BVwG W119 2103788-1

W119 2103788-1Tribunale amministrativo federale18 mag 2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Testo completo

BVwG W119 2103788-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W119.2103788.1.00

Spruch

W 119 2103788-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Philippinen, vertreten durch BREITENECKER KOLBITSCH VANA, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. 2. 2015, Zl. 338647710/150048944, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 iVm 11 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin war erstmals am 23.11.2005 im Bundesgebiet gemeldet. Ihr wurde vom 28. 6. 2006 bis 28. 6. 2007 eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende erteilt. Diese wurde mehrfach, zuletzt mit Gültigkeit bis 23. 6. 2011, verlängert. Am 22. 6. 2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung beschränkt" gemäß § 44 Abs. 3 NAG 2005 in der damaligen Fassung.

Mit Stellungnahme vom 17. 10. 2013 der Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz wurde ausgeführt, dass - obwohl die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit einen Studienerfolgsnachweis erbringen habe können, sie habe lediglich zwei Prüfungen im Ausmaß von sechs ECTS Punkten absolviert - ihr von der zuständigen Magistratsabteilung insgesamt drei weitere Aufenthaltstitel erteilt worden seien. Am 24. 6. 2010 sei die Beschwerdeführerin zum vierten Mal bei einer Prüfung mit "Nicht Genügend" beurteilt worden, weshalb sie ihrem Aufenthaltszweck dieses Studium zu absolvieren, nicht mehr nachkommen habe können. Dennoch sei ihr - nach Ermahnung, beim nächsten Antrag den erforderlichen Studienerfolg nachzuweisen - ein weiterer, bis zum 23. 6. 2011 gültiger, Aufenthaltstitel erteilt worden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei unklar, woher die Beschwerdeführerin die notwendigen Unterhaltsmittel erhalte, weil sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Sie sei aufgrund der abgelegten Ergänzungsprüfung aus Deutsch als sprachlich integriert anzusehen. Die gesamte Familie der Beschwerdeführerin befinde sich in ihrem Heimatland. Weiters habe sie weder einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft geeignet nachweisen können, noch habe sie einen Krankenversicherungsschutz. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einstellungszusage sei ebenfalls nicht als Nachweis entsprechender zukünftiger Einkünfte geeignet. Spätestens ab dem 24. 6. 2010, als ihr die Fortsetzung des Studiums nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie nicht mehr erwarten dürfen, sich weiter im Bundesgebiet aufzuhalten. Zusammengefasst laufe ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwider und eine Rückkehrentscheidung sei unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig, weshalb sich die Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz ausdrücklich gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausspreche.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 15. 1. 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt.

