W167 1439144-1•BVwG W167 1439144-1
W167 1439144-1Tribunale amministrativo federale15 mag 2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, wirtschaftliche Gründe
W167 1439144-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete:
"Wir wurden in der Nacht mehrmals von mir unbekannten Leuten angegriffen. Deshalb bin ich weggelaufen. Sie nahmen meinen Vater und Bruder mit. Ich weiß nicht was mit denen geschah."
"Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat?
Das ich wieder angegriffen werde."
Am XXXX wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Seine Fluchtgründe schilderte er im Wesentlichen folgendermaßen:
"A: Mein Bruder und mein Vater waren beide Koch, bei der Nationalarmee. In der Nacht haben wir geschlafen und es kamen unbekannte Leute zu uns nach Hause und sie nahmen meinen Bruder und meinen Vater mit.
F: Wann war das?
A: Als ich in Traiskirchen eingereist bin. 5 oder 6 Monate davor. 4 Monate hatte ich hier verbracht. Ein Jahr und drei Monate war¿s. Wenn man von heute an zurückrechnet ist es vor einem Jahr und 4 Monate zurückrechnet.
F: Wie viele Tage oder Wochen oder Monate vor Ihrer Ausreise?
A: Am Abend ist es passiert. Am nächsten Morgen sagte meine Mutter zu mir, aber egal wohin, schau nur dass du hier wegkommst.
F: Verstehe ich Sie richtig? Sie sind also gleich am nächsten Tag ausgereist?
A: Ja."
"F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?
A: Sehr schlecht. Es gab keine Arbeit und kein Geld.
F: Wo hat Ihr Vater und Ihr Bruder genau gearbeitet?
A: Sie waren Köche bei der Nationalarmee.
F: Wo genau?
A: Ich weiß nicht.
F: Haben die Beiden in Ihrem Dorf gearbeitet?
A: Das weiß ich nicht."
Auf die Frage, weshalb er einen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
"F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Ich, meinen Vater hätten sie nicht in Ruhe gelassen. Mein Vater ist nur eine Nacht vom Dienst nach Hause gekommen. (Anm.: Der AW schweigt)
F: Was ist der Grund warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten?
A: Sie hätten mich nicht in Ruhe gelassen. Sie wollten dass meine Mutter mich auch ihnen überlässt.
F: Wer wollte das?
A: Kenne ich nicht weiß ich nicht.
F: Was haben Sie konkret erlebt, dass Sie flüchten mussten?
A: Als sie meinen Vater und meinen Bruder mitgenommen haben, bekam ich auch Angst.
F: Waren Sie zuhause als dies passiert ist?
A: Ich habe geschlafen. Wie haben alle geschlafen. Ja.
F: Was haben Sie genau erlebt. Schildern Sie mir was passiert ist?
A: Es waren unbekannte Leute ich kannte sie nicht.
F: Können Sie mir nicht schildern was Sie genau erlebt haben an diesem Tag?
A: Kann ich schon.
F: Dann schildern Sie es mir bitte.
A: Wir schliefen alle. Es war nach dem Abendessen. Plötzlich wurde unser Haus angegriffen. Wir sind alle munter geworden. In der Früh hat dann meine Mutter die Verwandten angerufen und ihnen gesagt was passiert war. Alle Verwandten haben sich Sorgen gemacht.
F: Sie waren zuhause und jemand hat Ihr Haus angegriffen. Schildern Sie mir bitte, wie Sie dies erlebt haben. Wie kann ich mir das vorstellen?
A: Es war am Abend. Wir haben geschlafen nach dem Abendessen und es wurde unser Haus plötzlich angegriffen. Es waren unbekannte Leute. Wir kannten Sie nicht.
F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein. Sonst hatte ich keine Probleme. Also ja, Probleme hatte es genug gegeben. Ich konnte nicht die Schule besuchen. Wenn meine Mutter jetzt weiß dass ich die Schule besuche. Wird sie sehr glücklich sein.
F: Wurden Sie jemals konkret bedroht von jemanden?
A: Mir, hier?
F: Wurden Sie jemals konkret in Ihrem Heimatland bedroht?
A: Nein.
F: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?
A: Nein. Ich möchte versuchen hier die Schule zu besuchen.
F: Was spricht aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in die Heimat? Was würden Sie befürchten?
