W213 1437581-1•BVwG W213 1437581-1
W213 1437581-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung, westliche<br/>Orientierung, wohlbegründete Furcht
W213 1437581-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 07.10.1989, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 12 14.920-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 17.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen.
Dabei brachte er als Fluchtgrund vor: "Im Jahre 2007 habe ich im Bezirk XXXX für Amerikaner gearbeitet. In Folge eines Selbstmordanschlages wurden viele Arbeitskollegen und Freunde von mir getötet. Mein Vater schickte mich nach Pakistan, damit ich dort für ein paar Jahre in Sicherheit leben kann. Ich habe in diesen vier Jahren studiert und bin dann im Jahre 2011 nach Afghanistan zurückgekehrt. Ich arbeitete bei einer NGO, wo wir in Schulen Computer- und Englischschulungen machten. Aufgrund meiner Tätigkeit wurde ich von den Taliban bedroht. Sie haben mir vorgeworfen, gegen den Islam Propaganda zu machen. Ich wurde von den Taliban mehrmals bedroht und attackiert. Aus Angst um mein Leben musste ich meine Heimat verlassen. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe."
Im Rahmen des anschließenden Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 11.06.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er zur Volksgruppe der Paschtunen gehöre und sunnitischer Moslem sei. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, im Großdistrikt XXXX in der Provinz XXXX, wo er auch aufgewachsen sei und zwölf Jahre die Schule besucht habe. Nach dem Schulabschluss habe er angefangen, im Distrikt XXXX zu arbeiten. Danach sei er im Juni 2007 nach Pakistan gegangen, wo er seine Ausbildung fortgesetzt und vier Jahre lang Informatik studiert habe. Er habe sich bis 2011 in Islamabad aufgehalten. Bei einem kurzen Aufenthalt in Afghanistan im Jahr 2010 habe er auf Wunsch seiner Familie seine Cousine XXXX geheiratet. Nach seiner endgültigen Rückkehr nach Afghanistan habe er bis September 2011 für eine NGO namens "XXXX" als Computerlehrer gearbeitet.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus: "Wie ich schon im Zuge meiner Biografie erzählt habe, habe ich in einer NGO von XXXX gearbeitet. Dort habe ich Informatik unterrichtet. Unsere Kurse waren sowohl für Männer als auch Frauen. Ich habe damals innerhalb des Großdistrikts XXXX gearbeitet. Dort steht die Verwaltung. Ich hatte dort keinerlei Probleme. Am 28.05.2007 passierte einen Selbstmordanschlag in diesem Verwaltungsgebäude des Distrikts XXXX. Als Beweismittel möchte ich heute Ihnen (gemeint die Leiterin der Amtshandlung) ein Video auf meinem eigenen PC zeigen. Darauf bin ich zu sehen. Nur drei Personen überlebten diesen Anschlag: Ich, der ehemalige Bürgermeister XXXX und ein Mann namens XXXX (Anmerkung: Das aufgenommene Video wird vor Ort angeschaut.) Nach diesem Anschlag ging ich zum Krankenhaus "XXXX" in XXXX. Dort wurde ich ärztlich versorgt. Danach ging ich zum Haus von XXXX. Dort habe ich übernachtet. Am darauffolgenden Tag ging ich zu meiner Familie. Dort habe ich von meinem Vater gehört, dass er von Unbekannten gewarnt wurde, dass sein Sohn, nämlich ich, dieses Mal davon gekommen wäre. Es gäbe kein zweites Mal! Meine Familie sagte zu mir, dass ich das Land verlasse. Sie sagte zu mir, dass ich so meine Ausbildung fortsetzen kann. Nach ca. einer Woche verließ ich Afghanistan und fuhr nach Pakistan. In Pakistan habe ich meine Bildungs- und Ausreisedokumente im afghanischen Konsulat vervollständigt. So habe ich dort mein Studium fortgesetzt. Ich ging nach Pakistan, wo ich die nächsten vier Jahre verbracht und studiert habe. In der Zwischenzeit war ich einige Male in Afghanistan, einmal, um zu heiraten, und einmal, um die Familie zu besuchen. Dann kehrte ich im Jahr 2011 im Zuge einer Projektarbeit zurück. Nebenbei habe ich Kurse für Mädchen organisiert. Dort wurde ich nochmals von Unbekannten gewarnt. Die Unbekannten haben mich beschuldigt, Spion der Amerikaner zu sein. Ich würde Unzucht in der Gesellschaft verbreiten und die Leute über die sogenannte "europäische Demokratie" aufklären. Mein Bruder ist ein Arzt und arbeitet im erwähnten Krankenhaus in XXXX. Sowohl er als auch mein Vater wurden wegen mir gewarnt. Man warf mir Spionage vor. So wurden mein Leben und meine Arbeit von Tag zu Tag schwerer. Das Leben meiner Verwandten wurde wegen mir sehr schwer. Als ich bei XXXX gewohnt habe, wurde die Brücke vor seinem Haus auch gesprengt. Ich kann mich an das genaue Datum nicht erinnern. Zusammengefasst habe ich meine Heimat wegen der allgemeinen schlechten Situation und des Bürgerkrieges verlassen. Meine Familie beschloss, dass ich die Heimat verlasse. Das habe ich auch gemacht. Andere Gründe gibt es nicht."
