BVwG I403 2105258-1

I403 2105258-1Tribunale amministrativo federale15 mag 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

Testo completo

BVwG I403 2105258-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2105258.1.00

Spruch

I403 2105258-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zl. 1021431507-14698709, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 52, 46 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 11.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, Nigeria Mitte 2012 verlassen und bis zu seiner Einreise in Österreich am 11.06.2014 in Griechenland gelebt zu haben. Dort sei sein Asylantrag negativ entschieden und er aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Als Fluchtgrund gab er Familienstreitigkeiten an. Nach dem Tod seines Vaters habe er auf seinem Erbe bestanden und sei vom Rest der Familie mit dem Umbringen bedroht worden.

2. Nach Zulassung des Verfahrens am 12.06.2014 wurde der Beschwerdeführer am 05.02.2015 niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte in Nigeria niemals amtliche Dokumente oder einen Reisepass besessen zu haben. In Nigeria habe er noch viele Freunde und auch seine Schwester lebe dort. Seine Mutter werde vermisst, sie habe manchmal mentale Probleme. Er stehe in telefonischem Kontakt mit seiner Schwester und einem seiner Freunde. In Österreich gehe er keiner legalen Arbeit nach, nehme nicht am sozialen Leben teil und habe auch kein Familienleben hier. Er gehe nur zur Kirche. Nach dem Fluchtgrund befragt wiederholte der Beschwerdeführer, dass er von der zweiten Frau seines Vaters einen Teil seines Erbes eingefordert habe, diese ihn dann gemeinsam mit ihren Kindern geschlagen habe, sodass er die XXXX davongetragen habe. Er sei auch stationär im Spital aufhältig gewesen. Er habe dann im Dezember 2011 seinen Halbbruder abgepasst und ihn verletzt. Seit diesem Zeitpunkt werde er ständig bedroht und die Halbgeschwister würden ihm gedroht haben, ihn umzubringen. Der Beschwerdeführer sei dann nach XXXX gegangen und habe bei einem Freund gelebt. Dort habe er dann 6 Monate gewohnt und Gelegenheitsjobs verrichtet. Die Familie würde ihn auch in XXXX gefunden haben. Sein Freund sei immer wieder von Leuten angehalten worden, die nach ihm gefragt haben würden. Der Beschwerdeführer selbst sei einmal auf einem Motorradtaxi zur Arbeit gefahren, das Motorrad sei dann angefahren worden und er geflüchtet. Er habe sich dann nicht mehr zu seinem Freund zurückgetraut und auf der Baustelle, auf der er gearbeitet habe, gewohnt. Es seien immer wieder Leute zu seinem Freund gekommen. Auch sein Freund und dessen jüngere Schwester seien geschlagen worden. Wie es der Familie möglich gewesen sei, ihn in Lagos ausfindig zu machen, konnte der Beschwerdeführer nicht konkret angeben, meinte aber, dass das einfach über Kontakte möglich sei. Er habe die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet, weil er Angst gehabt habe, weil er ja einen Halbbruder verletzt habe. Woanders habe er keine Kontakte gehabt, daher habe er den Wohnort innerhalb Nigerias nicht weiter wechseln können. Vom Erbe habe er nichts bekommen. Im Falle einer Rückkehr würde er die Ermordung durch seine Halbgeschwister fürchten.

3. Mit Verfahrensanordnung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 56 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Es wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Körper des Beschwerdeführers äußere sichtbare Merkmale, XXXX, aufweise. Die Verursachung und das Alter dieser sichtbaren Merkmale seien von der erkennenden Behörde nicht feststellbar gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Nigeria von der Familie der Frau seines Vaters und seinen Halbgeschwistern mit dem Umbringen bedroht und attackiert worden sei. Es würden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprechen. Der angegebene Sachverhalt wurde von der belangten Behörde generell in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer habe nur allgemeine Behauptungen in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Bereits die Angaben zum Reiseweg seien widersprüchlich gewesen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die reale Möglichkeit offen gestanden, sich durch einen Ortswechsel innerhalb des Staates Nigeria in Sicherheit zu bringen. Es sei nicht glaubhaft, dass die Halbgeschwister tatsächlich in der Lage seien, den Beschwerdeführer in XXXX, wo über 10,4 Millionen Menschen leben würden, zu finden. Es sei auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer verfolgt werde, wenn er doch auf das Erbe des verstorbenen Vaters verzichtet habe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft schildern können, wie er zu dieser Narbe gekommen sei.

5. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden am 23.03.2015 zugestellt.

6. Gegen den unter Punkt 4 genannten Bescheid wurde am 27.03.2015 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid abändere und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkenne; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändere, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid behebe und an das Bundesamt zurückzuverweise; in eventu die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufhebe, weil eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde; in eventu lediglich die Ausweisentscheidung behebe; jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaume.

Der Bescheid wurde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Inhaltlich wiederholte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund. Die erste Frau seines Vaters und seine Halbgeschwister würden ihm und seiner Familie nicht gestattet haben, das ihnen zustehende Erbe des Vaters in Besitz zu nehmen. So sei es zu einem großen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Halbbruder gekommen, bei dem der Beschwerdeführer schwer am Kopf verletzt worden sei. Aus Rache habe er ihm dann aufgelauert und versucht ihn mit einem Messer zu verletzen. Bei einer Rückkehr sei der Beschwerdeführer einer massiven Bedrohung im Sinne Artikel 2 und Artikel 3 EMRK ausgesetzt. Der Beschwerdeführer müsse im Fall einer Rückkehr mit einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens rechnen. Die derzeitige Situation Nigeria wirke sich auch so aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr generell einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gefahr und Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen ausgesetzt wäre. Angesichts der nach wie vor katastrophalen Sicherheitslage in Nigeria würde eine Abschiebung nach Nigeria jedenfalls die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich bringen.

7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2015 vorgelegt und von seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.

8. Dem Beschwerdeführer wurden am 22.04.2015 Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt. Es wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gewährt, um dazu Stellung zu nehmen bzw. um Gründe bekanntzugeben, welche gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen würden. Eine Stellungnahme langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Der Beschwerdeführer hatte Nigeria Mitte 2012 verlassen und dann zwei Jahre in Griechenland gelebt, ehe er illegal in das Bundesgebiet eingereist war und am 11.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden bzw. ist eine solche auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich von weniger als einem Jahr nicht anzunehmen.

1.6. Der Beschwerdeführer hatte in Nigeria auf dem Bau gearbeitet. Seine Schwester und Freunde leben in Nigeria, er hält den Kontakt zu ihnen. Den Aufenthaltsort seiner Mutter kennt er nicht.

1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er lebt von der Grundversorgung.

1.8. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.9. Der Beschwerdeführer verließ Nigeria aufgrund von Bedrohungen durch die Familie seiner Stiefmutter; diesem Vorbringen kommt jedoch keine Asylrelevanz zu bzw. ist diesbezüglich auch von einer Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der nigerianischen Behörden auszugehen. Der Beschwerdeführer ist in Nigeria nicht durch Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention bedroht.

1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen, wenn er in XXXX bzw. in XXXX Probleme durch seine Halbgeschwister befürchtet.

1.11. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.

1.12. Untenstehende Feststellungen zur Situation in Nigeria werden der Entscheidung zugrunde gelegt und blieben im Wege des dem Beschwerdeführer übermittelten Parteiengehörs unwidersprochen:

Politisches System

Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern (1) ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus. Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. (2) Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben. (3) Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden. (4) (5) Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden (6), konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. (7) Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. (8) Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. (9) Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. (10)

(Quellen: (1) statista, Nigeria: Gesamtbevölkerung von 2004 bis 2014,

http://de.statista.com/statistik/daten/studie/159735/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-nigeria/ [Zugriff 03.03.2015].

(2) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/ Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 12.03.2015].

(3) Salzburger Nachrichten, 09.02.2015, "Wahl in Nigeria wegen Boko Haram verschoben", S 6.