A: Ich habe Angst. Ich denke jeden Tag darüber nach. Sie würden mich umbringen.
F: Wer würde Sie umbringen? Vor wem hätten Sie Angst?
A: Meine Mutter hat mir gesagt, dass in dem Dorf sehr viel gefragt wird über meinen Verbleib.
F: Warum könnten Sie in einer Stadt wie Jalalabad oder Kabul nicht leben?
A: Alle suchen ich dort. Ich kann dort nicht.
F: Wer suchst Sie?
A: Derjenige der meinen Vater und meinen Bruder mitgenommen hat. Er hat auch andere Leute. Als ich in Traiskirchen mit meiner Mutter gesprochen habe, hat sie mir gesagt, dass nach mir gesucht wird und dass alle nach mir fragen. Niemand im Dorf weiß wo ich bin. Ich kann bis zwei in der Nacht nicht schlafen, weil ich Angst habe.
F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen?
A: Nein."
2. Bescheid des Bundesasylamts
Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu.
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung zur Abweisung in Spruchpunkt I. damit, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft machen konnte.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
In der rechtzeitig erhobenen und zulässigen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer Spruchpunkt I des genannten Bescheids wegen Rechtswidrigkeit. Er machte wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung mit näheren Ausführungen geltend und beantragte eine mündliche Verhandlung.
4. Verfahren vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht
Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit vom Asylgerichtshof auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) vorläufige Sachverhaltsannahmen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan. Dazu übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme mit Informationen und Entscheidungen betreffend eine mögliche Rückkehr nach Kabul.
An der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX nahm der Beschwerdeführer teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte aus dienstlichen und personellen Gründen nicht teilnehmen. Der Verhandlung wurde eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu beigezogen. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, wiederholte in freier Erzählung seine Fluchtgründe und beantwortete Fragen der Richterin zu seinen persönlichen Umständen sowie zu seinem Fluchtvorbringen.
Zu seinen Fluchtgründen gab er in freier Erzählung Folgendes an:
"In einer Nacht wurde dann unser Haus angegriffen. Dabei wurden mein Vater und mein älterer Bruder verschleppt. Davon hat mir meine Mutter am nächsten Tag zeitig in der Früh erzählt. Sie erzählte mir, als sie diese Personen gesehen hat, dass als sie meinen Vater und meinen Bruder mitgenommen haben, sei sie zusammengebrochen und bewusstlos geworden. Sie sollten ca. 5 Minuten mit meiner Mutter gesprochen haben, nachdem sie meinen Vater und meinen Bruder mitgenommen haben. Meine Mutter erzählte mir, dass sie gesagt haben, dass sie davon wissen, dass die Familie auch noch einen anderen Sohn hat und sie werden noch ein nächstes Mal kommen. Das Ganze ist in einer sehr kurzen Zeit von ca. 5 Minuten passiert, wie meine Mutter erzählte, da sie geschrien hat und sie sind dann sofort weggegangen. Meine Mutter brachte mich am nächsten Tag in der Früh zu ihren Tanten. Meine Mutter hat meinen Tanten gesagt, dass sie mich von dort wegbringen sollen. Ich wusste aber nicht, wovon meine Mutter spricht und wohin sie mich von dort weghaben wollen. Sie haben mich dabei hierher geschickt. Sie (die Bewaffneten) haben auch mehrere Minderjährige aus unserem Dorf mitgenommen. Sie erziehen die Minderjährigen, so wie sie es sich vorstellen. Sie erziehen sie als Kämpfer. Die Personen tragen lange Haare und wenn man sie so sieht, bekommt man vor ihnen Angst. Sie erziehen diese Minderjährigen als Selbstmordattentäter oder auch Angreifer. Das waren meine Fluchtgründe."
"R: Was genau war der Grund Ihrer Ausreise aus Afghanistan? Wieso haben Sie sich entschlossen Afghanistan zu verlassen?