Der Beschwerdeführer habe sowohl im Jahr 2007 als auch im Jahr 2011 für XXXX, dem Chef der Distriktverwaltung, gearbeitet. Er habe gedolmetscht und sei die Kontaktperson zwischen ihm und den Amerikanern gewesen. Im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer Drohbriefe erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, seine Arbeit mit XXXXund den Amerikanern zu beenden und keine Kurse mehr für Mädchen zu organisieren. Daraufhin habe er sich dazu gezwungen gesehen, die Heimat zu verlassen.
Betreffend seinen Alltag im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer an, dass er in einem Flüchtlingsheim lebe, aber Miete und Steuern bezahle, da er als Saisonarbeitskraft tätig sei und als Hausmeister für eine näher bezeichnete Firma arbeite. Es sei das ein befristeter Vertrag und der Beschwerdeführer verdiene monatlich 1.300,-- EUR. Vier Mal pro Woche besuche er einen Deutschkurs, um die Sprache besser zu erlernen.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt Folgendes vor:
Diverse Fotos
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.08.2013, Zl. 12 14.920-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang, nahm zu den vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung aufgezeigten vermeintlichen Ungereimtheiten Stellung, führte aktuelle Berichte über die Lage in Afghanistan an und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 15.10.2013 legte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel zwei Drohbriefe vor und gab an, dass ihm diese nunmehr per Post aus Afghanistan geschickt worden seien (Originalkuvert im Akt).
Per E-Mail vom 31.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Anerkennung der vom Beschwerdeführer in Pakistan absolvierten Ausbildung "Bachelor of Science in Computer Science" ein. Dem Schreiben der ENIC NARIC Austria, datiert mit 03.07.2014, lässt sich entnehmen, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers dem österreichischen Bachelorstudium aus Informatik entspreche.
Dem vorgelegten Dienstzeugnis vom 10.09.2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 24.04.2014 wieder - wie zuvor bereits im Sommer 2013 - als Saisonarbeitskraft beschäftigt sei und als Hausmeister arbeite. Dazu wurde auch die entsprechende Beschäftigungsbewilligung beigebracht.
Mit der Vorlage der Mitteilung über die Zulassung zum Masterstudium Wirtschaftsinformatik als ordentlicher Studierender an der Universität Innsbruck vom 09.03.2015 bat der Beschwerdeführer gleichzeitig um baldige Entscheidung.
Am 06.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:
"RI: Verstehen Sie gut deutsch?
P: Ja, aber ich möchte trotzdem mit Dolmetsch verhandeln.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Fühlen Sie sich körperlich und geistig gut, an der Verhandlung teilzunehmen?
P: Ja, es geht mir gut.
RI: Wann sind Sie geboren?
P: 07.10.1989. Bei der Ersteinvernahme wurde aufgrund eines Tippfehlers das Datum 07.10.1988 verwendet.
RI: Wo sind Sie in Afghanistan geboren und wie sind Sie aufgewachsen?
