W196 1408040-1•BVwG W196 1408040-1
W196 1408040-1Tribunale amministrativo federale18 mag 2015
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
W196 1408040-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2009, Zl. 0902.484-BAE, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG iVm 75 Abs 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe, stellte am 26.02.2009 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt gab die Beschwerdeführerin an, Georgien aufgrund des Krieges verlassen zu haben.
Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 05.05.2009 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Die Frage, ob sie sich psychisch und physisch dazu in der Lage fühle, die heutige Einvernahme durchzuführen, bejahte die Beschwerdeführerin; sie sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein. Auf die Frage, ob sie ihre bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrechterhalte, gab sie zunächst an, alles vorgebracht zu haben, jedoch erwähnen zu wollen, dass sie mit der Rückübersetzung ihrer Einvernahme nicht gänzlich einverstanden gewesen sei. Sie habe das Protokoll zunächst unterschrieben, dann jedoch in der Folge, als sie die Kopie, die sie mitgenommen habe, übersetzen habe lassen, bemerkt, dass einiges nicht niedergeschrieben worden sei. Im Zuge der heutigen Einvernahme wolle sie ihre Ausreisegründe, ausführlich darlegen. Nachgefragt, was konkret falsch gewesen sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie gesagt habe, in Georgien bedroht worden zu sein, jedoch aufgenommen worden sei, dass für sie im Heimatland keine Gefahr bestehen würde bzw. sie einer solchen auch nicht ausgesetzt gewesen sei. Die Frage, welche Gefahr ihr im Falle einer Rückkehr drohen würde, habe sie nicht verstanden und sei ihr diese Frage auch nicht erklärt worden; sie stamme nämlich aus Abchasien. Zu ihren Lebensverhältnissen im Heimatland befragt, brachte sie vor, von 1996 bis 25.02.2009 in Suchumi, Flüchtlingsunterkunft XXXX, gelebt zu haben. Ihre Mutter halte sich nach wie vor dort auf. In Adler hätten sie eine Wohnung zur Untermiete gehabt, wo sie von 1999 bis 2006 den ganzen Sommer verbracht hätten. Früher seien sie auch nach Sotschi gefahren. Nach 2006 seien sei nicht mehr in Adler gewesen, weil die Grenzen strenger kontrolliert worden seien und man diese nicht mehr so leicht habe passieren können. Die Frage, ob sie einen Flüchtlingsausweis besitzen würde, verneinte die Beschwerdeführerin. Ihre Mutter und sie seien keine anerkannten Flüchtlinge gewesen. Ihre Mutter habe jedoch Bekannte gehabt, die ihnen erlaubt hätten, sich in der Flüchtlingsunterkunft aufzuhalten. Es habe sich dabei um keine offizielle Flüchtlingsunterkunft gehandelt, sondern um ein ehemaliges Hotel, in dem es keine offiziellen Kontrollen gegeben habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe einen alten russischen Reisepass besessen, in dem auch die Beschwerdeführerin eingetragen gewesen sei. Mit diesem hätten sie, als die Beschwerdeführerin ein Kind gewesen sei, problemlos in die Russische Föderation reisen können. Die Frage, ob sie jemals einen eigenen Reisepass gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Der Schlepper hätte einen Reisepass für sie gehabt, der jedoch auf einen falschen Namen ausgestellt gewesen sei. Die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin befinde sich in Sotschi in der Russischen Föderation, weil ihre Mutter sie dort hingebracht habe, um einen Ausweis für die Beschwerdeführerin ausstellen zu lassen. Dies sei den Verwandten ihrer Mutter aber nicht gelungen. Darauf angesprochen, wie sie den Lebensunterhalt in Georgien finanziert hätten, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Mutter in Suchumi am Markt Obst und Gemüse