I405 1438595-2•BVwG I405 1438595-2
I405 1438595-2Tribunale amministrativo federale15 mag 2015
öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
I405 1438598-2/3E
I405 1438595-2/3E
I405 1438597-2/3E
I405 1438596-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG
2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG
2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG
2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG
2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der 1.-Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Gatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der 3-. und 4.-Beschwerdeführer.
2. Der 1.-BF reiste erstmals 2009 ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009, Zl. 09 01.097-EAST West, wurde der Antrag des 1.-BF auf internationalen Schutz vom 27.01.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und Griechenland für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. In der Folge wurde der 1.-BF am 06.04.2009 am Luftweg nach Griechenland überstellt.
4. Die 2.-BF reiste am 18.03.2013 illegal mit den 3.- und 4.-BF ins Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag für sich und als gesetzliche Vertreterin für die 3.- und 4.-BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
5. Der 1.-BF reiste am 08.05.2013 abermals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
6. Das Bundesasylamtes hat mit Bescheiden vom 11.10.2013, Zl. 13 06.079-BAI (ad. 1.-BF.), Zl. 13 03.494-BAI (ad. 2.-BF), 13 03.495-BAI (ad. 3.-BF), 13 03.496-BAI (ad. 4.-BF), die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die BF in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
7. Die dagegen gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2014, Zl. W168 1438598-1/5E (ad. 1.-BF), W168 1438595-1/5E (ad. 2.-BF), W168 1438596-1/5E (ad. 3.-BF), W168 1438597-1/6E (ad. 4.-BF), gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.) und die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen (Spruchpunkt A) II.).
8. In der Folge wurden die BF am 08.10.2014 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
8.1. Der 1.-BF erklärte eingangs, dass seine bisher im Asylverfahren getätigten Angaben vollständig gewesen seien und der Wahrheit entsprochen hätten; mehr habe er dazu nicht anzuführen. Die Frage, ob er mittlerweile weitere Dokumente besorgt habe, verneinte der 1.-BF. Es hätten sich keine Änderungen bezüglich seiner Person und Lebensumständen ergeben. Er wolle noch seine Bedenken bezüglich einer Rückkehr nach Nigeria anführen. Aufgrund der sich immer verschlechternden Situation in Nigeria sorge er sich um die Sicherheit seiner Familie. Krankheiten wie Ebola würden zunehmen.
Er sei mit seiner Familie illegal nach Österreich eingereist und halte sich seit seiner Einreise hier auf. Er habe seine Gattin in Griechenland geheiratet. Sie habe damals ein gültiges griechisches Visum gehabt. Es sei ein Arbeitsvisum gewesen. Als es dann jedoch keine Arbeit mehr gegeben habe, sei das Visum nicht mehr verlängert worden, weshalb sie nach Österreich gereist seien. Die Visumsunterlagen seien aus Griechenland angefordert worden und würden von ihrem Rechtsanwalt hier vorgelegt werden. Befragt, wo, wie und wann genau er die Visumsunterlagen angefordert habe, gab der 1.-BF an, dass er nachdem er die negative Entscheidung des BVwG erhalten hätte, er telefonischen Kontakt mit einem Freund in Griechenland aufgenommen und diesen beauftragt habe, in ihrer ehemaligen Unterkunft Nachschau zu halten und gegebenenfalls ihre alten griechischen Visumsunterlagen bzw. Dokumente zuschicken. Er habe bisher noch keine Rückmeldung vom Gennanten erhalten.
Außer seiner Gattin und ihren gemeinsam Kindern hätten sie keine anderen Verwandte in Österreich. Er habe in Nigeria auch noch zwei Kinder, einen 10-jährigen Sohn und eine 8-jährige Tochter. Sie leben bei seiner Schwester in Benin City. Seine Schwester übernehme die Zahlungen für seine in Nigeria lebenden Kinder, aber er schicke ihr manchmal Geld dorthin.
Auf Nachfrage führte der 1.-BF aus, dass sie einige Freunde im Dorf XXXX hätten, aber nun in XXXX leben würden. Ihre Freunde würden sie ab und zu besuchen.
Er arbeite immer noch in der Nachbarschaftshilfe in der XXXX, wofür er im Monat zwischen € 80,- und 150,- bekomme. Er habe in Nigeria sechs Jahre die Grundschule besucht und sei als KFZ-Mechaniker angelernt worden. Sie, er und seine Familie, befinden sich in der Grundversorgung. Sie hätten in Österreich immer nur in einer Wohnung gelebt. Sie müssen für die Wohnung nichts bezahlen, die Miete werde von der Caritas übernommen.
