich als Moslem aber geweigert. Daraufhin sei sein älterer Bruder gestorben, dann etwa sechs Monate später sein Vater und schließlich auch sein jüngerer Bruder und seine Mutter. Er sei aufgrund seiner Angst vor dem Geist des Regenmachers aus dem Benin geflohen.
2. Am 09.07.2013 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Bei dieser Einvernahme meinte der Beschwerdeführer, sein Vater sei ein Voodoo-Priester gewesen und dieser habe einen Voodoo-Geist wachgerufen. Wenn man einmal einen Voodoo-Geist heraufbeschworen habe, werde man diesen nicht mehr los. Nach dem Tod des Vaters im Februar 2012 sei zunächst seinem Bruder
XXXX dessen Amt angeboten worden. Dieser habe aber die Koranschule besucht und das Amt nicht annehmen wollen; er habe die rituellen Trommeln zerstört. Einen Monat danach sei er plötzlich gestorben, und es habe geheißen, dass dies das Werk der Voodoo-Geister gewesen sei. Beim jährlichen Voodoo-Fest am 10. Jänner gehe normal die Würde von dem Vater auf den Sohn über. Wenn der Beschwerdeführer in Benin geblieben wäre, würde er gezwungen gewesen sein, das Amt seines Vaters zu übernehmen und sich mit den Yoruba-Geistern einzulassen. Seine Mutter sei vier Monate nach dem Vater, aber noch vor dem älteren Bruder XXXX gestorben. Sein jüngerer Bruder sei bereits 2011 bei einem Mopedunfall gestorben. Auf Nachfrage nach konkreten Details zur Übernahme des Amtes meinte der Beschwerdeführer, ihm sei das Amt noch nicht angeboten worden. Konkreten Anlass, warum er gerade im Jänner 2013 Benin verlassen habe, habe es keinen gegeben, es habe sich damals gerade die Gelegenheit ergeben. Wenn er die Stelle seines Vaters angenommen haben würde, wäre er nach seinen Angaben krank oder verrückt geworden. Die Polizei könne ihn auch nicht schützen, da man nicht sehe, wenn man durch Voodoo krank werde. Der Voodoo-Zauber könne ihn aber in Europa nicht erreichen, da niemand wisse, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Abgesehen vom Voodoo-Zauber habe er keine Probleme in Benin. Bezüglich des Widerspruchs seines Vorbringens zur Angabe des Fluchtgrundes in der Erstbefragung meinte der Beschwerdeführer, dass ihn der Dolmetscher vielleicht nicht richtig verstanden habe. Nach Erörterung der Länderfeststellungen zu Benin meinte der Beschwerdeführer: "Die Menschenrechte in Benin werden geachtet. Man kann auch in ein Krankenhaus gehen, aber für Kinder von Voodoo Priestern gibt es keine Hilfe und es wird gesorgt, dass diese eine Bildung bekommen."
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Benin ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 06.09.2013 übernommen. Im angefochtenen Bescheid wurde angemerkt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht feststellbar sei. Der Beschwerdeführer leide an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei nicht glaubhaft; es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Benin verfolgt würde. Für den Fall einer Rückkehr sei keine Bedrohungssituation feststellbar. In Österreich bestehe kein Familienanschluss und sei keine Integrationsverfestigung erkennbar. Nach Feststellungen zur Situation in Benin wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass es nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer Benin aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben verlassen habe. Der Sachverhalt sei vage geschildert worden und habe sich die Schilderung auf Gemeinplätze beschränkt. Zudem würden die Angaben zwischen Erstbefragung und Befragung durch das Bundesasylamt divergiert haben. Auch sei eine Verfolgung durch Voodoo-Geister nicht mit den Naturgesetzen in Einklang zu bringen. Zusammenfassend werde der Schilderung einer aktuellen Bedrohungssituation in Benin kein Glaube geschenkt. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich zudem, dass die Grundversorgung in Benin gewährleistet sei und auch ein Sozialhilfesystem, wenn auch auf niedrigem Niveau, bestehe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 02.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Verfügung gestellt.
5. Dagegen wurde binnen offener Frist am 17.09.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Antrag gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz zuerkannt werde; in eventu möge die Rechtsmittelbehörde die in Spruchpunkt III. ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Benin aufheben bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit bereit gewesen wäre, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Diesbezüglich wurde in einem handschriftlichen, auf Englisch verfassten Schreiben vom Beschwerdeführer dargelegt, dass sein Vater vor seinem Tod ein "initiated custodian of Voodoo worship" gewesen sei. Die Tradition verlange, dass sein Platz durch seinen Sohn nachbesetzt werde. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei hierfür bestimmt gewesen, doch nach seinem Tod, der durch Voodoo-Anhänger hervorgerufen worden sei, sei der Beschwerdeführer selbst in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. Nach seiner Weigerung habe der Beschwerdeführer Todesdrohungen erhalten, auch aus anderen Gemeinden Benins. Er habe daher aus Angst um sein Leben flüchten müssen und wäre selbst in den Nachbarstaaten von Benin nicht sicher gewesen, da man ihn dort gefunden haben würde. Wenn der Beschwerdeführer nach Benin zurückkehren müsste, müsste er sich zunächst Bestrafungsritualen unterziehen und sich dann dem Voodoo-Kult anschließen, sonst würde er sterben müssen. Wenn man unverheiratet die Weihe zum Voodoo-Priester absolviere, müsse man unverheiratet bleiben; so würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, eine Familie zu gründen. Eine Rückkehr nach Benin würde dem Beschwerdeführer die Freiheiten der Menschenrechtsdeklaration nehmen.
Bezüglich der bisherigen Einvernahmen erklärte der Beschwerdeführer, dass Französisch nicht seine Muttersprache sei und es so vielleicht zu Kommunikationsproblemen gekommen sei.
Zum Eventualantrag auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter wurde ausgeführt, dass die derzeitige Situation in Benin von einem "Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen" geprägt sei. Der Beschwerdeführer habe zudem, abgesehen von seiner Schwester, keine Familienangehörigen in Benin.
6. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Asylgerichtshof am 18.09.2013 vorgelegt.
7. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das Verfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 24.03.2015 zur Entscheidung zugewiesen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2015 die unter 1.12. und 1.13. Feststellungen zur allgemeinen Lage in Benin bzw. zum Voodoo-Kult in Benin.