(4) tageschau.de, 08.02.2015, Nigeria verschiebt Wahlen, http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-wahl-101.html [Zugriff 04.03.2015].

(5) Das Parlament, 09.02.2015, "Vor der Zerreißprobe - Nigera:

Afrikas bevölkerungsreichstes Land wählt in Zeiten des Boko-Haram-Terrors und sinkender Öleinnahmen", S 9.

(6) Konrad Adenauer Stiftung e.V., Februar 2015, http://www.kas.de/wf/doc/kas_40366-544-1-30.pdf?150205153710 [Zugriff: 05.03.2015]. )

Wirtschaftslage

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.

Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.

(11) (12)

Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen. (13) Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). (14) Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (15)

(Quellen: (7) zeitonline - Ausland, 31.03.2015, Nigerias Opposition erklärt sich zum Wahlsieger,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-03/nigeria-praesidentschaftswahl-opposition-wahlsieg [Zugriff 07.04.2015];

(8) tagesschau.de - Ausland, 01.04.2015, Präsidentenwahl in Nigeria:

Buhari gewinnt - Jonathan gratuliert, , http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-289.html [Zugriff 07.04.2015];

(9) SPIEGELONLINE - POLITIK, 01.04.2015, Präsidentschaftswahl:

Nigerias Staatschef Jonathan gesteht Niederlage ein , http://www.spiegel.de/politik/ausland/nigeria-praesident-soll-herausforderer-zu-wahlsieg-gratuliert-haben-a-1026523.html [Zugriff: 07.04.2015];

(10) DiePresse.com - Politik, 27.03.2015, Nigeria: Afrikas Gigant am Abgrund,

http://diepresse.com/home/politik/4695920/Nigeria_Afrikas-Gigant-am-Abgrund [Zugriff 07.04.2015];

(11) DiePresse.com, 18.02.2015, Studie: Nigeria überholt die deutsche Wirtschaft bis 2050",

http://diepresse.com/home/wirtschaft/international/4666090/Studie_Nigeria-uberholt-deutsche-Wirtschaft-bis-2050 [Zugriff 04.03.2015].

(12) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.

(13) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_A9EC6ED966B882BD4729AB55612081CE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html [Zugriff 05.03.2015].

(14) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.

(15) Österreichische Botschaft Abuja, Ausländerbericht Nigeria, S.

26f.)

Sicherheitslage

Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. (16) In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad,

Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. (17) Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS). (18)

Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften. (19)

Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.

Exkurs: Boko Haram

Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin. (20). Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. (21) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.

(Quellen: (16) Vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 28.01.2015, Themendossier zu Nigeria: Boko Haram,

http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 05.03.2015].

(17) Frankfurter Rundschau, 20.02.2015, http://www.fr-online.de/politik/nigeria-boko-haram-in-der-enge,1472596,29915420,view,printVersion.html [Zugriff 06.03.2015]; vgl. euronews, 04.03.2015, http://de.euronews.com/2015/02/08/westafrikanische-eingreiftruppe-soll-boko-haram-bekaempfen/ [Zugriff: 05.03.2015].

(18) Zeit Online, Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe, 10.03.2015, http://www.zeit.de/politik /ausland/boko-haram-ueberblick [Zugriff 12.03.2015].

(19) Bundesministerium für Europa, 04.03.2015, Integration und Äußeres, Nigeria, Sicherheit Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/ [Zugriff 04.03.2015].

(20) UNHCR - The UN Regugee Agency, Oktober 2013, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa), http://www.unhcr.at

/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_1_afrika/NIG_102013.pdf [Zugriff 12.03.2015].

(21) ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, 28.01. 2015,

http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 06.03.2015].)

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. (22)

Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. (23) Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. (24)

(Quellen: (22) Human Right Watch, 29.01.2015, World Report 2015 - Nigeria,

http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/nigeria [Zugriff: 05.03.2015

(23) Vgl. Österreichische Botschaft Abjua, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 14ff.

(24) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.10.)

Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs

Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.

(25)

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra- legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. (26)

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). (27) Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. (28) Im Jahr 2014 wurden Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen. (29)

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. (30) Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen. (31)

(Quellen: (25) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.19f.

