BVwG W211 2012307-1

W211 2012307-1Tribunale amministrativo federale18 mag 2015

Regest

Einreisetitel, Konsultationsverfahren, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Parteiengehör, Revision zulässig, Vorlageantrag

Testo completo

BVwG W211 2012307-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.2012307.1.00

Spruch

W211 2012307-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 04.06.2014, GZ. Teheran-XXXX aufgrund des Vorlageantrags vonXXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 10.04.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige des Iran, stellte am 19.03.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen vierzehntägigen Aufenthalt in Österreich. Als Zweck wurden der Besuch einer in Österreich aufhältigen Schwester und die Teilnahme an einer Konferenz in Deutschland angegeben.

2. Eine Schengen-Abfrage, wohl im Sinne des Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 (in Folge: Visakodex), ergab mit Email Nachricht vom 29.03.2014, dass "der Visawerber nicht die Voraussetzung für die Erteilung eines Schengenvisums [erfüllt]. Zumindest ein Schengenpartner hat keine Zustimmung erteilt."

3. Eine Aufforderung zur Stellungnahme befindet sich nicht im Akt; es geht jedoch aus dem Beschwerdevorbringen hervor, dass die beschwerdeführende Partei am 01.04.2014 aufgefordert wurde, wegen entsprechender Bedenken der Österreichischen Botschaft (in Folge: "ÖB") Teheran betreffend die Erteilung eines Schengen Visums eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Nach der im Akt befindlichen Stellungnahme vom 10.04.2014 sei die beschwerdeführende Partei über die Nachricht, dass ein anderes Mitglied von einer Erteilung des Visums abgeraten habe, schockiert gewesen. Sie habe im Jahr 2012 in der Schweiz einen Vortrag halten wollen, jedoch sei ihr Visumsantrag abgelehnt worden. Die Ablehnung sei damit begründet worden, dass der Konferenzveranstalter die notwendigen Angaben nicht rechtzeitig bzw. unvollständig gemacht habe. Nach der Information durch die ÖB Teheran habe sich die beschwerdeführende Partei an die Schweizer Botschaft gewandt, wo ihr ein Beamter versichert habe, dass eine solche Maßnahme (wohl gemeint: ein Veto gegen eine Visumserteilung durch einen anderen Schengenstaat) durch die Schweizer Botschaft nicht möglich sei. Man habe sich dort bereit erklärt, Fragen der ÖB in Teheran zu beantworten. Im Jahr 2012 habe die beschwerdeführende Partei auch ein Visum bei der französischen Botschaft beantragt, wobei sie dieses nicht erhalten habe, anscheinend wegen einer mangelhaften Begründung für den Zweck der Reise. Sie habe dann auch die französische Botschaft aufgesucht, die ihr wie die Schweizer Botschaft mitgeteilt habe, dass sie auf keiner Verbotsliste stehe, und dass man bereit sei, Fragen der ÖB zu beantworten. Sie wolle weiter anmerken, dass der Zweck ihrer Reise und ihre Rückkehr in den Iran klarer seien als bei ihren zwei früheren Visaanträgen. Zum einen sei sie mittlerweile verheiratet; außerdem habe sie ein Stipendium für eine Universität in XXXX bekommen und werde dort im Juli 2014 mit dem Studium beginnen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.04.2014, übernommen am 14.04.2014, verweigerte die ÖB Teheran das Visum mit der im Formblatt vorgedruckten Begründung, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die beschwerdeführende Partei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellt.

5. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid an einem Begründungsmangel leide, weil daraus nicht einmal ansatzweise erkennbar sei, wie man zur Annahme komme, dass die beschwerdeführende Partei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen würde. Es werde der Antrag auf Akteneinsicht gestellt, da dies die einzige Möglichkeit sei, die Gründe für die Versagung des Visums in Erfahrung zu bringen. Es werde weiter der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verbot für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 11a Abs. 2 1. Satz FPG stelle eine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander dar und sei sachlich nicht gerechtfertigt. Schließlich wurden noch die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die ÖB Teheran zur Ergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dem Antrag der beschwerdeführenden Partei mangels Vorliegens nachvollziehbarer Versagungsgründe stattzugeben und das beantragte Visum zu erteilen.