verkauft hätte. Die Haselnussplantagen seien dann jedoch von der Regierung übernommen und überwacht worden, sodass es nicht mehr so leicht möglich gewesen sei, diese weiter zu verkaufen. Vielmehr habe man für die Regierung auf den Plantagen offiziell arbeiten müssen, wobei ihnen oft kein Gehalt bezahlt worden sei. Zuletzt hätten sie ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsverkäufen finanziert. Dazu aufgefordert, ihre Fluchtgründe zu schildern, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihre Mutter und sie ständig unter Angst in Abchasien aufgehalten hätten, obwohl sie beide dort geboren und aufgewachsen seien. Soweit es ihnen möglich gewesen sei, hätten sie ständig ihre Identität verschleiert und niemandem gesagt, dass sie Georgier seien. Sie hätten ständig gehofft, dass sich die Situation ändern würde. Als die Beschwerdeführerin noch klein gewesen sei, sei dies einfacher gegangen; mit zunehmendem Alter sei dies jedoch immer schwieriger geworden, weil sie nach Identitätsdokumenten gefragt worden sei. Die meisten Leute, die sie gekannt hätten, hätten toleriert, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter Georgier gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe so viele Probleme gehabt, dass sie nicht wisse, wo sie anfangen solle. Sie hätten ständig Angst gehabt, dass in Erfahrung gebracht werde, dass ihr Vater und ihr Onkel 1994 im Krieg gegen Abchasien gefallen seien. Im Jahr 1993, als der Krieg ausgebrochen sei, hätten sie nach Georgien flüchten wollen, jedoch habe ihre Mutter damals ohne ihren Vater nicht fliehen wollen. Ihre Mutter hätte aber die Beschwerdeführerin zunächst in Sicherheit bringen und diese nach Georgien schicken wollen. Weil das Flugzeug überladen gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht mitfliegen können. Anschließend hätten sie erfahren, dass das Flugzeug abgestürzt sei, woraufhin ihre Mutter beschlossen hätte, dass sie für immer zusammenbleiben; so seien sie beide in Abchasien geblieben. Der Vater der Beschwerdeführerin sei dann im Jahr 1994 gefallen. Weil sie nie seine Leiche gesehen hätten und dies nur über eine "Liste der Gefallenen" erfahren hätten, habe ihre Mutter dies nicht wahrhaben wollen und sei deshalb so lange in Abchasien geblieben, um weiter nach dem Vater der Beschwerdeführerin zu suchen. Nachgefragt, welche Probleme die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Ausreise gehabt habe, brachte sie vor, selbst nicht von den Abchasen, sondern von den russischen Soldaten bedroht worden zu sein. Am 23.02.2009 habe es einen Vorfall gegeben, bei dem betrunkene russische Soldaten XXXX gestürmt und sie alle nach draußen gejagt hätten. Sie hätten sie ordinär beschimpft, seien gewaltsam geworden und hätten sie mit dem Tode bedroht. Konkret sei an diesem Tag die rote Armee gefeiert worden, weshalb auch alle Soldaten betrunken gewesen seien und in die Luft geschossen hätten, um ihnen Angst einzujagen. Am 23.07.2008 sei auf den Wänden und Gehsteigen gestanden, dass Michael Sakaschwili ein starker Präsident sei, Abchasien bald wieder von den Russen befreit werde und wieder Georgien gehören würde. Zwei Tage später sei die Beschwerdeführerin von unbekannten Männern in Zivilkleidung aufgesucht und dazu befragt worden, ob sie wisse, von wem diese Schriften stammen. Auch sei ihre Handschrift mit jener Schrift auf der Straße verglichen worden, wobei sich herausgestellt habe, dass diese nicht übereinstimmen würden. Die Beschwerdeführerin habe beteuert, dass sie dies nicht wisse, jedoch habe man ihr nicht geglaubt, sie beschimpft und beschuldigt, Kontakt zu anderen Georgiern gehabt zu haben. In der Folge sei es zu einem Streit gekommen, wobei die Beschwerdeführerin gemeint habe, dass Abchasien zu Georgien gehöre und die Russen weggehen müssten. Im Zuge der Auseinandersetzung sei die Beschwerdeführerin geschlagen worden und hätten ihr die Männer auch gesagt, dass sie ihren Aufenthaltsort nicht verlassen dürfe und sie noch von ihnen hören werde. Sie hätten auch gemeint, dass sie sie für ihre Aussagen noch bestrafen würden. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, mit den Abchasen keine Probleme gehabt zu haben; sie habe auch viele abchasische Freunde gehabt. Schwierigkeiten habe es nur mit den Russen gegeben. Zwischenzeitlich seien junge Männer, die georgisch gesprochen hätten, von den Russen auf der Straße angehalten und festgenommen worden. Nachgefragt, wer die Russen seien, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese manchmal in zivil und manchmal uniformiert seien, je nach dem, ob sie von den russischen Behörden oder vom Militär kommen würden. Auf die Frage, welche Probleme die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Ausreise gehabt habe, führte sie aus, dass im August 2009 Krieg zwischen Georgien und Russland ausgebrochen sei und sich die Situation zugespitzt habe, als man begonnen habe, Georgier zu verfolgen. Die Beschwerdeführerin habe sich zuletzt ständig versteckt gehalten, weil sie gewusst habe, dass man sie töten würde, wenn man sie erwische. Nachgefragt, weshalb man sie umbringen würde, brachte sie vor, dass ihre Probleme mit dem Vorfall am 25.07.2008 begonnen hätten. Mann nenne keine Gründe; es würden dort ständig Georgier umgebracht werden. Dazu befragt, wer konkret sie töten würde, brachte sie vor, dass dies gemischte Gruppen aus russischen und abchasischen Soldaten seien, die Abchasien und Suchumi kontrolliert hätten. Von 25.07.2008 bis zu ihrer Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin in Suchumi in XXXX "mal da, mal dort" versteckt gehalten. Manchmal sei sie auch zu weitschichtigen Verwandten ihrer Mutter in XXXX, Abchasien gefahren. Nachgefragt, ob es nach dem Vorfall am 25.07.2008, bei dem der Beschwerdeführerin angedroht worden sei, dass sie noch etwas hören würde, noch Ereignisse gegeben habe, gab sie an, am 14.10.2008 von den Leuten erneut aufgesucht und aufgefordert worden zu sein, auf einer geplanten Versammlung eine Ansprache in georgischer Sprache zu halten. Die Beschwerdeführerin hätte ausführen sollen, dass sie als Georgierin gerne in Abchasien wohne, ihr Leben hier sicher sei, es ihr gut gehe und die georgische Regierung, nämlich die Sakaschwili, Aggressoren seien. Ihr sei angekündigt worden, dass an der Versammlung auch ausländische Beobachter teilenehmen würden. Die Beschwerdeführerin habe anschließend mit drei anderen Georgiern diese Ansprache gehalten, wobei sich herausgestellt habe, dass die Besucher Georgier gewesen seien, sodass die Beschwerdeführerin und die drei anderen Georgier um ungefähr 13 Uhr von Georgiern, die keine Uniform getragen hätten, festgenommen und zu einer Einvernahme auf eine Polizeistation auf georgischen Territorium gebracht worden seien. Ihr sei dann vorgeworfen, eine Spionin zu sein und gegen Georgien zu agieren. Die Leute hätten ihr mitgeteilt, dass sie das Land von solchen Leuten säubern würden. Daraufhin sei der Beschwerdeführerin klar geworden, dass sie entweder in die Türkei oder nach Russland flüchten müsse. Anschließend habe man sie zur Grenze von Georgien und Abchasien verbracht und den russischen Soldaten übergeben. Diese hätten sie um ungefähr 19 Uhr zur Versammlung zurückgebracht, wobei sie dort von russischen Soldaten festgenommen und einvernommen worden sei, weil diese hätten herausfinden wollen, was die Georgier von der Beschwerdeführerin und den anderen drei Georgiern gewollt hätten. Den Angaben der Beschwerdeführerin sei jedoch kein Glauben geschenkt worden, sodass sie in der Folge