Am 3. 2. 2015 langte beim Bundesamt eine diesbezügliche Stellungnahme ihres rechtsfreundlichen Vertreters ein. In dieser wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der Aufenthaltsbewilligung Studierender ein Studium in Österreich begonnen habe. Wie sich aus dem (mit der Stellungnahme vorgelegten) Sammelzeugnis ergebe, habe sie von 2008 bis 2010 Prüfungen abgelegt. Es habe sich herausgestellt, dass die komplexe Materie des Studiums der "XXXX" in einer Fremdsprache für sie auf Hochschulniveau nicht erlernbar gewesen sei. Es sei ihr daher trotz großer Anstrengung und enormem Eifer nicht möglich gewesen, sämtliche Prüfungen positiv abzulegen. Auch eine Tumorerkrankung im Jahr 2010 habe sie am zügigen Fortschritt im Studium gehindert. Insbesondere der Einführungskurs "Grundzüge der XXXX" habe eine unüberbrückbare Hürde dargestellt und deren viermalige negative Benotung zum Ausschluss vom Studium der "Volkswirtschaftslehre" an der Universität Wien geführt. Daher sei am 22. 6. 2011 eine Niederlassungsbewilligung beschränkt beantragt worden. Am 28. 1. 2015 habe die Beschwerdeführerin nunmehr eine Rot-Weiß-Rot Karte als sonstige Schlüsselkraft beantragt. Sie habe nie die Intention gehabt, die Aufenthaltsbewilligung Studierender "zweckzuentfremden", sondern habe bis zuletzt ihr Studium erfolgreich abschließen wollen. Sie lebe nunmehr seit bald acht Jahren mit Aufenthaltstiteln in Österreich, spreche fließend Deutsch und sei bestens integriert. Zu ihrer Familie habe sie kaum Kontakt und sie sei in den letzten Jahren lediglich zweimal, 2008 und 2011, auf den Philippinen gewesen. In Österreich habe sie im guten Glauben ein neues Leben aufgebaut. Sie sei unbescholten und achte die österreichischen Gesetze. Entschieden zurückgewiesen werde der Vorwurf der illegalen Arbeit. Die Beschwerdeführerin habe durch Unterstützung von Freunden ihren Lebensunterhalt gesichert. Unrichtig sei, dass sie keinen Sozialversicherungsschutz habe. Es gehe aus der Stellungnahme (der Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz) nicht klar hervor, was der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen werde, beziehungsweise welche der taxativ angeführten Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt wären. Keine der in § 52 Abs. 4 FPG 2005 angeführten Voraussetzungen sei erfüllt, weshalb gegen die Beschwerdeführerin keine Rückkehrentscheidung getroffen werden könne. Sie stelle daher den Antrag, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möge das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einstellen.

Mit der Stellungnahme wurde ein Versicherungsdatenauszug vom 15. 5. 2008 vorgelegt, der eine durchgehende Krankenversicherung ab dem 11. 4. 2008 nachweise. Zudem werde eine Bestätigung eines Versicherungsunternehmens vom 28. 1. 2015 vorgelegt, aus welcher der laufende Krankenversicherungsschutz hervorgehe. Aus dieser Bestätigung geht jedoch hervor, dass es sich um eine "Au Pair Versicherung" für die Fälle: "Unfall Tod", "Unfall-Dauernde Invalidität" und "Privat- und Berufshaftpflicht Versicherung" handle. In der Stellungnahme wurden überdies zwei Zeugnisse der Universität Wien aus den Jahren 2007 und 2008 über Deutschprüfungen auf dem Niveau B2 sowie ein Sammelzeugnis der Universität Wien vom 17. 6. 2010 zum Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2009 zwei Prüfungen positiv absolviert hat, jedoch in den Jahren 2009 und 2010 mehrere negative Antritte zu Prüfungen aus der Studieneingangsphase erfolgten. Weiters war der Stellungnahme ein Patientenbrief der Beschwerdeführerin vom 2. 2. 2010 mit der Diagnose "Parotistumor rechts" (XXXX) beigegeben.

Am 23. 2. 2015 langte beim Bundesamt eine weitere Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. In dieser wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Registerzählung ohne ihr Wissen von ihrer damaligen Wohnung abgemeldet worden sei. Sie habe es bei den folgenden Wohnungswechseln unterlassen, sich sofort umzumelden und ihren Wohnsitz erst am 14. 7. 2014 wieder gemeldet. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt durch Zuwendungen von Freunden und Bekannten und könne momentan eigene Mittel in der Höhe von 15000 Euro nachweisen. Sie habe einen Bachelor of Science in Industrial Education einer XXXX Universität.

Der Stellungnahme waren zahlreiche Bestätigungen von Freunden und Bekannten der Beschwerdeführerin über ihre Wohnorte für den Zeitraum, in dem sie nicht gemeldet war (26 Februar 2013 bis 14. Juli 2014), beigelegt. Weiters die Kopie eines Kontoauszuges vom 17. 2. 2015, auf dem ein Guthaben der Beschwerdeführerin von 15000 Euro aufscheine sowie eine Kopie ihres Diploms vom 3. 4. 1991 und ihr Sammelzeugnis einer philippinischen Universität.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25. 2. 2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus "berücksichtigungswürdigen Gründen" (aus Gründen des Art 8 EMRK) gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 wurde abgewiesen. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt I.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).