(26) Vgl. Deutsch Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), März 2015, http://liportal.giz.de /nigeria/geschichte-staat/#c24129 [Zugriff 05.03.2015]

(27) Vgl. Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12ff.

(28) Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP, 11.02.2015; Bericht des Ausschusses für Menschenrechte http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00468/fnameorig _383911.html [Zugriff: 05.03.2015].

(29) Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?

destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015]

(30) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.8f.

(31) Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12f.)

Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen. (32)

Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. (33) Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird. (34)

(Quellen: (32) Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?

destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015].

(33) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.

(34) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 03.03.2015])

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.

(35) Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden. (36)

(Quellen: (35) United States Commission on International Religious Freedom, January 2015, Factsheet: Religious Freedom and Nigeria's 2015 Elections,

http://www.uscirf.gov/sites/default/files/NigeriaFactsheetJan2015_0.pdf [Zugriff 05.03.2015].

(36) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.)

Innerstaatliche Fluchtalternativen

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen (37), ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede

3. Geburt ordnungsgemäß registriert. (38) Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen. (39)

(Quellen: (37) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.26; vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juni 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.

(38) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.28.

(39) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.18f; vgl. dazu ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 04.04.2014, Anfragebeantwortung zu Nigeria: 1) Zwangsheirat (Verbreitung, Möglichkeit zu entkommen);

  1. Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) für eine alleinstehende Frau (Gefahr der Prostitution); 3) Einfluss von Voodoo-Praktiken (Auswirkungen auf Frauen) http://www.ecoi.net/local_link/ 273678/402711_de.html [Zugriff 05.03.2015].)

Medizinische Versorgung

Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. (40) Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.

(41)

Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. (42) (43)

(Quellen: (40) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 24.

(41) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.24f;

(42) The Economist, Ebola in grafics - The toll of a tragedy, 05.03.2015, http://www.economist.com/blogs/ graphicdetail/2015/03/ebola-graphics [Zugriff 06.03.2015].

(43) Ärzte Zeitung, 03.11.2014, So wurde Ebola in Nigeria gestoppt, http://www.aerztezeitung.de/medizin/ krankheiten/infektionskrankheiten/haemorrhagische-fieber/article/872111/ebola-epidemie-wurde-ebola-nigeria-gestoppt.html [Zugriff: 06.03.2015]; Vgl. World Health Organisation (WH), 20.10.2014, Nigeria is now free of Ebola virus transmission, http://www.who.int/mediacentre/news/ebola/20-october-2014/en/ [Zugriff 06.03.2015].)

Behandlung von Rückkehrern

Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. (44) Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. (45) Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. (46) (47) In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. (48)

Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. (49) Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. (50)

Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps". (51)

(Quellen: (44) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.25f

(45) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.

(46) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 18.

(47) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.9f;

(48) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.25;

(49) Vgl. UNDOC, Non Governmental Organizations, http://www.unodc.org/ngo/list.jsp [Zugriff 06.03.2015].

(50) Vgl. Medienservice-Stelle Neue Österreicher/innen, Knapp 4.500 Personen kehrten zurück ins Heimatland, http://medienservicestelle.at/migration_bewegt/2012/08/14/ruckkehr-die-meisten-heimkehrenden-werden-unterstutzt/ [Zugriff 06.03.2015].

(51) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 18f.)

Militärdienst

Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. (52) Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst. (53)

(Quellen: (52) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.15.

(53) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 9.)

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Nigeria bzw. die letzten zwei Jahre in Griechenland gelegen hat und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich lässt nicht auf eine ausreichende Aufenthaltsverfestigung schließen.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Gesundheitsbeeinträchtigungen behauptet wurden und sich in der Aktenlage auch keine derartigen Hinweise finden.