9. Ein Rechtsberater des Diakonie Flüchtlingsdienstes übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht im Auftrag des Beschwerdeführers am 06.05.2015 eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem kleinen Dorf aufgewachsen sei und hauptsächlich Youruba gesprochen habe. Er habe nur zwei Jahre die Schule besucht und ersuche um Berücksichtigung des Umstandes, dass es ihm schwerfalle auf Französisch zu kommunizieren. Im Benin habe er kein familiäres Netzwerk mehr. Seine Eltern und Brüder seien verstorben, zu seiner mittlerweile verheirateten Schwester habe er keinen Kontakt. In seinem Heimatdorf würde er auch keine Unterstützung bekommen, da er die "Würde" seines Vaters ausgeschlagen und somit einen Brauch gebrochen habe. Damit habe er die Dorfbewohner verärgert und enttäuscht. In seinem Dorf würde ihm vorgeworfen, durch seine Ablehnung der Voodoo-Riten den Zorn der Götter auf sich und auf das Dorf gezogen zu haben. Sie würden ihn nicht mehr im Dorf aufnehmen, sondern verstoßen oder sogar körperlich misshandeln. In Benin habe er immer nur in seinem Dorf gelebt. Nach dem Tod seines Vaters habe er auch Hilfsarbeiterjobs im nagegelegenen Nigeria angenommen. Dies sei aber nicht genug zum Leben gewesen; ohne die Unterstützung der Familie und des Dorfes sei sein Leben im Benin gefährdet. In XXXX habe er einen Deutschkurs besucht, er wolle seine Kenntnisse aber weiter verbessern. Nun lebe er in XXXX und versuche wieder einen Deutschkurs zu absolvieren. Er habe begonnen eine Straßenzeitung zu verkaufen und würde gerne in der Zukunft arbeiten gehen und Geld verdienen.
10. Am 11.05.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Die wichtigsten Passagen der Verhandlung stellten sich wie folgt dar (Auszug aus der Niederschrift; BF=Beschwerdeführer; RI=Richterin):
"RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja, kein Problem.
RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Nein, ich nehme keine Medikamente. Das Problem ist, wenn ich ins Krankenhaus gehe, dann verlangen sie Geld und ich habe kein Geld.
RI: Haben Sie Beschwerden, würden Sie gerne ins Krankenhaus gehen?
BF: Ich habe Herz- und Rückenbeschwerden.
RI: Waren Sie in Benin wegen dieser Beschwerden in Behandlung?
BF: Ich hatte die Beschwerden schon, aber ich war nicht im Spital.
RI: Verstehen Sie die Dolmetscherin?
BF: Ja.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde,)?
BF: Nein. Ich bin zuhause zur Welt gekommen, nicht im Spital. Ich habe keine Dokumente.
RI: Haben Sie in Benin eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF: Ich habe die Schule nicht oft besucht, ich bin etwa drei Jahre zur Schule gegangen.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Als mein Vater gestorben ist, habe ich dabei geholfen, den Zement auf die LKW's zu verladen.
RI: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF: Yoruba.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF: Mein Vater hat Voodoo betrieben und auch in den Dörfern ringsherum war das populär. Ich habe das auch immer wieder betrieben, seit ich ein Kind war.
RI: Sind Sie Moslem?
BF: Ja, ich bin konvertiert.
RI: Seit wann sind Sie Moslem?
BF: 2012 habe ich damit begonnen.
RI: Vor dem Tod Ihres Vaters oder danach?
BF: Nachdem mein Vater gestorben war.
Zum gegenständlichen Fluchtvorbringen:
RI: Sie stammen aus XXXX, ist das korrekt? Haben Sie dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
BF: Ja. Ich bin, bis ich 24 oder 25 Jahre alt war, in XXXX geblieben. Ich habe alles unternommen, nachdem ich XXXX verlassen habe, damit ich hierher komme.
RI: Wo waren Sie, nachdem Sie XXXX verlassen haben und bevor Sie hierher gekommen sind?
BF: Ich kann nicht lesen, ich spreche auch nicht gut Französich. Ich weiß nur, dass es Europa war, aber was für ein Land weiß ich nicht.
RI: In Benin haben Sie nur in XXXX gelebt?
BF: Ja. Ich bin direkt von dort ausgereist.
RI: Wann und woran ist Ihre Mutter gestorben?
BF: Nachdem mein Vater gestorben ist, hat sich meine Mutter große Sorgen gemacht. Das hat sie krank gemacht. Sie wurde dann ins Spital gebracht und ist dort gestorben. Das war 2012.
RI: Was hat Ihr Vater gearbeitet?
BF: Er arbeitete nicht, er hat nur Voodoo gemacht.
RI: Was war die genaue Funktion Ihres Vaters, war er ein Voodoo-Priester oder gibt es bestimmte Funktionen?
BF: Er war sowas wie ein Voodoo Priester, es ist vergleichbar mit einem Imam.
RI: Wann und woran ist Ihr Vater gestorben?
BF: Im Jänner 2012, er war schon alt.
RI: Haben Sie mit Ihren Eltern bis zu deren Tod zusammengelebt?
BF: Alle haben zusammengelebt.
RI: Wo haben Sie dann gelebt?
BF: Da bin ich geblieben.
RI: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Benin?
BF: Ich habe eine Schwester, sie ist aber auch Voodoo Anhängerin.
RI: Was war der konkrete Grund, dass Sie Benin verlassen haben?
BF: Meine Arbeit mit Voodoo. Freitag und Sonntag waren die Feiern, es wurde mit Schweine- und Hühnerblut zelebriert.
RI: Was war der Grund, dass Sie den Benin verlassen mussten?
BF: Nachdem mein Vater gestorben ist, musste einer von uns, entweder mein Bruder oder ich, den Vater ersetzen. Es gibt sehr viel Schlechtes im Voodoo. Man tötet Leute und nimmt deren Blut. Im August und auch im Jänner tötet man Leute. Wenn Ausländer ins Dorf kommen, werden diese geopfert.
RI: Können Sie bitte vom Tod Ihres älteren Bruders erzählen?
BF: Mein Bruder war derjenige, der mit einem Gewehr auf die Tiere und Leute zielte und die Leute umbringen musste. Als mein Vater gestorben war, wollte er das nicht mehr machen und ist zum Protestantismus konvertiert.
RI: Wir sprechen hier von XXXX?
BF: Ja. Ich habe insgesamt eine Schwester und zwei Brüder.
RI: Was war mit dem anderen Bruder?
BF: 2011 ist er aufgrund eines Unfalls verstorben, die Leute haben gesagt, dass der Unfall durch das Voodoo verursacht worden ist, man weiß die genauen Umstände nicht.
RI: Wann ist Ihr Bruder XXXX zum Protestantismus konvertiert?
BF: Als mein Vater gestorben ist, habe wir beide entschlossen, eine andere Religion anzunehmen. Er trat zum Protestantismus über und ich zum Islam.
RI: Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass Ihr Bruder eine Koranschule besucht hat?
BF: Ich rede nicht gut französisch, sie haben mich wohl falsch verstanden.
RI: Sie selbst haben früher auch an Voodoo-Riten teilgenommen?
BF: Ja, das ist die Relgion, mit der ich groß geworden bin.
RI: In Ihrer Famlie gab es sonst kein Glaubensbekenntnis?
BF: Die erste Religion bei uns ist Voodoo, die anderen sind durch die Einwirkung der Ausländer entstanden.
RI: Wurde Ihnen das Amt Ihres Vaters angeboten? Wie und wann?
BF: Ja, aber ich habe das abgelehnt.
RI: Wann ist das passiert und wie?
BF: Es wird nicht Einer bestimmt, der es werden soll. Man vollzieht ein Ritual, wobei man in etwas hineinsieht. Daraus wird der Nachfolger bestimmt. Die Geister bestimmen gewissermaßen, wer der Nachfolger wird.
