BVwG W111 1437458-1

W111 1437458-1Tribunale amministrativo federale15 mag 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Sippenhaftung, Terror

Testo completo

BVwG W111 1437458-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.1437458.1.00

Spruch

W111 1437458-1/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, Zl. 12 13.116-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 21.09.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet gelangt war. Anlässlich seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe große Probleme mit Anhängern des Präsidenten KADYROV, sie würden als Staatsfeinde hingestellt und ständig bedroht werden.

Am 16.07.2013 fand im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Kurz zusammengefasst gab der Beschwerdeführer dabei als seinen Fluchtgrund an, infolge der Haftentlassung seines Bruders, welchem zu Unrecht eine terroristische Gesinnung unterstellt worden sei (diesbezüglich legte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Gerichtsakt seines Bruders sowie ein Konvolut an Internetauszügen vor) regelmäßig durch die Behörden mitgenommen und im Zuge seiner Anhaltungen Folter ausgesetzt gewesen zu sein.

2. Mit Bescheid vom 09.08.2013, Zl. 12 13.116-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Insbesondere habe - aufgrund näher dargestellter Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. dazu Seiten 23 bis 26 des angefochtenen Bescheides) ? nicht festgestellt werden können, dass sich der auszugsweise vorgelegte Gerichtsakt tatsächlich auf den Bruder des Beschwerdeführers beziehe, ebensowenig habe glaubhaft gemacht werden können, dass der Beschwerdeführer mehrmals angehalten und gefoltert worden sei.

3. Mit am 21.08.2013 eingelangtem Schriftsatz wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher der angeführte Bescheid - unter näherer Begründung (vgl. Seiten 275 bis 301 des Verwaltungsaktes) vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 29.08.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 16.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer Kopien der Reisepässe seiner Familienmitglieder, sowie eine Bestätigung über die Wohnsitzmeldung der Familie in Tschetschenien und ein Foto, welches den Beschwerdeführer mit seinen Brüdern zeige.

Mit Eingabe vom 05.12.2014 wurden zwei Empfehlungsschreiben sowie Bestätigungen über den Besuch zweier Deutschkurse übermittelt.

5. Am 14.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 18.12.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

"(...)

VR: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen bzw. korrigieren?

BF: Ja. Ich möchte noch etwas hinzufügen, einen Beweis. Ich habe Ihnen etwas geschickt. Haben Sie das bekommen? Ein Foto meines Bruders, eine Bestätigung über den Abschluss von Kursen (A1, A2). Das habe ich Ihnen geschickt. Und eine Beschreibung, ein Empfehlungsschreiben vom Chef meiner Pension. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren richtig und vollständig waren. Die Beamten in der ersten Instanz haben mich korrekt behandelt.

In den Akt wird Einsicht genommen. Die betreffenden Unterlagen sind im Akt einliegend.

VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.

BF: Ich wurde im Bezirk XXXX geboren, das ist in Tschetschenien. Gewohnt habe ich in XXXX. Ich habe dort mein ganzes Leben verbracht. Ich habe die XXXX besucht. Dort habe ich neun Jahre abgeschlossen und nach der 9. Klasse studierte ich an der islamischen Hochschule, welche in der Stadt XXXX liegt. In dieser Schule werden auch Russisch, Englisch und Geschichte unterrichtet. Es handelt sich glaublich um eine staatliche Hochschule. Ich habe dort Theologie studiert. Einen Abschluss des Studiums hat man nicht zugelassen. Ich habe nur zwei Vorbereitungsjahre dort besucht und wurde ausgeschlossen. Ich habe dort folgende Fächer belegt: Russisch, Arabisch. Es wurden nur Sprachen unterrichtet. Zu den eigentlichen Theologievorlesungen bin ich gar nicht gekommen, da ich vorher bereits die Universität verlassen musste.

VR: Aus welchen Personen setzt sich Ihre Familie zusammen?

BF: Mein Vater ist XXXX, meine Mutter ist XXXX. Meine Geschwister heißen XXXX, XXXX geboren. Sonst habe ich keine Geschwister. Ich hätte schon drei leibliche Brüder, aber die hat man in XXXX nicht aufgeschrieben. Nachgefragt gebe ich an, dass XXXX, Ismail, er heißt so wie ich, die Schreibweise seines Namens ist aber anders, XXXX sowie XXXX.

VR: Im erstinstanzlichen Verfahren habe Sie angegeben, dass Ihre Schwester XXXX geboren wurde.

BF: Ja, das stimmt. Ich habe mich vorher geirrt, sie ist XXXX geboren.

VR: Warum haben Sie in der Erstbefragung Ihre Brüder nicht angegeben?

BF: Ich habe das schon am Anfang in XXXX gesagt, dass ich drei Brüder habe, aber die wurden nicht aufgeschrieben.

VR: Das damalige Protokoll wurde Ihnen jedoch rückübersetzt.

BF: Das hat man mich auch einmal in XXXX gefragt. Nachgefragt gebe ich an, dass das Protokoll nicht rückübersetzt wurde.

VR: Sind Sie der lateinischen Schrift mächtig?

BF: Ja, ich kann lateinische Schrift lesen, nur sprechen kann ich nicht besonders.

VR: Dann hätte Ihnen beim Protokoll doch auffallen müssen, dass bei den Namen Ihrer Familienmitglieder Ihre Brüder fehlen. Die betreffende Seite wurde auch von Ihnen paraphiert.

BF: Als ich damals die Ersteinvernahme in XXXX hatte, konnte ich noch keine lateinische Schrift lesen.

VR: Wann haben Sie studiert?

BF: 2009 bin ich eingetreten. Anfang 2012 wurde ich gestrichen.

VR: Sind Sie verheiratet oder verlobt?

BF: Nein, aber ich habe es vor.

VR: Sagt Ihnen der Name XXXXetwas?

BF: Ich kenne diesen Namen überhaupt nicht. Ich weiß nicht, warum man diesen Namen reingeschrieben hat und den Namen meiner Brüder nicht.

VR: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Nachdem ich die Hochschule verlassen musste, konnte ich nicht mehr zu Hause leben. Später habe ich in einen Ziegelwerk an einem Computer gearbeitet. Alle Apparate habe ich mit diesem Computer kontrolliert. Mein Vater hat mich während des Studiums finanziert.

VR: Wie lange haben Sie in diesem Werk gearbeitet?

BF: Ich konnte nicht lange dort arbeiten. Ich wurde wegen meines Bruders von dort entlassen.

VR: Was heißt "nicht lange"?

BF: Zwei, drei oder vier Monate.

VR: Bis wann haben Sie dort gearbeitet?

BF: Ich erinnere mich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich entweder im Juli oder im August 2012 von der Arbeit entlassen wurde und ich glaube, im April begann sie.

