BVwG W164 1431485-1

W164 1431485-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W164 1431485-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.1431485.1.00

Spruch

W164 1431485-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zl. 12 02.031-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 21.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 19.02.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.02.2012 gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er heiße XXXX, sei Moslem, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und seine Muttersprache sei Paschtu. Er sei am XXXX geboren. Er habe sechs Klassen die Grundschule und eine Klasse die Mittelschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung. Er habe seine Heimat im Jänner 2011 von seinem Geburtsort aus verlassen und sei mit einem Kleinbus nach Kabul gefahren. Von Kabul aus sei er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Die Schleppung habe sein Onkel XXXX organisiert.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass sein Bruder XXXX mit dem Geheimdienst der Regierung in Afghanistan zusammengearbeitet habe. Bei einem Angriff mit Panzerabwehrwaffen von Taliban im Jänner 2011, das genaue Datum könne er nicht sagen, seien sein Bruder und zwei seiner Kameraden in ihrem Fahrzeug getötet worden. Daraufhin seien Leute der Taliban zu seinen Eltern gekommen und hätten zu diesen gesagt, dass sie gegen seine Eltern nichts unternehmen würden, da diese bereits alt seien. Der BF aber müsse ihnen übergeben werden und mit ihnen kämpfen. Sein Vater habe daraufhin mit seinem Schwager gesprochen und dieser habe den BF nach Kabul mitgenommen. Der BF sei dort ca. acht Monate lang geblieben. Von dort aus habe sein Onkel die weitere Reise geplant. Der BF wolle mit den Taliban nichts zu tun haben und sei deshalb geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat sei er sicher, dass ihn die Taliban töten würden. Von der Regierung in Afghanistan habe er nichts zu befürchten.

3. Am 18.04.2012 wurde der BF einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose durch Dr. med. et phil. E. Rudolf, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung in Asylverfahren, unterzogen. Das Gutachten vom 28.04.2012 ergab unter Zusammenschau der erhobenen Befunde (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung bzw. fachärztliche Befundung), dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 21,6 Jahren habe bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum den 11.09.1990. Damit habe er sich zum Zeitpunkt des Asylantrages vom 19.02.2012 eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden.

4. Am 09.05.2012 wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab: Er stehe in ärztlicher Behandlung. Er nehme derzeit Medikamente, wisse aber nicht mehr darüber. Als Nachweis legte der BF Befunde vom 20.03.2012, einen Kurzbrief vom 20.03.2012, einen Entlassungsbericht vom 02.04.2012 sowie einen Kurzbrief vom 01.05.2012 des Landesklinikum XXXX, Standort XXXX, Abteilung: Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vor.

5. Aufgrund der Einreise in einem aus Italien kommenden Zug wurden Dublin-Konsultationen gemäß Art. 21 Dublin II-VO mit Italien geführt. Mit Schreiben vom 11.06.2012 wurde ein Übernahmeersuchen wegen Nichtzuständigkeit seitens Italiens endgültig abgelehnt.

6. Am 14.05.2012 wurde der Behörde ein Kurzbrief des Landesklinikum XXXX, Standort XXXX, Abteilung: Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 12.05.2012 sowie ein Transferierungsbrief und eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum Thermenregion XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 11.05.2012 vorgelegt.

7. Am 14.06.2012 brachte der BF einen weiteren Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX, Standort XXXX, Abteilung: Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 12.06.2012 in Vorlage.

8. Am 31.07.2012 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

Es gehe ihm heute nicht gut, weil er Medikamente eingenommen habe. Er wisse nicht, welche Medikamente er eingenommen habe. Diese Medikamente seien vom Arzt verschrieben. Er habe die Medikamente in der vom Arzt empfohlenen Dosierung eingenommen. Er wisse nicht, weswegen er die Medikamente nehme. Er sei krank. Er wisse nicht, was ihm fehle. Er habe bereits in Afghanistan Medikamente genommen. Befragt, weswegen er sie genommen habe, antwortete er, nur so. Er sei nicht drogen- bzw. medikamentenabhängig. Er habe die Medikamente, zwei oder drei, heute in der Früh genommen. Befragt, ob er beschreiben könne, wie er sich fühle, antwortete er, es gehe ihm nicht gut, aber er könne reden. Er wisse nicht, wie er sich fühle.

Es wurde seitens der Behörde festgestellt, dass der BF einen verwirrten Eindruck mache und zwecks Untersuchung des psychischen und physischen Zustandes, insbesondere im Hinblick auf seine Einvernahme- und Dispositionsfähigkeit, die Einvernahme unterbrochen.

9. Am 03.09.2012 wurde eine Aufenthaltsbestätigung im Landesklinikum

XXXX vom 30.08.2012 bis 03.09.2012 vorgelegt.

10. Aus dem von Dr. Ilse Hruby, MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutische Medizin, ÖÄK-Diplom für PSY-III, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, erstellten Gutachten vom 25.09.2012 hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF, geht hervor, dass beim BF eine Anpassungsstörung F43.24 aufgrund der Migration und der sozialen Unsicherheit mit persönlichkeitsbedingten und kulturell gefärbten dysfunktionalen Bewältigungsstrategien vorliege. Der BF sei zum Zeitpunkt der Untersuchung einvernahmefähig. Aus Sicht der Gutachterin sei, sofern Erinnerungslücken angegeben werden oder bestehen, die Medikation verantwortlich und nicht die psychische Erkrankung per se. Der BF brauche fachärztliche und medikamentöse Behandlung. Er könne seine Geschäfte ohne Nachteil für sich selbst besorgen und die Bestellung eines Sachwalters sei nicht erforderlich. Aus der Exploration ergebe sich kein Hinweis auf Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit, dies sei jedoch auch nicht sicher ausschließbar, da keine Befunde aus der Heimat vorliegen würden.