6. In der Folge erließ die ÖB Teheran am 04.06.2014, Zahl: XXXX eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die ÖB Teheran, soweit wesentlich, aus, dass nach Antragstellung und Einleitung entsprechender Konsultationen am 29.03.2014 eine negative Antwort durch das Bundesministerium für Inneres erfolgt sei. Da bei Schengenkonsultationen nicht ersichtlich sei, welcher Schengenpartner seine Zustimmung verweigere, sei es der ÖB nicht möglich gewesen, dies der beschwerdeführenden Partei mitzuteilen. Ihr wurde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wovon die beschwerdeführende Partei auch Gebrauch gemacht habe.

Insoweit ein Begründungsmangel dahingehend geltend gemacht werde, dass im Bescheid nur ein Textbaustein angekreuzt worden sei, werde übersehen, dass nach Art. 32 Abs. 1 lit. b des Visakodex zwingend das Standardformular nach Anhang VI mit seinen Textbausteinen zu verwenden sei. Die Verwendung von Textbausteinen alleine begründe auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Begründungsmangel, da diese Vorgehensweise den Verfahrensregeln des FPG wie auch des Visakodex (Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI) entspreche (vgl. VwGH 05.07.2012, 2011/21/0046 mwN).

Eine Ablehnung eines Visums ohne weitere Gründe im Falle eines negativen Konsultationsverfahrens entspreche sowohl der Rechtsprechung des VwGH als auch des EuGH, in dessen Kompetenz die Auslegung der EU-Rechtsnormen falle. Der EuGH habe sich in seinem Urteil in der Rechtssache C-503/03, Kommission gegen Spanien, dazu geäußert, und habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich die entscheidende Behörde ausschließlich auf die Tatsache der Ausschreibung, nicht aber auf den der Ausschreibung zugrundeliegenden Sachverhalt zu beziehen habe (VwGH 26.09.2006, 2004/21/0289). Daraus würde folgen, dass die ÖB Teheran nach diesen Bestimmungen zur Ablehnung des Antrags verpflichtet sei. Da ihr keine konkreten Gründe bezüglich der Ausschreibung vom ablehnenden Mitgliedstaat mitgeteilt werden müssen, können diese auch nicht an die beschwerdeführende Partei weitergegeben werden, zumal Veränderungen, Ergänzungen, Berichtigungen oder Löschungen der Daten nur von der ausschreibenden Stelle des ablehnenden Staates und nicht von den innerstaatlichen Behörden vorgenommen werden können.

7. Die beschwerdeführende Partei beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass die in der Beschwerdevorentscheidung dargestellte Rechtsansicht zu einem gänzlich Fehlen von Rechtsschutz bei der Verweigerung eines Visums führen würde. Das Vorgehen öffne Willkür Tür und Tor, und es sei de facto unmöglich, gegen eine solche Begründung Gegenargumente vorzubringen. Da sich die belangte Behörde beharrlich weigere, einen nachvollziehbaren Grund für die Verweigerung des Visums zu nennen, sei der Grundsatz des Parteiengehörs gravierend verletzt worden. Es werde beantragt, der ÖB Teheran aufzutragen, den gesamten Verfahrensakt vorzulegen und insbesondere Gründe bekannt zu geben oder Dokumente vorzulegen, aus denen hervorgeht, welcher Schengenstaat mit welcher Begründung seine Zustimmung zur Erteilung des beantragten Visums verweigerte. Weiter bleibe der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige des Iran, stellte am 19.03.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C bei der ÖB Teheran. Ein Konsultationsverfahren nach Art. 22 des Visakodex ergab, dass zumindest ein Schengenpartner keine Zustimmung für die Ausfertigung eines Visums erteilte. Daraufhin wurde das Visum am 10.04.2014 verweigert, weil ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung waren, dass die beschwerdeführende Partei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellt.

Die ÖB Teheran gewährte der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme zum Konsultationsergebnis abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte die beschwerdeführende Partei am 10.04.2014 Gebrauch.

2. Eine Abfrage zur beschwerdeführenden Partei erzielte am 29.09.2014 keinen Treffer im SIS (Schengener Informationssystem).

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Teheran wie auch aus einer Abfrage vom 29.09.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen werden durch die beschwerdeführende Partei nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem/der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter_in.