VR: Bitte schildern Sie mir ausführlich und chronologisch richtig, weswegen Sie Ihre Heimat verlassen haben. Beginnen Sie ab dem Zeitpunkt, wo Ihre Probleme bzw. die Probleme Ihrer Familie begonnen haben.

BF: Im Jahr 2005 wurde mein Bruder von zu Hause mitgenommen. Damit hat alles begonnen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Probleme mit meinem Gedächtnis habe, es war jedoch Ende 2005. Ich war persönlich anwesend. Danach wussten wir zwei Wochen lang nicht, wo er sich befindet. Dann teilte man uns mit, dass er sich bei den Kadyrow Leuten befindet. Dann wurde er in ein Gefängnis nach XXXXgebracht. Dort befand er sich danach ein Jahr und sechs Monate. Anschließend durfte er wieder nach Hause. Man sagte, er sei unschuldig. Wir haben ihm dann gleich weggeschickt, damit er nicht zu Hause bleiben muss.

VR: Wie gestalteten sich diese 18 Monate aus Ihrer Sicht?

BF: Ich war in der Mittelschule in XXXX. Meine Eltern waren aufgeregt, weil mein Bruder inhaftiert war. Sonst ist nichts Außergewöhnliches passiert.

VR: Das heißt, es gab auch keine Polizeikontrollen, keine Bedrohungen, etc.?

BF: Damals nicht.

VR: Was hat man Ihren Bruder zur Last gelegt?

BF: Man sagte, dass sie einen Polizisten getötet hätten.

VR: Unter welchen Umständen?

BF: Es war ein Verkehrsunfall. Unser Verwandter war beteiligt. Ich weiß aber nicht, was er dort gemacht hat und welche Probleme er hatte. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Bruder nicht am Steuer war, aber es gibt bei uns viele Leute, die falsche Dinge behaupten.

VR: Welches Delikt hat man Ihren Bruder zur Last gelegt?

BF: Mord. Man sagte, er habe jemanden umgebracht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht genau weiß, wie der Paragraph lautet, aber er wurde mitbeschuldigt, an einem absichtlichen Mord beteiligt zu sein.

VR: Zuvor war die Rede von einem Verkehrsunfall.

BF: Er wurde mit einer Waffe erschossen. Nachgefragt, warum ich zuvor von einem Verkehrsunfall gesprochen habe, gebe ich an, dass der Polizist in einem Auto unterwegs war. Als er nach Hause kam, wurde das Eingangstor von seiner Frau geöffnet und dabei wurde er erschossen.

VR: Ihr Bruder wurde freigesprochen?

BF: Ja. Er durfte nach Hause. Trotzdem kamen wieder Leute, um ihn mitzunehmen, nur war er nicht zu Hause, weil wir ihn weggeschickt hatten. Weil er aber nicht zu Hause war, bekamen wir Probleme.

VR: Warum hat Ihre Familie den Bruder wegeschickt, wo er doch freigesprochen wurde? Wenn jemand in Tschetschenien bei einem Polizistenmord freigesprochen wird, ist wohl davon auszugehen, dass er tatsächlich unschuldig ist.

BF: Das war im Jahr 2005 noch anders. Damals herrschte in Tschetschenien Chaos. Und wenn jemand irgendetwas mit einem Verfahren wegen Mitgliedschaft einer Banditengruppe zu tun hatte, wurde er das sein Leben lang nicht mehr los.

VR wiederholt und erläutert die Frage.

BF: Obwohl er nach Hause geschickt wurde, kamen die Leute wieder. Sie hätten noch Fragen an ihn gehabt.

VR: Wurde Ihr Bruder beschuldigt, wahabitischen Kreisen nahezustehen?

BF: Ja.

VR: Stand er diesen nahe?

BF: Nein. Er hatte nichts mit ihnen zu tun. Es reicht bereits, wenn jemand sagt: "Du bist Wahhabit."

VR: Hat man Ihren Bruder bereits 2005 vorgeworfen, Wahhabiten nahezustehen?

BF: 2005 wurde er beschuldigt, Wahhabit, Mitglied einer illegalen Bande und Terrorist zu sein.

VR: Wurde in den Jahren 2005-2007 jemand anderer aus Ihrer Familie einvernommen?

BF: Nein, sonst wurde niemand einvernommen.

VR: Wann sind die Männer 2007 zu Ihnen gekommen?

BF: Ich kann nicht genau sagen, welches Datum. XXXX war nicht zu Hause.

VR: Wann ist Ihr Bruder freigelassen worden?

BF: 2007. Genaue Angaben kann ich nicht machen.

VR: Ich erwarte lediglich eine ungefähre Angabe.

BF: Ich könnte meinen Bruder anrufen. Es war im Sommer.

VR: Wann sind die Männer erstmals gekommen?

BF: Im September. Und dann alle zwei Monate.

VR: Wie viel Zeit war zwischen der Enthaftung Ihres Bruders und erstem Erscheinen der Männer?

BF: Zwei Monate.

VR: Nicht mehr?

BF: Nein.

VR: Im erstinstanzlichen Verfahren konnten Sie das nicht so genau angeben. Sie haben von 2- 5 Monaten geredet.

BF: Das stimmt dann. Ich bin auch heute nicht so genau überzeugt davon, dass es 2 Monate sind.

VR: Wann sind Sie das letzte Mal mitgenommen worden?

BF: Das letzte Mal war im August 2012. Sie haben mich gefragt, wo sich mein Bruder aufhält. Wenn ich es nicht veranlassen könne, ihn zurück zu bringen, würden sie mich töten.

VR: Wie oft sind Sie mitgenommen worden?

BF: Zwei bis dreimal (BF zeigt eine Verletzung an der linken Schulter). In XXXX habe ich das nicht gesagt, weil dort Frauen gesessen sind.

VR: Sie haben von der Verletzung nicht gesprochen, weil dort Frauen waren?

BF: Ich wollte das nicht zeigen, weil Frauen anwesend waren. Gesagt habe ich es sicher.

VR: Sie haben angegeben, im Zeitraum von September 2007 bis August 2012 alle zwei oder drei Monate festgenommen worden zu sein (AS 95, 97). Gleichzeitig haben Sie nunmehr angegeben, insgesamt zwei bis dreimal mitgenommen worden zu sein. Wäre Ihre Angabe im erstinstanzlichen Verfahren richtig, müssten es mehrere Mitnahmen gewesen sein.

BF: Gekommen sind sie öfter, aber nicht jedes Mal wurde ich mitgenommen. Manchmal haben sie nur gefragt.

VR: Die Frage im erstinstanzlichen Verfahren lautete aber, wie oft Sie abgeholt wurden.