P: Diese Entscheidung hat meine Mutter getroffen und sie hat mich ins Ausland geschickt. Nachdem die mir unbekannten Personen meinen Bruder und meinen Vater entführt haben und sie gesagt haben, dass sie noch einmal kommen und auch mich mitnehmen werden. Der weitere Grund war, dass sie die anderen Kinder entführt haben und bei ihnen Gehirnwäsche durchgeführt haben und die Mütter ihre entführten Kinder jahrelang nicht gesehen haben, hat meine Mutter um mich Angst bekommen und hat diese Entscheidung getroffen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt
Der nunmehr volljährige, ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Glaubensgemeinschaft der Sunniten an. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er hat bis zu seiner Ausreise in Afghanistan gelebt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert. Er hatte mit den afghanischen Behörden weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
1.2. Zum Fluchtvorbringen wird Folgendes festgestellt:
Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkrete, individuelle Bedrohung bzw. Verfolgung durch eine regierungsfeindliche Gruppe Afghanistan bzw. wegen der konkreten Gefahr einer Zwangsrekrutierung verlassen hat. Auch derzeit ist er in Afghanistan keiner konkreten, individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt.
1.3. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Angesichts des weiter schwelenden Streits um den künftigen afghanischen Präsidenten geht der Regierung in Kabul offenbar das Geld aus. Trotz internationaler Hilfsgelder in Millionenhöhe könne die Regierung möglicherweise bereits ab September 2014 keine Gehälter mehr bezahlen, verlautete am Samstag aus Kreisen des Finanzministeriums.
Daher seien bereits Länder wie die USA gebeten worden, weitere Finanzhilfen bereitzustellen. Seit dem Sturz der radikalislamischen Taliban im Jahr 2001 sind Milliarden an Dollar internationaler Hilfsgelder nach Afghanistan geflossen. Mit dem Abzug der meisten ausländischen Soldaten zum Jahresende befürchtet die Regierung in Kabul auch ein Versiegen des Geldflusses.
Zuletzt hatten Daten des afghanischen Finanzministeriums gezeigt, dass die Einkünfte in der ersten Jahreshälfte um knapp 30 Prozent zurückgingen. Ein Sprecher des Ministeriums sagte, dass eine weitere Verschärfung der Finanzlage befürchtet werde, wenn die politische Hängepartie nicht rasch beendet werde.
(APA, "Afghanistans Regierung geht Geld aus - Sorge um Hilfe aus Ausland" vom 16. August 2014)
Aufständische Gruppen:
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed.
(UNAMA, Februar 2014, pp. xi-xii)
Laut dem US-amerikanischen Congressional Research Service (CRS) stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus.
Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e- Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von Kabul gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high- profile attacks") fokussiert.
Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani- Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben.
Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierungsvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistan, wie z.B. Kunar. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten, wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 17. Jänner 2014, S. 13-16)
Sicherheitslage allgemein:
Bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte gegen die Taliban sind nach Angaben des Innenministeriums mehr als 100 Extremisten getötet worden. Das Ministerium in Kabul teilte am Sonntag, den 3. August 2014 mit, Polizei, Armee und Geheimdienst gingen seit dem Vortag in den Provinzen Kunduz, Josjan, Nangarhar, Helmand, Urusgan und Sabul gegen die Aufständischen vor.
Unter den insgesamt mindestens 101 getöteten Taliban-Kämpfern seien mehrere Kommandanten. Nach Angaben des Innen- und des Verteidigungsministeriums verzeichneten die afghanischen Sicherheitskräfte keine Verluste.
(APA, "Mehr als 100 Taliban-Kämpfer bei Operationen getötet" vom 03. August 2014)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Rekrutierung durch die Taliban
Die Taliban setzen in Afghanistan verstärkt auf Lokalisierung, auch die Rekrutierung durch die Taliban findet in lokalen Zellen statt:
durch Kommandeure, unter Einbeziehung der Stämme (besonders unter Paschtunen) und durch Geistliche (Mullahs, Moscheen und Madrassas spielen bei der Rekrutierung von Talibankämpfern eine entscheidende Rolle). "Externe Kämpfer" werden von der Bevölkerung vor Ort in der Regel mit Mißtrauen betrachtet, zudem befürwortet der Regelkatalog Lahya die Aktivitäten der Kommandeuren außerhalb ihrer Heimatregion nicht und enthält strenge Regeln für die lokale Begrenzung der Fronten.