RI: Ist das bei Ihnen schon erfolgt?
BF: Unsere Familie hatte damals schon abgelehnt. Die ganze Versammlung und alles war schon durchgeführt worden. Wir hatten uns aber geweigert.
RI: Wann genau hatten Sie abgelehnt, dieses Amt Ihres Vaters zu übernehmen?
BF: Wir haben direkt abgelehnt.
RI: War das im Juni 2012 oder im September? Wann genau war es?
BF: Als mein Vater gestorben war, hat man die Zeromonie eingeleitet, diese dauert 41 Tage. Dann im Juni hat man begonnen, mich zu bedrohen.
RI: Können Sie von diesen Bedrohungen erzählen?
BF: Man hat mich und meinen Bruder bedroht. Es gibt in unserem Stamm einen Anführer. Er hatte eine Art "Holz", mit der er zu sich ruft. Wenn man dem Ruf dreimal nicht folgt, wird man verrückt, stirbt oder wird schwer krank. Als er mich das zweite Mal zu sich gerufen hat, bin ich geflohen.
RI: Ihr Bruder wurde auch bedroht?
BF: Ja.
RI: Haben die Bedrohungen von Ihrem Bruder auch im Juni 2012 begonnen?
BF: Nein. Zwei Wochen nach diesen 41 Tagen hat das alles begonnen. Sie haben begonnen, sich zu prügeln.
RI: Wurden Sie konkret von Menschen bedroht? Wurden Sie geschlagen?
BF: Eines Tages, als ich zur Moschee gehen wollte, haben sie uns bedroht, dass sie alle, die zur Moschee gehen würden, schlagen würden.
RI: Haben Sie sich an die Polizei gewandt?
BF: Es gibt bei uns kein Recht, dass man zur Polizei geht. Das Problem ist, dass die Regierung die Voodoo-Feierlichkeiten unterstützt und deswegen kommt die Polizei nicht.
RI: Gab es in Ihrem Dorf auch Christen und Muslime oder waren dort alles nur Anhänger des Voodoo-Kultes?
BF: Es gibt schon Christen und Muslime und Anhänger anderer Religionen. Sie stehen unter der Wirkung der Ausländer. Es gibt nicht nur den Voodoo-Kult.
RI: Wie ist das Zusammenleben dieser verschiedenen Religionen?
BF: Islam und Voodoo geht gar nicht, es gibt Konflikte. Der Imam kann in der Moschee selbst oft nicht sprechen.
RI: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil von Benin gezogen?
BF: Ich wollte mein Dorf ja nicht verlassen, das war nie meine Absicht. Ein Freund meines Bruders, der sehr stark im Voodoo integriert ist, hat mir gedroht, dass ich schwer krank werden würde, wenn ich das Dorf nicht verlasse. Leute, die sich geweigert haben, sich dem Voodoo-Kult anzuhängen, sind verrückt oder schwer krank geworden.
RI: Waren Sie jemals in Nigeria?
BF: Das Dorf ist nicht sehr weit weg von der Grenze. Durch meine Arbeit bin ich manchmal über die Grenze gekommen.
RI: Wovor hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Benin Angst?
BF: Wenn ich zurückgehen müsste, hätte ich Angst, dass ich wieder beim Voodoo Kult mitmachen müsste. Sie würden mich töten. Ich hätte am meisten Angst davor, dass ich verrückt oder schwer krank werde.
RI: Besuchen Sie hier in Österreich eine Moschee?
BF: Ja, in Innsbruck. Der Imam hilft mir, wenn ich Albträume habe. Er sagt, ich soll etwas beten, dann geht es mir besser.
RI: Ihnen wurden aktuelle Länderfeststellungen und ein Anfragebeantwortung zu Voodoo in Benin übermittelt. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich hatte das Problem, dass ich es nicht selbst lesen kann. Es wurde mir von jemanden gesagt, dass es um Voodoo geht.
RI: Warum sind Sie damit nicht zur Rechtsberatung gegangen? Sie werden ja von der Diakonie betreut?
BF: Das Problem war, dass es auf Englisch war. Ich habe das nicht lesen können.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, haben Sie Kontakt zu irgendjemanden in Benin?
BF: Nein, ich habe keinen Kontakt. Sobald sie wissen, dass ich hier bin, ist es aus für mich. Dann sterbe ich.
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein, das wäre sehr schlecht, wenn ich Famlie hätte.
RI: Haben Sie in Österreich Freunde?
BF: Der Herr, der vorher hier war, ist mein Freund. Er hat mir geholfen, mit anderen in Kontakt zu treten.
RI: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Als ich in XXXX gelebt habe, habe ich einen Kurs gemacht. Das Problem war, als ich hierher gekommen bin, haben sie gesagt, dass ich 226 € für den Kurs zahlen muss, die habe ich nicht, ich würde aber gerne einen Kurs besuchen. RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Hier zu leben ist ein Traum, es ist sehr ruhig und es gibt nichts Schlechtes. Ich möchte gerne hier leben."
Die mündliche Verhandlung wurde im Beisein einer Dolmetscherin für die französische Sprache abgehalten. Die Kommunikation verlief aus Sicht der erkennenden Richterin problemlos und erklärte auch der Beschwerdeführer, die Dolmetscherin gut zu verstehen. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer auch auf Französisch rückübersetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Benin und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 3 angeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013 negativ entschieden wurde.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer zeigt durchaus den Willen zu einer Integration in Österreich; eine nachhaltige Integrationsverfestigung ist aber schon aufgrund des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht anzunehmen.
1.6. Der Beschwerdeführer verdiente in Benin seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten. Seine Schwester lebt noch in Benin.
1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und verkauft eine Straßenzeitung.
1.8. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.9. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Benin Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es ist nicht glaubhaft, dass er das Amt seines Vaters, eines Voodoo-Priesters hätte übernehmen sollen und in der Folge von Anhängern des Voodoo-Kultes in seinem Heimatdorf bedroht worden war. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber in der Vergangenheit von Voodoo-Anhängern bedroht worden wäre, bestünde diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates bzw. stünde es ihm frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.11. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Benin unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.
Allgemeines
Benin ist Anfang der neunziger Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen, der auch beispielhaft für andere afrikanische Staaten war. Seitdem befindet sich das Land in einem langsamen Demokratisierungsprozess. Die Demokratie bedarf weiterhin der Konsolidierung, staatliche Institutionen müssen gestärkt werden. Die Rahmenbedingungen hierfür sind nicht einfach: In Benin gibt es noch einen hohen Anteil an Analphabeten (über 50 Prozent) und einen mit rund 70 Prozent großen informellen Sektor. 30 Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Eine Politikfinanzierung gibt es nicht.
Das Parlamentarische Präsidialsystem Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Offizielle Hauptstadt ist Porto-Novo, fast alle Ministerien und das Präsidialamt befinden sich jedoch in der wirtschaftlich wichtigsten Stadt des Landes, Cotonou.
Seit 1991 haben fünf Präsidentschaftswahlen stattgefunden, deren Verlauf friedlich, wenn auch nicht immer unumstritten war.