BF: Wer hat das gefragt?

VR: Das war der Beamte im erstinstanzlichen Verfahren.

VR zitiert aus Akt: "Wie oft wurden Sie abgeholt? A: Ich kann mich nicht erinnern, viele Male." Dann wurden Sie gefragt: "Was heißt viele Male? A: Wie ich schon sagte, sie konnten alle zwei Monate kommen, oder alle drei Monate."

VR: Zusammengefasst müssten es somit sieben bis acht Mitnahmen gewesen sein.

BF: Es könnten schon sieben bis acht gewesen sein.

VR: Zuvor haben Sie aber von zwei bis drei gesprochen.

BF: Wie gesagt, ich weiß es nicht mehr genau.

VR: Eine solche Mitnahme ist ein einprägsames Erlebnis. Da müsste man schon genauer wissen, wie oft man mitgenommen wird.

BF: Ich habe Probleme damit, mich an das alles zu erinnern, denn bei jeder Mitnahme wurde ich geschlagen, nicht zu Hause, aber dort.

VR: Wurden Sie im Zuge der Anhaltungen verletzt?

BF: Ja ich wurde verletzt (BF zeigt an den Kopf).

VR: Bitte schildern Sie mir sämtliche Verletzungen, die Sie erlitten haben.

BF: Ich wurde am Bein verletzt. Dort wurde ich auch operiert. Die Operation fand in XXXX statt. Nachgefragt gebe ich an, dass man mich öfter am Oberschenkel geschlagen hat und ich deshalb Probleme mit den Venen bekommen habe.

VR: Welche Verletzungen hatten Sie damals in Tschetschenien? Waren das Hämatome oder offene Verletzungen?

BF: Am Bein hatte ich nur blaue Flecken. Die Venen waren angeschwollen.

VR: Welche weiteren Verletzungen hatten Sie?

BF: Blaue Flecken hatte ich am ganzen Körper. Des Weiteren an der Schulter, da wurde mir eine Stichverletzung mit einem Messer zugefügt. Sie haben mit dem Messer herumgebohrt. Es war eine offene Stichverletzung (BF zeigt auf eine Narbe auf der linken Schulter). Mit einer Maschinenpistole wurde ich geschlagen. Ich hatte nach diesem Schlag eine offene Wunde am Kopf.

VR: Sie haben soeben angegeben, durch Schläge und Messerstiche gefoltert worden zu sein. Wurden Sie auch noch mit anderen Methoden gefoltert?

BF: Mit Schlagstöcken. Ich wollte es auch nicht sagen, aber sie haben noch etwas, dass sie "weißes Bett" nennen. Darüber möchte ich aber nicht erzählen, da muss man sich hinlegen.

VR: Um welche Form der Folter handelt es sich hier?

BF: Es handelt sich um eine sexuelle Folter, nicht um Wasser oder Strom.

VR: Gab es sonst noch Misshandlungen? Ich fasse zusammen: Schläge, Stiche und sexuelle Misshandlungen haben Sie bisher erwähnt.

BF: Ich wurde auch mit Strom gefoltert. Man wird mit Wasser übergossen und dann wird Strom gegeben. Das ist wirklich passiert. Aber ich möchte nicht viel darüber reden, es fällt mir sehr schwer.

VR: Wurden Sie im Rahmen der Folterung mit Strom verletzt?

BF: Nein ich habe keine Verletzungen bekommen. Allerdings weiß ich es nicht genau, ich habe mich nicht "überprüft" danach.

VR: Wie kommt es, dass Sie im erstinstanzlichen Verfahren von Ihren Verletzungen nichts zu Protokoll gegeben haben?

BF: Ich habe nichts gesagt, weil dort eine Frau anwesend war. Deshalb habe ich auch in meiner Beschwerde gebeten, dass Männer anwesend sein sollen.

VR: Es erscheint unglaubwürdig, dass Sie zwar von sexuellen Übergriffen berichtet haben, aber nicht über Stichverletzungen haben sprechen wollen, die sicherlich weniger intim als sexuelle Übergriffe sind.

BF: Ich habe das nicht gesagt, weil ich mir gedacht habe, dass ich die Narbe vorzeigen muss, wenn ich von der Stichverletzung spreche.

VR: Sie hätten ja darüber berichten können und eine Entblößung der Schulter verweigern können.

BF: Man hat mir damals gesagt, es würde ohnehin noch zu einer Einvernahme in XXXX kommen, da könnte ich das dann alles erzählen.

VR: Wohin sind Ihre Brüder geflüchtet bzw. gefahren?

BF: XXXX ist nach Deutschland geflüchtet, wo XXXX sind, weiß ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass sie sich nicht mehr gemeldet haben aber die Eltern wissen, wo sie sich befinden. Sie wissen jedoch nicht, wo sie sich konkret aufhalten, weil die Brüder sich immer an anderen Stellen befinden.

VR: Was legt man Ihren Brüdern zur Last?

BF: All das leitet sich von meinem Bruder ab.

VR: Wenn jemand in Tschetschenien unter Terrorismus Verdacht steht, wird er durch die tschetschenischen Behörden rigoros verfolgt. Ein Freispruch bzw. eine Entlassung aus der Haft deutet daher daraufhin, dass die Behörden tatsächlich von einer Unschuld überzeugt sind.

BF: Wenn die Behörden davon überzeugt wären, müssten sie ja nicht nochmal kommen. Wir haben aber trotzdem ein reales Problem, wir können nicht einfach rausgehen und uns der Öffentlichkeit zeigen.

VR: Sie haben bisher in keiner Weise angegeben, dass Ihr Vater von den Behörden behelligt wird. Können Sie das erklären?

BF: Natürlich wird mein Vater von den Behörden behelligt. Sie bedrohen uns alle, dass wir lebendig begraben werden.

VR: Warum haben Sie das bisher mit keinem Wort erwähnt?

BF: Weil ich bis jetzt nicht danach gefragt worden bin.

VR: Bitte schildern Sie mir doch, wie die Folterung mit Strom ablief.

BF: Man muss sich auf einen Stuhl setzen, man wird mit Wasser übergossen. Man wird bei den Ohren mit Strom angeschlossen. Auch an den Beinen und an den Fingern wird man angeschlossen. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Folterer Masken trugen.

VR: Kommen die tschetschenischen Behörden auch jetzt noch zu Ihren Eltern?

BF: Ja, sie kommen noch.

VR: Wird Ihr Vater auch gefoltert?

BF: Jetzt nicht. Man fragt nur, wo sind "die". Nachdem mein Vater sagt, dass er es nicht wisse, gehen sie wieder.

