W213 2016289-1•BVwG W213 2016289-1
W213 2016289-1Tribunale amministrativo federale18 mag 2015
Amtsverschwiegenheit - Entbindung, Bescheidbegründung,<br/>Ermittlungspflicht, Interessenabwägung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W 213 2016289-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 15.09.2014, ohne GZ., betreffend Entbindung von der Amtsverschwiegenheit, beschlossen:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides gemäß § 28 Abs.2 und 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der österreichischen Post AG zum Bund und ist Mitglied des Zentralausschusses - ZU.
Mit Schreiben vom 15.09.2014 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Entbindung von der Amtsverschwiegenheit, da er im Verfahren des Arbeits- und Sozialgerichtes Salzburg, GZ. 569 32 Cga 143/13i-24, als Zeuge für die Tagsatzung vom 16.9.2014 geladen sei.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Sie werden hiermit zur Aussage im Verfahren
32 Cga 143/13i-24
Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Salzburg von der Amtsverschwiegenheit im Sinne des § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Einschränkung zur Wahrnehmung von strafbaren Handlungen des Klägers, entbunden."
Von einer Begründung wurde unter Hinweis auf § 58 Abs. 2 AVG Abstand genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wobei der Bescheid in seinem abweisenden Teilumfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit nur "mit der Einschränkung zur Wahrnehmung von strafbaren Handlungen des Klägers" erteilt habe.
Der Personalleiter der Österreichischen Post AG, XXXX, habe als Kläger das oben erwähnte arbeitsgerichtliche Verfahren gegen XXXX (Personalvertreter im Bereich der Österreichischen Post AG) angestrengt. Durch die im Spruch des bekämpften Bescheides getroffene Einschränkung werde in unzulässiger Weise in die gerichtliche Beweisaufnahme eingegriffen. Die belangte Behörde habe jegliche Abwägung unterlassen ob überhaupt ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestanden habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit im Hinblick auf die oben erwähnte Interessensabwägung unterlassen.
Es werde beantragt
1. Der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer im Verfahren GZ. 32 Cga 143/13i vor dem Arbeits- und Sozialgericht Salzburg vollständig und ohne Einschränkung aussagen darf, in eventu
2. Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und/oder selbständig die Verfahrensergänzung vorzunehmen und im Sinne der Beschwerde zu entscheiden, in eventu
3. den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 2. Instanz zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall besteht mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
In § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG wird statuiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn diese notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Dabei ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist gebunden.
Zu A)
§ 4 BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Amtsverschwiegenheit
§ 46. (1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet."
Wie schon der Wortlaut des § 46 Abs. 3 BDG erkennen lässt, hat die Behörde bei der Entscheidung über eine allfällige Entbindung von der Amtsverschwiegenheit eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage durchzuführen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer von der Amtsverschwiegenheit "mit der Einschränkung zur Wahrnehmung von strafbaren Handlungen des Klägers" entbunden. Ungeachtet der Frage welcher normative Gehalt dieser Einschränkung überhaupt zuzumessen ist, hat die belangte Behörde jegliche Interessensabwägung im Sinne des § 46 Abs. 3 BDG unterlassen, da sie von einer Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf § 58 Abs. 2 AVG, Abstand genommen hat (vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG, Wien 2005, S. 511). Dies aber wäre nur zulässig gewesen wenn der Beschwerdeführer uneingeschränkt von der Amtsverschwiegenheit entbunden worden wäre. Darüber hinaus lassen die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens auch keine Hinweise auf ein Ermittlungsverfahren erkennen.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist, da sie ein Ermittlungsverfahren unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt ist daher so mangelhaft, dass eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer unvermeidlich erscheint (vgl. hiezu VwGH, 25.6.1986, 86/01/0057 und 19.11.2009, 2008/07/0177).
Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage der von der belangten Behörde durchzuführenden Interessensabwägung im Sinne des § 46 Abs. 3 BDG schon angesichts des völlig klaren Gesetzeswortlauts als geklärt zu betrachten ist.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.