P: Ich bin in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX und im Dorf XXXX geboren. Ich habe in meinem Heimatort zwölf Jahre die Schule besucht. Ich habe neben der Schule mehrere Computerkurse belegt nach der Schule im Jahr 2007 bin ich in den Distrikt XXXX gegangen, wo ich Computer unterrichtet habe, und auch als Leibwächter des Distriktleiters gearbeitet habe. Außerdem war ich der Mittelsmann zwischen den Amerikanern und der Distriktleitung.
RI: Wer war der Distriktleiter?
P: XXXX.
RI: Inwiefern waren Sie mit den Amerikanern in Kontakt?
P: Alle wichtigen Informationen, die die Distriktleitung erhalten hat, habe ich an die Amerikaner weitergeleitet, weil ich sowohl Englisch sprechen konnte, als auch über Computerkenntnisse verfügt habe. Den Amerikanern wurden z.B. Informationen gegeben, wie viel Opium wo angebaut wird, und welche Personen zu welchen Gruppierungen Kontakte pflegen.
RI: Wissen Sie noch, mit wem Sie auf Seiten der Amerikaner zu tun hatten?
P: In der Nähe des Distriktes XXXX befand sich ein Lager der Amerikaner geleitet von einem Herrn namens XXXX. Die Informationen wurden an ihn weitergeleitet. Etwa einmal pro Woche traf er sich mit dem Distriktleiter. Bei diesem Treffen wurden über alle Themen, die für die Amerikaner gefährlich gewesen sind, gesprochen, darunter über die Taliban. Bei diesen Treffen habe ich die Übersetzungstätigkeiten durchgeführt. Die Informationen, die ihnen schriftlich über das Internet übermittelt wurden, habe ebenfalls ich geschrieben und verschickt.
RI: War dieser XXXX Soldat oder Zivilist?
P: Er war ein Soldat. Er war der - englische Ausdruck - Captain.
RI: Sie sind 2007 nach Pakistan und was haben Sie in Pakistan gemacht?
P: Ich bin nach dem Selbstmordattentat nach Pakistan gegangen und habe dort studiert. Ich habe das Studium mit Bachelor abgeschlossen und habe EDV studiert.
RI: Wann sind Sie nach Afghanistan zurückgekehrt?
P: Ich habe in Islamabad vier Jahre verbracht. Im Laufe dieser vier Jahre bin ich nur zwei Mal versteckt nach Afghanistan verreist. Das erste Mal für die Eheschließung mit meiner Cousine und das zweite Mal, als meine Mutter schwer krank gewesen ist.
RI: Haben Sie noch Familie oder Angehörige in Afghanistan?
P: Ja. Meine Eltern, meine Geschwister und meine Ehefrau.
RI: Wie viele Geschwister haben Sie?
P: Ich habe fünf Schwestern und fünf Brüder.
RI: Wo leben die Geschwister?
P: Meine ganze Familie hält sich in der Provinz XXXX auf. Zwei meiner Schwestern sind verheiratet und leben in getrennten Häusern. Die restliche Familie lebt gemeinsam in der Stadt XXXX. Früher lebte die Familie in XXXX.
RI: Ihre Frau lebt auch noch in Afghanistan?
P: Sie lebt in meinem Elternhaus.
RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau und Ihren Eltern?
P: Es besteht derzeit ein Kontakt. Ich telefoniere alle zwei bis drei Monate mit meinem Vater. Früher war der Kontakt intensiv, weil mein Vater in Kabul für eine Organisation gearbeitet hat.
RI: Warum konkret sind Sie aus Afghanistan geflüchtet?
P: Wie ich zuvor bereits angegeben habe, arbeitete ich im Jahr 2007 für den Distriktleiter des Distriktes XXXX. Im selben Jahr wurde ein Selbstmordattentat verübt. Ziel dieses Attentates waren vier Personen, darunter auch ich.
RI: Wann war das Selbstmordattentat und an welchem Ort?
P: Am 28.05.2007 um 09:00 Uhr in der Früh wurde das Selbstmordattentat im Distrikt XXXX in XXXX zwischen der Distriktleitung und dem Computerkurs verübt. Dabei wurde der Distriktleiter verletzt, auch ich erlitt Verletzungen und ein weiterer Soldat Ziaulhaq überlebte das Attentat. Es wurden aber viele andere Personen getötet. An diesem Tag fand eine Kampagne gegen Opiumanbau statt. Es hatten sich viele Menschen versammelt, darunter auch ein kanadischer Dolmetscher. Es waren aber Sicherheitsbeamte und Soldaten der Nationalarmee anwesend.