Die Exekutive hat aufgrund der starken Stellung des Präsidenten besonderes Gewicht. Präsident Boni Yayi ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er hat das Initiativrecht für Gesetze und Referenden und kann Notstandsdekrete mit Gesetzeskraft erlassen. Sein Veto kann das Inkrafttreten bereits vom Parlament verabschiedeter Gesetze verzögern. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt (zuletzt im März 2011).
Herausforderungen
Benin, das zu den am wenigsten entwickelten Staaten der Erde gehört, steht in den nächsten Jahren vor großen Herausforderungen, zu denen die Bekämpfung der Armut, die weitere Dezentralisierung des Staatsaufbaus und Verwaltungsreformen, die Bekämpfung der Korruption und Kriminalität, die Förderung der Frauen in der beninischen Gesellschaft, Aids-Eindämmung und die Reduzierung des hohen Bevölkerungswachstums zählen. Hinzu kommt die Sanierung der Wirtschaft - hier insbesondere die Verwaltung des Hafens Cotonou, der Stärkung der Administration und Verbesserung der Investitionsbedingungen, um vermehrt ausländische Investoren anzulocken.
Das innenpolitische Klima ist angespannt. Hinsichtlich eines vermeintlichen Giftanschlags auf Präsident Boni Yayi im Herbst 2012 und einem angeblichen Putschversuch im Februar 2013 wurden im Mai 2014 allerdings alle Angeklagten vom Staatspräsidenten begnadigt (Quelle: Amnesty International Report 2014/2015, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/countries/africa/benin/report-benin/;
Zugriff am 25. März 2015).
Es herrscht ein großes Misstrauen zwischen der politischen Mehrheit und Opposition. Nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2011 versucht Präsident Yayi mit seiner zur Zeit breiten Mehrheit Reformen voranzubringen. Es sind aber bisher nur einige Fortschritte zu verzeichnen Das innenpolitisch 2013 besonders umstrittene, von der Regierung verfolgte Projekt einer Verfassungsreform ist in den Hintergrund getreten. Es wird von den Gegnern vor allem deshalb abgelehnt, weil diese befürchten, dass Präsident Boni Yayi entgegen seiner vielfachen Bekräftigungen nach Ende seiner zweiten Amtszeit 2016 verfassungsgemäß abzutreten, die Verfassungsänderung nutzen will, um eine weiter Amtszeit durchzusetzen. Seit Ende 2013 beeinträchtigt eine Welle von Streiks im öffentlichen Dienst das innenpolitische Klima und beeinträchtigt Teile der Verwaltung, des Justizwesens und des Erziehungswesens. (Quelle: Auswärtiges Amt Deutschland, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Benin/Innenpolitik_node.html;
Zugriff am 27.03.2015)
Menschenrechte
Die Menschenrechtslage ist insgesamt zufriedenstellend. Benin kommt in den Jahresberichten von Amnesty International kaum vor. Die schon lange nicht mehr vollzogene Todesstrafe wurde im Herbst 2012 offiziell abgeschafft, muss aber noch im Rahmen der angestrebten Neufassung des Strafgesetzbuches auch redaktionell entfernt werden. Es gibt keine staatliche Repression und die Organisation "Freedom House" bescheinigt dem Land als einem von wenigen in Afrika volle politische Freiheit. (Quelle: Auswärtiges Amt Deutschland, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Benin/Innenpolitik_node.html;
Zugriff am 27.03.2015)
Laut dem United States Department seien die größten Probleme die ausufernde Polizeigewalt, Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen (inclusive FGM) und schlechte Haftbedingungen. (Quelle: United States Department, Human Rights Report 2013 vom 27.02.2014)
Im März 2014 wurde eine Demonstration in Cotonou abgehalten als Antwort auf die Zerschlagung einer friedlichen Demonstration durch Sicherheitskräfte im Dezember 2013, bei der mehr als 20 Personen verletzt worden waren. (Quelle: Amnesty International Report 2014/2015, abrufbar unter
https://www.amnesty.org/en/countries/africa/benin/report-benin/;
Zugriff am 25. März 2015).
Die Pressefreiheit ist weitgehend gewährleistet. Die kritischen Medien leisten einen wesentlichen Beitrag zur politischen Willensbildung im Lande. Die Zivilgesellschaft spielt eine bedeutende Rolle und wird in ihren Aktivitäten vom Staat nicht behelligt. Allerdings berichtet Amnesty International von der Verhaftung zweier Journalisten und der Einstellung einer Zeitung für drei Monate nach einem kritischen Artikel über mögliche illegale Finanzierung von Reisen. (Quelle: Amnesty International Report 2014/2015, abrufbar unter
https://www.amnesty.org/en/countries/africa/benin/report-benin/;
Zugriff am 25. März 2015).
Die Regierung bemüht sich, ihren Kampf gegen Kinderhandel und die in Benin gesetzlich verbotene und nur noch in einigen wenigen Teilen Benins vorkommende Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen zu intensivieren. Sorgen bereitet nach wie vor der schlechte Zustand des Gefängniswesens, eine sehr langsame Strafjustiz sowie der korruptionsanfällige und zuweilen unzureichend ausgebildete Justizsektor.
Wirtschaft/Grundversorgung
Trotz stabilen gesamtwirtschaftlichen Wachstums seit Anfang der 1990er-Jahre zählt Benin noch immer zu den ärmsten Ländern der Welt.
Der Großteil der Erwerbstätigen arbeitet in der Agrarwirtschaft, dem dominierenden Sektor des Landes. Er generiert mehr als 75 Prozent aller Exporte, weist jedoch eine zu geringe Produktivität auf, um den Nahrungsmittelbedarf der ständig wachsenden Bevölkerung zu decken. Obwohl Dezentralisierung und Kommunalentwicklung in Benin voranschreiten, greifen Reformen im öffentlichen Dienst, bei der Privatisierung von Staatsbetrieben und bei der Förderung des Privatsektors nur langsam. Die landesweit mangelhafte Elektrifizierung erschwert die wirtschaftliche Entwicklung. Etwa 70 Prozent der beninischen Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 46 Prozent zu einer Sanitärversorgung.
(Quelle: Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ), https://www.giz.de/de/weltweit/342.html; Zugriff am 27.03.2015)
Sicherheitslage
Benin kann als relativ stabil bezeichnet werden. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich aber die Sicherheitslage in der gesamten Sahelzone und den Grenzregionen von Benin verschärft. Mit dem wachsenden Einfluss und den zunehmenden Aktivitäten der Boko Haram in Nigeria und anderen terroristischen Gruppierungen hat sich das Entführungs- und Anschlagsrisiko in Benin erhöht. (Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html;
Zugriff am 27.03.2015)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere ausserhalb von Porto Novo und Cotonou nur beschränkt gewährleistet. (Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html;
Zugriff am 27.03.2015)
Religionsfreiheit
In Benin wurde Voodoo in den 90er Jahren von der Regierung als offizielle Glaubensrichtung neben dem Islam (etwa 30%) und dem Christentum (etwa 40%) anerkannt. Die Zahlen zu den Anhängern des Voodoo-Kultes divergieren stark und liegen zwischen 17 und 50% der Bevölkerung. Es scheint festzustehen, dass viele neben ihrem christlichen oder muslimischen Glauben auch Anhänger der traditionellen Naturreligion sind.
