W200 2009074-1•BVwG W200 2009074-1
W200 2009074-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2015
Revision zulässig, Verdienstentgang, vorsätzliche Täuschung
W200 2009074-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. 20.07.1971, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 08.07.2010, Zl. 410-600910-006, betreffend die Abweisung des Antrags auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.08.2008 einen Antrag auf Hilfeleistung nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, hat mit Bescheid vom 08.07.2010 diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass Täuschungshandlungen als Vermögensdelikt anzusehen seien und daher die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach § 1 Abs. 1 VOG nicht vorlägen. Im Zuge dieses Verfahrens wurde ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie eingeholt.
Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen dagegen eingewendet, dass mit Bescheid vom 23.09.2009 nach Einsichtnahme des Strafaktes des Landesgerichtes XXXX und Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bereits Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gewährt worden seien.
Die Bundesberufungskommission (BBK) hat im Berufungsverfahren ua Folgendes festgehalten:
"(...) Die Ehe wurde im Jahr 2003 geschieden. Aufgrund der Scheidung schlitterte ich in ein seelisches und psychisches Tief. Ich war zu diesem Zeitpunkt weder in einer psychiatrischen Behandlung noch hatte ich sonst ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Eines Tages las ich in der Kronenzeitung, es dürfte so Jänner oder Februar 2004 gewesen sein, ein Zeitungsinserat, worin absolute Hilfe in allen Lebenslagen angeboten wurde. Das Inserat lautete konkret: "Magie! Erleben! Absolute Erfolgsquoten! Sensationellste Hilfe für alle Probleme! Einzig in Österreich!". Da ich seit meiner Scheidung an Esoterik interessiert bin bzw. damals war, meldete ich mich unter der angeführten Nummer. Es meldete ich eine Frau. Diese stellte sich mit dem Namen XXXX vor. Ich schilderte ihr meine damalige Situation bzw. berichtete über meine Anliegen. Sie sagte, dass in dieser Sache nur ihr Mann XXXX helfen könne. Ich wurde in der Folge ins Sitzungszimmer zu XXXX verbunden. Ich schilderte abermals meine Situation und meine gesundheitlichen, psychischen Probleme. Er versicherte mir, dass er mir helfen könne. Es wurde mir eine hundertprozentige Erfolgsgarantie versprochen. Ich war erleichtert und fragte noch, wie viel alles kosten würde. Die Behandlung bzw. Hilfe sollte, so XXXX, 500,- Euro kosten. Anschließend wurde ich wieder mit XXXX verbunden. Ich erklärt ihr, dass es mir aufgrund meiner schlechten finanziellen Situation nicht möglich sei, an den Behandlungen von XXXX teilzunehmen. Ich erklärte ihr aber, dass ich im März 2004 einen Bausparvertrag erhalten würde. XXXX sagte, dass derzeit sowieso keine Termine frei seien und ich warten müsse. Anfang März erhielt ich von XXXX einen Anruf und wir vereinbarten für Mitte März den Termin für die erste Sitzung. Ich sollte zur Sitzung 500,- Euro, ein Lichtbild meines geschiedenen Mannes und ein Lichtbild meines Sohnes mitnehmen.
1. Sitzung Mitte März 2004: Ich fuhr gegen 13.00 Uhr von zu Hause weg und traf mich wie vereinbart mit XXXX auf dem Marktplatz in Frankenburg. Ich musste ca. 15 Minuten warten. XXXX fuhr mit einem dunklen Auto (Marke, Type ist mir nicht bekannt) vor und fragte nur, ob ich XXXX heiße. Ich bejahte die Frage und sie gab mir mittels Handzeichen zu verstehen, dass ich ihr folgen sollte. Wir fuhren direkt nach XXXX. Dort angelangt wurde ich von XXXX ins Wohnhaus, in die Bauernstube, geführt. XXXX wartete bereits in der Bauernstube auf uns. Nach einem kurzen Begrüßungsgespräch beruhigte mich XXXX und wir rauchten eine Zigarette. Er spürte offensichtlich mein Unbehagen. In der Folge unterhielten wir uns über meine gesundheitlichen Anliegen bzw. grob über meine Situation. Nach dem Einführungsgespräch verließ er das Zimmer und sagte, er müsse für die bevorstehende Sitzung noch Vorbereitungen treffen. Einen Augenblick später meinte XXXX, dass ich nun die 500,- Euro bezahlen sollte. XXXX könne sonst nicht arbeiten. Ich übergab das Geld XXXX und als es so weit war, ging ich über eine schmale Treppe ins Obergeschoss und betrat einen kleinen Raum. Es war ein Mansardenzimmer. Das Zimmer war total verdunkelt und die Wände waren mit schwarzen Altartüchern behangen. Im Raum schwebte Rauch. Ich verfüge über einen sehr schlechten Geruchsinn und kann deshalb über den Geruch nichts sagen. Das Zimmer wurde lediglich vom Kerzenschein erhellt und diffuse Hintergrundmusik war zu hören. (Es war für mich spirituelle Musik). XXXX saß hinter einem kleinen Tisch. Beim Betreten des Raumes dachte ich an etwas Übersinnliches oder Mystisches. Der Raum war zusätzlich mit diversen mystischen Utensilien ausgestattet. Ich sah Totenköpfe, Dolche, Kelche, Kerzenständer etc..
