BVwG W192 2106898-1

W192 2106898-1Tribunale amministrativo federale18 mag 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W192 2106898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2106898.1.00

Spruch

W192 2106898-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2015, Zl. 1043954406/140119399, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 29.10.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist.

2. Die Zustellung des gegenständlichen zurückweisenden Bescheides erfolgte an den rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am Mittwoch, dem 22.04.2015, gegen Unterschrift eines Zustellbevollmächtigten für RSa-Briefe auf der Übernahmebestätigung.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 30.04.2015 Beschwerde, die am 30.04.2015 als Telefax beim Bundesamt eingebracht wurde.

4. Einem entsprechenden Verspätungsvorhalt des BVwG vom 07.05.2015 trat der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei im seinem Schriftsatz vom 12.05.2015 nicht entgegen, führte darin aber aus, dass die Rechtsmittelfrist nicht am 29.04.2015 geendet hätte, da die einwöchige Frist des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 rechtsstaatlichen Prinzipien zuwiderlaufe. Dies ergebe sich aus einem Größenschluss aus Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluss B 874/2014-19 vom 10.03.2015, worin er sich mit der Rechtsmittelfrist des §§ 16 Abs. 1 BFA-VG auseinandergesetzt habe. Es werde daher ersucht, gemäß Art. 140 B-VG den Antrag zu stellen, der Verfassungsgerichtshof möge die Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 feststellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am Mittwoch, dem 22.04.2015. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Donnerstag, dem 30.04.2015, als Telefax beim Bundesamt eingebracht. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.05.2015 wurden sie nicht in Zweifel gezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückweisende angefochtene Bescheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 22.04.2015, rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Mittwoch, dem 29.04.2015.

Die Beschwerde wurde jedoch erst Donnertag, dem 30.04.2015, als Telefax eingebracht und erweist sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, der Anregung der Beschwerde auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages betreffend § 22 Abs. 12 AsylG 2005 zu folgen, da die in der Beschwerde angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt werden.

In den erläuternden Bemerkungen zu § 22 Abs. 12 AsylG 2005 (RV 330 XXIV. GP) ist die Unerlässlichkeit der vom Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG abweichenden Regelung damit dargetan, dass der Verfahrensablauf in diesen Fällen gestrafft werden sollte, ohne den Rechtsschutz unsachlich einzuschreiten, zumal es sich nicht um inhaltliche Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes handelt. Die angesprochene Straffung des Verfahrensablaufs ist insbesondere für Dublin Verfahren - wie das vorliegende - nach dem fünften Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung (EU Nr.604/2013) aus Sicht des Unionsrechtes geboten, wonach "eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates" ermöglicht werden soll, "um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden." Der Umfang der vorgesehenen Rechtsmittelfrist steht auch im Einklang mit Art. 27 Abs. 2 Dublin III-Verordnung und es wird auch die Angemessenheit dieser Frist in der Literatur bei der Gegebenheit einer Mindestfrist von einer Woche als gewahrt angesehen (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, NWV Wien.Graz 2014, Anm.K.15 zu Art. 27 Abs. 2 Dublin III-Verordnung).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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