an einen ihr unbekannten Ort verbracht worden sei. Dort seien zunächst die anderen drei Personen und anschließend auch die Beschwerdeführerin freigelassen worden, nachdem ihr, vermutlich von der abchasischen Polizei, damit gedroht worden sei, sie zu verhaften, wenn sich herausstelle, dass sie etwas dagegen gesagt habe. Insgesamt sei sie etwa zwei bis drei Stunden von den abchasischen Behörden einvernommen worden; freigelassen worden sei sie dann am nächsten Tag in der Früh. Auf die Frage, ob sie alle vier gleichzeitig freigelassen worden seien, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht gesehen habe, wann die anderen Personen enthaftet worden seien. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mit einem Bus nach Suchumi gefahren. Dort habe sie sich versteckt gehalten, weil sie gesucht worden sei. Dies habe sie von einem weitschichtigen Verwandten ihrer Mutter, namens XXXX, erfahren. Nach dem 14.10.2008 habe sich die Beschwerdeführerin bis zur Beschaffung der Dokumente in XXXX bei XXXX aufgehalten und sei nicht mehr einvernommen worden. Sie habe dort keinerlei Probleme gehabt, weil niemand davon gewusst habe, dass sie sich dort aufhalte. Nachgefragt, woher sie wisse, dass ihre Handschrift nicht mit jener Schrift auf der Straße übereingestimmt habe, führte sie aus, dass sich die Leute, die sie damals befragt hätten, nicht mehr bei ihr gemeldet hätten. Damit konfrontiert, dass sie zunächst angegeben habe, dass die Soldaten am 23.02.2009 die Unterkunft in XXXX gestürmt hätten, nun aber davon spreche, sich in XXXX aufgehalten zu haben, gab die Beschwerdeführerin an, zwei Wochen vor der Ausreise von XXXX nach Suchumi gefahren zu sein, wo sie sich dann diese zwei Wochen aufgehalten habe. Auf den Vorfall am 23.02.2009, bei dem sie von den russischen Soldaten aus XXXX verjagt worden sei, angesprochen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass zwei Fahrzeuge mit insgesamt acht Personen gekommen seien und sie aufgefordert hätten, ihre Wertgegenstände zu übergeben und ihre Fahrzeuge zu waschen. Es seien zu dem Zeitpunkt ungefähr fünfzehn Familien dort gewesen. Weil die Leute keine Wertgegenstände gehabt hätten, seien die Soldaten böse geworden, hätten die Musik eingeschaltet, weitergefeiert und seien eingeschlafen. Als sie aufgewacht seien, seien sie weitergefahren. Die Beschwerdeführerin sei dann wieder nach XXXX gegangen. Auf die Frage, ob sie sonst noch etwas vorbringen wolle, führte die Beschwerdeführerin aus, sich an nichts Konkretes erinnern zu können, jedoch erwähnen zu wollen, dass sie als Georgierin ständig unter Angstzuständen gelitten habe, weil sie das Gefühl gehabt habe in Suchumi, Abchasien nicht gebraucht zu werden. Sie habe deshalb auch keine Arbeit gefunden. Auf die Frage, ob es ihr nicht möglich gewesen wäre, in einen anderen Landesteil bzw. in die Russische Föderation zu ziehen, um den Problemen zu entgehen, brachte die Beschwerdeführerin vor, aus Erfahrung zu wissen, dass die Russen die Georgier nicht mögen würden und auch viele Georgier, trotz russischer Staatsangehörigkeit, wieder nach Abchasien zurückgekehrt seien. Die Beschwerdeführerin habe immer gehofft, dass sich das Ganze regeln würde und deshalb ihre Heimat nicht früher verlassen. Nachgefragt, weshalb sie im Februar 2009 nochmals nach Suchumi zurückgekehrt sei, obwohl sie dort angeblich Angst gehabt habe, führte sie aus, dass dies mit dem Schlepper so ausgemacht gewesen sei; dieser habe sie aus Suchumi abgeholt und sei sie deshalb trotz Angst dorthin gefahren. Im Vorhinein habe sie nicht gewusst, dass sie dort zwei Wochen warten müsse. Auf die Frage, was ihr im Falle einer Rückkehr drohen bzw passieren würde, führte die Beschwerdeführerin aus, dies nicht zu wissen; möglicherweise würde sie