RI: Der Distriktleiter war der Herr XXXX?
P: Ja.
RI: Wie kommen Sie darauf, dass das Selbstmordattentat ausgerechnet Ihnen gegolten hat?
P: Nach diesem Attentat wurde dem Distriktleiter eine DVD übermittelt, in der ein 19-jähriger Junge, der das Attentat verübt hat, zu sehen ist. Er spricht die Namen der einzelnen Personen, die er töten möchte, aus. In diesem Video wird auch gesagt, dass all diese Personen gegen den Islam sind und Sonderdiener der Amerikaner sind. Weiters bedrohen sie diese Personen, indem sie sagen, dass sie diese Leute beim nächsten Mal auf jeden Fall töten werden. Diese Aufnahme ist etwa zwei Stunden lang und liegt beim damaligen Distriktleiter vor. Ich habe bei der letzten Einvernahme auch angegeben, dass man zum Distriktleiter gehen und dieses Video eventuell sehen kann. Ich selbst konnte eine Kopie nicht bekommen, weil der Distriktleiter diese nicht weitergeben durfte.
RI: Dann sind Sie anschließend nach Pakistan gegangen?
P: Nach diesem Vorfall verbrachte ich einen Tag im allgemeinen Krankenhaus in XXXX. Anschließend blieb ich zwei Nächte beim Distriktleiter, weil er viele Gäste bekommen hat. Danach war ich bei meiner Familie. Ich habe etwa eine Woche nach diesem Vorfall Afghanistan verlassen und bin nach Pakistan geflüchtet. In den zwei Nächten, die ich beim Distriktleiter verbracht habe, waren die Sicherheitsvorkehrungen sehr hoch. Er hat mir aber trotzdem gesagt, dass es für mich sehr gefährlich sei, mich weiterhin dort aufzuhalten. Die Taliban hätten mich zum Ziel gesetzt und würden mich töten. Als ich nach Hause gegangen bin, hatte meine Familie jedenfalls große Angst um mich, deshalb verließ ich Afghanistan.
RI: In Pakistan haben Sie Ihre Ausbildung abgeschlossen?
P: Ja.
RI: Wann sind Sie nach Afghanistan zurückgegangen?
P: Ich bin Ende Jänner 2011 nach Afghanistan zurückgegangen.
RI: Haben Sie in Afghanistan gearbeitet?
P: Ja, ich habe wieder angefangen zu arbeiten. Ich habe an der XXXX Universität als Computerlehrer unterrichtet. Daneben unterrichtete ich in einem privaten College namens "Farman" Computer. Meine wichtigste Aufgabe zu dieser Zeit war die Leitung des Computerprojektes von XXXX. Bei diesem Projekt wurden höher bildende Schulen für Mädchen und Buben mit Computern ausgestattet, damit sie in der Schule Computerunterricht erhalten. Das Projekt wurde in XXXX, XXXX realisiert.
Dem BF wird ein im Akt befindliches Bild gezeigt, auf dem eine Tafel mit der Aufschrift "XXXX" zu sehen ist. Der BF gibt an, dass damit das Projekt von Haji ZALMAI gemeint war. Die neben dem Schild stehende Person ist ein Sohn von XXXX, dessen Name XXXX lautet.
RI: Warum haben Sie diese Arbeit aufgegeben und Afghanistan verlassen?
P: Während ich im Rahmen dieses Projektes gearbeitet habe, bin ich sehr vielen Drohungen seitens der Taliban oder Terroristen, die gegen den Fortschritt und die Entwicklung unseres Landes sind, ausgesetzt gewesen und bedroht worden, mit der Begründung, dass wir der Jugendgeneration den Umgang mit dem Computer beibringen würden und ihre Englischkenntnisse verbessern würden, weil wir Agenten Amerikas bzw. Europas seien. Es wurden auch mehrere Schülerinnen und Lehrerinnen bedroht. Auch wir, die dieses Projekt geleitet haben und umgesetzt haben, wurden mehrmals bedroht. Dennoch habe ich meine Arbeit fortgesetzt, weil ich meiner Heimat und meinen Leuten dienen wollte. Die Bedrohung erreichte schließlich meine Familie. Sie wurde damit konfrontiert, dass ich gegen den Islam arbeiten würde, und weil mich meine Familie davon nicht abhalten würde, so würden sie mich gemäß dem Islamischen Gesetz verurteilen.