2.2.6. Die Feststellungen zu seiner Familie bzw. seinem Freundeskreis in Nigeria ergeben sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2015.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig angesehen. Im belangten Bescheid wurde es als nicht glaubwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer in Nigeria von der ersten Frau seines Vaters und von seinen Halbgeschwistern mit dem Umbringen bedroht und attackiert worden sei. Der angegebene Sachverhalt wurde in Zweifel gezogen, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen gegenüber der Erstbefragung gesteigert habe, da er sich bei der Schilderung des Reiseweges in Widersprüche verwickelt habe und da es unglaubwürdig sei, dass seine Halbgeschwister den Beschwerdeführer in der Millionenstadt XXXX gefunden haben sollen.

2.3.2. Im Beschwerdeschriftsatz wird auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründe, welche für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen, gar nicht eingegangen und nicht versucht, etwaige Widersprüche aufzuklären. Vielmehr werden die Fluchtgründe nochmals wiederholt. Eine abschließende Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers kann aber unterbleiben, da sie - auch wenn sie vollinhaltlich dem zu prüfenden Antrag des Beschwerdeführers unterstellt werden - keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen und somit keine Asylrelevanz entfalten. Dies wird in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein. In einer Fallkonstellation wie dieser ist es ausreichend, das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen, ohne es auf seinen inneren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, da es, selbst dann, wenn man es als wahr unterstellt, nicht geeignet ist, den behaupteten Rechtsanspruch zu begründen (vgl. dazu etwa Hand Peter Lehofer, Die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, in: ÖJZ 2015/17, S. 101).

2.3.3. Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus einer Zusammenschau der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeschriftsatz und wird als solcher festgestellt: Der Vater des Beschwerdeführers lebte mit der Stiefmutter getrennt vom Beschwerdeführer und dessen Mutter, der anderen Frau des Vaters, allerdings im selben Dorf, nämlich in XXXX. Der Vater verstarb 1986. 2010 forderte der Beschwerdeführer einen Teil des Erbes ein. Er wurde dann bei einem Besuch im Haus des verstorbenen Vaters von seinen Halbgeschwistern geschlagen und musste auch ins Krankenhaus. Im Dezember 2011 kam es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Halbbruder. Seitdem wurde der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht. Er zog nach XXXX zu einem Freund, wurde dann aber auch dort von der Familie seiner Stiefmutter bedroht. Zur Polizei ging er nicht, da er Angst hatte eingesperrt zu werden, da er den Halbbruder im Rahmen der Auseinandersetzung im Dezember 2011 verletzt hatte.

Dies ergibt sich aus der Erstbefragung am 11.06.2014, als der Beschwerdeführer, befragt nach dem Fluchtgrund, zu Protokoll gab:

"Ich habe mein Land verlassen, weil ich Probleme mit meiner Familie hatte. Mein Vater hatte zwei Frauen. Von der zweiten Frau hatte er fünf Kinder. Nach dem Tod meines Vaters sollten meine Halbbrüder und meine Stiefmutter mir meinen Erbteil vom Haus des Vaters geben. Sie weigerten sich und wir durften nicht in diesem Haus bleiben. Als ich meinen Teil verlangte, bedrohten sie mich mit dem Umbringen. Ich wurde von ihnen verfolgt. Aus Angst um mein Leben verließ ich meine Heimat. Das ist mein Fluchtgrund."

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.02.2015 erklärte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund Folgendes:

