I401 2100124-1•BVwG I401 2100124-1
I401 2100124-1Tribunale amministrativo federale18 mag 2015
Aussetzung, Rente, Vorabentscheidungsersuchen
I401 2100124-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Dr. Hubert Fischer, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Thüringerberg 197, 6721 Thüringerberg, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 29.10.2014, Zl. B/ARO-05-03/2014, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem dort anhängigen Verfahren zu Zahl Ro 2014/08/0047 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Vorarlberger Gebietskrankenkasse aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, für seine von einer Liechtensteinischen Stelle monatlich bezogenen Pensionszahlungen gemäß § 73a Abs. 1 ASVG monatliche Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der mit näherer Begründung die Rechtswidrigkeit dieses Ausspruches dargelegt wird.
Beim Verwaltungsgerichtshof wurde zu Ro 2014/08/0047 ein Revisionsverfahren anhängig gemacht, in dem die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung von schweizerischen bzw. liechtensteinischen Renten (bzw. von Teilen davon) in die Krankenversicherungspflicht gemäß § 73a ASVG strittig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.09.2014 dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV unter anderem folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Ist Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter Bedachtnahme auf Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass Altersrenten aus einem Rentensystem der beruflichen Vorsorge (das staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioniert, grundsätzlich obligatorisch ist, jedoch auch über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehende "überobligatorische" Beiträge und entsprechend höhere Leistungen vorsehen kann, und dessen Durchführung einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Vorsorgeeinrichtung obliegt, wie vorliegend das Rentensystem der "zweiten Säule" in Liechtenstein) und Alterspensionen aus einem gesetzlichen Pensionssystem (das ebenfalls staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, jedoch nach dem Umlageprinzip funktioniert, obligatorisch ist und dessen Durchführung gesetzlich eingerichteten Pensionsversicherungsträgern obliegt, wie vorliegend das Pensionssystem Österreichs) "gleichartig" im Sinn der genannten Bestimmung sind?"
Das konkrete Verfahren wird beim EuGH unter der Zahl C-453/14 geführt.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatszuständigkeit nach § 412 ASVG nur auf Antrag in Frage kommt, unterliegt der Beschwerdefall der Zuständigkeit des Einzelrichters; im Übrigen normiert § 9 Abs. 1 BVwGG, dass der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung führt und dass die dabei erforderlichen Beschlüsse "keines Senatsbeschlusses" bedürfen.
2.2. Die parlamentarischen Materialien zum 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 102 (RV 937 BlgNR 24. GP) sind anlässlich der Einführung von § 73a ASVG und § 29a GSVG von folgenden Schätzungen ausgegangen:
"Nach derzeitigen Schätzungen kann von über 100 000 Personen ausgegangen werden, die gleichzeitig eine Pension aus der österreichischen Sozialversicherung und eine Rente aus einem ausländischen Sozialversicherungssystem beziehen.
Laut der von der Auslandspensionsproblematik besonders stark betroffenen Vorarlberger Gebietskrankenkasse - rund 15 000 der 60 000 bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse versicherten Pensionisten und Pensionistinnen beziehen neben einer österreichischen Pension auch eine Pensions-/Rentenleistung aus dem Ausland (http://www.ak-vorarlberg.at/online/grenzgaenger-54067.html) - entgehen dieser dadurch jährlich rund acht Millionen Euro.
Es liegen keine Zahlen vor, anhand derer eine Aussage darüber getroffen werden kann, in welchem Ausmaß die anderen Sozialversicherungsträger von der Auslandspensionsproblematik betroffen sind; angesichts der Zahlen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ist die Annahme von Mehreinnahmen im Ausmaß von zehn bis 15 Mio. € jährlich im gesamten Bundesgebiet jedoch als durchaus realistisch zu betrachten."
2.3. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn (1.) vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und (2.) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2.3.1. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von § 73a ASVG liegt derzeit noch nicht vor.