Ich musste am kleinen Tisch (Altar) Platz nehmen. Ich saß ihm direkt gegenüber und dieser erklärte mir das bevorstehende Ritual. (Anschließend überreichte er mir in einem so genannten Altarkelch ein Getränk. Es handelte sich um eine bräunliche Flüssigkeit. Der Kelch war gefüllt. Ich sollte das Getränk auf einmal trinken. Es schmeckte scharf, einfach grausig. XXXX erklärte mir, dass das Getränk für die Sitzung bzw. das bevorstehende Ritual unbedingt notwendig sei.) XXXX fragte nach den mitgebrachten Fotos. Ich legte die Lichtbilder auf den Tisch. XXXX betrachtete die Bilder und sagte: "Deinen Sohn lassen wir aus dem Spiel. Deinen Sohn brauche ich nicht." Anschließend legte er das Lichtbild des Ex-Gatten in eine Messingschale. Er erklärte mir, dass es nun drei Möglichkeiten gäbe. Die Schale fülle sich mit Wasser, mit Blut oder bleibe leer. Sollte die Schale leer bleiben sei alles in Ordnung, sollte Wasser im Gefäß sein, bestehe ein kleineres Problem, sollte aber Blut in der Schale sein, handle es sich um einen schwereren Fall. Bei Blutbildung sei mein Ex-Mann ein schlechter Mensch, habe mich betrogen und belogen. Nun legte XXXX die Hände über die Schale und murmelte für mich unverständliche Wörter. Während der Zeremonie verdunkelte er mehrmals den Raum (er löschte die Kerzen). Plötzlich befand sich Blut in der Schale. Ich war enttäuscht. XXXX sagte, dass noch weitere Sitzungen erforderlich seien. Nach der beschriebenen Zeremonie musste ich auf einer kleinen Couch Platz nehmen. XXXX verteilte auf meinem Oberkörper, ich war bekleidet, diverse Steine. Es handelte sich um Kristalle. Zusätzlich legte er auf meine Stirn einen dunklen Stein. Während der Zeremonie murmelte er für mich wiederum unverständliche Wörter. Ich glaube es waren hebräische Wörter. Kurze Zeit später löschte XXXX alle Kerzen und verließ das Zimmer. Während ich alleine im total verdunkelten Raum lag, hörte ich Schritte. Zirka eine Stunde später kam er zurück und entfernte die Steine von mir. Anschließend musste ich wieder am Altar (kleinen Tisch) Platz nehmen und wir besprachen den Erfolg der Sitzung. XXXX machte mich darauf aufmerksam, dass an meiner Stirn eingetrocknetes Blut klebe. Angeblich habe der Stein meinem Körper das negative Blut des geschiedenen Mannes entzogen. XXXX erklärte mir, dass es bei mir schwieriger sei als er vorerst angenommen habe. Dies begründete er damit, dass er während der Sitzung heftige Schmerzen verspürt habe. Dies sei ein Zeichen, dass ich ein "schwieriger Fall" sei. XXXX erklärte mir, dass ein Behandlungserfolg mit einer weiteren Sitzung sicher sei. Anschließend ging ich die Stiege hinunter. (XXXX wartete bereits auf mich und zeigte mir das Bad. Ich entfernte mit Wasser das eingetrocknete Blut und ging zu XXXX in die Bauernstube. Dort erhielt ich von XXXX ein Glas Wasser zum Trinken.) Kurze Zeit später kam XXXX nach und sagte, dass eine weitere Sitzung erforderlich sei. Ich fragte XXXX ob die weitere Sitzung etwas kosten würde. Diese sagte, dass natürlich Kosten anfallen würden, weil XXXX wie bereits erwähnt bei der Sitzung starke Schmerzen erlitten habe und noch die ganze Nacht mit der Behandlung beschäftigt sei. Die nächste Sitzung sollte wiederum 500,- Euro kosten. Ich war damit einverstanden und wir vereinbarten einen neuen Termin. Die Sitzung war eine Woche später. Im Zuge des Gespräches betonte XXXX, dass es wichtig sei, die vorgegebenen Sitzungen einzuhalten, da ansonsten die gewollte Wirkung ins Gegenteil umschlagen könne. XXXX erzählte mir von einer Frau. Diese habe frühzeitig die Behandlung bei XXXX beendet und sei kurze Zeit später an einer Krebserkrankung verstorben. Ich wurde durch diese Äußerungen eingeschüchtert und hatte Angst um meine Gesundheit. Dazu muss ich angeben, dass ich zu diesem Zeitpunkt von den spirituellen Fähigkeiten des Magiers XXXX überzeugt war. Ich glaubte also wirklich daran, dass XXXX etwas bewirken könne.
Sonstige Begebenheiten bzw. Wahrnehmungen: Im Zuge der ersten Sitzung erklärte mir XXXX, dass er die Möglichkeit habe, meinem Ex-Gatten etwas zu tun. Ich lehnte das Angebot ab. Wir haben nicht näher über seine Möglichkeiten gesprochen. Ich war insgesamt für 6 Sitzungen bei XXXX in XXXX. Alle Sitzungen liefen ähnlich ab. XXXX legte mir Steine auf, Getränk usw.. Ich musste pro Sitzung 500,- Euro bezahlen. Sämtliche Zahlungen gingen an XXXX. Ich habe ihr immer Bargeld übergeben. Für die Sitzungen bezahlte ich insgesamt 3.000,- Euro. Bei der zweiten Sitzung, erklärte mir XXXX, dass ich schlafen werde und mir während des Schlafes eine für mich wichtige Person erscheinen werde. Weiters sei es möglich, dass es zu Weinausbrüchen kommen könne. Er überreichte mir wie bereits zuvor beschrieben ein Getränk. Er machte mich darauf aufmerksam, dass das Getränk etwas stärker als beim ersten Mal sei. Die starke Wirkung begründete er damit, dass die Beimischung eines "Spezialzusatzes" erforderlich gewesen ist. Angeblich habe sich laut XXXX mein Ex-Mann gewehrt. Mein Ex-Mann habe blockiert. XXXX habe sich also an den Geist meines Ex-Mannes nicht nähern können. Ich trank das Getränk und verspürte kurze Zeit später eine extrem starke Berauschung. Mir wurde übel und alles drehte sich. Ich hatte ein starkes Schwindelgefühl. Ich war froh, als ich auf der Couch lag. Den Berauschungsgrad würde ich so beschreiben, ich kenne die Wirkung von Alkohol, die von XXXX herbeigeführte Beeinträchtigung war aber anders. Es war merkwürdig, meine Gedanken waren klar, mein Körper war schwach, schwer. Ich war zeitlich desorientiert. Als ich auf der Couch lag führte XXXX das übliche Ritual durch, er legte Steine auf usw.. Da diesmal die Wirkung des Getränkes so stark war, schlief ich ein. Ich dürfte mindestens 4 Stunden im Zimmer gelegen sein. Die Sitzung begann um 17.00 Uhr, als ich das Haus verließ war es 22.00 Uhr. Als ich erwachte kam XXXX ins Zimmer. Ich musste weinen. Ich dachte an meine Großmutter. Diese lag damals im Sterben. Als ich erwachte, war es so als würde ich aus einer Narkose erwachen. Meine Gedanken waren klar, ich konnte mich aber nicht bewegen. Mein Körper war schwer, ich hatte keine Kontrolle über meinen Körper. Nach kurzer Zeit kam schleichend das Gefühl zurück, ich konnte mich wieder bewegen. In der Folge half mir XXXX von der Couch und ich ging in das Bad hinunter. Als ich die Treppe hinunter ging, musste ich mich am Stiegengelände festhalten. Mein Körper war zittrig und extrem schwach. Ich erfrischte mich im Badezimmer und anschließend vereinbarte ich mit XXXX einen weiteren Termin. XXXX sagte zu mir:
"Fahre nicht direkt nach Hause, sondern tu dir etwas Gutes.". Weiters sollte ich, nach dem Eintreffen zu Hause, an XXXX ein SMS schreiben. Ich stieg in XXXX ins Auto und traf mich in Bad XXXX mit einer guten Freundin. Diese fragte, was mit mir passiert sei bzw. was ich getrunken hätte. Sie sagte wörtlich: "Wie schaust denn du aus?" Sie erkannte offenbar, dass mit mir etwas nicht stimmt. Ich hatte eine Ausrede parat und wir unterhielten uns über belanglose Dinge. Zur Autofahrt befragt gebe ich an, dass ich während der Fahrt ein richtiges Glücksgefühl hatte. Am nächsten Tag konnte ich mich an die Fahrt nicht mehr erinnern. Ich weiß bis heute nicht, wie ich von XXXX nach Bad XXXX gekommen bin. Die Beeinträchtigung verspürte ich noch den nächsten Tag. Ich war zittrig und fühlte mich schwach. Nach der dritten Sitzung erklärte ich XXXX und XXXX, dass ich aufgrund meiner schlechten finanziellen Situation nicht mehr in der Lage bin, an weiteren Sitzungen teilzunehmen. Ich schlitterte wegen meiner Scheidung, der an XXXX und XXXX geleisteten Zahlungen, in diese Situation. Als ich XXXX erzählte, dass ich mit den Sitzungen aufhören müsse, entgegnete er, dass dies nicht möglich sei, weil der "Kreis" noch offen sei. Ich antwortete weinerlich, dass trotz all dieser Tatsachen, kein Geld für weitere Sitzungen vorhanden sei. XXXX war offensichtlich über meine Äußerungen verärgert und informierte mich mit ermahnenden Worten. Er fragte mich, ob mir eigentlich bewusst sei, dass er (XXXX) über die Fähigkeiten verfüge, meinem Sohn oder meinem Ex-Gatten etwas anhaben könne. Nun wandte er sich an XXXX und sagte zu ihr: "Du weißt, dass ich nicht nur heilen, sondern auch etwas anders bewirken kann." XXXX bejaht die Aussagen ihres Mannes mit einem Kopfnicken. Mir schossen sofort die Gedanken mit der Krebserkrankung usw. durch den Kopf. Ich hatte Angst um meinen Sohn. XXXX traf mich mit den Äußerungen am wunden Punkt. Ich liebe meinen Sohn über alles. Mir war nun alles egal und so stimmte ich einer weiteren Sitzung zu. Ich hatte große Angst. Mir wurde klar, dass ich im Falle einer Sitzungsunterbrechung meinen Sohn aber auch meinen Ex-Gatten in eine große Gefahr bringen würde. Ich hatte starke Schuldgefühle und konkrete Suizidgedanken. Bei der letzten Sitzung (6. Sitzung) erklärte mir XXXX, dass er die bei den Sitzungen verwendeten Steine drei Jahre im Keller verwahre. Aufgrund dieser Aufbewahrung habe er 3 Jahre lang die Macht bzw. Kontrolle über meine Person. Er könne positive aber auch negative Dinge bewirken. Zusätzlich erhielt ich von XXXX ein Amulett. Dieses sollte ich ständig tragen. XXXX habe dadurch eine (geistige) Verbindung zu mir und könne mir weiterhin helfen. Letzte Sitzung: XXXX erklärte mir, dass die Behandlung positiv verlaufen sei. Der Kreis habe sich geschlossen. Es wird sich für mich alles entweder in 3 Stunden, 3 Tagen, 3 Wochen oder 3 Monaten, zum Guten wenden. Ich war erleichtert und wartete nun auf den Erfolg. XXXX wollte mich laufend über den jeweiligen Behandlungsstatus informieren. Ich habe aber nichts mehr von XXXX und XXXX gehört. Nun wurde mir klar, dass ich offensichtlich einem Betrügerehepaar zum Opfer fiel. Mein Geld (Bausparer) war weg. Ich wusste nicht mehr, was ich machen sollte. Ich hatte große Angst um meinen Sohn. XXXX trieb mich aufgrund der Drohungen (er habe 3 Jahre die Macht über mich - Gefahr für meinen Sohn usw.) regelrecht in den Wahnsinn. Mein Leben hatte keinen Sinn mehr. Ich hatte mit dem Leben abgeschlossen. Für mich war damals die enorme Belastung unerträglich. Mein Geld war weg, für meinen Sohn bestand offensichtlich eine konkrete Lebensgefahr und ich war schuld am Gesamten. Ich hatte immer die Drohungen von XXXX und XXXX im Kopf. Ich entschloss mich für den Freitod. Ende Juni 2004 brachte ich meinen Sohn zum Schulbus. Dieser nahm an einem Schulausflug teil. Ich habe mich vom Sohn verabschiedet und zu diesem Zeitpunkt hatte ich bereits meinen Selbstmord geplant. Ich wollte nach Ebensee fahren und mich vor einen Zug werfen. Mir wurde der Druck bzw. die enorme Belastung zu viel. Ich hatte extreme Schuldgefühle. In der Folge fuhr ich nach Hause. Was ich zu Hause machen wollte, kann ich nicht mehr sagen. Plötzlich klingelte das Telefon und meine Freundin ZZ aus Strobl war dran. Diese erkannte meinen psychischen Zustand. Ich konnte kaum mehr reden und weinte fürchterlich. Meine Freundin überredete mich zu einem Treffen in Bad XXXX. Ich fuhr nach Bad XXXX und im Zuge des Gespräches überredete mich meine Freundin zu einer Behandlung bei der Psychotherapeutin Mag. AA. Wir fuhren unverzüglich zur Therapeutin und diese bewirkte eine Einweisung in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses "XX- Berg". Ich begab mich freiwillig in die psychiatrische Behandlung und war für 2 Monate (Ende Juni bis mit August 2004) im Krankenhaus. Mitte August wurde ich in häusliche Pflege entlassen. In der Folge befand ich mich ein Jahr lang bei Mag. AA in psychiatrischer Behandlung. Die gesamte Behandlung brachte aber nicht den gewünschten Erfolg. Ich habe über mein tatsächliches Problem (Drohung - XXXX) nicht gesprochen. Ich hatte Angst um meinen Sohn usw.. Meine psychischen Probleme wurden von XXXX nicht gelindert sondern verstärkt. XXXX und XXXX trieben mich mit ihren Äußerungen und Drohungen in eine aussichtslose Lage. Ich wollte mein Leben beenden. Ich hatte Angst um meinen Sohn, konnte aber über meine tatsächlichen Probleme nicht sprechen. XXXX drohte, dass er drei Jahre lang die Macht über mich und somit über meinen Sohn habe. Er könne heilen aber auch das Gegenteil bewirken. Ich lebte in ständiger Angst. Aus heutiger Sicht kann ich sagen, dass mich die Behandlungen bzw. Sitzungen von XXXX, insbesondere aber die Drohungen gegen meinen Sohn, letztendlich in den Freitod getrieben hätten. Wäre ich damals zu einem Psychotherapeuten gegangen, wäre es nie soweit gekommen. Ich wurde vom Selbstmord nur aufgrund des Telefonanrufes abgehalten.
Mit Urteil vom 26.2.2007 bzw. vom 26.11.2007 wurden XXXX und XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach § 146, §147 Abs. 3 und § 148 StGB in 29 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 bzw. 4 Jahren verurteilt.
Schadenersatz wurde den Opfern in Höhe des festgestellten Vermögensschadens zuerkannt.
(...)"
Weiters führte die BBK nach auszugsweiser Wiedergabe des § 9 Abs. 2 VOG und § 66 Abs. 4 AVG aus:
"Nachdem die Berufungswerberin die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Hilfeleistung nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges in Frage gestellt hatte, war dies neuerlich zu prüfen.
Der Formulierung des § 1 Abs. 1 VOG kann keine Einschränkung auf bestimmte Deliktstypen entnommen werden, sofern die rechtswidrige und vorsätzliche Handlung mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte ist. Auch in den Erläuterungen zum VOG ist keine diesbezügliche Absicht des Gesetzgebers dokumentiert.
XXXX wurden in 29 Fällen wegen gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 146, §147 Abs. 3 und § 148 StGB verurteilt. Die Berufungswerberin ist eines der Opfer.
Dem Vorbringen der Berufungswerberin nach, hat sie das psychiatrische Leiden jedoch nicht aufgrund das finanziellen Schadens in Höhe von 3.000 € erlitten, sondern waren die Begleitumstände des Betruges, insbesondere die Drohungen gegen sie, ihren Sohn und ihren Exgatten die wesentliche Bedingung für die erlittene Gesundheitsschädigung.
Nach der 3. Sitzung habe die Berufungswerberin die Behandlung abbrechen wollen. Sie hätte Angst um ihren Sohn, den sie über alles liebe, gehabt. Herr XXXX habe sie mit den Äußerungen am wunden Punkt getroffen. Ihr sei klar geworden, dass sie im Falle einer Sitzungsunterbrechung ihren Sohn aber auch ihren Exgatten in eine große Gefahr bringen würde. Sie hätte starke Schuldgefühle und konkrete Suizidgedanken gehabt.