Das Bundesamt stellte zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin fest, dass sie sich derzeit aufgrund des anhängigen Verlängerungsverfahrens legal im Bundesgebiet aufhalte. Sie sei seit 2006 im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen für Studierende gewesen. Da sie jedoch zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig niedergelassen gewesen sei, sei keine Aufenthaltsverfestigung im Hinblick auf § 9 BFA-VG eingetreten. Es habe jedoch festgestellt werden können, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstehe. Zu Österreich bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Familiäre Bindungen bestünden nur zu ihrem Heimatland. Nach einer mit den Feststellungen wortidenten Beweiswürdigung führte das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung aus, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, spätestens seit dem 24. 6. 2010 nicht darauf vertrauen habe können, sich weiter im Bundegebiet aufzuhalten, weil ab diesem Zeitpunkt die Fortsetzung ihres Studiums unmöglich gewesen sei. Der Zweckänderungsantrag aus dem Jahr 2011 habe sich als ebenso wenig "bewilligungsfähig" erwiesen, wie ihr neuer Antrag. Die Beschwerdeführerin habe immer nur aktuelle Kontoauszüge vorgelegt, auf Grund welcher nicht festgestellt habe werden können, dass sie tatsächlich die erforderlichen Unterhaltsmittel aus Eigenem aufbringen könne. Auch die "jetzt vorgelegten Barmittel" stammten aus Zuwendungen von Freunden und Bekannten und es bestehe kein Rechtsanspruch auf diese Mittel. Somit bestehe die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Zu Österreich bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Abgesehen vom Spracherwerb sei keine nachhaltige Integration der Beschwerdeführerin feststellbar. Da die Familie der Beschwerdeführerin auf den Philippinen lebe und die Beschwerdeführerin "zugegeben" habe, zumindest zwei Mal dort gewesen zu sein, könne nicht von einem völligen Abreißen der Bindungen zu ihrem Heimatland ausgegangen werden. Die strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin müsse sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein und ihre Aufenthaltsdauer sei nicht auf ein überlanges behördliches Verfahren zurückzuführen. Daher sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht in Betracht gekommen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dieser führte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid mit den dortigen Feststellungen ident sei. Daher könnten weder die Beschwerdeführerin noch die nachprüfenden Instanzen auf Grundlage dieses Bescheides nachvollziehen, worauf sich die Feststellungen der belangten Behörde stützten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Beweismittel anzuführen, auf welchen sich ihre Feststellungen gründeten. Der angefochtene Bescheid verstoße somit gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens und die grob mangelhafte Beweiswürdigung verletze die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. 1 Abs. 1 BVG-Rassendiskriminierung. Zudem liege Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor. Die Beschwerdeführerin habe fristgerecht einen Zweckänderungsantrag gestellt, weshalb sie sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. In § 52 Abs. 4 FPG seien die Gründe für eine Rückkehrentscheidung taxativ aufgelistet. Der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privatleben erweise sich bereits als nicht notwendig, weshalb auch die vorgenommene Interessenabwägung nicht zulässig sei. Nichtsdestotrotz sei die Verhältnismäßigkeitsprüfung mangelhaft. Insbesondere habe das Bundesamt nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit über acht Jahren legal im Bundesgebiet lebe. Der Annahme, dass sie bereits ab dem 24. 6. 2010 nicht darauf vertrauen habe können, sich weiter im Bundesgebiet aufzuhalten, widerspreche der Umstand, dass ihr Aufenthaltstitel bis zum 23. 11. 2011 verlängert worden sei. Auch unterlasse es das Bundesamt auszuführen, weshalb die im Jahr 2011 und 2015 eingebrachten Zweckänderungsanträge sich als nicht "bewilligungsfähig" erwiesen hätten, zumal es für diese Anträge nicht zuständig sei. Das Bundesamt habe es unterlassen, zur Integration der Beschwerdeführerin Ermittlungen anzustellen. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich viele Freunde und bemühe sich, eine Arbeit zu finden. Dabei sei auch auf den letzten Zweckänderungsantrag zu verweisen, welcher die Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin belege. Seit dem letzten Besuch der Beschwerdeführerin auf den Philippinen seien vier Jahre vergangen, weshalb keine nennenswerte Bindung zu ihrem Heimatstaat mehr vorliege. Daher sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Die Beschwerdeführerin stelle die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist philippinische Staatsangehörige. Sie war das erste Mal am 23. 11. 2005 im Bundesgebiet gemeldet und ihr wurde erstmals vom 28. 6. 2006 bis 28. 6. 2007 eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende erteilt. Diese wurde mehrfach, zuletzt mit Gültigkeit bis 23. 6. 2011, verlängert. Am 24. 6. 2010 wurde die Beschwerdeführerin zum vierten Mal negativ bei einer Prüfung beurteilt, weshalb ihre Zulassung zum Bakkalaureatsstudium der XXXX an der Universität Wien erlosch. Am 22. 6. 2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung beschränkt" gemäß § 44 Abs. 3 NAG 2005 in der damaligen Fassung. Am 28. 1. 2015 stellte sie einen weiteren Zweckänderungsantrag auf Erteilung einen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 NAG. Somit hält sich die Beschwerdeführerin seit 28. 6. 2006 rechtmäßig in Österreich auf. Sie hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und einen Freundessowie Bekanntenkreis in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin. Ihr wurden mehrere Aufenthaltsbewilligungen für Studierende in Österreich erteilt. Der Nachweis ihrer Identität und Staatsangehörigkeit stellten bereits eine Voraussetzung für die erste Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung an sie dar.