Es gibt keine Berichte bezüglich staatlicher Verletzungen der Religionsfreiheit; Regierung und Verfassung respektieren die Religionsfreiheit.
Es liegen auch keine Berichte betreffend Diskriminierung oder Benachteiligung aufgrund der Ausübung einer Religion vor. Aufgrund der unterschiedlichen Glaubensausrichtungen innerhalb von Gemeinden und Familien ist der Respekt für die unterschiedlichen Religionen verankert. Es gibt vereinzelte Berichte über Konflikte zwischen Voodoo-Anhängern und Christen betreffend die Voodoo-Initiationsriten; bei diesen Konflikten seien Interventionen der Polizei notwendig geworden. (Quelle: International Religious Freedom Report for 2013 United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Benin)
1.13. Anfragebeantwortung zu Benin: 1) Informationen zu Voodoo [Vodun, Voudou oder Wodu] (tatsächlicher Tod, Todesangst); 2) Informationen zu Voodo-Königen (Bestimmung durch Fetisch, Ablehnung) [a-8766] vom 18. Juli 2014:
Auf der Website der deutschen Monatszeitschrift Entwicklung und Zusammenarbeit, die vom deutschen Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung finanziert wird, ist ein deutschsprachiger Artikel vom April 2013 veröffentlicht, der einen Überblick zu Voodoo in Afrika bietet:
· Entwicklung und Zusammenarbeit: Unsichtbare Wirklichkeit, 24. April 2013
Die US-amerikanische Tageszeitung New York Times (NYT) veröffentlicht im Februar 2012 eine Reportage zu Voodoo in Benin:
· NYT - New York Times: On the Vodun Trail in Benin, 3. Februar 2012
http://www.nytimes.com/2012/02/05/travel/on-the-vodun-trail-in-benin.html?_r=0
Auf der Online-Nachrichtenseite des deutschen Telekommunikationsunternehmen Freenet AG findet sich ein Artikel vom Mai 2006, der sich mit Flüchen im Allgemeinen beschäftigt:
"Jemanden zu verfluchen wirkt wie eine Befreiung. Doch die Person, die den Fluch ausspricht, besitzt keinesfalls übermächtige Kräfte. Die Wirksamkeit eines Fluches hängt in erster Linie wohl von der geistigen Haltung des potenziellen Opfers ab. Während des Ersten Weltkrieges stellten Mediziner bei verwundeten Soldaten fest, dass viele infolge eines Kriegstraumas starben, obwohl sie körperlich gesund waren. Die furchtbaren Fronterlebnisse hatten aus den Infanteristen gebrochene Menschen gemacht. Ärzte, die sich mit Todesfällen infolge von Voodoo-Zauberei befassen, vermuten hier einen ähnlich gearteten psychologischen Vorgang. Der Angst einflößende Fluch bewirkt beim Opfer eine Art Panikreaktion, was zu einer Übersimulation des adrenalen Systems führt. Resigniert das Opfer, kehrt sich die Reaktion um: Es kommt zu einer Verlangsamung von Herzschlag und Atmung, einem drastischen Absinken des Blutdrucks - bis hin zum plötzlichen Eintritt des Todes. Andere Wissenschaftler sehen in der Beeinflussbarkeit einer Person den entscheidenden Faktor. Dieser bewirkt eine positive oder negative Einstellung und senkt beziehungsweise erhöht die Wahrscheinlichkeit, infolge einer Verwünschung zu Tode zu kommen. Der Psychologe Stanford Cohen von der Boston University ging bei seinen Feldforschungen einer Reihe von Todesfällen als Folge von Voodoo-Hexerei nach. Er gelangte zu der Überzeugung, dass Flüche tödliche Folgen haben können, wenn sie das Gefühl völligen Ausgeliefertseins vermitteln. Cohen sieht verblüffende Parallelen zwischen dem zivilisierten Bewohner unseres westlichen Kulturkreises, der sich aus Angst vor einer als unheilbar geltenden Krankheit in sein Schicksal begibt und stirbt, und dem Primitiven, dem der Fluch eines Medizinmanns den Tod bringt. Angstgefühle scheinen also auf manche Menschen eine ungeheuer starke Wirkung zu haben. Das lässt den Schluss zu, dass Todesflüche nur dann in Erfüllung gehen können, wenn das Opfer davon Kenntnis hat und daran glaubt, dass der Tod unausweichlich ist. Professor Gottlieb Freisinger von der John Hopkins University (Baltimore, Maryland) geht davon aus, dass in einem Gemeinwesen erst bestimmte Werte und Glaubensvorstellungen vorhanden sein müssen, bevor eine Verwünschung seine tödliche Wirkung entfalten kann. Und der Ethnobiologe Wade Davis betont, dass beim Voodoo-Kult soziale und kulturelle Erwartungen die Kraft einer Todesverwünschung verstärken. Nach dieser Denkweise wären westliche Skeptiker also gegen Todesverwünschungen gefeit. Doch es gibt Forscher, die dieser Ansicht widersprechen. Sie gehen davon aus, dass sich ein Gedanke auf einem Gegenstand oder einer Person ‚einprägt' und auch auf andere übertragen werden kann - unabhängig vom kulturellen Hintergrund und der Glaubensrichtung." (Freenet, 17. Mai 2006)
Ein im American Journal of Public Health vom Oktober 2002 veröffentlichter Artikel der Ärztin Dr. Esther M. Sternberg enthält Informationen zum Thema Voodoo-Tod:
"The remarkable accuracy of Walter B. Cannon's 1942 article ''Voodoo' Death' excerpted in this issue of the Journal, proposing a scientific basis for 'voodoo' death is at once surprising and not surprising. Voodoo death, as defined by Cannon, is sudden, unexplained death resulthing [sic] from a voodoo curse. At first glance, it is surprising that scientific discoveries over the last 60 years have largely filled out the details of-but not overturned-most of Cannon's proposed explanation of the physiological underpinnings of this phenomenon. [...]
The dramatic suddenness of the illness following the threat, coupled with a lack of any apparent injury, exposure to toxins, or infection suggested to Cannon that merely the fear of death could, through physiological response mechanisms initiated by fear, precipitate death itself. [...]