Nach Beendigung der Behandlung hätte Herr XXXX sie aufgrund der Drohungen (er habe 3 Jahre die Macht über sie - Gefahr für den Sohn usw.) regelrecht in den Wahnsinn getrieben. Sie hätte mit dem Leben abgeschlossen gehabt.
Im Rahmen der anschließenden psychiatrischen Behandlung habe sie über ihr tatsächliches Problem (Drohung - Herr XXXX) nicht gesprochen. Sie hätte Angst um ihren Sohn gehabt.
Die Behandlungen bzw. Sitzungen bei Herrn XXXX, insbesondere aber die Drohungen gegen ihren Sohn, hätten die Berufungswerberin letztendlich in den Freitod getrieben, wenn ihre Freundin sie nicht angerufen hätte.
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend.
Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spricht.
Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen.
Die im § 1 normierte Wahrscheinlichkeit gilt für Tatbestandsmäßigkeit (Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung) und für die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dieser Handlung). Das VOG knüpft den Anspruch des Geschädigten an das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung. Fahrlässigkeitsdelikte begründen demnach keinen Anspruch auf Hilfeleistung.
Den Ermittlungsergebnissen nach kann zwar fahrlässiges Verhalten von Herrn XXXX als Ursache für die erlittene Gesundheitsschädigung erwogen werden. Sein Tatvorsatz hat sich jedoch jedenfalls nur auf den Betrug bezogen, welcher als Ursache deutlich in den Hintergrund tritt.
Auch ist das Vorliegen eines Ausschlussgrundes in Betracht zu ziehen.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 Fall 2 liegt vor, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war. Es muss eine konkrete Gefahr vorliegen, welche den Eintritt des Schadens wahrscheinlich erscheinen lässt. Der objektiv besonders schwere Sorgfaltsverstoß (das objektiv extreme Abweichen von der gebotenen Sorgfalt) muss bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein.
Die Berufungswerberin gibt an, sich aufgrund der Scheidung in einem seelischen und psychischen Tief befunden zu haben. Sie sei weder in einer psychiatrischen Behandlung gewesen, noch hätte sie sonst ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Stattdessen habe sie auf das Zeitungsinserat "Magie! Erleben! Absolute Erfolgsquoten! Sensationellste Hilfe für alle Probleme! Einzig in Österreich!" hin bei Herrn XXXX Hilfe gesucht. Bereits beim Begrüßungsgespräch im Vorfeld der ersten Sitzung habe sie ein Unbehagen verspürt. Die Schilderung der Berufungswerberin über die erste Sitzung gibt bereits hinreichend Aufschluss über den fragwürdigen Ansatz der Hilfsmethode. Sowohl die Dekoration des Raumes als auch die durchgeführten Rituale lassen keinen anderen Schluss zu.
Aufgrund ihrer Ausbildung und Berufslaufbahn ist von der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit bzw. Urteilskraft der Berufungswerberin auszugehen.
Glaubhaft ist zwar, dass sich die Berufungswerberin damals in einer psychischen Krise befunden hat. Es war ihr jedoch möglich und zumutbar eine anerkannte Unterstützungsleistung bzw. Heilmethode in Anspruch zu nehmen.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass undifferenzierte Dienstleistungen, welche Hilfe durch Magie anbieten, die Gefahr bergen, Opfer unseriöser Machenschaften zu werden. Auch die Verheißung einer hundertprozentigen Erfolgsquote - ohne Einschränkung - bei allen Problemen, hätte bei der Berufungswerberin Zweifel erwecken müssen. Qualifikation in Form einschlägiger Ausbildung für Problemlösung wird nicht einmal behauptet. Die Berufungswerberin hat auch keinerlei Referenzen eingeholt. Vielmehr macht der Werbetext deutlich, dass es sich nicht um ein anerkanntes, zertifiziertes Leistungsangebot handelt, welches einer staatlichen Überprüfung unterliegt. Die Berufungswerberin konnte nicht davon ausgehen, dass es sich um ein vertrauenswürdiges Angebot handelt.
Bereits bei der ersten Sitzung wurden in einem als unheimlich zu bezeichnenden Umfeld Blutrituale durchgeführt und angeboten dem Exgatten etwas anzutun.
Da die Berufungswerberin alleine war und keine Hilfe holen konnte, war ihr zwar nicht zumutbar die Sitzung abzubrechen. Die weitere Inanspruchnahme des Angebotes war jedoch nicht zwingend.
Die Berufungswerberin wusste um ihre psychische Labilität und hätte damit rechnen müssen durch die Vorgangsweise des Herrn XXXX eine psychiatrische Gesundheitsschädigung zu erleiden. Ihren Ausführungen nach, hat sie an übersinnliche Fähigkeiten von Herrn XXXX geglaubt. Sie ist sohin davon ausgegangen, dass er über die Macht verfügt, Geschehnisse nach seinem Willen zu beeinflussen. Dass Herr XXXX seine vermeintlichen Kräfte jedenfalls nur im Sinne der Berufungswerberin einsetzen wird, kann bei Glauben an Magie nicht erwartet werden. Auch musste sie damit rechnen ob dieser vermuteten Macht von Herrn XXXX in eine Situation zu geraten, welche sich ihrer Kontrolle entziehen beziehungsweise Furcht bei Ihr auslösen würde.
Sie hat besonders nachlässig und leichtsinnig gehandelt und die nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt völlig außer Acht gelassen.
Die Berufungswerberin hat sich daher ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden.
(...) Da einerseits nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung die psychiatrische Gesundheitsschädigung der Berufungswerberin verursacht hat und andererseits der Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Fall 2 vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.2014, 2011/11/0025 wurde der Bescheid der BBK vom 13. Oktober 2010 aufgehoben und wie folgt begründet:
"2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. März 2011, Zl. 2008/11/0168, zu den Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ausgeführt, maßgeblich sei unter anderem, dass sich die Gesundheitsstörung als eine vom Tätervorsatz umfasste Folge des Verstoßes gegen eine bestimmte Verbotsnorm darstelle. Gegenstand des Vorsatzes sei das Tatobjekt in seinen tatbildrelevanten Eigenschaften (Reindl in WK2 § 5 Rz 9).
2.1. Die belangte Behörde hat sich im angefochtene Bescheid nicht dahin festgelegt, ob sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG als erfüllt erachte (und hat auch keine sachverhaltsmäßigen Feststellungen dazu getroffen), wohl deshalb nicht, weil sie vom Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG ausging. Dieser ist dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (vgl. etwa die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom 9. September 2008, 10 Ob 61/08f).
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid aufgrund der Ausbildung und Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin von deren "Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit bzw. Urteilskraft" aus, die sie dazu hätten befähigen müssen, die nach der Lebenserfahrung drohende Gefahr der angebotenen "Problemlösungen" zu erkennen.
2.2. Unberücksichtigt blieb dabei aber das im erstinstanzlichen Verfahren im Juli 2009 eingeholte Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. W, welches auszugsweise lautet:
"Es besteht insofern eine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung, als bei der Patientin bereits frühere
Traumatisierungen stattgefunden hatten ... (Vater früh verstorben,
von der Mutter verlassen). Insbesondere wird im neurologischen
Pensionsgutachten ... über sexuellen Missbrauch durch den Onkel in
der Kindheit berichtet. Sie war somit bereits 'vortraumatisiert' als
es zu den Vorfällen von 2004 bis 2005 kam. ... Es ist jedoch
anzunehmen, dass sie bis zu Beginn der Vorfälle einigermaßen kompensieren konnte und im beruflichen Alltag 'funktionieren' konnte und dass es durch die Vorfälle von 2004 bis 2005, bei denen sie einem erheblichen psychischen Druck ausgesetzt war, zu einer Dekompensation kam und in weiterer Folge zu wiederholten stationären Aufenthalten aufgrund wiederkehrender Depressionen. ...