Er spreche ein bisschen Deutsch, bzw. seien seine Deutschkenntnisse mittelgut. Die Frage, ob er die Fragen des Einvernehmenden verstehe, bejahte der 1.-BF. Auf die weitere Frage, ob er damit einverstanden sei, die Einvernahme auf Deutsch weiterzuführen, entgegnete der 1.-BF, dass er es nicht verstanden habe. Er habe einen abgeschlossenen A1-Deutschkurs. Der 1.-BF lege zwei Kursbesuchsbestätigungen der Caritas für Deutsch als Fremdsprache - Kurs 1, eine Bestätigung des Gemeindeamtes XXXX über die Mitarbeit des 1.-BF in der Nachbarschaftshilfe in den Jahren 2013 und 2014, zwei Bezugsbestätigungen des Gemeindeamtes XXXX betreffend den 1.-BF an Caritas und eine Bestätigung der XXXX über eine Musiktherapie betreffend den 3.-BF vor, die allesamt in Kopie dem Akt beigelegt wurden.
Auf Vorhalt, dass er Einsicht in die Länderfeststellungen zu Nigeria nehmen und eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben könne, führt der 1.-BF an, dass er die Situation in seiner Heimat kenne und daher darauf verzichte. Er wolle nur anführen, dass derzeit viele Krankheiten und Probleme in Nigeria herrschen und Leute entführt würden. Abschließend führte der 1.-BF an, dass er nach Möglichkeit mit seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Er sei stark und könne für seine Familie sorgen. Seine Kinder seien noch sehr klein und er wolle, dass sie hier in Sicherheit aufwachsen.
8.2. Die 2.-BF gab zu ihrer Person an, dass sie in Nigeria sechs Jahre die Grundschule besucht habe und als Friseurin angelernt worden sei. Außer ihren Gatten und gemeinsamen Kindern habe sie keine anderen Verwandte in Österreich, jedoch einige Freunde. Sie spreche ein wenig Deutsch, sie könne nur einfachste Sätze. Sie habe nur den Einsteiger-Deutschkurs besucht, als sie schwanger gewesen sei. Auf Nachfrage führte sie an, dass sie manchmal für Caritas Kleider wasche und bügle, wofür sie € 6,- pro Stunde bzw. monatlich etwa € 100,- erhalte.
Ergänzend zu den Angaben des 1.-BF führte sie an, dass ihr griechisches Visum nicht mehr gültig gewesen sei, als sie Griechenland verlassen hätten. Sie sei damals illegal in Griechenland eingereist und habe dort um Asyl angesucht. Nach etwa einem halben Jahr habe sie ein Arbeitsvisum erhalten, welches in ihr Reisepass geklebt gewesen sei. Sie habe den Reisepass 2005 oder 2006 von der nigerianischen Botschaft in Athen ausstellen lassen, wobei es keinerlei Probleme gegeben habe. Vermutlich habe sie das Visum zwei bis drei Mal verlängert bekommen. Zuletzt habe sie es im Jahr 2009 für ein Jahr erhalten. Sie habe dann keine Arbeit mehr gefunden, weshalb es auch nicht mehr verlängert worden sei. Bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich sei ihr Aufenthalt in Griechenland illegal gewesen. Auf Nachfrage erklärte die 2.-BF, dass sie mit der Anforderung ihrer Daten aus Griechenland einverstanden sei. Sie unterfertige sodann die Zustimmungserklärung gemäß Art. 34 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 604/2013.
Hinsichtlich der 3.- und 4.-BF erklärte die 2.-BF, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten bzw. für diese die gleichen Gründe gelten wie für sie. Sie wolle jedoch noch anführen, dass sie ihre Kinder nicht nach Afrika bringen wolle. Ihre Kinder sollen nicht so leiden wie sie. Aus ihren bisherigen Angaben sei ersichtlich, dass sie keine Angehörigen mehr in Nigeria habe. Auch gebe es dort kein Geld, um für die Familie zu sorgen. Zudem gebe es dort viele Krankheiten. Befragt, ob ihre Kinder gesundheitliche Probleme hätten, entgegnete die 2.-BF, dass der 3.-BF schon vier Jahre alt sei und noch nicht rede. Er besuche derzeit eine Musiktherapie. Zu ihrem Alltag führte sie aus, dass sie sich um die Kinder und den Haushalt kümmere. Die 4.-BF besuche zweimal in der Woche die Spielgruppe. Abschließend gab sie an, dass sie die österreichische Regierung darum bitte, ihre Familie nicht nach Nigeria zurückzuschicken. Sie bitte um ein Visum, damit sie arbeiten könne. Sie wolle hier niemanden "auf der Tasche liegen".