festgenommen oder umgebracht werden, weil die Russen und Abchasier glauben würden, dass sie eine Spionin sei. Diese würden nämlich nicht wollen, dass Georgier in Abchasien leben. Zu ihren Lebensverhältnissen in Österreich brachte die Beschwerdeführerin vor, seit 01.04.2009 in einem Märchenpark beschäftigt zu sein. Diese Arbeit habe ihr der Sohn einer Georgierin namens Leila, bei der die Beschwerdeführerin lebe, vermittelt. Leila sei eine alte Freundin ihrer Mutter und lebe seit sechs Jahren in Österreich. Die Frage, ob darüber hinaus Bindungen zu Österreich bestehen würden, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie habe auch keinen Deutschkurs besucht. Abschließend wolle sie noch angeben, dass es auf dem Territorium Abchasien keine christlich/orthodoxe Kirchen gebe und sie daher keine Möglichkeit habe, ihren Glauben auszuüben.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.02.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. kurz zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der oben angeführten Ungereimtheiten bzw. aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine aktuellen Bedrohungen oder Verfolgungen vorbringen konnte, die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.
In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre.
In Spruchpunkt III. wurde das Vorliegen eines schützenswerten Familien- und Privatlebens verneint.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Zunächst wurde moniert, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich in der Bezeichnung des Jahres vergriffen habe und diese Fehlbezeichnung nicht derart gravierend sei, dass sie dafür ausreiche, der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit zu versagen. Wenn die Behörde der Beschwerdeführerin vorhalte, den erlebten Sachverhalt vage geschildert zu haben, so sei dem vehement zu widersprechen, weil die Behörde diese Behauptung einfach nur in den Raum gestellt habe, ohne sie auch nur im Ansatz zu belegen. Die Aussage der Behörde, die Beschwerdeführerin würde sich auf Gemeinplätze stützen, sei selbst ein Lehrbuchbeispiel für einen Gemeinplatz, weil die Behörde die obigen Aussagen einfach in den Raum gestellt habe, ohne sie durch irgendwelche Fakten zu untermauern. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin am 14.10.2009 nicht in Suchumi, sondern in XXXX bei XXXX aufgehalten habe, könne die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel ziehen, weil die eine Tatsache der anderen nicht widerspreche. Den Ausführungen, wonach in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine aktuelle Bedrohung oder persönliche Verfolgung hervorgekommen seien, könne nicht gefolgt werden, wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich die Glaubwürdigkeit absprechen wollen würde. Aus der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin sei ersichtlich, dass sie zwischen die Fronten eines Konfliktes zwischen dem georgischen Staat und den abchasischen Behörden sowie dem russischen Militär geraten sei und von beiden Seiten eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu befürchten habe. Die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr nach Georgien aufgrund besonderer individueller Gründe einer aktuellen, gegenüber einem fiktiven Durchschnittsgeorgier erhöhten, Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Eindeutig sei, dass für die Beschwerdeführerin keine inländische Schutzalternative bestehe. Im Fall der Beschwerdeführerin würden darüber hinaus besondere Gründe vorliegen, die belegen würden, dass sie im Falle einer Abschiebung der realen Gefahr ausgesetzt wäre, durch Art 2 und 3 EMRK sowie durch die in Nr. 6 und Nr. 13 festgesetzten Rechten verletzt zu werden. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.