Folgende Gesundheitsschäden sind überwiegend auf die Vorfälle von 2004 bis 2005 zurückzuführen: Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung, wobei ... bereits eine frühere Traumatisierung
bestanden haben dürfte und die Patientin bereits besonders 'vulnerabel' für weitere psychische Störungen war. Die wiederkehrenden depressiven Phasen (rezidivierende depressive Störung) können überwiegend (zu mehr als 50%) ebenfalls auf die Ereignisse zurückgeführt werden, im Sinne einer depressiven Dekompensation unter erheblichem psychischen Druck durch die Vorfälle.
... Als akausal (aufgrund einer Vorschädigung) ist zu werten:
Vermeidende (asthenische) Persönlichkeitsstörung. Unter anderem werden dabei die eigenen Bedürfnisse unter die anderer Personen
untergeordnet, zu denen eine Abhängigkeit besteht, ... Die
Persönlichkeitsstörung ist zwar akausal, stellt aber einen idealen Hintergrund bzw. 'Nährboden' dar, dass die Antragstellerin überhaupt erst Opfer der beiden Täter wurde.
... Zum verbleibenden kausalen Anteil:
Es besteht eine psychiatrische Mehrfachdiagnose und eine komplexe Traumatisierung mit vorbestehender Persönlichkeitsstörung, sodass eine genaue Trennung schwierig ist. Jedenfalls wird ein kausaler Anteil von über 50% anzunehmen sein. Es ist wahrscheinlich, dass es ohne die Vorfälle mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu den wiederholten stationären Aufenthalten aufgrund der rezidivierenden Depression gekommen wäre. Beim verbleibenden Anteil handelt es sich im Sinne des § 84 StGB um eine schwere Körperverletzung, da dadurch eine jedenfalls länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung bewirkt wurde.
...
... Zum Verdienstentgang
... Die derzeitige Arbeitsunfähigkeit ist mit Wahrscheinlichkeit überwiegend auf das seinerzeitige Verbrechen ursächlich zurückzuführen: es ist mit Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass es erst durch die Vorfälle zu einer psychischen
Dekompensation kam ... Die Antragstellerin hatte trotz der
offensichtlich vorbestehenden Traumatisierung aus der Kindheit eine ausreichende Schulbildung absolvieren können und in weiterer Folge auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt innegehabt, was dann durch die Vorfälle nicht mehr möglich gewesen war. ...
I. Die Antragstellerin wäre ohne die Vorfälle von 2004 bis 2005 mit Wahrscheinlichkeit nicht arbeitsunfähig geworden.
...
... sie ist aus psychiatrischer Sicht derzeit nicht stabil genug für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt."
2.3. Die belangte Behörde hat diese Ausführungen des Sachverständigen nicht berücksichtigt und sich im angefochtenen Bescheid auch nicht dahin festgelegt, ob und wenn ja, inwieweit sie die Ausführungen des Sachverständigen teile oder nicht. Dies wäre aber geboten gewesen: Teilte man die Ergebnisse des Gutachtens, in dem der Beschwerdeführerin eine Vortraumatisierung und eine asthenische Persönlichkeitsstörung attestiert wird, welche zwar akausal ist, "aber einen idealen Hintergrund bzw. 'Nährboden' dar(stellt), dass die Antragstellerin überhaupt erst Opfer der beiden Täter wurde", wäre der Beschwerdeführerin ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Straftat wenn überhaupt, so jedenfalls nicht in einem Ausmaß vorwerfbar, das als grob fahrlässig zu qualifizieren wäre.
3. Da die belangte Behörde eine Berücksichtigung des Gutachtens unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er (schon deshalb) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war; mangels diesbezüglicher Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid hatte dabei eine Auseinandersetzung mit der (von der belangten Behörde nicht behandelten) Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vorliegen, zu unterbleiben."
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Das Ehepaar XXXX und XXXX wurde vom Landesgericht XXXX im Innkreis wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges nach § 146, § 147 Abs. 3 und § 148 StGB verurteilt. Diese haben mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Beschwerdeführerin unrechtmäßig zu bereichern sowie mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, der Beschwerdeführerin Bargeld herausgelockt, indem sie unter Ausnutzung ihrer seelischen und psychischen Notlage durch die Vorspiegelung, XXXX verfüge über übernatürliche Fähigkeiten und sei durch Kontaktaufnahme mit dem Jenseits bei spiritistischen Sitzungen durch Anwendung von "Schwarzer Magie" und "Voodoo-Zauber" sowie "Abhaltung von Opfer- und Blutritualen" und Auflegen von Steinen in der Lage, die verschiedenen Lebensprobleme der Beschwerdeführerin zu lösen, Krankheiten zu heilen sowie drohendes Unheil abzuwenden, (...) sie zur Teilnahme an spiritistischen Sitzungen bei XXXX (...) zur Bezahlung von 3.000 Euro verleitet, wobei insgesamt bei 29 Opfern ein € 50.000,-- übersteigender Schaden herbeigeführt worden ist.
Das Ehepaar XXXX und XXXX versuchte in weiterer Folge die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie ihr drohten, sie durch "Schwarze Magie" und "Voodoo-Zauber" sowie "Abhaltung von Opfer- und Blutritualen" an Krebs erkranken zu lassen sowie ihrem Sohn und dem Ex- Mann Unglück widerfahren zu lassen, zu bewegen, weiter deren "magische Dienste" bzw. "Voodoo-Zauber" entgeltlich in Anspruch zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin entsprach dem Willen des Ehepaars Danner nicht, wurde aber durch die Drohungen soweit in Furcht versetzt, dass sie folgende Gesundheitsschäden davontrug, die überwiegend (zu mehr als 50%) auf die Drohungen des Ehepaars XXXX und XXXX zurückzuführen sind, d.h. die Handlungen von XXXX und XXXX kausal dafür waren:
Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und wiederkehrende depressiven Phasen (rezidivierende depressive Störung).
Diese Handlungen haben eine jedenfalls länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin bewirkt.
Ohne die verfahrensgegenständlichen Vorfälle wäre die Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit nicht arbeitsunfähig geworden.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Vorsatz des Ehepaars XXXX und XXXX auf die oben angeführten Gesundheitsschädigungen als Folge des Verstoßes gegen §§ 15, 105, § 106 StGB bzw. § 146, § 147 Abs. 3 und § 148 StGB gerichtet war.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin gründet sich auf der Eintragung in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen, dass das Ehepaar XXXX und XXXX die Delikte nach § 146, § 147 Abs. 3 und § 148 StGB gesetzt haben, wodurch die Beschwerdeführerin am Vermögen geschädigt wurde, ergeben sich aus den Urteilen des LG XXXX vom 26.02.2007 sowie des OLG XXXX vom 26.11.2007.
Die Feststellung, dass die ausgesprochenen Drohungen kausal für die Gesundheitsschädigungen "Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und wiederkehrende depressiven Phasen (rezidivierende depressive Störung)" waren und dass diese eine jedenfalls länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin bewirkt haben, beruhen auf dem von der belangen Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28.07.2009, welches ausgesprochen detailliert und schlüssig nachvollziehbar ist und keinerlei Widersprüche aufweist. In diesem Gutachten werden die kausalen und akausalen Anteile an den verfahrensgegenständlichen Gesundheitsschädigungen genauestens beschrieben und wird auch schlüssig ausgeführt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit überwiegend auf diese Vorfälle zurückzuführen ist.