9. Mit Schriftsatz vom 15.10.2014 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung der BF ihre Vollmacht bekannt und führte im Schriftsatz aus, dass das Bundesamt anlässlich der Vernehmung der 2.-BF am 08.10.2014 um Zustimmung ersucht habe, dass die Daten über die Aufenthaltstitel in Griechenland angefordert werden, wofür die 2.-BF auch eine Zustimmungserklärung gemäß Art. 34 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 604/2013 unterfertigt habe. Das Bundesamt scheine damit in Übereinstimmung mit den BF davon auszugehen, dass die in Griechenland allenfalls erworbenen Unionsrechte auch wesentliche für die Rückkehrentscheidung und daher entsprechende Abklärungen zu tätigen seien. Dem Schriftsatz wurde eine Kopie der letzten beiden Aufenthaltstitel aus Griechenland (Letzteres gültig bis 08.02.2009), beigelegt. Die Aufenthaltstitel seien aus noch ungeklärten Gründen nicht verlängert worden. Daher werde beantragt, die Fremdenrechtsakten der 2.-BF in Griechenland einzuholen und nach Einlangen den BF Akteneinsicht und eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Die BF verfügen trotz ihres kurzen Aufenthaltes in Österreich bereits über intensive soziale Kontakte in XXXX. Der vormalige Bürgermeister der XXXX habe gemeinsam mit dem 1.-BF die Einschreiterin aufgesucht und würden noch entsprechende Integrationsnachweise beigebracht werden. Hinsichtlich des 3.-BF sei zu berücksichtigen, dass er an einer noch nicht abgeklärten Erkrankung oder Entwicklungsverzögerung leide. Die entsprechenden Urkunden und Unterlagen seien bereist angefordert worden.
Zur Situation in Nigeria wurde auf die Reisewarnung des Außenministeriums betreffend Ebola, Sicherheit und Kriminalität verwiesen und ausgeführt, dass eine Rückkehr den BF unzumutbar wäre. Die BF verfügen in Nigeria weder über ein soziales Netz noch sonstige Unterstützung. Die 2.-BF lebe seit inzwischen zehn Jahren in Europa und seien die in Griechenland verbrachten Zeiten und Erwerbstätigkeiten als Integrationszeiten bei der Rückkehrentscheidung zu beachten.
10. Mit angefochtenen Bescheiden des BFA vom 03.12.2014 wurden den BF Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF im März 2013 illegal ins Bundesgebiet eingereist seien bzw. über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich oder den Schengen-Raum verfügen. Darüber hinaus verfügen sie auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus.
Hinsichtlich des Griechenlandaufenthaltes der BF wurde vermerkt, dass die BF zwar in Griechenland einen Asylantrag gestellt hätten, aber aufgrund der speziellen Situation in Griechenland Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht habe, weshalb die Zuständigkeit Griechenlands nicht mehr gegeben sei und daher eine Rückkehrentscheidung betreffend Nigeria zu prüfen sei. Die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG beziehe sich wiederum lediglich auf Österreich und nicht auf Europa.
Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche von ihnen auch nicht behauptet worden. Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Beziehungen oder eine etwa im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung oder andere Merkmale der Integration seien nicht vorgetragen worden und seien aufgrund der kulturellen Unterschiede, der vorliegenden Sprachbarriere und des nur kurzen Aufenthaltes in Österreich in der Regel auch nicht nachhaltig realisierbar. Sie seien weder in einer Organisation noch in einem Verein Mitglied. Sie seien seit ihrer Einreise in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und seien nicht karitativ tätig. Die Familie lebe nach wie vor von der Grundversorgung. Somit könne für sie nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Der Unterhalt in Österreich sei auf Dauer nicht gesichert. Hinsichtlich der besuchten Deutschkurse und der gemeinnützigen Arbeit der BF wurde konstatiert, dass diese Umstände allein ohne Hinzutreten weitere integrationsverstärkender Momente nicht geeignet seien, ein schützenswertes Privatleben zu bilden. Auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, werde durch den kurzen Aufenthalt hier in Österreich kontraindiziert. Die BF seien nach ihrer illegalen Einreise erst seit etwas mehr als eineinhalb Jahren in Österreich aufhältig und hätten ihren Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt. Nach der Judikatur des VwGH sei der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte.