11. Am 16.10.2012 wurde eine weitere Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom 08.10.2012 bis 12.10.2012 vorgelegt.

12. Am 30.10.2012 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

Er habe in Österreich keine Verwandten. Er mache keine Kurse oder Ausbildungen. Er besuche keinen Deutschkurs, weil dort immer sehr viel los sei und es dort sehr laut sei. Er sei religiös und besuche manchmal, wenn es ihm gut gehe, die Moschee. Er gehe nicht so viel hinaus, er sei lieber in seinem Zimmer. Er sei soweit gesund, es gehe.

Er sei in Kapisa geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Pashai und Sunnite. Sein Vater heiße XXXX und sei noch am Leben. Er habe ihn bis Pakistan begleitet. Der BF wisse nicht, wo er jetzt sei. Der Vater habe dem BF nicht gesagt, dass er wieder nach Afghanistan zurückkehren werde, aber er vermute es. Seine Mutter heiße XXXX. Sie lebe noch, er wisse nicht, ob sie jetzt in Pakistan oder in Afghanistan sei. Er habe drei Schwestern und keinen Bruder. XXXX sei älter als er, verheiratet und habe in Kabul gelebt. XXXX sei älter als er, verheiratet und lebe in Pakistan. XXXX sei älter als er, verheiratet und lebe in Jalalabad. Er habe einen Bruder gehabt, dieser sei vor ca. zwei Jahren verstorben. Er wisse nicht in welchem Jahr. Sein Bruder sei älter als er gewesen, ca. 24 oder 25 Jahre, als er verstorben sei. Er habe bei einer Behörde gearbeitet. Er habe Berichte über die Taliban an die Behörde weitergegeben. Der BF wisse nicht genau an welche Behörde der Bruder diese Berichte weitergegeben habe. Die Taliban hätten gesetzeswidrige Sachen geplant und bevor sie das in die Tat umsetzen konnten, habe sein Bruder die Informationen an die Behörde geleitet. Der Bruder sei Spion der Behörde gewesen. Er habe bei den Taliban gearbeitet, aber die Taliban hätten nicht gewusst, dass er von der Behörde sei. Sein Vater habe nicht gearbeitet. Sein Bruder habe nicht gewollt, dass er arbeitet. Sein Vater sei nicht mehr arbeitsfähig und schon alt gewesen. Seit dem sich der BF sich erinnern könne, habe sein Vater nicht gearbeitet. Seine Familie hätte Grundstücke gehabt und von der Ernte gelebt. Der BF habe nie gearbeitet. Er sei ständig zu Hause gewesen und habe Medikamente von seiner Mutter bekommen. Er sei krank gewesen. Man habe ihm aber nicht gesagt, warum er die Medikamente einnehmen müsse. Er sei in Afghanistan in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe Medikamente genommen und habe sich immer hinlegen müssen. Er habe die Medikamente, Kleidung, Essen von seinen Eltern bekommen. Er habe sieben Jahre lang die Schule besucht. Er habe in der Provinz Kapisa, Dorf XXXX, Bezirk XXXX, mit seinen Eltern in ihrem Haus gewohnt. Letztmals sei er im Dorf XXXX vor mehr als einem Jahr aufhältig gewesen. Er glaube das sei das Jahr XXXX gewesen. Befragt, wie viel Zeit nach dem Verlassen von XXXX er Afghanistan endgültig verlassen habe, gab er an, er sei einige Nächte in Kabul bei einem Freund seines Onkels mütterlicherseits aufhältig gewesen. Dann habe sein Onkel mütterlicherseits ihn abgeholt und sie seien gemeinsam mit seinem Vater und seiner Mutter Richtung Pakistan gefahren. Einen Teil der Reise habe sein Vater und ein Teil sein Onkel mütterlicherseits bezahlt. Sein Onkel lebe mit seiner Familie in Pakistan.

Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, gab der BF an, er habe Afghanistan verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Sie hätten ihn töten wollen. Als die Taliban draufgekommen seien, dass sein Bruder von der Behörde sei, hätten sie dessen Auto mit einer Rakete beschossen. Der Bruder sei von seiner Arbeit vom Distrikt gemeinsam mit zwei Freunden auf dem Heimweg gewesen. Er sei getötet worden. Danach seien die Taliban immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen, immer in der Nacht, und hätten von ihnen verlangt, dass sie die Berichte und Informationen, die sie zu Hause hätten, herausgeben. Sie hätten den Taliban immer wieder gesagt, dass sie keine Informationen hätten. Die Taliban hätten gedroht, dass sie sie nur in Ruhe lassen würden, wenn sie die Informationen, die sie vom Bruder des BF erhalten hätten, herausgeben. Sie hätten sie sehr gequält und belästigt. Schließlich hätten sie in der Nacht eine Handgranate in das Haus der Familie geworfen. Bei der Explosion sei der Vater am Arm verletzt worden. Dann habe der Vater sich mit dem Onkel mütterlicherseits beraten. Der Onkel habe dem Vater geraten, nach Kabul zu seinem Freund zu fahren. Sie seien nach Kabul gefahren und hätten sich dort etwa eine Woche aufgehalten. Dann sei der Onkel mütterlicherseits gekommen und sie seien alle zum Onkel nach Pakistan gefahren.

Der BF könne sich nicht mehr genau erinnern, wann sein Bruder getötet wurde. Es sei vor ca. zwei bis zweieinhalb Jahren gewesen. Er glaube im Winter, es habe geregnet.