"Ich hatte ein Problem mit meiner Familie. Mein Vater hat mehrere Frauen. Die erste Frau meines Vaters, nicht meine Mutter, hat bereits erwachsene Kinder. Meine Mutter ist die zweite Frau meines Vaters. Ich lebte bei meiner Mutter in XXXX (Dorf in XXXX). Mein Vater lebte mit der ersten Frau auch in XXXX, aber in einer anderen Unterkunft. Als ich vier Jahre alt war, starb mein Vater. Das war im Jahr 1986. Die Todesursache ist mir unbekannt. Da wir in der Familie meiner Mutter sehr viele waren, sagte man mir im Jahr 2009, dass ich doch zum Haus beziehungsweise zur Familie meines verstorbenen Vaters gehen soll. Mir stand ein Teil des Hauses beziehungsweise ein Zimmer und ein Stück Land zu. Im Jahr 2010 rief ich dann einige Leute an, die mir bei den Vorbereitungen für diesen Besuch halfen. Als ich das erste Mal hinging, waren sie böse auf mich. Sie sagten mir, dass sie weder mich noch meine Mutter in all den Jahren seit dem Tod meines Vaters gesehen hätten. Ich ging dann ein weiteres Mal mit einem Freund hin. Bei dieser Gelegenheit sagten sie mir, dass ich nie wieder zum Haus meines Vaters kommen soll. Ich traf mich dann mit der ältesten Halbschwester. Sie wohnt nicht dort und ist verheiratet. Die erste Frau meines Vaters hatte drei Söhne und zwei Töchter. Ich ging dann gemeinsam mit dieser ältesten Halbschwester in das Haus meines Vaters. Dort haben sie mich dann alle geschlagen und daher habe ich auch die XXXX. Dann brachte man mich in das Spital. Das war aber nicht meine Familie. Der Vorfall ereignete sich im Dorf, in dem auch ich lebte. Freunde kamen und brachten mich ins Spital. Ich wurde stationär aufgenommen. Ich kann mich nicht erinnern, wie lange ich im Spital aufhältig war. Das war ein katholisches Krankenhaus. Es wird "XXXX" genannt. Ich blieb in XXXX. Im Dezember 2011 passte ich meinen Halbbruder ab. Ich kämpfte mit ihm und verletzte ihn. Das war meine Rache. Ab diesem Zeitpunkt wurde ich ständig bedroht. Die Halbgeschwister drohten mir ständig, mich umzubringen."

Auch nach seinem Umzug nach XXXX habe er Probleme bekommen: "Bereits am ersten Tag, kam der Freund, bei dem ich wohnen konnte, vom Markt zurück. Er wurde von zwei Typen angehalten, die ihn gefragt haben, ob er XXXX ist und ob er aus meinem Dorf kommt. Er verneinte beides und die Männer entschuldigten sich. Ich muss dazu sagen, dass das Dorf klein ist, wir alle kennen und alle uns kennen. Es war jedenfalls eine seltsame Situation. Ich fragte meinen Freund, ob er ihnen irgendetwas gesagt hätte. Er behauptete, dass er nichts gesagt hat. Dann hatten wir zwei bis drei Monate Ruhe. Dann fuhr ich auf einem Motorradtaxi zur Arbeit. Das Motorrad wurde angefahren. Wir fielen beide vom Motorrad. Ich flüchtete. Ich traute mich nicht mehr zu meinem Freund zurück. Ich blieb eine Woche auf der Baustelle. Mein Freund zog um und ließ mir dann mitteilen, weil er wusste, wo ich arbeite, dass er umgezogen war und wohin er gezogen war. Ich blieb dann wieder zwei Monate bei ihm. Dann geschah dasselbe. Es kamen Leute zu meinem Freund. Ich war zum damaligen Zeitpunkt nicht dort. Mein Freund und seine jüngere Schwester wurden geschlagen und Sachen wurden kaputt gemacht. Ich ging dann nicht mehr zu meinem Freund zurück. Ich habe den Iraner auf der Baustelle um Hilfe gebeten, dass er mich von dort wegbringt."

Und im Beschwerdeschriftsatz fasst der Beschwerdeführer das Geschehen noch einmal folgendermaßen zusammen: "Mein Vater war mehrmals verheiratet. Meine Mutter war seine zweite Frau und ich habe auch noch Geschwister. Mein Vater ist gestorben und ich wollte das Erbe in Anspruch nehmen, das mir doch auch zusteht. Aber die erste Frau meines Vaters und meine Halbgeschwister haben mir und meiner Familie nicht gestattet, entsprechend unserer Rechte das Erbe in Besitz zu nehmen. So ist es dann zu einem großen Streit zwischen mir und meinem Halbbruder gekommen. Er hat mich schwer am Kopf verletzt und davon habe ich bis heute eine entsprechende Narbe und ich war auch deswegen im Krankenhaus. Aus Rache habe ich ihm dann aufgelauert und versucht mit einem Messer zu verletzen und meine Ansprüche durchzusetzen."