Es deute auch nichts daraufhin, dass es den BF im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Von einer überlangen Verfahrensdauer oder Entwurzelung vom Heimatland könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Die BF verfügen auch nach wie vor über ein soziales Netz im Herkunftsland. Betreffend 3.- und 4.-BF wurde festgehalten, dass sie zwar in Griechenland geboren worden seien, jedoch aufgrund ihres Alters der Mittelpunkt der Interessen noch in der Familie liege und sie sich in einem anpassungsfähigen Altern befinden, weshalb sie sich in Nigeria ohne Probleme einleben könnte. Zudem verfügen ihre Eltern, mit denen sie gemeinsam nach Nigeria zurückkehren, über ein soziales Netz.
Die Abschiebung der BF nach Nigeria sei auch zulässig, zumal im vorangehenden Verfahren geprüft und vom BVwG festgestellt worden sei, dass den BF keine Gefahr im Sinne von § 50 Abs. 1 FPG drohe. Jedoch auch im gegenständlichen Verfahren seien den BF Feststellungen der Staatendokumentation zur ihrem Heimatland Nigeria zur Kenntnis gebracht worden, denen die BF nicht entgegengetreten seien. Zu den angeführten Befürchtungen bezüglich Ebola gehe aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass die WHO Nigeria am 20.10.2014 als Ebola-frei erklärt habe. Zudem seien die Tatbestände nach § 50 Abs. 2 und Abs. 3 FPG nicht erfüllt, sodass eine Abschiebung nach Nigeria auch diesbezüglich zulässig sei.
11. Mit dem am 29.12.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertretung der BF Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide.
Der 1.-BF habe erstmals im Jahr 2009 in Griechenland einen Asylantrag gestellt und sei entgegen der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes am 06.04.2009 nach Griechenland überstellt worden. In Griechenland habe er die dort seit 2004 lebende und aufenthaltsberechtigte 2.-BF kennengelernt. Der Beziehung entstammen drei gemeinsame Kinder (3.- und 4.-BF sowie BF zu Zl. I405 2016667-1).
Die 2.-BF habe in Griechenland mehrere Jahre über ein Arbeitsvisum verfügt und dort auch gearbeitet. Aufgrund der Wirtschaftskrise im Jahr 2010 sei sie arbeitslos geworden und der entsprechende Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert worden. Die belangte Behörde habe diesen Umstand für so bedeutend gefunden, dass sie die 2.-BF anlässlich der Vernehmung am 08.10.2014 um Zustimmung ersucht habe, die Daten über den rechtmäßigen Aufenthalt in Griechenland anzufordern. Sie habe auch die Zustimmungserklärung gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 unterfertigt. Hierzu wurde auf den Antrag des Schriftsatzes vom 15.10.2014 verwiesen. Die belangte Behörde habe es in weitere Folge jedoch unterlassen, diese Daten anzufordern und zum Parteiengehör zuzustellen. Hätte sie pflichtgemäß die von ihr anlässlich der Vernehmung am 08.10.2014 noch für entscheidungswesentlich erachteten Nachforschungen getätigt, hätte sie feststellen können, dass die 2.-BF langjährig rechtmäßig in Europa aufenthaltsberechtigt gewesen sei und die Entwurzelung der gesamten Familie soweit gediehen sei, dass ihnen eine Rückkehr nach Nigeria unzumutbar sei. Der 2.-BF sei es nicht möglich, entsprechende Unterlagen aus Griechenland beizuschaffen. Hätte die belangte Behörde den Fremdenakt aus Griechenland eingeholt, hätte sie auch feststellen können, ob der 2.-BF allenfalls Rechte nach der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zustehen und ihr daher auch aus diesem Grund ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme.
Die Feststellung zum Aufenthalt und den Rechten, die die BF in Griechenland erworben hätten, seien aber auch aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011, B4 239757-4/2008, erforderlich. Dem zitierten Erkenntnis nach seien nicht nur die in Österreich verbrachten Jahre bei der Prüfung der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen, sondern auch die sonst in Europa verbrachten Zeiten.
