BVwG W119 1424342-1

W119 1424342-1Tribunale amministrativo federale18 mag 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Testo completo

BVwG W119 1424342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W119.1424342.1.00

Spruch

W119 1424342-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA:

Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. 1. 2012, Zl 12 00.239-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. 4. 2015 zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchpunkt III der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 6. 1. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab der Beschwerdeführer an, dass es in seinem Heimatbezirk einen Mord gegeben habe. Er habe nicht gewusst, wie dieser Mann ums Leben gekommen sei. Da es bereits vor seiner Geburt Grundstücksstreitigkeiten zwischen der Familie des Getöteten und seiner Familie gegeben habe, sei er des Mordes beschuldigt worden. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Wenn er zurückkehre, würden ihn die Polizeibehörden verhaften.

Am 16. 1. 2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dort führte er aus, im Geschäft seines Vaters, der einen Großhandel mit Trockenfisch führe, mitgearbeitet zu haben. Er habe in Bangladesch deshalb Probleme gehabt, weil ein Nachbar aus dem Dorf ermordet worden sei. Die Ehefrau des Opfers und eine Cousine des Ermordeten hätten seinen Namen an die Familie des Ermordeten weitergegeben. Die Polizeibehörden hätten nach ihm gesucht. Daraufhin sei er geflüchtet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. 1. 2012, Zl 12 00.239-BAT, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. 2. 2012 Beschwerde.

Mit Verfahrensanordnung vom 16. 1. 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 222. 1. 2013 zum Beweis seiner Integrationsbemühungen eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vor.

Mit Schriftsatz vom 25. 10. 2013 legte er eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vor, wonach er im Bereich "Essen auf Rädern" an der OrtsstelleXXXX des Österreichischen Roten Kreuzes tätig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22. 4. 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) als weitere Partei entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer erläuterte nochmals seine in Österreich gesetzten integrativen Schritte, indem er darauf hinwies, den Pflichtschulabschluss an der XXXX absolviert und sich nunmehr an der Bundeshandelsakademie für Berufstätige in XXXX angemeldet zu haben. Weiters legte er ein Empfehlungsschreiben der Volkshilfe, ein weiteres Empfehlungsschreiben einer Privatperson sowie eine Einstellungszusage für eine saisonale Beschäftigung in einem Café vor. Zudem führe er die Tätigkeit "Essen auf Rädern" fort. Weiters erklärte er seit zwei Jahren eine Beziehung zu einer rumänischen Staatsangehörigen zu führen, ohne jedoch mit dieser einen gemeinsamen Wohnsitz zu haben.

In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit über drei Jahren in Österreich aufhältig. Er führt seit zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einer rumänischen Staatsangehörigen, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache, wie der von ihm absolvierte Pflichtschulabschluss aufzeigt. Der Beschwerdeführer wird seine schulische Laufbahn in der Bundeshandelsakademie fortsetzen. Er ist unbescholten und verfügt für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels über eine Einstellungszusage. Zudem ist der Beschwerdeführer ehrenamtlich im Bereich "Essen auf Rädern" an der OrtsstelleXXXX des Österreichischen Roten Kreuzes tätig. Die Verfahrensdauer des anhängigen Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ist. Die - ursprünglich auch angefochtenen - Spruchpunkte I und II wurden durch die am 22. 4. 2015 erfolgte Beschwerdezurückziehung rechtskräftig.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung liegt im Ergebnis eine dem § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).

Je kürzer der Aufenthalt, desto wichtiger wird das Vorliegen sonstiger integrativer Anknüpfungspunkte, wie Erwerbsfähigkeit und sonstige integrative Bindungen im Bundesgebiet; Verwandte und Freunde im Inland; Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum, Teilnahme am sozialen Leben, allenfalls Schulbesuch und schulischer Erfolg; daneben sind noch bestehende Beziehungen zum Herkunftsstaat und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat (Frage der Zumutbarkeit einer "Reintegration") ins Kalkül zu ziehen (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 857ff.).

Der Beschwerdeführer ist seit Jänner 2012, somit seit über drei Jahren, in Österreich aufhältig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Dennoch hat der Beschwerdeführer intensive integrative Anknüpfungspunkte in Österreich gesetzt. Er beherrscht die deutsche Sprache in einem sehr guten Ausmaß, wie der von ihm absolvierte Pflichtschulabschluss aufzeigt. Der Beschwerdeführer wird auch seine schulische Laufbahn in der Bundeshandelsakademie für Berufstätige fortsetzen. Er verfügt für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels über eine Einstellungszusage in einem Café. Zudem ist der Beschwerdeführer ehrenamtlich im Bereich "Essen auf Rädern" an der Ortsstelle XXXX des Österreichischen Roten Kreuzes tätig.

Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu ve rstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).

Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat, sollten sie überhaupt noch bestehen, besonders intensiv wären.

Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also nach Bangladesch, in Bezug auf den Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er das gegenständliche Asylverfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des über dreijährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration des Beschwerdeführers dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.

Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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