Das Phänomen der Zwangsrekrutierungen wird im Allgemeinen in den Quellen nicht näher erläutert. Es ist zwischen den beteiligten Akteuren zu unterscheiden: Die Familie könnte Zwang gegenüber einem Angehörigen ausüben, damit sich dieser den Kämpfern anschließt. Im Fall von Gruppenmobilisierungen könnten auch Stammes- oder Gemeindevorsteher Zwangsmaßnahmen gegen Familien und Einzelpersonen ergreifen; in einigen Stämmen (insbesondere bei den Paschtunen) kann eine Pflichtmeldung pro Familie für die bewaffnete Truppe des Stammes oder Lashkar vorgesehen sein und die Verpflichtung im Sinne einer Nachfolge getötete Kämpfer durch Familienangehörige zu ersetzen. Mullahs und Geistliche machen sich nach Berichten die religiöse Überzeugung zu Nutze. Die Rekrutierung von anderen Ethnien als Paschtunen ist abhängig von finanziellen Anreizen und religiösen Überzeugungen. Unter Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban versteht man Situationen, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht wird. Zwangsrekrutierungen kommen jedoch selten vor.
(EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierungsstrategien der Taliban, Juli 2012)
Risikogruppen:
UNHCR geht unter anderem von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
Frauen
Kinder
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
an Blutfehden beteiligte Personen
Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
Zwangsrekrutierung
die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" (HCR/EG/AFG/13/01))
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebliche Erwägungen zugrunde:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person, der Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Muttersprache basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers, von denen auch das Bundesasylamt ausgegangen ist. Aufgrund des Vorbringens im gesamten Verfahren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgewachsen ist. Aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatort konnte bereits das Bundesasylamt die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht feststellen. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer kein weiteres diesbezügliches Vorbringen erstattet, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen zu seiner Herkunftsprovinz treffen kann.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Afghanistan, sowie dazu, dass er niemals inhaftiert war, mit den afghanischen Behörden keine Probleme hatte und nie politisch tätig war bzw. nie einer politischen Partei angehört hat, erfolgten aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, welche auch vor dem Hintergrund seiner von ihm angegeben Lebensumstände sowie der Länderberichte plausibel sind.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Zur Beurteilung, ob vorgebrachte Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit ist vor allem zu berücksichtigen, ob der Beschwerdeführer auch außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat. Darüber hinaus ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvorbringens ist darauf abzustellen, ob dieses hinreichend widerspruchsfrei und detailliert vorgebracht wurde und vor dem Hintergrund der Länderberichte plausibel ist.
Der Beschwerdeführer war bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt zwar minderjährig, dennoch ist ein altersadäquates Vorbringen erwartbar. Er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach eigenen Angaben bereits 15 Jahre und zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt 16 Jahre alt. Daher deutet das sehr vage und wenig detaillierte Vorbringen betreffend seine Heimatprovinz, die Beschäftigung seines Vaters und Bruders sowie das fluchtauslösende Ereignis darauf hin, dass der Beschwerdeführer die wahren Gründe für seine Ausreise verschleiern wollte und Widersprüche bei seinem Fluchtvorbringen vermeiden wollte.
So konnte die Heimatprovinz des Beschwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen und vagen Angaben nicht festgestellt werden. Sowohl bei der Erstbefragung (XXXX) als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (XXXX) hat der Beschwerdeführer Ortsbezeichnungen angegeben, welche sich nicht mit den amtlich bekannten administrativen Einheiten seiner angeblichen Heimatprovinz Kunar decken. Zudem machte er nur vage Angaben und konnte insbesondere weder seinen angeblichen Heimatort noch die Gegend beschreiben, obwohl er dort 15 Jahre lang gewohnt haben will. Im Gegensatz dazu hat er bei der Befragung zu seinem Wohnort in Österreich trotz seines vergleichsweise kurzen Aufenthalts dort nachvollziehbare Angaben machen können. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihm in Afghanistan ein Jahr vor seiner Ausreise eine Tazkira ausgestellt wurde. Dabei will der damals etwa 14-Jährige anwesend gewesen sein. Auch aus diesem Grund wären detailliertere Angaben zur Heimatprovinz von dem 15-jährigen Beschwerdeführer zu erwarten gewesen.
Auch auf die Frage vor dem Bundesasylamt, wer den Beschwerdeführer von Jalaladbad aus begleitet hat und bis wohin, gab er nur an, dass es sich um Verwandte seines Vaters gehandelt habe. Auf die Frage "Wer konkret" antworte der Beschwerdeführer mit "Ich kenne ihn nicht." Erst vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer zwei Namen von väterlichen Verwandten bekannt und rechtfertigte sich damit, er sei nicht nach diesen Verwandten sondern nach den Personen, mit denen er nach Europa gereist sei, gefragt worden. Dies vermag nicht zu überzeugen, da aus dem Vernehmungsprotokoll hervorgeht, dass die diesbezüglichen Fragen vor dem Bundesasylamt sehr konkret formuliert waren.