2.3.4. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bei Vorlage der Beschwerde erklärt auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten zu wollen. Der Beschwerdeführer hatte eine solche dagegen in seinem Beschwerdeschriftsatz beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht legt der gegenständlichen Entscheidung allerdings, anders als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, das Vorbringen des Beschwerdeführers vollinhaltlich zu Grunde. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt wird als wahr festgestellt. Das gegenständliche Vorbringen zum Sachverhalt ist hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig); es ist - wie zu zeigen sein wird - aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu begründen. Daher stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann, zumal sich der Inhalt des Vorbringens zum Sachverhalt in der Regel als unstrittig darstellt. (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069)

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu A)

3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria verlassen zu haben, weil er von der Familie seiner Stiefmutter, konkret von seinen Halbgeschwistern, nach einem Streit um das Erbe des gemeinsamen Vaters bedroht worden war, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist. Auch bei hypothetischer Wahrunterstellung stellt dies keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention da.

Zunächst handelt es sich um eine Bedrohung durch Privatpersonen, nämlich die Halbgeschwister des Beschwerdeführers. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434; VfGH 09.09.2009, U 591/08). Die gegenständliche Bedrohung durch die Halbgeschwister basiert aber nicht auf einem Grund der Genfer Flüchtlingskonvention; der Beschwerdeführer wurde nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung von seinen Verwandten verfolgt. Die Probleme entstanden vielmehr dadurch, dass er das ihm zustehende Erbe einforderte und er, nachdem ihm dieses verweigert worden war, seinen Halbbruder im Streit verletzte.

Auch der Fluchtgrund der sozialen Gruppe "Familie" ist im gegenständliche Fall nicht anwendbar; der Verwaltungsgerichtshof hat zwar, unter Bezugnahme auf internationale Judikatur, die Form der "stellvertretenden" Inanspruchnahme für ein Familienmitglied dem Modell des "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber zugeordnet und die Asylrelevanz aus dem Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet (VwGH 19.12.2001, 98/20/312; 19.12.2001, 98/20/0330; 24.06.2004, 2002/20/0165, 0166). Im Falle des Beschwerdeführers richtet sich die Rache im Gegensatz dazu aber nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517), sondern gegen denjenigen, der den Konflikt auslöste, indem er das Erbe einforderte und den Halbbruder in der Folge auflauerte und verletzte. Auch dieser Asylgrund scheidet daher im gegenständlichen Fall aus.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Verfolgung wegen einer begangenen Straftat in der Regel kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling ist. Sollte dem Beschwerdeführer aufgrund seines Anschlages auf den Halbbruder Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden drohen, würde ihm die Genfer Flüchtlingskonvention keinen Schutz bieten. Eine derartige Verfolgung, etwa im Sinne einer drohenden Haftstrafe, hatte der Beschwerdeführer aber auch nicht vorgebracht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da er sich wegen der Attacke auf seinen Halbbruder fürchte, ändert dies nichts an der generellen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Polizei.

Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", käme es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, ohnehin nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (VwGH 24.06.1999, 98/20/574; dazu auch VwGH 13.11.2001, 2000/01/098).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Auch diese würde im gegenständlichen Fall vorliegen; der Beschwerdeführer könnte sich in einen anderen Landesteil begeben, wo er keine Konfrontation mit seinen Halbgeschwistern zu befürchten hätte. Dies sei aber nur der Vollständigkeit halber angeführt, denn wie bereits dargelegt kann das Vorbringen des Beschwerdeführers unter keinen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund subsumiert werden und entfaltet daher auch keine Asylrelevanz; einerseits da die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und andererseits da der Beschwerdeführer wegen eines Familienstreites bedroht wird und nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Theoretisch könnte die Bedrohung durch die Familie des Beschwerdeführers für ihn auch eine Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit bzw. sein Leben darstellen. Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten allerdings abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Wie bereits oben ausgeführt steht es dem Beschwerdeführer aber frei, sich in einem anderen Landesteil als seinem Geburtsort XXXX niederzulassen. Der Beschwerdeführer gibt an, dass seine Halbgeschwister auch in Lagos Kontakte haben würden; auch wenn es unwahrscheinlich erscheint, dass man in einer Millionenstadt gefunden wird, so könnte der Beschwerdeführer auch diesem Problem ausweichen, indem er sich an einen anderen Ort Nigerias begibt.

