I402 2014623-1•BVwG I402 2014623-1
I402 2014623-1Tribunale amministrativo federale15 mag 2015
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,<br/>Zurückweisung
I402 2014623-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die durch XXXX eingebrachte Beschwerde gegen den an XXXX adressierten Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 07.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BG-002X9, wegen Verhängung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs. 4 ASVG, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG iVm. §§ 17 und 31 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.05.2014 verhängte die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn XXXX (im Folgenden: Bescheidadressat) einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 40,-.
2. Mit E-Mail (Absenderadresse: XXXX) vom 13.05.2014 erhob Frau XXXX (im Folgenden: Einschreiterin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus:
"In bezugnahme auf Ihren Bescheid betreffend der verspäteten Zusendung des Lohnzettels von XXXX möchte ich Beschwerde einlegen. Ich habe alle Lohnzettel mittels ELDA fristgerecht übermittelt. Leider wurde dieser Lohnzettel aber aus mir nicht klaren Gründen nicht mitübertragen. Sie haben mir dann die Information geschickt, dass Ihnen dieser Lohnzettelt fehlt und ich habe ihn dann nochmals per e-mail nachgeschickt. Da es sich hierbei um einen Übermittlungsfehler handelt, liegt das Problem außerhalb meines Handlungsbereiches und ich sehe mich nicht schuldig, irgendetwas zu spät geschickt zu haben und sehe somit die Strafe von € 40,00 als ungerechtfertigt!
Vielen Dank für Ihre Stellungnahme!
MfG
XXXX
XXXX"
3. Mit Schreiben vom 19.03.2015, durch Hinterlegung zugestellt am 30.03.2015, wurde der Einschreiterin unter Hinweis auf die Säumnisfolge der Zurückweisung aufgetragen, binnen zwei Wochen den schriftlichen Nachweis ihrer Bevollmächtigung zur Einbringung der Beschwerde zu erbringen.
4. Diese Frist zur Verbesserung der Beschwerde ist ergebnislos verstrichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Der mit Verbesserungsauftrag vom 19.03.2015 aufgetragene schriftliche Nachweis einer Bevollmächtigung durch XXXX (den Bescheidadressaten und Inhaber der im E-Mail der Einschreiterin ersichtlichen XXXX) wurde nicht erbracht.
Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen sind aktenkundig und unstrittig bzw. gehen aus dem von Einschreiterin eingebrachten E-Mail hervor.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.3.1. Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist (unter anderem) das Vorliegen einer durch einen hierzu legitimierten Einschreiter eingebrachten, rechtzeitigen und formgerechten Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Einschreiterin mit Auftrag vom 19.03.2015 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgetragen, schriftlich den Nachweis einer Bevollmächtigung durch den Bescheidadressaten zu erbringen. Diesem Verbesserungsauftrag ist die Einschreiterin nicht nachgekommen.
3.3.2. Dass Zweifel daran angebracht waren, dass - bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung - eine entsprechende Bevollmächtigung gegeben war, folgt aus dem Akteninhalt.
3.3.3. Der Nachweis einer Bevollmächtigung der Einschreiterin zur Beschwerdeerhebung wurde somit nicht erbracht. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
3.3. 4 Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig (§ 10 Abs. 2 AVG, § 13 Abs. 3 AVG).
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