L508 1425939-3•BVwG L508 1425939-3
L508 1425939-3Tribunale amministrativo federale18 mag 2015
Bescheidqualität, Bescheidwirkung, Zurückweisung, Zustellmangel,<br/>Zustellung, Zustellwirkung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 22.04.2015, Zl. 811034903-1400627, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 30.03.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.
3. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis E14 425.939-1/2012-7E statt. Im wesentlichen mit der Begründung, der mangelnden Auseinandersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel.
4. Mit Bescheid vom 16.07.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Fluchtvorbringen wurde nunmehr dem Verfahren als der zu beurteilende Sachverhalt zugrunde gelegt, jedoch wurde - unter näherer Begründung - ausgeführt, dass diesem keine Asylrelevanz beizumessen sei. Ferner wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne.
5. In Erledigung der gegen diesen Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde wurde diese vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.01.2015, GZ.: L508 1425939-2/26E, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.
In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.
6. Im fortgesetzten Verfahren erließ das BFA eine Verfahrensanordnung und forderte den BF auf zu seinem Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich, zu Umständen in Bezug auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen bzw. einer Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen.
7. Der BF verwies, nunmehr vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertreterin, zu einigen Fragpunkten auf seine Angaben im Rahmen des bisherigen Verfahrens. Zu seinem Privat- und Familienleben wird angeführt, dass er seit 17.12.2013 bei einer namentlich genannten Firma als Abwäscher unselbständig tätig sei und bis März 2015 im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu einem Nettolohn von Euro 571,98 monatlich beschäftig gewesen war. Ab Anfang April 2015 sei er dort im Ausmaß von 38 Wochenstunden zu einem Nettolohn von ca. Euro 1200 monatlich zuzüglich Überstundenentgeltes beschäftigt. In einem wurden die Lohnabrechnungen für den Zeitraum 10/2014 bis 02/2015 sowie eine Bestätigung einer namentlich genannten Steuerberatungskanzlei vom 27.03.2015 über die Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden seit 17.12.2013 in Vorlage gebracht.
8. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland vom 22.04.2015, Zl. 811034903-1400627, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
9. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 22.04.2015, Zl. 811034903-1400627 wurde dem BF am 28.04.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Zustellung dieses Bescheides an die bevollmächtigte Rechtsvertreterin erfolgte nicht.
10. Mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Integration des BF nicht berücksichtigt habe und sich auch mit seinen Angaben nur unzureichend auseinandergesetzt habe. Er würde seit dem Jahr 2013 arbeiten und derzeit auch einen Deutschkurs bei der Volkhochschule in XXXX besuchen. Er wisse, dass er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung gefährdet habe und habe daraus gelernt. Als Beilage wurden Lohnzetteln, eine Unterstützungserklärung einer Privatperson, eine Bestätigung einer namentlich genannten Steuerberatungskanzlei vom 13.04.2015 über die Beschäftigung seit 17.12.2013 als Abwäscher, dem BVwG bereits bekannte Unterlagen zu seinem Fluchtvorbringen aus Pakistan sowie ein ärztlicher Kurzbericht des Krankenhauses XXXX vom 05.05.2015 über eine Verletzung (erfolgte Behandlung insbesondere Wundversorgung) in Vorlage gebracht. Ausführungen zum Gesundheitszustand des BF wurden in der Beschwerde keine getroffen.
11. Am 15.05.2015 langte beim BVwG ein Unterstützungsschreiben einer Privatperson betreffend den Beschwerdeführer ein.
12. Die rechtsfreundliche Vertreterin wurde vom BVwG am 18.05.2015 telefonisch ersucht bekanntzugeben, ob das zwischen ihr und dem BF bestehende Vollmachtsverhältnis noch aufrecht sei und wie lange dieses bestanden habe.
Die rechtsfreundliche Vertreterin teilte in einem e-mail vom 18.05.2015 mit, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen ihr und dem BF am 06.05.2015 aufgelöst worden sei.
13. Hinsichtlich des Verfahrensinhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
II.3.3.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG).
Auszug aus dem ZustG:
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. (1) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
(2) Der Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Abs. 1.
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
[...]
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
[...].
II.3.3.1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 22.04.2015, Zl. 811034903-1400627, mit dem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt
Im gegenständlichen Verfahren verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustellung des "Bescheides" vom 22.04.2015 persönlich an den BF nicht jedoch an die rechtsfreundliche Vertreterin.
Die rechtsfreundliche Vertreterin wurde vom BVwG am 18.05.2015 telefonisch ersucht bekanntzugeben, ob das Vollmachtsverhältnis noch aufrecht sei und wie lange dieses bestanden habe.
Die rechtsfreundliche Vertreterin teilte in einem e-mail vom 18.05.2015 mit, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen ihr und dem BF am 06.05.2015 aufgelöst worden sei. Folglich hat das Vollmachstverhältnis zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den BF am 28.04.2015 noch bestanden und wäre daher dieses jedenfalls der rechtsfreundlichen Vertretung zuzustellen gewesen.
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG wäre sohin der "Bescheid" vom 22.04.2015, an die rechtsfreundliche Vertreterin als Zustellbevollmächtigte zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an den BF nicht rechtswirksam war. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3 2. Satz bestehen nicht.
Das gegenständliche Verfahren ist daher in erster Instanz anhängig.
Angemerkt wird ergänzend Folgendes:
"Ab der Wirksamkeit der Vollmacht hat sich die Behörde in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte - mit Wirkung für die Partie - diesem gegenüber zu setzen. [...] Ferner sind dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke [...] bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen, und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 03.07.2001, 1000/05/0115; VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010; VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607)."
(AVG, Manz Kommentar, Hengstschläger/Leeb, 2. Ausgabe Wien 2014, 1. Teilband, Seite 127, Rz 23)
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren den erstinstanzlichen "Bescheid" nicht rechtswirksam zugestellt. Im anhängigen Verfahren wird der Bescheid ordnungsgemäß zuzustellen sein und wird ein etwaig bestehendes Vollmachtsverhältnis zu prüfen sein.
Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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