Strikingly absent, however, from Cannon's explanation is the hormonal stress response-the cascade of hormones released from the brain, pituitary gland, and adrenal gland within minutes of exposure to any sort of stressor. This is because in 1942, when the article was written, many of these hormones were yet to be discovered. Furthermore, the term 'stress,' popularized by Cannon's admirer Hans Selye and others in the postwar period, was not yet in general use. The structure of cortisol, the hormone released from the cortex of the adrenal glands during stress, was identified in 1936 by Edward Kendall and Tadeus Reichstein, who received the Nobel Prize for their discoveries in 1950 together with Philip Hench. However, the full cascade of hormones involved in the hormonal stress response was not fully elucidated until the identity of the brain's hypothalamic stress hormone, corticotropin releasing hormone or CRH, was discovered by Wylie Vale in 1981. Thus, Cannon could not have included in his scenario of the possible causes of voodoo death the role of hypothalamic CRH released after signals from the amygdala, the brain's fear center, reached the hypothalamus. Nor could he include how the cross-talk between the brain stem adrenaline centers involved in initiation of the sympathetic response could coordinate with hormones released from the brain's hypothalamic stress center to cause a massive release of both adrenaline-like nerve chemicals and stress hormones. Together these might well cause illness, including loss of appetite, weakness, cardiac arrhythmias, and even vascular collapse that could result in death." (Sternberg, Oktober 2002)
Eine Seminararbeit, die im Rahmen der Lehrveranstaltung Symbolisches Heilen an der Medizinischen Universität Wien im Wintersemester 2008 von Walter Feichtinger verfasst wurde, enthält ebenso detaillierte Informationen zu wissenschaftlichen Forschungen zum Thema Voodoo-Tod:
? Feichtinger, Walter: Voodoo Tod, SE Symbolisches Heilen WS2008, ohne Datum (verfügbar auf Website der Medizinischen Universität Wien)
Die folgenden Ausschnitte aus ausgewählten Quellen enthalten Informationen zu oben genannter Fragestellung (Zugriff auf alle Quellen am 18. Juli 2014):
? IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Benin: The practice of Voodoo, especially the selection and role of priestesses; treatment of women who refuse to agree to become priestesses; state protection (2012-October 2013) [BEN104597.FE], 16. Oktober 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/268521/396482_de.html
"In general, the consultant in cultural and tourism development explained that people who have come to take part in the Voodoo initiation ritual (future initiates) do so for various reasons (Consultant 27 Sept. 2013). He stated that it [translation] 'is often a family tradition, sometimes a personal desire' (ibid.). According to him, [translation] 'sometimes a Vodun [god] chooses an individual by communicating with them through a wish at birth, through dreams or even through illnesses' (ibid.). Age or sex has no influence on the decision to be initiated (ibid.). The consultant stated that the choice of priests and priestesses is made based on the same reasons as for future initiates (ibid.). The professor of African and African American studies at Harvard University stated that priestesses may be chosen from within the families of practitioners (Professor 19 Sept. 2013). The visiting associate professor explained that many years of training are necessary for an initiate to become a priestess and that candidates must show that they have the qualities required to be chosen (30 Sept. 2013). He added that the priestess selection process is sometimes done through divination, sometimes through the parents and sometimes through the person themselves (30 Sept. 2013). In 30 September 2013 correspondence sent to the Research Directorate, a visiting associate professor in Anthropology at North Dakota State University who just completed his doctorate thesis on Voodoo, stated that there is no specific age for becoming a priestess. He added that the girls who have been initiated (at between 8 and 12 years of age) are brought to become priestesses later (for some of them, in their early twenties, while in some groups, only post-menopausal women may become priestesses) (Visiting Associate Professor 30 Sept. 2013). The consultant stated that the leader of the religion is selected from the ranks [translation] 'by a designation that is purely by lineage and confirmed by consultation of Fa [a process of divination] (Professor 30 Sept. 2013)]' (27 Sept. 2013)." (IRB, 16. Oktober 2013)
"Several sources point out that a woman may refuse to become a priestess (Visiting Associate Professor 30 Sept. 2013; Director 20 Sept. 2013). However, during a telephone interview with the Research Directorate, the Director of the Laboratory of Anthropology of Contemporary Worlds (Laboratoire d'anthropologie des mondes contemporains) at the Université libre de Bruxelles stated that it may be [translation] 'difficult' to do that and that this decision may create 'disagreements' within the family (ibid.). Similarly, the Professor of African and African American studies stated that, in some situations, a young woman may be pressured by her family to become a priestess (Professor 30 Sept. 2013). She explained that 'honouring the Vodun is also part of retaining connections with the ancestors,' given that, according to beliefs, upon their death, these individuals can 'impact family life for positive and potentially negative ends' (ibid.). Thus, members of the extended family can exert 'considerable pressure' to push a member to fill this role (ibid.). The Professor stated that the consequences of refusing the title of priestess can even go as far as 'ostracism' (19 Sept. 2013). However, in 25 September 2013 correspondence to the Research Directorate, an associate professor in anthropology at Agnes Scott College in Georgia, whose research concerns Benin, Voodoo and Christianity in Africa, explained that 'some families forbid their children from being initiated, while others believe strongly in their duty to the Vodun spirits, and so will comply with a Vodun leader's demands.'" (IRB, 16. Oktober 2013)
? IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Benin: Conflicts between Vodun practioners and Christians; information on the group known as "Sakpata," as well as their initiation practices, including state protection for those who refuse to participate (2012-October 2013) [BEN104596.E], 11. Oktober 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/268520/396480_de.html
"Several sources offered caution regarding generalization about Vodun practices, as these practices vary throughout the country, by region and by ethnic groups (Associate Professor 25 Sept. 2013; Anthropologist 19 Sept. 2013; Professor of African and African-American Studies 19 Sept. 2013). Sources indicated that practices could also vary within the same locality (Anthropologist 19 Sept. 2013; Professor of African and African-American Studies 19 Sept. 2013). In a telephone interview with the Research Directorate, a visiting assistant professor at North Dakota State University, who has done field research on Vodun in Benin, went further, stating that while there might be some common elements depending on the region, 'Vodun practices can vary from locality to locality, family to family, house to house, and even person to person' (Visiting Assistant Professor 30 Sept. 2013). In correspondence with the Research Directorate, an associate professor of anthropology at Agnes Scott College, whose research focus includes Benin and Vodun as well as Christianity in Africa, explained that [w]hile there are indeed initiation procedures that will be similar across different parts of Benin, and there are associations of Vodun priests that share information and ritual procedures, Vodun is not an orthodox religion with texts or documentation or liturgy. Therefore, there is bound to be plenty of variation between regions, ethnic groups, and individual priests. (Associate Professor 25 Sept. 2013)" (IRB, 11. Oktober 2013)
? Roose, Iris: Vodun in Benin, ohne Datum (verfügbar auf fredericvanwalleghem.com)
http://www.fredericvanwalleghem.com/voduninbenin.pdf
"Vodun is a hierarchical organized religion with the Dagbo Hounon and his female counterpart Nagbo Hounon on top. This high priest and priestess are not related to each other. They are recognized as the social rulers of the Vodun Kingdom, both within Benin as Haiti, Brazil, France and other locations where Vodun is practiced. This title is passed down from one chef suprême to the other. Beneath the Dagbo and Nagbo Hounon there are many priests and priestesses serving individual cults. They are each responsible for the ceremonies specific to their cult deity. Another prominent role within Vodun society is given to the Bokonon, the Vodun diviners. Additionally, there are the family heads which are responsible for the quotidian actions of the specific cults. At least there are the many Vodun devotees, whether or not initiated in to a particular cult." (Roose, ohne datum)