3.1.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lautet wie folgt:

"§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

3.1.3. §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragstellerinnen unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Die Antragsstellerin hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung einer Dolmetscherin (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt der Antragstellerin nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich die Antragstellerin.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift der Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität der Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Der Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der sie betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Die Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern die Antragstellerin, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn die Antragstellerin trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist von der Antragstellerin nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihr im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum

festgelegt. [ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob die Antragstellerin die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihr das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob sie eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob sie beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob die Antragstellerin die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben der Antragstellerin zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob die Antragstellerin im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob die Antragstellerin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob sie insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob die Antragstellerin, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist. (...)

Vorherige Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Art. 22 (1) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass die zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten seine zentralen Behörden bei der Prüfung der von Staatsangehörigen spezifischer Drittländer oder von spezifischen Gruppen von Staatsangehörigen dieser Länder eingereichten Anträge konsultieren. Diese Konsultationspflicht gilt nicht für Anträge auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit.

(2) Die konsultierten zentralen Behörden beantworten das Ersuchen auf jeden Fall innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Eingang. Antworten sie nicht innerhalb dieser Frist, so bedeutet dies, dass keine Einwände gegen die Erteilung des Visums bestehen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung oder Rücknahme der Verpflichtung zur vorherigen Konsultation mit, bevor diese anwendbar wird. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in dem betreffenden Konsularbezirk.

(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.

(5) Ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt der Ersetzung des Schengener Konsultationsnetzes wird die vorherige Konsultation gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung durchgeführt.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn die Antragstellerin:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn sie in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass sie, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der Antragstellerin vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden der Antragstellerin unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellerinnen, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragstellerinnen über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende

Verfahren nach Anhang VI. [ ... ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

3.2.1. Zum ersten hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die beschwerdeführende Partei allem Anschein nach nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben war. Verweise auf entsprechende Vorjudikatur dazu, welche Begründungsdichte die Verweigerung eines Visums haben muss bzw. soll, die im Endeffekt auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v Visakodex basiert, sind daher für den gegenständlichen Fall nur bedingt relevant und können entfallen.

Im gegenständlichen Fall führte nicht ein SIS-Vermerk zur Verweigerung des Visums, sondern das Ergebnis eines Konsultationsverfahrens nach Art. 22 des Visakodex.

3.2.2. In einem ähnlich gelagerten Fall führte das Schweizer Bundesverwaltungsgericht aus wie folgt:

"Die Erteilung eines "einheitlichen Visums" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) setzt voraus, dass die gesuchstellende Person die Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 21 und 32 Visakodex). Dazu gehört unter anderem, dass von der gesuchstellenden Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen auch nur eines Mitgliedstaates ausgehen darf (Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. d und Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. vi Visakodex). Ein Instrument, das es Mitgliedstaaten gestattet, eigene Sicherheitsinteressen in "fremde" Visumverfahren einzubringen, bildet das Verfahren der vorgängigen Konsultation nach Art. 22 Visakodex. Ein im Rahmen dieses Konsultationsverfahrens erhobener Einwand gegen die Einreise der gesuchstellenden Person hat die Wirkung eines Vetos: Ungeachtet seiner Berechtigung schließt die bloße Existenz eines Einwands die Erteilung eines einheitlichen Visums aus. Möglich ist nur noch ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 4 Visakodex), wenn der ersuchte Mitgliedstaat die Erteilung eines solchen aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 25 Abs. 2 Visakodex). (...)

In casu lässt das Ergebnis des Konsultationsverfahrens die Erteilung eines einheitlichen Visums nicht zu. Ein Grund nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex, der es gestatten würde, dem Beschwerdeführer ein Visum mit beschränkter räumlicher Geltung zu erteilen, ist unbestrittenermaßen nicht vorhanden. Infolgedessen steht die angefochtene Verfügung im Einklang mit dem materiellen Schengen-Recht. Inwieweit dieses Ergebnis materielle, durch Verfassung oder Völkerrecht geschützte Rechtspositionen des Beschwerdeführers verletzen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargetan. Das formelle Schengen-Recht sieht keine weiter gehende Orientierung der gesuchstellenden Person über das Ergebnis des Konsultationsverfahrens vor, als im vorliegenden Fall geschehen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a Visakodex i.V.m. Ziff. 6 des einheitlichen Formblatts zur Unterrichtung der gesuchstellenden Person gemäß Anhang VI des Visakodex; (...)). Eine Verletzung der prozessualen Informations- und Auskunftsrechte des Beschwerdeführers, gleichgültig ob im Landes- oder im Völkerrecht verankert, liegt darin nicht begründet, denn die Identität des intervenierenden Staates und die materielle Berechtigung der Einwände dieses Staates sind für die Beurteilung des konkreten Visumgesuchs ohne rechtliche Relevanz. (...)" (vgl. Bundesverwaltungsgericht (Schweiz), Urteil vom 23.03.2012, C-6033/2009, RN 4.2 und 4.3).