Die Feststellung, dass diese Gesundheitsschädigungen nicht vom Vorsatz des Ehepaars XXXX und XXXX umfasst waren, gründet sich auf folgende Erwägungen:
§ 146 StGB definiert Betrug folgendermaßen:
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Bei § 147 und 148 handelt es sich um die qualifizierte Begehung des Delikts.
Im Wiener Kommentar zu § 146 StGB, Rz 4 wird ausgeführt:
Geschütztes Rechtsgut ist (im Unterschied zum StG, DokStGB 168 f) allein das Vermögen.
Zur äußeren Tatseite des Täuschungsbegriffs wird im Wiener Kommentar zu § 146 StGB, Rz 17 1. Satz ausgeführt:
Täuschung bedeutet zunächst (Rz 16) ein Verhalten, das in der Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen besteht (Kienapfel/Schmoller, StudB BT II § 146 Rz 32). Erkennbarkeit der wahren Sachlage, Nachlässigkeit oder Leichtgläubigkeit schließen eine Täuschung nicht aus (RIS-Justiz RS0094032, RS0094090, RS0094110, RS0106200).
Zur inneren Tatseite (Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz) wird in Rz 111 ausgeführt:
Die innere Tatseite des Betrugs besteht aus dem Tatbestandsvorsatz, der auf Verwirklichung der äußeren Tatseite gerichtet ist (Rz 114 ff), und einem zusätzlichen Vorsatz in Richtung einer unrechtmäßigen Bereicherung (Rz 118 ff). Die Praxis spricht zusammenfassend von Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Täters (zB RIS-Justiz RS0119624). Bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Teilsatz) genügt durchwegs.
Wie der Rz 4 des Wiener Kommentars zu § 146 StGB zu entnehmen ist, ist das geschützte Rechtsgut allein das Vermögen.
Der Vorgangsweise des Ehepaars XXXX und XXXX ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass das Ziel der betrügerischen Handlungen die Erwirtschaftung eines Vermögensvorteils war. Laut Urteil des LG XXXX bzw. OLG XXXX wurden durch die Handlungen des Ehepaars 29 Geschädigten mehr als 350.000 Euro "entlockt".
Der dem Delikt des § 146 StGB zu Grunde liegende Vorsatz besteht aus einem Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz (Rz 111 - 115), keinesfalls aber liegt dem § 146 StGB ein Vorsatz zu Grunde, jemanden am Körper zu verletzten oder eine Gesundheitsschädigung hervorzurufen.
Wie dem Akt zu entnehmen ist, hat sich das Ehepaar XXXX und XXXX unrechtmäßig bereichert - dies durch Vortäuschung von speziellen Fähigkeiten des Herrn XXXX.
Unstrittig ist, dass das Ehepaar XXXX und XXXX gegen die Beschwerdeführerin jedenfalls betrügerisch vorgegangen ist, und die Tatbestandselemente des §§ 146 ff StGB erfüllt hat. Die Beschwerdeführerin hat einen Vermögensschaden von 3.000 Euro erlitten.
In weiterer Folge wollte die Beschwerdeführerin die Leistungen des Ehepaars Danner nicht mehr in Anspruch nehmen. Um zu erreichen, dass Beschwerdeführerin weiterhin ihre Leistungen entgeltlich in Anspruch nimmt, drohten sie ihr, sie an Krebs erkranken zu lassen sowie ihrem Sohn und dem Ex- Mann Unglück widerfahren zu lassen.
Eine Anfrage der belangten Behörde an das Landesgericht XXXX vom 13.04.2010 ergab, dass - laut Rücksprache des zuständigen Richters mit der Staatsanwaltschaft - die Tatbestände der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB) oder der Nötigung (§ 105 und 106 StGB) nicht erfüllt seien und deshalb nicht unter Anklage gestellt worden seien. Die Handlungen der Angeklagten seien lediglich als Täuschungshandlungen zu werten (Schreiben vom 21.04.2010).
Andererseits ist dem Urteil des Landesgerichts XXXX Folgendes zu entnehmen:
Spruch: "Sie haben (...) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern sowie mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachstehend angeführten Personen Bargeld herausgelockt, indem sie unter Ausnutzung der seelischen und psychischen Notlagen der Getäuschten durch die Vorspiegelung, XXXX verfüge über übernatürliche Fähigkeiten und sei durch Kontaktaufnahme mit dem Jenseits bei spiritistischen Sitzungen durch Anwendung von "Schwarzer Magie" und "Voodoo-Zauber" sowie "Abhaltung von Opfer- und Blutritualen" und Auflegen von Steinen in der Lage, die verschiedenen Lebensprobleme der Opfer zu lösen, Krankheiten zu heilen sowie drohendes Unheil abzuwenden, sowie durch die Vorspiegelung, die von ihnen verkauften "Reichtumsmünzen" würden in absehbarer Zeit zu erheblichen Einnahmen führen, diese zur Teilnahme an spiritistischen Sitzungen bei XXXX und zum Erwerb von "Reichtumsmünzen" zur Bezahlung der nachstehend angeführten Geldbeträge verleitet, wobei durch die Taten ein € 50.000,-
übersteigender Schaden herbeigeführt worden ist und XXXX insbesondere die Abhaltung von "Sitzungen und Ritualen" vorgenommen hat, (...), und zwar die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von €
In den Entscheidungsgründen des Urteils wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Scheidung psychisch und seelisch äußerst labil gewesen sei, durch ein Zeitungsinserat auf das Ehepaar aufmerksam geworden sei. (...) Nach drei Behandlungen äußerte sie, die Behandlungen abzubrechen. Daraufhin sei ihr von beiden Angeklagten in Aussicht gestellt worden, ein Behandlungsabbruch könne fürchterliche gesundheitliche Folgen haben. "Es wurde ihr angedroht, dass sie an Krebs erkranken könne. Außerdem drohte ihr der Angeklagte XXXX damit, dass auch ihrem Sohn und dem Ex- Mann ein Unglück widerfahren könne. Sie wurde dadurch beinahe in den Suizid getrieben. In der Folge musste sie stationär nervenärztlich gehandelt werden."
In der Beweiswürdigung führte das LG XXXX aus, dass die Beschwerdeführerin glaubwürdig versichert hätte, dass sie durch die beiden Angeklagten beinahe in den Wahnsinn bzw. an den Rand des Suizids getrieben worden sei. (...) Sie hätte im Zusammenhang mit ihrem Scheidungsverfahren große psychische Probleme und an Schuldgefühlen gegenüber ihrem Kind gelitten. (...) Aber gerade bei ihr stehe der finanzielle Schaden nicht im Vordergrund, sondern die verheerenden Auswirkungen des Kontaktes zu den beiden Angeklagten. Von beiden sei ihr mehr oder minder unterschwellig, aber infam angedroht worden, sie könne bei einem Abbruch der Behandlungen an Krebs erkranken. (...) Außerdem sei ihr von XXXX in Aussicht gestellt worden, dass es bei einem Abbruch der Behandlungen auch ihrem Ex-Mann und ihrem Sohn schlecht ergehen werde.