Die Taliban hätten erfahren, dass sein Bruder für die Behörde arbeite. Die Familie habe das bis zu seinem Tod nicht gewusst. Erst nach dem Tod seines Bruders, als sie die Drohbriefe und Warnungen der Taliban erhielten, hätten sie es erfahren. Der BF habe nicht gesehen, wie sein Bruder getötet wurde. Er sei er in seinem Zimmer gewesen und habe seine Medikamente genommen. Er habe schon sehr lange regelmäßig Medikamente eingenommen, weil es ihm nicht gut ging. Er sei krank gewesen. Man habe ihm nie gesagt, welche Erkrankung er habe. Seine Mutter habe ihm immer Medikamente gegeben und sie habe ständig geweint. Der BF habe für seine Reise nach Europa einen Medikamentenvorrat mitgehabt, den er von seiner Mutter bekommen habe.

Die Taliban seien nach dem Tod seines Bruders insgesamt fünf bis sechs Mal zur Familie des BF gekommen. Sie hätten mit seiner Mutter gesprochen, aber seine Mutter habe nie die Türe aufgemacht. Seine Mutter habe seinen Vater nie zur Türe gehen lassen. Sie hätten von seiner Mutter verlangt, dass sie ihnen die Dokumente übergebe, die sein Bruder nach Hause gebracht habe, dann würden sie ihr auch nichts antun. Die Familie habe aber keine Dokumente zu Hause gehabt und auch nicht gewusst, welche Dokumente das seien. Die Taliban hätten gedacht, dass sie welche hätten und hätten von ihnen verlangt, dass sie ihnen diese Dokumente sowie Informationen, die sein Bruder gesammelt habe, herausgeben. Sie hätten irrtümlicherweise gedacht, dass die gesamte Familie etwas mit Spionage zu tun habe. Sein Bruder habe etwa fünf Jahre für die Behörde gearbeitet. Die Namen der Freunde, die mit dem Bruder umkamen, kenne der BF nicht. Die Taliban, die mit seiner Mutter gesprochen hätten, hätten ihre Namen nicht gesagt. Seine Mutter habe ihnen gesagt, dass sie überhaupt keine Berichte und Informationen über die Taliban habe. Die Taliban hätten seiner Mutter gesagt, wenn seine Mutter ihnen die Informationen nicht übergebe, dann würde die gesamte Familie das gleiche Schicksal wie sein Bruder erwarten. Die Taliban hätten zwei, drei oder vier Mal mit der Mutter gesprochen. Manchmal hätten sie auch nachts an der Tür geklopft und seien wieder gegangen, da niemand öffnete. Dabei hätten sie auch fünf bis sechs Mal Briefe ins Haus hineingeworfen. Sie hätten immer das Gleiche geschrieben, nämlich dass sie die Informationen gewollt hätten, die sie angeblich in ihrem Haus hätten. Der BF glaube, die Taliban seien insgesamt etwa zehn Mal zu ihnen gekommen. Mit dem BF oder seinem Vater hätten die Taliban nie persönlich gesprochen. Wenn, dann sei seine Mutter zum Tor gegangen. Nach dem Tod des Bruders habe die Familie noch etwa fünf bis sechs Monate im Dorf gelebt. Sie seien vermehrt belästigt worden und hätten nicht mehr dort bleiben können. Die Handgranate sei etwa drei oder vier Monate nach dem Tod des Bruders in das Haus geworfen worden. Sie seien nach Kabul zum Freund seines Onkels gefahren, hätten sich dort einige Tage aufgehalten und seien dann nach Pakistan geflüchtet.

Der Sohn seines in Pakistan wohnhaften Onkels mütterlicherseits, sei jeden Tag zur Arbeit gegangen und sei normal nach Hause zurückgekehrt. Eines Tages sei er nicht mehr von der Arbeit zurückgekehrt. Er sei plötzlich verschwunden. Dann habe sein Vater sich mit seinem Onkel beraten. Sie hätten nicht gewollt, dass dem BF das gleiche passiere, was seinem älteren Bruder und seinem Cousin passiert war. Sie hätten Angst um ihn gehabt.

Als dem BF seine Angaben in der Erstbefragung vorgehalten wurden, gab dieser an, er habe nie gesagt, dass sein Bruder beim Geheimdienst gewesen sei. Die Dauer seines Aufenthaltes in Kabul habe er vermutlich mit acht Tagen beziffert und der Dolmetsch habe statt acht Tage acht Monate übersetzt.

13. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.12.2012, Zahl: 12 02.031-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass er keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich bei seinem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handle und er nicht die wahren Beweggründe für seine Asylantragstellung dargelegt habe. Er habe zunächst schon einmal widersprüchliche Angaben betreffend die Tätigkeit seines Bruders gemacht, da er zunächst in der Einvernahme am 30.10.2012 angab, dass sein Bruder bei der Behörde gearbeitet habe, und habe kurz danach im Widerspruch dazu ausgeführt, dass sein Bruder für die Behörde bei den Taliban gearbeitet habe. Zudem habe er in der Erstbefragung angegeben, dass sein Bruder mit dem Geheimdienst der Regierung in Afghanistan zusammengearbeitet habe und er dazu im Widerspruch bei der Einvernahme am 30.10.2012 nicht mehr gewusst habe, an welche Behörde im Konkreten sein Bruder diese Berichte weitergegeben habe. Widersprüchlich habe er auch einerseits in der Erstbefragung angegeben, dass die Taliban gegen seine Eltern aufgrund ihres Alters nichts unternehmen würden, andererseits in der Einvernahme vom 30.10.2012, dass die gesamte Familie das gleiche Schicksal wie sein Bruder erleiden würde. Zudem sei diesbezüglich, insbesondere angesichts der gesellschaftlichen Stellung der Frau in Afghanistan, auch nicht nachvollziehbar, dass immer seine Mutter mit den Taliban gesprochen habe. Darüber hinaus habe er in diesem Zusammenhang zunächst ausgeführt, dass die Taliban zwei bis drei Mal mit seiner Mutter gesprochen hätten, im weiteren Verlauf der Einvernahme jedoch, dass die Taliban drei bis vier Mal mit seiner Mutter gesprochen hätten. In der Erstbefragung habe er auch angegeben ca. acht Monate in Kabul aufhältig gewesen zu sein, dazu im Widerspruch habe er in der Einvernahme vom 30.10.2012 einen Aufenthalt von einer Woche in Kabul angegeben. Bestärkt werde die Behörde betreffend die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens auch dadurch, dass er anlässlich der Erstbefragung noch ausführte, dass sein Bruder im Jänner 2011 getötet worden sei, im Widerspruch dazu anlässlich der Einvernahme vom 30.10.2012 aber ausführte, dass sein Bruder vor zwei bis zweieinhalb Jahren getötet worden sei und er sich an das genaue Monat nicht mehr erinnern könne. Er habe nicht einmal ansatzweise im Konkreten anführen können, in welchem Monat bzw. Jahr sein Bruder verstorben sei, an welche Behörde sein Bruder Berichte über die Taliban weitergegeben habe, seit welchem Lebensjahr und weswegen er regelmäßig Medikamente in Afghanistan eingenommen habe, welche Dokumente im Konkreten den Taliban übergeben hätten werden sollen, welche Informationen im Konkreten sein Bruder gesammelt habe, welche Freunde mit gewesen seien als sein Bruder getötet worden sei, welche Taliban mit seiner Mutter gesprochen hätten und in welchem Jahr eine Handgranate in das Haus geworfen worden sei.

Die von ihm insgesamt höchst vagen Schilderungen der entscheidenden Umstände würden für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse nicht ausreichen. Sein gesamtes Vorbringen beruhe auf in den Raum gestellten Behauptungen, die infolge von Vagheit und mangelnden Realitätsbezug dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden vermögen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, die angeführten Gründe für die Asylantragstellung glaubhaft zu machen. Die in seinem Heimatstaat allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse würden die Asylgewährung ebenfalls nicht zu tragen vermögen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien. Der allgemeinen Situation bzw. Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Antragstellers könne nicht allein ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zukommen. Soweit der BF geltend gemacht habe, Angehöriger der Volksgruppe der Pashai zu sein, so sei er darauf hinzuweisen, dass seine Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volkgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne oder für ihn als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Weiters sei er soweit arbeitsfähig und soweit gesund und drohe ihm somit kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, z.B. Kapisa oder auch Kabul, in eine aussichtslose Lage zu kommen, zumal er grundsätzlich soweit gesund und arbeitsfähig sei und - so wie bisher - auch in der Lage sein würde, seinen Lebensunterhalt z.B. in Kapisa auch durch Unterstützung seiner Eltern bzw. seines Onkels zu bestreiten. Er könne zusammen mit seiner Familie leben, der Zusammenhalt von Familienverbänden sei in diesem Gebiet bekannt, und auch bei ihm offensichtlich gegeben, da er schon vor seinem Weggang mit seiner Familie zusammengelebt habe. Soweit er an einer Anpassungsstörung F43.24 aufgrund der Migration und der sozialen Unsicherheit mit persönlichkeitsbedingten und kulturell gefärbten dysfunktionalen Bewältigungsstrategien leide und er deswegen Medikamente einnehme, wobei in diesem Zusammenhang anzuführen sei, dass er gemäß seinen Angaben bereits in Afghanistan aus unbekannten Gründen in ärztlicher Behandlung gewesen sei und diesbezüglich Medikamente eingenommen habe, sei darauf hinzuweisen, dass mit der mit einer derartigen Behandlung verbundenen allfälligen finanziellen Belastung im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt angesprochen werde. Es komme dem Umstand, dass der BF auch unter medizinischen Gesichtspunkten in Afghanistan schwierigere Verhältnisse vorfinden würde, als in Österreich, unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK keine entscheidende Bedeutung zu.

Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des BF vorliege, sowie das durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.

14. Mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

15. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und im Wesentlichen vorbracht wurde, dass die Behörde eine ausreichende Quellenanalyse und eine Abwägung der vorhandenen Quellen unterlassen habe. Diesbezüglich wurde auf die Verpflichtung der Behörde gemäß § 18 AsylG 2005 hingewiesen und die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorgeworfen, da die Behörde dem BF zwar im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die der Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen zur Kenntnis übergeben habe, jedoch war dem unvertretenen und rechtsunkundigen BF nicht bewusst, dass zu diesen Länderfeststellungen eine Stellungnahme eingebracht werden könne.

Der BF habe im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde seine Fluchtgründe genau und umfassend angegeben. Entgegen den Ausführungen im Protokoll der polizeilichen Erstbefragung habe der BF nie angegeben, dass er selbst von den Taliban zwangsrekrutiert werden sollte. Es liege hier eine falsche Übersetzung vor. Er habe in der Erstbefragung wie auch in den niederschriftlichen Einvernahmen darauf hingewiesen, dass sein älterer Bruder zwar mit den Taliban gearbeitet habe, aber gleichzeitig die dort gewonnenen Informationen an die afghanische Behörde weitergegeben habe. Dieses Vorbringen sei in keiner Weise widersprüchlich. Als diese Doppeltätigkeit von den Taliban entdeckt worden sei, sei sein Bruder mit zwei Kameraden von den Taliban im Jänner 2011 getötet worden. Da diese davon ausgegangen seien, dass Unterlagen bzw. Informationen auch noch bei der Familie zu Hause versteckt seien, seien die Taliban mehrmals gekommen und hätten die Herausgabe dieser Informationen verlangt. Sie hätten seine Familie ebenfalls beschuldigt mit den afghanischen Behörden zusammenzuarbeiten. Der BF könne sich nicht genau erinnern, wie oft die Taliban seine Familie aufgesucht hätten - er glaube insgesamt etwa zehn Mal, wobei sie drei bis vier Mal mit seiner Mutter gesprochen hätten und fünf bis sechs Mal Drohbriefe auf ihr Grundstück geworfen hätten. Die belangte Behörde habe es unterlassen zum Vorbringen des BF, dass die Taliban eine Handgranate in ihr Haus geworfen hätten und bei der Explosion sein Vater am Arm verletzt worden sei, weiter nachzufragen.