Die 2.-BF lebe seit über zehn Jahren in Europa, der 1.-BF seit bald sechs Jahren, die 3.- und 4.-BF seien hier geboren. Eine Ausreise nach Nigeria sei der gesamten Familie daher unzumutbar. Das BFA habe es unterlassen, diesen langjährigen Aufenthalt der BF in Europa entsprechend zu würdigen. Zudem sei dem 1.-BF durch seine entgegen der Rechtsprechung des VfGH (etwa vom 07.10.2010, Zl. U 694/10 au.) durchgeführten Deportation im Jahr 2009 nach Griechenland die Möglichkeit genommen worden, in Österreich Fuß zu fassen und sich zu integrieren. Es seien daher auch jene Zeiten, die der 1.-BF aufgrund seiner Abschiebung nach Griechenland dort verbracht habe, wie inländische Zeiten zu berücksichtigen, weshalb auch aus diesem Grund ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei, wozu auf das Judikat des VfGH vom 09.06.1999, Zl. B 1045/98, verwiesen wurde.
Die belangte Behörde setzte sich jedoch auch nicht ausreichend mit der konkreten Situation der BF auseinander. Tatsächlich seien die BF trotz ihres erst kurzen Aufenthaltes in Österreich gut integriert und habe das Arbeitsmarktservice Bregenz für den 1.-BF inzwischen mit Bescheid vom 19.12.2014 eine Beschäftigungsbewilligung für die Arbeit bei den XXXX erteilt. Die BF seien insbesondere in ihrer vormaligen Wohnungsgemeinde XXXX sehr beliebt, sodass für den 1.-BF eine Beschäftigungsbewilligung erwirkt worden sei. Auch dies zeige, wie sehr der 1.-BF danach trachte, selbsterhaltungsfähig zu sein und würde er längst Vollzeit arbeiten, wenn man ihn lassen würde. In der weiteren Beschwerde wurden sodann Unterstützungsschreiben verschiedener Personen zitiert und ausgeführt, dass bei Berücksichtigung dieser der Beschwerde Folge zu geben sein werde. Hinsichtlich der der Lage in Nigeria wurde Bezug auf die Reisewarnung des Außenministeriums, auf diverse Medienberichte hinsichtlich der Sicherheitslage in Nigeria genommen.
Abschließen wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem BFA die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Beschwerde wurden diverse Unterlagen beigelegt:
? AMS Beschäftigungsbewilligung des 1.-BF für die Zeit vom XXXX
? Unterstützungsschreiben der XXXX vom 22.12.2014
? Unterstützungsschreiben von XXXX, Lehrerin der XXXX, vom 20.12.2014
? Unterstützungsschreiben von XXXX, Lehrerin der XXXX vom 22.12.2014
? Unterstützungsschreiben von XXXX vom 20.11.2014
? Unterstützungsschreiben von XXXX und XXXXvom 16.11.2014
? Bestätigung von XXXX vom 02.12.2014
? Bestätigungen über Geldbezüge des 1.-BF bzgl. der Nachbarschaftshilfe in XXXX
? Diverse Fotos betreffend die BF
? Bestätigung von XXXX vom 25.06.2014 betreffend den 3.-BF (Frühförderung, Musiktherapie)
? Schreiben von XXXX vom 14.10.2014 betreffend therapeutischer Begleitung (heilpädagogische Frühförderung, Musiktherapie, begleitete Kindergartenstunde) des 3.-BF
? Fachärztliche Bestätigung vom kinder- und jugendpsychiatrischen Sprechtag vom 12.11.2014 von XXXX
? Bestätigung über den Spielgruppenbesuch der 4.-BF vom 21.10.2014
? zwei Kursbesuchsbestätigungen "Deutsch als Fremdsprache - Kurs 1" betreffend den 1-BF vom 24.10.2013 und 04.07.2014
12. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 05.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF sind Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die Identität des 1.-BF steht in Ermangelung entsprechender unzweifelhafter Dokumente mit Lichtbild nicht fest. Die Identität der 2.- bis 4.-BF steht fest.
Der 1.-BF reiste erstmals 2009 ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der aufgrund der Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung seines Asylantrags zurückgewiesen wurde. Der 1.-BF wurde am 06.04.2009 am Luftweg nach Griechenland rücküberstellt.
Nach seiner Rücküberstellung verehelichte er die 2.-BF, beide sind Eltern der 3.- und 4.-BF (die in Griechenland geboren worden sind) sowie der BF zu Zl. I405 2016667-1.