VR: Können Sie mir sagen, warum die tschetschenischen Behörden bei Ihrem Vater anders verfahren als bei Ihnen?

BF: Was sollen die machen? Mein Vater ist schon erwachsen.

VR: Die Behörden können dasselbe machen, wie mit Ihnen.

BF: Sie sagten zu meinem Vater, dass sie nur die Söhne brauchen würden. Sie sagen, dass sie alle Brüder brauchen würden.

VR: Können Sie mir erklären, warum die Behörden plötzlich alle Brüder benötigen würden. Ursprünglich haben Sie behauptet, dass sie nur dem vormals inhaftierten Bruder habhaft werden wollten.

BF: Sie kennen die Mitarbeiter tschetschenischer Behörden nicht, das sind gefühlslose Menschen. Schauen Sie sich in den Medien an, wie sie einfach Häuser anzünden.

VR: Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren eine Reihe an Schriftstücken vorgelegt. Ich würde diese Schriftstücke gerne mit Ihnen gemeinsam durchgehen.

VR verweist auf Internetausdruck, AS 103-123.

VR: Worum geht es bei diesem Schriftstück?

BF: Damit Sie es glauben, dass XXXX wirklich Probleme hatte.

VR: Was ist der Inhalt dieses Schriftstückes?

BF: Es ist eine Erzählung dessen, was meinem Bruder wiederfahren ist.

D wird gebeten, die AS 103-123 durchzulesen und mitzuteilen, ob der Name "XXXX" vorkommt.

D bestätigt, dass der Name XXXX in dem og. Schriftstück vorkommt.

VR verweist auf den Internetausdruck auf AS 125.

VR: Was steht da drinnen?

BF: Das hat mir eine "XXXX" aus Lettland geschickt. Ich habe nicht alles gelesen.

VR: Was ist Beweisthema dieses Schriftstückes?

BF: Das beweist, dass das wirklich mit meinem Bruder geschehen ist, dass er Probleme hat. Es geht um meinen Bruder.

VR verweist auf die AS 127-159, diese sind teilweise in englischer Sprache, teilweise in einer nicht identifizierbaren, eventuell baltischen Sprache, jedenfalls in lateinischer Schrift (D gibt an, es wäre nicht Russisch).

VR: Was wollen Sie mit diesem Schriftstück beweisen?

BF: Das ist einfach die Übersetzung des russischen Textes.

VR: Das ist nicht zutreffend. Am Beginn des russischen Textes kam der Name "XXXX" vor. Beim lateinischen Schriftstück nicht. Der D bestätigt auch, dass es keinesfalls kohärente Schriftstücke sind.

BF: Ich habe nicht alles gelesen, ich weiß es nicht genau.

VR: Wenn Sie ein Schriftstück zu uns schicken, werden Sie doch Überlegungen angestellt haben, warum Sie es zu uns schicken.

BF: Ich kann leider nicht Englisch, sonst hätte ich es gelesen.

VR: Trotzdem werden Sie einen Sinn hinter der Übermittlung dieses Schriftstückes erkannt haben, sonst hätten Sie es uns nicht geschickt. Warum haben Sie es uns also geschickt?

BF: Weil ich diesen Text von XXXX aus Lettland erhalten habe. Sie ist zu uns gekommen. Sie kennt die Geschichte und Biographie meins Bruders. Und XXXX weiß auch darüber Bescheid.

VR: Wer ist XXXX aus Lettland?

BF: Sie ist eine Menschenrechtlerin aus Lettland und hat in Tschetschenien gearbeitet. Sie war bei uns und kennt meinen Vater.

VR: Wie heißt sie?

BF: Ich kenne den Familiennamen nicht, aber ich könnte anrufen, um das in Erfahrung zu bringen.

VR: welche Telefonnummer hat sie?

BF: Ich kann ihren Namen über meinen Vater erfahren, er weiß alles.

Dem BF wird aufgetragen, die Kontaktdaten dieser Person innerhalb einer Woche zu übermitteln.

BF: Wie soll ich sie übermitteln?

VR: Per E-Mail, Fax, oder per Post.

VR: Haben Sie die Russische Föderation auf legalem Wege verlassen?

BF: Ja.

VR: Wann wurde Ihr Pass ausgestellt?

BF: Was heißt legal?

VR: Legal heißt, dass man die Grenze offiziell bei einem Grenzübergang überquert.

BF: Offiziell habe ich die Grenze nicht überschritten. Dann bin ich wohl illegal hierhergebracht worden. Ich bin auch illegal aus der Russischen Föderation ausgereist.

Nachgefragt gebe ich an, in einem PKW gewesen zu sein und in die Ukraine gefahren zu sein.

Der PKW hat den Grenzposten umfahren.

VR: Wann haben Sie sich Ihren Reisepass ausstellen lassen?

BF: Das weiß ich nicht. Das hat alles mein Vater erledigt. Nachgefragt gebe ich an, am XXXX wurde mein Pass ausgehändigt. Mein Vater hat dafür bezahlt. Ich weiß nur, dass es im September gewesen sein muss.

VR: Warum haben dann Ihr Vater und Sie den Russischen Grenzübergang umfahren und sind somit illegal über die Grenze gefahren?

BF: Mein Vater ist ja nicht mitgefahren. Er hat nur alles organisiert.

VR: Warum haben dann Sie den Grenzübergang illegal überquert?

BF: Mein Vater hatte Angst, dass man mich anhalten könnte. Ich sollte nichts riskieren.

VR: Sind Sie alleine mit dem PKW unterwegs gewesen?

BF: Nein, ich hatte noch einen Begleiter mit. Nachgefragt gebe ich an, dass er XXXX.

VR: Mit dieser Person sind Sie welche Strecke gefahren?

BF: Von XXXX bis nach Österreich.

VR: Warum haben Sie in der Einvernahme vom 16.07.2013 gesagt, dass Sie XXXX erst in der Ukraine kennengelernt hätten?

BF: In der Ukraine haben wir uns 2-3 Tage aufgehalten. Früher hab ich ihn nicht gekannt.

VR: Sie haben soeben angegeben, dass Ihr Vater nicht in die Ukraine mitgefahren wäre. Auf AS 95 ist folgendes zu lesen: "Wie sind Sie in die Ukraine gekommen? A: Mein Vater hat mich mit dem Auto in die Ukraine gebracht."

BF: Das habe ich so nicht gesagt.

VR: Das wurde so protokolliert und Ihnen rückübersetzt.

BF: Der Dolmetscher in XXXX konnte gar nicht russisch. Ich habe auch dort gesagt, er hat die Reise nur organisiert.

VR: Dem Protokoll vom 16.07.2013 ist zu entnehmen, dass Ihnen die Niederschrift rückübersetzt wurde, darüber hinaus haben Sie angegeben, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut wäre.