Zudem habe der BF angegeben, dass er schon in Afghanistan Medikamente erhalten habe, was darauf hindeute, dass der BF durch die Übergriffe der Taliban stark traumatisiert worden sei und bereits in Afghanistan Schmerz- bzw. Beruhigungsmedikamente bekommen habe. Auch in Österreich nehme der BF ständig Medikamente. Die vorliegende Krankengeschichte, das Verhalten des BF während der niederschriftlichen Einvernahmen und die Angaben des BF würden indizieren, dass er durch die seitens der Taliban erfolgten Übergriffe stark traumatisiert sei. Die Behörde habe es unterlassen in diese Richtung weitere Ermittlungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang wurde zur näheren Abklärung, ob eine Traumatisierung des BF vorliegt, angeregt, eine fachärztliche Begutachtung zu veranlassen. Die Feststellung der Behörde, dass der BF aufgrund der Migration und der sozialen Unsicherheit nur an einer Anpassungsstörung F 43.24 leide, sei unzutreffend.

Der Vorhalt der belangten Behörde, wonach der BF zunächst angegeben habe, dass er den Taliban übergeben werden müsste und später angegeben habe, dass die gesamte Familie das gleiche Schicksal wie der Bruder des BF erleiden würde, sei aufgrund eines Übersetzungsfehlers bei der Erstbefragung erfolgt. Auch die Angaben hinsichtlich des Aufenthalts in Kabul seien durch eine Falschübersetzung erklärbar. Zudem sei das Protokoll der Erstbefragung nur zusammenfassend übersetzt worden, sodass die fehlerhafte Übersetzung erst im Zuge der Beschwerde offenbar geworden sei. Der BF sei zu den üblichen "Aussageblöcken" befragt worden, Vertiefungsfragen oder klärende Nachfragen seien seitens der belangten Behörde nicht gestellt worden. Zudem würden nähere Nachfragen zur Problematik fehlen, ob das Vorbringen des BF eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung darstellen könne oder ob dies keinesfalls so sei. Da beim BF mehrere Indizien auf eine schwere Traumatisierung hindeuten, könne davon ausgegangen werden, dass es für ihn sehr schwierig sei, sich konkret mit den Vorfällen in seinem Heimatland auseinanderzusetzen.

Hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiären Schutz verwies der BF auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes, wonach aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan hervorgehe, dass die Sicherheits- und Versorgungslage im ganzen Land prekär sei und daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem BF dort eine Gefahr iSd Art. 3 MRK drohe und eine Rückführung im Widerspruch zu Art. 3 MRK stehe. Selbiges stelle auch das ecoi.net- Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 13.12.2012, fest. Für den BF bestehe bereits aufgrund der allgemeinen Gefahren in Afghanistan eine ernsthafte Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Sicherheitslage sei in Afghanistan, auch in Kabul, wie auch den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, derzeit so prekär, dass eine Rückführung nach Afghanistan auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch seine Familie habe Afghanistan verlassen und befinde sich zurzeit in Pakistan, wobei er aktuell aber keinen Kontakt zu ihnen habe.

Der Beschwerde beiliegend wurden die bereits vorliegenden ärztlichen Unterlagen neuerlich vorgelegt, weiters ein Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Innere Medizin, vom 26.06.2012 sowie ein Arztbrief und ein vorläufiger Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 16.05.2012 bzw. 02.09.2012.

16. Am 28.12.2012 legte der BF eine weitere Aufenthaltsbestätigung und einen vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 18.12.2012 bzw. 17.12.2012 vor.

17. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 08.01.2013 beim Asylgerichtshof ein.

18. Am 05.02.2013 brachte der BF eine Aufenthaltsbestätigung und einen vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 01.02.2013 in Vorlage und führte ergänzend aus, dass es ihm nach wie vor schlecht gehe und er dringend medizinische Betreuung bedürfe. Er leide unter der vom behandelnden Arzt diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung, müsse jeden Tag vier verschiedene Medikamente einnehmen und werde auch nach seiner Entlassung ärztlich betreut werden.

19. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

20. Am 11.02.2014 brachte der BF zwei Aufenthaltsbestätigungen des Landesklinikums XXXX vom 02.04.2013 bzw. 08.02.2014 sowie zwei vorläufige Arztbriefe des Landesklinikums XXXX vom 08.02.2014 bzw. 02.04.2013 in Vorlage.

21. Mit Schreiben vom 03.03.2014 legte der BF Deutschkursbesuchsbestätigungen vom 24.07.2013, 26.09.2013, 28.10.2013, 22.11.2013 und 20.12.2013 vor.

22. Anlässlich der am 21.4.2015 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:

Er gehöre der Volksgruppe der Paschai an. Seine Muttersprache sei Pashai. Er spreche auch Paschtu, da dort wo er aufwuchs, in der Umgebung viele Paschtunen gewohnt hätten. Außerdem habe er Paschtu in der Schule gelernt. Seine Muttersprache Pashai sei dort eine Minderheitensprache.