2.3.2. Beim Verwaltungsgerichtshof ist (unter anderem) das Verfahren über die zu Ro 2014/08/0047 protokollierte Revision anhängig, in der die Voraussetzungen der Anwendung von § 73a ASVG sowie der darin verwiesenen Verordnungen des Unionsrechts releviert worden sind, wobei unter anderem die Frage der rechtlichen Behandlung des sogenannten "überobligatorischen" Teils und des "vorobligatorischen" Teils von Renten aus Pensionskassen in Liechtenstein (und in der Schweiz) strittig ist.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind - vorwiegend in den Gerichtsabteilungen der Außenstelle Innsbruck - Beschwerdeverfahren anhängig, in denen die Auslegung dieser innerstaatlichen Rechtsnorm (bzw. in einem Fall der inhaltlich gleichartigen Bestimmung des § 29a GSVG) sowie der darin verwiesenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EWG) Nr. 1408/71 maßgebend ist. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht betreffen diese Verfahren zum Teil Renten aus Liechtenstein, zum Teil Renten aus der Schweiz. Gemeinsam ist den Beschwerdefällen, dass die für die Anwendung des § 73a ASVG (bzw. § 29a GSVG) geltenden Voraussetzungen einfachgesetzlicher, verfassungs- und unionsrechtlicher Natur zu beurteilen sein werden (u.a. Verordnung [EG] Nr. 883/2004, Verordnung [EWG] Nr. 1408/71, Gebot der Nichtdiskriminierung, Gleichheitssatz), um über die Beitragspflicht dem Grunde nach und im Hinblick auf die Behandlung des sogenannten "überobligatorischen" und "vorobligatorischen" Teils dieser Renten entscheiden zu können.
Nach Informationen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse sind weitere Beschwerdefälle zu erwarten.
Auch wenn derzeit über die Zahl der vom Bundesverwaltungsgericht zu erwartenden einschlägigen Beschwerdefälle keine präzise Aussage getroffen werden kann, lässt sich, auch angesichts der Schätzungen aus den in Pkt. 2.2. zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage, wonach "rund 15.000 der 60.000 bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse versicherten Pensionisten und Pensionistinnen neben einer österreichischen Pension auch eine Pensions-/Rentenleistung [beziehen]", die Prognose treffen, dass die maßgebende(n) Rechtsfrage(n) in Summe in einer "erheblichen Zahl von Verfahren" im Sinne von § 34 Abs. 3 VwGVG zu lösen sein wird (werden).
Die Annahme einer "erheblichen Zahl von Verfahren" im Sinn des § 34 Abs. 3 VwGVG hält das Bundesverwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang für gerechtfertigt. Dabei ist zu beachten, dass eine Aussetzung nach § 34 VwGVG - im Unterschied zu jener nach § 38a VwGG - keine Rechtswirkungen genereller Natur hervorruft (und keine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nach sich zieht), sondern in ihren Wirkungen auf das jeweils individuell ausgesetzte Beschwerdeverfahren beschränkt bleibt. Die für § 34 Abs. 3 VwGVG erforderliche "Zahl" der Verfahren muss daher nicht notwendigerweise jene Schwelle erreichen, die für eine Aussetzung nach § 38a VwGG erforderlich wäre (vgl. im Übrigen auch Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, Rz 183, der auf den Umstand hinweist, dass der in § 34 Abs. 3 VwGVG verwendete unbestimmte Gesetzesbegriff "einigen Spielraum für extensive Anwendung" lässt).
2.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat das oben genannte Vorabentscheidungsersuchen in einem vergleichbaren Fall an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.
Da im gegenständlichen Fall allein die Rechtsmeinung des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren maßgeblich ist und der Verwaltungsgerichtshof sowie das Bundesverwaltungsgericht Unionsrecht zu beachten haben, war daher die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des im Spruch genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verfügen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 34 K 9.).
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