RI: Wie sind diese Bedrohungen vorgebracht worden?
P: Anfangs wurden die Schülerinnen und Schüler mündlich bedroht. Sie wurden aufgefordert, statt dem Computerunterricht am Koranunterricht teilzunehmen. Auch die Eltern der Schülerinnen wurden bedroht, dass falls sie ihre Töchter nicht davon abhalten, an diesen Kursen teilzunehmen, würden sie entehrt werden. Später erhielt XXXX Drohanrufe von den Mujaheddin des islamischen Emirates von Tora Bora, in denen er aufgefordert wurde, nicht mehr gegen den Islam zu arbeiten und die Tätigkeit in den Kursen fortzusetzen. Ich persönlich erhielt Drohbriefe. Auch bekam meine Familie Drohbriefe.
Die D übersetzt zwei Drohbriefe: Zwei A4 Seiten.
Wappen 1 Islamisches Emirat Afghanistan
Feststellung der Feinde
Datum: 28.09.1432
Jene Feinde zum Ziel setzen, die im In- und Ausland sind.
Der Lehrer XXXX wird von den Mujaheddin des islamischen Emirates wiederholt benachrichtigt, dass er nicht mehr für die Amerikaner arbeiten soll. Wenn die Mujaheddin ihn erwischen, wird mit ihm gemäß der islamischen Scharia umgegangen werden. Du verlässt deine Arbeit nicht. Darüber hinaus arbeiten dein Vater und älterer Bruder für die Ungläubigen. Jedes Mitglied deiner Familie, das die Mujaheddin ergreifen, würde gemäß des islamischen Gesetzes und der Scharia verurteilt werden.
Unterschrift: unleserlich
Stempel: Islamisches Emirat Afghanistan, Provinz XXXX, militärische Front von Tora Bora.
Wappen 1 Islamisches Emirat Afghanistan
Feststellung der Feinde
Datum: 02.09.1432
Jene Feinde zum Ziel setzen, die im In- und Ausland sind.
An XXXX!
Die Mujaheddin der Militärfront von Tora Bora des islamischen Emirates Afghanistan benachrichtigen all jene Afghanen, die mit den Amerikanern zusammenarbeiten, sei es in ziviler Kleidung oder im militärischen Rahmen, ihre Tätigkeiten niederzulegen und sich in den Reihen der Mujaheddin einzuordnen, damit unsere Heimat mit der Unterstützung Allahs und mit Hilfe der Islam-Diener aus den Händen der Ungläubigen befreit wird. Herr XXXX, du folgst dem Befehl der Amerikaner und pflegst enge Kontakte mit ihnen. Hiermit wirst du ernsthaft aufgefordert, deine Arbeit niederzulegen, sonst wird deine Entschuldigung nicht angenommen, wenn dich die Mujaheddin des islamischen Emirates erwischen.
Unterschrift: unleserlich
Stempel: Islamisches Emirat Afghanistan, Provinz XXXX, militärische Front von Tora Bora.
RI: Wann haben Sie dann genau Afghanistan verlassen? Wissen Sie noch den Tag?
P: Ich bin Ende August 2011 aus Afghanistan geflüchtet und bin nach Islamabad gegangen, wo ich meine Unidokumente bekommen habe. Im September 2011 habe ich bereits Pakistan in Richtung Iran verlassen.
RI: Wie war Ihre weitere Reiseroute?
P: Ich bin von Pakistan illegal in den Iran gefahren und von dort in die Türkei. Aus Istanbul bin ich über andere Städte nach Griechenland gereist, wobei ich sechseinhalb Monate in Athen und ca. drei Monate auf der Insel Jelena verbracht habe. Ich bin schließlich in einem LKW mit der Fähre aus Griechenland weitergereist.