? Zinzindohoue, Barthélemy: Traditional Religion In Africa: The Vodun Phenomenon In Benin, ohne Datum
http://www.afrikaworld.net/afrel/zinzindohoue.htm
"Hênnu designates the family, reduced or extended, the first unit of social organisation. It is a blood-line community, united by a single ancestor, with food or moral prohibitions, family Vodun cults and divinities to which the family is loyal. Tò is a grouping of several families or several xwè (parental enclosures). As in the family, it too has a hierarchy of prohibitions (Tosu), prescribed sacred practices (sin), protector Vodun(s) (Tovodun) and priests dedicated to the cult. Here, more than at the family level, the reciprocal influence of political and religious authority is apparent. More often than not, it is Vodun that prevails in the consecration of customary chiefs. And generally the Vodun oracles are also irrevocable: hence the fear they inspire and which provides for an easier take-over control of social phenomena. In this way, in traditional society, a social category without its Vodun(s) is fragile and bound to disappear. It should be noted here that quite apart from the ethnic or inter-ethnic Vodun(s), most Vodun(s) are all the more efficient when they are of foreign origin, in other words, imported." (Zinzindohoue, ohne Datum)
? United States Bureau of Citizenship and Immigration Services:
Benin: Information on Voodoo practices, 28. Jänner 1999
http://www.refworld.org/docid/3ae6a6a354.html
"Adherents to Voodoo are called upon to follow a strict set of rules. A person who breaks the rules of Voodoo annoys the spirits and the person who 'breaks their laws might become very ill or even end up dead.' Judy Rosenthal, professor of anthropology at the University of Michigan-Flint and author of Possession, Ecstasy and Law in Ewe Voodoo, states that while Voodoo practices are normally voluntary, she is familiar with at least one case where children were given to the Voodoo priests in the Tro Kossi sect. She is also familiar with stories of charlatan priests who try to force adults and children to do what the lineage leaders want (Rosenthal 29 Sept. 1998; Rosenthal 1998, 201). One article noted the status of local traditional rulers. The most powerful person in a district is the minister of the local king and is referred to as the 'chief de terre.' This article indicates that the chief de terre knows the secrets of the fetishes which 'gives him power that state administrators might find hard to compete with' (Deutsche Presse-Agentur 6 Dec. 1996)." (United States Bureau of Citizenship and Immigration Services, 28. Jänner 1999)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 18. Juli 2014)
· Entwicklung und Zusammenarbeit: Unsichtbare Wirklichkeit, 24. April 2013
· Feichtinger, Walter: Voodoo Tod, SE Symbolisches Heilen WS2008, ohne Datum (verfügbar auf Website der Medizinischen Universität Wien)
· Freenet: Tödliche Flüche, 17. Mai 2006
http://nachrichten.freenet.de/wissenschaft/mensch/toedliche-flueche_726254_533368.html
· NYT - New York Times: On the Vodun Trail in Benin, 3. Februar 2012
http://www.nytimes.com/2012/02/05/travel/on-the-vodun-trail-in-benin.html?_r=0
· Sternberg, Esther M.: Walter B. Cannon and "'Voodoo' Death": A Perspective From 60 Years On, in: American Journal of Public Health, 2002 October; 92(10): 1564-1566, Oktober 2002 (verfügbar auf National Center for Biotechnology Information)
http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC1447278/
· IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Benin: The practice of Voodoo, especially the selection and role of priestesses; treatment of women who refuse to agree to become priestesses; state protection (2012-October 2013) [BEN104597.FE], 16. Oktober 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/268521/396482_de.html
· IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Benin: Conflicts between Vodun practioners and Christians; information on the group known as "Sakpata," as well as their initiation practices, including state protection for those who refuse to participate (2012-October 2013) [BEN104596.E], 11. Oktober 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/268520/396480_de.html
· Roose, Iris: Vodun in Benin, ohne Datum (verfügbar auf fredericvanwalleghem.com)
http://www.fredericvanwalleghem.com/voduninbenin.pdf
· United States Bureau of Citizenship and Immigration Services:
Benin: Information on Voodoo practices, 28. Jänner 1999
http://www.refworld.org/docid/3ae6a6a354.html
· Zinzindohoue, Barthélemy: Traditional Religion In Africa: The Vodun Phenomenon In Benin, ohne Datum
http://www.afrikaworld.net/afrel/zinzindohoue.htm
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Benin: 1) Informationen zu Voodoo [Vodun, Voudou oder Wodu] (tatsächlicher Tod, Todesangst); 2) Informationen zu Voodo-Königen (Bestimmung durch Fetisch, Ablehnung) [a-8766], 18. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/281080/411302_de.html (Zugriff am 05. Mai 2015)
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf der von ihm eingebrachten schriftlichen Stellungnahme. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von etwas über 2 Jahren spricht gegen eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung.
2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er an Herz- und Rückenproblemen leiden würde. Diese habe er bereits im Benin gehabt, er sei aber noch nicht beim Arzt gewesen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann nicht von schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgegangen werden, da die Beschwerden auch im erstinstanzlichen Verfahren nie erwähnt worden waren..
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hatte das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gewährt, seinen Fluchtgrund zu schildern. Die erkennende Richterin teilt die Einschätzung des Bundesasylamtes, dass bereits die Schilderung im erstinstanzlichen Verfahren von Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten geprägt war. Das Bundesasylamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, Benin verlassen zu haben, da er das Amt seines Vaters als Voodoo-Priester habe übernehmen sollen, als nicht glaubhaft festgestellt. Diesbezüglich wurde insbesondere auf den Widerspruch zwischen Erstbefragung und Einvernahme verwiesen, ist dem Protokoll der Erstbefragung doch zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers sich als "guter Moslem" geweigert habe, das Amt des Voodoo-Priesters vom Großvater zu übernehmen und dann getötet worden sei, während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, sein Vater sei Voodoo-Priester gewesen und er selbst habe sich geweigert, das Amt zu übernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. dazu VfGH 27.06.2012, U 98/12). Dennoch ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in beiden Befragungen gänzlich unterschiedliche Verfolgungsmotive angegeben hat, ohne dass dies logisch nachvollziehbar wäre. Ein derart massiver Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens ist bereits für sich allein geeignet, die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen (vgl. Asylgerichtshof, 21.01.2013, C15 430.798-1/2012). Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde etwaige Widersprüche in seinem Vorbringen damit zu erklären versucht, dass er Französisch nur gering beherrsche, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst zu Beginn des Verfahrens erklärt hatte, Französisch gut zu verstehen, sowohl das Protokoll der Einvernahme durch die Polizei als auch durch das Bundesasylamt nach Rückübersetzung unterzeichnet hatte und dass auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung auf Französisch vollkommen problemlos und flüssig möglich war.
2.3.2. In der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung vom Mai 2015 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen entsprechend der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und ergänzte, dass er nach seiner Weigerung, das Amt seines Vaters zu übernehmen, Todesdrohungen erhalten habe. In seinem Dorf würde ihm vorgeworfen, durch seine Ablehnung der Voodoo-Riten den Zorn der Götter auf sich und auf das Dorf gezogen zu haben. Sie würden ihn nicht mehr im Dorf aufnehmen, sondern verstoßen oder sogar körperlich misshandeln. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von Drohungen im Verwaltungsverfahren noch keine Rede gewesen war. Gegenüber dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer immer erklärt, aus Angst vor dem Voodoo-Zauber geflüchtet zu sein. Auch hier zeigt sich die in sich widersprüchliche Darstellung der Fluchtgründe, ist es doch wenig plausibel, wenn der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren die Drohungen von Seiten der Dorfbewohner anspricht und damit sein Vorbringen doch entscheidend steigert.
