W204 2001586-1•BVwG W204 2001586-1
W204 2001586-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2015
Einstellung, ersatzlose Behebung, Finanzmarktaufsicht, Frist,<br/>Fristenlauf, Kassation, Ladungen, mündliche Verhandlung,<br/>Rechtzeitigkeit, Strafbarkeitsverjährung, Verfahrenseinstellung,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist
W204 2005992-1/11E
W204 2001586-1/13E
W204 2003287-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI und Mag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die gemeinsame Beschwerde (vormals: Berufung) von 1.) XXXX und 2.) XXXX, beide vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft, Hellbrunner Straße 9a, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, Integrierte Aufsicht, vom 02.01.2013, Zl. FMA-KL30 0769.100/0005-LAW/2012, beschlossen:
A) Gemäß § 50 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I.3.a) und I.3.b) sowie I.4.a) und I.4.b) Folge gegeben, die angeführten Spruchpunkte des bekämpften Straferkenntnisses werden behoben und das diesbezügliche Verfahren wird gemäß § 38 VwGVG iVm §§ 31 Abs. 2 und 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.
Von gegenständlichem Beschluss sind die Spruchpunkte I.1. und I.2. des bekämpften Straferkenntnisses, gegen die eine weiterhin offene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, nicht umfasst.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF
BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis vom 02.01.2013, Zl. FMA-KL30 0769.100/0005-LAW/2012, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) den Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) in Spruchpunkten I.3.a) und I.3.b) wegen Übertretung des § 40 Abs. 2a Z 3 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBI. I 37/2010, iVm § 98 Abs. 5 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 72/2010, sowie in Spruchpunkten I.4.a) und I.4.b) wegen Übertretung des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBI. I 104/2010, iVm § 98 Abs. 5 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 72/2010, für schuldig erachtet und Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 900.-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der BF sei seit 20.06.2008 Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2) und habe es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (§ 9 Abs. 1 VStG) zu verantworten, dass die BF2 in der Zeit von 01.01.2010 bis 24.02.2011 nicht die erforderlichen, risikobasierten Maßnahmen ergriffen habe, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen zu zwei namentlich genannten Hochrisikounternehmen zu gewährleisten (Spruchpunkt I.3.), sowie in der Zeit von 01.01.2011 bis 24.02.2011 betreffend die beiden namentlich genannten Unternehmen nicht ihrer Verpflichtung zur Erstattung von Verdachtsmeldungen nachgekommen sei (Spruchpunkt I.4.). Die BF2 hafte für die über den BF1 verhängte Verwaltungsstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Dagegen richtet sich die am 18.01.2013 gemeinsam erhobene Beschwerde (vormals: Berufung) der BF.
Mit den Berufungsbescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 22.11.2013, 1.) GZ: UVS-06/FM/47/1813/2013-6 und 2.) GZ: UVS-06/FMV/47/2644/2013, wurde der Beschwerde unter anderem hinsichtlich der Spruchpunkte I.3. und I.4. des Straferkenntnisses der FMA keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
Dagegen erhoben die BF eine gemeinsame Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die bei diesem am 12.02.2014 eingelangt ist.
Mit Erkenntnis vom 10.10.2014 zu Zlen. Ro 2014/02/0021 und Ro 2014/02/0042-7 hat der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2014 eingegangen.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMA-BG somit Senatszuständigkeit vor, weil im angefochtenen Straferkenntnis der FMA eine Euro 600.-- übersteigende Geldstrafe ausgesprochen worden ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da gegenständlich eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, ist in Form eines Beschlusses zu entscheiden.
II.1. Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Verfahrens
Folgende Gesetzesbestimmungen sind anwendbar:
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
"§ 45 (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[...]
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;"
§ 31 Abs. 1 und 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:
"§ 31 (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht dies gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 13). Den Materialien zu § 31 Abs. 2 VStG idF BGBl. I 33/2013 ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung mit dieser Novelle in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Abs. 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 in Abs. 3 geregelt wird (vgl. dazu auch Weilguni aaO § 31 Rz 2 und 12).
Gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG sind Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in die Frist der Strafbarkeitsverjährung einzurechnen. Der Lauf der Frist wird ab Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gehemmt, die Hemmung endet mit der Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde (vgl. VwGH 23.04.1996, 95/11/0342 zur Regelung der Strafbarkeitsverjährung im damaligen § 31 Abs. 3 VStG; vgl. auch den Beschluss des BVwG vom 10.07.2014, GZ W210 2002612).
Die in Rede stehenden Tathandlungen in den Spruchpunkten I.3. und I.4. des bekämpften Straferkenntnisses der FMA haben mit 24.02.2011 geendet, weshalb die Strafbarkeitsverjährung mit Ablauf des 24.02.2014 eingetreten wäre.
Das gegenständliche Straferkenntnis der FMA datiert vom 02.01.2013 und wurde den BF am 04.01.2013 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde (vormals: Berufung) langte am 18.01.2013 fristgerecht bei der belangten Behörde ein.
Der Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien wiederum datiert vom 22.11.2013 und wurde den BF am 27.11.2011 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
Die von den BF dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG fristgerecht erhoben und langte am 12.02.2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Das aufgrund dieser Revision gefällte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2014 langte am 11.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gegenständlich war somit der Lauf der Frist der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG vom 12.02.2014 bis zum 11.11.2014 gehemmt und verblieben dem Bundesverwaltungsgericht lediglich 12 Tage bis zum Eintritt der Strafbarkeitsverjährung.
Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei auch auf Art. 47 GRC und Art. 6 EMRK zu verweisen ist. Gemäß § 44 Abs. 6 VwGVG sind die Parteien dabei so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der in § 44 Abs. 6 VwGVG normierten zweiwöchigen Vorbereitungsfrist hätten jedoch die Parteien bei Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht rechtzeitig geladen werden können. Somit war dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verfahrensführung nicht möglich und ist die mittlerweile eingetretene Strafbarkeitsverjährung von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni aaO § 31 Rz 13).
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.3. und I.4. des Bescheides der FMA war aus diesen Gründen Folge zu geben, das Straferkenntnis vom 02.01.2013 wegen des Eintritts der Strafbarkeitsverjährung in den angeführten Punkten ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm §§ 31 Abs. 2 und 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, einzustellen.
Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen weiteren Beschwerdebehauptungen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2014 entfallen. Aufgrund eines anderen Tatzeitraumes nicht vom gegenständlichen Beschluss umfasst sind jedoch die in der Beschwerde ebenfalls bekämpften Spruchpunkte I.1. und I.2. des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses der FMA, die im fortgesetzten Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln sein werden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
II.2. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vergleiche dazu die oben zitierte Judikatur zu § 45 Abs. 1 Z 2 VStG (VwGH 15.12.2011, Zl. 2008/10/0010).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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