Am 08.10.2010 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, wonach sie in ihrem Umfeld mittlerweile ausgezeichnet integriert sei, sich ihre Deutschkenntnisse laufend verbessern würden, sie sehr zuvorkommend sei und durch ihr offenherziges Wesen überzeugen würde. In absehbarer Zeit werde sie die Prüfung in Deutsch A2 Niveau ablegen. Sie gehe bereits einer Beschäftigung nach uns sei ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig gewesen. Sie sei bei ihren Arbeitskollegen sehr beliebt, was durch ein beigelegtes Schreiben bescheinigt werde. Auch ihre Beschäftigungsbewilligung sei auf ihr Ansuchen hin verlängert worden. Ihr Lebensgefährte, mit dem sie seit eineinhalb Jahren liiert sei, verfüge in Österreich über eine Niederlassungsbewilligung und überzeuge durch seine Weltoffenheit und seinen Integrationswillen. Mit der Stellungnahme wurden ein Versicherungsdatenauszug, ein Meldezettel, ein Schreiben bezüglich der Integration der Beschwerdeführerin, ein Arbeitszeugnis, eine Beschäftigungsbewilligung, ein Protokoll des Bezirksgerichtes Eisenstadt sowie eine Aufenthaltskarte "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" übermittelt.
Am 08.06.2012 brachte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof eine Beschäftigungsbestätigung des Familypark Neusiedlersee, ein Teilnahmezertifikat New Skills-Tourismus und Wellness Basic, ein Modul III/B1 Zertifikat, eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus ihres Lebensgefährten sowie eine Arbeitsvisitenkarte der Donauversicherung ihres Lebensgefährten in Vorlage. Sie führte aus, exzellentes und flüssiges Deutsch zu sprechen und durch ihr offenes und hilfsbereites Wesen zu überzeugen. In Hinblick auf ihr bestehendes Familienleben sei eine Ausweisung im Sinne des Art 8 EMRK jedenfalls unzulässig.
Mit Eingabe vom 28.02.2013 die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Führerscheins sowie die Rot-Weiß-Rot-Karte ihres Lebensgefährten vor.
Am XXXX wurde der Sohn der Beschwerdeführerin in Wiener Neustadt geboren.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.09.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, mit ihrem Lebensgefährten, dem Kindesvater, in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Sie beherrsche die deutsche Sprache gut und habe in Österreich etwa vier Jahre Saisonarbeit betrieben. Darüber hinaus habe sie den Führerschein gemacht, einen AMS Kurs besucht und sei auch kurz beim Roten Kreuz gewesen. Sowohl sie als auch ihr Kind seien gesund.
Am 19.12.2013 langte der Bescheid des Sohnes der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein, wonach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 2 Z 2 und Abs 5 AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, weil sein Vater über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte Plus" verfüge, welcher bis 10.04.2015 gültig sei. Auch seine Mutter, die seit fast fünf Jahren in Österreich aufhältig sei, habe erfolgreich Integrationsbemühungen unternommen.
Mit Eingabe vom 01.09.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben, wonach ihr Lebensgefährte und ihr gemeinsamer Sohn über einen aktuellen Aufenthaltstitel verfügen würden, die Erledigungsfrist von sechs Monaten längst vorbei sei und die Beschwerdeführerin daher höflichst um rasche Erledigung ihres Verfahrens ersuche.
Am 15.04.2015 langte ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein, wonach eine Teilnahme eines informierten Vertreters an der für den 05.05.2015 anberaumten Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
Am 05.05.2015 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzog und hinsichtlich ihrer Integration zahlreiche Nachweise, nämlich ein Deutschzeugnis B1, zwei Arbeitszeugnisse, eine Englischkursbestätigung, ein AMS Teilnahmezertifikat sowie eine Bestätigung eines Computerkurses, vorlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, gehört der georgischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Sie stellte am 26.02.2009 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter des XXXX, geboren am XXXX. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2013 wurde ausgesprochen, dass seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aufgrund des Umstandes, dass dem Vater des Minderjährigen der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte Plus" ausgestellt worden sei, gemäß § 10 Abs 2 Z 2 und Abs 5 AsylG auf Dauer unzulässig sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.02.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.05.2015 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. zurück.