Der BF habe seinerzeit gewusst, dass sein Bruder für die Regierung gearbeitet hat. Dass er dabei Berichte über die Taliban gesammelt und an die Regierung weitergeleitet hat, hätte in der Familie aber niemand gewusst. Der Bruder habe mit dem BF auch nie über seine Arbeit gesprochen.

Vom Tod seines Bruders habe der BF erfahren, da er zu Hause war, als der Leichnam seines Bruders heimgebracht wurde. Das Auto, in dem sein Bruder umkam sei beschossen worden. Nach diesem Vorfall seien Taliban zum Haus der Familie gekommen. So habe die Familie von der Spionagetätigkeit des Bruders erfahren. Immer wenn Taliban zum Tor kamen, das eine hohe Gartenmauer verschloss und in den Garten vor dem Haus der Familie führte, sei die Mutter hinaus gegangen und habe durch das verschlossene Tor mit den Taliban gesprochen. Sie habe die Taliban glauben machen können, dass keine Männer zu Hause wären. Die Mutter habe der Familie erzählt, dass die Taliban gesagt hätten, sie würden die Familie in Ruhe lassen, wenn diese ihnen die Berichte aushändige, die der Bruder gesammelt hatte. Die Familie habe aber keine Berichte daheim gehabt. Die Taliban hätten auch Drohbriefe hinterlassen. Die habe der Vater dem BF (der schon als Kind oft krank war und nicht gut lesen und schreiben konnte) vorgelesen. Darin sei die Forderung gestanden, dass der BF mit den Taliban zusammenarbeiten solle. Die Familie habe weder Dokumente gehabt, noch habe die Familie den BF an die Taliban übergeben wollen. Deshalb hätten die Taliban eine Handgranate über die Gartenmauer geworfen. In dieser Nacht habe der BF schon im Haus geschlafen. Der Vater habe sich im Garten für das Abendgebet bereit gemacht. Durch die Granate seien alle Fensterscheiben zerbrochen. Der BF sei aufgewacht und zu seiner Mutter im Nebenzimmer gelaufen. Beide seien zum Vater hinaus der sich den verletzten Arm hielt und die beiden wieder ins Haus schickte. Dort wären sie die ganze Nacht wach gesessen. Im Garten habe die Handgranate ein Loch im Boden hinterlassen. Der BF fertigte dazu zwei Skizzen an, die zum Akt genommen wurden. Am nächsten Tag habe der Vater den in Pakistan wohnhaften Onkel mütterlicherseits angerufen. Dieser habe dem Vater geraten, dass die Familie vorübergehend nach Kabul ziehen solle. Ob die Polizei eingeschalten wurde, wisse der BF nicht. Ein paar Tage später sei die Familie nach Kabul an eine dem BF nicht bekannte Adresse gezogen, wo auch der Onkel mütterlicherseits hingekommen sei. Der BF glaube, dass sie bei einem Freund des Onkels (die ganze Familie in einem Zimmer) untergebracht waren. Von dort habe sie der Onkel mütterlicherseits nach Pakistan gebracht. Nach etwa zwei bis drei Monaten Aufenthalt in Pakistan sei der Cousin nicht von der Arbeit heimgekommen. Der BF habe diesen erst in Pakistan kennen gelernt. Er wisse nicht, was er gearbeitet habe. Der Cousin sei üblicherweise am Nachmittag von der Arbeit heimgekommen. An dem Tag als er verschwand, hätte die Familie bis in den Abend und in die Nacht ohne Nachricht auf ihn gewartet. Ob die Polizei eingeschaltet wurde, wisse der BF nicht. Darüber sei nicht gesprochen worden. Der Onkel mütterlicherseits habe seinen Sohn aber selber gesucht, allerdings ohne Erfolg. Den Entschluss, dass der BF Pakistan verlassen solle, hätten der Vater und der Onkel unmittelbar nach dem Verschwinden des Cousins gefasst. Die Mutter sei dagegen gewesen. Der BF habe die Entscheidung seines Vaters respektiert. Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Anlässlich der Erstbefragung habe der BF nicht verschwiegen, dass er in Pakistan war. Die Schwestern des BF hätten schon vor dem Tod des Bruders geheiratet. Sie seien mit ihren Familien zur Beerdigung des Bruders gekommen. Die Ereignisse danach hätten sie nicht miterlebt. Der BF kenne den aktuellen Aufenthaltsort seiner Schwestern nicht. Er wisse auch nicht, ob sie in der Provinz Kapisa wohnen. Unmittelbar bevor der BF in Österreich aufgegriffen wurde, sei er allein unterwegs gewesen. Dass er mit einem Herrn XXXX eingereist sei, sei ihm nicht bekannt. XXXX sei ein häufiger Name in Afghanistan.

Der BF legte Ausbildungsnachweise über Deutschkurse bis zum Level A2, weiters Nachweise über stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Krankenanstalten und ein Schreiben von Dr. Daniel Ritter, Psychotherapeut, Caritas Familienzentrum Wien vom 14.4.2015, mit dem eine Depression und posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird.