Die 2.-BF reiste erstmals illegal mit den 3.- und 4.-BF am 18.03.2013 ins Bundesgebiet ein und stellte für sich und als gesetzliche Vertreterin für die 3.- und 4.-BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte die 2.-BF am 28.04.2004 in Griechenland einen Asylantrag und war zuletzt im Besitz eines griechischen Aufenthaltstitels mit Gültigkeit bis 08.02.2009.
Der 1.-BF reiste abermals am 08.05.2013 ins Bundesgebiet ein stellte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamtes hat mit Bescheiden vom 11.10.2013 die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die dagegen gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2014 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Die BF verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die BF haben über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die 1.- und 2.-BF sind strafrechtlich unbescholten und leben von der Grundversorgung. Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen 3.- und 4.-BF ist durch ihre Eltern gesichert.
Der 1.-BF war vom Juli 2013 bis Juli 2014 in der Nachbarschaftshilfe in XXXX tätig, wofür er monatlich zwischen € 80,- und 400,- bekommen hat. Dem 1.-BF wurde vom AMS eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von XXXX erteilt.
Die 2.-BF verrichtet für Caritas bzw. eine Schule Wasch- und Bügeltätigkeiten mit einem Stundenlohn von € 6,-.
Der 1.-BF hat zwei Deutschkurse "Deutsch als Fremdsprache Kurs 1" in den Jahren 2013 und 2014 besucht. Die 1.- und 2.-BF verfügen über rudimentäre Deutschkenntnisse.
Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen.
Der 3.-BF befindet sich aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung seit 30.07.2013 in Betreuung (heilpädagogische Frühförderung, Musiktherapie und begleitete Kindergartenstunden) von XXXX. Eine medizinische (medikamentöse oder stationäre) Behandlung des 3.-BF wurde konnte nicht festgestellt werden.
Die 4.-BF besucht seit dem 08.09.2014 die Spielgruppe.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung der BF gemäß § 50 FPG idgF in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der BF:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, den von den BF vorgelegten Dokumenten (Geburtsurkunden und Passkopien) denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der BF sowie zur Integration der BF in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie bereits unter den Feststellungen konstatiert wurde, haben die BF keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens
Hinsichtlich des Privatlebens der BF ist festzuhalten, dass die Einreise der BF in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich nicht rechtmäßig erfolgte. Ihre Anträge auf Gewährung von Internationalem Schutz wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2014 gem. §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer dieses Verfahrens alleine auf das Asylgesetz. Somit war nicht zu erkennen, dass den BF ein sonstiger über das Asylverfahren hinausgehender Aufenthaltstitel zukommt und wurde auch kein auf andere Gesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
Die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit März bzw. Mai 2013 als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den BF bewusst gewesen sein. In diesem relativ kurzen Zeitraum in Österreich konnten demgemäß auch keine qualifizierten Anknüpfungspunkte entstehen. Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt der 1.- und 2.-BF liegt in Nigeria, wo auch ihre Verwandten leben und sie somit über ein soziales Netz verfügen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig auch aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer von knapp zwei Jahren und der Tatsache, dass sie aus Mitteln der Grundversorgung erhalten werden. So geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die 1.- und 2.-BF selbsterhaltungsfähig wären. Die 1.- und 2.-BF üben in Österreich keine regelmäßige Beschäftigung aus und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie leben von der Grundversorgung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Bemühungen der 1.- und 2.-BF in dieser Hinsicht, nämlich die Tätigkeiten des 1.-BF im Nachbarschaftsdienst sowie seine saisonale Teilzeittätigkeit vom 19.12.2014 bis 31.03.2015 bzw. die Tätigkeiten der 2.-BF für Caritas bzw. einer Schule, jedoch können auch aus diesen Umständen keine hinreichende wirtschaftliche bzw. berufliche Integration geschlossen werden. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die BF haben zwar Kursbesuchsbestätigungen für Deutsch als Fremdsprache-Kurs 1 vorgelegt, jedoch kann allein aus der Absolvierung eines Deutschkurses nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden sprachlichen Integration geschlossen werden, zumal Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Auch außergewöhnliche soziale Beziehungen wurden nicht vorgebracht. Die diversen Unterstützungserklärungen deuten zwar grundsätzlich auf ein gewisses Integrationsbemühen der BF hin, jedoch ist daraus nicht zu entnehmen, wodurch im konkreten Fall die besondere Integration gegeben sein soll. Den Unterstützungsschreiben ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die BF versuchen, Deutsch zu lernen, hilfsbereit und verlässlich seien und sie die ihnen übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfüllt hätten. Den Unterstützungsschreiben kann aber letztlich nicht entnommen werden, aufgrund welcher Tatsachen die BF besonderes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätte. Zudem konnten die BF zu den einzelnen Personen auch keine besonderen Beziehungen belegen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass durch die Wohnortverlegung der BF die Kontakte nur mehr lose sind und daher in ihrer Intensität gemindert sind.