Von 01.04.2009 bis 26.10.2009, von 25.03.2010 bis 27.10.2010, von 28.03.2011 bis 26.10.2011 sowie von 26.03.2012 bis 28.10.2012 war die Beschwerdeführerin im Familypark Neusiedlersee beschäftigt.
Von 2009 bis 2010 war die Beschwerdeführerin ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig.
Von 08.02.2011 bis 12.04.2011 absolvierte die Beschwerdeführerin einen Englischintensivkurs in Mattersburg.
Von 17.10.2011 bis 18.12.2011 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Seminar (Modul III/B1) Modulare Sprachverwendung der ibis acam Bildungs GmbH.
Die Beschwerdeführerin besuchte von 30.01.2012 bis 09.03.2012 das Seminar "New Skills - Tourismus und Wellness Basic" der ppc training Rath Artner GmbH in 1070 Wien.
Die Beschwerdeführerin hat bereits Freundschaften im Bundesgebiet schließen können.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.05.2015 sowie durch Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel und Stellungnahmen.
Dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2009 in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin das Seminar "New Skills - Tourismus und Wellness Basic" der ppc training Rath Artner GmbH in 1070 Wien, einen Englischintensivkurs in Mattersburg sowie das Seminar (Modul III/B1) Modulare Sprachverwendung der ibis acam Bildungs GmbH besuchte, ergibt sich aus den im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bestätigungen.
Dass die Beschwerdeführerin von 01.04.2009 bis 26.10.2009, von 25.03.2010 bis 27.10.2010, von 28.03.2011 bis 26.10.2011 sowie von 26.03.2012 bis 28.10.2012 im Familypark Neusiedlersee beschäftigt war, geht aus der vorgelegten Beschäftigungsbestätigung der Familypark Neusiedlersee vom 30.04.2012 hervor.
Dass die Beschwerdeführerin von 2009 bis zum Jahr 2010 beim Roten Kreuz ehrenamtlich tätig war, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung vom 08.10.2010.
Dass die Beschwerdeführerin bereits Freundschaften im Bundesgebiet schließen konnte, ergibt sich aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben ihrer Arbeitskollegin vom 02.09.2010.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 18.05.2015.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
§ 75 Abs 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Die Beschwerdeführerin führt in Österreich mit ihrem minderjährigen Sohn, dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2013 für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, ein Familienleben, weshalb jedenfalls ein Eingriff in ihr Familienleben vorliegt.
Was ihr Privatleben betrifft, so hält sich die Beschwerdeführerin seit mehr als sechs Jahren ununterbrochen in Österreich auf. Wenngleich auch die privaten Interessen eines Asylwerbers dadurch in ihrem Gewicht gemindert werden, dass er aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz nur vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war, liegen jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Beschwerdefall aufgrund des bestehenden langen Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich und der während des mehr als sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgten ausreichenden Integration besondere zu berücksichtigende Umstände vor.
Die Beschwerdeführerin hat die Zeit in Österreich unbestritten genutzt, um sich fortgeschrittene Deutschkenntnisse anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin war in der Vergangenheit auch bemüht, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. So war sie in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 jeweils für mehrere Monate im Familypark Neusiedlersee beschäftigt und von 2009 bis 2010 ehrenamtliche Mitarbeiterin des Roten Kreuzes. Auch nahm sie an einem Seminar "New Skills - Tourismus und Wellness Basic" sowie an einem Englisch-Intensivkurs teil. Wenngleich die Beschwerdeführerin derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, ist festzuhalten, dass sie durch ihre Beschäftigung in der Vergangenheit, den Eindruck hinterlassen hat, arbeitswillig zu sein.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützten konnte. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art 8 EMRK wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die nunmehr geltende Rechtslage unverändert übertragbar.
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