23. Mit 29.4.2015 brachte der BF eine Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Kapisa ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, sunitischer Moslem, gehört der Volksgruppe der Pashai an; seine Muttersprache ist die Minderheitensprache Pashai, er spricht weiters die in seiner Heimat verbreitet gesprochene Sprache Paschtu. Der BF wurde am XXXX im Dorf XXXX, Bezirk XXXXi, Provinz XXXX, geboren. Er hatte einen älteren Brudermit Namen Farhad und drei ältere Schwestern mit Namen XXXX. Der BF besuchte sieben Jahre die Schule und absolvierte keine Berufsausbildung. Von Kind an musste er Medikamente nehmen und oft zu Hause bleiben. Der Bruder des BF arbeitete für die afghanische Regierung. Eines Abends wurde der Bruder, als er mit Freunden mit dem Auto am Heimweg von der Distriktsbehörde war, beschossen. Die Familie erhielt seinen Leichnam. Die Schwestern, alle drei schon verheiratet, kamen zur Beerdigung. In der Folge suchten wiederholt Taliban die Familie (nun bestehend aus dem Vater, der Mutter und dem BF) auf. Die Mutter ging zum Gartentor und sprach durch das verschlossene Tor mit den Männern. Sie konnte diese davon überzeugen, dass keine Männer im Haus wären und erfuhr, dass der Bruder für die Regierung und gegen die Taliban spioniert hatte. Die Taliban forderten schriftliche Berichte. Derartiges hatte die Familie nicht, was die Taliban zu Drohungen und weiteren Forderungen veranlasste. Die Taliban hinterließen Drohbriefe mit denen sie die Herausgabe der vom Bruder gesammelten Informationen und die Übergabe des BF forderten, damit dieser mit ihnen zusammenarbeite. Eines Abends wurde eine Handgranate in den Vorgarten der Familie geworfen. Der Vater, der sich gerade im Garten aufhielt wurde verletzt. Der BF und seine Mutter kamen mit dem Schrecken davon. Am nächsten Tag beriet sich der Vater mit seinem in Pakistan lebenden Schwager. Mit dessen Hilfe konnte die Familie in den Tagen darauf über Kabul nach Pakistan fliehen und beim Onkel wohnen. Zwei bis drei Monate später kam der Cousin des BF nicht von der Arbeit heim. Der Onkel mütterlicherseits suchte seinen Sohn erfolglos und beschloss gemeinsam mit dem Vater des BF, diesen ins europäische Ausland zu schicken. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die allgemeine Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Das afghanische Justizwesen ist chronisch unterfinanziert und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Gemäß Freedom House Report 2012 setzt sich der Oberste Gerichtshof hauptsächlich aus religiös Gelehrten zusammen, die nur über beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Menschenrechtsorganisationen äußerten schwerwiegende Bedenken bezüglich der Gerichtsprozesse, welche in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren entsprechen. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als Beweislage.

(Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe,

CorinneTroxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013).

Zur Provinz Kapisa:

Das Haqqani Netzwerk hat seine Präsenz unter anderem in der östlich von Kabul gelegenen Provinz Kapisa ausgeweitet. Sie nutzen diese Position um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben. Im Juni 2012 haben die afghanischen Truppen Sicherheitsverantwortung von den französischen Truppen übernommen. Seit dem Abzug der Koalitionstruppen konnten militante Gruppen in der Zentralprovinz vorankommen. Der Gouverneur der Provinz erklärte, dass die Taliban, das Haqqani Network und Hizb-i-Ismlami Gulbuddin die Kontrolle über Teile der Distrikte Tagab und Alsai haben. Der Tagab-Bezirk ist ein bekannter Hafen für Taliban und Hizb-i-Islami Kämpfer. Der Vorsitzende des "Kapisa's Provincial Peace Committee", welches die Aufgabe hat, mit den Taliban zu verhandeln, gab an, dass die al-Quaida weiterhin in der Provinz präsent sind.

Im August 2013 betonten Regierungsvertreter des Friedenskomitees der Provinz, dass die Präsenz von militanten Gruppierungen in wichtigen Gebieten der Provinz den lokalen Friedensprozess behindere. Registrierungszentren für die Wahlen konnten im Distrikt Tagab nur in einigen Teilen geöffnet werden. Zwar konnte die Regierung in einigen Teilen der Distrikte Tagab und Alasai die Kontrolle gewinnen, doch großteils sind die Aufständischen in den Distrikten ungestört. Im September 2013 führten ANA, ANP und NDS eine gemeinsame Operation gegen militante Gruppen in der Provinz durch, bei der 15 Mitglieder militanter Gruppen getötet wurden, darunter ein "Schattengouverneur" der Taliban.

Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 28.1.2014.

Provinz Kabul:

Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Gemäß Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.

Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.

Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF, und die vorgelegten medizinischen Nachweise. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben sind nachvollziehbar und lebensnahe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF, der offenbar von Kind an mit psychischen Beeinträchtigungen leben musste, von seinen Eltern nach Kräften geschont wurde und nie unmittelbar mit den von außen an die Familie herangetragenen Forderungen und Drohungen konfrontiert war. Dass der BF die von den Taliban ausgesprochenen und schriftlich festgehaltenen Forderungen und Drohungen nur ungefähr widergegeben konnte, spricht unter diesem Blickwinkel nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Was den Umstand betrifft, dass der BF ungenaue und einander teilweise widersprechende Zeitangaben über die fluchtbegründenden Ereignisse machte, ist wiederum zu berücksichtigen, dass der BF erkennbar in einem Umfeld gelebt hat, wo Zeitangaben eine nur untergeordnete Bedeutung spielten. Überdies hat der BF, wie er in unbedenklicher Weise angab, zwar sieben Jahre die Schule besucht aber infolge seiner häufigen Erkrankungen kaum Lesen, Schreiben und Rechnen gelernt. Soweit im angefochtenen Bescheid eingewendet wird, der BF habe das Datum des Todes seines Bruders bei der Erstbefragung mit Jänner 2011 angegeben und anlässlich der Einvernahme vom 30.10.2012 ausgeführt, dass sein Bruder vor zwei bis zweieinhalb Jahren getötet worden sei er sich aber an das genaue Monat nicht mehr erinnern könne, ist zu berücksichtigen, dass das ursprünglich angegebene Todesdatum "Jänner 2011" Ende Oktober 2012 tatsächlich bereits fast zwei Jahre zurücklag. Die diesbezügliche Zeitangabe ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang daher als widerspruchsfrei anzusehen. Überdies hat der BF übereinstimmend mit seiner ersten Aussage dargelegt, dass Winter war und dass es geregnet habe. Der Umstand, dass anlässlich der Erstbefragung der Monat Jänner 2011 protokolliert wurde, legt nicht zwingend nahe, dass der BF sich selbst den Monat des Todes seines Bruders gemerkt hatte; vielmehr ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang davon auszugehen, dass dieses Datum aufgrund der damaligen (vermutlich in anderer Form erfolgten) Zeitangaben des BF von der Behörde ermittelt und ins Protokoll aufgenommen wurde.