RI: Haben Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas hinzuzufügen?
P: Ich habe auch in den vorherigen Einvernahmen darauf hingewiesen, dass falls Zweifel im Zusammenhang mit meinem Vorbringen stehen, jederzeit Informationen in meinem Heimatland eingeholt werden können. Auch heute bitte ich Sie darum, falls Sie mir nicht glauben, sich in Afghanistan informieren zu lassen, bevor Sie zu einer Entscheidung kommen. Ich habe Afghanistan verlassen, weil ich dort verfolgt und bedroht wurde. Ich konnte dort nicht mehr leben. In Österreich möchte ich ein neues Leben anfangen. Ich habe mich an der Universität angemeldet und möchte gerne mein Studium fortsetzen. Ich wollte gerne für mein Land und meine Leute dienen. Heute möchte ich in Österreich arbeiten und für die Gesellschaft hier nützlich sein.
Die D übersetzt Länderfeststellungen: Vier A4 Seiten.
RI: Wollen Sie zu den Länderfeststellungen noch etwas sagen?
P: Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan hat sich verschlechtert. Bei dem Selbstmordanschlag im April in der Stadt XXXX wurde auch mein jüngerer Bruder verletzt. Er war auf dem Weg in den Englischkurs.
RI: Wie geht es Ihnen mit dem Studium?
P: Gut. Ich bin als ordentlicher Student gemeldet.
RI: Wie lange müssen Sie noch studieren?
P: Ich mache den Master zwei Jahre (Wirtschaftsinformatik).
RI: Wenn das Studium fertig ist, werden Sie eine entsprechende Berufstätigkeit ausüben?
P: Ja.
RV: Es wird beantragt, dem BF Asyl aufgrund der ihm von den Taliban unterstellten politischen, pro-westlichen bzw. pro-Regierung und unislamischen Gesinnung zu gewähren. Diese Gesinnung wird dem BF aufgrund seiner Tätigkeit für den Distriktleiter XXXX und aufgrund seiner Tätigkeiten als Computerlehrer u.a. für Mädchen und wegen der in diesem Zusammenhang bestandenen Kontakte mit den amerikanischen Streitkräften unterstellt. Mangels Schutzfähigkeit staatlicher Strukturen besteht für den BF kein staatlicher Schutz. Ebenso wenig verfügt er über eine interne Fluchtalternative, da die Taliban in der Lage sind, Menschen in ganz Afghanistan aufzuspüren. Diese Verfolgungsgefahr ist nach wie vor aktuell, da regierungsfeindliche Gruppierungen ihre Position in der Heimatregion des BF weiter stärken konnten und damit die Gefährdung für politisch-religiöse Gegner wie den BF nach wie vor besteht. Dem BF Asyl zu gewähren entspräche folgender Rechtsprechung: BVWG 27.08.2014, W 156 1418940-1 (dort wurde einem Fahrer einer NGO wegen Verfolgung durch die Taliban und der zugeschriebenen politisch-religiösen Gesinnung Asyl gewährt), BVWG 17.02.2015, W 102 1425439-1 (dort wurde einem Mitarbeiter eines britischen Projektes Asyl aus den zuvor genannten Gründen gewährt. Der BF hat das genannte Vorbringen glaubhaft gemacht durch seine detaillierten Angaben sowie die vorgelegten Beweismittel, deren Echtheit nie in Zweifel gezogen wurde."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Großdistrikt XXXX, Provinz XXXX, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern seine Kindheit und Jugend verbrachte, zwölf Jahre die Schule besuchte und einige Computerkurse belegte. Er ist schiitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Paschtunen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit seiner Cousine XXXX und hat keine Kinder.
Nach seiner Schulausbildung begann der Beschwerdeführer im Jahr 2007 im Bezirk XXXX für den dortigen Distriktleiter XXXX zu arbeiten. Einerseits unterrichtete er Computerkurse, andererseits fungierte er als Mittelsmann zwischen den Amerikanern und der Distriktleitung. Dabei war es seine Aufgabe, alle wichtigen Informationen, die die Distriktleitung erhielt, an die Amerikaner weiterzuleiten, da er sowohl Englisch sprechen konnte, als auch über Computerkenntnisse verfügte.