Unstrittig ist für den erkennenden Senat, dass die Beschwerdeführerin durch die Drohungen des Ehepaars Danner, dass sie an Krebs erkranken könne und ihrem Sohn und dem Ex- Mann ein Unglück widerfahren könne, schwere gesundheitliche Schäden davongetragen hat und beinahe in den Suizid getrieben worden ist sowie stationär nervenärztlich behandelt werden musste, das Verhalten des Ehepaars XXXX und XXXX kausal für die unter II. festgestellten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin war.
Laut dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28.07.2009 (in dem die Diagnosen "komplexe posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mit leicht depressiver Färbung; Differentialdiagnose: bipolare affektive Störung - da anamnestisch über eine Phase gehobener Stimmung unter hochdosierter Antidepressivatherapie berichtet wurde, Abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.7), Immunthyreopathie - Typ Hashimoto mit hypothyreoter Schilddrüsenfunktion unter Substitutionsbehandlung" gestellt wurden) war die Beschwerdeführerin durch sexuellen Missbrauch in der Kindheit bereits vortraumatisiert, wodurch eine besondere Vulnerabilität anzunehmen sei - einerseits durch die Traumatisierung in der Kindheit, andererseits durch eine dadurch bedingte abhängige Persönlichkeitsstörung.
Laut Gutachten ist anzunehmen, dass sie bis zu Beginn der Vorfälle einigermaßen kompensieren konnte und es durch die Vorfälle von 2004 bis 2005 zu einer Dekompensation gekommen sei, die zu wiederholten stationären Aufenthalten aufgrund wiederkehrender Depressionen führten. Die Vorfälle von 2004 - 2005 seien als Retraumatisierung zu verstehen. (...) Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien überwiegend auf die Vorfälle von 2004 bis 2005 zurückzuführen, wobei bereits eine frühere Traumatisierung bestanden haben dürfte und die Patientin bereits besonders "vulnerabel" für weitere psychische Schädigungen gewesen ist.
In diesem Gutachten wird auch definitiv festgehalten, dass durch die Vorfälle im Jahr 2004 und 2005 eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung bewirkt wurde, also das objektive Tatbildes des § 84 Abs. 1 StGB - eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung - durch das Verhalten des Ehepaars Danner herbeigeführt und dadurch erfüllt wurde.
Wenn auch das Schreiben des Landesgerichts XXXX vom 13.04.2010 ein ausgesprochen starkes Indiz dafür ist, dass keine der in den §§ 105 bis 107 beschriebenen Delikte gesetzt wurden, ergibt eine eigenständige Beurteilung durch den erkennenden Senat Folgendes:
Gemäß § 105 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, der einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
§ 106 Abs. 1 StGB besagt: Wer eine Nötigung begeht, indem er
1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,
2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder
3. die genötigte Person zur Eheschließung, zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Bei der Erpressung gemäß §§ 144 Abs. 1 StGB (Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.) handelt es sich um eine lex specialis zu § 105 StGB, die auf den Erfolg einer unrechtmäßigen Bereicherung abzielt.
Rz 5 des Wiener Kommentars zu § 105 StGB besagt:
Der OGH (EvBl 1979/145 = JBl 1979, 551 mit Anm von Kienapfel, SSt
60/55 = EvBl 1991/8; s auch 15 Os 55/99, RZ 1997/50; ebenso Fabrizy
StGB10 § 105 Rz 2, L/St § 105 Rz 15, Triffterer, Fälle [4. Teil], Fall 93 Rz 36 f) schränkt den Schutzbereich des § 105 hingegen in zahlreichen E auf die Freiheit der Willensbildung ein. Nötigung sei, so der OGH, schon begrifflich Willensbeugung, das Opfer werde zu einem bestimmten Willensakt veranlasst;
Laut Rz 44 1. Satz des Wiener Kommentars zu § 105 StGB ist Drohung die Ankündigung eines Übels.
Rz 61 des Wiener Kommentars zu § 105 StGB besagt hinsichtlich der Gefährlichkeit der Drohung (Eignung, begründete Besorgnisse einzuflößen)
Eine Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 muss objektiv gefährlich sein. Ob der Drohende überhaupt in der Lage und willens war, die Drohung wahr zu machen, und ob der Bedrohte sie ernst genommen, sich Sorgen gemacht hat oder nicht, sind Indizien, aber nicht entscheidend (12 Os 128/08b, 14 Os 31/06z, 11 Os 59/07x, 12 Os 46/09w, 12 Os 51/09f).
Rz 63 des Wiener Kommentars zu § 105 StGB besagt:
Daneben kommen aber noch subjektive Komponenten ins Spiel: Nach § 74 Abs 1 Z 5 sind die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit der bedrohten Person zu berücksichtigen, so dass insgesamt jede Drohung nach einem gemischt objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen ist (14 Os 31/06z, 12 Os 98/07i, 12 Os 46/09w; Kienapfel/Schroll StudB BT I2 § 105 Rz 44 ff). Es kommt also darauf an, ob die bedrohte Person bei objektiver, unbefangener Betrachtung nach den konkreten Umständen des Falles den Eindruck gewinnen musste, der Täter sei in der Lage und willens, das Übel zu verwirklichen (SSt 48/20, 50/17, 54/79), und ob das Übel nach den Umständen von einer solchen Wichtigkeit ist, dass es einen bestimmenden Einfluss auf das Opfer ausüben kann (B/Sch BT I11 § 105 Rz 10 f).
Denn die Frage nach der Eignung der Drohung iSd § 74 Z 5 StGB ist eine Rechtsfrage; die Beurteilung der Ernstlichkeit und des Bedeutungsinhalts einer Drohung hingegen fällt in den Tatsachenbereich. Eine solche Eignung ist dann gegeben, wenn die Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation nach dem objektiven Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen unter Mitberücksichtigung der in ihrer Person gelegenen besonderen Umstände die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten, dh den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, diese Folgen, wenngleich nicht unbedingt genau unter den angekündigten Modalitäten, tatsächlich herbeizuführen (vgl Jerabek in WK² § 74 [2008] Rz 33 f). (OGH vom 18.03.2009, 15 Os22 /09p)
Geht man im konkreten Fall - aufgrund der Vorbelastung der Beschwerdeführerin (vgl. psychiatrisch-neurologisches Gutachten), d. h. mit Rücksicht auf ihre Verhältnisse und persönliche Beschaffenheit - davon aus, dass die Drohungen im Sinne des § 105 geeignet waren, die Beschwerdeführerin in Furcht und Unruhe zu versetzen, so ist für das erkennende Gericht unstrittig, dass das XXXX (erfolglos) versuchte die Beschwerdeführerin durch Androhung von Übel gegen den Sohn und Ex-Mann und auch gegen die sei selbst, dazu zu bewegen, weiter deren "magische Dienste" bzw. "Voodoo-Zauber" entgeltlich in Anspruch zu nehmen und dass diese Drohungen die unter II. festgestellten Gesundheitsschädigungen verursacht haben.
Allerdings ist auszuführen, dass das Ziel der ausgesprochenen Drohungen weitere finanzielle Leistungen der Beschwerdeführerin an das Ehepaar XXXX und XXXX und somit die Erwirtschaftung eines Vermögensvorteils war.
§ 5 Abs. 1 StGB besagt: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
In Abs. 2 und 3 leg. cit. wird absichtliches Handeln und wissentliches Handeln definiert.