2.3.3. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2015 (vgl. dazu Verfahrensgang Punkt 10) traten weitere Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers zu Tage. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Vater Voodoo praktiziert habe und er selbst damit aufgewachsen sei. Der Vater sei im Jänner 2012 gestorben, er selbst sei dann zum Islam konvertiert, sein älterer Bruder zum Protestantismus. Das steht im klaren Widerspruch zu den Angaben vor dem Bundesasylamt, wo er in der Einvernahme am 09.07.2013 dargelegt hatte, dass sein Vater im Februar 2012 gestorben sei und sich sein älterer Bruder geweigert habe, die Nachfolge des Vaters anzutreten, da er die Koranschule besucht habe. Dieser Widerspruch lässt das Vorgebrachte noch unglaubwürdiger wirken. Vor dem Bundesasylamt meinte der Beschwerdeführer zudem, ihm sei das Amt seines Vaters noch nicht angeboten würden, er habe das vermeiden wollen und sei zuvor geflüchtet. Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte er das vollkommen anders, indem er meinte, das Amt sei ihm angeboten worden, er habe es abgelehnt und dann habe man im Juni 2012 begonnen, ihn zu bedrohen - ein Umstand, den er im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt hatte. Es ist zudem wenig plausibel, wenn der Beschwerdeführer erklärt, keine Hilfe von seiner Schwester erwarten zu können, da diese selbst Voodoo-Anhängerin sei - und doch gibt er an, bis zu seiner Ausreise Ende Jänner 2013 mit ihr zusammengelebt zu haben.
2.3.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund ist insgesamt durch Widersprüche und Unstimmigkeiten gekennzeichnet. Glaubhaftmachung ist der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit, dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Im gegenständlichen Fall erscheint es allerdings als höchst unwahrscheinlich und wenig plausibel, dass sich die Ereignisse vor der Flucht aus dem Benin tatsächlich so zugetragen haben, wie vom Beschwerdeführer geschildert, und ist daher sein Vorbringen als unglaubwürdig zu werten.
2.3.5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass, selbst wenn das Vorbringen tatsächlich als wahr anzusehen wäre, dies auch dann nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten führen würde (vgl. dazu den vergleichbaren Fall: Bundesverwaltungsgericht, I403 1437369-1 vom 19.05.2015). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er von Privatpersonen bedroht wird. Insoweit, als er sich fürchtet, durch Magie getötet zu werden, vermag dies keine Asylrelevanz zu entfalten, da eine religiös-fundierte subjektive Furcht, basierend auf dem Glauben an das Übernatürliche, keine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Es wäre aber nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Begegnung mit Anhängern der Voodoo-Bewegung seines Vaters von diesen auch real bedrängt und misshandelt würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434; VfGH 09.09.2009, U 591/08). Die behauptete Bedrohung durch die Anhänger des Voodoo-Kultes könnte gegebenenfalls als Verfolgung aus Gründen der Religion gesehen werden, ist es doch dem Beschwerdeführer aufgrund seiner muslimischen Glaubensrichtung nicht möglich, sich dem Voodoo-Kult hinzugeben. Doch selbst wenn man diese Deutung vornimmt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Staat Benin nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, eine Verfolgung, welche von Voodoo-Anhängern ausgeht, zu unterbinden. Dem widersprechen die unter Punkt 1.12. angeführten Berichte über Konflikte zwischen Voodoo-Anhängern und Christen betreffend die Voodoo-Initiationsriten, bei denen es zu Interventionen der Polizei gekommen sei (Quelle: International Religious Freedom Report for 2013 United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Benin). Dies ist ein sehr starkes Indiz für die Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden, welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hatte sich vor seiner Flucht auch gar nicht an die Polizei gewandt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich außerhalb seines Heimatdorfes niederzulassen und wird dies von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen familiären Rückhalt (außer seine Schwester), ist aber erst vor zwei Jahren ausgereist und beherrscht die Landessprachen. Er hat Berufserfahrung und ist davon auszugehen, dass er wieder eine Tätigkeit am Bau finden könnte. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass er sich eine neue Existenz aufbauen könnte. Der Beschwerdeführer erklärte zwar gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, Herz- und Rückenprobleme zu haben und das auch schon im Benin, doch ist keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit erkennbar und liegen keine ärztlichen Befunde vor.
2.3.6. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Benin nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesasylamtes zu den fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist, wie bereits vorhin zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt wurde, letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen Mann durchaus möglich, zumal der Beschwerdeführer Berufserfahrung hat. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.3.7. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Benin beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Die unter 1.12. zitierten Feststellungen zur allgemeinen Lage in Benin bzw. unter 1.13. zum Voodoo-Kult wurden dem Beschwerdeführer vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung übermittelt und ihm Gelegenheit gewährt, dazu mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Die Feststellungen blieben unwidersprochen.
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Benin verlassen zu haben, weil er sich vor den Anhängern der Voodoo-Bewegung, die ihn zur Übernahme des Amtes seines Vaters drängen wollten, fürchte, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft ist. Zudem würde, auch bei hypothetischer Wahrunterstellung, keine Asylrelevanz vorliegen. Einerseits da die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörden von Benin nicht gewillt oder in der Lage sind, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden (vgl. dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08).
Andererseits auch, weil dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 Asylgesetzes offenstände und ihm eine Niederlassung an einem anderen Wohnort als seinem Herkunftsort auch zumutbar wäre.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass im Benin eine Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und von Menschenrechtsverletzungen vorherrsche. Dies steht im Widerspruch zu den aktuellen Feststellungen zum Benin, denen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten wurde. Zudem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass gerade der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade er einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Beschwerdeführer ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Stichhaltige Ausführungen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Gefahr im Sinne des § 8 Abs.1 Asylgesetz zu befürchten habe, wurden aber im gesamten Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des fehlenden familiären Netzwerkes ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er bereits Berufserfahrung hat und von seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat den Benin auch erst vor etwas mehr als 2 Jahren verlassen, es ist daher nicht davon auszugehen, dass es ihm unmöglich wäre, wieder an sein Leben anzuknüpfen -wenn auch eventuell an einem anderen Wohnort. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Insofern der Beschwerdeführer eine unmenschliche Behandlung durch die Anhänger des Voodoo-Kultes befürchtet, wurde bereits auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden und das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist, hat sich in der Folge aber an die österreichische Rechtsordnung gehalten und ist unbescholten. Er hat begonnen Deutsch zu lernen und zeigt den Willen zur Integration; er verkauft eine Straßenzeitung und bemüht sich, sich selbst zu erhalten. Besondere Aspekte für eine nachhaltige Integrationsverfestigung kamen im bisherigen Verfahren aber nicht hervor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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