BVwG W149 1432367-1

W149 1432367-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2015

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Testo completo

BVwG W149 1432367-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W149.1432367.1.00

Spruch

W149 1432367-1/18E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM beschlossen:

A) Das am heutigen Tag mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts GZ: W149 1 432.367-1/17Z, wird gemäß §§ 17 VwGVG, 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt C) zu lauten hat

"Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird der XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 18.05.2016 erteilt".

I. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet, kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.

Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH E vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Einem Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH E vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall unterlief Bundesverwaltungsgericht im in der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnis im Spruchpunkt C) eine unrichtige Schreibweise des Datums der Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, weil dieses irrtümlich mit 18.05.2017 angeführt. Richtig ist hingegen, dass gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 18.05.2016 erteilt wird.

Es handelt sich somit um eine zulässige Berichtigung eines Schreibfehlers. In der schriftlichen Ausfertigung wird unter Spruchpunkt C) das richtige Datum aufscheinen

II. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Judikaturzitate in 3.2 Zu A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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