BF: Ich habe bei der Einvernahme in XXXX auch vorab gesagt, dass ich selbst auch nur schlecht russisch spreche und ich nur deshalb einverstanden war, in Russisch befragt zu werden, um nicht den Einvernahmetermin verschieben zu müssen.

VR: Sie wurden ausdrücklich hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Sie wurden auch während der Verhandlung gefragt, ob Sie die Dolmetscherin gut verstehen können. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass Sie vorhin angegeben haben, auf der Universität Russisch gelernt zu haben.

BF: Das war aber nur der Vorbereitungskurs, wo ich nur das Schreiben gelernt habe. Besonders gut konnte man die Sprache dort nicht lernen. In der Schule wurde ich in Tschetschenisch unterrichtet. In meiner Schulzeit gab es keinen Russisch-Unterricht.

VR: Warum geben Sie erst jetzt, in Anbetracht der vielen Widersprüche an, Russisch nicht ausreichend zu beherrschen? Sie hätten bei der Einvernahme inkl. Ihrer Beschwerdeschrift angeben können, dass Sie einen Tschetschenisch- Dolmetscher wünschen.

BF: Ich habe am Montag über die XXXX an diese Telefonnummer anrufen lassen, um zu sagen, dass ich nicht ausreichend Russisch spreche. Die XXXX sagte, man könne den Einvernahmetermin auch verschieben. Ich wollte aber nicht, dass man wegen mir einen Termin verschiebt.

VR: Sind Sie mit einer psychiatrischen Begutachtung einverstanden, um die Hintergründe bzw. Ursachen Ihrer vagen bzw. widersprüchlichen Angaben zu untersuchen?

BF: Ja.

VR: Sind Sie mit Herrn XXXX einverstanden?

BF: Ja, ich bin damit einverstanden.

VR: Für welche Sprache soll ein Dolmetscher bestellt werden?

BF: Für Tschetschenisch.

VR: Hinsichtlich Ihrer Verständigungsprobleme wird festgehalten, dass Sie nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren sondern nunmehr auch im zweitinstanzlichen Verfahren mehrfach Gelegenheit hatten, einen Tschetschenisch-Dolmetsch anzufordern, dies aber erst nunmehr getan haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe auch früher das schon gesagt, zB bei meiner Einvernahme in XXXX.

VR: In XXXX waren Sie mit einer Russisch-Dolmetsch einverstanden, so wie Sie es auch heute waren.

BF: Ich möchte einfach nicht, dass ein Termin verschoben werden muss. Ich wusste nicht, dass das möglich gewesen wäre, dies zu beantragen. Bei der XXXX sagte man mir zwar, dass ich es ihnen sagen sollte, falls ich Sprachschwierigkeiten habe. Die XXXX meinte, dass man diesfalls dem BVwG dies mitteilen könnte und der Termin verschoben werden würde, dies wollte ich aber nicht.

VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF: Ja. Ich habe Probleme mit den Augen und mit der Haut. Sie schwillt an, wenn ich beim Waschen Seife verwende und ich habe Probleme mit den Augen.

VR: Waren Sie diesbezüglich beim Arzt?

BF: Ja. Er verschreibt mir irgendein Medikament, welches ich einnehme. Es brachte jedoch nichts. Auch zu Hause stand ich schon in Behandlung. Vielleicht liegt mein Problem auch daran, dass ich dem Doktor nicht erklären habe können, was mir fehlt und es so zu keiner erfolgreichen Behandlungen kommen konnte. Hinsichtlich der Augen habe ich eine Allergie. Ich kann nicht lange vor dem Computer sitzen.

VR: Leiden Sie sonst noch unter gesundheitlichen Problemen?

BF: Ich habe eine chronische Angina. Ich glaube sie ist chronisch, weil ich die zu Hause auch schon hatte.

VR: Sonst noch medizinische Probleme?

BF: Derzeit nicht.

Dem BF wird aufgetragen, innerhalb von 14 Tagen einschlägige ärztliche Atteste beizubringen.

VR: Leiden Sie unter psychischen Krankheiten?

BF: Wie soll ich das verstehen? Nachgefragt gebe ich an, dass ich sehr rasch vergesse. Ich weiß oft nach einigen Stunden nicht mehr, was ich gesagt habe.

VR: Sind Sie arbeitsfähig?

BF: Ja, ich betreibe Sport.

VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.

BF: Ich betreibe Sport. Kampfsportarten wie Boxen, Judo. Da ich keinen positiven Bescheid bekommen habe, kann ich nicht an Auslandswettkämpfen teilnehmen.

VR: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein. Ich wohne zusammen mit einem Tschetschenen. Bei uns ist das in der Pension so eingeteilt worden.

VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Ja. Die Schwester des Vaters hat eine Tochter, diese wohnt in XXXX.

VR: Haben Sie mit Ihrer Cousine regelmäßig Kontakt?

BF: Ja. Wir kommunizieren über "whatsapp". Es ist ein enger Kontakt, wie mit einer Schwester.

VR: Hat Ihre Cousine schon einen endgültigen Aufenthaltstitel in Österreich?

BF: Ja. Sie hat einen positiven Bescheid seit 10 Jahren.

VR: Gehen Sie einer legalen Beschäftigung nach?

BF: Nein.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Wenig.

VR: Abgesehen von Ihrer Cousine, haben Sie noch weitere Verwandte in Österreich?

BF: Ja, viele. Aber ich habe nur selten Kontakt mit ihnen.

Dem BF werden Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014) sowie Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation allgemein (Stand: 16.09.2014) vorgelegt.

Dem BF wird je ein Exemplar übergeben. Gleichzeitig wird dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen zu diesen Länderbeichten Stellung zu nehmen.

Der BF verweist auf das mit 12.09.2013 zur Post gegebene Foto. Auf diesem Foto wären die vier Brüder zu sehen. Der BF wäre ganz rechts, XXXX, der seinerzeit Inhaftierte, wäre zwischen den anderen beiden Brüdern. Das Foto wäre nach der Freilassung von XXXX aufgenommen worden.

VR: Können Sie mir erklären, warum das Foto mit 13.09.2006 datiert ist, während Ihr Bruder erst 2007 entlassen worden sein soll?

BF: Ich habe vergessen zu erwähnen, dass mein Bruder 2006 einmal entlassen wurde und dann abermals inhaftiert wurde.

VR: Warum haben Sie das bisher noch nie erwähnt?

BF: Ich glaube, das habe ich noch nicht gesagt, auch bei der ersten Einvernahme nicht. Ich weiß nicht, warum ich es nicht gesagt habe.

VR: Auch in der jetzigen Einvernahme habe Sie es erst auf Vorhalt gesagt.

