W204 2002634-1•BVwG W204 2002634-1
W204 2002634-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2015
Behebung der Entscheidung, Einstellung, ersatzlose Behebung,<br/>Finanzmarktaufsicht, Strafbarkeitsverjährung, Verfahrenseinstellung,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist
W204 2002634-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI und Mag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerde (vormals: Berufung) von XXXX, vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH, Hilmgasse 10, 8010 Graz, gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, Integrierte Aufsicht, vom 25.11.2009, Zl. FMA-KL29 2062.100/0002-LAW/2008, beschlossen:
A) Gemäß § 50 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm §§ 31 Abs. 2 und 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF
BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis vom 25.11.2009, Zl. FMA-KL29 2062.100/0002-LAW/2008, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen Übertretung des § 48c iVm § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a BörseG für schuldig erachtet und eine Geldstrafe über Euro 5.000.-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der BF sei seit 03.07.2000 Vorstandsmitglied der XXXX (im Folgenden: Gesellschaft) und habe es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (§ 9 Abs. 1 VStG) zu verantworten, dass die Gesellschaft Marktmanipulation betrieben habe, indem zwei Mitarbeiter der Gesellschaft am 28.12.2007 börsliche Kauf-Orders für eine namentlich genannte Aktie erteilt hätten, welche falsche oder irreführende Signale für die Nachfrage und den Kurs dieser Aktie gegeben und den Kurs in der Weise beeinflusst hätten, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt worden sei.
Dagegen richtet sich die am 16.12.2009 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde (vormals: Berufung).
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 24.06.2010, am 07.10.2010 und am 11.11.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit am 11.11.2010 mündlich verkündetem Berufungsbescheid hat dieser der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis grundsätzlich bestätigt. Die Ausfertigung des mündlich verkündeten Berufungsbescheides erfolgte am 26.01.2011 unter der GZ. UVS-06/FM/40/12205/2009.
Die Behandlung einer gegen diesen Berufungsbescheid beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2011, B 392/11-5, abgelehnt. Mit Beschluss vom 27.07.2011, B 392/11-7, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2011, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 20.09.2011, übermittelte der BF diesem auf Auftrag eine ergänzende Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. Ro 2011/17/0201, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Dieses Erkenntnis ist beim Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2015 eingegangen.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMA-BG somit Senatszuständigkeit vor, weil im angefochtenen Straferkenntnis der FMA eine Euro 600.-- übersteigende Geldstrafe ausgesprochen worden ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da gegenständlich eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, ist in Form eines Beschlusses zu entscheiden.
II.1. Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Verfahrens
Folgende Gesetzesbestimmungen sind anwendbar:
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
"§ 45 (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[...]
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;"
§ 31 Abs. 1 und 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:
"§ 31 (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht dies gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 13). Den Materialien zu § 31 Abs. 2 VStG idF BGBl. I 33/2013 ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung mit dieser Novelle in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Abs. 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 in Abs. 3 geregelt wird (vgl. dazu auch Weilguni aaO § 31 Rz 2 und 12).
Durch Behebung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. Ro 2011/17/0201, wird das Verfahren diesbezüglich in den Zeitpunkt vor Erlassung des Berufungsbescheides versetzt.
Die in Rede stehende Tathandlung hat laut bekämpftem Straferkenntnis der FMA am 28.12.2007 stattgefunden. Die Strafbarkeitsverjährung ist damit mit Ablauf des 28.12.2010 eingetreten, einem Zeitpunkt noch vor der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit 26.01.2011. Da die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sowie dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne der obigen Ausführungen bereits außerhalb der Verjährungsfrist lagen, war deren Dauer nicht in die Frist der Strafbarkeitsverjährung einzuberechnen.
Die Strafbarkeitsverjährung ist somit bereits mit Ablauf des 28.12.2010 eingetreten, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.
Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdebehauptungen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2015 entfallen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
II.2. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vergleiche dazu die oben zitierte Judikatur zu § 45 Abs. 1 Z 2 VStG (VwGH 15.12.2011, Zl. 2008/10/0010).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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