Entscheidend für die vorliegende Beweiswürdigung erscheint, dass der BF im gesamten Verfahren im Kern widerspruchsfrei darlegen konnte, wie seine Familie nach dem gewaltsamen Tod seines Bruders wiederholt von Taliban aufgesucht wurde, anhand der gegen sie geäußerten Forderungen und Drohungen erkennen musste, dass der Bruder für die Regierung bei den Taliban spioniert hatte und dass nun die gesamte Familie ins Blickfeld der Taliban geraten war, dass die Familie nach einem Anschlag auf ihr Haus zunächst mit Hilfe des Bruders der Mutter die Flucht nach Pakistan antrat, aber auch dort nach dem Verschwinden des Cousins Grund zur Annahme hatte, dass die Taliban die Familie weiterhin verfolgten.

Soweit im angefochtenen Bescheid eingewendet wird, der BF habe die Tätigkeit seines Bruders widersprüchlich geschildert, wird dem nach nochmaliger Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2015 nicht gefolgt, da der BF dort klar darlegen konnte, dass der Bruder die Details seiner behördlichen Tätigkeit vor der Familie tunlichst verschwiegen hat und die Familie erst nach seinem Tod - und nur durch die von den Taliban ausgesprochenen Drohungen erkennen konnte, welche Tätigkeit der Bruder ausgeübt hatte. Dass der Bruder des BF für die Regierung verdeckt spioniert hatte, ergibt sich auch schon aus den in erster Instanz getätigten Aussagen des BF widerspruchsfrei.

Soweit im angefochtenen Bescheid eingewendet wurde, der BF habe in der Erstbefragung angegeben, dass die Taliban gegen seine Eltern aufgrund ihres Alters nichts unternehmen würden und andererseits in der Einvernahme vom 30.10.2012 ausgeführt, dass die gesamte Familie das gleiche Schicksal wie sein Bruder erleiden würde ist über das oben Gesagte hinaus zu berücksichtigen, dass die Taliban offenbar zunächst die Hoffnung hatten, Unterlagen ausgehändigt zu erhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es schlüssig und nachvollziehbar, dass sie der Mutter des BF zunächst Versprechungen machten und erst nach erfolglosem Fordern der Unterlagen bzw. der Übergabe des BF mit Drohungen begannen. Auch die vom BF erwähnte Forderung der Taliban nach der Übergabe des BF muss im vorliegenden Gesamtzusammenhang mit der erkennbaren Intention der Verfolger, auf jedem erdenklichen Weg Zugang zu den belastenden Informationen zu erhalten, in Verbindung gebracht werden. Der Umstand, dass der BF im weiteren Verfahren abgestritten hat, jemals von Taliban zwangsrekrutiert worden zu sein, begründet vor diesem Hintergrund keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt: Es ist davon auszugehen, dass der BF von seinen Eltern stets vermittelt bekam, dass die Verfolger mit allen Mitteln (auch durch Einflussnahme auf den BF) an die vom Bruder gesammelten Informationen herankommen wollten.

Soweit im angefochtenen Bescheid angezweifelt wird, dass die Mutter (als Frau) überhaupt mit den Taliban gesprochen hat wird auf die unbedenkliche Schilderung des BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2015 verwiesen, wonach die Mutter in den durch eine hohe Mauer abgeschirmten Vorgarten ging und dort durch das verschlossene Tor mit den Taliban sprach.

Die vom BF beantragte Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur näheren Abklärung, ob eine Traumatisierung des BF vorliegt, wird angesichts der - soweit hier wesentlich - widerspruchsfreien und insgesamt als glaubhaft zu beurteilenden Angaben des BF als nicht notwendig erachtet. Die Strafrechtliche Unbescholtenheit ergab sich aus dem österreichischen Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnen-Zuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF war Angehöriger einer Person, die für die Regierung Afghanistans gearbeitet hatte und die mit maßgebender Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund von regierungsfeindlichen Kräften getötet wurde.

Der BF ist auf diesem Weg in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten.

Der BF hätte im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung zu befürchten, die im Lichte der aktuellen Situation in Afghanistan objektiv nachvollziehbar ist.

Die dem BF drohende Verfolgung stellt einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre BF dar.

Die Verfolgungsgefahr droht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit. Sie hat ihre Ursache in einem der Gründe, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK umfasst:

Der BF ist zur sozialen Gruppe solcher Personen zu zählen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung Afghanistans verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen.

Die Umstände, die der BF als Grund für seine Ausreise angegeben hat und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.

Die Verfolgungsgefahr liegt aktuell vor. Sie ist dem Staat Afghanistan zuzurechnen, da die Zivilbevölkerung Afghanistans aktuell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt keinerlei Schutz gegen Übergriffe seitens Dritter erwarten kann.

Der BF hat angesichts des Umstandes, dass regierungsfeindliche Gruppen Afghanistans über ein funktionierendes Netzwerkes im gesamten Staatsgebiet verfügen, in ganz Afghanistan keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung zu erwarten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht daher für den BF nicht.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes sind nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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