Aufgrund dieser Fakten, der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von knapp zweieinhalb Jahren und in Anbetracht der Würdigung der mangelnden sozialen, sprachlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration kann nicht von einer nachhaltigen Integration gesprochen werden. Zum einen ist die Aufenthaltsdauer in Österreich mit zwei Jahren relativ kurz. Ferner haben die BF erst Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Sie sind auch nicht selbsterhaltungsfähig, sondern leben von der Grundversorgung. Es kamen im Verfahren auch keine besonderen sozialen Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern hervor, vielmehr bestanden nachbarschaftliche, nicht über das übliche Maß hinausgehende, Kontakte, die nunmehr aufgrund des Wohnortwechsels der BF nicht mehr derart intensiv sind. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die unbestrittene strafrechtliche Unbescholtenheit der BF zum Entscheidungszeitpunkt hat an sich keine positive Relevanz, sondern ist als neutral zu bewerten (vgl dazu AsylGH 11.07.2011, A2 410.936-3/2011, mit Hinweis auf EGMR im Erkenntnis Nunez vom 28.06.2011, Rz 71 am Ende: "Against this background, the applicant's argument to the effect that the public interest in an expulsion would be preponderant only in instances where the person concerned has been convicted of a criminal offence, be it serious or not, must be rejected.").
Was die minderjährigen 3.- und 4.-BF betrifft, die in Österreich den Kindergarten bzw. die Spielgruppe besuchen, ist davon auszugehen, dass aufgrund des mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Kinder (vgl. EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Entscheidung attestierte der EGMR in Großbritannien geborenen Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre und ihre Eltern ihnen bei der Eingliederung im Herkunftsstaat behilflich sein können.
Hinsichtlich der von der rechtsfreundlichen Vertretung geltend gemachten Entwurzelung der 2.-BF aufgrund ihrer seit mehr als zehn jährigen Anwesenheit in Europa mit Verweis auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011, ist anzumerken, dass im Gegensatz zur zitierten Entscheidung, in der die BF bereits als zehnjähriges Kind nach Europa gereist war und mehr als die Hälfte ihres Lebens in Europa verbracht hatte, die 2.-BF mehr als die erste Hälfte ihres Lebens in Nigeria verbracht, wo sie auch ihre prägende Sozialisierung erfahren hat. Es kann daher keinesfalls von einer Vollkommenen "Entwurzelung" in Nigeria gesprochen werden, dies vor allem auch in Anbetracht der Tatsache, dass noch die die Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen; vgl. Seite 4 ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 09.08.2013 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes) der 2.-BF in Nigeria leben, wie sie es in ihrem Asylverfahren noch angab (unbeschadet ihrer Unglaubwürdigkeit hinsichtlich ihrer Angaben zum Fluchtgrund und damit auch ihrer Angaben zu ihren Eltern und Geschwistern).
Zum Beschwerdeeinwand, wonach das Verfahren des BFA mangelhaft sei, da das BFA es trotz der Zustimmungserklärung der 2.-BF gemäß Art. 34 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 604/2013 unterlassen habe, ihre Daten aus Griechenland anzufordern, ist zu entgegnen, dass die besagte Zustimmungserklärung einen Informationsaustausch betrifft, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz relevant wäre. Da aber Österreich in das Verfahren der BF eingetreten ist und über die Fluchtgründe und das Asylverfahren der BF bereits rechtskräftig abgesprochen und ihnen die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung abgesprochen wurde, war das BFA auch nicht mehr gehalten, eine diesbezügliche Informationsanfrage an Griechenland zu richten, weshalb darin auch kein Verfahrensmangel zu erkennen ist.