BF: Ja, ich entschuldige mich dafür.

Dem BF wird das Protokoll rückübersetzt.

VR: Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ist es möglich, dass ich die ganze Verhandlung noch einmal wiederhole mit einem Tschetschenisch-Dolmetscher auf tschetschenisch? Ich habe Probleme mit meinem Gedächtnis.

VR: Hinsichtlich der Probleme mit Ihrem Gedächtnis wird eine medizinische Begutachtung stattfinden. Hinsichtlich Ihres Wunsches, die Verhandlung zu wiederholen, wird seitens des Gerichtes festgehalten, dass der BF mehrfach sowohl im erstinstanzlichen Verfahren, als auch nunmehr im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Wunsch nach einem Tschetschenisch-Dolmetsch zu äußern. Vielmehr hat der BF angegeben, dass die Verständigung mit dem jeweiligen Russisch-Dolmetsch funktionieren würde. Einwände, dass er einzelne Wörter oder Passagen nicht verstehen würde, hat er während des Gesprächs nicht bzw. erst angesichts weitreichender und gravierender Widersprüche gemacht. Vonseiten des Gerichtes wird daher eine Wiederholung der Verhandlung unter Anwesenheit eines Tschetschenisch-Dolmetschers als nicht notwendig erachtet, da die vorhandenen Widersprüche (bzw. vagen Aussagen) aus Sicht der erkennenden Gerichtes nicht auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen sind.

BF: Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ich in der ersten Instanz bereits erwähnt habe, dass ich Probleme mit der Russischen Sprache habe.

VR: Erstens waren Sie mit der Russisch-Übersetzung einverstanden, zweitens haben Sie keinerlei Einwendungen gemacht, etwas nicht zu verstehen, obwohl Ihnen gesagt wurde, dass Sie dies anmerken sollen.

BF: Ich habe das der XXXX gesagt, dass sie das in der Beschwerdeschrift hineinnehmen sollen, dass ich einen Tschetschenisch-Dolmetscher haben möchte. Ich weiß nicht, warum es nicht erfolgte.

VR: Unabhängig davon hätten Sie mehrfach Gelegenheit dazu gehabt, dies anzumerken.

VR an D: Hatten Sie das Gefühl, dass es Verständigungsschwierigkeiten gab?

D: Nein. Manchmal hat er zwar nach Worten gesucht, aber er konnte sich jederzeit klar verständlich machen.

(...)"

6. Mit Eingabe vom 22.01.2015 wurde ein englischsprachiges Schreiben durch eine Universitätsprofessorin aus Lettland übermittelt, in welchem diese insbesondere ausführt, seit 2004 Forschungsarbeit in Hinblick auf Tschetschenien durchzuführen, den Beschwerdeführer und dessen Familie seit 2007 persönlich zu kennen und deren Probleme in Tschetschenien bestätigen zu können. Der Kontakt zu der Familie sei über die - im Juli 2009 in Tschetschenien getötete - Menschenrechtsaktivistin XXXX hergestellt worden. Beiliegend wurde eine durch XXXX erstellte Zusammenfassung des Falles des Bruders des Beschwerdeführers übermittelt.

Mit Eingabe vom 28.01.2015 wurden medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers übermittelt, insbesondere eine allgemeinärztliche Bestätigung vom 15.01.2015, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, sowie ein Arztbrief vom 24.01.2013, aus dem sich die Durchführung einer Crossektomie ergibt; gleichzeitig wurden die Telefonnummern von XXXX bekanntgegeben.

Mit Eingabe vom 30.01.2015 wurde ein Bestätigungsschreiben einer Assistenzprofessorin der Universität XXXX übermittelt, welche in den Jahren 2009 und 2010 Forschungsarbeit in Tschetschenien betrieben habe und die Familie des Beschwerdeführers aus dieser Zeit kenne. Sie habe den Fall des Bruders des Beschwerdeführers in ihrem im Jahr 2010 erschienen Buch behandelt und könne die Probleme seiner Familie - unter näheren Ausführungen ? bestätigen.

Aus einem durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 31.01.2015 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht an einer leichtgradigen Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) leide, Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten sich zum Untersuchungszeitpunkt hingegen nicht gefunden, der neurologische Befund habe sich im Wesentlichen als unauffällig gestaltet; eine psychische Erkrankung, welche eine wesentliche Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit bzw. Einvernahmefähigkeit bedeuten würde, sei nicht zu erfassen gewesen; im Rahmen der Untersuchung habe sich kein Hinweis auf eine psychiatrische oder neurologische krankheitsbedingte Gedächtnisstörung ergeben und ließen sich die Widersprüche und vagen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung sohin nicht auf das Vorliegen einer solchen zurückführen.

Mit Eingabe vom 02.02.2015 wurde ein Bericht des Menschenrechtszentrums XXXX zur strafrechtlichen Verfolgung von Bewohnern der Tschetschenischen Republik (November 2013) übersandt.

Mit Eingabe vom 25.02.2015 wurde eine schriftliche Stellungnahme durch die Vorsitzende der Russischen NGO "XXXX" eingebracht, in welcher diese über die Hintergründe der Flucht und Asylantragstellung des Beschwerdeführers berichtet.

Mit Eingabe vom 29.04.2015 wurde - unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht des im Spruch angeführten Rechtsanwaltes - eine Beschwerdeergänzung nachgereicht, in welcher nochmals auf die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der ihm von tschetschenischen Behörden unterstellten politischen Gesinnung hingewiesen und desweiteren der Beweisantrag gestellt wurde, den an einer näher bezeichneten Adresse in Deutschland ansässigen Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, zeugenschaftlich zu laden und einzuvernehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum Islam.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen.

1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 14.01.2015) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation (auszugsweise) insbesondere Folgendes:

(...)

3. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (15.9.2014): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges.amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 15.9.2014

3.1. Nordkaukasus

In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).

Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen.

Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).

Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014).

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen

und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

· die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

· die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

· die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013).

Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f).

Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).