Die Feststellungen zu ihrem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 28. 6. 2006 ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Beschwerdeführerin hat durch die Vorlage von zwei Zeugnissen der Universität Wien aus den Jahren 2007 und 2008 über Deutschprüfungen auf dem Niveau B2 ihre guten Deutschkenntnisse nachgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der zahlreichen vorgelegten Bestätigungen von Freunden, Mitbewohnern und Nachbarn der Beschwerdeführerin über ihre jeweiligen Wohnsitze davon aus, dass sie einen Freundes- sowie Bekanntenkreis in Österreich hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Gemäß § 24 Abs. 4 NAG kann mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).

Die Voraussetzungen einen Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 sind nicht gegeben und wurden auch nicht behauptet.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit 28. 6. 2006 mit Aufenthaltsbewilligungen für Studierende im Bundesgebiet auf, wobei sie am 22. 6. 2011 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung beschränkt" gemäß § 44 Abs. 3 NAG 2005 in der damaligen Fassung und am 28. 1. 2015 einen weiteren Zweckänderungsantrag auf Erteilung einen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 NAG gestellt hat.

Damit hält sich die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 NAG seit dem 28. 6. 2006 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Eine Niederlassungsbewilligung wurde ihr nie erteilt, weshalb die Regeln des § 9 Abs. 4 bis 6 BFA-VG über die Aufenthaltsverfestigung nicht zur Anwendung kommen.

Unbeschadet davon ist eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, § 11 Abs. 3 NAG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen in Österreich. Sie ist seit 23. 11. 2005 in Österreich gemeldet und hält sich jedenfalls seit 28. 6. 2006, somit knapp neun Jahre, rechtmäßig in Österreich auf. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf B2 Niveau, was weit über die Erfordernisse des § 55 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 iVm §§ 14 bis 14b NAG hinausgeht. Zudem hat sie in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis.