In dem die Entscheidung der Bundesberufungskommission vom 13.10.2013 aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.2014, 2011/11/0025 wurde ausgeführt:
"2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. März 2011, Zl. 2008/11/0168, zu den Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ausgeführt, maßgeblich sei unter anderem, dass sich die Gesundheitsstörung als eine vom Tätervorsatz umfasste Folge des Verstoßes gegen eine bestimmte Verbotsnorm darstelle. Gegenstand des Vorsatzes sei das Tatobjekt in seinen tatbildrelevanten Eigenschaften (Reindl in WK2 § 5 Rz 9).
Laut Rz 2 des Wiener Kommentars zu § 5 StGB besteht der Vorsatz (§ 5) aus zwei Komponenten:
Das intellektuelle Element (= Wissensseite) umfasst die Kenntnis des Sachverhalts, der den äußeren Tatbestand eines Delikts begründet (...) Die Wissensseite kann beim Täter in verschieden intensiver Ausprägung vorliegen. Am stärksten ist sie, wenn der Täter einen Umstand für gewiss hält (Wissentlichkeit; § 5 Abs 3, unten Rz 31 ff). Als Untergrenze der Wissenskomponente ist es anzusehen, wenn der Täter einen Umstand für möglich hält.
Rz 3 des Wiener Kommentars zu § 5 StGB:
Die voluntative oder emotionale Komponente (= Willensseite) bringt zum Ausdruck, dass der Täter die Verwirklichung des Tatbildes auch in seinen Willen aufgenommen hat. Dies setzt aber das Erkennen der einzelnen Tatbestandsmerkmale voraus, weshalb die intellektuelle Komponente denknotwendig in der Willensseite mit enthalten ist (hM; 15 Os 71/95; Nowakowski, Voraufl § 5 Rz 2; Platzgummer, Bewußtseinsform 96; E. Steininger, SbgK § 5 Rz 3; Triffterer, AT 164 Rz 22). Auch der Wille in diesem Sinn kann verschieden stark sein. So kann der Täter einen bestimmten Sachverhalt einfach verwirklichen wollen. Es kann ihm aber auch geradezu darauf ankommen, diesen Sachverhalt zu verwirklichen (Absichtlichkeit, § 5 Abs 2). Bei Absichtlichkeit genügt die schwächste Form der Wissenskomponente, nämlich einfaches Für-möglich-Halten. Zum Eventualvorsatz als Kombination von Ernstlich-für-möglich-Halten und Sich-Abfinden vgl unten Rz 34 ff.
Verkürzt lässt sich auch sagen: Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbildverwirklichung (abw Schmoller, ÖJZ 1982, 259 und 281, der nicht auf diese Trennung, sondern auf die Bewusstseinsinhalte im Handlungszeitpunkt abstellen will).
Rz 9 des Wiener Kommentars zum § 5 StGB besagt:
Gegenstand des Vorsatzes ist schließlich auch das Tatobjekt in seinen tatbildrelevanten Eigenschaften. Tritt der Erfolg an einem anderen als dem gewollten Objekt ein, so fehlt es hinsichtlich des tatsächlich "getroffenen" Objekts am Vorsatz. Beispiel: D möchte X verprügeln und verletzen, dieser duckt sich rechtzeitig, weshalb Y getroffen wird und durch den Schlag einen Zahn verliert. Hinsichtlich Y hatte der Täter keinen Verletzungsvorsatz, hat er doch seine Gedanken allein auf X fokussiert. Der Schlag sollte X treffen und nicht Y. Für die Verletzung des Y kann der Täter daher nur wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes bestraft werden. Gegenüber X hingegen kommt ein Versuch zum Tragen. Man spricht in solchen Fällen, in denen die ursprünglich vom Vorsatz getragene Tathandlung vom vorgestellten Tatobjekt auf ein nicht gewolltes Objekt abirrt, von einer aberratio ictus (hM: Fuchs, AT I6 14/15, Kienapfel/Höpfel, AT I11 Z 16 Rz 16 f, L/St § 7 Rz 17 a f, Nowakowski, Voraufl § 5 Rz 24).
Für den erkennenden Senat steht aufgrund des zuvor bereits Ausgeführten fest, dass der Vorsatz des Ehepaars XXXX und XXXX eindeutig auf das Erreichen eines Vermögensvorteils gerichtet war. Dies wurde hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin dem Ehepaar XXXX und XXXX überlassenen 3.000 Euro im Urteil des LG XXXX auch festgestellt.
Doch auch die gegen die Beschwerdeführerin bzw. ihren Sohn und Ex-Mann ausgesprochenen Drohungen hatten ausschließlich das Ziel, dass die Beschwerdeführerin weiterhin durch die entgeltliche Inanspruchnahme der "magischen" Leistungen weiterhin quasi als "Einnahmequelle" zur Verfügung steht.
Im Gegenteil führt der Eintritt der Gesundheitsschädigungen gerade dazu, dass die Beschwerdeführerin als Einnahmequelle insofern ausfiel, als diese durch ihre psychischen Erkrankungen nicht mehr in der Lage war, dem Willen des XXXX zu entsprechen. Im Gegenteil widerspricht dieser Sachverhalt gerade dem evidenten Ziel des Ehepaares Danner im Hinblick auf ihre finanziellen Interessen.
Wenn auch dem XXXX eine psychische Instabilität der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Scheidung bekannt war - dies geht einerseits schon aus dem Umstand hervor, dass die Beschwerdeführerin deren "Dienste" in Anspruch nahm - so konnte - trotz aller Verwerflichkeit des Verhaltens - das XXXX nicht die tatsächlich eingetretenen Folgen (Gesundheitsschädigungen, beinahe begangener Suizid) in ihrer Dimension abschätzen, zumal beiden die (für den Zustand der Beschwerdeführerin auch ursächlichen) Vorbelastungen der Beschwerdeführerin aus der Kindheit, wohl nicht bekannt waren.
In diesem Zusammenhang ist es für den erkennenden Senat auszuschließen, dass die Täter die Verwirklichung der unter II. festgestellten Gesundheitsschädigungen ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden haben.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus den ausgeführten Erwägungen zum Schluss, dass sich der Tatvorsatz des Ehepaars XXXX und XXXX auf den Betrug und auch auf die Nötigung reduziert. Die tatsächlichen Folgen der Nötigung - die gegenständliche länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung - war vom Tatvorsatz nicht umfasst.
Rechtliches:
Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 1 Abs. 1 Z 1 VOG definiert als Anspruchsberechtigte österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Abs. 3 leg. cit ist wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spricht.
Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG 1972 ist u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 26. April 2013, 2012/11/0001). Eine Anklageerhebung hat nach § 210 StPO 1975 zu erfolgen, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z. 2 StPO 1975 folgt ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG 1972 geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen. (VwGH vom 21.08.2014, Zl. 2013/11/0251)
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, spricht nach Ansicht des erkennenden Senates mehr gegen das Vorliegen des Umstandes, dass die tatsächlich eingetretene Gesundheitsstörung als eine vom Tätervorsatz umfasste Folge des Verstoßes gegen §§ 15, 105, 106 ff bzw. § 146, § 147 Abs. 3 und § 148 StGB darstellt, im Gegenteil widerstrebt der "Ausfall als Einnahmequelle" der Beschwerdeführerin den Zielen des Ehepaares Danner.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, konkret die Feststellung, dass es sich bei der eingetretenen Gesundheitsstörung nicht um eine vom Vorsatz des XXXX umfasste Folge des Verstoßes gegen §§ 15, 105, 106 ff bzw. § 146, § 147 Abs. 3 und § 148 StGB handelt, wird als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.