Am 28.05.2007 wurde im Distrikt XXXX in XXXX zwischen der Distriktleitung und dem Computerkurs ein Selbstmordattentat verübt, bei dem es mehrere Tote gab. Der Distriktleiter und der Beschwerdeführer erlitten Verletzungen, ein weiterer Soldat überlebte das Attentat ebenfalls.
Nach dem Attentat verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und flüchtete nach Pakistan, wo er sich vier Jahre lang in Islamabad aufhielt und seine Ausbildung ("Bachelor of Science in Computer Science") abschloss.
Nach Beendigung seines Studiums kehrte der Beschwerdeführer Ende Jänner 2011 wieder nach Afghanistan zurück und begann erneut im Distrikt XXXX für den Distriktleiter XXXX zu arbeiten. Er unterrichtete als Computerlehrer und übernahm die Leitung eines Computerprojektes des Distriktleiters. Ziel des Projektes war es, höher bildende Schulen für Mädchen und Buben mit Computern auszustatten, um in den Schulen Computerunterricht abhalten zu können. Das Projekt wurde in XXXX, XXXX realisiert.
Aufgrund seiner Tätigkeit war der Beschwerdeführer Drohungen seitens der Taliban ausgesetzt. Ihm wurde vorgeworfen, der jungen Generation Englisch- und Computerkenntnisse zu vermitteln und damit ein Diener Amerikas und Europas zu sein. Sowohl er als auch seine Familie erhielten Drohbriefe und der Beschwerdeführer wurde dazu aufgefordert, seine Tätigkeit für die Ungläubigen zu beenden. Als die Bedrohungen auch auf seine Familie übergingen, sah sich der Beschwerdeführer dazu gezwungen, Afghanistan zu verlassen.
Die Familie des Beschwerdeführers hält sich nach wie vor in der Provinz XXXX auf. Zwei seiner Schwestern sind verheiratet und leben in getrennten Häusern. Die restliche Familie lebt gemeinsam in der Stadt XXXX. Auch die Gattin wohnt im Elternhaus des Beschwerdeführers.
Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer bereits mehrere Deutschkurse besucht und spricht die Sprache mittlerweile gut. Er war im Sommer 2013 und 2014 als Saisonarbeitskraft beschäftigt und besucht seit dem Sommersemester 2015 die Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, wo er als ordentlicher Studierender gemeldet ist und das zweijährige Masterstudium Wirtschaftsinformatik abschließen möchte.
Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere zur Situation in Kabul und Nangarhar, sowie zu Rückkehrfragen und Risikogruppen wird anhand der aktuellen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2015)
Kabul und Nangarhar
Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.
(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)
Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.
Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.
Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.
Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.
Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.
Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.
Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.
Nach Angaben des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews wurden im Januar 108 Zivilisten getötet, im Februar 84 und im März 158. Im März ereigneten sich laut TOLOnews 715 sicherheitsrelevante Vorfälle (z.B. Angriffe von Aufständischen, Operationen der Sicherheitskräfte, Anschläge, Entführungen). Die meisten Vorfälle gab es in der südlichen Provinz Helmand (90 Vorfälle), gefolgt von Ghazni (Südosten, 57), Herat (Westen, 47), Nangarhar (Osten, 46) und Kandahar (Süden, 43). In Kabul wurden 32 Vorfälle registriert.
Am 09.02.15 setzten Unbekannte eine Schule in der östlichen Provinz Nangarhar (Distrikt Mumandara) in Brand. Bereits zwei Wochen zuvor war in einem anderen Distrikt (Haska Mina) ebenfalls eine Schule zerstört worden.
Im östlichen Nangarhar wurden eine Abgeordnete des Provinzrates und sechs weitere Personen bei einem Bombenanschlag verletzt.
Am 11.02.15 ereignete sich ein weiterer Bombenanschlag auf die Polizei in Nangarhar (in der Hauptstadt Jalalabad), bei dem fünf Menschen verletzt wurden.