Folgende konkrete und außergewöhnliche Umstände sind in diesem Fall zusätzlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen:

Aus den vorgelegten Zeugnissen der Universität Wien geht hervor, dass die Beschwerdeführerin, wenn auch nur mit bescheidenem Erfolg, in den Jahren 2007 bis 2010 ernsthaft bemüht war, ihr Studium der XXXX voranzutreiben. Sie ist insgesamt elf Mal zu Prüfungen (Ergänzungsprüfungen aus Deutsch miteingerechnet) angetreten. Erst mit dem vierten negativen Antritt zu einer Prüfung am 24. 6. 2010 erlosch ihre Zulassung zu diesem Studium. Bis zu diesem Tag wäre ihr die Möglichkeit offen gestanden, nach Abschluss ihres Studiums der XXXX, entsprechend der damals geltenden Rechtslage gemäß § 12 Abs. 1. Z 1, § 2 Abs. 5. Z 5 AuslBG und § 41 NAG, eine "Niederlassungsbewilligung-Schlüsselkraft" zu erhalten und sich somit dauerhaft in Österreich niederzulassen. Bei ihrem letztlich gescheiterten Studium darf nicht übersehen werden, dass sie im Jahr 2010 an einer Tumorerkrankung litt, was sich unzweifelhaft negativ auf ihren Studienerfolg auswirkte. Jedenfalls kann der Beschwerdeführerin nicht abgesprochen werden, sich um eine dauerhafte Integration in Österreich bemüht zu haben.

Zu berücksichtigen ist auch, dass ab dem Zweckänderungsantrag der Beschwerdeführerin vom 22. 6. 2011 bis zum angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 25. 2. 2015, mit dem gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind und die Beschwerdeführerin in dieser Zeit überwiegend gemeldet war. (Vgl. EGMR 28.6.2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09, wo der EGMR bei der Interessenabwägung den Umstand, dass der illegale Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sommer 2001 bekannt gewesen sei und die Behörden dennoch erst im April 2005 aufenthaltsbeendende Maßnahmen anordneten, zu Gunsten der Beschwerdeführerin wertete). Angesichts dieses erheblichen Zeitraumes in dem gegen die Beschwerdeführerin trotz Bestehens eines Versagungsgrundes für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels keine Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung erlassen wurde, kann nunmehr kein derart ausgeprägtes öffentliches Interesse an der gegenständlichen Rückkehrentscheidung bestehen, das das in einem Zeitraum von knapp neun Jahren entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich, welches sich auch in Deutschkenntnissen auf Niveau B2 und einem Freundes- sowie Bekanntenkreis verdeutlicht, überwiegen würde.

Die Stellungnahme der Landepolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz vom 17. Oktober 2013, auf die sich das Bundesamt stützt, ist zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides beinahe eineinhalb Jahre alt gewesen, weshalb nicht von ihrer Aktualität ausgegangen werden konnte.

Festzuhalten ist auch, dass die Beschwerdeführerin über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).

In einer Gesamtabwägung überwiegt daher, trotz mangelnder beruflicher Integration, angesichts des beinahe neunjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und ihrer Deutschkenntnisse auf B2 Niveau sowie der oben dargelegten besonderen Umstände des Falles das Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterverbleib in Österreich, um ihr Privatleben aufrechtzuerhalten, das öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, welches durch den langen Zeitraum ab der Stellung des Antrages auf Zweckänderung vom 22. 6. 2011 bis zum angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 25. 2. 2015 relativiert ist. Eine Rückkehrentscheidung erweist sich vor diesem Hintergrund als dauerhaft unzulässig.

Daher ist der Beschwerdeführerin trotz des Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG (eigene feste Einkünfte), Zuwendungen von Freunden erfüllen dieses Kriterium nicht, des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz), die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Au Pair Versicherung für die Fälle: Unfall Tod, Unfall-Dauernde Invalidität und Privat- und Berufshaftpflicht Versicherung deckt nicht alle Risiken ab, sowie eines weiteren allfälligen Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft), gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 iVm 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK in Form einer "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist ihr zu erteilen, weil sie mit ihren Deutschzeugnissen auf Niveau B2 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG) erfüllt hat.

Das Bundesamt hat nunmehr gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, weil eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Es war daher Spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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