Der Beschwerdeführer führt im Beschwerdeschriftsatz zudem aus, dass er aufgrund der derzeitigen Situation in Nigeria, welche als Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie Menschenrechtsverletzungen beschrieben wird, der massiven Gefahr unterliege, eine Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK erdulden zu müssen. Die Sicherheitslage in Nigeria sei katastrophal. Diese generelle Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. So kann aus Sicht der erkennenden Richterin nicht davon ausgegangen werden, dass jeder im Falle Zurückweisung. Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria automatisch Gefahr laufen würde, dass Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder dass mit der Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre.

Es ist unbestritten, dass im Nordosten Nigerias seit Jahren tatsächlich eine katastrophale Sicherheitslage vorherrscht und in der Auseinandersetzung zwischen Boko Haram und den nigerianischen Sicherheitsbehörden die Einhaltung der Menschenrechte stark leiden musste. Die Situation in den betroffenen Bundesstaaten kann aber nicht verallgemeinert werden und unterscheidet sich massiv von der Lage in den südlichen Bundesstaaten, in denen der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe Ibo und christlichen Glaubens zur Bevölkerungsmehrheit gehört. Es ist ihm zuzumuten, sich in den südlichen Bundesstaaten niederzulassen und kann hier nicht von einer derart problematischen Situation ausgegangen werden, dass automatisch jedem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Der Beschwerdeführer erklärt diesbezüglich in seiner Beschwerde, dass er in Nigeria mit keiner nennenswerten Unterstützung rechnen könnte und ihm daher die Lebensgrundlage entzogen wäre. Damit übersieht er aber, dass eine solche Situation eben nur unter exzeptionellen Umständen angenommen werden kann, die beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Es sind keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt, der Beschwerdeführer ist jung, ledig und arbeitsfähig. Es ist nicht ersichtlich, warum er sich in der Zukunft nicht ebenso wie in der Vergangenheit durch Tätigkeiten am Bau seinen Unterhalt verdienen können sollte. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer außer seiner Schwester keinen familiären Rückhalt mehr hat und dass er gegebenenfalls aufgrund der Probleme mit seinen Halbgeschwistern sich an einem neuen Ort eine neue Existenz aufbauen muss, doch reicht dies nicht aus, um jene exzeptionellen Umstände erkennen zu lassen, die nach Rechtsprechung des VwGH vorliegen müssen, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Nigeria annehmen zu lassen. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmay[e]r, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Die belangte Behörde hat all diese Kriterien und Judikaturlinien bei ihrer Entscheidung berücksichtigt und kam zu Recht zum Ergebnis, dass nichts erkennen lasse, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Juni 2014 in Österreich auf, hat sich hier weder am Arbeitsmarkt noch im sozialen Leben nachhaltig integriert. Ein in Österreich geführtes Familienleben wurde ebenfalls nicht vorgebracht. Dem Bundesamt ist daher zuzustimmen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz nicht zu erteilen war und wurde dies in der Beschwerde auch nicht beanstandet.

In der Beschwerde wurde lediglich der Antrag gestellt, "in eventu die gegen mich gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben, weil eine Rückkehr nach Afghanistan für mich eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde; in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung zu beheben". Die erkennende Richterin geht davon aus, dass der Rechtsberatung ein Kopierfehler unterlaufen ist und tatsächlich die Rückkehr nach Nigeria (und nicht nach Afghanistan) gemeint war. Inhaltlich werden diese zwei Eventualanträge in der Beschwerde nicht weiter konkretisiert. Hinsichtlich des Antrages, die Rückkehrentscheidung aufzuheben, weil diese eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten könne, wird auf die oben erfolgte Prüfung zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwiesen. Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder damit für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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