Am 27.02.15 verübten Taliban in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) einen Selbstmordanschlag auf den Konvoi eines Parlamentsmitglieds. Dabei starben drei Personen, 13 wurden verletzt. Am 02.03.15 wurden zwei Kinder bei einer Bombenexplosion in Jalalabad getötet.
Am 10.04.15 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in der ostafghanischen Provinzhauptstadt Jalalabad (Provinz Nangarhar) an und tötete mindestens vier Zivilisten, 13 wurden verletzt.
Am 18.04.15 sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor einer Bank in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) in die Luft und tötete mindestens 32 Menschen, über 120 wurden verletzt. Ein Sprecher des "Islamischen Staats" behauptete, dieser sei für den Anschlag verantwortlich. Die Taliban stritten eine Beteiligung ab.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014; 16. Februar, 2. März, 13. und 20. April 2015)
Rückkehrfragen
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen" einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Familienstand, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion) beruhen auf seinen gleichlautenden und glaubwürdigen Angaben im Verfahren.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan besteht, ist vorweg festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers frei von Widersprüchen ist und sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen lässt.
Die vom Bundesasylamt aufgegriffenen vermeintlichen Ungereimtheiten im Vorbringen wurden seitens des Beschwerdeführers bereits in der Beschwerdeschrift entkräftet. Zudem machte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich integren Eindruck, beantwortete - wie schon vor dem Bundesasylamt - alle an ihn gerichteten Fragen ausführlich, nannte von sich aus betreffend seine Tätigkeit für den Distriktleiter wesentliche Details und erweckte so den Eindruck, die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abzurufen. Zudem konnte der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit zahlreichen Beweismitteln (Fotos, Schriftstücken) untermauern. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht deckten sich durchgehend mit denen vor dem Bundesasylamt. Aus der Art und Weise seiner Ausführungen war klar ersichtlich, dass er hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich selbst erlebt hat.
Auch vor dem Hintergrund der notorisch bekannten Länderberichte, aus denen hervorgeht, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, einen besonders gefährdeten Risikogruppe angehören, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der einerseits als Mittelsmann zwischen dem Distriktleiter und den Amerikanern fungierte und andererseits als Computerlehrer für Mädchen und Buben tätig war und diesbezüglich auch ein Projekt zur Förderung des Computerunterrichtes in höher bildenden Schulen leitete, jedenfalls plausibel.
Insgesamt betrachtet liegen keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten würden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechend wäre.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (Besuch von Deutschkursen, Tätigkeit als Saisonarbeitskraft im Sommer 2013 und 2014, Besuch der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck) beruhen auf den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.
Der Beschwerdeführer geriet in seiner Heimat ins Blickfeld der Taliban, da er sowohl im Jahr 2007 als auch im Jahr 2011 im Distrikt XXXX für den Distriktleiter XXXX arbeitete und dabei einerseits als Mittelsmann zwischen dem Distriktleiter und den Amerikanern fungierte und andererseits als Computerlehrer für Mädchen und Buben tätig war und diesbezüglich auch ein Projekt zur Förderung des Computerunterrichtes in höher bildenden Schulen leitete. Er wurde bereits mehrmals von den Taliban mit Drohbriefen unter Druck gesetzt und es wurde auch seine Familie mit Bedrohungen konfrontiert. Letztendlich sah sich der Beschwerdeführer dazu gezwungen, aus dieser Situation heraus zu flüchten, weshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat wieder von den Taliban verfolgt würde. Diese Verfolgungsgefahr gründet sich auf einen Konventionsgrund, zumal der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der ihm von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen politischen Gesinnung (pro-westliche Gesinnung) steht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer einerseits als Mittelsmann zwischen dem Distriktleiter und den Amerikanern fungierte und sich anderseits für eine zeitgemäße Schulbildung von Mädchen und Buben einsetzte, brachte er eine den Taliban missliebige, pro-westliche politische Gesinnung zum Ausdruck. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes entfaltet das Vorbringen des Beschwerdeführers daher Asylrelevanz.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan kann entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in Kabul bestünde, bestehen nicht, was sich unter anderem auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer dort über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er wäre in Kabul völlig auf sich alleine gestellt, sodass nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass er das zum Leben Notwendigste erwirtschaften könnte und nicht in eine ausweglose Notlage geriete.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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