Der weiteren Beschwerdeargumentation, dass wenn die belangte Behörde den Fremdennakt der 2.-BF aus Griechenland eingeholt hätte, sie auch feststellen hätte können, ob ihr allenfalls Rechte nach der RL 2003/109 EG betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zustehen und ihr aus diesem Grund ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme, war auch nicht zu folgen, da die besagte RL auf Asylwerber keine Anwendung findet, wie dies aus Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109 EG hervorgeht. Selbst wenn man davon ausginge, dass der griechische Aufenthaltstitel der 2.BF nicht von den Ausnahmen von Art. 3 Abs. 2 leg.cit. erfasst wäre, käme jedoch die 2.-BF auch deshalb nicht in den Genuss der in der RL vorgesehenen Rechte, zumal sie keinen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen kann, zumal ihre Asylantragstellung in Griechenland am 28.04.2004 war und ihr letzter griechischer Aufenthaltstitel bis zum 08.02.2009 gültig war, womit sich die geforderten fünf Jahre nach der zitierten RL rechnerisch nicht ausgehen.
Im Zusammenhang mit dem weiteren Beschwerdeeinwand, dass der 1.-BF rechtswidrig nach Griechenland abgeschoben worden sei, obwohl es eine gegenteilige Judikatur dazu gegeben habe und dass aus diesem Grund jene Zeiten des 1.-BF in Griechenland, wie inländische Zeiten zu würdigen seien, wird festgehalten dass dieser Einwand ins Leere geht. So wurde 1.-BF 06.04.2009 nach Griechenland überstellt, hingegen ist das von der rechtsfreundlichen Vertretung in diesem Zusammenhang zitierte Judikat des VfGH knapp eineinhalb Jahre danach, nämlich am 07.10.2010, ergangen, weshalb die Überstellung des 1.-BF zum damaligen Zeitpunkt nach Griechenland rechtmäßig war.
Somit hat nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Den BF ist es nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären. Es ergeben sich aus der Beschwerde keine weiteren beachtlichen Indizien für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhalts.
Daher gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass im Verfahren keine relevanten Aspekte einer schützenswerten Integration der BF hervorgekommen sind. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang vorgenommene Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ergibt sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2014. Denn nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen, liegen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria im Sinn des § 50 FPG führen würden. Es liegt diesbezüglich sohin eine rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 18.09.2014 vor. Darüber hinaus wurden auch in den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aktuelle Länderfeststellungen herangezogen und erweisen sich diese als hinreichend aktuell. In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte zu Nigeria auch keine Anhaltspunkte bieten, um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in Nigeria nicht evident.
Hinsichtlich der von den BF ins Treffen geführten Ebola-Krankheit ist in Übereinstimmung mit dem BFA anzumerken, dass Nigeria entsprechend der WHO-Mitteilung vom 20.10.2014 Ebol-frei ist. Hinsichtlich der Sicherheitsbedenken der rechtsfreundlichen Vertretung der BF wird auf die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, aus denen sich keinerlei Bedenken ergeben, dass sich die generelle Lage in allen Teilstaaten und im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Nigeria insbesondere durch die Aktivität der Boko Haram in der Weise geändert habe, dass nunmehr Rückführungen generell als unzulässig einzustufen wären. Dies kann weder den Länderfeststellungen noch den konkreten Ausführungen in der Beschwerdeschrift bzw. der Stellungnahme vom 15.10.2014 entnommen werden. Im Zusammenhang mit der Entwicklungsverzögerung des 3.-BF wurden im weiteren Verfahren auch keine medizinischen Befunde vorgelegt, aus denen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder gar medikamentöse bzw. stationäre medizinische Behandlung des 3.-BF abzuleiten wäre. Hierzu wird wiederum auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2014 verwiesen: "Die Entwicklungsstörung des Zweitbeschwerdeführers vermag keine Relevanz im Hinblick auf Art. 3 EMRK zu entfalten. Dieserart Erkrankung stellt keine lebensbedrohliche Erkrankung, noch einen anderen sonstigen auf die zweitbeschwerdeführende Partei bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" dar, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in Nigeria auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden. Es besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Versorgung.
Es wird dabei zwar nicht übersehen, dass das nigerianische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch -aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK -im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 06.03.2008, B 2400/07).
Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung von Medikamenten und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). "
Somit konnten die BF nicht dartun, dass sie im Fall der Rückkehr nach Nigeria einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären oder ihnen die Todesstrafe drohen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat nicht in der Lage wären, für ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich. Bei den 1.- und 2.-BF handelt es sich um junge, gesunde, arbeitsfähige Erwachsene, die über Schulbildung und Berufserfahrung und Familienanschluss in Nigeria verfügen. Somit sind im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.3.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.5.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.3.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden, im Zuge dessen die BF einvernommen wurden. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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