3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ergebnis der rechtlichen Begründung obiger Entscheidung an: der Einwand eines Mitgliedstaates, der über das Konsultationsverfahren nach Art. 22 Visakodex kommuniziert wird, wirkt wie ein Veto auf die Erteilung eines Visums nach dem Visakodex. Die Visumsverweigerung im gegenständlichen Fall entspricht damit den Rechtsgrundlagen.

3.2.4. Die Frage, inwieweit nun Parteienrechte der beschwerdeführenden Partei deswegen verletzt wurden, weil sie keine Möglichkeit hatte, substantiiert auf die Einwände eines oder mehrerer Mitgliedstaaten einzugehen, nämlich schon deshalb, weil bereits die belangte Behörde keine weiterführenden Informationen zu den Einwänden hat, ist im Endeffekt ebenfalls wie in obiger Entscheidung durch das Schweizer Bundesverwaltungsgericht zu beantworten: es spielt für das materielle Verfahren zur Erteilung eines Schengen Visums keine Rolle, welche_r Mitgliedstaat_en weswegen Einwände erhoben hat bzw. haben.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich außerdem den Aussagen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts in der RN 4.4. der oben zitierten Entscheidung dahingehend mutatis mutandis an, dass persönlichkeitsrechtsbezogene Informations- und Auskunftsrechte über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen des Visumsverfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, sondern die beschwerdeführende Partei diesbezüglich auf Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung) vom 09.07.2008 und zum Beispiel auf §§ 26 ff des DSG 2000 verwiesen werden muss. Eventuelle Auskunfts- und Löschungsrechte wird sie über die entsprechenden datenschutzrechtlichen Verfahren geltend zu machen haben. Anträge sind an die gemäß Art. 41 Abs. 4 der VIS-Verordnung benannte verantwortliche Stelle für die Verarbeitung personenbezogener Daten, nämlich das Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3, zu stellen.

Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass ein paralleles Auskunfts- und Berichtigungs- bzw. Löschungsrecht für Informationen im Schengener Informationssystem (N. SIS) besteht. Die Anträge nach § 26 DSG 2000 sind in diesem Fall an das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, SIRENE Österreich, zu richten.

3.2.5. Die belangte Behörde gewährte der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Möglichen die Gelegenheit, zum Ergebnis des Konsultationsverfahren eine Stellungnahme abzugeben, und erfüllte damit die geforderten Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren (vgl. VwGH, 29.09.2011, 2010/21/0344).

3.2.6. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.

3.2.7. Der Antrag auf Akteneinsicht wurde im Vorlageantrag nicht mehr aufrecht erhalten. Da dieser außerdem erkennbar darauf abzielte, mehr Informationen zu den Einwänden eines oder mehrerer Schengenstaaten betreffend die Erteilung eines Visums an die beschwerdeführende Partei zu erlangen, diese Informationen jedoch nicht im Akt aufscheinen, da sie bereits der ÖB Teheran nicht zur Verfügung standen, wäre die Stattgebung des Antrags jedenfalls nicht zielführend gewesen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass es an Rechtsprechung zu Fällen, in denen aufgrund von Schengenkonsultationen nach dem Visakodex ein oder mehrere Mitgliedstaaten Einwände gegen die Erteilung eines Visums an Drittstaatenangehörige bekannt geben und daher kein Visum erteilt wird, jedoch die Mitgliedstaaten wie auch die Gründe für die Einwände der zuständigen ÖB und der beschwerdeführenden Partei nicht bekannt sind, fehlt.

Diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH bezieht sich einerseits auf Fälle, in denen es eine Ausschreibung im SIS gegeben hat (vgl. VwGH, 26.09.2006, 2004/21/0289), oder auf Fälle, in denen den entscheidenden Behörden der Grund für Verweigerung des Visums nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi des Visakodex bekannt war, meist nämlich deshalb, weil österreichische Behörden selbst Einwände hatten, zB wegen einer bestehenden Personenfahndung (vgl. dazu VwGH, 17.10.2013, 2013/21/0132 mwN).

Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.

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