Quellen:

February 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkazuzel. ru/articles/27624/, Zugriff 8.9.2014

March 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkazuzel. ru/articles/27919/, Zugriff 8.9.2014

May 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkazuzel. ru/articles/28567/, Zugriff 8.9.2014

Insha'Allah. Obituary,

http://www.kavkazcenter.com/eng/content/2014/03/18/19017.shtml, Zugriff 5.9.2014

http://kurier.at/politik/ausland/kreml-todfeind-doku-umarow-ist-tot/56.547.370, Zugriff 5.9.2014

Islamic Caucasus Emirate, in: Threat Matrix - A Blog of the Long War Journal, http://www.longwarjournal.org/threatmatrix/ archives/2014/03/ali_abu_muhammad_al_dagestani.php, Zugriff 5.9.2014

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch sind Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wird meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wird. Der Ombudsmann für Menschenrechte gibt an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 67% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Für einige Verbrechen sind an höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vorgesehen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Bestimmte Verbrechen (u.a. Terrorismus, Spionage und Geiselnahme) müssen von drei Richtern verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter weniger als 1% der Angeklagten freisprechen, ist der Prozentsatz bei Verhandlungen mit einer Jury 20%. Das Gesetz erlaubt Staatsanwälten Freisprüche zu beeinspruchen, was sie meistens auch machen. Berufungsgerichte heben etwa 30% der Freisprüche auf und ordnen ein neues Verfahren an. Viele dieser Fälle enden in erneuten Freisprüchen (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014, ÖB Moskau 9.2013). Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 23.1.2014). Beobachter beklagen, dass immer wieder Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens- Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal

wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind (ÖB Moskau 9.2013).

Häufig wird der Vorwurf erhoben, Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten, Ermittlungsbeamten und anderen Vertretern der Ordnungskräfte würden zu unfairen Strafurteilen bzw. zu unangemessenen Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten führen. Im ganzen Land klagen Rechtsanwälte über Verfahrensmängel, die das Recht ihrer Mandanten auf ein faires Verfahren beeinträchtigen. Die Anwälte beschweren sich u.a. darüber, dass ihnen der Zugang zu ihren Mandanten verweigert wird, dass mutmaßliche Straftäter in Gewahrsam genommen werden, ohne umgehend ihre Rechtsbeistände und Angehörigen zu informieren, und dass staatlich besoldete Pflichtverteidiger benannt werden, die dafür bekannt sind, Verfahrensfehler und Misshandlungen nicht zu beanstanden (AI 23.5.2013).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 6.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die neue Gesetzgebung ist bereits in Kraft getreten, in der Praxis allerdings noch nicht angewendetn worden. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus jedoch bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

4.1. Tschetschenien

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 21.1.2014).

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

(....)

6. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig.

Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.

Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 8.9.2014

6.1. Nordkaukasus

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen.

In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

7. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 10.6.2013).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).

Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgehen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählen der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigert man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernennt stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie Spuren von Folter ignorieren. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten,

um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wird

jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal

ausgestattet sind (AI 23.5.2013).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 2.9.2014

8. Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im April 2013 unterschrieb Putin ein Dekret, das Staatsbeamte dazu zwingt, Vermögenswerte im Ausland aufzugeben. Somit sind sie noch mehr von der Gnade des Kremls abhängig, aber auch weniger von internationalen menschenrechtlichen Sanktionen bedroht. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Abteilung Resultate produzieren wird. Laut Transparency International glauben nur 5% der Bevölkerung, dass die Anti- Korruptionsmaßnahmen der Regierung effektiv sind (FH 23.1.2014).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen.

Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013).

Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).

Quellen:

9. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

(...)

9.1. Tschetschenien

NGO-Aktivitäten und internationale humanitäre Hilfe bleiben im Nordkaukasus stark beschränkt (US DOS 27.2.2014). Öffentliche Wohltätigkeitsorganisationen betreiben humanitäre Tätigkeiten, die verschiedene Formen von Hilfsleistung umfassen können: so z.B. juristische, soziale, psychologische und medizinische Hilfe oder Hilfe für junge Fachleute bei der Arbeitssuche. Hauptsächlich jedoch sind die Hilfsleistungen für Menschen gedacht, die einer benachteiligten und besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugerechnet werden können (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Jugendliche, Kampfgeschädigte, usw.) (IOM 6.2014).

Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen (BAMF/IOM 16.5.2012). Laut Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene bei Memorial, ist Vesta eine Organisation, die von UNHCR gegründet wurde, sich aber völlig in das Kadyrowsche System eingefügt hat (ACCORD 4.7.2012).

Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny (BAMF/IOM 16.5.2012).

Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny. Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:

· psychosoziale Arbeit mit Traumatisierten

· medizinische Versorgung

· Rechtsberatung

· Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen

· berufliche Qualifizierung

· Maßnahmen zur Existenzsicherung

· Aufklärungsprogramme für Mädchen

· Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen

. Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen

· Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen (AMICA o.D.a,b)

Quellen:

(...)

12. Allgemeine Menschenrechtslage

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 6.2014).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt (ÖB Moskau 9.2013).

Es gibt Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten, müssen mit tätlichen Angriffen u. a. durch Polizeibeamte rechnen. Staatliche Funktionäre versuchen immer wieder, einzelne Menschenrechtsverteidiger, bestimmte NGOs und generell die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Misskredit zu bringen (AI 23.5.2013).

Quellen:

12.1. Nordkaukasus

Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstoßen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen werden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Vor allem im besonders unruhigen Dagestan kommt es seit einiger Zeit immer wieder zur gezielten Ermordung moderater muslimischer Geistlicher. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. (ÖB Moskau 9.2013).

Im Nordkaukasus verüben bewaffneten Gruppen Anschläge auf Sicherheitsbeamte, Regierungsmitglieder, prominente Personen oder beliebige Menschen aus der Bevölkerung. Anwälte im Nordkaukasus, die Opfer von Folter und unfairen Gerichtsverfahren verteidigen, geraten oft selbst in die Schusslinie. Die Behörden haben die Verpflichtung für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. Bei ihren Untersuchungen schrecken sie vor Folter und Misshandlungen nicht zurück und verstoßen so gegen die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Auch gibt es Hinweise auf Verschleppungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Offizielle Untersuchungen bleiben aus, dies schürt die Spirale der Gewalt (AI 20.3.2013).

Das am weitesten verbreitete Verbrechen in Tschetschenien ist die Entführung oder Verschleppung: Unbekannte, meist maskierte und bewaffnete Männer dringen in die Wohnung des Opfers ein und zerren den Betroffenen mit sich. In den ersten Tagen nach der Tat verweigern die Behörden die Auskunft über diese Fälle. Menschen werden aber auch auf offener Straße verschleppt. Sie werden in illegale Gefängnisse gebracht und systematisch gefoltert. Einige werden ermordet. In manchen Fällen wird dann ein Verfahren eingeleitet.

Die Ermittlungen, so ist die Menschenrechtsorganisation Memorial überzeugt, sind aber nur "Scheinermittlungen", da es keinen politischen Willen gibt, die Hintermänner der Taten - in den allermeisten Fällen Angehörige der Sicherheitsstrukturen - zu verhaften. Das Schicksal von Tausenden Menschen ist ungeklärt (GfbV o. D.).

Quellen:

http://www.amnesty.at/de/menu13/artikel48/?highlight=trueunique=1409566747, Zugriff 1.9.2014

12.2. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die

Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009).

Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29. März 2010 (40 Todesopfer) sowie der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24. Jänner 2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt (ÖB Moskau 9.2013).

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien [bzw. im Nordkaukasus] aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).

Der bewaffnete Untergrund verübt weiter Terrorakte besonders gegen Kadyrow-treue Polizisten und Sicherheitsbeamte, aber auch gegen Zivilisten. Die Kämpfer setzen die Bevölkerung unter Druck, sich ihren Reihen anzuschließen oder sie durch Nahrungsmittel und ähnliches zu unterstützen (GfbV o.D.).

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen.

Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien.

Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

(...)

15. Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2012 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 731.000 Personen in Haft). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (so im November 2012 in einer Haftanstalt in der Nähe von Tscheljabinsk; im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk) (ÖB Moskau 9.2013).

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Die Ernährung ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIVInfektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Untersuchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der

Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig (AA 10.6.2013).

Russland muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wegen unwürdiger Haftbedingungen zwei Russen insgesamt 6000 Euro Entschädigung zahlen. Die beiden Männer wurden 2004 verurteilt. Die 44 Jahre alten Männer gaben an, dass sie wegen Überfüllung ihrer Zellen nur abwechselnd am Boden schlafen konnten. Es habe kaum Waschgelegenheit gegeben, als Toilette habe ein Eimer gedient, und es habe auch nicht genug zu essen gegeben. Beide Männer waren 2004 wegen Raubes zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand, dass derartige Haftbedingungen gegen das Verbot menschenunwürdiger und erniedrigender Behandlung der Europäischen Menschenrechtskonvention verstießen. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden. Russland steht immer wieder im Visier der Grundrechts-Richter. 2013 stand Russland mit 129 Urteilen an der Spitze der EGMR-Statistik für die 47 Europaratsländer (Focus 20.2.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Situation in Tschetschenien und der Russischen Föderation beruhen auf den angeführten unbedenklichen Quellen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Die Feststellungen zur Identität und Staatangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere aus seinem russischen Inlandspass sowie seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).

Festzuhalten ist zunächst, dass die Verurteilung und Inhaftierung des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX, aufgrund der durch den Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen in Zusammenschau mit dessen diesbezüglich im Kern gleichbleibenden Aussagen als glaubhaft zu werten war.

Nicht verkannt wird, dass es in den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner eigenen Probleme im Herkunftsstaat im Laufe seines Verfahrens ? auch zuletzt anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ? zu oftmals vagen Schilderungen und teils nicht unerheblichen Widersprüchen gekommen ist (deren nähere Ausführung an dieser Stelle unter Verweis auf das oben unter Punkt I.5. wiedergegebene Verhandlungsprotokoll unterbleiben darf), weswegen alleine auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers zunächst nicht von einem glaubwürdigen Vorbringen auszugehen gewesen ist. Diesbezüglich konnte auch das durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Sachverständigen-Gutachten vom 31.01.2015 zu keiner anderen Einschätzung führen.

Wesentlich, weshalb im Ergebnis dennoch das Vorliegen einer relevanten Gefährdungslage zu konstatieren gewesen ist, waren die Ausführungen bzw. Eingaben der beiden Universitätsprofessorinnen aus Lettland und Polen, welche eine den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr seitens der staatlichen Behörden in nicht anzuzweifelnder Weise bestätigen.

Die Genannten, welche den Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ihrer jeweils mehrjährigen Forschungstätigkeiten in Tschetschenien persönlich kennen und ein unmittelbares Bild über deren Situation gewonnen haben, geben eine detailreiche Beschreibung der den Beschwerdeführer individuell betreffenden Gefährdungslage. Die dahingehende Beweislage - in Zusammenschau mit den sonstigen im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Dokumenten ? lässt eine dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohende Gefahr seitens der tschetschenischen Behörden im Ergebnis als glaubhaft erscheinen.

Aufgrund der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorliegenden objektiven Beweislage kann sohin keinesfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat (neuerlich) maßgebliche Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität aufgrund einer ihm unterstellten staatsfeindlichen politischen Gesinnung bzw. aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Bruder XXXX drohen würde.

Auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte erscheint es nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte gelangt ist und diesem die Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes zumindest unterstellt wurde. In Hinblick auf die Länderfeststellungen kann auch nicht bestritten werden, dass die Inanspruchnahme staatlicher Stellen zur Schutzgewährung angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung von den Leuten von Kadyrow ausgesetzt war, nicht zielführend gewesen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.3. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht ausschließen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund bereits stattgefundener massiver Übergriffe eine weitere Verfolgung innerhalb der Russischen Föderation droht.

Wie bereits oben dargelegt, ist es der beschwerdeführenden Partei gelungen, eine drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer wurde in Folge der Haftentlassung und des anschließenden Untertauchens seines älteren Bruders, welchem durch die Behörden eine terroristische Gesinnung angelastet worden ist, selbst wiederholt durch Behördenvertreter mitgenommen und in der Zeit seiner Anhaltungen ständigen Verhören unter Anwendung von Folter unterzogen. Damit hat sich bereits gezeigt, dass dem Beschwerdeführer von den pro-russischen Sicherheitskräften eine solche Nähe zu separatistischen Kreisen unterstellt wurde, die ihn auch künftig im Hinblick auf Misshandlungen als gefährdet erscheinen lässt. Er gehört zu einem Personenkreis, dem ein Naheverhältnis zum tschetschenischen Widerstand unterstellt wird und der deshalb von anti-separatistischen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung besonders betroffen ist. Vor dem Hintergrund der in der Verhandlung vorgelegten und oben zitierten Länderfeststellungen (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 14.01.2015) ist weiterhin von Einzelaktionen staatlicher Sicherheitskräfte vor allem gegen Personen auszugehen, denen separatistische bzw. terroristische Aktivitäten zuzurechnen sind oder zumindest unterstellt werden.

Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung steht auch durchaus mit den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen in Bezug, nämlich dem Tatbestand der - im vorliegenden Fall, wenn auch nur unterstellten - staats- bzw. russlandfeindlichen politischen Gesinnung, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (zum Beispiel VwGH vom 18.07.2002, 2000/20/0108, VwGH vom 31.01.2002, 99/20/0531, VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0087 und viele andere mehr). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, ZI. 98/01/0318). Derartige Eingriffe in die zu schützende persönliche Sphäre von durchaus asylrelevanter Intensität sind bei dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits erfolgt.

Somit bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner "politischen Gesinnung" bzw. damit in Zusammenhang stehend seiner Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Familie" in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Beschwerdeführer ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

3.4. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Asyl zu gewähren. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nur von Tatfragen abhängig war.

Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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