Auch sein Fluchtvorbringen hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt sehr wenig detailliert ausgeführt. Er hat angegeben, dass sein Vater und sein Bruder beide Köche bei der afghanischen Nationalarmee waren, sie eines Nachts von zu Hause mitgenommen wurden und er selbst am Morgen sein Heimatdorf verlassen hat. Nachfragen dazu, wo genau sein Vater und sein Bruder gearbeitet haben, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Er konnte nicht einmal angeben, ob die beiden in seinem Heimatdorf gearbeitet haben. Auch das fluchtauslösende Ereignis schilderte der Beschwerdeführer nur mit wenigen Sätzen und konnte auch auf Nachfrage keine Details angeben. Die Ausführungen dazu, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, sind ebenfalls sehr knapp: Derjenige, der seinen Vater und Bruder mitgenommen habe, würde ihn suchen und sie würden ihn umbringen.
Im Gegensatz zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt schilderte der nun volljährige Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich detaillierter, aber auch in wesentlichen Punkten abweichend von der Einvernahme beim Bundesasylamt. So erwähnte der Beschwerdeführer erstmals gesehen zu haben, dass Personen seinen Vater auf seine Tätigkeit als Koch bei der Nationalarmee angesprochen und ihm gesagt hätten, er solle dieser Tätigkeit nicht nachgehen. Über Nachfrage warum er dies erst jetzt vorgebracht habe, sagte Beschwerdeführer "Ich bin dazu nicht befragt worden und jetzt fragen Sie mich." bzw. "Ich weiß es nicht. damals wurde ich gefragt, warum ich hierhergekommen bin." Da das Bundesasylamt den Beschwerdeführer sehr detailliert und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt hat, ist diese Erklärung nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine konkreten Angaben zum Ort der Tätigkeit seines Vaters und Bruders machen. Sollten Vater und Bruder zum Zeitpunkt der Flucht des damals 15-jährigen Beschwerdeführers tatsächlich für die Nationalarmee tätig gewesen sein, wäre davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus eigener Wahrnehmung bzw. aus Erzählungen der beiden nähere Details zu ihrer Tätigkeit bekannt wären.
Auch betreffend den nächtlichen Angriff auf das Haus seiner Familie machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Vor dem Bundesasylamt gab er an: "Wir schliefen alle. Es war nach dem Abendessen. Plötzlich wurde unser Haus angegriffen. Wir sind alle munter geworden." Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus: "In einer Nacht wurde dann unser Haus angegriffen. Dabei wurden mein Vater und mein älterer Bruder verschleppt. Davon hat mir meine Mutter am nächsten Tag zeitig in der Früh erzählt." Er selbst habe von der Entführung seines Vaters und seines Bruders in der Nacht nichts mitbekommen. Dies versuchte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar damit zu erklären, dass er gemeinsam mit seiner Schwester in einem Zimmer auf der gegenüberliegenden Hofseite geschlafen habe und sich zudem im Tiefschlaf befunden habe, weshalb er auch den Schrei seiner Mutter nicht gehört habe.
Der Beschwerdeführer konnte auch den Widerspruch nicht auflösen, dass die Entführer in der Nacht gekommen seien und die Mutter ihn erst in Früh geweckt hätte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Mutter hätte ihn aufgeweckt nachdem sie zu sich gekommen sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte dann eine längere Zeit vor Schreck bewusstlos gewesen sein müssen.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, die Entführer hätten seiner Mutter als Grund der Entführung genannt, dass sie den Vater des Beschwerdeführers mehrmals erfolglos aufgefordert hätten, seine Tätigkeit als Koch bei der Nationalarmee niederzulegen. Wie oben ausgeführt, bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers als Köche für die Nationalarmee tätig waren.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers dazu, wieso er selbst nicht mitgenommen wurde, sind nicht nachvollziehbar. Einerseits hat der Beschwerdeführer angegeben, die Entführer hätten von seiner Existenz gewusst und seiner Mutter angedroht zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu kommen. Andererseits hält er den Schrei seiner Mutter für den Grund, wieso er nicht mitgenommen wurde ("Ich vermute der Grund, warum sie mich an diesem Abend nicht mitgenommen haben, war der laute Schrei meiner Mutter.") Daher und aufgrund der nicht nachvollziehbaren Schilderung des nächtlichen Überfalls auf das Wohnhaus seiner Familie erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig.
Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung (auch) geltend, dass er im Falle seines Verbleibs in Afghanistan von den Entführern seines Vaters und Bruder ebenfalls entführt und wahrscheinlich als Selbstmordattentäter eingesetzt worden wäre. Da das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Tätigkeit und die Entführung seiner Familienangehörigen für nicht glaubwürdig erachtet (siehe oben), liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer bereits in den Fokus einer regierungsfeindlichen Gruppierung geraten ist. Wenngleich aus den Länderberichten hervorgeht, dass in Afghanistan auch Zwangsrekrutierungen erfolgen, so hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass er von einer derartigen Rekrutierung bedroht war oder ist.
Der Beschwerdeführer selbst hat im gesamten Verfahren vorgebracht, die angeblichen Entführer seines Vaters nicht zu kennen. Erst nach Information über die beabsichtigten Länderfeststellungen zum Thema Rekrutierung durch die Taliban hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend ausgeschmückt, es bestünde die Möglichkeit, dass seine Großväter den Taliban versprochen hätten, dass sie ihnen Kämpfer zur Verfügung stellen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer durch die Steigerung seines Fluchtvorbringens im Rahmen der Verhandlung bemüht war, dieses um asylrechtlich relevante Komponenten zu ergänzen, um damit seine Chancen auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu erhöhen. Einerseits hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt bei der Frage nach Angehörigen in Afghanistan keine Großväter erwähnt. Andererseits hat er selbst nur von einer Möglichkeit gesprochen und ihm darauffolgenden Satz sehr allgemeine Angaben gemacht: "Meistens ist es in Afghanistan so, wenn die Großväter im Jihad teilgenommen haben, dann nehmen alle ihre Nachkommen im Jihad teil." Der Beschwerdeführer hat sich dabei also gar nicht konkret auf seine Familie bezogen. Überdies spricht auch seine Aussage: "Außerdem weiß ich nicht, wie ich Ihnen meine Probleme schildern soll und sie auch glaubhaft darstellen soll, damit ich Asyl bekommen kann." dafür, dass es sich um eine Modifzierung seines Vorbringen handelt, um seine Chancen auf Asyl zu verbessern.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine ihm in Afghanistan drohende Verfolgung wegen der angeblichen Tätigkeit seines Vaters und Bruders bzw. wegen drohender Zwangsrekrutierung durch eine regierungsfeindliche Gruppierung glaubhaft zu machen.
2.3. Zu den Feststellungen der Situation in Afghanistan:
Die Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Auswahl. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Auch die Parteien sind den Informationen nicht entgegen getreten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner schriftlichen Stellungnahme Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, des Asylgerichtshofs und den VwGH zitiert, welche ausschließlich Fragen des subsidiären Schutzes und der Rückkehrentscheidung betreffen. Da das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall ausschließlich über die Frage der Zuerkennung von Asyl zu entscheiden hat, wird auf die Stellungnahme nicht weiter eingegangen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit nicht anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationales Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55 / 1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden GFK) droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist allerdings gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 11 AsylG 2005) oder wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 AsylG 2005).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, deren Bestimmung gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleibt - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes diese Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Heimatland. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. beispielsweise VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung (bzw. im Entscheidungszeitpunkt der Rechtsmittelinstanz) vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208; VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.9.2002, 99/20/0505, VwGH 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GKF) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mit Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law [2. Auflage, 1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen (siehe oben Beweiswürdigung). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Der Beschwerdeführer hat weitere Fluchtgründe ausdrücklich verneint.
Eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ist auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Der Beschwerdeführer gehört weder ethnisch noch religiös einer Minderheit in Afghanistan an. Eine Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Glaubensrichtung hat er bereits vor dem Bundesasylamt ausdrücklich verneint. Auch derzeit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus diesen Gründen in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenfalls nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt. Das wäre im vorliegenden Fall jedenfalls zu verneinen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 13.11.2013 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation und der aktuellen Lage in Afghanistan die Voraussetzungen dafür erfüllt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vergleiche die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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