BVwG W161 1417794-1

W161 1417794-1Tribunale amministrativo federale16 mag 2015

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W161 1417794-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.1417794.1.00

Spruch

W161 1417794-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Angola, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2011, Zl. 10 06.277-BAS beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Angola, reiste am 17.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. Am 18.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin polizeilich erstbefragt. Hierbei brachte sie im Wesentlichen vor, sie verheiratet. Sie habe am 16.07.2010 mit einem Flugzeug ihr Heimatland verlassen und sei über XXXX nach Österreich geflogen. Die Reise sei von einem Schlepper organisiert worden. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie von der Polizei bedroht worden sei. Im März 2010 sei die Polizei in ihr Haus gekommen und habe sie festgenommen. Ihrem Ehemann sei die Flucht gelungen und wisse sie daher nicht, wo dieser sich jetzt befinde. Sie sei einen Monat lang von der Polizei festgehalten worden, danach sei sie erkrankt und von der Polizei freigelassen worden. Der Grund dafür sei, dass ihr Ehemann gegen die Fußballspieler von Togo gewesen wäre. In Cabinda seien einige togolesische Fußballspieler getötet worden, vielleicht glaube die Polizei, dass ihr Mann etwas damit zu tun gehabt habe. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, wieder ins Gefängnis zu kommen.

I.3. Am 15.11.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sie brachte hier im Wesentlichen vor, sie sei gesund. Sie habe in Österreich keine Verwandte. Sie habe auch keinen Kontakt nach Hause. Sie sei in die Schule gegangen, könne aber nicht sehr gut lesen und schreiben, nur ein bisschen. Ihr Mann sei Mitglied von XXXX gewesen, diese würden die Freiheit für die XXXX verlangen. Er sei schon bei ihrer Heirat Mitglied dieser Partei gewesen und habe die Meinung vertreten, sie müssten es schaffen, dass das Land unabhängig werde, dann werde es ihnen gut gehen. Aus diesem Grund sei auch die Beschwerdeführerin Mitglied der Partei geworden. Im Jänner wären die Fußballspieler aus Togo in Angola gewesen und hätten die Mitglieder von XXXX die Spieler attackiert und manche umgebracht. Nach diesem Vorfall habe die Regierung unter XXXX die Mitglieder ihrer Partei zu verfolgen begonnen und Leute umgebracht. Eines Abends seien Polizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten das Haus durchsucht und Dokumente ihres Mannes entdeckt, nämlich Dokumente der Partei. Sie hätten dann auch den Mitgliedsausweis der Beschwerdeführerin entdeckt und angefangen sie zu schlagen und sie in der Folge vergewaltigt. Sie sei ins Gefängnis gebracht worden, dort aber erkrankt. Sie sei dort auch gefoltert worden, deswegen habe sie bis heute Fingerprobleme. Danach sei sie sehr krank geworden und habe man sie in Krankenhaus gebracht. Der behandelnde Arzt im Krankenhaus sei auch Mitglied der XXXX gewesen, habe sie gekannt und sie dann mitgenommen und zum Hafen gebracht und er habe ihr ein Ticket gekauft und ihr Geld gegeben, damit sie fliehen könne. Ihr Ehemann sei so eine Art Spion gewesen, er sei immer zu den Versammlungen der XXXX gegangen und habe diese Informationen dann weitergegeben. Als die Polizei zu ihr nach Hause gekommen wäre, sei ihr Mann unterwegs gewesen.

I.4. In der Folge wurde eine Sprachanalyse vom Institut XXXX eingeholt, die im Wesentlichen zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Beschwerdeführerin Portugiesisch auf Muttersprachenniveau spreche, und zwar eine Variante von Portugiesisch, die offensichtlich Angola und sehr wahrscheinlich der Uige-Provinz im nördlichen Angola zuzuordnen sei. Die Beschwerdeführerin besitze aber mangelhafte Kenntnisse zur Region Cabinda.

I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2011 wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola abgewiesen und diese gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.

I.6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Zu A):

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich ebenso wie die darauf gründende rechtliche Beurteilung in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes offensichtlich qualifiziert mangelhaft geblieben ist.

Die Beweiswürdigung ist zum Teil nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offenlegt und auch die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet.

Im vorliegenden Fall hat die erstinstanzliche Behörde nach der polizeilichen Erstbefragung die Beschwerdeführerin lediglich einmal ausführlich einvernommen. Zum eigentlichen Fluchtgrund wurde die Beschwerdeführerin jedoch nur äußerst kursorisch befragt, nicht genügend angeleitet und wurde von Seiten des Verhandlungsleiters nicht versucht, durch entsprechende Belehrung und Anleitung mit der Beschwerdeführerin abzuklären, ob diese tatsächlich GFK-relevante Fluchtgründe vorbringen könnte. Ohne die Argumente der erstinstanzlichen Behörde gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren sowie eine gewisse Nervosität der Asylwerber, die unter Eingehung großer Risiken ihr Heimatland verlassen und in der Folge große Angst haben, dorthin wieder zurückgeschickt zu werden, potentiell relativierend ins Kalkül gezogen werden.

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beschwerdeführerin angab, vergewaltigt und auch gefoltert geworden zu sein. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes übersieht, dass bei (möglichen) Opfern von Gewalt bzw. Folter eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zu treffenden Falls auch zu psychischen Schäden gekommen seien mag und kann daher ein primär aufgestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben.

Weiters ist festzuhalten, dass die Feststellungen zu Angola zum Entscheidungspunkt veraltete sind. Diese sind darüber hinaus aber auch als ungenügend zu bezeichnen, da sie auf die von der Beschwerdeführerin geschilderte spezielle Situation (Rolle der Partei FLEC sowie Vorfall mit der togolesischen Nationalmannschaft im Jänner 2010) nicht ausreichend eingehen. Dies ergibt sich auch aus den mit der Beschwerde vorgelegten Berichten, die teilweise aus der Datenbank Akkord stammen.

Hieraus folgt beispielsweise, dass es im Gegensatz zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach das Ereignis am 08.01.2010 ein punktuelles isoliert dastehendes Geschehen gewesen sei, das mit der Verhaftung von zwei Angehörigen der für die Unabhängigkeit XXXX kämpfenden Rebellenorganisation XXXX geendet habe, es tatsächlich in diesem Zusammenhang zu Verhaftung von unbequemen Bürgerrechtlern durch die Regierung Angolas in XXXX gekommen ist. Diesbezüglich hat die erstinstanzliche Behörde anscheinend nicht ausreichend ermittelt.

Daher wäre es im vorliegenden Fall auch notwendig, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie zu erheben, ob durch diesen Vorfall bei der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung aufgrund einer allenfalls eingetretenen Traumatisierung besteht.

Aufgrund der aufgezeigten mangelhaften Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltserhebung konnte das erkennende Gericht den Umfang der notwendigen Feststellungen (je nach Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin) nicht erkennen und belastet dies das gesamte Verfahren mit Rechtswidrigkeit.

Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich seit fast fünf Jahren durchgehend in Österreich aufhält, wird im fortgesetzten Verfahren auch auf allenfalls vorliegende Integrationstatbestände, ihr Privat- und Familienleben sowie ihre aktuelle Lebenssituation in Österreich einzugehen seien.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben unter Punkt 1.1. ) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.